Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.07.2012, Az.: 8 LA 132/12

Klärungsbedürftigkeit des maßgeblichen Zeitpunkts beim Widerruf von in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangenen Asylanerkennungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.07.2012
Aktenzeichen
8 LA 132/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 19685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0712.8LA132.12.0A

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2012, 777

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahe legen.

  2. 2.

    Für den Widerruf von Asylanerkennungen, die in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das zur Anerkennung verpflichtende Urteil ergangen ist. Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern des Ergehens des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils. Nach dem insoweit anzuwendenden § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Urteilsformel.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage auf Aufhebung des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 21. September 2006, hilfsweise auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

2

Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (1.) und der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (2.) gestützt. Diese Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.

3

1.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2011 - 8 LA 297/10 -, [...] Rn. 4; GK-AsylVfG, Stand: Mai 2011, § 78 Rn. 88 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2011, § 78 Rn. 140 f. jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahe legen (vgl. Senatsbeschl. v. 3.2.2010 - 8 LA 15/10 -; GK-AsylVfG, a.a.O., § 78 Rn. 591 f. m.w.N.).

4

Hieran gemessen kommt der dem klägerischen Vorbringen durch wohlwollende Auslegung zu entnehmenden Frage,

auf welchen Zeitpunkt für die Prüfung der Voraussetzungen eines nach § 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG erfolgenden Widerrufs von Asylanerkennungen, die in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, abzustellen ist,
5

keine grundsätzliche Bedeutung zu.

6

Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 8.5.2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174, 177 f.) bereits dahingehend geklärt, dass für den Widerruf von Asylanerkennungen, die in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem das zur Anerkennung verpflichtende Urteil ergangen ist. Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist mithin nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern des Ergehens des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils. Nach dem insoweit anzuwendenden § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 8.5.2003, a.a.O., S. 178) ist bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG). Ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Urteilsformel (BVerwG, Urt. v.19.1.1987 - 9 C 247.86 -, BVerwGE 75, 337, 340; vgl. auch Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drs. 12/2062, S. 40; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 77 Rn. 3).

7

Einen weitergehenden Klärungsbedarf, der die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.

8

2.

Die Berufung kann auch nicht wegen einer Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zugelassen werden. Nach dieser Bestimmung ist die Berufung zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche die Zulassung der Berufung rechtfertigende Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG angeführten Gerichte aufgestellten, dieselbe Rechts- oder Tatsachenfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 3.2.2010 - 8 LA 15/10 -; GK-AsylVfG, § 78 Rn. 161 f. m.w.N.).

9

An einer solchen Abweichung fehlt es hier.

10

Der Kläger macht geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2003 (- 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174 f. [BVerwG 08.05.2003 - 1 C 15.02]) ab, wenn es für die Prüfung der Voraussetzungen des nach § 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG erfolgenden Widerrufs einer - in Erfüllung eines rechtskräftigen, nicht auf einer mündlichen Verhandlung beruhenden Verpflichtungsurteils ergangenen - Asylanerkennung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Urteilsformel und nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung an die Verfahrensbeteiligten abstelle.

11

Diese geltend gemachte Abweichung liegt tatsächlich nicht vor. Denn, wie zu 1. ausgeführt, stellt entgegen der Annahme des Klägers auch das Bundesverwaltungsgericht für die Prüfung der Voraussetzungen des nach § 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG erfolgenden Widerrufs einer - in Erfüllung eines rechtskräftigen, nicht auf einer mündlichen Verhandlung beruhenden Verpflichtungsurteils ergangenen - Asylanerkennung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Urteilsformel ab.