Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 21.09.2015, Az.: 1 A 791/14
Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbote; Dublin III VO; Dublin III Verordnung; Gemeinsames Europäisches Asylsystem; subsidiärer Schutz
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 21.09.2015
- Aktenzeichen
- 1 A 791/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 26673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2015:0921.1A791.14.0A
Rechtsgrundlagen
- AsylVfG 26a
- AsylVfG 27a
- AsylVfG 31
- AsylVfG 34
- AsylVfG 34a
- AufenthG 60 I 2
- AufenthG 60 I 3
- AufenthG 60 II 2
- AufenthG 60 X
Amtlicher Leitsatz
Wenn in einem anderen Mitgliedstaat der EU bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, besteht kein Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG kann nicht durch eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG als milderes Mittel ersetzt werden.
[Tatbestand]
Die Kläger wenden sich gegen eine Abschiebungsandrohung und begehren der Sache nach die Durchführung eines Asylverfahrens, beschränkt auf die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, durch die Beklagte, hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse vorliegen.
Die Kläger stammen nach eigenen Angaben aus Somalia. Am 21. Januar 2014 stellten sie einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gaben sie übereinstimmend an, am 27. Mai 2013 in Italien geheiratet zu haben. Sie hätten Somalia auf dem Landweg verlassen und Italien auf einem Schlauchboot von Libyen aus erreicht. In Italien hätten sie sich 8-10 Monate aufgehalten. Wegen der schlechten Lebenssituation dort seien sie nach Deutschland gekommen. Für beide Kläger konnten italienische EURODAC-Treffer der Kategorie 1 ermittelt werden.
Am 21. Februar 2014 richtete die Beklagte ein Wiederaufnahmegesuch an die Republik Italien auf der Grundlage der EURODAC-Treffer. Eine Antwort hierauf erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 5. März 2014 beantragten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten den Selbsteintritt der Beklagten. Sie legten den Mutterpass der Klägerin zu 2 in Kopie sowie eine psychologische Ersteinschätzung zu ihrem Allgemeinzustand vor.
Mit Bescheid vom 3. April 2014 erklärte die Beklagte die Asylanträge für unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Sie bezog sich in der Begründung des Bescheides auf § 27a AsylVfG.
Am 15. April haben die Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Italien biete mangelhafte Aufnahmebedingungen. Wegen der schwierig verlaufenden Risikoschwangerschaft der Klägerin zu 2. sei diese bettlägerig und reiseunfähig. Sie habe wegen Komplikationen aufgrund der als Kind erlittenen Beschneidung operiert werden müssen und begonnen, sich zu "ritzen". Wegen der Beschneidung sei bei ihr die Gefahr einer Fehlgeburt erhöht. Der Bescheid der Beklagten sei fehlerhaft tenoriert. Der Asylantrag habe als unzulässig abgelehnt werden müssen. Die bloße Feststellung, dass er unzulässig sei, sei fehlerhaft. Die Kläger seien entgegen Art. 4 Dublin III-VO über verschiedenste Aspekte des Überstellungsverfahrens nicht ausreichend informiert worden. Es seien veraltete Belehrungen verwendet worden.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2014 hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet.
Unter dem 24. Juni 2014 hat die Beklagte mitgeteilt, dass Italien mittlerweile die Übernahme der Klägerin zu 2. abgelehnt habe, weil ihr dort bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Unter dem 14. August 2014 ist die Mitteilung erfolgt, dass dies auch für den Kläger zu 1. gelte. Mit Schreiben vom 1. September 2014 hat die Beklagte dargelegt, dass der Bescheid nicht aufgehoben werden würden.
Unter dem 23. Oktober 2014 teilten die Kläger mit, dass ihr Kind auf die Welt gekommen sei. Dieses habe in Italien keinen Schutzstatus zuerkannt bekommen. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch Italien schließe es nicht aus, einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland zu stellen. Die psychische Verfassung der Klägerin zu 2. sei noch immer schlecht.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 hat das erkennende Gericht Beweis über die Reisefähigkeit der Klägerin zu 2. durch Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens eingeholt. Nachdem bekannt geworden war, dass der zuständige Landkreis seinerseits ebenfalls eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet hatte, hat das Gericht den Beweisbeschluss wieder aufgehoben.
Die amtsärztliche fachpsychiatrische Stellungnahme hat ergeben, dass die Klägerin zu 2. wegen schwerer erlittener Traumata reiseunfähig sei. Im Falle einer Abschiebung würde Suizidalität eintreten und das Kind könne nicht mehr versorgt werden.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2015 hat die Beklagte den Bescheid vom 3. April 2014 hinsichtlich der Abschiebungsanordnung aufgehoben. Weiter hat sie die Aufforderung ausgesprochen, dass die Kläger die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen haben, und im Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Italien angedroht. Diese Abschiebungsandrohung hat die Beklagte auf § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V. mit § 59 AufenthG gestützt. Sie sei als milderes Mittel zur Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG zulässig. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat sie den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit der Bescheid aufgehoben worden ist.
Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015 haben die Kläger auch die Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 2015 beantragt. Der Austausch der Rechtsgrundlage sei rechtswidrig. Die Ersetzung einer rechtswidrigen Abschiebungsanordnung durch eine rechtswidrige Abschiebungsandrohung sei unzulässig. Dieser Ersetzung stehe schon entgegen, dass im Falle der Kläger inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorlägen; diese seien nicht festgestellt worden. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015 haben die Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheides vom 3. April 2014 ebenfalls für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen nunmehr,
den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2014 zu Ziffer 1. und den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2015 zu Ziffer 2. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Kläger Asylberechtigte sind und in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind,
hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Italien vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen. Die Reisefähigkeit sei nunmehr von der Ausländerbehörde zu prüfen.
Am 21. September 2015 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Es wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Im Übrigen wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten auf die Schriftsätze in der Gerichtsakte, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Im Übrigen ist die Klage, über die nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten verhandelt und entschieden werden durfte, teilweise erfolgreich.
I.
Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.2.2008, BGBl. I S. 162, zuletzt geändert durch Art. 128 der Verordnung vom 31.8.2015, BGBl. I S. 1474 - AufenthG) begehren, ist ihre Klage unzulässig. Für den begehrten Verpflichtungsausspruch, ein Verfahren zur Anerkennung der Asylberechtigung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durchzuführen, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses könnte nur bejaht werden, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass sie nach Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides vom 3. April 2014 untätig bleiben würde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, ). Daran fehlt es indes. Vielmehr wäre die Beklagte bei Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides vom 3. April 2014 verpflichtet, von Amts wegen den Antrag der Kläger auf die Durchführung eines Asylverfahrens sachlich zu prüfen (vgl. OVG NRW Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, ). Es ist nicht ersichtlich, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde.
II.
Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung der in Ziffer 2 des Bescheides vom 16. Januar 2015 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung begehren, ist die Klage erfolgreich. Die Erweiterung der Klage auch auf diesen Bescheid war sachdienlich, vgl. § 91 Abs. 1 VwGO. Die Ziffer 2 ist aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Es fehlt vorliegend an einer Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung.
Die Voraussetzungen des § 34 Asylverfahrensgesetz (Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2.9.2008, BGBl. I S. 1798, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23.12.2014, BGBl. I S. 2439 - AsylVfG) sind nicht gegeben. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (1.), dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (2.), dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird (2a.), die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist (3.) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (4.). § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sieht vor, dass die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll. Die Abschiebungsandrohung i.S. des § 34 AsylVfG setzt danach voraus, dass über einen Asylantrag inhaltlich entschieden worden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, wie aus der Ziffer 1 des Bescheides vom 3. April 2014 hervorgeht. Die Beklagte hat den Asylantrag der Kläger für unzulässig erklärt und ist gerade nicht in die Sachentscheidung eingetreten.
§ 60 Abs. 10 AufenthG kommt ebenfalls nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Danach kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 60 Abs. 1 AufenthG enthält ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Staaten, in denen das Leben oder die Freiheit eines Ausländers wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Das Abschiebungsverbot erstreckt sich auch auf Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge bzw. ihnen im Bundesgebiet gleichgestellten Personen sowie auf außerhalb des Bundesgebiets anerkannte Flüchtlinge (Satz 2).
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist äußert begrenzt. Nach Bergmann (in: Renner/ Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 60 AufenthG Rn. 65) kommt eine Abschiebungsandrohung allenfalls in den Fällen des § 60 Abs 1 Satz 2, 3. Alt. AufenthG in Betracht, d.h. bei Ausländern, die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannt wurden und im Bundesgebiet keine Aufnahme gefunden haben. Sie können etwa in den Staat der Flüchtlingsanerkennung oder einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werden. § 60 Abs. 10 AufenthG soll insoweit rechtsschutzverstärkende Funktion zukommen, als insbesondere das Refoulementverbot des Art 33 Nr. 1 GFK frühzeitig hinsichtlich des vorgesehenen Zielstaats überprüft werden kann.
Eine weitere Begrenzung erfährt § 60 Abs. 10 AufenthG aus der Gesetzessystematik. Denn § 34a AsylVfG sieht in Fällen des § 26a AsylVfG, in denen ein Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist und ihm deswegen kein Asylrecht zusteht, vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, keine Abschiebungsandrohung, sondern den Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG vor. Damit verbleiben für die in § 60 Abs. 10 AufenthG geforderte Abschiebungsandrohung nur noch diejenigen Fälle, in denen die Flüchtlingsanerkennung nicht durch einen sicheren Drittstaat erfolgt ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4.6.2015 - 23 K 906.14 A -, Rn. 37).
Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Kläger sind schon gar nicht in Besitz einer Flüchtlingsanerkennung. Selbst bei einer analogen Anwendung des § 60 Abs. 10 AufenthG auf Fälle subsidiären Schutzes, wie ihn die Kläger besitzen, wäre der Anwendungsbereich vorliegend nicht eröffnet. Denn die Kläger haben subsidiären Schutz durch die Republik Italien, einen Mitgliedstaat der europäischen Union, erhalten. Hierbei handelt es sich um einen sicheren Drittstaat i.S. des § 26a Abs. 2 AsylVfG.
Darüber hinaus findet eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 10 AsylVfG auf Fälle des subsidiären Schutzes i.S. des § 4 AsylVfG im Gesetz keine ausreichende Stütze. Von einer gesetzlichen Lücke, die Voraussetzung einer Analogie ist, kann nicht ausgegangen werden. § 60 Abs. 2 AufenthG, der das Abschiebungsverbot für solche Fälle regelt, verweist nicht auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Dass es sich hierbei um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, ist nicht naheliegend. Denn § 60 Abs. 2 AufenthG enthält Verweisungen auf Absatz 1 Satz 3 und 4. Dass der Gesetzgeber die Verweisung auf Satz 2 vergessen haben soll, erscheint unwahrscheinlich.
Die Abschiebungsandrohung kann auch nicht als "milderes Mittel" auf § 34a AsylVfG gestützt werden. Diese Vorschrift ermächtigt allein zum Erlass einer Abschiebungsanordnung. Aufgrund ihrer jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen, Regelungsinhalte und Rechtsfolgen handelt es bei Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung jeweils um selbstständige Verwaltungsakte, die auch aus Sicht des hiervon Betroffenen zueinander in einem aliud-Verhältnis stehen und nicht teilidentisch sind.
Das Institut der Abschiebungsanordnung existiert im Asylrecht seit dem 1.7.1993 (§ 34a AsylVfG i.d.F. vom 27.7.1993, BGBl. 1, S. 1361). Wie aus der Begründung ersichtlich, ist der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass "ein Absehen von einer Abschiebungsandrohung erforderlich ist, da in dem verkürzten Verfahren eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in den Drittstaat im allgemeinen nicht besteht" (BT-Drs. 12/4450 vom 2.3.1993, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften, S. 6, 23). Auch in ihrer nunmehrigen Ausgestaltung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG eine Sondervorschrift für die Aufenthaltsbeendigung, in der aus übergeordneten öffentlichen Interessen der herkömmliche Weg des Erlasses einer Abschiebungsandrohung, die nur den Beginn der Verwaltungsvollstreckung einleitet, nicht beschritten werden soll (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 57/15 -, ).
Die Sonderstellung der Abschiebungsanordnung ist bereits daran ersichtlich, dass ihr Erlass zu anderen ausländerrechtlichen Folgen führt als der Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt.
Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG darf nur ergehen, sobald feststeht, dass die Abschiebung in den Zielstaat durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (nur BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - sowie vom 17.4.2015 - 2 BvR 602/15 -, jeweils ; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 4.7.2012 - 2 LB 163/10 -, ). Demgegenüber stehen Abschiebungsverbote, wozu auch Duldungsgründe zählen, dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen und stellen ihre Rechtmäßigkeit nicht infrage, vgl. § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V. mit § 59 Abs. 3 AufenthG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 57/15 -, ).
Die Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG, für die nach § 31 Abs. 1 Satz 4 bis 6 AsylVfG ein gegenüber den allgemeinen Bestimmungen abweichendes Zustellungsregime gilt, führt zudem unmittelbar zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung, § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG, während der Erlass einer Abschiebungsandrohung - vom Sonderfall des § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG abgesehen - die Aufenthaltsgestattung zunächst unberührt lässt, vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 57/15 -, ).
Eine weitere Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 16. Januar 2015 erlassene Abschiebungsandrohung ist weder im Asylverfahrensgesetz noch im Aufenthaltsgesetz ersichtlich.
III.
Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 3. April 2014, in der die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt wird, begehren, ist ihre Klage nicht begründet. Diese Regelung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Die formelle Rechtswidrigkeit folgt nicht etwa daraus, dass die Kläger - wie sie geltend machen - im Asylverfahren unrichtig belehrt worden seien. Denn ein Asylverfahren war nach der dieser Entscheidung zu Grunde zu legenden Sach- und Rechtslage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) vorliegend gar nicht durchzuführen, so dass etwaige Verfahrensfehler, die hier nach Einschätzung der Einzelrichterin im Übrigen nicht vorliegen, außer Betracht bleiben können.
Die Regelung genügt auch dem Gebot der Bestimmtheit, wie es sich aus § 37 Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ergibt. Es ist - entgegen dem Vortrag der Kläger - nicht erforderlich gewesen, dass ausdrücklich die Ablehnung als unzulässig hätte ausgesprochen werden müssen. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass der Inhalt einer getroffenen Regelung, ggf. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände für die Beteiligten, insbesondere für die Adressaten des Verwaltungsaktes so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 37 Rn. 5). Diese Erfordernisse wahrt die angefochtene Ziffer 1 des Bescheides vom 3. April 2015. Denn es geht unzweideutig aus ihr hervor, dass die Beklagte mangels Zulässigkeit des Asylantrags der Kläger nicht in eine Sachprüfung eintritt.
Die angefochtene Regelung ist materiell rechtmäßig. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage der mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, besteht keine Verpflichtung der Beklagten, ein Asylverfahren für die Kläger i.S. des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG durchzuführen. Den Klägern fehlt insoweit das Sachbescheidungsinteresse. Der Geltendmachung eines derartigen Anspruchs steht § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG entgegen, weil den Klägern unstreitig ausweislich der Auskünfte der Beklagten bereits in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, ).
Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft. Ausgenommen ist damit der Fall, dass bereits im Ausland eine Anerkennung als Flüchtling erfolgt ist. § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ordnet die entsprechende Geltung des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG im Zusammenhang mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG an. Daraus folgt, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes gleich welcher Art, jedenfalls wenn sie durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt ist, zur Unzulässigkeit eines (weiteren) Asylverfahrens bzw. Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes durch die Beklagte führt.
Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in seinem Urteil vom 17. Juni 2014 (10 C 7.13 -, Rn. 29 f.) aus:
"Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat wirkt zwar völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland (hierzu auch Marx, InfAuslR 2014, 227 <232>). Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - BVerfGE 52, 391 <404>; BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 1 C 42.67 - BVerwGE 38, 87 <89 f.> = Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 2 S. 4 f.). Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Dieses ermächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen, die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 sieht eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung jedoch nicht vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat aber von der nach Völker- und Unionsrecht fortbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen (vgl. etwa die diesbezügliche Empfehlung des UNHCR im Beschluss Nr. 12 seines Exekutivkomitees aus dem Jahr 1978). In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 (dort § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (n.F.) ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an (ähnlich Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2011, § 60 Rn. 205.3). Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F.) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. Das hat der Senat bereits zu der bis 30. November 2013 geltenden Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 6 AufenthG (a.F.) entschieden (Beschluss vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 10 B 28.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 43). Dem entspricht die nunmehr geltende Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG. Sie ist jedenfalls bei Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat mit Unionsrecht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - eröffnet dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d.h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2 Buchst. i der Richtlinie).
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474) wurde die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungsverfahrens nunmehr auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (n.F.) erstreckt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Damit wurde die Konsequenz aus der inhaltlichen Neubestimmung des Asylantrags in § 13 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) gezogen, der - im Einklang mit Unionsrecht - nunmehr neben dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch den Antrag auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz umfasst (vgl. BTDrucks 17/13063 S. 25 zu § 60 Abs. 2 AufenthG). Dies hat die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG (n.F.) zuerkannt worden ist (vgl. hierzu bereits Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 16). Da dem Kläger im vorliegenden Fall bereits in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, kann er in Deutschland nicht mehr die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter verlangen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)."
Diesen Ausführungen folgt das erkennende Gericht. Dabei verkennt es nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht zu der hier vorliegenden Konstellation, bei der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten haben und nunmehr bei der Beklagten die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehren, keine direkten Ausführungen macht. Gleichwohl steht die hier zu entscheidende Konstellation dem Fall, den das zitierte Urteil behandelt, gleich. Dies ergibt sich vor allem aus gesetzessystematischen Erwägungen.
Für ein Verständnis des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dahingehend, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat erlangte Zuerkennung subsidiären Schutzes das Sachbescheidungsinteresse an einem (weiteren) Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland entfallen lässt, spricht die Zusammenschau mit § 13 Abs. 2 AsylVfG in der novellierten Fassung (durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.8.2013, BGBl I S. 3474). Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG wird mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 beantragt. Nach Satz 2 kann der Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt werden. Nicht hingegen ist es möglich, einen isolierten Antrag auf Flüchtlingsanerkennung ohne subsidiären Schutz bzw. auf subsidiären Schutz ohne Flüchtlingsanerkennung zu stellen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich damit für eine Konzeption entschieden, wonach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie subsidiärer Schutz i.S. der Richtlinie 2011/95/EU nicht getrennt voneinander beantragt werden können. Diese Untrennbarkeit kann nur mit einem Verständnis des § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Einklang gebracht werden, wonach ein außerhalb des Bundesgebiets erlangter Schutzstatus i.S. des § 13 Abs. 2 AsylVfG einen Asylantrag, der zwingend beide Elemente des internationalen Schutzes - nämlich sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch den subsidiären Schutz - enthält, insgesamt unzulässig werden lässt. Anderenfalls wären nämlich - wie vorliegend - Konstellationen denkbar, welche zu der nach § 13 Abs. 2 AsylVfG gerade nicht zulässigen Trennung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines Antrags auf Gewährung subsidiären Schutzes führen würden.
Gegen das hier zu Grunde gelegte Verständnis spricht nicht, das der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 60 Abs. 2 AufenthG (durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.8.2013, BGBl I S. 3474) nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, dass die Unzulässigkeit eines Asylantrags bei Vorliegen eines ausländischen subsidiären Schutzes geregelt werden sollte (so aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 57/15 -, ). Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 60 Abs. 2 AufenthG lautet folgendermaßen (BT-Drs. 17/13063 vom 15.4.2013, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU, S. 25):
"Absatz 2 Satz 1 fasst die bisher in Absatz 2, 3 und Absatz 7 Satz 2 enthaltenen Abschiebungsverbote zusammen, mit denen Artikel 15 der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt worden war. Danach besteht ein Abschiebungsverbot bei drohender Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Bestrafung oder Behandlung und bei drohender Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, darüber hinaus bei Gefahren im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten. Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass es sich bei Anträgen auf Schutz vor den in Satz 1 genannten Gefahren um Asylanträge handelt, da internationaler subsidiärer Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylverfahrensgesetzes begehrt wird. Über sie entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes."
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ausreichend deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 60 Abs. 2 AufenthG den internationalen subsidiären Schutz als Teil eines Asylantrages begreift, der nach den Maßgaben des Asylverfahrensgesetzes zu behandeln ist. Dies spricht dafür, dass eine getrennte Betrachtung von Flüchtlingsanerkennung und subsidiärem Schutz im Zusammenhang mit § 60 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 AufenthG nicht beabsichtigt war. Eine Uneindeutigkeit, die ein anderes Verständnis nahelegen würde, kann hierin nicht erkannt werden (zu einer anderen Bewertung gelangt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 57/15 -, Rn. 58, 61). Eine solche liegt auch nicht etwa darin, dass der Gesetzgeber die Verzahnung von Flüchtlingsanerkennung und subsidiärem Schutz durch die Verweisung des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vornimmt und nicht - wie es die Kläger einwenden - in § 60 AufenthG einheitlich von internationalem Schutz spricht.
Ein anderes Verständnis als das hier vertretene würde zudem zur Folge haben, dass die Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ohne Bedeutung bliebe, solange jener Mitgliedstaat wenigstens subsidiären Schutz gewährt hat. Dass von einer solchen Ablehnung regelmäßig auszugehen ist folgt aus Art. 2 f der Richtlinie 2011/95/EU, wonach Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" nur solche sind, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt haben (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 16). Eine solche Nichtbeachtung des Ergebnisses der inhaltlichen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen anderen Mitgliedstaat widerspricht aber gerade einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, wie es in den Richtlinien 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) sowie der Dublin III-Verordnung (VO EU Nr. 604/2013) zum Ausdruck kommt. Denn dieses System ist gerade darauf angelegt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz in nur einem Mitgliedstaat geprüft wird.
Ob eine Konstellation wie die vorliegende unter die Dublin III-Verordnung fällt mit der Folge, dass nach nationalem Recht § 27a AsylVfG zur Anwendung gelangen würde (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 57/15 -, ) oder ob es sich um eine Konstellation außerhalb der Dublin III-Verordnung handelt mit der Folge, dass auf die "Sichere-Drittstaaten-Regelung" des § 26a AsylVfG zurückzugreifen wäre (so etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 9.6.2015 - 13 L 514/15.A -, ; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2015 - 14 A 926/15.A -, ), kann vorliegend dahin stehen. Denn auch eine Anwendung der Dublin III-Verordnung würde nicht zur Zulässigkeit des Asylantrags mit der Folge der Durchführung eines erneuten Erstverfahrens durch die Beklagte führen. Ein solches wird durch § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen. Der einzige Antrag, der den Klägern bei der Beklagten derzeit möglicherweise offen steht, wäre ein Zweitantrag nach § 71a AsylVfG. Ein solcher ist aber nicht gestellt worden und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
IV.
Der Hilfsantrag, mit dem die Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Italien begehren, führt nicht zum Erfolg. Ein entsprechender Anspruch gegenüber der Beklagten besteht nicht.
Gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrages auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Systematisch gehört diese Vorschrift zu § 31 AsylVfG (Bergmann, in: Renner/ Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 24 AsylVfG Rn. 11). § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG sieht vor, dass in Entscheidungen über beachtliche und unbeachtliche Asylanträge festzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Hier liegt weder ein beachtlicher noch ein unbeachtlicher Asylantrag i.S. dieser Vorschrift vor. Voraussetzung eines beachtlichen Asylantrags ist, dass dieser zulässig ist. Das ist nach den Ausführungen unter III. gerade nicht der Fall. Ein unbeachtlicher Asylantrag ist nur ein solcher i.S. des § 29 AsylVfG. Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausländer offensichtlich bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war. Dies ist hier nicht gegeben. Denn die Kläger waren offensichtlich in einem sicheren und nicht einem sonstigen Drittstaat bereits vor Verfolgung sicher.
Für eine Ablehnung nach § 26a oder § 27a AsylVfG - wie sie hier vorliegt (s.o.) - sieht § 31 AsylVfG nicht vor, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG durch das Bundesamt geprüft werden. § 31 Abs. 4 und 6 AsylVfG, welche die Ablehnung nach § 26a bzw. § 27a AsylVfG regeln, verweisen nicht auf § 31 Absatz 3 AsylVfG.
Eine Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte eine in Fällen des § 26a bzw. § 27a AsylVfG an sich vorgesehene Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG nicht erlassen bzw. wieder aufgehoben hat. Nach § 34a Abs.1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat oder einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung anstelle einer Abschiebungsandrohung ist mit Blick darauf eingeführt worden, dass eine Rückführung in den (sicheren) Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig in einem verkürzten Verfahren durchgeführt werden kann (BT-Drs. 12/4450 vom 2.3.1993, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften, S. 23). Daraus wird verschiedentlich gefolgert, dass in Fällen, in denen es - etwa weil der sichere Drittstaat, über den die Einreise stattfand, unbekannt ist - völlig unabsehbar ist, wann feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, eine Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt zu erfolgen hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.9.1996 - 25 A 790/96.A -, ; Bergmann, in: Renner/ Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 31 AsylVfG Rn. 4). Allerdings dürften hier nur solche Konstellationen gemeint sein, bei denen eine Ablehnung des Asylantrages auf der Grundlage von § 26a oder § 27a AsylVfG bereits nicht in Betracht kommt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.9.1996 - 25 A 790/96.A -, Rn. 33). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Das Abschiebungsverbot liegt vielmehr in erster Linie in der unabsehbar andauernden Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. Hierbei handelt es sich um ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das nur ausnahmsweise in den Fällen des § 34a AsylVfG durch das Bundesamt und nicht - wie sonst - durch die Ausländerbehörde zu prüfen ist. Hier hat dieses inlandsbezogene Abschiebungshindernis in Bezug auf die Klägerin zu 2. auch zur Aufhebung der zunächst ergangenen Abschiebungsanordnung geführt. Das Vorliegen eines solches Abschiebungshindernisses eröffnet jedoch nicht den Weg zu einer Prüfung von Abschiebungsverboten i.S. des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, die ausschließlich zielstaatsbezogen sind.
Nicht aufgeklärt werden konnte, ob möglicherweise noch weitere inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Bezug auf Italien vorliegen. Die Aufklärung war allerdings auch entbehrlich. Denn es steht jedenfalls fest, dass es sich hierbei nicht um Abschiebungsverbote handeln wird, die eine Abschiebung völlig ungewiss erscheinen lassen. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass nach einer Stabilisierung der Klägerin zu 2. die Rückführung nach Italien auch hinsichtlich der dortigen Aufnahmebedingungen für anerkannt schutzberechtigte Ausländer mit kleinen Kindern erneut geprüft wird. Es ist auch nicht völlig unabsehbar, dass aufgrund einer solchen Prüfung eine Rückführung der Kläger nach Italien stattfinden kann. In diesem Fall wäre die Beklagte gehalten, erneut eine Abschiebungsanordnung auf der Grundlage des § 34a AsylVfG zu erlassen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; 83 b AsylVfG. Das Teilungsverhältnis bezüglich der Kosten bildet die Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung mit 1/3, die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig zusammen mit dem Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens soweit noch kein internationaler Schutz anerkannt wurde mit 1/3 und den auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Hilfsantrag ebenfalls mit 1/3 ab. Weil die Klage nur hinsichtlich des erstgenannten 1/3 erfolgreich war, waren der Beklagten auch nur insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die übrigen Kosten tragen die insoweit unterlegenen Kläger mit einem Anteil von 2/3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.