Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.02.2015, Az.: 11 B 676/15
Duldung; Kosten; Rücknahme; Verschulden; Widerruf
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 02.02.2015
- Aktenzeichen
- 11 B 676/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 45214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 60a Abs 5 S 2 AufenthG
- § 155 Abs 4 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Keine Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für Erteilung einer Duldung im Verfahren nach § 34a Abs. 1 AsylVfG (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, 2 BvR 1795/14).
Hier: Widerruf einer Duldung.
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass die erhobene Klage (11 A 675/15) gegen den Widerruf der Duldung im Bescheid des Antragsgegners vom 22. Januar 2015 aufschiebende Wirkung entfaltet, hilfsweise die aufschiebende Wirkung dieser Klage (11 A 675/15), gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist unbegründet.
Die Duldung ist nach § 60a AufenthG eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, mithin eine Entscheidung innerhalb der Verwaltungsvollstreckung (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. VG Oldenburg, Beschlüsse vom 06. Januar 2011 – 11 B 3371/10 –, juris Rn. 3, vom 11. November 2010 - 11 B 3010/10 - und 23. Juni 2010 - 11 B 1522/10, sowie Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 270). Einem Rechtsbehelf gegen den Widerruf einer Duldung kommt deshalb gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG keine aufschiebende Wirkung zu. Der Feststellungsantrag hat daher keinen Erfolg.
Auch die hilfsweise begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nicht in Betracht, da der Widerruf der Duldung sich als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG, welche mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. Oktober 2014 verfügt worden ist, ist es mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift allein Aufgabe des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegenden, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die lediglich in Amtshilfe tätige Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 – juris, Rn. 9; Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14, NVwZ 2014, 1511, Rn. 11 jeweils m.w.N.; OVG Saarlouis , Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 – juris, Rn. 7; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Juli 2012 – 2 LB 163/10 – InfAuslR 2012, 384, 385 und Beschluss vom 28. November 2014 - 2 ME 408/14 - V.n.b.; VGH Mannheim, Beschluss vom 31. Mai 2011 – A 11 S 1523/11 – InfAuslR 2011, 310, 311; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 – juris, Rn. 10).
Folglich hätte der Antragsgegner aufgrund seiner nicht gegebenen Zuständigkeit die Duldung gar nicht erst erlassen dürfen. Unschädlich ist zudem, dass der Antragsgegner die Duldung nicht zurücknahm, sondern sie lediglich widerrief. Denn trotz der unterschiedlichen Regelungen über Rücknahme (§ 1 Abs. 1 NVwVfG, i.V.m. § 48 VwVfG) und Widerruf einer Duldung (§ 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG) bestehen keine Bedenken die Widerrufsvorschrift auch auf die Fälle rechtswidriger Verwaltungsakte anzuwenden (so auch Kopp/Ramsauer VwVfG, 12. Auflage 2011, § 49 Rn. 12, sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Januar 2015, - 13 ME 192/14, juris Rn. 3). Denn wenn unter den Voraussetzungen des § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine rechtmäßig erteilte Duldung für die Zukunft zu widerrufen ist, gilt dies erst recht für die rechtswidrig erteilte Duldung.
Auch liegen die Widerrufsvoraussetzungen des § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG vor. Danach ist die Duldung zu widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Die Duldung war nach oben gesagtem schon allein deshalb zu widerrufen, da die Entscheidungskompetenz des Antragsgegners von Anfang an nicht gegeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Die Kosten sind dem Antragsgegner trotz seines Obsiegens aufzuerlegen gewesen, da er durch sein fehlerhaftes vorprozessuales Verhalten erst Anlass für die Klage und den Eilantrag gegeben hat. Hätte der Antragsgegner die Duldung vom 14. Januar 2015 nicht erlassen, wäre der Widerruf nicht notwendig gewesen. Nach dem Beschluss des BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 (- 2 BvR 1795/14 – juris, Rn. 9), lag die Rechtswidrigkeit der Duldungserteilung nahe (vgl. hierzu Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO 26. EL 2014, § 155 Rn. 26; OVG Saarland, Urteil vom 10. März 1988 – 1 R 128/86 –, juris Lts.; zur Kostentragung aus Verschulden bei einer unzuständigen Behörde siehe: Kopp/Schenke, VwGO 18. Auflage 2012, § 155 Rn. 20).
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.