Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.07.2012, Az.: 5 LB 448/11
Anspruch auf Nachzahlung der Besoldungsdifferenz bei Verpflichtung zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.07.2012
- Aktenzeichen
- 5 LB 448/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 19678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0717.5LB448.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG
- § 80a Abs. 2 S. 3 NBG a.F.
Fundstelle
- NdsVBl 2012, 295-299
Redaktioneller Leitsatz
Beruht ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist eine Ermessensentscheidung, die eine Rücknahme dieses Verwaltungsakts für die Vergangenheit wegen dessen Bestandskraft ablehnt, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist nur eine Rücknahme für die Zukunft geboten. So verhält es sich auch hinsichtlich einer Teilzeitbeschäftigungsverfügung, die auf der Regelung des seinerzeitigen § 80b NBG beruhte, der eine antragslose Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Betroffenen ermöglichen sollte und nach der Neubekanntmachung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 19. Februar 2001 als § 80c NBG in unveränderter Fassung bis zur Nichtigerklärung durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2007 (BVerfGE 119, 247) fortgalt. Grundsätzlich kann die zuständige Behörde danach bei ihrer Ermessensentscheidung fiskalische Erwägungen anstellen und darauf abstellen, dass ihr die volle Dienstleistung der betroffenen Lehrkraft nicht zur Verfügung gestanden hat und eine Rücknahme wegen der Vielzahl anderer ebenfalls zwangsweise teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte mit Blick auf den Gleichheitssatz weitreichende finanzielle Folgen hätte. Im Übrigen ist auch eine Ermessensentscheidung, die die Planstellensituation während des laufenden Haushaltsjahres und den störungsfreien Ablauf des Schulunterrichts während des laufenden Schuljahres vorrangig berücksichtigt, nicht zu beanstanden, sodass auch ein Antrag auf Übergang der betroffenen Lehrkraft zur Vollzeitbeschäftigung zum Beginn des nächsten Schuljahres nicht berücksichtigt werden muss, wenn die Personalplanung für das betreffende Schuljahr schon so weit abgeschlossen gewesen ist, dass freie und nutzbare Planstellen nicht mehr zur Verfügung gestanden haben; das gilt jedenfalls, wenn anderenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs drohen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen.
Die Bezirksregierung E., die Funktionsvorgängerin der Beklagten, verfügte mit Bescheid vom 22. Januar 1998, dass die Klägerin mit Wirkung vom 1. Februar 1998 als Realschullehrerin z. A. (Besoldungsgruppe A 13) in den niedersächsischen Landesdienst eingestellt werde. Gleichzeitig wurde in dem Bescheid festgelegt, dass die Klägerin gemäß dem seinerzeitigen § 80 b NBG für die Dauer von vier Jahren nur mit 20 Wochenstunden statt der Regelstundenzahl von 26,5 Wochenstunden beschäftigt werde.
Mit Schreiben vom 20. März 2000, das bei der Bezirksregierung E. am 23. März 2000 einging, beantragte die Klägerin ihre sofortige Übernahme in eine volle Beschäftigung als Beamtin und sie rückwirkend auf den Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis besoldungsrechtlich so zu stellen, als hätte sie von Anfang an in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis gestanden. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 10. August 2000 abgelehnt. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2000 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 8. Dezember 2000 Klage erhoben.
Seit dem 1. August 2001 wird die Klägerin mit voller Stundenzahl beschäftigt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Klägerin ihre Vollzeitbeschäftigung ab dem 1. August 2001 begehrt hatte.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt,
die Bezirksregierung E. unter Aufhebung der Bescheide vom 22. Januar 1998 hinsichtlich der Anordnung von Teilzeitbeschäftigung und vom 10. August 2000 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2000 zu verurteilen, der Klägerin die Gehaltsdifferenz zwischen 20/26,5 Anteilen der Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und den vollen Bezügen für 26,5 Wochenstunden rückwirkend vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Juli 2001 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig beschäftigt worden.
Die Bezirksregierung E. hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen,
weiter hilfsweise
das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvF 3/02 auszusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. Februar 2004 das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der im Übrigen aufrecht erhaltenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.
Am 8. März 2004 hat die Bezirksregierung E. die Zulassung der Berufung beantragt.
Das Berufungszulassungsverfahren ist nach zwischenzeitlichem Ruhen und dem Abschluss des Revisionsverfahrens, das mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 (- BVerwG 2 C 50.09 -, [...]) geendet hat, am 18. April 2011 unter dem Aktenzeichen 5 LA 149/11 wieder aufgenommen worden.
Soweit die Klägerin begehrt hatte, sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitbeschäftigt worden, hat die Beklagte die Klägerin unter dem 7. Juli 2011 klaglos gestellt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Soweit die Klägerin begehrt hatte, sie für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Juli 2000 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen, hat die Klägerin die Klage unter dem 21. Juni 2011 zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 16. November 2011 hat der Senat im Berufungszulassungsverfahren 5 LA 149/11 entschieden, dass das mit dem gerichtlichen Verfahren eigenständig geltend gemachte Begehren der Klägerin, sie für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 LA 404/11 weitergeführt wird.
Mit Beschluss vom 17. November 2011 hat der Senat hinsichtlich der verbliebenen Streitgegenstände des Berufungszulassungsverfahrens 5 LA 149/11 das Folgende beschlossen:
"Soweit die Klägerin begehrt hat, sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitbeschäftigt worden, werden das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren eingestellt, da die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich dieses Begehrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im vorgenannten Umfang wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer, Einzelrichter - vom 4. Februar 2004 für unwirksam erklärt.
Soweit die Klägerin begehrt hat, sie für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Juli 2000 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen, werden das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren eingestellt, da die Klägerin insoweit die Klage zurückgenommen hat.
Im vorgenannten Umfang wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer, Einzelrichter - vom 4. Februar 2004 ebenfalls für unwirksam erklärt.
Die auf die beiden vorgenannten Begehren der Klägerin entfallenden Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren, das nur die beiden vorgenannten Begehren der Klägerin betrifft, auf 24.512,02 EUR festgesetzt."
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 hat der Senat im abgetrennten Berufungszulassungsverfahren 5 LA 404/11 auf den Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit sich das Urteil auf das Begehren der Klägerin bezieht, sie für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen.
Die Beklagte vertritt im zugelassenen Berufungsverfahren (5 LB 448/11) die Auffassung, dass der geltend gemachte Besoldungsanspruch nicht bestehe. Dem Begehren, schon zum 1. August 2000 zur Vollzeitbeschäftigung überzugehen, hätten haushaltsrechtliche und organisatorische Erwägungen entgegengestanden. Die Schulverwaltung und die Planung des Einsatzes der Lehrkräfte stellten eine Massenverwaltung dar, die entsprechend lange Vorlaufzeiten benötige. Eine Übernahme nicht nur der klagenden Lehrkraft, sondern aller in Einstellungsteilzeit befindlichen Lehrkräfte, die aus Gründen der Gleichbehandlung hätte erfolgen müssen, in Vollzeit zu Beginn des Schuljahres 2000/2001 oder im Verlaufe des Schuljahres hätte sich massiv auf die gesamte Schulorganisation ausgewirkt und somit den störungsfreien Ablauf des Schulbetriebes behindert. Die schutzwürdigen Belange der Lehrkräfte seien deshalb den dienstlichen Interessen nachzuordnen gewesen. Eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung habe mithin erst zum 1. August 2001 erfolgen können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, soweit es sich auf das Begehren der Klägerin bezieht, sie für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen, und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass sie für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 einen Anspruch auf besoldungsrechtliche Gleichstellung mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft habe. Da sie den Antrag auf Vollzeitbeschäftigung im Schuljahr 1999/2000 gestellt habe, hätten pädagogische Gründe einem Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zum nachfolgenden Schuljahr, also zum 1. August 2000, nicht entgegengestanden. Auch haushaltsrechtliche Gründe hätten dem Begehren nicht entgegengestanden. Zum 1. August 2000 hätten freie und besetzbare Planstellen zur Verfügung gestanden. Diese seien jedoch nicht für die Umwandlung der Teilzeit- in Vollzeitstellen genutzt worden, sondern aus arbeitsmarktpolitischen Gründen für zusätzliche Neueinstellungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
1.
Hinsichtlich des Streitgegenstandes ist klarstellend vorauszuschicken, dass Gegenstand des Verfahrens nicht mehr die ursprünglich streitigen Begehren der klagenden Lehrkraft sind, die Beklagte zu verpflichten,
- die klagende Lehrkraft versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitbeschäftigt worden, und
- die klagende Lehrkraft für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Juli 2000 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen.
Soweit die klagende Lehrkraft begehrt hatte, sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitbeschäftigt worden, hat der Senat das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren durch Beschluss vom 17. November 2011 (5 LA 149/11) eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2004 insoweit für unwirksam erklärt, da die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich dieses Begehrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Soweit die klagende Lehrkraft begehrt hatte, sie für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Juli 2000 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen, hat der Senat das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren durch Beschluss vom 17. November 2011 (5 LA 149/11) ebenfalls eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2004 auch insoweit für unwirksam erklärt, da die klagende Lehrkraft bezüglich dieses Begehrens die Klage zurückgenommen hat.
Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten (nur) noch um Frage, ob das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich des Begehrens, die Beklagte zu verpflichten, die klagende Lehrkraft für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen, zu Recht stattgegeben hat.
2.
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Die klagende Lehrkraft hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte für den im Berufungsverfahren noch streitigen Zeitraum den Teilzeitbeschäftigungsbescheid aufhebt und die sich daraus ergebende Besoldungsdifferenz nachzahlt. Auf die Berufung der Beklagten ist deshalb das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit das Urteil nicht bereits durch Beschluss des Senats vom 17. November 2011 (5 LA 149/11) für unwirksam erklärt worden ist, mit Ausnahme des Ausspruchs des Verwaltungsgerichts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens zu ändern. Die Klage ist, soweit sie das Begehren der klagenden Lehrkraft betrifft, sie für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen, abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Verfahren mit seinem Grundsatzurteil vom 24. Februar 2011 (- BVerwG 2 C 50.09 -, [...]) das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Januar 2009 (- 5 LB 312/08 -, [...]), soweit der Senat der dort klagenden Lehrkraft für die Zeit vom 30. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 einen Anspruch auf besoldungsrechtliche Gleichstellung mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft zuerkannt hatte, aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen. Die in dem genannten Verfahren klagende niedersächsische Lehrkraft hatte nach dem Beginn des Schuljahres 2000/2001 am 30. August 2000 einen Antrag auf rückwirkende Vollzeitbeschäftigung seit dem Zeitpunkt ihrer Einstellung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 (a.a.O., Rn 10 ff.) zu den auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen die folgenden Feststellungen getroffen:
"10
Gemäß § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - Nds VwVfG - ist auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzustellen. Auch wenn Wiederaufnahmegründe nach § 1 Abs. 1 Nds VwVfG i.V.m.§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue - der gerichtlichen Überprüfung zugängliche - Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG.
11
Dabei belegt das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffnete Rücknahmeermessen, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des Betroffenen bildet. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86[BVerwG 27.01.1994 - BVerwG 2 C 12/92]<92> = Buchholz 316 § 51 NwVfG Nr. 31, S. 7, vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 ff. [BVerwG 17.01.2007 - BVerwG 6 C 32.06] , [BVerwG 17.01.2007 - BVerwG 6 C 32.06] [...] Rn. 13, vom20. März 2008 - BVerwG 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5, jeweils m.w.N., stRspr).
12
... Ohne Verletzung revisiblen Rechts hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Ablehnung der Rücknahme der Teilzeitbeschäftigungsverfügung für die Vergangenheit nicht zu beanstanden ist. Zwar kann eine offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts bereits im Erlasszeitpunkt die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - a.a.O. zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit). Von einer solchen offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall unterscheidet sich jedoch der Fall der Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, an die die Verwaltung im Erlasszeitpunkt gebunden war. Das gilt auch dann, wenn die Verfassungswidrigkeit der Norm offensichtlich war. Beruht ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist eine Ermessensentscheidung, die eine Rücknahme für die Vergangenheit wegen dessen Bestandskraft ablehnt, grundsätzlich nicht zu beanstanden.
13
Die Teilzeitbeschäftigungsverfügung beruhte auf der Regelung des seinerzeitigen § 80b NBG, die durch das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (GVBl S. 528) in das Niedersächsische Beamtengesetz kam. Diese Regelung sollte eine antragslose Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Betroffenen ermöglichen und galt nach der Neubekanntmachung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 19. Februar 2001 (GVBl S. 33) als § 80c NBG in unveränderter Fassung bis zur Nichtigerklärung durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2007 - 2 BvF 3/02 - (BVerfGE 119, 247 [BVerfG 19.09.2007 - 2 BvF 3/02]) fort.
14
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundgesetz keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 [BVerfG 24.05.2006 - 2 BvR 669/04]<55>; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 BVerfGE 117, 302 [BVerfG 27.02.2007 - 1 BvR 1982/01]<315>). Dies gilt auch für bestandskräftige Verwaltungsakte, deren Rechtsgrundlage gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 - BVerfGE 20, 230 <235 f.>, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 943/07 - NVwZ 2008, 550, [...] Rn.26 m.w.N.).
15
Beruht der bestandskräftige Verwaltungsakt auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, so folgt dies aus der gesetzgeberischen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben bestandskräftige Verwaltungsakte, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, vom Nichtigkeitsausspruch des Bundesverfassungsgerichts unberührt, lediglich die Vollstreckung aus ihnen wird nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für unzulässig erklärt. Damit hat sich der Gesetzgeber in diesem Bereich dafür entschieden, dem Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang einzuräumen. Dies hindert zwar nicht ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne (vgl. Beschluss vom 25. Juli 1990 - BVerwG 7 B 100.90 - Buchholz 436.61 § 60 SchwbG Nr. 3), die gesetzgeberische Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG ist aber bei der Ermessensentscheidung einzubeziehen, so dass grundsätzlich nur eine Rücknahme für die Zukunft geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1968 - BVerwG 7 C 64.66 - BVerwGE 29, 270[BVerwG 29.03.1968 - BVerwG VII C 64.66]<271> = Buchholz 401.5 § 17 GewStG Nr. 4 und - BVerwG 7 C 95.66 -, BVerwGE 29, 276 [BVerwG 29.03.1968 - BVerwG VII C 95.66]<278> = Buchholz 401.5 § 17 GewStG Nr. 5, 32, vom 30. Juni 1972 - BVerwG 7 C 27.70 - BVerwGE 40, 194[BVerwG 30.06.1972 - BVerwG VII C 27.70] = Buchholz 401.5 § 17 Nr. 6, vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 49.73 - BVerwGE 51, 253 = Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 22; 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 - BVerwGE 81, 175[BVerwG 19.01.1989 - BVerwG 2 C 42.86] = Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 5 <zum Handeln des Gesetzgebers>; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - BVerwG 6 B 35.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 164 u.a./64 - BVerfGE 20, 230 [BVerfG 11.10.1966 - 1 BvR 164/64]<235 f.>).
16
Das einschlägige Fachrecht gebietet keine abweichende Wertung. Zwar verstößt die antragslose, gegen den Willen des Beamten angeordnete Teilzeitbeschäftigung gegen den Hauptberuflichkeitsgrundsatz und das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 a.a.O.), mithin gegen hergebrachte und von Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Für die Vergangenheit hat sie, weil bereits eine versorgungsrechtliche Gleichstellung mit Vollzeitbeschäftigten erfolgt ist, jedoch nur noch Auswirkungen hinsichtlich der niedrigeren Besoldung. Nur soweit der gesetzliche Besoldungsanspruch im Raum steht, ist es dem Dienstherrn verwehrt, haushaltsrechtliche Erwägungen anzustellen. Der gesetzliche Besoldungsanspruch stünde aber nur dann im Raum, wenn die Teilzeitanordnung rechtzeitig angegriffen worden wäre und (rückwirkend) aufgehoben wird (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - IÖD 2010, 194 = DVBl 2010, 1161 Rn. 30 m.w.N.), nicht aber, wenn es um die Rücknahme eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsaktes geht.
17
Grundsätzlich ist es der Beklagten deshalb für die Vergangenheit nicht verwehrt, sich auf die Bestandskraft der auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Teilzeitbeschäftigungsverfügung bei ihrer Ermessensentscheidung zu berufen und fiskalische Erwägungen anzustellen. Sie kann bei ihrer Ermessensentscheidung darauf abstellen, dass ihr die volle Dienstleistung der Klägerin nicht zur Verfügung gestanden hat und eine Rücknahme wegen der Vielzahl anderer ebenfalls zwangsweise teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte mit Blick auf den Gleichheitssatz weitreichende finanzielle Folgen hätte.
18
... Das Berufungsgericht hat zu.U.nrecht aufgrund des einschlägigen Fachrechts einen Rücknahmeanspruch für die Zukunft schon ab Antragsstellung bejaht.
19
Auch für den Zeitraum ab Antragstellung gilt der Gedanke des § 79 Abs. 2 BVerfGG aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung, so dass es in Anbetracht der Bestandskraft des Teilzeitbeschäftigungsbescheides nicht allein auf das Zurverfügungstellen der vollen Arbeitskraft durch die Klägerin ankommen kann. Vielmehr ist eine Ermessensentscheidung, die die Planstellensituation während des laufenden Haushaltsjahres und den störungsfreien Ablauf des Schulunterrichts während des laufenden Schuljahres vorrangig berücksichtigt, nicht zu beanstanden.
20
Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Beschäftigungsumfang durch entsprechenden Antrag jederzeit wieder auf vollzeitige Beschäftigung geändert werden, sofern die Voraussetzungen für den Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit vorliegen (vgl. Urteil vom30. Oktober 2008 - BVerwG 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 2). Insofern macht es keinen Unterschied, ob die Teilzeitbeschäftigung - rechtmäßig - auf Antrag des Betroffenen oder auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage gegen den Willen des Betroffenen angeordnet worden war.
21
Die Voraussetzungen für einen Wechsel von einer Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung regelte § 80a Abs. 3 Satz 2 NBG a.F. Nach dieser Vorschrift soll der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs des Beamten auf vollzeitige Beschäftigung und amtsangemessene Alimentation ist diese Vorschrift Ausdruck eines verfassungsrechtlich vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Während die Unzumutbarkeit der Teilzeitbeschäftigung nach der objektiven Situation des Beamten zu beurteilen ist, kennzeichnen die dienstlichen Belange das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Erforderlich ist eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen des Beamten und des Dienstherrn im konkreten Fall. Da die Änderung zugelassen werden "soll", wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann nicht jeder dienstliche Belang die Ablehnung rechtfertigen, sondern nur ein solcher, dem gegenüber die schutzwürdigen Interessen des Beamten nachzuordnen sind (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 14).
22
Das Fehlen einer entsprechenden Planstelle im Haushaltsplan ist zwar grundsätzlich als dienstlicher Belang anzuerkennen, der dem sofortigen Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegensteht. Das gilt regelmäßig jedoch nur für das Haushaltsjahr, in dem der Antrag auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung erstmals gestellt wird, wenn der Dienstherr den Antrag nicht vorhersehen und Vorsorge für die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung treffen konnte. Sobald sich dem Dienstherrn die Möglichkeit eröffnet, auf den Antrag des Beamten haushaltsrechtlich zu reagieren, können nur noch schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs dem Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 15). Insofern ist bei Lehrern außerdem noch zu beachten, dass ein Lehrerwechsel im laufenden Schuljahr zu schwerwiegenden Belastungen der betroffenen Schüler führen kann, denen die Personal- und Unterrichtsplanung aus pädagogischen Gründen vorbeugen muss. Es kann daher grundsätzlich ermessensfehlerfrei berücksichtigt werden, dass wegen der Besonderheiten des Schulbetriebs eine Umsetzung des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung in aller Regel erst im nachfolgenden Schuljahr möglich ist. Zwar können derartige schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs allenfalls bei Dienstherren mit einem kleinen Personalbestand in Betracht kommen. Bei Dienstherren mit einem großen Personalbestand kann sich die Situation aber dann gleichermaßen darstellen, wenn eine große Anzahl von Beamten gleichzeitig eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung verlangt.
23
Ob der Klägerin bereits ab Beginn des auf die Antragstellung am 30. August 2000 folgenden Schuljahres, hier also ab dem 1. August 2001, der Wechsel zur Vollbeschäftigung ermöglicht werden musste und insofern die entgegenstehende Teilzeitbeschäftigungsverfügung aufzuheben war, muss nicht entschieden werden. Dieser Zeitraum steht nicht mehr im Streit. Die Beklagte hat die Klägerin ab dem 1. August 2001 in Vollzeit beschäftigt.
24
Für den Zeitraum nach der Antragstellung bis zum Beginn des folgenden Schuljahres ist aber eine Ermessensentscheidung, die unter Bezugnahme auf die Bestandskraft der Teilzeitbeschäftigungsverfügung wegen fehlender Planstellen und zur Gewährleistung einer rechtzeitigen Planung eines kontinuierlichen Unterrichtsablaufs eine sofortige Vollzeitbeschäftigung ablehnt, nicht ermessenswidrig. Auch in diesem Zusammenhang kann die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung darauf abstellen, dass eine Rücknahme weitreichende Folgen wegen der Vielzahl anderer ebenfalls zwangsweise teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte hätte, die dann aus dem Gedanken der Gleichbehandlung heraus ebenfalls einen Anspruch auf sofortige Rücknahme hätten. Deshalb wäre es nicht ausreichend, wenn wenige freie Planstellen zur Verfügung gestanden hätten. Bei der Schulverwaltung handelt es sich um eine Massenverwaltung, die eine Übergangszeit benötigt, um sich auf eine solche Situation einzustellen und hierfür ein Konzept zu erstellen, das im Einklang mit der Unterrichtsplanung steht."
Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit und im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller betroffenen Lehrkräfte anschließt, ist die Beklagte nicht verpflichtet, die klagende Lehrkraft für den im Berufungsverfahren noch streitigen Zeitraum (1.8.2000 - 31.7.2001) besoldungsrechtlich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft gleichzustellen. Denn die niedersächsische Landesschulverwaltung hat es letztlich rechtsfehlerfrei wegen eines entgegenstehenden dienstlichen Belangs im Sinne des § 80 a Abs. 3 Satz 2 NBG a.F. abgelehnt, dem noch streitigen Klagebegehren zu entsprechen.
Die hier anzuwendende Vorschrift des § 80 a Abs. 3 Satz 2 NBG a.F. hatte geregelt, dass der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden soll, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Beklagte hat im Verlaufe des Rechtsstreits vorgetragen, es seien zwar auch im Jahr 2000 Neueinstellungen von beamteten Lehrkräften vorgenommen worden. Dem Begehren der klagenden Lehrkraft und den entsprechenden Begehren vieler anderer Lehrkräfte, schon zum 1. August 2000 zur Vollzeitbeschäftigung überzugehen, hätten jedoch haushaltsrechtliche und organisatorische Erwägungen entgegengestanden. Die Schulverwaltung und die Planung des Einsatzes der Lehrkräfte stellten eine Massenverwaltung dar, die lange Vorlaufzeiten benötige. Der Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte für das jeweils kommende Schuljahr werde einige Zeit vor den Sommerferien geplant und festgesetzt. Bei Eingang des im vorliegenden Fall gestellten Antrags auf Vollzeitbeschäftigung sei die Personalplanung für das Schuljahr 2000/2001 schon so weit abgeschlossen gewesen, dass der Antrag nicht mehr habe berücksichtigt werden können. Über die durch den Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Stellen seien seinerzeit bereits verbindliche Dispositionen getroffen worden, so dass freie und nutzbare Planstellen nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Eine Übernahme nicht nur der klagenden Lehrkraft, sondern aller in Einstellungsteilzeit befindlichen Lehrkräfte, die aus Gründen der Gleichbehandlung hätte erfolgen müssen, in Vollzeit zu Beginn des Schuljahres 2000/2001 oder im Verlaufe des Schuljahres hätte sich massiv auf die gesamte Schulorganisation ausgewirkt und somit den störungsfreien Ablauf des Schulbetriebes behindert.
Mit den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen hat die Beklagte die insoweit unvollständigen Ermessenserwägungen, die in den angefochtenen Bescheiden angestellt worden sind, im gerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise ergänzt. Die im Verlaufe des Rechtsstreits vorgetragenen Gründe lagen auch schon im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide vor. Die Bescheide sind durch die nachgeschobenen Erwägungen nicht in ihrem Wesen verändert worden. Durch die nachgeschobenen Erwägungen haben die Bescheide insbesondere keinen anderen Regelungsgegenstand erhalten. Auch die Rechtsverteidigung der klagenden Lehrkraft ist durch die Ergänzung der in den angegriffenen Bescheiden enthaltenen Ermessenserwägungen nicht beeinträchtigt worden.
Von einer zulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen ist ersichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 24. Februar 2011 (a.a.O.) ausgegangen, weil es anderenfalls in dem vergleichbaren Rechtsstreit nicht zu der Einschätzung hätte gelangen können, dass das behördliche Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist (vgl. ebenso auch die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Hannover, Urteil vom 7.11.2011 - 13 A 2002/11 -, Osnabrück, Urteil vom 7.12.2011 - 3 A 37/11 - und Oldenburg, Urteil vom 16.5.2012 - 6 A 937/11 -).
Dem von der klagenden Lehrkraft begehrten Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zum Beginn des Schuljahres 2000/2001 (1.8.2000) haben allerdings nicht haushaltsrechtliche Gründe entgegengestanden. Das Fehlen einer Planstelle im Haushaltsplan ist zwar grundsätzlich als dienstlicher Belang im Sinne des § 80 a Abs. 3 Satz 2 NBG a.F. anzuerkennen, der dem sofortigen Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a.a.O., Rn 22; Urteil vom 30.10.2008 - BVerwG 2 C 48.07 -, [...] Rn 10). Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass es im hier maßgeblichen Zeitraum wegen fehlender Planstellen haushaltsrechtlich nicht möglich gewesen sei, dem Begehren auf Vollzeitbeschäftigung zu entsprechen. Es waren vielmehr, was auch die Beklagte nicht bestritten hat, Planstellen vorhanden. Diese Planstellen hat die Funktionsvorgängerin der Beklagten indes, wie den angefochtenen Bescheiden zu entnehmen ist, für die Neueinstellung von Laufbahnbewerbern verwendet. Die Funktionsvorgängerin der Beklagten hatte sich zu dieser Verfahrensweise entschieden, um "den Bewerberüberhang abzubauen" und um "mehr jungen Leuten eine frühere Chance auf Beschäftigung" zu geben, "anstatt sie in der Arbeitslosigkeit zu belassen". Bei diesen rechtspolitischen Erwägungen der Funktionsvorgängerin der Beklagten hat es sich nicht um im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 24.2.2011 und 30.10.2008, a.a.O.) beachtliche haushaltsrechtliche Belange gehandelt, die es rechtfertigten, trotz des Vorhandenseins von Planstellen das Begehren der klagenden Lehrkraft - der gegenüber aufgrund der verfassungswidrigen Regelung des seinerzeitigen § 80 b NBG a.F. (vgl. die Nichtigerklärung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, [...]) eine Teilzeitbeschäftigung verfügt worden war - auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung unter Berufung auf haushaltsrechtliche Erwägungen abzulehnen.
Die Beklagte hat sich aber rechtsfehlerfrei darauf berufen, dass schulorganisatorische Gründe dem begehrten Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zum Beginn des Schuljahres 2000/2001 (1.8.2000) entgegengestanden haben. Insoweit hat die Beklagte schlüssig und nachvollziehbar deutlich gemacht, dass der Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte für das jeweils kommende Schuljahr rechtzeitig geplant werden müsse, um einen kontinuierlichen Unterrichtsablauf zu gewährleisten, dass die Personalplanung für das Schuljahr 2000/2001 im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Vollzeitbeschäftigung schon weitgehend vorangeschritten gewesen sei und dass es wegen der Vielzahl ebenfalls "zwangsweise" teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte, die zum 1. August 2000 den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung hätten beanspruchen können, nicht mehr möglich gewesen sei, den Antrag der klagenden Lehrkraft zu berücksichtigen.
Die Funktionsvorgängerin der Beklagten hatte bei ihren Personalplanungen von den Vorgaben des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 10. Januar 2000 (SVBl S. 54) auszugehen. Danach hatte bis zum 9. Februar 2000 die Erhebung der Statistik der allgemein bildenden Schulen und die Erhebung zur Unterrichtsversorgung mit einem Lehrerverzeichnis einschließlich einer Vorausschau zu erfolgen. Die Funktionsvorgängerin der Beklagten hatte auch zu berücksichtigen, dass Lehrkräfte, die zum 1. August 2000 Altersteilzeit in Anspruch nehmen wollten, bis zum 1. März 2000 einen Antrag gestellt haben mussten (vgl. Schreiben des Niedersächsischen Kultusministeriums an die in Betracht kommenden Lehrkräfte, abgedruckt in SVBl 2000 S. 4 f.). Es entsprach zudem der dem Senat bekannten Praxis der Funktionsvorgängerin der Beklagten, dass Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung, auf Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entsprochen werden konnte, wenn sie spätestens sechs Monate vor dem Beginn des folgenden Schuljahres gestellt worden waren, vorliegend also bis zum 31. Januar 2000. Die statistischen Daten, die nach Maßgabe des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 10. Januar 2000 (a.a.O.) zum Stichtag 9. Februar 2000 zu erheben waren, die Anzahl der bis zum 1. März 2000 gestellten Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit sowie die Anzahl der bis zum 31. Januar 2000 gestellten Anträge auf Teilzeitbeschäftigung, auf Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung waren sodann Grundlage der Berechnungen und Planungen des Niedersächsischen Kultusministeriums, die zu dessen Runderlass vom 17. April 2000 (SVBl S. 178) geführt haben. In diesem Runderlass wurde aufgrund der zu den vorgenannten Zeitpunkten vorliegenden Daten festgelegt, wie viele Lehrkräfte zum Beginn des Schuljahres 2000/2001 neu eingestellt werden konnten, wobei auch die zum Schuljahr 1996/1997 gemäß § 80 b NBG a.F. im Rahmen eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses eingestellten Lehrkräfte, die zum Beginn des Schuljahres 2000/2001 in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis übernommen werden mussten, zu berücksichtigen waren (vgl. Nr. 1.7 des Runderlasses vom 17.4.2000, a.a.O.). Über die Neueinstellungen wurde sodann in einem straff organisierten Verfahren entschieden. Die zum 1. August 2000 zur Verfügung stehenden Planstellen wurden in der Zeit vom 25. April 2000 bis zum 5. Mai 2000 durch Aushang bekannt gemacht (vgl. Nr. 3.4 des Runderlasses vom 17.4.2000, a.a.O.). Nach Nr. 9 Satz 1 des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 19. Oktober 1999 (SVBl S. 278) in der Fassung der Nr. 4.2 des Runderlasses vom 17. April 2000 (a.a.O.) musste bereits am vierten Dienstag nach Bewerbungsschluss (30.5.2000) über die auszuwählenden Lehrkräfte entschieden werden.
Die vorstehende Darstellung zeigt, dass der niedersächsischen Landesschulverwaltung die statistischen Daten und Anträge, die Grundlage der mit dem Runderlass vom 17. April 2000 (a.a.O.) getroffenen Entscheidung des Niedersächsischen Kultusministeriums über die zum Beginn des Schuljahres 2000/2001 durch Neueinstellungen zu besetzenden Planstellen waren, spätestens am 1. März 2000, dem Tag, bis zu dem Lehrkräfte, die zum 1. August 2000 Altersteilzeit in Anspruch nehmen wollten, einen Antrag gestellt haben mussten, vollständig vorliegen mussten. Der Senat geht zugunsten der Lehrkräfte, die Anträge auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung gestellt haben, davon aus, dass die niedersächsische Landesschulverwaltung Anträge, die nach dem 9. Februar 2000, dem Tag, zu dem die statistischen Daten nach Maßgabe des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 10. Januar 2000 (a.a.O.) zu erheben waren, gestellt worden sind, noch hätte berücksichtigen können. Es erweist sich jedoch nicht als ermessensfehlerhaft, dass Anträge von Lehrkräften auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung, die - wie der im vorliegenden Fall gestellte Antrag - erst zu einem Zeitpunkt nach dem 1. März 2000 - dem spätestmöglichen Zeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit zum 1. August 2000 - gestellt worden sind, nicht mehr berücksichtigt worden sind. Die schulorganisatorische Erwägung, dem Antrag der klagenden Lehrkraft auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung habe zum 1. August 2000, dem Beginn des Schuljahres 2000/2001, nicht entsprochen werden können, weil die komplexen und umfangreichen behördlichen Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Entscheidung des Niedersächsischen Kultusministeriums über die zum Beginn des Schuljahres 2000/2001 durch Neueinstellungen zu besetzenden Planstellen ergriffen worden seien, bei Eingang des Antrags bereits beendet bzw. zumindest weitgehend fortgeschritten gewesen seien, ist sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berücksichtigung von Anträgen auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung, die erst nach dem 1. März 2000 gestellt worden sind, schon zum 1. August 2000 hätte zur Folge gehabt, dass das Niedersächsische Kultusministerium die Berechnungen und Planungen, die zu dem Runderlass vom 17. April 2000 (a.a.O.) geführt haben, nicht rechtzeitig vor dem Beginn des Schuljahres 2000/2001 hätte durchführen und beenden können. Denn die Berechnungen und Planungen hätten bei Berücksichtigung von erst nach dem 1. März 2000 gestellten Anträgen auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung jeweils wieder überprüft und korrigiert werden müssen. Die rechtzeitige Planung eines kontinuierlichen Unterrichtsablaufs (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a.a.O., Rn 24) wäre daher bei Berücksichtigung von erst nach dem 1. März 2000 gestellten Anträgen auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung nicht gewährleistet gewesen.
Es kommt hinzu, dass die Berücksichtigung des Antrags der klagenden Lehrkraft auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung schon zum 1. August 2000 weitreichende Folgen wegen der Vielzahl anderer ebenfalls "zwangsweise" teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte gehabt hätte, die dann aus dem Gedanken der Gleichbehandlung heraus ebenfalls einen Anspruch auf Übernahme in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis gehabt hätten (vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a.a.O., Rn 24). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auf der Grundlage des seinerzeitigen § 80 b NBG a.F. in Niedersachsen etwa 6.400 Bewerber als beamtete Lehrkräfte in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis eingestellt worden waren (vgl. zur Zahlenangabe BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, a.a.O., Rn 23 m.w.N.). Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 (- BVerwG 2 C 1.99 -, [...]), nach dem die Teilzeitbeschäftigung eines neu eingestellten Beamten auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nur angeordnet werden darf, wenn dem Bewerber die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung eingeräumt worden ist, haben sich mehrere Hundert Lehrkräfte nach dem Eintritt der Bestandskraft der sie betreffenden Einweisungsverfügung gegen ihre Teilzeitbeschäftigung gewandt und ihre Übernahme in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis begehrt (vgl. zur Zahlenangabe BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, a.a.O., Rn 24). Angesichts dieser Sachlage und der Tatsache, dass es sich bei der Schulverwaltung um eine Massenverwaltung handelt, war der niedersächsischen Landesschulverwaltung eine Übergangszeit einzuräumen, um sich auf die Situation einzustellen und hierfür ein Konzept zu erstellen, das im Einklang mit ihrer Unterrichtsplanung stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a.a.O., Rn 24).
Der demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Einwand, es wäre unproblematisch möglich gewesen, den Begehren auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zum 1. August 2000 zu entsprechen, weil seinerzeit auch die verpflichtenden Arbeitszeitkonten eingeführt worden seien, die für die Lehrkräfte zusätzliche Unterrichtsverpflichtungen mit sich gebracht hätten, vermag an der Richtigkeit der vorstehend dargestellten rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Der Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil die verpflichtenden Arbeitszeitkonten nicht erst zum 1. August 2000, sondern schon zum 1. August 1998 eingeführt worden sind (vgl. Art. 1 und 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 28.5.1998, Nds. GVBl. S. 505; vgl. zu der Verordnung BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - BVerwG 2 CN 1.01 -, [...]; Nds. OVG, Urteil vom 7.3.2001 - 2 K 654/99 -, [...]). Abgesehen davon ist die Änderung der Unterrichtsverpflichtung der betroffenen Lehrkräfte, die mit der Einführung der verpflichtenden Arbeitszeitkonten verbunden war, mit den weitreichenden haushalts- und schulorganisatorischen Folgen, die die Übernahme der "zwangsweise" teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis zum 1. August 2000 mit sich gebracht hätte, nicht vergleichbar.
Das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Argument, auch die Tatsache, dass vereinzelt teilzeitbeschäftigten Lehrkräften höherwertige Funktionsstellen im Vollzeitbeschäftigungsverhältnis übertragen worden seien, zeige, dass den Begehren auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zum 1. August 2000 hätte entsprochen werden können, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung der Rechtslage. Denn die in Einzelfällen erfolgte Übertragung eines höherwertigen Amtes hat aufgrund von Stellenausschreibungen stattgefunden, denen konkrete haushalts- und schulorganisatorische Planungen der niedersächsischen Landesschulverwaltung vorausgegangen sind. Diese vereinzelt vorgenommenen Stellenübertragungen sind deshalb mit der hier streitigen Übernahme der "zwangsweise" teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis nicht vergleichbar.
Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des weiteren vorgetragene Einwand, es wäre unproblematisch möglich gewesen, den Begehren auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zum 1. August 2000 zu entsprechen, weil auch Einstellungen in den Vorbereitungsdienst für Lehrämter jeweils im Verlaufe der Schuljahre erfolgten, greift nicht durch. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter, die beschränkt ist und sich nach der zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazität richtet (vgl. nunmehr Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter - ZulassVO-Lehr - vom 15.3.2010, Nds. GVBl. S. 149), ist mit der Übernahme der "zwangsweise" teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis ebenfalls nicht vergleichbar.
Die Funktionsvorgängerin der Beklagten war auch nicht verpflichtet, dem Begehren der klagenden Lehrkraft auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zum 1. Februar 2001, dem Beginn des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2000/2001, zu entsprechen.
Die Beklagte hat sich mit ihrer im Verlaufe des Rechtsstreits in zulässiger Weise (siehe oben) ergänzten Ermessenserwägung, dass der Übergang der klagenden Lehrkraft zur Vollzeitbeschäftigung im Verlaufe des Schuljahres 2000/2001 den störungsfreien Ablauf des Schulbetriebes behindert hätte, rechtsfehlerfrei auf einen schulorganisatorischen Gesichtspunkt berufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 (a.a.O., Rn 19) deutlich gemacht, dass eine Ermessensentscheidung, die den störungsfreien Ablauf des Schulunterrichts während des laufenden Schuljahres berücksichtigt, nicht zu beanstanden ist. Insofern sei bei Lehrkräften zu beachten, dass ein Lehrerwechsel im laufenden Schuljahr zu schwerwiegenden Belastungen der betroffenen Schüler führen könne, denen die Personal- und Unterrichtsplanung aus pädagogischen Gründen vorbeugen müsse. Es könne daher grundsätzlich ermessensfehlerfrei berücksichtigt werden, dass wegen der Besonderheiten des Schulbetriebs eine Umsetzung des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung in aller Regel erst im nachfolgenden Schuljahr möglich sei. Zwar könnten derartige schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs allenfalls bei Dienstherren mit einem kleinen Personalbestand in Betracht kommen. Bei Dienstherren mit einem großen Personalbestand könne sich die Situation aber dann gleichermaßen darstellen, wenn eine große Anzahl von Beamten gleichzeitig eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung verlange (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a.a.O., Rn 22). Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie schon ausgeführt wurde - in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 (a.a.O., Rn 24) ferner klargestellt, dass die niedersächsische Landesschulverwaltung bei der Ablehnung eines Antrags auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung ermessensfehlerfrei auf die weitreichenden Folgen abstellen dürfe, die die Berücksichtigung des Antrags wegen der Vielzahl anderer ebenfalls "zwangsweise" teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte hätte, die dann aus dem Gedanken der Gleichbehandlung heraus ebenfalls einen Anspruch auf sofortige Übernahme in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis hätten. Eine solche Konstellation war - worauf bereits hingewiesen worden ist - im hier maßgeblichen Zeitraum gegeben.
3.
Im Interesse der Klarheit ist es angezeigt, die Kostenentscheidung einheitlich, das heißt unter Einbeziehung
- des aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen im erstinstanzlichen Verfahren bereits rechtskräftig gewordenen Kostenausspruchs des Urteils des Verwaltungsgerichts,
- des im zweitinstanzlichen Berufungszulassungsverfahren 5 LA 149/11 aufgrund von Erledigungserklärungen und der teilweise erfolgten Klagerücknahme bereits rechtskräftig gewordenen Kostenausspruchs des Beschlusses des Senats vom 17. November 2011,
- und des in diesem Berufungsverfahren noch streitigen Begehrens
auszuwerfen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2011 - 5 LA 118/11 -; Beschluss vom 14.9.2009 - 5 LB 209/09 -).