Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.07.2012, Az.: 8 ME 94/12

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen ausreisepflichtigen Ausländer

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.07.2012
Aktenzeichen
8 ME 94/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 19686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0712.8ME94.12.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Für einen von vorneherein beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt bedarf eine Ausländerin - trotz der Möglichkeit einer visumfreien Einreise für einen kurzfristigen Aufenthalt - eines nationalen Visums nach § 6 Abs. 4 AufenthG. Denn die Vorschrift zur Erforderlichkeit des Visums orientiert sich am aktuellen Aufenthaltszweck bzw. demjenigen Aufenthaltstitel, dessen Erteilung der Ausländer aktuell beantragt.

  2. 2.

    Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der ohne das erforderliche Visum und damit unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist, kann nicht nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG, sondern allenfalls nach den §§ 25 Abs. 4a und 5, 23a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

  3. 3.

    Hieran gemessen kann in Einzelfällen auch die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung als Verfahrenspartei einen persönlichen Grund darstellen. Dringend im Sinne des § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist dieser Grund aber nur, wenn aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem privaten Interesse des Ausländers an der sofortigen vorübergehenden Legalisierung seines Aufenthalts ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem widerstreitenden öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Denn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist teilweise bereits unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).

2

1.

Soweit die Antragstellerin im Klageverfahren die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Aufhebung des dem entgegen stehenden Bescheides des Antragsgegners vom 5. April 2012 begehrt, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bereits unzulässig.

3

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt eine die Antragstellerin selbstständig belastende und vollziehungsfähige Regelung enthält. Bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist dies nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach§ 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die insoweit im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt (vgl. Senatsbeschl. v. 30.6.2010 - 8 ME 133/10 -, [...] Rn. 16).

4

Daran fehlt es hier. Denn der Antrag der Antragstellerin auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 30. März 2012 hat die hier allein in Betracht zu ziehende Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht ausgelöst. Nach dieser Bestimmung gilt der Aufenthalt bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur dann als erlaubt, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Hier hielt und hält die Antragstellerin sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da sie nicht über einen nach§ 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt.

5

Die Antragstellerin hat vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht das erforderliche Visum eingeholt. Welches Visum erforderlich ist, ergibt sich aus § 6 AufenthG. Hier war die Antragstellerin zwar nach Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 v. 21.3.2001, S. 1), zuletzt geändert durchVerordnung (EU) Nr. 1211/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 339 v. 22.12.2010, S. 6), für einen kurzfristigen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, von der Visumpflicht nach § 6 Abs. 1 AufenthG befreit. Aufgrund des erkennbaren Verhaltens der Antragstellerin, insbesondere der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis auch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und der sonstigen Umständen des vorliegenden Einzelfalls, geht der Senat indes davon aus, dass die Antragstellerin nicht nur zu einem kurzfristigen Aufenthalt in das Bundesgebiet eingereist ist, sondern von vorneherein die Absicht hatte, sich dauerhaft im Bundesgebiet niederzulassen, hier ihren Lebensmittelpunkt zu begründen und eine von ihrem deutschen Ehegatten B. abhängige Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Für diesen von vorneherein beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt bedurfte die Antragstellerin - trotz der Möglichkeit einer visumfreien Einreise für einen kurzfristigen Aufenthalt - eines nationalen Visums nach § 6 Abs. 4 AufenthG (vgl. Senatsbeschl. v. 19.10.2010 - 8 ME 221/10 -, [...] Rn. 8). Denn die Vorschrift zur Erforderlichkeit des Visums orientiert sich am aktuellen Aufenthaltszweck bzw. demjenigen Aufenthaltstitel, dessen Erteilung der Ausländer aktuell beantragt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.8.2008 - 13 ME 131/08 -, [...] Rn. 6; Beschl. v. 26.11.2009 - 11 ME 491/09 -; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.3.2006 - 13 S 389/06 - InfAuslR 2006, 323, 324 f.; GK-AufenthG, Stand: Juni 2012, § 5 Rn. 140, 143 jeweils m.w.N.). Über das danach erforderliche Visum verfügt die Antragstellerin nicht; auch hat sie keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 AufenthG inne, der ihr einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vermitteln könnte.

6

Es besteht auch keine Ausnahme von der Visumpflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthG. Nach dieser Bestimmung kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht. Denn sie hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sie besitzt ein gültiges Schengen-Visum nicht und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sind nicht erst nach der Einreise entstanden.

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Soweit die Antragstellerin im Klageverfahren dagegen die Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 5. April 2012 begehrt, ist der Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft (vgl. Senatsbeschl. v. 30.6.2010, a.a.O., Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, [...] Rn. 2) und auch im Übrigen zulässig.

8

2.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.

9

Dies gilt zum einen, soweit man den unzulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 5. April 2012 abgelehnte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in einen grundsätzlichen zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zur vorläufigen Aussetzung der Abschiebung der Antragstellerin zu verpflichten, umdeutet. Denn der Antragstellerin steht ein im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach§ 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger (Anordnungs-)Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht zu.

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Nach dieser Bestimmung kann einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

11

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht hier schon entgegen, dass die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig ist. Ihre Ausreisepflicht besteht nach § 50 Abs. 1 AufenthG, weil sie den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für einen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Diese Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - unabhängig von der Vollziehbarkeit des ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheides des Antragsgegners vom 5. April 2012 - vollziehbar, weil die Antragstellerin, wie dargestellt, ohne das erforderliche Visum und damit unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist. Einem derart vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann nicht nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern allenfalls nach den §§ 25 Abs. 4a und 5, 23a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (vgl. GK-AufenthG, a.a.O., § 25 Rn. 64; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2012, AufenthG, § 25 Rn. 74; Nr. 25.4.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009, GMBl. S. 877), deren tatbestandliche Voraussetzungen die Antragstellerin hier indes offensichtlich nicht erfüllt.

12

Darüber hinaus liegen auch dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die eine vorübergehende weitere Anwesenheit der Antragstellerin im Bundesgebiet erfordern, nicht vor.

13

Als dringende humanitäre oder persönliche Gründe kommen beispielsweise in Betracht die Durchführung einer medizinischen Operation oder der Abschluss einer ärztlichen Behandlung, die im Herkunftsland nicht oder nicht in ausreichendem Maße gewährleistet ist, die vorübergehende Betreuung erkrankter Familienangehöriger, die Regelung gewichtiger persönlicher Angelegenheiten, wie etwa die Teilnahme an einer Beisetzung oder dringende Regelungen im Zusammenhang mit dem Todesfall eines Angehörigen. Erhebliche öffentliche Interessen können vorliegen, wenn der Ausländer als Zeuge in einem Gerichtsverfahren benötigt wird oder mit deutschen Behörden bei der Ermittlung von Straftaten vorübergehend zusammenarbeitet (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BT-Drs. 15/420, S. 79 f.; Nr. 25.4.1.6.1 AVwV AufenthG; Hailbronner, a.a.O., § 25 Rn. 78 und 82).

14

Hieran gemessen kann in Einzelfällen auch die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung als Verfahrenspartei einen persönlichen Grund darstellen (vgl. Nr. 25.4.1.6.1 AVwV AufenthG). Dringend im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist dieser Grund aber nur, wenn aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem privaten Interesse des Ausländers an der sofortigen vorübergehenden Legalisierung seines Aufenthalts ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem widerstreitenden öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht (vgl. GK-AufenthG, a.a.O., § 25 Rn. 70).

15

Die danach gebotene Abwägung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus.

16

Die Antragstellerin hat ihr privates Interesse bekundet, an einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin - VG 20 K 223.11 V - in ihrem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Verfahren auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug persönlich teilnehmen zu wollen, und auf ihren grundgesetzlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verwiesen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich indes schon kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung der Verfahrenspartei durch das Gericht (vgl.BVerfG, Beschl. v. 8.2.1994 - 1 BvR 765/89 u.a. -, BVerfGE 89, 381, 391; BVerwG, Beschl. v. 30.7.2009 - 5 B 107.08 -, [...] Rn. 3). Vermittelt wird vielmehr nur das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.1963 - 2 BvR 629/62 u.a. -, BVerfGE 15, 303, 307 [BVerfG 07.03.1963 - 2 BvR 629/62]), welches ohne Weiteres auch durch eine schriftliche Anhörung beachtet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.7.2009, a.a.O.). Dem Beschwerdevorbringen vermag der Senat auch nicht zu entnehmen, dass es der anwaltlich vertretenen Antragstellerin unmöglich oder unzumutbar ist, ihr Anliegen schriftlich darzulegen, oder aus welchen Gründen eine persönliche Teilnahme der Antragstellerin an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin zwingend geboten sein könnte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Teilnahme der Antragstellerin an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin überhaupt von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abhängt. Die Antragstellerin ist nach Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht nach § 6 Abs. 1 AufenthG befreit. Daher ist es ihr grundsätzlich möglich, ohne einen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einzureisen, um an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin teilzunehmen. Etwaige, vom Verwaltungsgericht angenommene, sich aus Art. 20 Abs. 1 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - SDÜ - vom 14. Juni 1985 (BGBl. II 1993, 1013 f.) ergebende zeitliche Beschränkungen für die Wiedereinreise, die hier zudem allein durch das bisherige Verhalten der Antragstellerin verursacht wären, können bei der offenbar möglichen Abstimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin Berücksichtigung finden.

17

Im Übrigen steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entgegen, dass die Antragstellerin neben dem vorübergehenden Aufenthalt zur Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung zumindest auch, wie ausgeführt, einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt. Das Tatbestandsmerkmal "für einen vorübergehenden Aufenthalt" in § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG impliziert hingegen eine Ex-ante-Prognose, wonach die Ausländerbehörde bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis den späteren Wegfall des vorübergehenden Ausreisehindernisses erwarten darf. Der Ausländer hat deshalb auch gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen, dass er nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis freiwillig ausreisen wird (vgl. NiedersächsischesOVG, Beschl. v. 27.6.2005 - 11 ME 96/05 -, NVwZ-RR 2006, 572, 574; Benassi, Zur praktischen Bedeutung von § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG, in: InfAuslR 2005, 357, 359; Hailbronner, a.a.O., § 25 Rn. 76). Auch einem solchen Nachweis fehlt es hier.

18

Schließlich ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zum anderen auch insoweit unbegründet, als er sich gegen die im Bescheid vom 5. April 2012 angeordnete Abschiebungsandrohung richtet. Denn Zweifel an deren Rechtmäßigkeit sind dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.