Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.07.2012, Az.: 13 LA 82/11

Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen unterlassener Anregung eines Beweisantrags durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.07.2012
Aktenzeichen
13 LA 82/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 19565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0716.13LA82.11.0A

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 6
  • NVwZ-RR 2012, 713

Redaktioneller Leitsatz

1.

Liegen bereits mehrere fachliche bzw. gutachtliche Äußerungen zu einer entscheidungserheblichen fachlich-technischen Frage vor, liegt es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob eine weitere fachliche Begutachtung durchzuführen ist.

2.

Eine Planfeststellungsbehörde handelt im Rahmen einer Trassenwahl erst dann fehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. Dezember 2008, der unter Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen des Klägers den Bau eines grünen Deiches zwischen Norddrebber und Gilten als Teil eines angestrebten verbesserten Hochwasserschutzes im Aller-Leine-Tal vorsieht. Der Planfeststellungsbeschluss bezieht sich auf einen grünen Deich auf einer Länge von insgesamt etwa 4,8 km; bei dem den Kläger betreffenden Bereich handelt es sich um das letzte Teilstück auf einer Länge von etwa 800 m. In einem früheren Planungsstadium - die ersten Planungsunterlagen waren bereits 1994 eingereicht worden - wurde den klägerischen Vorstellungen entsprechend der Bau einer Hochwasserschutzwand bzw. -mauer mit Deichscharten entlang der Straße "B. " nördlich der Hofstelle des Klägers erwogen, so dass diese außerhalb des eingedeichten Gebietes gelegen hätte. Dabei konnte indessen keine Einigung über die Ausführung als stationäre oder (teil-)mobile Lösung und die Anzahl von Öffnungen erzielt werden. Der dritte Änderungsantrag der Beigeladenen aus dem Jahre 2007 sah eine Hochwasserschutzmauer nicht mehr vor. Der Kläger sprach sich im Rahmen seiner Einwendungen gegen diese aktualisierte Planung wiederum für eine Hochwasserschutzwand aus und machte zudem u.a. geltend, der geplante Deich sei aufgrund eines zu erwartenden Rückbaus eines stillgelegten Bahndammes nördlich von Gilten, der weitere Retentionsflächen eröffne, zu hoch bemessen. Außerdem müsse ein Deich zumindest nach Osten in Richtung der Alten Leine verschoben werden, um eine Durchschneidung seiner Weiden zu vermeiden. Nach dem letzten Erörterungstermin am 30. Oktober 2008 schlug der Kläger als Kompromisslösung einen konkreten alternativen Verlauf des grünen Deichs insgesamt näher entlang der Alten Leine vor (Schreiben vom 12. November 2008, Bl. 97 ff. Beiakte M). Letztlich fiel die Entscheidung des Beklagten zu Gunsten des nach der dritten Änderungsplanung der Beigeladenen vorgesehenen grünen Deichs als kostengünstigste und sicherste Variante aus. Der vom Kläger vorgeschlagene alternative Verlauf auf dem letzten 800 m langen Teilstück könne (nur) geprüft werden, wenn die Beigeladene einen entsprechenden neuen Antrag stelle. Ein solcher Antrag, für den der Beklagte zugleich inhaltliche Hinweise gab, sei für eine weitere Prüfung offen (S. 7, 23, 36 des Planfeststellungsbeschlusses). Ein entsprechender Antrag seitens der Beigeladenen wurde nicht gestellt. Der Kläger hat gegen den Planfeststellungsbeschluss am 2. März 2009 Klage erhoben. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist dem Kläger unter dem 11. August 2009 vom damaligen Landkreis Soltau-Fallingbostel der Rückbau des zwischenzeitlich privat erworbenen Bahndamms genehmigt worden. Das Verwaltungsgericht hat nach Mitteilung des Klägers, dass der Rückbau tatsächlich begonnen habe, eine Prüfung angeregt, ob seitens der Beigeladenen ein Planänderungsantrag gestellt werden solle. Letzteres ist nicht geschehen. Die Klage ist mit Urteil vom 24. Februar 2011 abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt: Ein Abwägungsmangel zu Lasten des Klägers sei insbesondere hinsichtlich der Festlegung des Bemessungshochwassers, der etwaigen Einbeziehung des Bahndamms sowie der Anbindung an die Kreisstraße 106 nicht zu erkennen. Eine Hochwasserschutzwand habe wegen nicht gegebener Knappheit oder Unterschutzstellung der betroffenen Flächen abgelehnt werden können. Die vom Kläger äußerst hilfsweise angeregte Verschiebung der Deichtrasse in Richtung der Alten Leine hätte eine Verlängerung der Deichtrasse und eine Verkleinerung der natürlichen Überschwemmungsflächen zur Folge und dränge sich auch aufgrund der Blickbeziehungen nicht auf. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

2

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach [...]). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.

4

1.

Der vom Kläger zunächst und schwerpunktmäßig geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt eines Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor.

5

Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert, dass die Äußerungen der Beteiligten ernsthaft zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden (BVerfG, Beschl. v. 26.01.1983 - 1 BvR 614/80 -, BVerfGE 63, 80, 85; Beschl. v. 17.07.1996 - 1 BvR 55/96 -, [...]). Das Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensmängeln ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06 -, [...] Rdnr. 9; Beschl. v. 19.06.1985 - 1 BvR 933/84 -, BVerfGE 70, 215, 218). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachkommt, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles deutlich machen, dass dies wider Erwarten nicht geschehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06 -, [...] Rdnr. 11; Beschl. v. 01.02.1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182, 187f). Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren vor allem ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist eine originäre richterliche Aufgabe. Allein die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267, 273 [BVerfG 19.07.1967 - 2 BvR 639/66]). Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Hinweispflicht des Richters zur beabsichtigten Beweiswürdigung und Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 15.05.1984 - 1 BvR 967/83 -, BVerfGE 67, 90, 95 [BVerfG 15.05.1984 - 1 BvR 967/83]). Zwar setzt eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Daraus ergibt sich allerdings keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters (BVerfG, Beschl. v.29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188, 190; Beschl. v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 144 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]). Eine dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs zuwiderlaufende Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, Beschl. v.15.05.2008 - 2 B 77/07 -, [...] Rdnr. 20).

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Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Darlegung eines Gehörsverstoß zu verneinen.

7

Der Kläger meint, die Abweisung der Klage sei in Anbetracht des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2011 und der im Laufe des vorbereitenden Verfahrens vom Verwaltungsgericht angeregten Prüfung, ob seitens der Beigeladenen ein Planänderungsantrag gestellt werden solle, überraschend erfolgt. Aufgrund des Umstands, dass alle vom Gericht gestellten Fragen in der mündlichen Verhandlung an den Beklagten und die Beigeladene gerichtet worden seien, hätte sich für die Beteiligten der Eindruck ergeben, dass das Gericht im Sinne des Klägers entscheiden würde, so dass dieser die Verhandlung im Wesentlichen zuhörend hätte verbringen können. Hätte das Gericht etwa Zweifel an dem vom Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Gutachten von Prof. Dr.-Ing. C. vom 25. August 2009 (Bl. 129 - 135 d.A.) geäußert, hätte der Kläger anders agiert und einen Beweisantrag sowohl zur Frage des zutreffenden Bemessungshochwassers als auch hinsichtlich der Auswirkungen des Rückbaus des Bahndamms gestellt. Dies sei durch das Verhalten des Gerichts vereitelt worden.

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Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, dem Kläger offen zu legen, wie es die divergierenden fachlichen Stellungnahmen zum Bemessungshochwasser letztlich bewerten und würdigen würde oder dem Kläger gar einen Beweisantrag zu diesem Themenbereich nahezulegen. Wenn bereits mehrere - auch divergierende - fachliche bzw. gutachtliche Äußerungen zu einer entscheidungserheblichen fachlich-technischen Frage vorliegen, liegt es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob eine weitere fachliche Begutachtung durchzuführen ist. Dem Kläger waren die Unterschiede in den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch durchaus bewusst. Es handelt sich gerade bei der Frage des zutreffenden Bemessungshochwassers um einen wesentlichen Gesichtspunkt, der im Planfeststellungsverfahren ausführlich erörtert wurde und auch Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens war. Wenn der Kläger in einer solchen Situation aus seiner subjektiven Beurteilung heraus meint, das Gericht werde der von ihm vorgelegten fachlichen Bewertung wohl folgen, geschieht diese Einschätzung letztlich "auf sein Risiko". Wer sich im Vertrauen auf ein Obsiegen nicht in die mündliche Verhandlung "einbringt" und sich erklärtermaßen im Wesentlichen als "bloßer Zuhörer" verhält, kann eine Korrektur der Versäumung eigener Obliegenheiten nicht über den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erreichen. Dass das Verwaltungsgericht einen oder mehrere Beweisanträge des Klägers gleichsam "vereitelt" hätte, wird von diesem zwar behauptet, aber nicht substantiiert belegt. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung, das hinsichtlich der förmlichen Abläufe in der mündlichen Verhandlung Beweiskraft entfaltet (§ 105 VwGO i.V.m. § 165 ZPO), lässt sich dafür keine Stütze finden. Auch hat der Kläger nicht etwa behauptet, dass er einen oder mehrere Beweisanträge selbst thematisiert hätte und ihm dies seitens des Verwaltungsgerichts "ausgeredet" worden sei. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Klägers zu den möglichen Folgen eines Rückbaus des Bahndamms bzw. zur Nichtberücksichtigung des Rückbaus. Auch insoweit waren die Sichtweisen der Beteiligten erklärtermaßen unterschiedlich; dem Kläger muss klar gewesen sein, dass sich das Gericht für eine Sichtweise würde entscheiden müssen. Allein aus dem Umstand, dass im vorbereitenden Verfahren angefragt worden ist, ob die Beigeladene eine Änderung der Planung vornehmen wolle, konnte der Kläger nicht ableiten, dass der Planfeststellungsbeschluss letztlich als rechtswidrig beurteilt würde. Dass aus der subjektiven Sicht des Klägers eine von ihm nicht erwartete Wende erfolgt sein mag, reicht für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung im Rechtssinne nicht aus.

9

2.

Der vom Kläger darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils setzen voraus, dass gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, jeweils zit. nach [...]). Da das Erfordernis der ernstlichen Zweifel auch auf die Ergebnisrichtigkeit abstellt, dürfen sich die Zweifel indessen nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen, sondern es ist zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen. Für die Zulassung der Berufung wegen des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen hingegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 - , a.a.O.).

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Der Sache nach macht der Kläger Mängel der planerischen Abwägung auf verschiedenen Ebenen geltend. Das Abwägungsgebot verlangt im Grundsatz, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, [...], Rdnr. 37). Der Kläger hat als durch den geplanten Deichbau unmittelbar in seinem Eigentumsrecht Betroffener auch einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Abwägungskontrolle anhand dieses Maßstabs. Auf das Eigentum darf durch einen Planfeststellungsbeschluss nämlich nur dann mit enteignender Vorwirkung zugegriffen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist (Art. 14 Abs. 3 GG). Da rechtswidriges Handeln dem Gemeinwohl nicht zu dienen vermag, braucht der durch eine mit dem Vorhaben verbundene Inanspruchnahme seines Grundstücks betroffene Eigentümer nur eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Enteignung hinzunehmen und kann dementsprechend auch eine gerichtliche Vollprüfung des mit enteignender Vorwirkung ausgestatteten Planfeststellungsbeschlusses verlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2007 - 9 B 14/06 -, [...], Rdnr. 19; Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 80.79 -, [...], Rdnr. 18) und hat nicht etwa nur einen Anspruch auf Überprüfung der fehlerfreien Feststellung, Gewichtung und Abwägung seiner eigenen Belange.

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a)

Einen rechtserheblichen Fehler des Beklagten bereits auf der Ebene der Ermittlung des zutreffenden Abwägungsmaterials zur Frage der richtigen Dimensionierung des Deichs hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Der Kläger hat dies nicht hinreichend in Frage zu stellen vermocht. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Bemessungshochwassers als auch hinsichtlich der Berücksichtigung des Rückbaus des alten Bahndamms nördlich von Gilten:

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aa)

Zunächst hat der Kläger die (Ergebnis-)Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Ermittlung des für die Deichhöhe maßgeblichen Bemessungshochwassers nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen können. Nach § 4 Abs. 2 NDG ist die Höhe der Hochwasserdeiche nach dem zu erwartenden höchsten Hochwasser zu bestimmen, wobei der örtliche Wellenauflauf zu berücksichtigen ist. Der Bestimmung des normativ maßgeblichen "zu erwartenden höchsten Hochwassers" liegt notwendigerweise eine auf der Anwendung fachwissenschaftlicher Methoden beruhende behördliche Prognose zugrunde; das Ergebnis dieser Prognose ist dann als die Planung leitender Hochwasserschutzbelang und tatsächliche Prämisse als Material in die weitere Abwägung einzustellen. Die Beteiligten gehen insofern übereinstimmend und in nicht zu beanstandender Weise von der Maßgeblichkeit des "hundertjährlichen Hochwassers" (HQ100) aus, also nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 WHG einem Hochwasser mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von mindestens 100 Jahren. Uneinigkeit besteht allerdings zunächst hinsichtlich der heranzuziehenden Referenzjahre der Vergangenheit und der anzuwendenden fachwissenschaftlichen Berechnungsmethode. Während der Kläger das im Februar 1946 aufgetretene Hochwasser als auf einer (u.a. nachkriegsbedingten) Sondersituation beruhendes singuläres Ereignis ausgeblendet wissen will, hat der Beklagte dies in die Betrachtung einbezogen. Als Berechnungsmethode will der Kläger auf die auch nach Auffassung des Beklagten durchaus anerkannte (ältere) Methode "Gumbel und Pearson-3" abstellen, während der Beklagte auf eine (neuere) Berechnungsmethode des Gewässerkundlichen Landesdienstes (GLD) und der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) verweist, die nach seiner Auffassung wahrscheinlichere und an die tatsächlichen Verhältnisse der Leine angepasstere Ergebnisse liefern soll und für den gesamten Flusslauf Anwendung findet. Das Verwaltungsgericht hat das Vorgehen des Beklagten zu Recht unbeanstandet gelassen. Eine Detailanalyse dieses Vorgehens, die der Kläger durch Vorlage einer weiteren fachlichen Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. C. vom 2. Juli 2011 (und damit außerhalb der Frist für die Begründung des Berufungszulassungsantrags) betreiben will, ist insoweit allerdings nicht möglich bzw. erforderlich. Die vom Beklagten im Rahmen des § 4 Abs. 2 NDG anzustellende Prognose unterliegt nach Auffassung des Senats nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Wahl der Methode und innerhalb dieser der "Referenzjahre" lässt sich weder fachwissenschaftlich noch rechtlich als eindeutig "richtig" oder eindeutig "falsch" bewerten. Vielmehr unterliegen die angewandten fachwissenschaftlichen Methoden ihrerseits einem stetigen Erkenntnisprozess, der zu einer Verbesserung von Präzision und Verlässlichkeit der Prognoseentscheidungen führen soll. Dieser Erkenntnisprozess kann nicht in einem gerichtlichen Verfahren geleistet werden; auch kann das Gericht nicht selbst die Prognose auf der Basis einer von ihm für richtig gehaltenen Methode vornehmen. Es ist vielmehr ersichtlich nur eine "Plausibilitätskontrolle" möglich, wie sie etwa auch bei Prognosen des Verkehrsaufkommens im Zuge der Planung von Infrastrukturvorhaben angewendet wird. Insofern beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Prüfung, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 -, [...] Rdnr. 59 m.w.N.; Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch: Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl., Rdnrn. 922 - 929). Die in diesem Sinne verstandene Plausibilität des Vorgehens der Beklagten hat der Kläger indessen auch im Zulassungsverfahren nicht in Frage zu stellen vermocht. Er hat sich vielmehr schon nicht dazu eingelassen, dass der im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Bemessungsabfluss von 1.125 m3/s dem von der BfG im Jahr 2008 tatsächlich gemessen Wert am Pegel Schwarmstedt nahezu entspricht (1.120 m3/s) und auch verschiedene Werte aus den Vorjahren weit über 1.000 m3/s lagen. Angesichts der allgemein bekannten Verschärfung von Hochwasserlagen in verschiedenen Gebieten Deutschlands (insbesondere an Donau, Elbe und Oder) gerade in den Jahren nach der Jahrtausendwende erscheint die Prognose des Beklagten daher entgegen der Auffassung des Klägers sehr wohl plausibel. Es erscheint hingegen wenig plausibel, auf einen bereits im Jahr 1988 beobachteten Abfluss von 862 m3/s abzustellen. Auf den Streit um das Jahr 1946 kommt es vor diesem Hintergrund weniger an. Der Kläger hat auch nicht in Frage gestellt, dass es - wie der Beklagte vorgetragen hat - verschiedene Berechnungsmethoden für die Ermittlung des "hundertjährlichen Hochwassers" gibt. Es überzeugt nicht, wenn der Kläger allein die Methode "Gumbel und Pearson-3" als zutreffend darstellen will. Ebenfalls nicht überzeugend ist die kaum verständliche Unterscheidung zwischen einem in einem Jahrhundert beobachteten größten Hochwasserabfluss und einem Maximalabfluss, der mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:100 in jedem Jahr erreicht werden könnte (Stellungnahme vom 2. Juli 2011, S. 2).

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bb)

Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht hinsichtlich der vom Beklagten bei der Ermittlung der Deichhöhe nicht vorgenommenen Einbeziehung eines Rückbaus des Bahndamms nördlich von Gilten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass zum Zeitpunkt der Planung durchgreifende Unwägbarkeiten hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung eines Rückbaus bestanden und zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses weder ein Rückbau beantragt geschweige denn tatsächlich umgesetzt worden wäre. Der Kläger verweist demgegenüber darauf, dass eine Bauvoranfrage bereits am 12. November 2008 gestellt worden sei und der Bahndamm nunmehr tatsächlich zurückgebaut werde, wobei das abgebaute Material beim Bau des Deiches Verwendung finde. Der am 11. August 2009 vom Landkreis Soltau-Fallingbostel genehmigte und mittlerweile tatsächlich erfolgende - und im Berufungszulassungsverfahren weiter fotografisch dokumentierte - Rückbau des Bahndamms kann die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses allerdings schon im Ansatz nicht in Frage stellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses ist nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass (vgl. etwa Urt. v. 24.03.2011 - 7 A 3/10 -, [...] Rdnr. 37). Zwar hatte der Kläger zum Erlasszeitpunkt den Rückbau bereits beantragt, dies geschah jedoch am 12. November 2008 und damit wiederum erst nach dem Erörterungstermin am 30. Oktober 2008 bzw. erst recht nach Ablauf der mit materieller Präklusionswirkung versehenen Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Dies schließt auch die Notwendigkeit der Berücksichtigung des bloßen Antrags aus, der als solcher dem Beklagten ohnehin nicht nahelegen musste, dass es tatsächlich zu einer Genehmigung und einem Rückbau kommen würde. Abgesehen von dieser rechtlichen Problematik hat sich der Beklagte bereit erklärt, die sich aus dem Rückbau ergebenden tatsächlichen Veränderungen der Abflussverhältnisse im Rahmen der Bauausführung zu berücksichtigen. Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses kann durch die spätere tatsächliche Entwicklung allerdings nicht in Frage gestellt werden.

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b)

Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nach wie vor geltend macht, eine Hochwasserschutzwand bzw. -mauer sei vorzugswürdig gewesen, macht er einen Abwägungsfehler bei der Trassen- bzw. Variantenwahl geltend.

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Das Abwägungsgebot hat in der Rechtsprechung bei der gerichtlichen Überprüfung von Planungsalternativen - insbesondere in Bezug auf abweichende Standorte bzw. Trassen - eine nähere Ausformung erfahren, die sich auch auf einen der Planfeststellung unterliegenden Deichbau übertragen lässt. Bei einer "Abwägungsvollprüfung" auf die Klage eines Eigentümers, dessen Grundstück für das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, gilt dabei Folgendes: Ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Ihr ist bei der Trassenprüfung mithin ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten. Es ist ihr in diesem Zusammenhang auch nicht verwehrt, im Fortgang des Verfahrens eine etwa erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung auf diejenige Variante zu beschränken, die nach dem jeweils aktuellen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommt. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 - 9 A 9/10 -, [...] Rdnr. 36;Gerichtsbescheid v. 21.09.2010 - 7 A 7/10 -, [...] Rdnr. 17; Nds. OVG,Urt. v. 22.02.2012 - 7 KS 71/10 -, [...] Rdnr. 28; Beschl. v.06.03.2008 - 13 LA 143/07 (Hochwasserschutzwand Hitzacker) -, [...] Rdnrn. 25, 26; Beschl v. 09. 03. 2011 - 13 LA 108/10 - (Hochwasserschutzmauer Bullenhausen), [...] Rdnr. 10). Der in diesem Rechtssatz angelegte beschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab des "Sich-Aufdrängens" einer anderen als der gewählten Alternative gilt indessen ohne weiteres nur dann, wenn die Planfeststellungsbehörde zuvor die Stadien von der Grob- zur Feinprüfung ohne rechtserheblichen Fehler durchlaufen hat. Wenn sich die Behörde hingegen etwa unzutreffend an die vom Vorhabensträger eingereichten Planungsunterlagen gebunden fühlte und deshalb ernsthaft in Betracht kommende und deshalb zu erwägende Alternativen, die etwa von Dritten (Einwendern) vorgeschlagen worden sind, nicht mal einer Grobprüfung unterzogen hat (vgl. zur insoweit gegebenen Prüfungspflicht: BVerwG, Beschl. v. 24.04.2009 - 9 B 10/09 -, [...] Rdnr. 5 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 22.02.2012 - 7 KS 71/10 -, [...] Rdnr. 28) ist ihr regelmäßig zugleich ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen. Gleiches gilt, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Variantenauswahl selbst ausschließlich unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob sich andere Varianten als die vom Vorhabensträger (allein) gewollte und beantragte Lösung aufdrängen würden, weil sie sich damit den gerichtlichen Kontrollmaßstab zu eigen gemacht und sich zugleich faktisch der von ihr vorzunehmenden Sachprüfung verschlossen hat (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 29.06.2011 - 7 MS 72/11 -, [...] Rdnr. 61).

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Dass der Beklagte die Variante einer Hochwasserschutzwand bzw. -mauer fehlerhaft bereits in einem Frühstadium schon keiner Untersuchung zugeführt hätte und ihm unter diesem Gesichtspunkt ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen wäre, macht der Kläger schon selbst nicht geltend; dies war auch ersichtlich in Anbetracht der Planung nach dem zweiten Änderungsantrag, die gerade eine Hochwasserschutzmauer vorsah, nicht der Fall. Vielmehr hat der Beklagte diese Variante erst nach der dritten Änderungsplanung in seinen Überlegungen nicht mehr berücksichtigt. Hat der Beklagte somit die Stadien von der Grob- zur Feinprüfung ohne rechtserheblichen Fehler durchlaufen, verengt sich der anzulegende gerichtliche Prüfungsmaßstab allein auf die Frage, ob sich eine andere als die vom Beklagten letztlich gewählte Variante eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen. Davon kann hier jedoch erkennbar nicht die Rede sein. Die umfangreichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss dazu, dass ein grüner Deich bei hinreichend zur Verfügung stehenden Flächen gerade auch unter Sicherheitsgesichtspunkten die Regel, eine Hochwasserschutzwand hingegen die Ausnahme sei, sind überzeugend und lassen aus der gerichtlichen Kontrollperspektive keineswegs die Annahme zu, hier hätte sich die vom Kläger vorgeschlagene Hochwasserschutzwand entlang der Straße "B. " aufgedrängt. Dies hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet, wenn es darauf verwiesen hat, dass eine Hochwasserschutzwand wegen ausreichend verfügbarer und nicht naturschutzrechtlich geschützter Grundstücksflächen habe abgelehnt werden können. Dass sich neben der vom Kläger favorisierten Hochwasserschutzmauer eine weitere Variante, etwa der von ihm hilfsweise und als Kompromiss vorgeschlagene Deichbau näher entlang der Alten Leine, aufdrängen würde, hat der Kläger mit seinem Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren schon nicht (mehr) geltend gemacht bzw. weiterverfolgt.

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c)

Auch unter anderen Gesichtspunkten ist entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein Abwägungsfehler nicht dargelegt worden. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Vermessung einzelner Geländehöhen in Gilten vorträgt, es würde bei dem vom Beklagten zugrunde gelegten Hochwasser zu einer Überflutung kommen, macht er der Sache nach - im Widerspruch zu seinem sonstigen Vortrag - geltend, dass der Deich nicht hoch genug sei. Diese divergierende Argumentation, die darauf abzielt unter allen erdenklichen Betrachtungswinkeln einen Fehler in der Planung "aufzuspüren", der dem Kläger letztlich gar nicht weiterhelfen würde, überzeugt nicht. Zudem hat der Beklagte nochmals darauf hingewiesen, dass nach seinen Berechnungen ein hinreichender Schutz in Gilten im Bereich D. durch die Geländehöhe der befestigten Straßen gewährleistet sei.

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3.

Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfolgen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie mit einem Schwierigkeitsgrad verbunden ist, der signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle liegt. Zwar dürfen insoweit die Darlegungserfordernisse nicht überspannt werden, weil sich ein nicht auf das jeweilige Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand Erkenntnisse über das in vergleichbaren Streitverfahren übliche Maß an Komplexität nicht beschaffen kann, während sie dem angerufenen Gericht ohne weiteres zugänglich sind (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, [...] Rdnr. 17). Andererseits reicht aber eine nochmalige Darstellung der Argumente, die bereits zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vorgebracht worden sind, eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO indessen gerade nicht zur Folge haben, nicht aus.

19

So liegt es aber im Wesentlichen hier. Soweit der Kläger besondere tatsächliche Schwierigkeiten in der Ermittlung des zutreffenden Bemessungshochwassers erblickt und insofern eine Beweiserhebung für nötig hält, legt er keine gegenüber seinen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinausgehenden Argumente dar.

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Zur weiteren Frage der Zuständigkeit der Beigeladenen als Vorhabensträgerin beschränkt sich der Kläger auf die Behauptung bestehender rechtlicher Schwierigkeiten, ohne sich überhaupt mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu befassen, dass eine Planungszuständigkeit der Beigeladenen aus dem Charakter der Maßnahmen in anderen Gemeinden als Folgemaßnahmen resultiere, dort Einverständnis mit der Übernahme und auch dem Ergebnis der Planung bestanden habe und im Rahmen der Einwendungen keine Zuständigkeitsrüge erhoben worden sei. Abgesehen davon erklärt der Kläger nicht, wie eine (angenommene) Unzuständigkeit eines (öffentlichen) Vorhabensträgers überhaupt auf die formelle Rechtmäßigkeit des allein den Streitgegenstand der Klage bildenden und von der zuständigen Behörde erlassenen Planfeststellungsbeschluss "durchschlagen" soll. Darüber hinaus hätte selbst bei Annahme einer solchen Möglichkeit eine Unzuständigkeit der Beigeladenen für die Annexmaßnahmen in anderen Gemeinden für die materielle Rechtsposition des Klägers im Hinblick auf seine gerade im Gemeindegebiet der Beigeladen liegenden Grundstücksflächen keine Bedeutung. Es würden daher bezüglich des den Kläger betreffenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses auch die Voraussetzungen des§ 46 VwVfG vorliegen, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes u.a. nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).