Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.07.2012, Az.: 4 LA 90/11

Auslöse und Spesen i.R.d. Hinweises unter Pkt. 12.4 der "Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII" als Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 SGB VIII

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.07.2012
Aktenzeichen
4 LA 90/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 22102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0718.4LA90.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 22.02.2011 - AZ: 4 A 200/10

Fundstelle

  • DÖV 2012, 860

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Hinweis unter Punkt 12.4 der "Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII" der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder, Auslöse und Spesen seien in der Regel nicht zu berücksichtigende Einkünfte, weil sie als Ersatz für tatsächliche Aufwendungen gezahlt werden, ist unzutreffend, wenn er dahingehend zu verstehen sein sollte, dass derartige Zahlungen kein Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII darstellen.

  2. 2.

    Kostenbeitragspflichtige können aber geltend machen, dass in ihrem Fall ein mit Erzielung des Einkommens verbundener notwendiger Verpflegungsaufwand entstanden ist, der von ihrem Einkommen nach § 93 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 2 SGB VIII in Abzug zu bringen ist.

  3. 3.

    Schuldverpflichtungen, die zur Finanzierung selbstgenutzten Wohnungseigentums eingegangen worden sind, stellen nur insoweit Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 SGB VIII dar, als sie über den Betrag hinausgehen, der für den durch die Nutzung des Eigentums erzielten Wohnwert anzusetzen ist. Der Wohnwert eines von Eheleuten gemeinsam genutzten Wohnhauses lässt sich nicht auf die Ehegatten aufteilen, da beide Ehegatten von dem gesamten Wohnwert profitieren.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht nach Maßgabe des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt worden sind.

2

Entgegen der Auffassung des Klägers begründen die von ihm gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit dem die Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2010 abgewiesen worden ist.

3

Der Einwand des Klägers, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht nicht beachtet habe, dass die ihm von seinem Arbeitgeber für die Monate Mai bis November 2010 gezahlten "Verpflegungszuschüsse bzw. Auslösung" nach den von der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder herausgegebenen "Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach§§ 90 ff. SGB VIII" in der Regel nicht zu berücksichtigende Einkünfte seien, weil sie als Ersatz für tatsächliche Aufwendungen gezahlt werden, greift nicht durch. Nach § 93 Abs. 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld und Geldeswert mit Ausnahme der dort im Einzelnen aufgeführten Einkünfte. Die dem Kläger von seinem Arbeitgeber gezahlten Verpflegungszuschüsse stellen ebenso wie die gezahlten Auslösungen, bei denen es sich um Leistungen zur Deckung eines Verpflegungsmehraufwands handelt, Einkünfte in Geld dar. Sie gehören auch nicht zu den Einkünften, die nach § 93 Abs. 1 SGB VIII ausnahmsweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Folglich handelt es sich bei ihnen zweifelsohne um Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII, das bei der Bemessung der Kostenbeiträge zu berücksichtigen ist. Dass Verpflegungszuschüsse und Auslösungen regelmäßig zur Deckung tatsächlicher Aufwendungen gezahlt werden, ändert daran nichts, weil dieser Umstand nach dem Einkommensbegriff des § 93 Abs. 1 SGB VIII nicht von Bedeutung ist. Der Hinweis unter Punkt 12.4 der "Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach§ 90 ff. SGB VIII", Auslöse und Spesen seien in der Regel nicht zu berücksichtigende Einkünfte, weil sie als Ersatz für tatsächliche Aufwendungen gezahlt werden, ist daher nicht zutreffend, wenn er dahingehend zu verstehen sein sollte, dass derartige Zahlungen kein Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII darstellen. Dass das Verwaltungsgericht die o. a. Leistungen des Arbeitgebers des Klägers als Einkommen berücksichtigt hat, ist mithin entgegen der Annahme des Klägers nicht zu beanstanden.

4

Zur Klarstellung weist der Senat allerdings darauf hin, dass nach § 93 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 2 SGB VIII von dem Einkommen nach dem Abzug der in § 93 Abs. 2 SGB VIII aufgeführten Steuern, Pflichtbeiträgen und Beiträgen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen sind. Demzufolge kann der Kostenbeitragspflichtige geltend machen, dass in seinem Fall ein mit der Erzielung des Einkommens verbundener notwendiger Verpflegungsmehraufwand entstanden sei. Der Kläger hat indessen weder dargelegt noch nachgewiesen (vgl. dazu § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), dass in seinem Fall ein derartiger Verpflegungsmehraufwand auch tatsächlich angefallen ist. Daher hat er auch insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht dargetan.

5

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der klageabweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich gleichfalls nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass es nicht zulässig sei, ihm allein den vollen Wohnwert für das von ihm mit seiner Ehefrau gemeinsam bewohnte Haus zuzuordnen, weil der Wohnwert beiden Eheleuten gleichermaßen zugute komme und ihm daher nur zur Hälfte oder anteilig entsprechend seinem Anteil am Gesamteinkommen der Eheleute anzurechnen sei. Zum einen lässt sich der Wohnwert eines von Eheleuten gemeinsam genutzten Wohnhauses nicht in der vom Kläger geforderten Weise aufteilen, da beide Ehegatten von dem gesamten Wohnwert profitieren. Zum anderen ergäbe sich aber auch dann kein anderes Ergebnis, wenn man dem Kläger nicht den vollen Wohnwert, den das Verwaltungsgericht mit 500,- EUR bemessen hat, sondern nur die Hälfte oder einen seinem Anteil am Gesamteinkommen der Eheleute entsprechenden Teil des Wohnwerts zuordnen würde. Denn auch dann wäre die Annahme des Klägers, dass das Verwaltungsgericht einen Teil der Schuldverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Eigenheims in Höhe von monatlich 465,93 EUR entstanden sind, von seinem Einkommen hätte abziehen müssen, nicht zutreffend. Der Senat hat bereits entschieden, dass Schuldverpflichtungen, die zur Finanzierung selbst genutzten Wohnungseigentums eingegangen worden sind, nur insoweit Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 SGB VIII darstellen, als sie über den Betrag hinausgehen, der für den durch die Nutzung des Eigentums erzielten Wohnwert anzusetzen ist (Senatsbeschl. v. 26.1.2010 - 4 ME 2/10 - m.w.N.). Ausgehend davon ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die nachgewiesenen Schuldverpflichtungen in Höhe von insgesamt 465,93 EUR monatlich nicht berücksichtigungsfähig seien, weil sie den Wohnwert von 500,- EUR nicht überstiegen, nicht zu beanstanden. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Wohnwert des Hauses dem Kläger nicht in vollem Umfang, sondern nur zur Hälfte oder anteilig entsprechend seinem Anteil am Gesamteinkommen beider Eheleute zuzurechnen wäre. Denn in diesem Fall wären auch die Schuldverpflichtungen nur zur Hälfte oder anteilig zugunsten des Klägers in Ansatz zu bringen. Dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag diese Belastungen allein trägt, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil nicht nur der Kläger, sondern auch seine Ehefrau, die über eigenes Einkommen verfügt, zur Tilgung der zur Finanzierung des selbst genutzten Wohnungseigentums aufgenommenen Darlehen verpflichtet ist.

6

Der Kläger kann dem erstinstanzlichen Urteil des Weiteren nicht mit Erfolg entgegen halten, dass das Verwaltungsgericht die Kosten für die Finanzierung des im Jahr 2010 vom Kläger angeschafften Geländewagens Mitsubishi Outlander in Höhe von monatlich 250,- EUR nicht als abzugsfähige Belastung im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII berücksichtigt hat. Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person, die über den pauschalen Abzug nach§ 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII hinausgehen, können nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII nämlich nur vom Einkommen abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen, was hier nicht hinreichend dargelegt worden bzw. nicht der Fall ist. Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargetan, dass die Finanzierungskosten des Geländewagens dem Grunde nach angemessen gewesen sind. Er hat zwar vorgetragen, dass er den Geländewagen angeschafft habe, weil der von ihm zuvor gefahrene VW Passat, der bereits eine Laufleistung von etwa 160.000 km gehabt habe und "mithin zusehens reparaturanfälliger" geworden sei, im Hinblick auf die langen Fahrten, die er mit dem Fahrzeug berufsbedingt durchführen müsse, nicht mehr zuverlässig gewesen sei und weil er wegen eines Rückenleidens ein Fahrzeug mit einer höheren Plattform benötigt habe, um ohne Beschwerden ein- und aussteigen zu können. Dieser Vortrag ist zur Darlegung dessen, dass der Kauf eines Geländewagens zum Preis von 44.510,- EUR und die Aufnahme eines Darlehens von 31.510,- EUR zu dessen Finanzierung auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger für den ersetzten VW Passat weiterhin Kreditraten von monatlich 185,- EUR zu entrichten hat, dem Grunde nach angemessen gewesen sind, aber unzureichend. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei Schuldverpflichtungen, die nach dem Beginn der Jugendhilfeleistungen neu begründet werden, ein strengerer Maßstab als bei schon bestehenden Schulden anzulegen ist. Abgesehen davon ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Belastung durch die Finanzierung des Geländewagens die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung verletzt. Denn selbst wenn die Notwendigkeit bestanden haben sollte, den VW Passat durch ein neueres Auto mit einer höheren Plattform zu ersetzen, wäre der Kauf eines Geländewagens zum Preis von 44.510,- EUR, der eine Finanzierung in Höhe von 31.510,- EUR erforderlich gemacht hat, angesichts der Einkommensverhältnisse des Klägers und der Kostenbeitragspflicht aufgrund der dem Sohn des Klägers bereits gewährten stationären Jugendhilfe mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht vereinbar. Das gilt umso mehr, als der Kläger auch für den ersetzten VW Passat noch Kreditraten von monatlich 185,- EUR zahlen muss.

7

Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die monatlichen Raten für den Wohnwagen in Höhe von 143,27 EUR und für den Mitsubishi Colt seiner Ehefrau in Höhe von 155,- EUR zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Zum einen hat das Verwaltungsgericht die monatlichen Kreditraten für den Wohnwagen in Ansatz gebracht; der gegenteilige Vortrag des Klägers ist unzutreffend. Zum anderen ist weder dargelegt worden noch ersichtlich, weshalb die Kreditraten für den Pkw der Ehefrau des Klägers nach § 93 Abs. 3 SGB VIII von dem Einkommen des Klägers in Abzug gebracht werden müssten. Die Ehefrau des Klägers hat den Kreditvertrag über die Finanzierung des Fahrzeuges selbst abgeschlossen. Zahlungspflichtig ist also nicht der Kläger, sondern dessen Ehefrau, die über eigenes Einkommen verfügt. Daher besteht kein Grund für die Annahme, die Finanzierungskosten von dem Einkommen des Klägers in Abzug zu bringen. Dass der Kläger die Kreditraten nach eigenen Angaben selbst zahlt, ändert daran nichts.

8

Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn der Kläger hat weder dargelegt, welche konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage im vorliegenden Verfahren nur unter besonderen, d.h. überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu beantworten sein soll noch dargetan, worin derartige Schwierigkeiten bestehen sollen. Damit fehlt es an der von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes. Abgesehen davon weist das vorliegende Verfahren aber auch keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf, so dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch nicht vorliegt.