Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.07.2012, Az.: 4 PA 157/12
Anforderungen an die zeitliche Geltendmachung der Beanspruchung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG bei der zuständigen Behörde
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.07.2012
- Aktenzeichen
- 4 PA 157/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 22508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0703.4PA157.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 31.05.2012 - AZ: 3 A 3277/11
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 3 S. 3 BAföG
- § 25 Abs. 6 BAföG
Redaktioneller Leitsatz
1.
Der Antrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen dem Gesetzeswortlaut auch noch nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden, wenn für den Auszubildenden erst nach Vorliegen der Steuerbescheide seiner Eltern und der abschließenden Entscheidung des Förderungsträgers gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG die höhere Anrechnung des Elterneinkommens und die damit verbundene Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Ausbildungsförderung erkennbar wird.
2.
Bis zum Ergehen der abschließenden Entscheidung über seinen Förderungsantrag darf der Auszubildende grundsätzlich nur warten, wenn er erst im Zusammenhang mit dieser Entscheidung erkennen kann, dass das vom Amt für Ausbildungsförderung in Ansatz gebrachte Einkommen zu einer Anrechnung auf den Bedarf und damit zu einer Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Ausbildungsförderung führt. Werden dem Auszubildenden schon vorher Umstände bekannt, die derartige Folgewirkungen erwarten lassen, hat er Gründe, die nach seiner Auffassung die Zuerkennung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtfertigen können, bei der Behörde unverzüglich geltend zu machen.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen den Bescheid vom 29. Juli 2011, mit dem die Beklagte über die der Klägerin gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligte Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Februar 2008 bis Januar 2009 abschließend entschieden und einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 4.844,- EUR festgesetzt hat, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Dem Verwaltungsgericht ist bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung darin zuzustimmen, dass die Klägerin nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem für das Jahr 2008 steuerlich berücksichtigten Einkommen ihrer Mutter durch die Auflösung einer Ansparrücklage aus dem Jahr 2006 einen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG beantragt hat und ein derartiger Freibetrag daher voraussichtlich nicht zu berücksichtigen ist. Nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Dieser Antrag kann zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen dem Gesetzeswortlaut auch noch nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden, wenn für den Auszubildenden erst nach Vorliegen der Steuerbescheide seiner Eltern und der abschließenden Entscheidung des Förderungsträgers gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG die höhere Anrechnung des Elterneinkommens und die damit verbundene Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Ausbildungsförderung erkennbar wird (BVerwG, Urt. v. 23.2.2010 - 5 C 2.09 -, BVerwGE 136, 109). Bis zum Ergehen der abschließenden Entscheidung über seinen Förderungsantrag darf der Auszubildende aber grundsätzlich nur warten, wenn er erst im Zusammenhang mit dieser Entscheidung erkennen kann, dass das vom Amt für Ausbildungsförderung in Ansatz gebrachte Einkommen zu einer Anrechnung auf den Bedarf und damit zu einer Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Ausbildungsförderung führt. Werden dem Auszubildenden schon vorher Umstände bekannt, die derartige Folgewirkungen erwarten lassen, hat er Gründe, die nach seiner Auffassung die Zuerkennung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtfertigen können, bei der Behörde unverzüglich geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 15.11.1990 - 5 C 78.88 -, BVerwGE 87, 103). An einer unverzüglichen Geltendmachung durch die Klägerin nach Kenntnis derartiger Umstände fehlt es hier. Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerde insoweit vorgebracht hat, dass sie aus dem Steuerbescheid vom 26. August 2010 für das Jahr 2008 nicht habe schließen können, dass Einkünfte (ihrer Mutter) vorhanden sind, die sich auf die für das Jahr 2008 bewilligten BAföG-Leistungen auswirken, verfängt dieses nicht. Denn die Klägerin ist in dem Bescheid vom 27. Februar 2009 über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Februar 2008 bis Januar 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt, weil sich das Einkommen ihrer Mutter im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen lässt. Auch hat die Klägerin auf dem Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG am 4. April 2008 versichert, dass ihr bekannt sei, dass sie unverzüglich und unaufgefordert die für die endgültige Feststellung des Einkommens erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat. Demzufolge war es für sie auch erkennbar, dass die im Steuerbescheid vom 26. August 2010 für das Jahr 2008 erfolgte Berücksichtigung des Einkommens ihrer Mutter Auswirkungen auf ihren BAföG-Anspruch für den Bewilligungszeitraum von Februar 2008 bis Januar 2009 hat. Daher hätte die Klägerin nach Erlass des Steuerbescheids der Beklagten unverzüglich mitteilen können, dass es sich bei dem steuerlich berücksichtigten Einkommen ihrer Mutter um Einkommen wegen der Auflösung einer Ansparrücklage aus dem Jahr 2006 handelt und ihrer Mutter tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat. Die Klägerin hat jedoch erst mehrere Monate später mit Schreiben vom 4. August 2011 lediglich mitgeteilt, dass ihre Mutter während des gesamten Zeitraumes nur Arbeitslosengeld bezogen habe und daher um eine Erläuterung der Berechnung des Einkommens in dem Bescheid vom 29. Juli 2011 gebeten. Selbst wenn man in diesem Schreiben zugunsten der Klägerin einen (konkludenten) Antrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG erblickt, obwohl in diesem die Auflösung einer Ansparrücklage nicht erwähnt wird, wäre der Antrag nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände, die eine höhere Anrechnung des Einkommens im Bewilligungszeitraum und damit verbunden eine Rückforderung erwarten ließen, gestellt worden. Gleiches gilt für den später ausdrücklich gemäß § 25 Abs. 6 BAföG gestellten Antrag durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vom 21. März 2012, so dass die Berücksichtigung eines nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellten Antrags nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht kommt.