Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 15.12.2015, Az.: 4 A 980/15

Abschiebungsandrohung; milderes Mittel; Mitgliedstaat; subsidiärer Schutz; Übergangsbestimmung; Übergangsregelung; unzulässig; Verpflichtungsklage; 1. Zulässigkeit des Asylantrages ; 2. Abschiebungsandrohung nach Italien

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
15.12.2015
Aktenzeichen
4 A 980/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 36452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2015:1215.4A980.15.0A

Fundstelle

  • NdsVBl 2016, 8

Amtlicher Leitsatz

Asylanträge, die im Bundesgebiet nach dem 1. Dezember 2013 gestellt worden sind, können als unzulässig abgelehnt werden, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist. Dem steht nicht die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU entgegen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Abschiebungsandrohung nach Italien. Er begehrt darüber hinaus die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Der nach eigenen Angaben am E. in F. (Sudan) geborene Kläger ist sudanesischer Staatsangehöriger. Am 21. Juli 2014 stellte er einen Asylantrag bei der Außenstelle Braunschweig des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Nachdem sich durch EURODAC-Treffer der Kategorie 1 ergeben hatte, dass der Kläger bereits in der Republik Italien einen Asylantrag gestellt hatte, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 8. September 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an die Republik Italien. Daraufhin teilte das Italienische Innenministerium durch Schreiben vom 22. September 2014 mit, dass das Wiederaufnahmegesuch abgelehnt werde, weil der Kläger bereits in Italien internationalen Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter erhalten habe.

Durch Bescheid vom 3. Juni 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des seinerzeit noch maßgeblichen Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und drohte ihm unter Ausreiseaufforderung die Abschiebung nach Italien an, wobei gleichzeitig festgestellt wurde, dass er nicht in den Sudan (ohne Südsudan) abgeschoben werden darf (Ziffer 2). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen:

Der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig. Der Kläger könne aufgrund des in Italien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2014 (10 C 7.13) entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) schließe eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelte dies für subsidiär Schutzberechtigte entsprechend. Da der Asylantrag unzulässig sei, werde er nicht materiell geprüft. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Eritreas sei unzulässig. Bei einer Flüchtlingsanerkennung stehe dem Kläger bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland aufgrund des im Ausland gewährten internationalen Schutzes zu. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehle dem Kläger daher das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar verweise § 60 Abs. 2 AufenthG nicht ausdrücklich auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, es komme jedoch ausschließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht.

Die Unzulässigkeit des Asylantrages ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG). Da der Kläger dorthin abgeschoben werden solle, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylVfG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, weil es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.

Gegen den ihm am 8. Juni 2015 zugestellten Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hat der Kläger am 19. Juni 2015 Klage erhoben, die er nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2015 aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise ihm subsidiären Schutzstatus zu gewähren,

weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Beiakte B) sowie der Ausländerbehörde des Landkreises B-Stadt (Beiakte A, C) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandelt und entscheiden werden konnte, hat teilweise Erfolg.

Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag auch die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist seine Klage unzulässig. Für den begehrten Verpflichtungsausspruch fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses könnte nur bejaht werden, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass sie im Falle einer Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides vom 3. Juni 2015 untätig bleiben würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, ). Daran fehlt es indes. Vielmehr wäre die Beklagte bei Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides vom 3. Juni 2015 verpflichtet, von Amts wegen den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sachlich zu prüfen (vgl. OVG NRW Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, ). Es ist nicht ersichtlich, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde.

Im Übrigen ist die Klage teilweise begründet.

1.

Ohne Erfolg bleibt die Klage, soweit die Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2015 begehrt wird, weil sich der angefochtene Bescheid in diesem Punkt als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, wie es für eine erfolgreiche Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich wäre. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat hier zu Recht festgestellt, dass der von dem Kläger am 21. Juli 2014 im Bundesgebiet gestellte Asylantrag unzulässig ist.

Die Unzulässigkeit des Asylantrages folgt aus § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn sich der Ausländer auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft. Ausgenommen ist damit der Fall, dass bereits im Ausland eine Anerkennung als Flüchtling erfolgt ist. § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ordnet die entsprechende Geltung des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG im Zusammenhang mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG an. Daraus folgt, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes gleich welcher Art - jedenfalls wenn sie durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt ist - zur Unzulässigkeit eines (weiteren) Asylverfahrens bzw. Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes durch die Beklagte führt. Vielmehr ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur (erneuten) Feststellung von subsidiärem Schutz oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, ). Dies entspricht den Vorgaben in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU), wonach Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.

Dem steht nicht die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU entgegen. Danach wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Absatz 1, zu denen auch Art. 33 Abs. 2 Buchst a) gehört, auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an (Satz 1). Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG (Satz 2).

Anträge auf internationalen Schutz, mit denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des subsidiären Schutzstatus i.S.d. Art. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2013/13/EU begehrt wird, die nach dem 1. Dezember 2013 gestellt worden sind, werden im Bundesgebiet als unzulässig abgelehnt, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 52 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/13/EU wenden die Mitgliedstaaten unter anderem Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/13/EU auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an. Dies hat zur Folge, dass Mitgliedstaaten, die diese Regelung in nationales Recht umgesetzt haben, Anträge auf internationalen Schutz ab dem Tag des Inkrafttretens der entsprechenden nationalen Regelung als unzulässig ablehnen können, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist (so auch Berlit, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13, vom 25.08.2014, ). Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Richtlinie, wonach Mitgliedstaaten insbesondere nicht verpflichtet sein sollten, einen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen, wenn der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt und die Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist (Erwägungsgrund 43 der Richtlinie 2013/32/EU). In Deutschland ist Art. 33 Abs. 2 Buchst a) der Richtlinie 2013/32/EU durch die Regelungen in § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in nationales Recht umgesetzt worden. Gemäß Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 9474) traten die Regelungen des § 60 Abs. 2 AufenthG am 1. Dezember 2013 in Kraft.

Die Regelung in Art. 52 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2013/32/EU ist - insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlautes des Satzes 1 und des Sinn und Zwecks der Regelung - dahingehend auszulegen, dass für den Fall, in dem ein Mitgliedstaat die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nicht in nationales Recht umgesetzt hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG für Anträge auf internationalen Schutz anwendbar sind, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind. Mangels direkter Bindungswirkung der Richtlinie 2013/32/EU vor dem 20. Juli 2015 bleiben insoweit nur die Regelungen der Richtlinie 2005/85/EG. Daher überzeugt es bereits mit Blick auf den Wortlaut des Art. 52 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU und dem Sinn und Zweck der Richtlinie nicht, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Richtlinie 2005/85/EG auf alle Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind. Anderenfalls wäre der Passus "oder früher" in Art. 52 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU überflüssig. Dies kann nicht vom Europäischen Gesetzgeber gewollt sein, zumal in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU bestimmt ist, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 30, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 6 bis 9, den Artikeln 32 bis 46 - also auch Art. 33 Abs. 2 Buchst a) -, den Artikeln 49 und 50 sowie dem Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Auch diese Regelung wäre anderenfalls ohne Belang.

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (Az. 1 B 41.15, ) führt zu keiner anderen Beurteilung, denn der Asylantrag des Klägers ist in diesem Verfahren zwar vor dem 20. Juli 2015, aber eben auch vor dem 1. Dezember 2013 gestellt worden.

Darüber hinaus ist der Asylantrag des Klägers unzulässig, weil er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist (§ 26a AsylG).

2.

Dem gegenüber ist die Klage begründet, soweit der Kläger die Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides vom 3. Juni 2015 begehrt. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist aus einem sicheren Drittstaat eingereist (§ 26a AsylG) und soll dahin abgeschoben werden. Zum Erlass einer Abschiebungsandrohung als milderes Mittel gegenüber der in diesem Fall zu erlassenden Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hat die 1. Kammer des erkennenden Gerichts in ihrem Urteil vom 21. September 2015 - 1 A 791/14 - () ausgeführt:

"Es fehlt vorliegend an einer Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung.

Die Voraussetzungen des § 34 Asylverfahrensgesetz .... (AsylVfG) sind nicht gegeben. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (1.), dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (2.), dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird (2 a.), die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist (3.) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (4.). § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sieht vor, dass die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll. Die Abschiebungsandrohung i.S. des § 34 AsylVfG setzt danach voraus, dass über einen Asylantrag inhaltlich entschieden worden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, wie aus der Ziffer 1 des Bescheides vom 3. April 2014 hervorgeht. Die Beklagte hat den Asylantrag der Kläger für unzulässig erklärt und ist gerade nicht in die Sachentscheidung eingetreten.

§ 60 Abs. 10 AufenthG kommt ebenfalls nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Danach kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 60 Abs. 1 AufenthG enthält ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Staaten, in denen das Leben oder die Freiheit eines Ausländers wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Das Abschiebungsverbot erstreckt sich auch auf Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge bzw. ihnen im Bundesgebiet gleichgestellten Personen sowie auf außerhalb des Bundesgebiets anerkannte Flüchtlinge (Satz 2).

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist äußert begrenzt. Nach Bergmann (in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 60 AufenthG Rn. 65) kommt eine Abschiebungsandrohung allenfalls in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2, 3. Alt. AufenthG in Betracht, d.h. bei Ausländern, die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannt wurden und im Bundesgebiet keine Aufnahme gefunden haben. Sie können etwa in den Staat der Flüchtlingsanerkennung oder einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werden. § 60 Abs. 10 AufenthG soll insoweit rechtsschutzverstärkende Funktion zukommen, als insbesondere das Refoulementverbot des Art 33 Nr. 1 GFK frühzeitig hinsichtlich des vorgesehenen Zielstaats überprüft werden kann.

Eine weitere Begrenzung erfährt § 60 Abs. 10 AufenthG aus der Gesetzessystematik. Denn § 34a AsylVfG sieht in Fällen des § 26a AsylVfG, in denen ein Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist und ihm deswegen kein Asylrecht zusteht, vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, keine Abschiebungsandrohung, sondern den Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG vor. Damit verbleiben für die in § 60 Abs. 10 AufenthG geforderte Abschiebungsandrohung nur noch diejenigen Fälle, in denen die Flüchtlingsanerkennung nicht durch einen sicheren Drittstaat erfolgt ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4.6.2015 - 23 K 906.14 A -, Rn. 37).

Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Kläger sind schon gar nicht in Besitz einer Flüchtlingsanerkennung. Selbst bei einer analogen Anwendung des § 60 Abs. 10 AufenthG auf Fälle subsidiären Schutzes, wie ihn die Kläger besitzen, wäre der Anwendungsbereich vorliegend nicht eröffnet. Denn die Kläger haben subsidiären Schutz durch die Republik Italien, einen Mitgliedstaat der europäischen Union, erhalten. Hierbei handelt es sich um einen sicheren Drittstaat i.S. des § 26a Abs. 2 AsylVfG.

Die Abschiebungsandrohung kann auch nicht als "milderes Mittel" auf § 34a AsylVfG gestützt werden. Diese Vorschrift ermächtigt allein zum Erlass einer Abschiebungsanordnung. Aufgrund ihrer jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen, Regelungsinhalte und Rechtsfolgen handelt es bei Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung jeweils um selbstständige Verwaltungsakte, die auch aus Sicht des hiervon Betroffenen zueinander in einem aliud-Verhältnis stehen und nicht teilidentisch sind.

Das Institut der Abschiebungsanordnung existiert im Asylrecht seit dem 1.7.1993 (§ 34a AsylVfG i.d.F. vom 27.7.1993, BGBl. 1, S. 1361). Wie aus der Begründung ersichtlich, ist der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass "ein Absehen von einer Abschiebungsandrohung erforderlich ist, da in dem verkürzten Verfahren eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in den Drittstaat im allgemeinen nicht besteht" (BT-Drs. 12/4450 vom 2.3.1993, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften, S. 6, 23). Auch in ihrer nunmehrigen Ausgestaltung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG eine Sondervorschrift für die Aufenthaltsbeendigung, in der aus übergeordneten öffentlichen Interessen der herkömmliche Weg des Erlasses einer Abschiebungsandrohung, die nur den Beginn der Verwaltungsvollstreckung einleitet, nicht beschritten werden soll (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 57/15 -, ).

Die Sonderstellung der Abschiebungsanordnung ist bereits daran ersichtlich, dass ihr Erlass zu anderen ausländerrechtlichen Folgen führt als der Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt.

Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG darf nur ergehen, sobald feststeht, dass die Abschiebung in den Zielstaat durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (nur BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - sowie vom 17.4.2015 - 2 BvR 602/15 -, jeweils ; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 4.7.2012 - 2 LB 163/10 -, ). Demgegenüber stehen Abschiebungsverbote, wozu auch Duldungsgründe zählen, dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen und stellen ihre Rechtmäßigkeit nicht infrage, vgl. § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V. mit § 59 Abs. 3 AufenthG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 57/15 -, ).

Die Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG, für die nach § 31 Abs. 1 Satz 4 bis 6 AsylVfG ein gegenüber den allgemeinen Bestimmungen abweichendes Zustellungsregime gilt, führt zudem unmittelbar zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung, § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG, während der Erlass einer Abschiebungsandrohung - vom Sonderfall des § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG abgesehen - die Aufenthaltsgestattung zunächst unberührt lässt, vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 57/15 -, ).

Eine weitere Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 16. Januar 2015 erlassene Abschiebungsandrohung ist weder im Asylverfahrensgesetz noch im Aufenthaltsgesetz ersichtlich."

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Einzelrichterin an (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 -, ).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).