Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.07.2012, Az.: 12 LA 169/11

Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.R. der Auferlegung des Führens eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.07.2012
Aktenzeichen
12 LA 169/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 19765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0711.12LA169.11.0A

Fundstellen

  • DÖV 2012, 779
  • NordÖR 2013, 228
  • zfs 2012, 536-539

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    § 31a Abs. 1 StVZO ist auch auf eine Autovermietung anwendbar.

  2. 2.

    Es reicht nicht aus, wenn die Autovermietung anbietet, dass die Ordnungsbehörde ihre Mitarbeiter als Zeugen vernehmen oder ihre Unterlagen einsehen kann, um den betroffenen Mieter des Fahrzeuges selbst ausfindig zu machen. Durch diese Angebote wirkt die Autovermietung nicht in einer ausreichender Weise mit, weil sie keine weiterführenden Angaben zum Kreis der Fahrzeugnutzer macht. Wenn es dem Vermieter als Halter eines Fahrzeuges anhand seiner Unterlagen ohne weiteres möglich und zumutbar ist, den Mieter eines Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt ausfindig zu machen, so erstreckt sich seine Mitwirkungspflicht nach § 31 a Abs. 1 StVZO auch auf die Benennung eben dieses Mieters.

Gründe

1

Mit dem auf die Klägerin - eine Autovermietung - zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D. wurde am 16. Oktober 2009 in E. ein Rotlichtverstoß begangen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 ordnete die Beklagte nach Anhörung der Klägerin für das genannte Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten an, weil der verantwortliche Fahrzeugführer bei dem Verkehrsverstoß nicht habe ermittelt werden können.

2

Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Verfügung und den folgenden Kostenbescheid über 79,10 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der angegriffene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO lägen vor. Mit dem Fahrzeug der Klägerin sei am 16. Oktober 2009 eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen worden. Die Klägerin sei auch trotz Überlassung des Fahrzeuges an eine andere Person Halterin des betroffenen Fahrzeugs im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO geblieben. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei der zuständigen Ordnungsbehörde darüber hinaus i.S.d. § 31a Abs. 1 StVZO nicht möglich gewesen. Die Bußgeldbehörde habe hier die angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers getroffen; weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin habe an der Feststellung, wer das Fahrzeug am Tag des Vorfalls gefahren habe, nicht hinreichend mitgewirkt. Ob die Antwortschreiben der Klägerin an die Polizei E. als Reaktion auf die Anfragen im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einer Zurücksendung des Anhörungsbogens gleichzusetzen seien, brauche das Gericht nicht zu entscheiden. Auch unter Berücksichtigung der beiden Schreiben und des weiteren Verhaltens der Klägerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren fehle es jedenfalls an den erforderlichen Angaben. Die Klägerin habe im Bußgeldverfahren weder den Kreis der das Fahrzeug benutzenden Personen eingegrenzt noch diese Personen konkret benannt. Sie sei als gewerbliche Autovermietung schon aufgrund ihrer handelsrechtlichen Pflichten zur sorgfältigen Archivierung der Mietverträge verpflichtet. Für die Annahme einer Mitwirkungsverweigerung spreche zudem der Zweck des § 31a StVZO. Die Vorschrift solle im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers desjenigen Kraftfahrzeugs hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten. Eine Benennung des Mieters sei der Klägerin - wie sie selber ausführe - jederzeit möglich gewesen. Trotz dieser Möglichkeit habe sie lediglich angeboten, dass die Ordnungsbehörde ihre Mitarbeiter als Zeugen vernehmen oder ihre Unterlagen einsehen könne, um so den betroffenen Mieter des Fahrzeuges selbst ausfindig zu machen. Durch diese Angebote habe die Klägerin indes nicht in einer ausreichenden Weise mitgewirkt, weil sie keine weiterführenden Angaben zum Kreis der Fahrzeugnutzer gemacht habe. Sie habe jedenfalls den Kreis der das Fahrzeug nutzenden Personen eingrenzen und diese konkret benennen müssen; ihre Mitwirkungspflicht sei nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Benennung des Mieters für sie einen gewissen Arbeitsaufwand bedeutet hätte. Die Rechtsprechung fordere im Rahmen der dem Halter eines Fahrzeuges obliegenden Pflichten mehr, als nur der Behörde die Ermittlung durch ihre eigenen Bemühungen zu ermöglichen. Sei es dem Vermieter als Halter eines Fahrzeuges anhand seiner Unterlagen ohne weiteres möglich und zumutbar, den Mieter eines Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt ausfindig zu machen, so erstrecke sich seine Mitwirkungspflicht nach § 31 a Abs. 1 StVZO vielmehr auf die Benennung eben dieses Mieters. Die Klägerin könne sich diesbezüglich nicht darauf berufen, es sei die Sache der Behörde gewesen, den weitergehenden Ermittlungsaufwand zu betreiben, um den Mieter ausfindig zu machen. Die Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht durch Benennung des Mieters sei der Klägerin hier nicht nur möglich, sondern darüber hinaus auch zumutbar gewesen. Bei wertender Betrachtung obliege es insoweit der Klägerin, den Mieter ausfindig zu machen und zu benennen. Hierbei komme es entscheidend darauf an, dass die Verantwortung für den Verkehrsverstoß und damit einhergehend auch die Verantwortung für dessen Aufklärung aus der Sphäre der Klägerin stammten. Denn die Klägerin habe dadurch, dass sie Kraftfahrzeuge anderen Personen zur Benutzung überlasse, ein Risiko eröffnet. Aufgrund der jedem Kraftfahrzeug innewohnenden Betriebsgefahr habe die Klägerin mit dieser Risikoeröffnung gleichzeitig eine Gefahrenquelle für die Allgemeinheit geschaffen. Wenn sich nun in einem mittels eines Mietwagens der Klägerin begangenen Verkehrsverstoß genau diese geschaffene Gefahr realisiert habe, sei die Benennung des betroffenen Mieters als zumutbare Mitwirkungshandlung der Klägerin einzustufen. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil ihr die Benennung - wie sie selbst angegeben habe - in jedem Fall möglich gewesen wäre. Dass mit der Ermittlung des Mieters ein erhöhter unternehmerischer Aufwand für die Klägerin verbunden sei, führe nicht dazu, dass sich ihre Mitwirkungspflicht reduziere. Insoweit obliege es der Klägerin, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass auch noch nach längerer Zeit festgestellt werden könne, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt habe. Die Reduzierung des dazu erforderlichen Aufwandes sei für die Klägerin z.B. durch die Anschaffung einer leistungsfähigeren Software möglich. In der Rechtsprechung sei hinsichtlich der Nutzung von Firmenfahrzeugen anerkannt, dass es ungeachtet der aus § 238 Abs. 1, § 257 HGB folgenden Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspreche, dass ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen oder die Vorlage eines Tatfotos auch nach längerer Zeit in der Lage sei, Geschäftsfahrten anhand (schriftlicher) Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Es liegt in der Sphäre der Betriebsleitung, von vornherein organisatorische Vorkehrungen zu treffen, damit festgestellt werden könne, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt habe. Dies sei wegen des öffentlichen Interesses an der Aufklärung von Verkehrsverstößen gerechtfertigt und belaste den kaufmännischen Wirtschaftsbetrieb nicht in unzumutbarer Weise. Hinsichtlich seiner Geschäftsvorgänge sei dieser ohnehin buchführungspflichtig, sodass der (schriftliche) Nachweis der mit seinen Fahrzeugen unternommenen Dienstfahrten nicht mit einer ihm gänzlich ungewohnten Belastung verbunden sei - anders als dies für Fahrzeughalter von zu privaten Zwecken eingesetzten Pkw der Fall wäre. Wegen des im Vergleich zu Privatfahrzeugen regelmäßig größeren und deswegen unübersichtlicheren Benutzerkreises gehe von Dienstfahrzeugen eine größere Gefahr als von Privatfahrzeugen aus, dass eine Ordnungswidrigkeit ohne längerfristige Dokumentation des Fahrzeugeinsatzes unaufgeklärt bliebe. Zudem liege die Dokumentation des Fahrzeugeinsatzes im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Diese Rechtsprechung lasse sich ohne Weiteres auf die Fahrten mit Mietfahrzeugen einer gewerblichen Autovermietung übertragen. Denn auch hier manifestiere sich in gleicher Weise durch die regelmäßige Überlassung des Fahrzeuges an andere Personen und damit an einen größeren und unübersichtlichen Benutzerkreis ein erhöhtes Risiko. Gleichzeitig müssten auch Autovermietungen im Rahmen ihrer Buchführungspflichten alle Mietvorgänge abspeichern bzw. archivieren. Aufgrund der ohnehin vorhandenen Informationen erscheine für derartige Betriebe die Benennung des Mieters nicht als unzumutbare Belastung. Eine unterschiedliche Behandlung von Mietfahrten gewerblicher Autovermietungen und anderen Betriebsfahrten mit Firmenfahrzeugen sei nicht sachgerecht. Darüber hinaus ziehe die Klägerin aus der gewerblichen Autovermietung und der damit einhergehenden Risikoeröffnung einen ständigen wirtschaftlichen Nutzen. Auch vor diesem Hintergrund sei eine umfassende Mitwirkungspflicht im Rahmen des § 31 a StVZO anzunehmen. Wer aus einer für die Allgemeinheit gefährlichen Risikoeröffnung wirtschaftliche Vorteile für sich in Anspruch nehme, müsse dann auch bei der Ahndung der in diesem Verkehr begangenen Verstöße den ihm größtmöglichen Anteil an der Aufklärung leisten. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin genannten Rechtsprechung des BGH zu der Entschädigung von Geldinstituten. Ob dem Autovermieter hier für die Benennung des betroffenen Mieters ein Anspruch auf Entschädigung nach dem JVEG zustehe, sei zumindest zweifelhaft, könne aber für die Entscheidung über die Fahrtenbuchauflage offenbleiben. Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage ergebe sich die Mitwirkungspflicht der Klägerin aus den genannten Grundsätzen und würde auch im Falle der Anerkennung eines Entschädigungsanspruches nicht entfallen. Besondere Umstände, die im konkreten Fall trotz der unzureichenden Mitwirkung der Klägerin ausnahmsweise weitere Ermittlungen der Behörde erforderlich gemacht hätten, seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe den betroffenen Mieter des Fahrzeuges nicht benannt. Aus dem Angebot der Klägerin, ihre eigenen Mitarbeiter als Zeugen zu vernehmen, hätten sich für die Behörde noch keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine bestimmte Person als Fahrzeugführer hindeuteten. Auch aus dem Angebot der Klägerin an die Behörde, die Aktenordner mit den archivierten Mietverträgen zu sichten, hätten sich für diese keine Hinweise auf eine bestimmte Person des Fahrzeugführers ergeben. Vielmehr hätte die Behörde hier zunächst selbst weiteren Ermittlungsaufwand betreiben müssen, um dann durch den passenden Mietvertrag einen entsprechenden Hinweis zu erhalten. Für die Behörde sei der Umfang des angebotenen Materials nicht absehbar gewesen. Sie habe den anfallenden Arbeitsaufwand für eine Sichtung deshalb nicht einschätzen können. Auch wenn die Sichtung der Unterlagen früher oder später mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Auffindung des betroffenen Mieters geführt hätte, seien bei den genannten Unklarheiten keine Anzeichen erkennbar gewesen, die für die Behörde bereits auf die Person des Fahrzeugführers hingedeutet hätten. Soweit die Klägerin vortrage, dass sie die Mieter ihrer Fahrzeuge nicht zur Führung eines Fahrtenbuches und den damit verbundenen Eintragungen verpflichten könne, verkenne sie, dass der Bescheid der Beklagten dahingehend zu verstehen sei, dass allein die Klägerin Adressatin des Verwaltungsaktes sei und das Fahrtenbuch führen müsse. Die Klägerin habe die Möglichkeit, Absprachen mit den jeweiligen Mietern zu treffen und die Fahrtrouten zu erfragen, um die Eintragungen tätigen zu können. In den Fällen, in denen eine Eintragung durch die Klägerin persönlich nicht praktikabel erscheine, könne sie gemäß § 31 a Abs. 2 StVZO auch die Mieter mit der Eintragung beauftragen. Eine derartige Vereinbarung dürfte im Hinblick auf den Grundsatz der Privatautonomie und dem daraus folgendem Gedanken der Vertragsfreiheit keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte stünden der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen; auch ein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung könne im Hinblick auf die bereichsspezifische, präzise und normklare Festlegung von Anlass, Zweck und Grenzen einer Fahrtenbuchauflage in der Ermächtigungsgrundlage nicht angenommen werden. Eine mit der Fahrtenbuchauflage einhergehende eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des betroffenen Fahrzeugs für die Klägerin sei unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Fahrtenbuches und in Abwägung mit dem die Auflage auslösenden Verhalten der Klägerin verhältnismäßig.

3

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das zur Begründung und unter Benennung der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) angebrachte Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

4

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind insbesondere dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, [...]; Beschluss vom 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 -, [...]; Beschluss vom 23.2.2011 - 1 BvR 500/07 -, [...]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

5

Die Klägerin macht zur Begründung von ernstlichen Zweifeln geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ermittlung des Fahrzeugführers sei gescheitert, weil sie (die Klägerin) nicht mitgewirkt habe, sei unzutreffend. Sie sei als Vermieterin nicht in der Lage, sicher den Fahrer zu benennen, sondern lediglich den Mieter. Zudem habe sie nicht alle ihr möglichen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen abgelehnt, sondern vielmehr angeboten, die entsprechenden Unterlagen, aus denen sich der Mieter ergebe, der Behörde zur Verfügung zu stellen. Die Einsichtnahme in diese Unterlagen hätte mit absoluter Sicherheit jedenfalls den richtigen Mieter ergeben. Die Ermittlung anhand der Unterlagen könne schon mal 45 Minuten dauern und es sei mithin die Frage, ob es zulässig sei, diesen Ermittlungsaufwand ihr (der Klägerin) aufzubürden. Die insoweit vom Verwaltungsgericht herangezogenen für Firmenwagen geltenden Grundsätze seien nicht übertragbar.

6

Diese Ausführungen begründen keine durchgreifenden Zweifel an den ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts, die sich der Senat zu eigen macht. Insbesondere begegnet die Anwendung der für Firmenfahrzeuge entwickelten Grundsätze auch auf die Klägerin keinen Bedenken. Der Einwand der Klägerin, der Mieter eines von ihr gemieteten Pkw unternehme seine Fahrten im eigenen Interesse, während die mit einem Firmenfahrzeug unternommenen Fahrten üblicherweise im Interesse des Halters lägen, greift zu kurz. Anders als die Klägerin meint, kann bei der Betrachtung nicht auf die einzelne Nutzung abgestellt werden, zumal auch bei Firmenfahrzeugen ggf. nicht jede Strecke im unmittelbaren Interesse des Halters erfolgt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin ein erhebliches Interesse an der Vermietung ihrer Pkw hat. Dass es zu einer Vermietung im Allgemeinen nur kommen wird, wenn Dritte das Fahrzeug nutzen wollen, lässt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin unberührt und begründet mit Blick auf Sinn und Zweck des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO keinen erheblichen Unterschied zu Firmenfahrzeugen. In beiden Konstellationen ist entscheidend, dass es in der Sphäre der Leitung des Betriebs liegt und deren Aufgabe ist sicherzustellen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ermittelt werden kann, welcher Person zu einem bestimmten Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug überlassen worden ist. Demgegenüber ist es nicht Sache der Behörde, innerbetrieblichen Vorgängen und Unterlagen nachzuspüren, denen die Führung des Betriebes ungleich näher steht (vgl. dazu auch OVG Bremen, Beschl. v. 12.1.2006 - 1 A 236/05 -, VD 2006, 245, [...], m.w.N.).

7

Darüber hinaus führt die Klägerin aus, anders als ihre Mitarbeiter könnten die Mitarbeiter eines Firmenfahrzeuge unterhaltenden Betriebs in der Regel schon durch einen Blick auf das Fahrerfoto oder jedenfalls durch einen Blick in laufende Unterlagen feststellen, um welchen Mitarbeiter es sich handele. Angesichts der Vielzahl der Vermietungsvorgänge könnten sich ihre Mitarbeiter dagegen an den konkreten Vorgang in der Regel nicht erinnern. Auch seien die entsprechenden Unterlagen zu dem Vorgang stets bereits archiviert. Diese Argumentation trägt schon deshalb nicht, weil in vielen Fällen ein (aussagekräftiges und zur Identifikation des Fahrers geeignetes) Lichtbild nicht vorliegt und es mithin auf das Erkenntnisvermögen der Firmenmitarbeiter oftmals nicht ankommt. Die Klägerin macht weiter geltend, der Halter eines Geschäftswagens müsse schon allein, um den Kunden berechnete Fahrtkosten belegen zu können, stets genau angeben können, wer wann mit welchem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Entsprechende Nachweise verlange auch das Finanzamt, da der Betrieb die Kosten des Fahrzeugs als Unkosten absetzen wolle. Dieser Einwand überzeugt nicht. Bei Firmenfahrzeugen wird - wie dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen bekannt ist - häufig gerade nicht dokumentiert, welcher Mitarbeiter welchen Pkw wann nutzt. Unabhängig davon, ob und inwieweit Aufzeichnungspflichten überhaupt bestehen, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher substantiiert, dass etwa Kunden oder das Finanzamt im jedem Fall einen Nachweis darüber verlangen, welche Person konkret das Firmenfahrzeug zu welcher Uhrzeit geführt hat. Vielmehr dürfte insoweit in der Regel jedenfalls die Dokumentierung der Fahrt als solcher ausreichen. Demnach ist es auch bei diesen Fahrzeugen oftmals nicht mit einem Blick in ohnehin vorhandene laufend geführte Unterlagen getan. Ferner würde auch das von der Klägerin offenbar als zumutbare Mitwirkungshandlung angesehene "Zur-Verfügung-Stellen" der Unterlagen voraussetzen, dass die abgeschlossenen Vorgänge jedenfalls herausgesucht werden. Die Durchsicht des in Betracht kommenden Materials dürfte aber kaum mehr Aufwand bedeuten als wenn es sich um einen "laufenden Vorgang" handelt.

8

Soweit die Klägerin meint, eine Dokumentationspflicht nach dem Abschluss des Mietvorgangs könne ihr schon deshalb nicht abverlangt werden, weil diese allein dem Strafverfolgungsinteresse der Straf- und Ordnungswidrigkeitenbehörden diente, wird auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Dieses hat zutreffend darauf hingewiesen, dass (weiterhin) keine Dokumentationspflicht besteht, aber die Auferlegung eines Fahrtenbuchs in der Regel rechtmäßig ist, wenn sich dann nicht klären lässt, wer mit dem Fahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat. Es führt zu keinem anderen Ergebnis, dass die Klägerin meint, sie sei zwar gehalten, die Behörden bei ihren Aufgaben zu unterstützen, ihr dürfe aber kein Nachteil dadurch entstehen und es stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht dar, wenn sie gezwungen wäre, auf eigene Kosten besondere Strukturen zu schaffen, um den Anforderungen des Urteils im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflichten zu genügen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass und aus welchen Gründen es davon ausgeht, dass der Klägerin die in der Benennung des Mieters liegende Mitwirkung zumutbar ist. Dass die Klägerin diese Auffassung nicht teilt, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel daran zu wecken.

9

Da das Verwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen hat, ob der Klägerin ein Entschädigungsanspruch zusteht, können die diesbezüglichen Einwände der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. Ob es - wie die Klägerin meint - grob unbillig wäre, ihr ein Fahrtenbuch aufzuerlegen, wenn sie (in Zukunft) den Mieter benennt, der Fahrer aber gleichwohl nicht ermittelt werden kann, kann dahinstehen. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

10

Der Hinweis der Klägerin, sie könne den Mieter zwar u.U. privatrechtlich verpflichten, ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen, jedoch nicht überprüfen, ob dieser sich daran halte, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu wecken. Zunächst ist von einer Rechtstreue des Vertragspartners und damit davon auszugehen, dass dieser die übernommenen Vertragsverpflichtungen erfüllt; mithin die entsprechenden Eintragungen vornimmt. Darüber hinaus hätte es die Klägerin in der Hand, die Pflichten ggf. auch mit geeigneten Mitteln durchzusetzen. Der Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine mit der Fahrtenbuchauflage einhergehende Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des betroffenen Fahrzeugs der Klägerin zumutbar ist, auf die diesbezüglichen Darlegungen im Urteil wird verwiesen.

11

2.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Das Vorbringen der Klägerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Frage, welche Mitwirkungshandlungen einem Fahrzeughalter bzw. hier einer Autovermietung zumutbar sind, kann nicht abstrakt, sondern nur anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. Dies wird schon dadurch deutlich, dass - anders als die Klägerin, die ihre EDV als "sicherlich antiquiert" bezeichnet hat - viele Fahrzeugvermieter über eine Software verfügen dürften, die es ohne nennenswerten Zeitaufwand ermöglicht festzustellen, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gemietet hat. Dass Behörden ggf. das ihnen bei der Frage, ob dem Halter eines Pkw nach einem nicht aufklärbaren Verkehrsverstoß ein Fahrtenbuch auferlegt wird, zustehende Ermessen im Einzelfall unterschiedlich ausüben, kann einen grundsätzlichen Klärungsbedarf ebenso wenig auslösen wie die Veröffentlichung des erstinstanzlichen Urteils.

12

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).