Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.10.2010, Az.: 1 ME 145/10

Wirksamkeit eines Bebauungsplans trotz Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots; Verletzung von Drittrechten durch eine auf Grundlage eines gegen das drittschützende Abwägungsgebot verstoßenden Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.10.2010
Aktenzeichen
1 ME 145/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 26267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1022.1ME145.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 10.06.2010 - AZ: 4 B 5550/09

Fundstellen

  • BauR 2011, 147
  • BauR 2011, 245-248
  • FStNds 2011, 14-20
  • IBR 2011, 172
  • NVwZ-RR 2011, 52-54

Amtlicher Leitsatz

Ist ein Bebauungsplan wegen Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebotes unwirksam, verletzt eine Baugenehmigung, die auf der Grundlage dieses Planes erteilt worden ist, nicht automatisch Drittrechte.

Gründe

1

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer und Nutzer von Wohngrundstücken gegen die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 28. September 2009, welche die Antragsgegnerin der Beigeladenen zur Errichtung eines Verteil-/Logistikzentrums erteilte, von dem aus Filialen in Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein mit Trocken-, Frische- und Gefrier-Lebensmitteln sowie mit Haushaltswaren beliefert werden sollen. Das aus mehreren Teilen bestehende Gebäude soll, abgesehen von einem Freilager, nordsüdlich aufgestellt und rund 150 m breit sowie ca. 680 m lang werden. Die 115.527 m² große Grundfläche (zuzüglich Fläche für Stellplätze) soll auf einem knapp 36 ha großen Grundstück aufgestellt werden. Für dieses gilt der von der Antragsgegnerin in Änderung und Erweiterung des Vorgängerplans Nr. 137B/C aufgestellte Bebauungsplan Nr. 137D "Gewerbegebiet Bantorf". Der dazu am 26. Februar 2009 nach 13monatigem Planaufstellungsverfahren gefasste Satzungsbeschluss wurde am 24. September 2009 bekannt gemacht. Das streitige Vorhaben soll nordsüdlich aufgestellt werden in den Bereichen, für die der Plan Nr. 137D "Gewerbegebiet Bantorf-Nord" GE1 mit abweichender Bauweise und einer Grundflächenzahl von 0,8 festsetzt. Das Baufeld ist in 5 Bereiche unterteilt, denen unterschiedliche quadratmeterbezogene Lärmemissionskontingente zugewiesen sind. Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen trifft dazu nähere Bestimmungen. Nach deren 2.1 dürfen die Höhenbegrenzungen (89 m üNN) auf insgesamt 20% bestimmter Flächen auf bis zu 97 m über NN erhöht werden. Auf einer Grundfläche von insgesamt 15.000 m² sind im Gewerbegebiet 1 bis zu 3 Vollgeschosse zulässig. Das streitige Gebäude soll in mehreren Abschnitten nordwestlich der B 65 errichtet werden. Westlich des zweiten und dritten Bauabschnitts (Süden) sollen auf einer dreieckigen Fläche insgesamt 628 Pkw-Einstellplätze für Mitarbeiter sowie 83 für Lkws angelegt werden.

2

Die Grundstücke der Antragsteller liegen ebenfalls östlich der Bundesautobahn 2 in Höhe der Anschlussstelle Bad Nenndorf, an der die B 65 in westöstlicher Richtung kreuzt. Das Grundstück der Antragsteller zu 1) und 2) ist in nordöstlicher Richtung ca. 250 m, das der Antragsteller zu 3) und 4) nach Osten etwa 350 m, das Grundstück der Antragsteller zu 6) und 7) vom Vorhaben aus gesehen in südlicher Richtung ca. 300 m entfernt.

3

Das Verwaltungsgericht hat über den nach Ablehnung des Aussetzungsantrages (Bescheid vom 13. Oktober 2009) am 3. November 2009 gestellten Eilantrag zweimal mündlich verhandelt und dabei insbesondere von beiden Seiten beauftragte Sachverständige zu Schallfragen, zuletzt über die Auswirkungen tieffrequenten Schalles befragt. Mit dem angegriffenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es den Eilantrag aller Antragsteller abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4

Die Kammer lasse offen, ob der Bebauungsplan Nr. 137D wirksam oder deswegen als abwägungsfehlerhaft anzusehen sei, weil die Antragsgegnerin eine Vorbelastung durch den Vorgängerbebauungsplan Nr. 137B/C angenommen habe, obwohl nicht zuletzt aufgrund der Vergrößerung des Plangebiets die Zunahme der Verkehrsbelastung nahe liege. Selbst wenn man den Plan Nr. 137D für unwirksam halte, könnten die Antragsteller nur die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots verlangen. Der Nachbarschutz sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (verwiesen wird auf das Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354 = NVwZ 1994, 686 = BRS 55 Nr. 168) nicht desto eher zu gewähren, je objektiv rechtswidriger eine Baugenehmigung sei. Das angegriffene Vorhaben werde voraussichtlich nicht zu Lärmeinwirkungen führen, die die Schutzansprüche verletzten, welche (allein) die Antragsteller erheben könnten. Maßgeblich seien die Ergebnisse, die nach dem in der DIN ISO 9613-2 vorgesehenen allgemeinen Berechnungsverfahren erzielt worden seien. Die Bodendämpfung werde hierbei genauer als beim so genannten alternativen Verfahren erfasst, welches nach der DIN ISO 9613-2 nur ebenfalls vorgesehen sei. Abgesehen davon teile die Kammer nicht die Einschätzung der Antragsteller, eine Berechnung nach dem alternativen Verfahren werde geringerer Auswirkungen der Bodendämpfung erweisen und daher zu einem dem Vorhaben nachteiligeren Ergebnis führen. Bodendämpfungswerte spielten ohnehin nur eine untergeordnete Rolle, weil es dafür nur auf eine kurze Strecke im Bereich der Schallquelle sowie im Bereich des Immissionsortes ankomme. Zudem seien die Unterschiede in den Berechnungsergebnissen nach beiden Methoden gering und führten auch in den für die Antragsteller ungünstigsten Fällen nicht zu einer Überschreitung der Orientierungswerte. Ein Zuschlag wegen Prognoseunsicherheit sei in jedem Falle nicht zu machen, weil die Ansätze sehr konservativ gewählt worden seien. Selbst wenn man seine Einberechnung von 1 dB(A) doch für gerechtfertigt hielte, führe das noch immer nicht zu einer Überschreitung der Orientierungswerte. Tieffrequente Geräusche führten bei Anwendung von Nr. 7.3 der TA-Lärm 1998 nicht zu einer Verletzung von Nachbarrechten.

5

Hiergegen führen die Antragsteller Beschwerde, welcher die übrigen Beteiligten entgegentreten.

6

Eine wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die rechtzeitig geltend gemachten, das heißt die im Schriftsatz vom 30. September 2010 enthaltenen Beschwerdeangriffe zu reduzierende Überprüfung ergibt, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann. Zu den dort substantiierten, mit den weiteren Eingaben gegebenenfalls nur ergänzten Beschwerdeangriffen sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

7

Die Antragsteller machen - erstens und vor allem - geltend, das Verwaltungsgericht habe die Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 137D, und sei es nur mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren, klären müssen. Seine gegenteilige Auffassung, es komme auf die Gültigkeit dieses Bebauungsplans nicht an, schließe die Annahme ein, der Eilantrag sei auch dann abzulehnen, wenn der Bebauungsplan Nr. 137D "Gewerbegebiet Bantorf-Nord" wegen unzureichender Berücksichtigung der Antragstellerinteressen abwägungsfehlerhaft und damit unwirksam sei. Diese Annahme verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn das Abwägungsgebot sei danach drittschützend. Es könne daher nicht sein, dass eine Baugenehmigung keine Drittrechte verletze, obwohl der Bebauungsplan, auf dem sie zwingend beruhe und ohne den sie nicht habe erteilt werden dürfen, das drittschützende Abwägungsgebot verletze. Das müsse jedenfalls deshalb gelten, weil die Antragsgegnerin durch rasche Erteilung der Baugenehmigung die Durchführung eines Normenkontroll(eil)verfahrens missbräuchlich handelnd verhindert habe.

8

All das greift nicht durch. Diese Argumentation setzt zu Unrecht voraus, der vom Bundesverwaltungsgericht dem Abwägungsgebot zuerkannte "Drittschutz" sei gleichbedeutend mit dem "Recht", dessen Verletzung der Nachbar im Hauptsacheverfahren wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss geltend machen können, anderenfalls seine Anfechtungsklage trotz objektiver Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung keinen Erfolg haben kann. Dieses anzunehmen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden, unverändert maßgeblichen Entscheidung vom 24. September 1998 (- 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = DVBl. 1999, 100 = BauR 1999, 134 = BRS 60 Nr. 46) mit folgenden Ausführungen verneint:

9

In neuerer Zeit sind gegen den Schutznormcharakter des Abwägungsgebots insoweit Bedenken erhoben worden, als dadurch - systemwidrig - bloßen faktischen Belangen - unterhalb der Rechtsschwelle - eine Wehrfähigkeit verliehen würde bzw. solche Belange zu subjektiven öffentlichen Rechten aufgewertet würden (vgl. insbesondere Steinberg, Planung und Plankontrolle - FS Schlichter, 1995, S. 599/607; Gaentzsch, ebenda, S. 517/524).

10

Diese Einwände greifen nicht durch: Ein privater Belang, der in der Abwägung zu berücksichtigen ist, wird durch den drittschützenden Charakter des Abwägungsgebots nicht selbst zum subjektiven Recht und ist auch als solcher nicht wehrfähig in dem Sinne, daß der Private die Durchsetzung seines Belangs - wie bei einem subjektiven Recht - verlangen könnte. Der Private hat lediglich ein subjektives Recht darauf, daß sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. Das Ergebnis ist damit noch offen und kann von der völligen Zurückstellung des Belangs über seine teilweise Berücksichtigung bis zu seiner vollen Durchsetzung führen.

11

Auch das gegen den drittschützenden Charakter des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots ins Feld geführte Argument, aus der Funktion der Planfeststellung als Anlagenzulassung ergebe sich kein sachlicher Grund dafür, bei der Planfeststellung - anders als bei der Anlagenzulassung durch Einzelgenehmigung - nicht nur Rechte, sondern auch unterhalb der Rechtsschwelle angesiedelte Belange der Nachbarn zu schützen (vgl. Gaentzsch a.a.O.), greift nicht durch. Auch hier gilt zum einen zunächst, daß nicht der Belang als solcher durch das Abwägungsgebot geschützt wird, sondern nur seine fehlerfreie Abwägung. Zum andern regelt bereits das einfache positive Recht die Anlagenzulassung durch Planfeststellung anders als durch Einzelgenehmigung. Im letzteren Fall verleiht das Gesetz dem Antragsteller regelmäßig einen Anspruch auf Genehmigung, wenn - neben öffentlichen Belangen - Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Bei der Planfeststellung dagegen sieht das positive Recht ausdrücklich eine abwägende Berücksichtigung auch bloßer Belange vor. Diesen unterschiedlichen Zulassungsinstrumenten liegt auch eine unterschiedliche Interessenlage zugrunde. Während im Falle der Einzelgenehmigung regelmäßig ein grundrechtlich fundierter Anspruch des Antragstellers inmitten steht, an dem beantragten Standort die Anlage zu errichten, geht es bei der Planfeststellung typischerweise darum, ein bestimmtes Planungsziel so zu verwirklichen, daß die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Ist somit schon der planerische Gehalt einer Planfeststellung größer als der der Einzelgenehmigung, so gilt das um so mehr für die Bauleitplanung der Gemeinde. Dem - in seinem Kern gerichtlich nicht überprüfbaren - Gestaltungsspielraum, der jeder Planung innewohnt, entspricht auf der anderen Seite das Recht des von der Planung Betroffenen, daß seine beachtlichen Belange in der Abwägung fehlerfrei behandelt werden.

12

Um es vereinfachend zusammenzufassen: Das eigene, lediglich möglicherweise verletzte drittschützende Recht (auf gerechte Abwägung) dient bei der Normenkontrolle nur als Zulässigkeitsvoraussetzung, das heißt als "Entree" für die Sachprüfung, nämlich zur Ausfüllung des zu einer/der maßgeblichen Zulässigkeitshürde bestimmten Rechts im Sinne des§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Funktion sagt nichts (zwingend) dazu aus, welches Recht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Rahmen der Begründetheitsprüfung für einen Nachbarrechtsbehelf verletzt sein muss, damit die Nachbarklage oder - wie hier wegen der Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs - ein Nachbar-Eilantrag Erfolg haben kann.

13

Zwischen der objektiven Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und dem Erfolg einer Nachbarklage/eines Nachbarantrages bestehen auch nicht aus sonstigen Gründen zwingende Zusammenhänge. Die objektive Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung mag dem Nachbarn in den Fällen von Vorteil sein, in denen eine Baugenehmigung unter Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplanes - Ausnahme oder Befreiung - erteilt worden ist. In solchen Fällen genießt der "plantreue Nachbar" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen gewissen Vorrang (vgl. Urt. v. 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = BRS 49 Nr. 188). Um eine solche Sachlage geht es hier indes nicht. Die von den Antragstellern für sich reklamierte Innenbereichslage und der Außenbereich, in dem das Baugrundstück im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 137D läge, sind nicht nach Art eines Bebauungsplans miteinander verschränkt. Erst recht gilt dies dann, wenn sich das eine oder andere hier zu betrachtende Grundstück der Antragsteller nicht mehr in einem Bebauungszusammenhang befindet, sondern ebenfalls als Außenbereich anzusehen wäre. In beiden Sachlagen gilt der Satz, ein Nachbar könne nicht desto eher Nachbarschutz verlangen, desto objektiv rechtswidriger die angegriffene Genehmigung sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = BauR 1994, 354 = BRS 55 Nr. 168). Erforderlich ist vielmehr, dass das angegriffene Vorhaben rechtlich geschützte Interessen gerade dieses Nachbarn verletzt.

14

Eine rechtsstaatswidrige Rechtsschutzlücke begründet das Auseinanderfallen von Recht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Zulässigkeitshürde und das Rechts im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 1 VwGO als Voraussetzung für die Begründetheit einer Drittklage nicht. Was dem Bürger an Rechtsschutzmöglichkeiten verbürgt ist, bestimmt sich nicht nach dem zuweilen recht konturenlosen Rechtsstaatsprinzip (vgl. dazu Philip Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip, 1986). Maßgeblich ist vielmehr Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Danach steht demjenigen der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt "in seinen Rechten" verletzt wird. Diese Pflicht, "Rechtswahrung" zu ermöglichen, wird durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für das Hauptsacheverfahren und die Begründetheitsprüfung im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erfüllt. Maßgeblich ist daher das Ergebnis der attackierten Maßnahme. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 garantiert hingegen nicht, schon im Vorfeld - insbesondere vermittelt schon durch die nur mögliche Verletzung drittschützender Rechte (das ist dann die Zugangsvoraussetzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - einen Bebauungsplan zu Fall bringen und daraufhin alles abwehren zu können, was auf seiner Grundlage geschehen mag.

15

Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum FOC Zweibrücken (Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86 = BRS 65 Nr. 10) folgt anderes nicht. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht dort nicht eine Garantie formuliert, jedem Dritten müsse die Möglichkeit eröffnet sein, unter Berufung auf eine nur mögliche Verletzung von Interessen, die in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen seien, nicht nur eine Inhaltsprüfung des Bebauungsplanes im Hauptsache- und Eilverfahren erlangen, sondern darüber hinaus verlangen zu können, dass im Erfolgsfalle sämtliche daraufhin erteilten (insbesondere: Bau-) Genehmigungen aufzuheben seien. Das hätte das Bundesverwaltungsgericht ermöglichen können, indem es das Zulässigkeitsprogramm des § 47 VwGO teilweise geändert und Normenkontrollen auch gegen solche Pläne zugelassen hätte, welche noch nicht bekanntgemacht worden sind, aus denen die Vorhaben-Gemeinde aber unter Anwendung von § 33 BauGB zu Lasten der Nachbargemeinde Rechtsfolgen abgeleitet sehen möchte. Diesen Weg hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. August 2002 nicht beschritten und daher der damaligen Nachbargemeinde die Möglichkeit der "prinzipalen" Normenkontrolle weiterhin verschlossen. Vielmehr verweist es die Nachbargemeinde auf einen Rechtsschutz durch Anfechtung der Genehmigung und hilft ihr lediglich dadurch, dass es (für manche Sachlagen) § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ("... liegt insbesondere vor, ...") als unbenannten öffentlichen, hier mit Nachbar-/Drittschutz ausstaffierten öffentlichen Belang des Bedürfnisses entnimmt, Vorhaben (nicht nur binnen -, sondern) extern mit den Mitteln des Planungsrechts zu koordinieren. Die Beschwerdebegründungsschrift vom 30. Juli 2010 enthält keine Ausführungen dazu, hier hätte sich das Bedürfnis gestellt, das Vorhaben gerade im Hinblick auf die Nachbarbelange der Antragsteller oder mancher von ihnen planerisch zu bewältigen.

16

Die Antragsteller dringen auch nicht mit dem Hinweis durch, die Antragsgegnerin habe in missbräuchlicher Weise handelnd kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 137D die Baugenehmigung erteilt. Selbst wenn das bei einem sogleich eingeleiteten Normenkontrolleilverfahren mit dem 28. September 2009 (Erteilung der Baugenehmigung) zum Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses geführt haben würde (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4.5.2004 - 1 MN 50/04 -, V.n.b.; das setzt allerdings voraus, dass die Planfestsetzungen jedenfalls im Wesentlichen ausgenutzt worden sind; vgl. auch Senatsbeschl. v. 4.10.2004 - 1 MN 225/04 -, BauR 2005, 532), führte auch das nicht dazu, für die Anfechtung der Baugenehmigung Grundsätze des Normenkontroll(eil)verfahrens zu übernehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.7.1994 - 4 B 94.94 -, NVwZ 1995, 598 = BayVBl. 1995, 92 = BRS 56 Nr. 163). Eine rechtsstaatswidrige oder mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kollidierende Einbuße läge darin nicht. Denn die Regelungen der Normenkontrolle bezeichnen nicht das Minimum dessen, was einem Bürger nach dem von den Antragstellern angezogenen Rechtsstaatsprinzip bzw. - was als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab weit näher liegt -Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgt. Maßgeblich ist danach vielmehr allein, die "Rechte" in einem gerichtsförmigen Verfahren verteidigen zu können, die der Bürger als eigene gegen ein bestimmtes Vorhaben meint in Stellung bringen zu können.§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO genügen dem vollauf. Namentlich liegt keine unerträgliche Einbuße darin, grundsätzlich erst nach Erteilung einer Baugenehmigung einen Rechtsschutz beanspruchen zu können. Dieser "repressive" Rechtsschutz ist effizient genug ausgestaltet. Besonderer Eilbedürftigkeit kann gegebenenfalls durch Schiebebeschlüsse Rechnung getragen werden. Zu solchen besteht hier Anlass schon deshalb nicht, weil erst durch die Nutzung des Vorhabens Nachbarbelange der Antragsteller ernstlich beeinträchtigt werden können. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeschlossen. An dem Gesichtspunkt, dass der "repressive" Eil-Rechtsschutz ausreichend ausgestaltet ist, würde aller Voraussicht nach ein Versuch der Antragsteller gescheitert sein, vorbeugenden Rechtsschutz gegen das Inkraftsetzen des Bebauungsplans Nr. 137D zu erlangen. Es ist diesen auch und gerade vor dem Rechtsstaatsprinzip und der Garantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zuzumuten, den Inhalt der Genehmigung(en) abzuwarten.

17

Ohne Erfolg rügen die Antragsteller - zweitens -, das Verwaltungsgericht hätte die Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 137D nicht unentschieden lassen dürfen, weil es im Falle seiner Gültigkeit auf die in diesem Plan verbürgten, von den Antragstellern als drittschützend eingestuften Immissionskontingente angekommen wäre; deren Einhaltung habe der von ihnen benannte Sachverständige Dr. M. in seinem Gutachten vom 12. April 2010 in Zweifel gezogen. Dazu habe sich das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Beschluss überhaupt nicht verhalten.

18

Dem hält die Beigeladene (Beschwerdeerwiderung vom 19. August 2010, S. 12 f.) zu Recht entgegen, der von den Antragstellern benannte Sachverständige Dr. M. habe in der zweiten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2010 an dieser Einschätzung nicht mehr festgehalten. In seinem so genannten Prüfbericht Nr. 10122 zur Schallimmissionsprognose für den Betrieb eines Logistikzentrums in Barsinghausen vom 12. April 2010 (u.a. Bl. 1220 f. d. GA, Anlage zum Antragstellerschriftsatz vom 12.4.2010) hatte Herr Dr. M. vom Akustikbüro Göttingen unter 4.2 zwar eine Tabelle 2 aufgemacht, in der er für den Immissionsort IP 52 zu einem Pegel von 45.0 dB(A) für die lauteste Nachtstunde gelangte und daraus den Schluss zog, damit könne der im Bebauungsplan Nr. 137D festgesetzte Immissionsanteil von 44 dB nicht eingehalten werden. Wesentlicher Punkt seiner abweichenden Meinung war zum einen die im nachfolgenden Beschwerdepunkt mit einem den Antragstellern nachteiligen Ergebnis zu behandelnde Frage, wie Bodendämpfungen zu berücksichtigen sind, sowie die Annahme, das Gutachten N. sei zu Unrecht deshalb zur Einhaltung des im Bebauungsplan festgesetzten Immissionskontingents gelangt, weil es je Meter Lkw-Umfahrt lediglich 60 dB statt einen L'WA-Wert von 63 dB/m zugrunde gelegt habe. Der Annahme einer Überschreitung von Teilen des Emissionskontingents waren die übrigen Beteiligten schon vor der zweiten mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2010 schriftsätzlich entgegengetreten. Das Ingenieurbüro G. N. hatte in seiner Äußerung vom 20. Mai 2010 (Bl. 1402 d. GA = Anlage zum Beigeladenenschriftsatz vom 21.5.2010) ausgeführt, dieser Angriff sei "Geschichte". Richtig sei zwar, einst sei für die Lkw-Umfahrt ein längenbezogener Schallleistungspegel von nur 60,7 dB(A)/m [Fahrstrecke] bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h zugrunde gelegt worden. Es sei jedoch durch das Verwaltungsgericht festgelegt worden, für jeden Meter Fahrweg/Lkw einen Wert von 63 dB(A) einzuberechnen. Das sei ab dem 1. März 2010 in allen folgenden Geräuschimmissions-Untersuchungen mit der Folge berücksichtigt worden, dass die im Bebauungsplan Nr. 137D unter anderem zugunsten des Immissionspunktes 52 festgelegten Kontingentwerte eingehalten würden.

19

Diese Frage wurde dann gleich zu Beginn der zweiten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2010 (Protokoll Bl. 1788 f. d. GA) diskutiert. Auf Seite 2 unten/3 oben der Protokollabschrift heißt es:

"Mit den Beteiligten wird erörtert, welche Emissionspegel für die Vorbeifahrt eines Lkws zugrunde zu legen sind.

Dr. M. erklärt, dass der von Dr. O. zugrunde gelegte Wert von 63 dB/m realistisch sei.

Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller erklärt:

Die bisher gegen diesen Wert erhobenen Vorwürfe halte ich nicht aufrecht."

20

Die Frage des Emissionswertes je Meter gefahrene Lkw-Strecke war damit "erledigt".

21

Vor diesem Hintergrund waren nicht nur Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss entbehrlich. Vielmehr wären nunmehr die Antragsteller unter dem Gesichtspunkt des Substantiierungsgebotes (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) verpflichtet gewesen, die Behauptung emissionskontingent-missachtender Wirkungen der angegriffenen Baugenehmigung vom 28. September 2009 in Auseinandersetzung mit den zitierten Äußerungen darzutun. Das fehlt in der allein fristgemäß eingegangenen Beschwerdebegründungsschrift vom 30. Juli 2010. Selbst auf die entsprechende Rüge der Beigeladenen in der Beschwerdeerwiderung vom 19. August 2010 ist das unterblieben.

22

Hiernach braucht der Senat nicht mehr zu diskutieren, ob dieser Angriff auch aus einem weiteren Grunde ohne Erfolg bleiben muss. In seiner Entscheidung vom 11. Mai 2010 (- 1 KN 192/08 -, V.n.b.) hat der Senat ausgeführt, bei der Festsetzung von Immissionskontingenten komme es nur darauf an zu ermitteln, ob das mit dem Plan ermöglichte Vorhaben grundsätzlich, das heißt "überhaupt" in Einklang mit der geltenden Rechtsordnung, namentlich ohne Verletzung von Drittrechten verwirklicht werden könne. Die Frage, ob das daraufhin genehmigte Vorhaben diesen Anforderungen dann wirklich genügt, sei in einem Anfechtungsverfahren zu prüfen. Dies könnte die Annahme nahe legen, selbst dann, wenn ein Vorhaben partiell im Plan festgesetzter Emissionskontingente überschreitet, damit nicht automatisch ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht; vielmehr komme es allein auf das Ergebnis der vorhabenbezogenen bzw. immissionsseitigen Prognose an.

23

Der dritte Beschwerdeangriff bezieht sich auf das Grundstück der Antragsteller zu 1) und 2). Diese tragen vor, hierfür würde der für die Nachtzeit geltende Orientierungswert nicht eingehalten, weil unter Berücksichtigung der Bodendämpfung und Prognoseunsicherheiten der Nachtwert nur um 0,1 dB(A) unterschritten werde und als weitere sie nächtens belästigende Geräusche der Kfz-Verkehr berücksichtigt werden müsse, den Nachbargrundstücke ihres Wohngrundstücks hervorriefen. Gleich beide diesen Beschwerdeangriff tragenden Grundannahmen treffen nicht zu.

24

Entgegen der Annahme der Antragsteller zu 1) und 2) beträgt der maßgebliche Nachtwert nicht "richtig" 37,7 dB(A), sondern nur 34,7 dB(A). Das Verwaltungsgericht hatte auf Seite 23 des Beschlussabdrucks für alle Immissionsorte, das heißt "vor die Klammer gezogen" und damit auch für das Grundstück der Antragsteller zu 1) und 2) geltend dargelegt, es halte das allgemeine Berechnungsverfahren nach der DIN ISO 9613-2 für richtig und maßgeblich. Dementsprechend seien die von den Antragstellern vorgebrachten Einwendungen gegen die Annahme zu hoher Bodendämpfung nicht zu erörtern. Lediglich hilfsweise halte es - das Verwaltungsgericht - für die Antragsteller die Werte an, die sich nach dem in der DIN ISO 9613-2 nur ebenfalls vorgesehenen, das heißt also nicht vorgeschriebenen oder richtigeren alternativen Berechnungsverfahren ergeben. Denn auch hiernach würden die Orientierungswerte bei allen Antragstellern - damit auch bei den Antragstellern zu 1) und 2) - eingehalten. Zudem wirkten sich Fragen der Bodendämpfung nur auf vergleichsweise kurze Teilbereiche des Schall-Übertragungsweges und damit das Ergebnis der Berechnungen aus.

25

Die sonach maßgebliche und den angegriffenen Beschluss vorzüglich tragende Annahme - Maßgeblichkeit des allgemeinen Berechnungsverfahrens nach DIN ISO 9613-2 - greifen die Antragsteller zu 1) und 2) in der Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2010 nicht substantiiert an. Für die Beschwerdeüberprüfung maßgeblich hat daher die den Antragstellern zu 1) und 2) nachteiligere Annahme zu sein/bleiben, das allgemeine Berechnungsverfahren und die dabei erzielten Ergebnisse trügen den angegriffenen Beschluss. Schon das entzieht diesem Angriff den Boden.

26

Aber auch die zweite, diesen dritten Beschwerdeangriff tragende Teilannahme der Antragsteller, bei der Ermittlung, ob die Orientierungswerte eingehalten würden, sei auch der von ihren Nachbargrundstücken zu Nachtzeiten verursachte Kraftfahrzeuglärm einzubeziehen, trifft nicht zu. Die Nachbarverträglichkeit solchen Lärms beurteilt sich nicht nach Orientierungswerten. Das hat der Senat unter anderem in seinem Beschluss vom 4. Januar 2010 - 1 LA 304/07 - (V.n.b.) unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 27. März 2007 (- 1 ME 102/07 -, NdsVBl. 2007, 199; vgl. auch Beschl. v. 21.10.2009 - 1 ME 192/09 -, DVBl. 2009, 1530) dargetan. Die Zumutbarkeit solcher Lärmeinwirkungen richtet sich nicht nach den Regelwerken wie beispielsweise der TA-Lärm, sondern bedarf vielmehr wertender Einzelfallbetrachtung. Anderenfalls würde dies dazu führen, dass in einem (festgelegten) reinen Wohngebiet gelegene Grundstücke wegen des dadurch angezogenen An- und Abfahrtsverkehrs sowie des durch die Nutzung der Einstellplätze auf dem Grundstück hervorgerufene Lärms nicht mit Wohngebäuden würden bebaut werden können. Aus diesen Gründen ist es einem Nachbargrundstück ganz unabhängig von der Einhaltung von Orientierungswerten zuzumuten, die Geräusche hinzunehmen, welche Nachbargrundstücke mit ihrer gebietsverträglichen Hauptnutzung durch "ihren" An- und Abfahrtsverkehr hervorrufen.

27

Ohne Erfolg reklamieren - vierter Beschwerdeangriff - die Antragsteller zu 3) und 4) den Schutzanspruch eines reinen Wohngebiets. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan Nr. 179 "Wassermühlenfeld (Teil 1)", in dessen Geltungsbereich ihr Grundstück liegt, wirksam ist. Ist er es, gilt für das Grundstück der Antragsteller zu 3) und 4) das, was darin festgesetzt worden ist. Das ist Dorf- und gerade nicht reines Wohngebiet. Es läge nichts Beanstandungswürdiges oder Rechtsstaatswidriges darin, die Antragsteller zu 3) und 4) an dieser ihnen nunmehr nachteiligen Festsetzung festzuhalten. Denn sie haben "nun einmal" die Baugenehmigung für ihr Wohngebäude nur auf der Grundlage dieses Bebauungsplans erhalten können; eine rechtliche Außenbereichslage hätte ihnen nicht zum Erhalt einer Baugenehmigung verhelfen können. Deshalb besteht kein tragfähiger Grund dafür, ihnen in dieser Sachverhaltsalternative - Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 179 - nunmehr einen höherwertigen Schutz einzuräumen.

28

Liegt das Grundstück der Antragsteller zu 3) und 4) hingegen im unverplanten Innenbereich, vermittelte auch dies nicht den Schutzanspruch eines reinen Wohngebiets. Denn das Grundstück liegt am Rande zum Außenbereich. Das mindert schon ganz allgemein seine Schutzwürdigkeit so herab, dass die Zuerkennung von Orientierungswerten ausscheidet, welche (allein) für reine Wohngebiete gelten und diesem Beschwerdeangriff allein zum Erfolg würden verhelfen können. Es ist anerkannt, dass am Rande der bebauten Ortslage zum Außenbereich orientierte Grundstücke einen geringeren Schutzanspruch haben; dieser kann sich bis hin zu einem Schutzanspruch vermindern, den Wohngrundstücke in einem Dorfgebiet genießen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = DVBl. 1976, 214 = BRS 29 Nr. 135; BVerwG, Beschl. v. 14.2.1994 - 4 B 152.93 -, BRS 56 Nr. 165; vgl. schon OVG Lüneburg, Urt. v. 9.5.1966 - VI OVG A 64/66 -, OVGE 22, 411).

29

Hier kommt hinzu, dass das Dorfgebiet seinerzeit als Nutzungsart im Bebauungsplan Nr. 179 "Wassermühlenfeld (Teil 1)" vor allem wegen bestandsgeschützter Nutzungen festgesetzt worden war, die von einem landwirtschaftlichen und einem kleingewerblichen Betrieb ausgehen (vgl. S. 27 des Beschlussabdrucks/VG). Das nehmen die Antragsteller zu 3) und 4) in ihrer Beschwerdebegründung nicht (ausreichend) in Blick und trägt selbständig die Annahme, jedenfalls wegen der Randlage zum Außenbereich und der dort etablierten Nutzungen scheide die Annahme eines Schutzanspruchs aus, der dem eines reinen Wohngebiets entspricht. Das allein aber hätte diesem Beschwerdeangriff in der Sache zum Erfolg verhelfen können.

30

Ob die Verdeckung des Deisterblicks Zusagen widerspricht, welche die stadteigene Grundstücksgesellschaft im Zusammenhang mit den Kaufvertragsverhandlungen gemacht hat, ist öffentlich-rechtlich ohne Belang. Selbst wenn Gemeindebedienstete unmittelbar mit den Antragstellern zu 3) und 4) verhandelnd derlei erklärt hätten, wäre das rechtlich irrelevant. Denn die Gemeindeverwaltung ist nicht der Rat. Sie kann daher keine öffentlich-rechtlich verbindlichen Erklärungen dazu abgeben, was der Rat der Antragsgegnerin einmal - nicht - beschließen wird. Solche Erklärungen widersprächen zudem § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB (vgl. zum Vorstehenden Senatsurt. v. 23.4.2008 - 1 KN 113/06 -, BauR 2008, 1846 = DWW 2008, 269).

31

Mit ihrem fünften und letzten Sachangriff gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2010 machen die Antragsteller zu 6) und 7) geltend, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 27 des Beschlussabdrucks zu Unrecht zu ihren Lasten Nr. 6.7 derTA-Lärm 1998 angewandt. Diese Regelung setze eine schon bestehende Gemengelage voraus, versage daher, wenn - wie nach ihrer Auffassung hier gegeben - mit dem Bebauungsplan Nr. 137D eine solche erst geschaffen werden solle. Auf die Regelungen des Vorgängerbebauungsplans Nr. 137B/C - 1. Änderung und Erweiterung - könne die Antragsgegnerin nicht zurückgreifen. Denn dort seien Nutzungen lediglich vorgesehen, nicht jedoch, wie zur Annahme von Nr. 6.7 Satz 1 der TA-Lärm 1998 erforderlich, auch schon verwirklicht worden/gewesen. Für neu geschaffene Konfliktlagen gelte der Trennungsgrundsatz, nicht die Vergünstigung der Gemengelage. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht, wie nach seinem Ansatz geboten, dargelegt, dass das Vorhaben die Regeln des Stands der Technik einhalte.

32

Dieser Angriff greift nicht durch. Nr. 6.7 Abs. 1 der TA-Lärm 1998 lautet:

"6.7 Gemengelagen

Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird."

33

Die Antragsteller zu 6) und 7) lassen bei ihrem Beschwerdeangriff unberücksichtigt, dass ihr Grundstück (nicht durch den Bebauungsplan Nr. 137B/C oder den Bebauungsplan Nr. 137D, sondern) schon durch die Nutzungen vorbelastet ist, welche bereits jetzt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 114 (Mc Donalds, Tankstelle nebst Autohof sowie Hotel) stehen. Darauf hatten sie, wie sich aus der Zusammenfassung ihres Vorbringens auf Seite 9 unten des Beschlussabdrucks/VG ergibt, sogar selbst hingewiesen. Zudem trifft ihre Darstellung nicht zu, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 137B/C vollständig unausgenutzt geblieben wären. Dort ist die Firma P..

34

Gegen die Annahme, diese bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. 137D beziehungsweise Erteilung der Baugenehmigung vom 28. September 2010 schon vorhandenen Nutzungen belasteten das Grundstück der Antragsteller zu 6) und 7) nächtens mit 40,6 dB(A) (Seite 27 unten des Beschlussabdrucks/VG), haben die Antragsteller keine substantiierten Beschwerdeangriffe (rechtzeitig) vorgebracht. Die danach gerechtfertigte Bildung eines Mittelwerts führt nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 28 oben) selbst dann nicht zu einer Verletzung von Nachbarrechten, wenn der Zwischenwert nur auf 41 dB(A) erhöht würde. Das aber beschreibt nicht einmal die unterste Grenze dessen, was den Antragstellern zu 6) und 7) in Anwendung von Nr. 6.7 Satz 1 TA-Lärm 1998 an "Zwischenwert" zugemutet werden kann.

35

Für die Annahme, das angegriffene Vorhaben halte nicht die Regeln des Stands der Technik ein (vgl. Nr. 6.7 Abs. 1 letzter Satz der TA-Lärm), haben die Antragsteller nichts vorgetragen. Das obliegt ihnen, jedenfalls im Ansatz darzutun, weshalb das hier trotz aller von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgenommenen und im Eilverfahren außerdem übernommenen Pflichten zur Lärmdämmung noch immer nicht der Fall sein soll. Das fehlt.

36

Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist entgegen dem letzten Angriff in der Beschwerdebegründungsschrift vom 30. Juli 2010 nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht war nicht deshalb verpflichtet, die Antragsteller ganz oder zumindest teilweise von der Kostenlast zu befreien, weil die Baugenehmigung vom 28. September 2009 im Laufe des Eilverfahrens mehrfach nachgebessert worden war. Eine Kostenteilung wäre allenfalls/möglicherweise dann in Betracht gekommen, wenn die Antragsteller - oder zumindest der eine oder andere von ihnen - eine solche "Nachbesserung" zum Anlass genommen hätten, das Eilverfahren mit der Begründung für erledigt zu erklären, erst jetzt seien durchgreifende Bedenken gegen die Nachbarverträglichkeit des Vorhabens ausgeräumt. Diese "goldene Brücke" hat keiner der Antragsteller beschritten. Dann aber kommt es - wie grundsätzlich sonst auch - nur auf das Entscheidungsergebnis an (vgl. Sodan/Ziekow-Neumann, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 155 Rdn. 10). Anderes anzunehmen kommt allenfalls unter den Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO in Betracht. Ausführungen dazu, schuldhaftes Verhalten eines der Beteiligten habe ausscheidbare Mehrkosten verursacht, enthält die Beschwerdebegründungsschrift nicht.