Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.07.2012, Az.: 4 LA 55/12
Anzeige der Beendigung des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten bei der Auflösung eines Hausstandes und des Umzugs zu einem Lebensgefährten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.07.2012
- Aktenzeichen
- 4 LA 55/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 22027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0704.4LA55.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 09.01.2012 - AZ: 7 A 1324/10
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 VwGO
- § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV
- § 4 Abs. 2 RGebStV
Fundstelle
- NVwZ-RR 2012, 918-919
Amtlicher Leitsatz
Zur Anzeige des Endes des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten bei der Auflösung eines Hausstandes und dem Umzug zu einem Lebensgefährten
Gründe
Der Zulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg. Denn die von dem Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2010 aufgehoben hat.
Die Vorinstanz hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid, durch den die Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 zu Rundfunkgebühren herangezogen worden ist, ebenso wie der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze, weil die Klägerin in dem o. a. Zeitraum nicht mehr rundfunkgebührenpflichtig gewesen sei. Denn die Klägerin habe mit ihrer unter dem 23. Oktober 2008 abgegebenen Erklärung, dass sie zum 31. Oktober 2008 nach Niedersachsen verziehe und ihren Hausstand auflöse und dass ihr Lebensgefährte "GEZ-Beiträge" zahle, der GEZ das Ende des Bereithaltens ihrer Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang angezeigt und dabei den Grund der Abmeldung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ausreichend bezeichnet. Der von der Klägerin verwendete Begriff der "Hausstandsauflösung" umfasse nicht nur den Wegfall der Wohnung, sondern auch die Weggabe der zur Wohnung gehörenden Haushaltsgegenstände einschließlich der bis dahin vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte. Anlass zu genaueren Ausführungen habe in einem solchen Fall nicht bestanden.
Der Senat hat jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die Rundfunkgebührenpflicht endet nach § 4 Abs. 2 RGebStV mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten einer Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RGebStV ist das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen. Bei dieser Anzeige hat der Rundfunkteilnehmer u.a. den Grund der Abmeldung mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV). Ergänzend dazu regelt § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzungen der Landesrundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren, dass die Anzeige über Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang der GEZ schriftlich zuzuleiten ist.
Danach durfte der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 nicht zu Rundfunkgebühren heranziehen. Denn zum einen hat die Klägerin nach ihrem Umzug zu ihrem Lebensgefährten Ende Oktober 2008 selbst keine Rundfunkempfangsgeräte mehr zum Empfang bereitgehalten. Zum anderen ist sie auch vor Beginn des Zeitraums, für den sie durch den angefochtenen Bescheid zu Rundfunkgebühren herangezogen worden ist, ihrer Anzeigepflicht in Bezug auf das Ende des Bereithaltens der Rundfunkempfangsgeräte nachgekommen. Die Klägerin hat der GEZ nämlich nicht nur unter dem 23. Oktober 2008 mitgeteilt, dass sie zum 31. Oktober 2008 von B. nach Niedersachsen verziehe, dass sie ihren Haushalt auflöse und dass ihr Lebensgefährte "GEZ-Beiträge" entrichte. Sie hat die GEZ vielmehr auch in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Februar 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie ohne Rundfunkempfangsgeräte von B. zu ihrem Lebensgefährten gezogen sei. Den Angaben der Klägerin gegenüber der GEZ ist daher ohne weiteres zu entnehmen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Umzug von B. zu ihrem Lebensgefährten und der damit verbundenen Auflösung ihres Hausstandes sich auch der in ihrer bisherigen Wohnung vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte entledigt hat. Dabei kann dahinstehen, ob sich schon aus der Verwendung des Begriffs der "Haushaltsauflösung" ergibt, dass die Klägerin alle zu ihrer Wohnung gehörenden Haushaltsgegenstände und damit auch alle leicht zu transportierenden Gegenstände wie die Rundfunkempfangsgeräte weggegeben hat. Denn die Klägerin hat mit dem Hinweis in dem Schriftsatz vom 23. Februar 2009, dass sie ohne Rundfunkempfangsgeräte von Düsseldorf zu ihrem Lebensgefährten umgezogen sei, klargestellt, dass sie die in ihrer bisherigen Wohnung zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte bei ihrem Umzug nicht mitgenommen, sondern bei der Haushaltsauflösung weggegeben bzw. entsorgt hat.
Folglich hat die Klägerin vor Beginn des o. a. Veranlagungszeitraums das Ende des Bereithaltens ihrer Rundfunkempfangsgeräte unter Angabe des dafür maßgeblichen Grundes angezeigt. Diese Anzeige entsprach auch den weiteren Maßgaben des § 3 Abs. 2 RGebStV. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Anzeige der Klägerin erfülle nicht die "gesetzlichen Voraussetzungen", weil die Klägerin die Rundfunkteilnehmernummer ihres Lebensgefährten nicht angegeben habe. Denn die Annahme, dass für eine wirksame Anzeige der Klägerin über das Ende des Bereithaltens ihrer Rundfunkempfangsgeräte die Angabe der Rundfunkteilnehmernummer ihres Lebensgefährten erforderlich gewesen sei, entbehrt jeder Grundlage. Zwar hat der Rundfunkteilnehmer nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 RGebStV bei der Anzeige des Endes des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten auch die Rundfunkteilnehmernummer anzugeben. Gemeint ist damit aber nur die eigene Teilnehmernummer des die Anzeige vornehmenden Rundfunkteilnehmers, die von der Klägerin auch angegeben worden ist, und nicht die Teilnehmernummer anderer Rundfunkteilnehmer. Abgesehen davon hat die Klägerin der GEZ unter dem 2. Juli 2009 aber auch die Teilnehmernummer ihres Lebensgefährten mitgeteilt.
Liegt demzufolge spätestens mit Eingang des Schriftsatzes vom 23. Februar 2009 eine ausreichende Anzeige der Klägerin über das Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten vor, ist die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 rechtswidrig. Daher bestehen jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, so dass eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausscheidet.
Die Berufung kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, weil sich im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage stellt, die sich nur unter besonderen, d.h. überdurchschnittlichen Schwierigkeiten beantworten lässt.
Schließlich kommt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Rechtssache wirft weder eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage noch eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung auf, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedarf es im vorliegenden Verfahren insbesondere keiner grundsätzlichen Klärung der von ihm angeführten Fragen, "welche konkreten Umstände zu einer Rundfunkgebührenbefreiung führen, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist und welche Anforderungen dabei an den Rundfunkteilnehmer zu stellen sind". Entsprechendes gilt schon mangels Entscheidungserheblichkeit auch für die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, "ob die nachträgliche Angabe der geforderten Teilnehmernummer (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 RGebStV) entgegen des Wortlauts des § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 8 u. 9 RGebStV eine Abmeldung ex tunc rechtfertigt".