Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 17.12.2013, Az.: 2 B 912/13
Ablauf der Überstellungsfrist; Dublin-Verfahren; Familieneinheit; inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis; Interessenabwägung; Minderjähriger; Polen; Wahrung der Familieneinheit; Überstellungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 17.12.2013
- Aktenzeichen
- 2 B 912/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 64422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 6 GG
- § 34a AsylVfG
- § 27a AsylVfG
- § 60a Abs 2 S 1 AufenthG
- Art 20 Abs 1d S 2 EGV 343/2003
- Art 16 Abs 1d EGV 343/2003
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 Alt. 1 EGV 343/2003 für einen Angehörigen der Kernfamilie bewirkt wegen des in der Dublin II - Verordnung verankerten Grundsatzes der Wahrung der Familieneinheit ein Vollstreckungshindernis für die übrigen Familienangehörigen.
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 A 911/13 bei der erkennenden Kammer seit dem 5. November 2013 anhängigen Klage der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in dem Bescheid vom 29. Oktober 2013 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Absatz 2 der geänderten Fassung des § 34a AsylVfG sind Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig.
Das Bundesamt hat vorliegend mit Bescheid vom 29. Oktober 2013, der dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller offenbar am 4. November 2013 zugestellt wurde, entschieden, dass die von den Antragstellern in Deutschland am 14. Januar 2013 gestellten (weiteren) Asylanträge unzulässig sind (Ziffer 1.); zugleich hat das Bundesamt die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet (Ziffer 2.). Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer in der Hauptsache - 2 A 911/13 - anhängigen Klage, die am 5. November 2013 beim erkennenden Gericht eingegangen ist. Zeitgleich - damit fristgerecht - haben sie um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nachgesucht. Die Klage ist somit innerhalb der 2-wöchigen Frist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG erhoben worden; ob eine Verkürzung der Klagefrist auf eine Woche gem. § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG seit Inkrafttreten der Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG mit Wirkung vom 6. September 2013 erfolgt ist, kann die erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren offen lassen. Das Bundesamt gibt seinen Außenstellen für die Rechtsbehelfsbelehrung ersichtlich eine zweiwöchige Klagefrist vor (vgl. Rundschreiben des Bundesamtes an alle Innenministerien der Bundesländer vom 17. Juli 2013 - 430-93604-01/13-05 - zur Änderung der Verfahrenspraxis des Bundesamtes im Rahmen des Dublinverfahrens im Hinblick auf § 34a AsylVfG n.F.); die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides verhält sich dementsprechend. Wäre dagegen eine einwöchige Klagefrist zugrunde zu legen, was nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG jedenfalls nicht von vorn herein auszuschließen ist, wäre diese vorliegend auch gewahrt worden.
Der Bescheid gilt trotz Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter Verletzung der zwingenden Vorgaben in § 31 Abs. 1 Sätze 4 und 6 AsylVfG hier gegenüber den Antragstellern als am 5. November 2013 bekanntgegeben und wirksam; er ist damit tauglicher Gegenstand eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur weiteren Begründung dieser Feststellung verweist die Kammer auf ihren Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 2 B 869/13 - (veröffentlicht in juris). Wie in dem dort von der Kammer entschiedenen Fall ist auch vorliegend davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte den Antragstellern im Rahmen des Mandantengesprächs vom 5. November 2013, das u.a. in die vorgelegte Prozessvollmacht vom selben Tage mündete, den Originalbescheid vorgelegt und erläutert hat, sodass die Antragsteller die Möglichkeit hatten, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Der Zustellungsmangel gilt somit gem. § 8 VwZG als geheilt.
Das erkennende Gericht folgt der bislang zu § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrages als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Das VG Trier hat hierzu in seinem Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, zit. nach juris, eingehend dargelegt, dass eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis in Anlehnung an § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach; eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit (a.a.O., Rn. 7 ff.). Dementsprechend ist vorliegend eine reine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller vorzunehmen, die sich maßgeblich - aber nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert, soweit diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten der Antragsteller aus, denn die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes begegnet rechtlichen Bedenken, weil sie dem Grundsatz der Wahrung der Familieneinheit nicht (mehr) hinreichend gerecht wird.
Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hängt unter anderem davon ab, ob die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen rechtlich oder tatsächlich möglich ist. Eine Abschiebungsanordnung darf erst ergehen, sobald feststeht, dass die Abschiebung bzw. Überstellung durchgeführt werden kann. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 13. Senat - hat hierzu in seinem Beschluss vom 2. Mai 2012 - 13 MC 22/12 -, InfAuslR 2012 S. 298 ff., zit. nach juris Rn. 27, Folgendes ausgeführt:
„Bei Fällen, in denen der Asylbewerber in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, hat das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG auch zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse bzw. -verbote oder Duldungsgründe vorliegen. Anders als bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383, und vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322) ist es nicht auf die Prüfung von sogenannten "zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen" beschränkt. § 34a AsylVfG bestimmt ausdrücklich, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“. Die Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26a oder § 27a AsylVfG i.V.m. § 34a AsylVfG erfüllt sind. Das bedeutet, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung gegebenenfalls sowohl "zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse" als auch der Abschiebung entgegenstehende "inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse" zu berücksichtigen hat. Es ist in diesem Zusammenhang unter anderem verpflichtet zu prüfen, ob die Abschiebung in den Dritt- bzw. Mitgliedstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden und damit vom System der normativen Vergewisserung nicht erfassten Gründen - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30. August 2011 - 18 B 1060/11-, Juris; VGH BW, Beschl. v. 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, 310; Hamb. OVG, Beschl. v. 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, Juris; OVG MV, Beschl. v. 29. November 2004 - 2 M 299/04 -; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, a.a.O., § 34a, Rdnr. 15; Hailbronner, AuslR, § 34a AsylVfG, Rdnrn. 15 f., 43 ff., Loseblatt, Stand August 2006; jew. m.w.N.).“
Dieser Rechtsprechung hat sich die erkennende Kammer angeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 6. November 2013 - 2 B 848/13 -, zit. nach juris Rn. 6; und vom 7. November 2013 - 2 B 783/13 -, zit. nach juris Rn. 8).
Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis liegt hier seit Ablauf der den Ehemann der Antragstellerin zu 1.) und Vater der minderjährigen Antragsteller zu 2.) und 3.) betreffenden Überstellungsfrist von 6 Monaten gem. Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 1. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1) - sog. Dublin-II-Verordnung -, geändert durch VO (EG) 1103/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU L 304 vom 14. November 2008, S. 80), für die Antragsteller vor.
Das Bundesamt hat in dem bei der Kammer anhängigen Klageverfahren des Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller - 2 A 757/13 - mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 mitgeteilt, die Überstellungsfrist für diesen Asylbewerber laufe am 17. November 2013 ab; eine gemeinsame Überstellung der gesamten Familie sei bis dahin beabsichtigt und auch möglich. Die für den 14. November 2013 von der zuständigen Ausländerbehörde - Landkreis Northeim - in Aussicht genommene Überstellung der gesamten Familie musste indes storniert werden, nachdem das Dublin-Referat des Bundesamtes der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 4. November 2013 mitgeteilt hatte, dass die polnischen Kontingente aufgrund der UNO-Konferenz in Warschau bis zum 21. November 2013 halbiert worden und damit am 14. November 2013 bereits ausgeschöpft seien. Eine Überstellung des Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller ist somit seit dem 18. November 2013 nicht mehr möglich. Da dieser Asylbewerber nicht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht hat, kommt dem Bundesamt auch kein Neubeginn der Überstellungsfrist gem. Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 Alt. 2 EGV 343/2003 zugute (näher dazu Beschluss der Kammer vom 28. November 2013 - 2 B 887/13 -, zit. nach juris). Im Verfahren des Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller hat das Bundesamt mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 nunmehr mitgeteilt, dass dessen Asylverfahren als nationales Verfahren weitergeführt und ein das Klageverfahren 2 A 757/13 erledigender Aufhebungsbescheid ergehen werde.
Bei dieser Sachlage überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, denn die vom Bundesamt beabsichtigte gemeinsame Überstellung der Familie nach Polen ist nicht mehr möglich.
Da die Antragstellerin zu 1.) die Ehefrau des Klägers im Verfahren 2 A 757/13 ist und die minderjährigen Antragsteller zu 2.) und 3.) die gemeinsamen Kinder sind, rechtfertigt der angekündigte Selbsteintritt der Antragsgegnerin im Verfahren 2 A 757/13 unter Berücksichtigung des Schutzes der Familieneinheit durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK - der Grundsatz der Familieneinheit ist zudem ein tragendes Prinzip der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-II-Verordnung, vgl. Art. 6 bis 8, 14 und 15 Abs. 1 und 2 EGV 343/2003, der ggf. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin zur Folge haben kann (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012 S. 383 ff., zit. nach juris Rn. 42) - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller. Die Trennung der Antragsteller von ihrem Ehemann bzw. Vater ist unzumutbar; die isolierte Überstellung der Antragsteller nach Polen somit rechtlich unmöglich i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. VG München, Beschluss vom 26. März 2013 - M 1 S 13.30170 -, zit. nach juris Rn. 17; VG Aachen, Beschluss vom 15. April 2013 - 2 L 145/13.A -, zit. nach juris Rn. 17).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).