Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.07.2012, Az.: 11 LA 150/12
Art. 8 EMRK als abweichende gesetzliche Regelung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 5 AufenthG; Genereller Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der EMRK bei einer nach § 53 AufenthG zwingenden Ausweisung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.07.2012
- Aktenzeichen
- 11 LA 150/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 19107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0703.11LA150.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S. 5 AufenthG
- § 53 AufenthG
- Art. 8 EMRK
Fundstellen
- AUAS 2012, 232-234
- InfAuslR 2012, 308-309
- ZAR 2012, 442
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die EMRK einschließlich ihres Art. 8 enthält für die Ausweisung keine abweichende gesetzliche Regelung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 5 AufenthG.
- 2.
Eine nach § 53 AufenthG zwingende Ausweisung steht deshalb nicht unter dem generellen Vorbehalt ihrer Vereinbarkeit mit der EMRK.
Gründe
Der am 11. Juli 1988 im Bundesgebiet geborene, ledige und kinderlose Kläger, nach Aktenlage libanesischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2011, mit dem er ausgewiesen und die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die ihm zuletzt nach § 23 Abs. 1 AufenthG gewährt worden war und deren Verlängerung er verspätet beantragt hatte, abgelehnt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Der Kläger genieße jedenfalls wegen der verspäteten Antragstellung keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG, habe durch die Begehung von schwerem Raub in mehreren Fällen, auf Grund dessen er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei, den Tatbestand der sog. Ist-Ausweisung nach § 53 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG verwirklicht und sei danach "eigentlich" zwingend auszuweisen. Es sei aber dennoch zu prüfen, ob die Ausweisung gegenArt. 8 EMRK verstoße, da die Europäische Menschenrechtskonvention ein anderes Gesetz i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 5 AufentG sei und auf diese Weise ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch eine mit ihrem Artikel 8 unvereinbare Ausweisung vermieden werde. Die danach allein fragliche Verhältnismäßigkeit der Ausweisung sei nach der - umfangreich zitierten und ausgewerteten - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte an Hand von zehn, im Urteil im Einzelnen benannten Kriterien zu beurteilen und danach vorliegend zu bejahen. Dem Kläger könne schon wegen der Sperrwirkung der - bereits vom Beklagten auf fünf Jahre ab dem Verlassen des Bundesgebiets befristeten - Ausweisung auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt bzw. verlängert werden.
Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.
Dies gilt zunächst, soweit sich der Kläger auch gegen die Abweisung seiner Verpflichtungsklage auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wendet. Denn hierauf geht der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages ab Ziffer II mit keinem Wort ein. Er verfehlt damit die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Zulassungsgrundes für das insoweit streitige Verpflichtungsbegehren, zumal er schon in erster Instanz nicht einmal die insoweit von ihm in Anspruch genommene Rechtsgrundlage benannt oder zum Vorliegen der allgemeinen und besonderen Tatbestandsvoraussetzungen vorgetragen hat.
Ebenso wenig hat sein Zulassungsantrag Erfolg, soweit er sich gestützt auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gegen die Abweisung seiner Anfechtungsklage hinsichtlich der Ausweisung richtet.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils bestehen schon deshalb nicht, weil der Kläger - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - nach § 53 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG zwingend auszuweisen ist und diese Rechtsfolge nicht - wie weiterhin vom Verwaltungsgericht angenommen - über § 1 Abs. 1 Satz 5 AufenthG unter dem generellen Vorbehalt einer Vereinbarkeit der Ausweisung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Form der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu deren Art. 8) steht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 5 AufenthG bleiben Regelungen in anderen Gesetzen unberührt. Damit sind gesetzliche Regelungen für einzelne Ausländergruppen gemeint, deren Rechtsstatus dort spezieller als im allgemeinen Aufenthaltsgesetz geregelt ist (vgl. nur Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 1 AufenthG, Rn. 18 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 1 AufenthG, Rn. 8). Die Europäische Menschenrechtskonvention erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da sie nicht nur für alle Ausländer, sondern auch für Inländer gilt und ihr Regelungsbereich weit über das Ausländerrecht hinausreicht. Wie das Bundesverfassungsrecht entschieden hat, ist es auch ausgeschlossen, die fehlende Bestimmtheit der Europäischen Menschenrechtskonvention als völkerrechtlicher Vertrag durch einzelne Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu ersetzen und diese sinngemäß als abweichende gesetzliche Regelung(-en) zu qualifizieren (vgl. zum Folgenden BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 - u.a. 2 BvR 2333/08 -, [...], Rn. 164): "Die Fiktion, eine Einzelfallentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stelle ein innerstaatliches (Parlaments-) Gesetz dar, verstößt gegen die grundgesetzlich vorgegebene Art und Weise der innerstaatlichen Wirkung der Europäischen Menschenrechtskonvention ebenso wie gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist kein Gesetz, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag, der als solcher nicht unmittelbar in die staatliche Rechtsordnung eingreifen kann (...) . Auch nach Erlass des Zustimmungsgesetzes handelt es sich weiterhin der Rechtsnatur nach um einen völkerrechtlichen Vertrag, dessen innerstaatliche Geltung lediglich durch den Vollzugsbefehl bewirkt wird (...) . Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besitzen ihrerseits ebenfalls keine Gesetzesqualität (...) ".
Ein etwaiger Verstoß gegen Art. 8 EMRK durch eine Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG kann daher methodengerecht nur dann vermieden werden, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder für eine teleologische Reduktion der Rechtsfolge des § 53 AufenthG gegeben sind (Senatsbeschl. v. 7.1.2011 - 11 LA 503/10 -, [...], Rn. 3 f.;BVerwG, Beschl. v. 11.7.2003 - 1 B 252/02 -, [...], Rn. 4, noch zu § 47 Abs. 1 AuslG). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, ist jedoch nicht zu erkennen und wird vom Kläger auch selbst nicht vorgetragen.
Unabhängig hiervon bestehen aber auch dann keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, wenn man mit dem Verwaltungsgericht annimmt, eine Ist-Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG stehe unter dem generellen Vorbehalt der Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sehr ausführlich begründet, warum danach die Ausweisung des Klägers mit Art. 8 EMRK vereinbar ist. Dem Kläger ist es im Zulassungsverfahren nicht gelungen, insoweit eine tragende rechtliche oder tatsächliche Erwägung ernstlich in Zweifel zu ziehen.
Aus der Begründung seines Zulassungsantrages wird schon nicht hinreichend deutlich, ob er sich gegen die näheren rechtlichen Vorgaben, die das Verwaltungsgericht seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Grunde gelegt hat, oder gegen die Subsumtion hierunter wenden will. Denn einerseits wiederholt er ausdrücklich die vom Verwaltungsgericht benannten Kriterien (S. 4), andererseits beruft er sich darauf, dass der Feststellung der "Wiederholungsgefahr" ein erhebliches Gewicht zukomme, obwohl eines solches Merkmal in den zuvor selbst genannten Kriterien gerade nicht enthalten ist und als solches in der stark kasuistisch geprägten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch nicht stringent geprüft wird. So führt dieser etwa in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2011 (- 41548/06 - [...], Rn. 60) - unter dem insoweit allenfalls in Betracht kommenden Gesichtspunkt "Die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit" aus: "Was die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit anbelangt, so erinnert der Gerichtshof daran, dass das Verhalten des Betroffenen im Anschluss an seine strafrechtlichen Verurteilungen nur in den Sachen zu berücksichtigen ist, in denen eine beträchtliche Zeitspanne zwischen der endgültigen Ausweisungsverfügung einerseits und der tatsächlichen Abschiebung andererseits liegt". Nach dieser Rechtsprechung, die durch die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung zur geringen Relevanz zumindest des Verhaltens des Betroffenen in der Haft gestützt wird, ist jedenfalls das vom Kläger in Bezug genommene bisherige Verhalten in der Haft für die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung grundsätzlich nicht erheblich. Warum diese Ansicht fehlerhaft sein soll, trägt der Kläger nicht vor und drängt sich auch dem Senat nicht auf (vgl. nur BVerwG, Urt. v.14.2.2012 - 1 C 7/11 -, [...], Leitsatz 1, Rn. 19, 22, zur fortbestehenden Möglichkeit der allein generalpräventiv begründeten Ausweisung auch von verwurzelten Ausländern).
Ebenso wenig setzt sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die von ihm begangenen Straftaten, insbesondere die letzten Raubüberfälle, im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausweisungsrechtlich äußerst schwer wögen. Soweit er sich gegen die Einordnung weiterer Diebstähle hinsichtlich "der Tatausführung einem Raubüberfall sehr nahe" kommend wendet, hat das Verwaltungsgericht damit eine zutreffende tatsächliche Gewichtung und keine Subsumtion unter Normen des Strafgesetzbuches vorgenommen.
Das Verwaltungsgericht hat dem - auf Grund der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten, der seither verstrichenen Zeit und des berücksichtigungsfähigen Nachtatverhaltens festgestellten - erheblichen Ausweisungsinteresse das private Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenübergestellt und dabei zusammenfassend festgestellt, dass zum Libanon keine sozialen oder kulturellen Beziehungen bestünden, deren Gewicht auch nur annähernd mit den Beziehungen des Klägers zu Deutschland vergleichbar seien. Immerhin spreche er aber arabisch und seien ihm über die Eltern zumindest Grundzüge der heimatlichen Kultur vermittelt worden. Damit werde für den arbeitsfähigen jungen Kläger ein Leben im Libanon schwierig, aber möglich sein. Da er die arabische Sprache von seinen nach Aktenlage nicht im Bundesgebiet aufgewachsenen Eltern, in das sie erst 1985, d.h. kurz vor der Geburt des Klägers eingereist sind, als Muttersprache vermittelt bekommen hat und im Elternhaus aufgewachsen ist, reicht sein bloßes Bestreiten sowie der Verweis auf den Schulbesuch nicht aus, um ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass ihm über die Sprache und die elterliche Erziehung auch Grundzüge der heimatlichen Kultur vermittelt worden sind.
Dass auch ein im Bundesgebiet geborener Ausländer mit entsprechend geringen Bezügen zum Land seiner Staatsangehörigkeit wegen der Begehung ausweisungsrechtlich schwer wiegender Straftaten ausgewiesen werden kann, ist in der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte anerkannt (vgl. ergänzend etwa das bereits o. a. Urteil v. 13.10.2011, Rn. 62 ff.). Warum unter den vom Kläger thematisierten Gesichtspunkten des Bemühens um eine Resozialisierung sowie einer seiner Ansicht nach verminderten Wiederholungsgefahr nach dem hier allein streitigen Art. 8 EMRK etwas anderes gelten soll, wird vom Kläger nicht dargelegt und drängt sich dem Senat auch nicht auf.
Ebenso wenig war deshalb zum Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ein Sachverständigengutachten einzuholen. Im Übrigen reicht die bloße Berufung auf ein noch einzuholendes Gutachten eines nicht näher benannten Sachverständigen ohnehin nicht aus, ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Auf einen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat sich der Kläger selbst nicht berufen; zudem läge er mangels Erheblichkeit der aus Sicht des Klägers streitigen Tatsache ebenfalls nicht vor.
Muss nach den vorgehenden Ausführungen weder für die Verwirklichung des Tatbestandes der Ist- Ausweisung nach§ 53 AufenthG noch für die Vereinbarkeit einer Ausweisung mit Art. 8 EMRK zwingend eine Wiederholungsgefahr gesondert festgestellt werden, so können schon aus diesem Grund, d.h. mangels Erheblichkeit, Fragen, wie sie der Kläger hinsichtlich der Anforderungen an die Feststellung einer solchen Wiederholungsgefahr aufwirft, dem Rechtsstreit weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d.§ 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO vermitteln. Im Übrigen wird insoweit auch nicht deutlich, nach welchen Kriterien der Kläger zwischen "kapitalen Delikten" und "mittelschwerer" bzw. "mittlerer Kriminalität", wie sie bei ihm gegeben sei, unterscheiden will und für welches Tatbestandsmerkmal (welcher Norm) diese Unterscheidung von Bedeutung sein soll.