Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 27.11.2014, Az.: 2 A 34/14

Überstellungsfrist; Beginn des Fristlaufs; Verlängerung der Überstellungsfrist; Untertauchen

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
27.11.2014
Aktenzeichen
2 A 34/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste im August 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte er am 15. August 2013 einen Asylantrag. Zuvor hatte er am 30. Juli 2013 bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt.

Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, stellte sie am 11. November 2013 ein Übernahmeersuchen an Ungarn. Unter dem 15. November 2013 erklärte Ungarn seine Bereitschaft zur Übernahme des Klägers. Diese Erklärung ging der Beklagten über den elektronischen Übermittlungsweg “Dublin Net“ am 20. November 2013 zu.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2014 erklärte die Beklagte den Asylantrag des Klägers für unzulässig und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, Ungarn sei nach den Regeln der Dublin-II-VO der für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständige Staat.

Hiergegen hat der Kläger am 29. Januar 2014 Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, er sei Sunnit und sei bereits in seiner Heimat Pakistan von der Hija massiv verfolgt worden. Er habe mit einem Onkel Streit. Dieser Onkel habe gewusst, dass er in Ungarn gewesen sei. Der Onkel habe veranlassen wollen, dass Freunde von ihm in Ungarn dafür Sorge tragen, dass der Kläger nach Pakistan abgeschoben und umgebracht würde. Weiterhin macht der Kläger gegen seine Überstellung nach Ungarn gesundheitliche Gründe geltend. Er legt auf den 16. und 23. Juni 2014 datierende Atteste des Facharztes für Innere Medizin, Dr. J. E. vor, wonach ein Verdacht auf Tuberkulose weiter diagnostisch abzuklären sei. Eine derartige Abklärung und die Vorlage aktueller ärztlicher Atteste hat der Kläger nicht vorgenommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, den klägerischen Begehren in der Sache entgegentretend, die Klage abzuweisen

Den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Klägers hat die Kammer mit Beschluss vom 12. Februar 2014 (2 B 38/14) zurückgewiesen.

Zwei Versuche, den Kläger nach Ungarn zu überstellen, schlugen fehl. Am 28. April 2014 war er untergetaucht; am 18. Juni 2014 erfolgte eine Rückführung des Klägers wegen des unten beschriebenen Tuberkuloseverdachtes nicht. Ob sich der Kläger an diesem Tag stationär im Krankenhaus aufgehalten hat lässt sich nicht genau bestimmen. Die Beklagte, die davon ausging, der Kläger sei auch an diesem Tag untergetaucht, informierte die ungarischen Behörden am 18. Juni 2014 über das vermeintliche Untertauchen des Klägers und teilte mit, dass die Überstellung des Kläger bis spätestens 12. August 2015 erfolgen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Ausländerakten des Landkreises Göttingen Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2014 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die rechtliche Beurteilung der Klage richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - Dublin-II-VO (ABl. EG Nr. L 50 Seite 1). Dies ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Dublin-IIIl- VO (ABl. EU Nr. L 180 Seite 130). Denn sowohl der erste Asylantrag des Klägers in Ungarn als auch das Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten wie auch die Übernahmezusage Ungarns sind vor dem 31.12.2013 ergangen. Die unabhängig vom Zeitpunkt der Antragsstellung ab dem 1. Januar 2014 vorgesehene Anwendbarkeit der Dublin-III- VO für Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche bezieht sich nicht auf - wie hier - bereits vor diesem Stichtag gestellte und beantwortete Gesuche (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17.02.2014 - 2 B 31/14 - und vom 31. Juni 2014 - 2 B 86/14 -).

Gründe, die einen Selbsteintritt der Beklagten verlangten oder der Abschiebung des Klägers entgegenstünden, liegen nicht vor. Im rechtlichen Ausgangspunkt folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 17.09.2014 (2 BvR 1795/14, NVwZ 2014, 1512 f [BVerfG 17.09.2014 - 2 BvR 939/14]) folgendes ausgeführt hat:

„Nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsyiVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob „feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern,  Beschluss  vom  29.  November  2004  -  2  M 299/04, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11InfAuslR 2011, S. 310, dort <311> auch m.w.N. zur a.A.; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, S. 383; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 juris; zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 -10 CE 14.427 -,juris, Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 juris, Rn. 4).

Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats.

In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, InfAusIR 2008, S. 213 <214> unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, Inf AuslR 1998, S. 24.1). Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 -, InfAusIR 2011, S. 390 <392>).

So liegt es auch im vorliegenden Fall. Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen - wie gegenwärtig im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls (vgl. nunmehr Erwägungsgrund 16 der neugefassten Dublin Ill-Verordnung) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Dublin Ill-Verordnung) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.

Derartige Gründe liegen im Fall des Klägers nicht vor.

Soweit der Kläger vorträgt, sein Onkel werde Dritte beauftragen dafür zu sorgen, dass er, der Kläger, von Ungarn aus in sein Heimatland Pakistan abgeschoben werde, wo ihm der Tod drohe, ist weder tatsächlich nachvollziehbar noch rechtlich beachtlich.

Der Vortrag ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, weil der Kläger offenlässt, welche Beziehungen zwischen ihm und seinem Onkel einerseits bestehen und welche Möglichkeiten der Onkel hat, auf pakistanische Mitbürger in Ungarn Einfluss zu nehmen, damit diese ihrerseits wieder auf die ungarischen Behörden zum Nachteil des Klägers Einfluss nehmen. Dem klägerischen Vortag fehlt jede Substanz, weshalb er unglaubhaft ist. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung des Klägers lässt sich daraus nicht ableiten. Im Übrigen ist es rechtlich gesehen Sache des Aufnahmestaates, etwaige Übergriffe auf den Kläger seitens anderer Pakistani zu verhindern bzw. solche zu ahnden. Das Ungarn hierzu nicht in der Lage oder nicht willens sein sollte, trägt der Kläger nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Hieraus lässt sich folglich ein Abschiebungsverbot nicht herleiten.

Gesundheitliche Gründe, die einer Abschiebung des Klägers entgegenstehen könnten, hat dieser nicht näher glaubhaft gemacht. Es ist mangels aktueller ärztlicher Atteste weiterhin nicht klar, ob der Kläger an Tuberkulose leidet und welche Auswirkungen dies auf seinen Gesundheitszustand und/oder seine Reisefähigkeit hat. Die Auswirkungen können nicht allzu gravierend sein, wenn es der Kläger Angaben seine Prozessbevollmächtigten zufolge nicht für nötig erachtet hat, den Tuberkuloseverdacht abklären zu lassen.

Auch eine verfassungsrechtlich gebotene Reduktion des § 34 a Abs. 2 AsylVfG (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010 2 BvR 1460/10 -, zitiert nach juris) kommt nicht in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf § 27 a AsylVfG dann geboten, wenn ernstzunehmende Anhaltspukte dafür vorliegen, dass auch die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in dem betreffenden Mitgliedsstaat - hier Ungarn - nicht an den Standard heranreichen, den der nationale Gesetzgeber bei Einführung des § 27 a AsylVfG mit Wirkung vom 28. August 2007 vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der sogenannten Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie des Rates (EG) 2004/83 vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz bedürfen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) bei dem EG Mitgliedsstaat, der nach der Dublin-II-VO zuständig ist, als gegeben vorausgesetzt hat. Derartigen sogenannten systemischen Mängeln hätte die Bundesrepublik Deutschland durch Ausübung ihres Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung Rechnung zu tragen (EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 Nr. 27725/10, ZAR 2013, 336, 337).

Anhaltspunkte für derartige systemische Mängel des Asylverfahrens in Ungarn hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch die Kammer hat aus den aus ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten keine derartigen Anhaltspunkte gewinnen können (vgl. neben den im Verfahren des Klägers ergangenen Beschluss vom 12. Februar 2014 - 2 B 38/14 - den Beschluss vom 01.12.2011 - 2 B 279/11 -, ebenso Beschluss der 3. Kammer des erkennenden Gerichts vom 21.03.2014 -3 B 74/14 - und VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013 - 12 S 675/13 -).

Die Klage hat schließlich auch nicht deshalb Erfolg, weil die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 d Satz 2 Dublin-II-VO von 6 Monaten abgelaufen wäre und dadurch gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Prüfung des klägerischen Asylantrags auf die Beklagte übergegangen wäre.

Gemäß Art. 19 Abs. 3 1. Alternative Dublin-II-VO ist diese 6-Monatsfrist ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme eines Ausländers zu berechnen. Wenngleich die ungarische Übernahmeerklärung das Datum vom 15. November 2013 trägt, liegt eine Annahme im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO erst am 20. November 2013 vor; dies ist der Tag, an dem die eben genannte Übernahmeerklärung der Beklagten wie in Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO-DVO vorgesehen, übermittelt worden ist. Auf dieses Datum kommt es deshalb an, weil erst mit Empfangnahme der Annahmeerklärung dem ersuchenden Mitgliedsstaat, hier der Beklagten, die Möglichkeit eröffnet ist, das Wiederaufnahmeverfahren in Gang zu setzten. Zeiten, die im ersuchten Aufnahmestaat verstreichen, ohne dass der ersuchende Staat darauf Einfluss nehmen könnte, können ihm bei der Fristberechnung nicht entgegengehalten werden. Diese Rechtsauffassung wird durch Art. 25 Abs. 2 Dublin-II-VO bestätigt. Danach werden Gesuche und Antworten unter Verwendung von Verfahren übermittelt, bei denen der Nachweis des Empfangs gewährleistet ist. Nach Auffassung des Verordnungsgebers ist somit der Empfang derartiger Gesuche und Antworten auch und gerade (Art. 25 befasst sich nach seiner Überschrift mit der Fristenberechnung) für den Beginn von Fristläufen von Bedeutung. Die am 20. November 2013 begonnene Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen.

Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 (ebenso Art. 19 Abs. 4 Satz 2) Dublin-II-VO kann die 6-monatige Frist höchstens auf 1 Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Letzteres ist beim Kläger der Fall gewesen -.

Der Kläger ist beim ersten Überstellungsgesuch am 28. April 2014 unstreitig untergetaucht gewesen. Dadurch hat er sich seiner Rückführung nach Ungarn entzogen; er ist im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO flüchtig gewesen.

Allerdings bestehen erhebliche Zweifel daran, dass dies beim zweiten Überstellungsversuch am 18. Juni 2014 ebenfalls so gewesen ist. Ausweislich des Schriftsatzes des Landkreises Göttingen vom 9. Oktober 2014 hatten sich vielmehr am 18. Juni 2014 die Polizei und die Nds. Landesaufnahmebehörde dahingehend verständigt, die Abschiebung zu stornieren, weil beim Kläger der Verdacht einer Tuberkuloseerkrankung bestanden haben sollte. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Kläger im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin-II-Verordnung flüchtig ist. Für die Anwendung dieser Vorschriften reicht es nämlich, dass der Kläger zu irgendeiner Zeit des Fristablaufes bzw. zu irgendeinem Zeitpunkt eines versuchten Überstellungsversuches flüchtig gewesen ist. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass einem Asylbewerber, der sich pflichtwidrig verhält, der von ihm angestrebte Vorteil der Prüfung seines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland zugutekommen würde. Ist der Drittstaatsangehörige einmal flüchtig, kann deshalb eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen unabhängig davon, ob der Betreffende später wieder angetroffen wird (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3. Auflage, Art. 19 Abschnitt K 36, entsprechend Kommentierung zu Art. 29 Dublin-III-Verordnung, Abschnitt K 12).

Allerdings sprechen beide genannten Vorschriften davon, dass die Frist auf höchstens 18 Monate verlängert werden kann. Aus dieser Wortwahl ist zu schließen, dass hier eine einvernehmliche Regelung zwischen den jeweils betroffenen Mitgliedsstaaten getroffen werden muss, um einen Fristablauf nach 6 Monaten zu verhindern. Ferner ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO-DVO erforderlich, dass der ersuchende Staat den zuständigen Mitgliedsstaat über die Gründe der Fristverlängerung vor Ablauf der 6-Monatsfrist unterrichtet. Beide Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Beklagte hat die ungarischen Behörden per Fax am 18. Juni 2014 über das Untertauchen des Klägers unterrichtet. Unbeachtlich ist, dass diese Mitteilung im Zusammenhang mit dem 2. Überstellungsversuch erfolgte, bei dem unklar ist, ob der Kläger hier untergetaucht war. Denn er war es jedenfalls am 28. April 2014, so dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate einvernehmlich verlängert werden kann. Die Beklagte hat Ungarn auch vor Ablauf der 6-Monatsfrist entsprechend unterrichtet. Hierfür ist maßgeblich, dass der Beginn dieser Frist, wie oben dargelegt, auf den 20. November 2013 fällt, so dass die Mitteilung vom 18. Juni 2014 noch fristgerecht erfolgte.

Auch kann von einer einvernehmlichen Regelung ausgegangen werden. Eine derartige einvernehmliche Regelung liegt nach der gesetzlichen Systematik der Dublin-II-VO nämlich nicht nur im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten vor. Zwar dürfte die bloße Mitteilung nach Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung allein für die Annahme einer einvernehmlichen Regelung nicht ausreichen, da es insoweit an der Einvernehmlichkeit fehlen dürfte (a.A. offenbar OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.02.2013 -13 LA 77/12-, ohne das Problem ausdrücklich anzusprechen). Ausreichend ist aber, dass der andere Mitgliedsstaat dem Verlängerungsersuchen auch konkludent zustimmen kann. Dies ist letztlich auch in der Form des Schweigens möglich. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wenn zwischen den jeweils betroffenen Mitgliedsstaaten eine entsprechende Übung besteht, die dahingeht, dass der jeweils zuständige Mitgliedsstaat einen bestimmten Mindestanforderungen (substantiierte und nachvollziehbare Darlegung der Hinderungsgründe) genügende schriftliche Mitteilung akzeptiert und dann auch noch nach Fristablauf die Übernahme vollzieht (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser, GK-AsylVfG § 27 a Rn 233, m.w.N.).

Zwar ist dem Gericht nichts über die zwischen Ungarn und der Beklagten bestehende Verwaltungspraxis bekannt, gleichwohl hält es dafür, dass von einer einvernehmlichen Regelung ausgegangen werden kann. Hierfür spricht die gesetzliche Systematik, wie sie in Art. 10 Abs. 1 der Durchführungsverordnung und Art. 20 Abs. 1 c der Verordnung zum Ausdruck kommt. Dies stellt gleichsam die übliche Verfahrenspraxis zwischen den verschiedenen Mitgliedsstaaten dar (so wohl auch OVG Lüneburg, a.a.O.). Insoweit regelt Art. 9 Abs. 3 der Durchführungsverordnung, dass der Mitgliedsstaat, der sich auf die Verlängerung der Frist nach Art. 19 Abs. 4 und 20 Abs. 2 der Verordnung beruft, zuvor die notwendigen Absprachen mit dem zuständigen Mitgliedsstaat zu treffen hat. Diese Regelung entspricht derjenigen in Art. 10 Abs. 1 der Durchführungsverordnung der eine entsprechende Abspracheverpflichtung bei der Überstellung nach stillschweigender Annahme des Übernahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 7 bzw. 20 Abs. 1 c der Verordnung regelt. Insoweit liegt es nahe, die hier getroffenen Regelungen für die stillschweigende Annahme auf den Fall der einvernehmlichen Regelung zur Fristverlängerung zu übertragen. Da es sich hier um ein Übernahmeverfahren nach Art. 16 Abs. 1 d Dublin-II-VO handelt, ergibt sich gemäß Art. 20 Abs. 1 c der Verordnung eine Frist von 1 Monat, nach der davon ausgegangen wird, dass die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert wird. Da die Anzeige über das Untertauchen des Klägers vom 18. Juni 2014 stammt und Ungarn zu dieser Anzeige bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geschwiegen hat, ist in Anwendung der genannten Vorschriften von einem konkludent erteilten Einverständnis zur Verlängerung der Überstellungsfrist auszugehen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist die somit anzuwendende Überstellungsfrist von 18 Monaten ab der Empfangnahme der Übernahmeerklärung Ungarns am 20. November 2013 ersichtlich noch nicht abgelaufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.