Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.10.2010, Az.: 5 OA 259/10

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.10.2010
Aktenzeichen
5 OA 259/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 48043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 10.05.2010 - AZ: 2 B 1931/10

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover 2. Kammer (Berichterstatter) vom 10. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Der Senat entscheidet als Kollegium über die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung nicht „von einem Einzelrichter“ im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG und 6 VwGO, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO nur von einem einzelnen Richter, nämlich dem Berichterstatter, vorgenommen worden ist und in Ermangelung einer Regelungslücke kein Raum für eine Analogie zu § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG (i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) bleibt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2009 5 OA 154/09 ; Beschl. v. 23. 3. 2007 5 OA 317/06 , m. w. N.).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,EUR ist nicht zu beanstanden.

Eine Halbierung des Auffangwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./.8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen Streitwertkatalog 2004 (veröffentlicht u. a. in DVBl. 2004, 1525) kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, weil der Auffangwert unabhängig von der Verfahrensart (Hauptsacheverfahren oder Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, s. dazu § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG) gesetzlich festgelegt ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4.5.2005 5 OA 69/05 , m. w. N.).

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).