Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.07.2012, Az.: 2 LC 616/10

Berücksichtigung von Kann-Kindern bei dem i.R.d. Berechnung der Finanzhilfe für genehmigte Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung gemäß § 150 Abs. 2 S. 2 NSchG in Ansatz zu bringenden Schülermittelwert

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.07.2012
Aktenzeichen
2 LC 616/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 21125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0711.2LC616.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 30.11.2010 - AZ: 4 A 131/10

Fundstelle

  • NdsVBl 2012, 334-335

Amtlicher Leitsatz

Kann-Kinder sind bei dem im Rahmen der Berechnung der Finanzhilfe für genehmigte Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung gemäß § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG in Ansatz zu bringenden Schülermittelwert nur zu berücksichtigen, wenn die Schulfähigkeit dieser Kinder zuvor von einer öffentlichen Grundschule gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG festgestellt worden ist.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Finanzhilfe 2008/2009 für die von dem Kläger betriebene Ersatzschule E. -Grundschule in F..

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Die E. -Grundschule wurde mit Bescheid vom 1. März 1999 als Ersatzschule genehmigt und hat die Eigenschaft einer Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung gemäß Art. 7 Abs. 5 GG i.V.m. § 149 Abs. 1 NSchG. Mit Bescheid vom 22. März 2010 setzte die Beklagte eine Finanzhilfe für das Schuljahr 2008/2009 von insgesamt 455.998,37 EUR fest. Dabei ging die Beklagte von einem Mittelwert von 188 Schülern aus, berücksichtigte aber weitere 18 sogenannte Kann-Kinder, die zu den Stichtagen des 15. November 2008 und des 15. März 2009 tatsächlich beschult wurden, bei der Berechnung nicht.

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Gegen die Nichtberücksichtigung dieser sogenannten Kann-Kinder hat der Kläger am 19. April 2010 Klage erhoben mit dem Ziel, den Schülermittelwert auf 206 anzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die 18 Kann-Kinder seien bei der Berechnung der Finanzhilfe zu berücksichtigen, sodass ihm ein weiterer Betrag in Höhe von 37.735,02 EUR (Schülerbetrag in Höhe von 2.096,39 EUR x 18) als Finanzhilfe zustehe. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG könne sogar überwiegend von schulpflichtigen Kindern ausgegangen werden, weil bis zum 30. September 2008 das sechste Lebensjahr von diesen vollendet worden sei. Nur drei Kinder seien erst nach dem 30. September 2008 sechs Jahre alt geworden. Nach der Übergangsvorschrift des § 184 NSchG würden alle diese Kinder abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG ebenfalls als schulpflichtig gelten. Für ihn als Träger einer Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung komme es nicht darauf an, ob eine öffentliche Schule die Schulfähigkeit der Kann-Kinder festgestellt habe. Vielmehr reiche es nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der §§ 143 Abs. 3, 142 Satz 2, 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 NSchG aus, dass die Ersatzschule die Schulfähigkeit festgestellt und die Kinder mit jeweils privatrechtlichem Beschulungsvertrag aufgenommen habe. Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung und öffentliche Schulen hätten nach gleichen Kriterien über die Aufnahme und als deren Voraussetzung über die Schulfähigkeit von Kann-Kindern zu entscheiden. Dies werde bei der E. -Grundschule gewährleistet. Hinzu komme, dass die Beklagte im Finanzhilfebescheid für das Schuljahr 2007/2008 die Kann-Kinder mit einbezogen und sich damit nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG selbst gebunden habe. Davon dürfe sie im Folgejahr ohne sachlichen Grund nicht abweichen.

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Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, eine weitere Finanzhilfe für das Schuljahr 2008/2009 für die E. -Grundschule in F. in Höhe von 37.735,02 EUR festzusetzen und den Bescheid vom 22. März 2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

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und zur Begründung vorgetragen, dass nach der geltenden Rechtslage nur die an sich örtlich zuständige öffentliche Grundschule die Schulfähigkeit von Kann-Kindern wirksam feststellen könne. Erst wenn diese Grundschule positiv entschieden habe, könne das Kann-Kind an einer Ersatzschule aufgenommen werden und werde mit der Aufnahme schulpflichtig. In Ziffer 3.4 Abs. 3 des Grundsatzerlasses über die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft vom 1. August 2007 sei diese Rechtslage erstmals im Rahmen der Finanzhilfe klargestellt worden. Auf die Frage, ob die Schule in freier Trägerschaft bei Aufnahme des Kann-Kindes ein eigenes umfangreiches Aufnahmeverfahren durchgeführt habe und fachlich ebenso kompetent wie eine öffentliche Grundschule die Schulfähigkeit eines Kindes beurteilen könne, komme es nicht an. Bei der Veröffentlichung des Runderlasses seien die Aufnahmeverfahren für den ersten Schuljahrgang im Jahr 2007 bereits abgeschlossen gewesen. Auf eine Prüfung, ob für alle in den ersten Schuljahrgang im Schuljahr 2007/2008 aufgenommene Kann-Kinder die erforderliche Feststellung der zuständigen öffentlichen Grundschule vorgelegen habe, sei daher zu Gunsten der Schulen in freier Trägerschaft verzichtet worden. Am 23. August 2007 seien alle Schulträger über die Neuregelungen informiert worden. Mit Rundschreiben vom 3. Juli 2008 seien noch einmal alle Schulen in freier Trägerschaft mit Primarbereich auf das Verfahren zur Aufnahme von Kindern im ersten Schuljahrgang und die Konsequenzen bei der Gewährung von Finanzhilfe hingewiesen worden. Ab dem Schuljahr 2008/2009 seien im Rahmen der Finanzhilfe Kann-Kinder, für die eine Feststellung der öffentlichen Grundschule nicht vorliege, aus den genannten sachlichen Gründen nicht berücksichtigt worden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG sei damit nicht ersichtlich.

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Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf eine weitere Finanzhilfe für das Schuljahr 2008/2009 für die E. -Grundschule in F. in der geltend gemachten Höhe nicht zu. Die für die Berechnung des Grundbetrages als ein Element der Finanzhilfe maßgebliche Durchschnittszahl sei gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 und 2 NSchG der Mittelwert der Zahlen der Schülerinnen und Schüler am 15. November und 15. März des Schuljahres. Ein Anspruch auf weitere Förderung der E. -Grundschule in F. für die zum Schuljahr 2008/2009 aufgenommenen Kann-Kinder ergebe sich nicht bereits daraus, dass die bislang nicht berücksichtigten Kinder überwiegend vor dem 30. September 2008 sechs Jahre alt geworden seien, ihre Schulfähigkeit durch die besuchte Schule festgestellt worden oder die Beklagte wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG zur Förderung verpflichtet sei. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers seien die nach dem 30. Juni geborenen und im Schuljahr 2008/2009 an der E. -Grundschule eingeschulten Kinder nicht schon deshalb zu berücksichtigten, weil sie vor dem 30. September 2008 sechs Jahre alt geworden seien. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG würden mit Beginn eines Schuljahres die Kinder schulpflichtig, die das 6. Lebensjahr vollendet hätten oder es bis zum folgenden 30. September vollenden würden. Nach der Übergangsregelung des § 184 NSchG würden abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG bis zum Schuljahr 2009/2010 alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. Juni 2009 das 6. Lebensjahr vollendet hätten. Die Überprüfung der Schulfähigkeit der Kann-Kinder durch die E. -Grundschule führe nicht dazu, dass diese Kinder schulpflichtig geworden seien und deshalb bei der Finanzhilfe zu berücksichtigen wären. Nach § 143 Abs. 3 NSchG erhalte die (Ersatz-)Schule mit der Genehmigung lediglich das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten könnten Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig seien, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besäßen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt seien. Diese Kinder würden erst mit der Aufnahme schulpflichtig. Zutreffend gehe die Beklagte davon aus, dass die zuständige Schule nur die öffentliche Grundschule sein könne, die das Kind gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 NSchG zu besuchen hätte, wenn es keine Schule in freier Trägerschaft besuchen würde. Dies gelte auch für Kann-Kinder, die Ersatzschulen besuchten. Da sie noch nicht schulpflichtig seien, bedürfe es nach der Rechtslage einer dem öffentlichem Recht zugeordneten individuellen Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes nicht, dass Ersatzschulen berechtigt seien, die Schulfähigkeit im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG festzustellen. Ausdrückliche Regelungen enthalte das Niedersächsische Schulgesetz dazu nicht. Da die Entscheidung über die Schulfähigkeit eine hoheitliche Maßnahme sei, die im Falle der Ablehnung begründet werden müsse und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sei, könnte diese Überprüfung nur durch Schulen in freier Trägerschaft durchgeführt werden, wenn sie als Beliehene zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts ermächtigt worden wären. Dies sei nicht der Fall, insbesondere verleihe § 143 Abs. 3 NSchG den Ersatzschulen eine solche Befugnis nicht. Mit der Genehmigung als Ersatzschule erhielten sie nur das Recht, schulpflichtige Schüler aufzunehmen, eine Übertragung hoheitlicher Befugnisse zur Feststellung der Schulfähigkeit von Kann-Kindern sei damit nicht verbunden. Die Tatsache, dass die Beklagte im Schuljahr 2007/2008 Finanzhilfe unter Einbeziehung von Kann-Kindern geleistet habe, ohne dass eine Schulfähigkeitsfeststellung durch die öffentliche Grundschule vorgelegen hätte, begründe auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Förderung für das hier streitige Schuljahr. Zunächst liege ein sachlicher Grund für die Differenzierung der verschiedenen Schuljahre vor, denn bei Veröffentlichung des Runderlasses über die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft seien die Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2007/2008 bereits abgeschlossen gewesen und eine Berücksichtigung der in Ziffer 3.4 Abs. 3 genannten Anforderungen für die Finanzhilfe habe nicht mehr erfolgen können. Für das folgende Schuljahr 2008/2009 sei den Schulen in freier Trägerschaft aufgrund des Runderlasses und der Hinweise der Beklagten die an die Gewährung der Finanzhilfe gestellten Anforderungen bekannt gewesen. Hinzu komme, dass aus einer unrechtmäßigen Bewilligung der Finanzhilfe für Kann-Kinder in den Vorjahren kein Anspruch auf Weiterbewilligung auch im Jahr 2008/2009 hergeleitet werden könne, da der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung durch die Behörde begründe.

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Zur Begründung seiner - von dem Verwaltungsgericht zugelassenen - Berufung vertieft der Kläger seinen bisherigen Vortrag. Schülerinnen und Schüler im Sinne des § 150 Abs. 2 NSchG seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beklagten auch die 18 Kann-Kinder. Dies folge aus einer verfassungskonformen Auslegung der §§ 149 Abs. 1, 150, 64 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 143 Abs. 3 NSchG im Lichte der aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 4 Abs. 3 NV folgenden Privatschulfreiheit. Letztere erstrecke sich auch auf den Betrieb einer Privatschule und umfasse das Recht der freien Gestaltung der Schule und der freien Schülerwahl. Dieses Recht auf freie Schülerwahl beinhalte, dass die Privatschule in Abweichung von den Auslesegrundsätzen der öffentlichen Schule Schülerinnen und Schüler aufnehmen dürfe, soweit sie es erzieherisch verantworten könne, den Grundsatz der Gleichwertigkeit gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG beachte und die Lehr- und Erziehungsziele öffentlicher Schulen verfolge. Es genüge ein gleichwertiges Aufnahmeverfahren, das dem staatlichen Aufnahmeverfahren nicht gleichartig sein müsse. Denn die Feststellung der Schulfähigkeit sei untrennbar mit dem pädagogischen Konzept der privaten Ersatzschule verbunden. Die durch die E. -Grundschule erfolgte Feststellung der Schulfähigkeit von Kann-Kindern entspreche im Übrigen unstreitig dem qualitativen Standard des § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG und werde von geeigneten Lehrkräften vorgenommen. Entgegen der Befürchtung der Beklagten verfolge sie bei dieser Entscheidung keine finanziellen Interessen. Die staatliche Schulaufsicht habe ihr Verfahren der Schulfähigkeitsfeststellung bisher nicht beanstandet.

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Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine weitere Finanzhilfe für das Schuljahr 2008/2009 für die G. Grundschule in F. in Höhe von 37.735,02 EUR zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

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und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Entscheidung über die Schulfähigkeit eines noch nicht schulpflichtigen Kindes sei nach dem Niedersächsischen Schulgesetz allein durch die zuständige öffentliche Grundschule als Behörde durch Verwaltungsakt zu treffen. Erst nach einer derartigen Feststellung könne ein Kann-Kind von einer privaten Ersatzschule aufgenommen und nach § 150 Abs. 2 NSchG im Rahmen der Finanzhilfe berücksichtigt werden. Dies stehe entgegen der Ansicht des Beklagten auch mit verfassungsrechtlichen Vorschriften in Einklang. Die Rechte zur freien Gestaltung und Verwirklichung der Eigenart der Schulen in freier Trägerschaft seien nicht betroffen. Insbesondere setze das Recht der freien Schülerwahl erst ein, wenn ein Kind schulpflichtig sei. Zudem habe der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Förderung von Privatschulen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die erst dann eingeschränkt werde, wenn der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet sei. Der Hinweis des Klägers auf mögliche Einnahmeverluste lasse darauf schließen, dass die tatsächlich bei der Feststellung der Schulfähigkeit durch die Ersatzschulen angewandten Kriterien in qualitativer Hinsicht von denen der öffentlichen Grundschulen abwichen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf die begehrte weitergehende Finanzhilfe für das Schuljahr 2008/2009 nicht zu.

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Nach § 149 Abs. 1 NSchG steht dem Kläger als Träger einer Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung auf Antrag Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten zu. Dieser Anspruch auf Finanzhilfe setzt sich aus einem Grundbetrag nach § 150 Abs. 2 NSchG und zusätzlichen Leistungen nach § 150 Abs. 8 und 9 NSchG zusammen. Der Grundbetrag ergibt sich nach § 150 Abs. 2 Satz 1 NSchG aus der Vervielfachung der Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule (§ 150 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 NSchG) mit dem vom Kultusministerium festzusetzenden Schülerbetrag (§ 150 Abs. 3 bis 6 NSchG). Die - hier streitgegenständliche - Durchschnittszahl wiederum ist gemäß § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG in der seit dem 1. August 2007 lautenden Fassung der Mittelwert der Zahlen der Schülerinnen und Schüler am 15. November und am 15. März des abzurechnenden Schuljahres. Der Senat tritt der entscheidungserheblichen Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten bei, dass der geltend gemachte Anspruch auf eine weitergehende Förderung deshalb zu verneinen ist, weil die Schulfähigkeit der in dem streitgegenständlichen Schuljahr aufgenommenen und zu den maßgeblichen Stichtagen beschulten 18 Kann-Kinder lediglich durch die von ihnen besuchte, in der Trägerschaft des Klägers befindliche E. -Grundschule, nicht aber durch eine staatliche Grundschule festgestellt worden ist (dazu 1.). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu 2.).

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Die zutreffende weitergehende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die vor dem 30. September 2008 sechs Jahre alt gewordenen Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2008/2009 in die E. -Grundschule aufgenommen worden sind, nicht unter die Neuregelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG fallen, sondern dass auch für diese aufgrund der Übergangsregelung des § 184 Nr. 1 NSchG maßgeblicher Stichtag für den Beginn der Schulpflicht der 30. Juni 2008 war, hat der Kläger mit seiner Berufung nicht mehr angegriffen, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

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1. Die Beklagte hat ihrer Berechnung der Finanzhilfe für das streitgegenständliche Schuljahr 2008/2009 gemäß § 150 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NSchG zu Recht einen Mittelwert von 188 Schülerinnen und Schülern zugrunde gelegt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser Wert nicht um die 18 Kann-Kinder zu erhöhen. Diese sind an den maßgeblichen Stichtagen des 15. November 2008 und des 15. März 2009 zwar unstreitig tatsächlich beschult worden (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Urteile v. 4.7.2012 - 2 LB 239/11 -, [...], und - 2 LB 240/11 -) und es bestand zwischen dem Kläger als Schulträger und diesen Schülerinnen und Schülern ein Schulverhältnis aufgrund wirksamer Schulverträge zwischen den Erziehungsberechtigten dieser Schülerinnen und Schüler und dem Kläger (vgl. hierzu Brockmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: April 2012, § 150 Anm. 3.1). Sie sind aber deshalb nicht zu berücksichtigen, weil ihre nach den Kriterien des § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG zu prüfende Schulfähigkeit lediglich von der E. -Grundschule, nicht aber von einer allein zuständigen öffentlichen Grundschule begutachtet und festgestellt worden ist.

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Dieses Erfordernis hat zwar keinen Eingang in den Wortlaut des § 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG gefunden. Es rechtfertigt sich indes aus dem Regelungszusammenhang und der Systematik der gesetzlichen Bestimmungen zu den Ersatzschulen und der Schulpflicht. Nach § 143 Abs. 3 NSchG erhält eine Ersatzschule mit der staatlichen Genehmigung der Schulbehörde zur Errichtung und zum Betrieb (§ 143 Abs. 1 NSchG) das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler in ihre Schule aufzunehmen. Die Aufnahme erfolgt durch einen privatrechtlichen Beschulungsvertrag in Form eines zivilrechtlichen Dienstvertrages und begründet das Schulverhältnis der aufgenommenen Kinder zur Ersatzschule. Die Schulpflichtigkeit aller Schülerinnen und Schüler und damit auch derjenigen, die eine Ersatzschule besuchen wollen, bestimmt sich hingegen allein nach den Bestimmungen der §§ 63 ff. NSchG. Diejenigen Kinder, die zum maßgeblichen Stichtag noch nicht schulpflichtig sind, nach dem Willen ihrer Erziehungsberechtigten aber gleichwohl eingeschult werden sollen, müssen gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG schulfähig sein. Die Schulfähigkeit setzt voraus, dass sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Erst durch die Aufnahme in die Schule werden diese Kann-Kinder gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 NSchG schulpflichtig. Während die genehmigten Ersatzschulen ohne Weiteres das Recht haben, bereits aufgrund ihres Alters schulpflichtige (Muss-)Kinder aufzunehmen, ohne dass eine gesonderte Feststellung durch eine öffentliche Schule erfolgen muss, bedarf es bei Kann-Kindern einer dem öffentlichen Recht zugeordneten individuellen Entscheidung einer staatlichen Einrichtung. Eine derartige vorgelagerte Aufnahmeprüfung ist deshalb erforderlich, weil - wie ausgeführt - die genehmigten Ersatzschulen gemäß § 143 Abs. 3 NSchG auf die Aufnahme schulpflichtiger Kinder beschränkt und die Kann-Kinder (zunächst) nicht schulpflichtig sind, sondern dies erst mit der Aufnahme in die Ersatzschule werden. Die Aufnahme von Kindern in eine private Ersatzschule knüpft mithin grundsätzlich an die Schulpflicht an. Deshalb bedarf es einer dem öffentlichen Recht zugeordneten individuellen Entscheidung (Aufnahmetest). Diese Aufnahmeentscheidung ist eine hoheitliche Maßnahme, die bei einer Ablehnung auch belastend wirkt. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass alle Schulen in freier Trägerschaft der niedersächsischen Schulaufsicht unterliegen und grundsätzlich schulgesetzliche Regelungen zu beachten sind (Brockmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, a.a.O., § 64 Anm. 2).

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Diese der Aufnahme von Kann-Kindern in eine genehmigte Ersatzschule zeitlich vorgelagerte Aufnahmeprüfung kann nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes ausschließlich von der öffentlichen Grundschule vorgenommen werden, die zu besuchen wäre, wenn die Erziehungsberechtigten der Kinder nicht eine genehmigte Ersatzschule ausgewählt hätten. Der Senat lässt offen, ob etwas anderes für gemäß § 148 Abs. 1 NSchG anerkannte Ersatzschulen gilt. Mit der Anerkennung einher geht die Verpflichtung der anerkannten Ersatzschule, die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften anzuwenden (Brockmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, a.a.O., § 148 Anm. 3, insbes. Anm. 3.2). Durch die staatliche Anerkennung als weiteren Akt könnte die genehmigte Ersatzschule eine völlige schulische Gleichstellung mit den ihr entsprechenden öffentlichen Schulen erlangen. Die Anerkennung ist ein weiterer, zusätzlicher behördlicher Akt nach der förmlichen Genehmigung der Ersatzschule (Brockmann, in: Brockmann/ Littmann/Schippmann, § 148 Anm. 1) und führt dazu, dass in bestimmten Bereichen

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- ausgenommen etwa Aufnahme und Entlassung - ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen anerkannten Ersatzschulen und Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten angenommen werden kann (Brockmann, in: Brockmann/Littmann/ Schippmann, § 148 Anm. 3.2). Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz ist dieser gegebenenfalls als Beleihung - also die Ausstattung mit hoheitlichen Rechten - anzusehende Akt auf die anerkannten Ersatzschulen beschränkt (vgl. hierzu Brockmann, in: Brockmann/Littmann/ Schippmann, § 148 Anm. 3.4) und kann daher nicht auf die lediglich genehmigten Ersatzschulen ausgedehnt werden.

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Daher besteht zwischen den nur genehmigten und den anerkannten Ersatzschulen ein entscheidungserheblicher Unterschied. Jedenfalls haben lediglich genehmigte Ersatzschulen nicht die Befugnis, Berechtigungen mit Außenwirkung zu verleihen. Es kann diesen Schulen daher auf der einen Seite nicht auferlegt werden, die für öffentliche Schulen geltende Versetzungsverordnung zu übernehmen (Brockmann, in: Brockmann/Littmann/ Schippmann, a.a.O., § 148 Anm. 3, insbes. 3.2). Gleiches gilt auf der anderen Seite insbesondere auch für die zu verneinende Frage, ob die genehmigten Ersatzschulen eigenständig die Schulfähigkeit von Kann-Kindern feststellen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abspaltung der Prüfung der Schulfähigkeit von der aufnehmenden genehmigten Ersatzschule pädagogisch sinnvoll und ob die Prüfung der Schulfähigkeit von Kann-Kindern durch die E. -Grundschule in qualitativer Hinsicht der Prüfung einer öffentlichen Schule gleichwertig ist.

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Etwas anderes folgt nicht daraus, dass gemäß § 149 Abs. 1 NSchG neben den nach

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§ 148 Abs. 1 NSchG anerkannten Ersatzschulen auch die Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung grundsätzlich eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten erhalten. Denn diese gesetzgeberische Gleichstellung der letzteren mit den ersteren Schulen im Rahmen der Finanzhilfe besteht nur dem Grunde nach und führt nicht dazu, dass beide Arten von Privatschulen in finanzieller Hinsicht nach exakt identischen Grundsätzen bezuschusst werden müssen. In welcher Höhe und im Rahmen welcher Konstellationen eine Ersatzschule einen Anspruch auf Finanzhilfe hat, hängt nach dem oben Gesagten neben den Regelungen der §§ 150 f. NSchG von den strukturellen Gegebenheiten jedes Schultyps ab, die das Niedersächsische Schulgesetz vorgeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der niedersächsische Gesetzgeber beide Schultypen in allen die Finanzhilfe betreffenden Fragen identisch behandeln will.

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2. Dieses Ergebnis begegnet weder mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG (dazu a) noch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung desArt. 3 Abs. 1 GG (dazu b) Bedenken.

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a) Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, schon gar nicht in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Trägers einer Ersatzschule ist lediglich darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzungen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich deshalb auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen. Eine Finanzhilfe in Form einer vollständigen Übernahme der von der privaten Ersatzschule aufgewendeten finanziellen Mittel ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Gesetzgeber vernachlässigt diese Pflicht erst dann gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet aber keine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 - BVerwG 6 C 18.10 -, [...] Rdnr. 14, 21 und 36 ff. m.w.N.). Für das Vorliegen einer gesetzgeberischen Pflichtverletzung ist indes weder Substantiiertes vorgetragen worden noch sonst etwas ersichtlich.

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Zwar ergibt sich aus dem Grundrecht auf Gründung und Betrieb einer Schule in freier Trägerschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG der Grundsatz auf freie Auswahl der Schülerinnen und Schüler. Deshalb hängt die Qualifizierung einer Schule als Ersatzschule nicht davon ab, ob sie schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufnimmt (BVerfG, Urt. v. 8.4.1987 - 1 BvL 8/84 u.a. -, BVerfGE 75, 40 = NJW 1987, 2359 [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvL 8/84] = [...] Langtext Rdnr. 111 f. m.w.N.). Dieses Auswahlrecht findet seine Grenze aber an gesetzlichen Regelungen, die in Niedersachsen - wie oben ausgeführt - besagen, dass die Aufnahme von Kann-Kindern durch genehmigte Ersatzschulen die vorherige Prüfung der Schulfähigkeit mit einem positiven Ergebnis seitens der an sich örtlich zuständigen öffentlichen Grundschule bedingt (so auch Brockmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, a.a.O., § 139 Anm. 3 und § 64 Anm. 2). Anders als in dem Fall der Freien und Hansestadt Hamburg, die der von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (- 1 BvL 8/84 u.a. -, a.a.O.) zugrunde lag, hat dieses Erfordernis nicht zur Folge, dass der Kläger als Betreiber der E. -Grundschule trotz der Genehmigung als Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung von der staatlichen Finanzhilfe gänzlich ausgeschlossen ist. Diese wird lediglich von einer Prüfung der Schulfähigkeit der Kann-Kinder durch eine öffentliche Grundschule und einem positiven Ergebnis dieser Prüfung abhängig gemacht.

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b) Ebenso wenig kann sich der Kläger mit Erfolg auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Der Senat schließt sich der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts an, wonach ein Anspruch auf Finanzhilfe in dem geltend gemachten Umfang in dem hier streitigen Schuljahr nicht deshalb gewährt werden muss, weil die Beklagte in dem vorangegangenen Schuljahr 2007/2008 Finanzhilfe unter Einbeziehung von Kann-Kindern geleistet hat. Einwendungen gegen die hierzu gegebene Begründung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht vorgetragen, sodass sich nähere Ausführungen erübrigen.