Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.07.2012, Az.: 5 LB 446/11

Verpflichtung zur besoldungsrechtlichen rückwirkenden Gleichstellung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.07.2012
Aktenzeichen
5 LB 446/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 19677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0717.5LB446.11.0A

Redaktioneller Leitsatz

Beruht ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist eine Ermessensentscheidung, die eine Rücknahme dieses Verwaltungsakts für die Vergangenheit wegen dessen Bestandskraft ablehnt, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist nur eine Rücknahme für die Zukunft geboten. So verhält es sich auch hinsichtlich einer Teilzeitbeschäftigungsverfügung, die auf der Regelung des seinerzeitigen § 80b NBG beruhte, der eine antragslose Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Betroffenen ermöglichen sollte und nach der Neubekanntmachung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 19. Februar 2001 als § 80c NBG in unveränderter Fassung bis zur Nichtigerklärung durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2007 (BVerfGE 119, 247) fortgalt. Grundsätzlich kann die zuständige Behörde danach bei ihrer Ermessensentscheidung fiskalische Erwägungen anstellen und darauf abstellen, dass ihr die volle Dienstleistung der betroffenen Lehrkraft nicht zur Verfügung gestanden hat und eine Rücknahme wegen der Vielzahl anderer ebenfalls zwangsweise teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte mit Blick auf den Gleichheitssatz weitreichende finanzielle Folgen hätte. Im Übrigen ist auch eine Ermessensentscheidung, die die Planstellensituation während des laufenden Haushaltsjahres und den störungsfreien Ablauf des Schulunterrichts während des laufenden Schuljahres vorrangig berücksichtigt, nicht zu beanstanden, sodass einem Antrag auf Übergang der betroffenen Lehrkraft zur Vollzeitbeschäftigung zum Beginn eines zweiten Schulhalbjahres erst zu Beginn des neuen Schuljahres stattzugeben ist; das gilt jedenfalls, wenn anderenfalls schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs drohen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Juli 2001 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen.

2

Die Bezirksregierung E., die Funktionsvorgängerin der Beklagten, verfügte mit Bescheid vom 25. Januar 1999, dass die Klägerin mit Wirkung vom 1. Februar 1999 als Lehrerin z. A. (Besoldungsgruppe A 12) in den niedersächsischen Landesdienst eingestellt werde. Gleichzeitig wurde in dem Bescheid festgelegt, dass die Klägerin gemäß dem seinerzeitigen § 80 b NBG für die Dauer von vier Jahren nur mit 22,5 Wochenstunden statt der Regelstundenzahl von 28 Wochenstunden beschäftigt werde.

3

Mit Schreiben vom 22. August 2000, das bei der Bezirksregierung E. am 29. August 2000 einging, beantragte die Klägerin, ihre Teilzeitbeschäftigung rückwirkend in eine Vollzeitbeschäftigung als Beamtin zu ändern und sie rückwirkend auf den Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als hätte sie von Anfang an in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis gestanden. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 14. September 2000 abgelehnt. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2000 zurückgewiesen.

4

Die Klägerin hat am 29. Dezember 2000 Klage erhoben.

5

Seit dem 1. August 2002 wird die Klägerin mit voller Stundenzahl beschäftigt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Klägerin ihre Vollzeitbeschäftigung ab dem 1. August 2002 begehrt hatte.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt,

die Bezirksregierung E. unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2000 zu verpflichten, die Verfügung vom 25. Januar 1999, soweit darin Einstellungsteilzeit festgesetzt wurde, aufzuheben und ihr die Gehaltsdifferenz zwischen 80% der Bezüge nach der BesGr. A 12 BBesO und 100% dieser Bezüge rückwirkend zum 1. Februar 1999 bis zum 31. Juli 2002 nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit dem 1. Februar 1999 vollzeitig beschäftigt worden,

7

hilfsweise,

die Bezirksregierung E. unter Aufhebung des Bescheides vom 14. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2000 zu verpflichten, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihren Antrag vom 22. August 2000 zu entscheiden.

8

Die Bezirksregierung E. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2003 das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

10

Am 18. August 2003 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt.

11

Das Berufungszulassungsverfahren ist nach zwischenzeitlichem Ruhen und dem Abschluss des Revisionsverfahrens, das mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 (- BVerwG 2 C 50.09 -, [...]) geendet hat, am 18. April 2011 unter dem Aktenzeichen 5 LA 143/11 wieder aufgenommen worden.

12

Soweit die Klägerin begehrt hatte,

  • sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitbeschäftigt worden, und

  • sie für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2002 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen,

13

hat die Beklagte die Klägerin unter dem 11. Juli 2011 und unter dem 30. August 2011 klaglos gestellt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

14

Unter dem 20. September 2011 hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sie begehrt hatte, sie für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Januar 2001 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen.

15

Mit Beschluss vom 16. November 2011 hat der Senat im Berufungszulassungsverfahren 5 LA 143/11 entschieden, dass das mit dem gerichtlichen Verfahren eigenständig geltend gemachte Begehren der Klägerin, sie für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Juli 2001 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 LA 408/11 weitergeführt wird.

16

Mit Beschluss vom 17. November 2011 hat der Senat hinsichtlich der verbliebenen Streitgegenstände des Berufungszulassungsverfahrens 5 LA 143/11 das Folgende beschlossen:

"Soweit die Klägerin begehrt hat,

  • sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitbeschäftigt worden,

  • sie für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2002 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen,

werden das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren eingestellt, da die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich dieser Begehren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im vorgenannten Umfang wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 8. Juli 2003 für unwirksam erklärt.

Soweit die Klägerin begehrt hat, sie für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Januar 2001 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen, werden das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren eingestellt, da die Klägerin insoweit die Klage zurückgenommen hat.

Im vorgenannten Umfang wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 8. Juli 2003 ebenfalls für unwirksam erklärt.

Die auf die drei genannten Begehren der Klägerin entfallenden Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren, das nur die drei genannten Begehren der Klägerin betrifft, auf 17.954,82 EUR festgesetzt."

17

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 hat der Senat im abgetrennten Berufungszulassungsverfahren 5 LA 408/11 auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit sich das Urteil auf das Begehren der Klägerin bezieht, sie für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Juli 2001 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen.

18

Die Klägerin macht im zugelassenen Berufungsverfahren (5 LB 446/11) geltend, dass sie für den noch streitigen Zeitraum einen Anspruch auf besoldungsrechtliche Gleichstellung mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft habe. Pädagogische Gründe hätten einem Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zum Beginn des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2000/2001 (1.2.2001) nicht entgegengestanden. Es sei zudem gängige Übung, Lehrkräfte nicht nur zum Beginn eines Schuljahres, sondern auch zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres am 1. Februar eines jeden Jahres einzustellen. Das Land Niedersachsen habe in der Vergangenheit gezeigt, dass es sehr kurzfristig auf Anträge auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung reagieren könne. Der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung hätte daher zum 1. Februar 2001 ermöglicht werden müssen.

19

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, soweit es sich auf das Begehren bezieht, die Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Juli 2001 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen, und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 25. Januar 1999 und vom 14. September 2000 sowie des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2000 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Juli 2001 den Differenzbetrag zwischen den gewährten Bezügen und den Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 bei einer Vollzeitbeschäftigung nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

20

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Besoldungsanspruch nicht bestehe. Ein Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung zum zweiten Halbjahr des Schuljahres 2000/2001 hätte zu nicht hinnehmbaren Störungen des Schulbetriebs geführt. Eine Übernahme nicht nur der klagenden Lehrkraft, sondern aller in Einstellungsteilzeit befindlichen Lehrkräfte, die aus Gründen der Gleichbehandlung hätte erfolgen müssen, in Vollzeit hätte sich massiv auf die gesamte Schulorganisation ausgewirkt und somit den störungsfreien Ablauf des Schulbetriebs behindert. Die schutzwürdigen Belange der Lehrkräfte seien deshalb den dienstlichen Interessen nachzuordnen gewesen. Eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung habe mithin frühestens zum 1. August 2001 erfolgen können.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung der klagenden Lehrkraft hat keinen Erfolg.

24

1.

Hinsichtlich des Streitgegenstandes ist klarstellend vorauszuschicken, dass Gegenstand des Verfahrens nicht mehr die ursprünglich streitigen Begehren der klagenden Lehrkraft sind, die Beklagte zu verpflichten,

  • die klagende Lehrkraft versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitbeschäftigt worden,

  • die klagende Lehrkraft für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Januar 2001 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen, und

  • die klagende Lehrkraft für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2002 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen.

25

Soweit die klagende Lehrkraft begehrt hatte, sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitbeschäftigt worden, und sie für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2002 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen, hat der Senat das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren durch Beschluss vom 17. November 2011 (5 LA 143/11) eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2003 insoweit für unwirksam erklärt, da die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich dieser Begehren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

26

Soweit die klagende Lehrkraft begehrt hatte, sie für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Januar 2001 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen, hat der Senat das Berufungszulassungsverfahren durch Beschluss vom 17. November 2011 (5 LA 143/11) eingestellt, da die klagende Lehrkraft insoweit die Klage zurückgenommen hat.

27

Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten (nur) noch um Frage, ob das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des Begehrens, die Beklagte zu verpflichten, die klagende Lehrkraft für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Juli 2001 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen, zu Recht abgewiesen hat.

28

2.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

29

Die klagende Lehrkraft hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte für den im Berufungsverfahren noch streitigen Zeitraum den Teilzeitbeschäftigungsbescheid aufhebt und die sich daraus ergebende Besoldungsdifferenz nachzahlt.

30

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Verfahren mit seinem Grundsatzurteil vom 24. Februar 2011 (- BVerwG 2 C 50.09 -, [...]) das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Januar 2009 (- 5 LB 312/08 -, [...]), soweit der Senat der dort klagenden Lehrkraft für die Zeit vom 30. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 einen Anspruch auf besoldungsrechtliche Gleichstellung mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft zuerkannt hatte, aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen. Die in dem genannten Verfahren klagende niedersächsische Lehrkraft hatte nach dem Beginn des Schuljahres 2000/2001 am 30. August 2000 einen Antrag auf rückwirkende Vollzeitbeschäftigung seit dem Zeitpunkt ihrer Einstellung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 (a.a.O., Rn 10 ff.) zu den auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen die folgenden Feststellungen getroffen:

"10

Gemäß § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - Nds VwVfG - ist auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzustellen. Auch wenn Wiederaufnahmegründe nach § 1 Abs. 1 Nds VwVfG i.V.m.§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue - der gerichtlichen Überprüfung zugängliche - Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG.

11

Dabei belegt das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffnete Rücknahmeermessen, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des Betroffenen bildet. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86[BVerwG 27.01.1994 - BVerwG 2 C 12/92]<92> = Buchholz 316 § 51 NwVfG Nr. 31, S. 7, vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 ff. [BVerwG 17.01.2007 - BVerwG 6 C 32.06] , [BVerwG 17.01.2007 - BVerwG 6 C 32.06] [...] Rn. 13, vom20. März 2008 - BVerwG 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5, jeweils m.w.N., stRspr).

12

... Ohne Verletzung revisiblen Rechts hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Ablehnung der Rücknahme der Teilzeitbeschäftigungsverfügung für die Vergangenheit nicht zu beanstanden ist. Zwar kann eine offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts bereits im Erlasszeitpunkt die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. Urteil vom17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - a.a.O. zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit). Von einer solchen offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall unterscheidet sich jedoch der Fall der Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, an die die Verwaltung im Erlasszeitpunkt gebunden war. Das gilt auch dann, wenn die Verfassungswidrigkeit der Norm offensichtlich war. Beruht ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist eine Ermessensentscheidung, die eine Rücknahme für die Vergangenheit wegen dessen Bestandskraft ablehnt, grundsätzlich nicht zu beanstanden.

13

Die Teilzeitbeschäftigungsverfügung beruhte auf der Regelung des seinerzeitigen § 80b NBG, die durch das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (GVBl S. 528) in das Niedersächsische Beamtengesetz kam. Diese Regelung sollte eine antragslose Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Betroffenen ermöglichen und galt nach der Neubekanntmachung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 19. Februar 2001 (GVBl S. 33) als § 80c NBG in unveränderter Fassung bis zur Nichtigerklärung durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2007 - 2 BvF 3/02 - (BVerfGE 119, 247 [BVerfG 19.09.2007 - 2 BvF 3/02]) fort.

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundgesetz keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 [BVerfG 24.05.2006 - 2 BvR 669/04]<55>; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 BVerfGE 117, 302 [BVerfG 27.02.2007 - 1 BvR 1982/01]<315>). Dies gilt auch für bestandskräftige Verwaltungsakte, deren Rechtsgrundlage gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 - BVerfGE 20, 230 <235 f.>, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 943/07 - NVwZ 2008, 550, [...] Rn.26 m.w.N.).

15

Beruht der bestandskräftige Verwaltungsakt auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, so folgt dies aus der gesetzgeberischen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben bestandskräftige Verwaltungsakte, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, vom Nichtigkeitsausspruch des Bundesverfassungsgerichts unberührt, lediglich die Vollstreckung aus ihnen wird nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für unzulässig erklärt. Damit hat sich der Gesetzgeber in diesem Bereich dafür entschieden, dem Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang einzuräumen. Dies hindert zwar nicht ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne (vgl. Beschluss vom 25. Juli 1990 - BVerwG 7 B 100.90 - Buchholz 436.61 § 60 SchwbG Nr. 3), die gesetzgeberische Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG ist aber bei der Ermessensentscheidung einzubeziehen, so dass grundsätzlich nur eine Rücknahme für die Zukunft geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1968 - BVerwG 7 C 64.66 - BVerwGE 29, 270[BVerwG 29.03.1968 - BVerwG VII C 64.66]<271> = Buchholz 401.5 § 17 GewStG Nr. 4 und - BVerwG 7 C 95.66 -, BVerwGE 29, 276 [BVerwG 29.03.1968 - BVerwG VII C 95.66]<278> = Buchholz 401.5 § 17 GewStG Nr. 5, 32, vom 30. Juni 1972 - BVerwG 7 C 27.70 - BVerwGE 40, 194[BVerwG 30.06.1972 - BVerwG VII C 27.70] = Buchholz 401.5 § 17 Nr. 6, vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 49.73 - BVerwGE 51, 253 = Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 22; 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 - BVerwGE 81, 175[BVerwG 19.01.1989 - BVerwG 2 C 42.86] = Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 5 <zum Handeln des Gesetzgebers>; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 164 u.a./64 - BVerfGE 20, 230 [BVerfG 11.10.1966 - 1 BvR 164/64]<235 f.>).

16

Das einschlägige Fachrecht gebietet keine abweichende Wertung. Zwar verstößt die antragslose, gegen den Willen des Beamten angeordnete Teilzeitbeschäftigung gegen den Hauptberuflichkeitsgrundsatz und das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 a.a.O.), mithin gegen hergebrachte und von Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Für die Vergangenheit hat sie, weil bereits eine versorgungsrechtliche Gleichstellung mit Vollzeitbeschäftigten erfolgt ist, jedoch nur noch Auswirkungen hinsichtlich der niedrigeren Besoldung. Nur soweit der gesetzliche Besoldungsanspruch im Raum steht, ist es dem Dienstherrn verwehrt, haushaltsrechtliche Erwägungen anzustellen. Der gesetzliche Besoldungsanspruch stünde aber nur dann im Raum, wenn die Teilzeitanordnung rechtzeitig angegriffen worden wäre und (rückwirkend) aufgehoben wird (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - IÖD 2010, 194 = DVBl 2010, 1161 Rn. 30 m.w.N.), nicht aber, wenn es um die Rücknahme eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsaktes geht.

17

Grundsätzlich ist es der Beklagten deshalb für die Vergangenheit nicht verwehrt, sich auf die Bestandskraft der auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Teilzeitbeschäftigungsverfügung bei ihrer Ermessensentscheidung zu berufen und fiskalische Erwägungen anzustellen. Sie kann bei ihrer Ermessensentscheidung darauf abstellen, dass ihr die volle Dienstleistung der Klägerin nicht zur Verfügung gestanden hat und eine Rücknahme wegen der Vielzahl anderer ebenfalls zwangsweise teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte mit Blick auf den Gleichheitssatz weitreichende finanzielle Folgen hätte.

18

... Das Berufungsgericht hat zu.U.nrecht aufgrund des einschlägigen Fachrechts einen Rücknahmeanspruch für die Zukunft schon ab Antragsstellung bejaht.

19

Auch für den Zeitraum ab Antragstellung gilt der Gedanke des § 79 Abs. 2 BVerfGG aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung, so dass es in Anbetracht der Bestandskraft des Teilzeitbeschäftigungsbescheides nicht allein auf das Zurverfügungstellen der vollen Arbeitskraft durch die Klägerin ankommen kann. Vielmehr ist eine Ermessensentscheidung, die die Planstellensituation während des laufenden Haushaltsjahres und den störungsfreien Ablauf des Schulunterrichts während des laufenden Schuljahres vorrangig berücksichtigt, nicht zu beanstanden.

20

Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Beschäftigungsumfang durch entsprechenden Antrag jederzeit wieder auf vollzeitige Beschäftigung geändert werden, sofern die Voraussetzungen für den Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit vorliegen (vgl. Urteil vom30. Oktober 2008 - BVerwG 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 2). Insofern macht es keinen Unterschied, ob die Teilzeitbeschäftigung - rechtmäßig - auf Antrag des Betroffenen oder auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage gegen den Willen des Betroffenen angeordnet worden war.

21

Die Voraussetzungen für einen Wechsel von einer Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung regelte § 80a Abs. 3 Satz 2 NBG a.F. Nach dieser Vorschrift soll der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs des Beamten auf vollzeitige Beschäftigung und amtsangemessene Alimentation ist diese Vorschrift Ausdruck eines verfassungsrechtlich vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Während die Unzumutbarkeit der Teilzeitbeschäftigung nach der objektiven Situation des Beamten zu beurteilen ist, kennzeichnen die dienstlichen Belange das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Erforderlich ist eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen des Beamten und des Dienstherrn im konkreten Fall. Da die Änderung zugelassen werden "soll", wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann nicht jeder dienstliche Belang die Ablehnung rechtfertigen, sondern nur ein solcher, dem gegenüber die schutzwürdigen Interessen des Beamten nachzuordnen sind (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 14).

22

Das Fehlen einer entsprechenden Planstelle im Haushaltsplan ist zwar grundsätzlich als dienstlicher Belang anzuerkennen, der dem sofortigen Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegensteht. Das gilt regelmäßig jedoch nur für das Haushaltsjahr, in dem der Antrag auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung erstmals gestellt wird, wenn der Dienstherr den Antrag nicht vorhersehen und Vorsorge für die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung treffen konnte. Sobald sich dem Dienstherrn die Möglichkeit eröffnet, auf den Antrag des Beamten haushaltsrechtlich zu reagieren, können nur noch schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs dem Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 15). Insofern ist bei Lehrern außerdem noch zu beachten, dass ein Lehrerwechsel im laufenden Schuljahr zu schwerwiegenden Belastungen der betroffenen Schüler führen kann, denen die Personal- und Unterrichtsplanung aus pädagogischen Gründen vorbeugen muss. Es kann daher grundsätzlich ermessensfehlerfrei berücksichtigt werden, dass wegen der Besonderheiten des Schulbetriebs eine Umsetzung des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung in aller Regel erst im nachfolgenden Schuljahr möglich ist. Zwar können derartige schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs allenfalls bei Dienstherren mit einem kleinen Personalbestand in Betracht kommen. Bei Dienstherren mit einem großen Personalbestand kann sich die Situation aber dann gleichermaßen darstellen, wenn eine große Anzahl von Beamten gleichzeitig eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung verlangt.

23

Ob der Klägerin bereits ab Beginn des auf die Antragstellung am 30. August 2000 folgenden Schuljahres, hier also ab dem 1. August 2001, der Wechsel zur Vollbeschäftigung ermöglicht werden musste und insofern die entgegenstehende Teilzeitbeschäftigungsverfügung aufzuheben war, muss nicht entschieden werden. Dieser Zeitraum steht nicht mehr im Streit. Die Beklagte hat die Klägerin ab dem 1. August 2001 in Vollzeit beschäftigt.

24

Für den Zeitraum nach der Antragstellung bis zum Beginn des folgenden Schuljahres ist aber eine Ermessensentscheidung, die unter Bezugnahme auf die Bestandskraft der Teilzeitbeschäftigungsverfügung wegen fehlender Planstellen und zur Gewährleistung einer rechtzeitigen Planung eines kontinuierlichen Unterrichtsablaufs eine sofortige Vollzeitbeschäftigung ablehnt, nicht ermessenswidrig. Auch in diesem Zusammenhang kann die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung darauf abstellen, dass eine Rücknahme weitreichende Folgen wegen der Vielzahl anderer ebenfalls zwangsweise teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte hätte, die dann aus dem Gedanken der Gleichbehandlung heraus ebenfalls einen Anspruch auf sofortige Rücknahme hätten. Deshalb wäre es nicht ausreichend, wenn wenige freie Planstellen zur Verfügung gestanden hätten. Bei der Schulverwaltung handelt es sich um eine Massenverwaltung, die eine Übergangszeit benötigt, um sich auf eine solche Situation einzustellen und hierfür ein Konzept zu erstellen, das im Einklang mit der Unterrichtsplanung steht."

31

Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit und im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller betroffenen Lehrkräfte anschließt, ist die Beklagte nicht verpflichtet, die klagende Lehrkraft für den im Berufungsverfahren noch streitigen Zeitraum (1.2.2001 - 31.7.2001) besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen. Denn die niedersächsische Landesschulverwaltung hat es letztlich rechtsfehlerfrei wegen eines entgegenstehenden dienstlichen Belangs im Sinne des § 80 a Abs. 3 Satz 2 NBG a.F. abgelehnt, dem noch streitigen Klagebegehren zu entsprechen.

32

Die hier anzuwendende Vorschrift des § 80 a Abs. 3 Satz 2 NBG a.F. hatte geregelt, dass der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden soll, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

33

Die Beklagte hat im Verlaufe des Rechtsstreits vorgetragen, der von der klagenden Lehrkraft begehrte Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung zum Beginn des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2000/2001, also zum 1. Februar 2001, hätte zu nicht hinnehmbaren Störungen des Schulbetriebs geführt. Eine Übernahme nicht nur der klagenden Lehrkraft, sondern aller in Einstellungsteilzeit befindlichen Lehrkräfte, die aus Gründen der Gleichbehandlung hätte erfolgen müssen, in Vollzeit hätte sich massiv auf die gesamte Schulorganisation ausgewirkt und somit den störungsfreien Ablauf des Schulbetriebs behindert.

34

Mit den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen hat die Beklagte die insoweit unvollständigen Ermessenserwägungen, die in den angefochtenen Bescheiden angestellt worden sind, im gerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise ergänzt. Die im Verlaufe des Rechtsstreits vorgetragenen Gründe lagen auch schon im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide vor. Die Bescheide sind durch die nachgeschobenen Erwägungen nicht in ihrem Wesen verändert worden. Durch die nachgeschobenen Erwägungen haben die Bescheide insbesondere keinen anderen Regelungsgegenstand erhalten. Auch die Rechtsverteidigung der klagenden Lehrkraft ist durch die Ergänzung der in den angegriffenen Bescheiden enthaltenen Ermessenserwägungen nicht beeinträchtigt worden.

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Von einer zulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen ist ersichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 24. Februar 2011 (a.a.O.) ausgegangen, weil es anderenfalls in dem vergleichbaren Rechtsstreit nicht zu der Einschätzung hätte gelangen können, dass das behördliche Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist (vgl. ebenso auch die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Hannover, Urteil vom 7.11.2011 - 13 A 2002/11 -, Osnabrück, Urteil vom 7.12.2011 - 3 A 37/11 - und Oldenburg, Urteil vom 16.5.2012 - 6 A 937/11 -).

36

Die Beklagte hat sich mit ihrer im Verlaufe des Rechtsstreits in zulässiger Weise (siehe oben) ergänzten Ermessenserwägung, dass der Übergang der klagenden Lehrkraft zur Vollzeitbeschäftigung zum Beginn des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2000/2001 (1.2.2001) den störungsfreien Ablauf des Schulbetriebs behindert hätte, rechtsfehlerfrei auf einen schulorganisatorischen Gesichtspunkt berufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 (a.a.O., Rn 19) deutlich gemacht, dass eine Ermessensentscheidung, die den störungsfreien Ablauf des Schulunterrichts während des laufenden Schuljahres berücksichtigt, nicht zu beanstanden ist. Insofern sei bei Lehrkräften zu beachten, dass ein Lehrerwechsel im laufenden Schuljahr zu schwerwiegenden Belastungen der betroffenen Schüler führen könne, denen die Personal- und Unterrichtsplanung aus pädagogischen Gründen vorbeugen müsse. Es könne daher grundsätzlich ermessensfehlerfrei berücksichtigt werden, dass wegen der Besonderheiten des Schulbetriebs eine Umsetzung des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung in aller Regel erst im nachfolgenden Schuljahr möglich sei. Zwar könnten derartige schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs allenfalls bei Dienstherren mit einem kleinen Personalbestand in Betracht kommen. Bei Dienstherren mit einem großen Personalbestand könne sich die Situation aber dann gleichermaßen darstellen, wenn eine große Anzahl von Beamten gleichzeitig eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung verlange (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a.a.O., Rn 22).

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Eine solche Konstellation war im hier maßgeblichen Zeitraum gegeben.

38

Die Berücksichtigung des Antrags der klagenden Lehrkraft auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zum 1. Februar 2001 hätte weitreichende Folgen wegen der Vielzahl anderer ebenfalls "zwangsweise" teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte gehabt, die dann aus dem Gedanken der Gleichbehandlung heraus ebenfalls einen Anspruch auf Übernahme in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis zum Beginn des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2000/2001 gehabt hätten (vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a.a.O., Rn 24). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auf der Grundlage des seinerzeitigen § 80 b NBG a.F. in Niedersachsen etwa 6.400 Bewerber als beamtete Lehrkräfte in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis eingestellt worden waren (vgl. zur Zahlenangabe BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, a.a.O., Rn 23 m.w.N.). Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 (- BVerwG 2 C 1.99 -, [...]), nach dem die Teilzeitbeschäftigung eines neu eingestellten Beamten auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nur angeordnet werden darf, wenn dem Bewerber die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung eingeräumt worden ist, haben sich mehrere Hundert Lehrkräfte nach dem Eintritt der Bestandskraft der sie betreffenden Einweisungsverfügung gegen ihre Teilzeitbeschäftigung gewandt und ihre Übernahme in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis begehrt (vgl. zur Zahlenangabe BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, a.a.O., Rn 24). Angesichts dieser Sachlage und der Tatsache, dass es sich bei der Schulverwaltung um eine Massenverwaltung handelt, war der niedersächsischen Landesschulverwaltung eine Übergangszeit einzuräumen, um sich auf die Situation einzustellen und hierfür ein Konzept zu erstellen, das im Einklang mit ihrer Unterrichtsplanung stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a.a.O., Rn 24).

39

Der demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Einwand, es wäre unproblematisch möglich gewesen, den Begehren auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zum 1. Februar 2001 zu entsprechen, weil zum Beginn des Schuljahres 2000/2001 auch die verpflichtenden Arbeitszeitkonten eingeführt worden seien, die für die Lehrkräfte zusätzliche Unterrichtsverpflichtungen mit sich gebracht hätten, vermag an der Richtigkeit der vorstehend dargestellten rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Der Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil die verpflichtenden Arbeitszeitkonten nicht erst zum 1. August 2000, sondern schon zum 1. August 1998 eingeführt worden sind (vgl. Art. 1 und 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 28.5.1998, Nds. GVBl. S. 505; vgl. zu der Verordnung BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - BVerwG 2 CN 1.01 -, [...]; Nds. OVG, Urteil vom 7.3.2001 - 2 K 654/99 -, [...]). Abgesehen davon ist die Änderung der Unterrichtsverpflichtung der betroffenen Lehrkräfte, die mit der Einführung der verpflichtenden Arbeitszeitkonten verbunden war, mit den weitreichenden haushalts- und schulorganisatorischen Folgen, die die Übernahme der "zwangsweise" teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis zum 1. August 2000 oder zum 1. Februar 2001 mit sich gebracht hätte, nicht vergleichbar.

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Das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Argument, auch die Tatsache, dass vereinzelt teilzeitbeschäftigten Lehrkräften höherwertige Funktionsstellen im Vollzeitbeschäftigungsverhältnis übertragen worden seien, zeige, dass den Begehren auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zum 1. Februar 2001 hätte entsprochen werden können, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung der Rechtslage. Denn die in Einzelfällen erfolgte Übertragung eines höherwertigen Amtes hat aufgrund von Stellenausschreibungen stattgefunden, denen konkrete haushalts- und schulorganisatorische Planungen der niedersächsischen Landesschulverwaltung vorausgegangen sind. Diese vereinzelt vorgenommenen Stellenübertragungen sind deshalb mit der hier streitigen Übernahme der "zwangsweise" teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis nicht vergleichbar.

41

Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des weiteren vorgetragene Einwand, es wäre unproblematisch möglich gewesen, den Begehren auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zum 1. Februar 2001 zu entsprechen, weil auch Einstellungen in den Vorbereitungsdienst für Lehrämter jeweils im Verlaufe der Schuljahre erfolgten, greift nicht durch. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter, die beschränkt ist und sich nach der zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazität richtet (vgl. nunmehr Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter - ZulassVO-Lehr - vom 15.3.2010, Nds. GVBl. S. 149), ist mit der Übernahme der "zwangsweise" teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis ebenfalls nicht vergleichbar.