Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.10.2010, Az.: 5 LA 280/09

Aufnahme eines Verkehrsunfalls durch einen Polizeibeamten in der Nacht und auf einer Bundesautobahn als besondere Lebensgefahr

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.10.2010
Aktenzeichen
5 LA 280/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 26858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1028.5LA280.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 25.08.2009 - AZ: 7 A 29/08

Fundstellen

  • DVBl 2010, 1587
  • DÖD 2011, 21-22

Amtlicher Leitsatz

Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls durch einen Polizeibeamten in der Nacht und auf einer Bundesautobahn kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalles mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden sein.

Gründe

1

Der Kläger, der vor seiner wegen Dienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den Ruhestand als Polizeikommissar im Dienst des Landes Niedersachsen stand, begehrt die Anerkennung eines am .... Dezember 2003 erlittenen Dienstunfalls als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Die Beklagte lehnte das Begehren ab, weil der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls nicht in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt und er bei der Ausübung der Diensthandlung, die zu dem Dienstunfall geführt habe, nicht einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich der Kläger bei dem Dienstunfall vom 21. Dezember 2003 nicht in einer besonderen Lebensgefahr befunden habe. Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

2

Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

3

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger die das angefochtene Urteil tragenden Erwägungen im Zulassungsverfahren mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die von dem Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen die Annahme, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

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Der Kläger hat an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Dienstunfall vom 21. Dezember 2003 sei nicht als qualifizierter Dienstunfall im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anzuerkennen, weil er - der Kläger - sich bei dem Dienstunfall nicht in besonderer Lebensgefahr befunden habe, zu Recht ernstliche Zweifel geäußert.

6

Die besondere Lebensgefahr ist ein - objektiv gegebenes - spezifisches Merkmal der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.1993 - 2 B 67.93 -, [...]). Die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG fordert entgegen der in dem angegriffenen Bescheid vom 25. September 2007 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung nicht mehr, dass sich der Beamte einer mit der Diensthandlung verbundenen Lebensgefahr bewusst ausgesetzt hat. Denn durch Art. 1 Nr. 25 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG die Formulierung "Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein" durch die Formulierung "Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus" ersetzt worden. Der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien bewusst von dem vorherigen Rechtszustand gelöst (vgl. Beschlussempfehlung des Innenausschusses [4. Ausschuss] des Deutschen Bundestages vom 28.11.2001, BT-Drucks. 14/7681 S. 66; abgedruckt bei Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG Rn 4g). Danach muss die besondere Gefährdung von dem Beamten nicht bewusst in Kauf genommen und nicht einmal individuell erkannt worden sein. Es wäre zudem nicht nachvollziehbar, wenn nach dem Grundtatbestand des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine subjektive Handlungstendenz erforderlich wäre, während die gleichgestellten Tatbestände der Absätze 2 und 3 der Vorschrift schon dem Wortlaut nach auf derartige subjektive Anforderungen verzichten (vgl. Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 37 BeamtVG Rn 8a).

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Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist, mit anderen Worten, wenn nach der Art der Dienstausübung ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko besteht (vgl. Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 37 BeamtVG Rn 7). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.4.1978 - VI C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Die in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geforderte besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Gefahren hinausgehen. Nur wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, bei der Dienstausübung umzukommen, besteht eine besondere Lebensgefahr (vgl. Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 37 BeamtVG Rn 7). Insoweit wird die erhöhte Wahrscheinlichkeit nicht nach statistischen Grundsätzen festgestellt. Vielmehr ist eine wertende Betrachtung erforderlich (vgl. Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 37 BeamtVG Rn 7a). Ob eine Diensthandlung in diesem Sinne mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten verbunden ist, lässt sich nicht generell, sondern regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.4.1978, a.a.O.; Beschluss vom 30.8.1993, a.a.O.; OVG Koblenz, Urteil vom 21.1.2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen teilt der Senat die Einschätzung des Klägers, dass er sich bei der Ausübung der Diensthandlung, die am 21. Dezember 2003 zu dem Dienstunfall geführt hat, einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausgesetzt hat. Dies ergibt sich aus den besonderen Umständen dieses Einzelfalles, nämlich der Gesamtsituation, die auf der Bundesautobahn 391 (A 391) im Zeitpunkt des Unfallgeschehens vorgelegen hat.

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Bei der A 391 handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, insgesamt um eine besonders unfallträchtige Autobahn. Der Dienstunfall hat sich in der so genannten Niesskurve, einer langgezogenen Rechtskurve, ereignet. Die A 391 verfügt in dem dortigen Streckenabschnitt nicht über einen Seitenstreifen im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, sondern über einen an die beiden Fahrspuren angrenzenden und nur teilweise mit Pflastersteinen befestigten Randstreifen, an dessen rechten Rand eine an keiner Stelle unterbrochene Leitplanke grenzt. Angesichts der unübersichtlichen Verkehrssituation ist die Geschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt auf lediglich 80 km/h begrenzt.

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Aus den vorstehend geschilderten Umständen wird ersichtlich, dass sich der Unfall schon bei einer abstrakten Betrachtung an einer besonders gefährlichen Stelle ereignet hat.

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Zu dieser abstrakten Gefährlichkeit kommen die folgenden besonderen Einzelfallumstände hinzu:

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Der Dienstunfall hat sich am 21. Dezember 2003, einem Sonntag, um 4.34 Uhr nachts bei absoluter Dunkelheit ereignet. Die Straßenbeleuchtung war ausgeschaltet. Die Fahrbahnoberfläche war bei einer Außentemperatur von 8 feucht und rutschig. Bei der Unfallaufnahme herrschte geringer bis mäßiger Verkehr.

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Nach der Überzeugung des Senats kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Polizeibeamter, der unter den vorstehend geschilderten besonderen Einzelfallumständen in der so genannten Niesskurve der A 391 einen Verkehrsunfall aufzunehmen hat, nicht lediglich eine (riskante) Routineaufgabe wahrnimmt, sondern vielmehr einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausgesetzt ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich der jeweilige Polizeibeamte - wie im vorliegenden Fall - in seinem Dienstfahrzeug oder außerhalb des Fahrzeugs befindet bzw. befunden hat. Denn der Dienstunfall des Klägers, auf dessen Dienstfahrzeug der Verursacher des Verkehrsunfalls mit einem Kleinwagen (VW Polo) und einer Geschwindigkeit von mindestens 135 km/h aufgeprallt ist, wodurch der Kläger schwere Verletzungen erlitten hat, zeigt mit aller Deutlichkeit, welcher Gefährdung der Kläger auch innerhalb des Dienstfahrzeugs ausgesetzt war.

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Das Polizeifahrzeug hat auch nicht - worauf das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich zu Lasten des Klägers abgestellt hat - "in einer Nische der Leitplanke" gestanden. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts vermittelt den Eindruck, dass die den Randstreifen begrenzende Leitplanke an der Unfallstelle unterbrochen und es möglich war, das Polizeifahrzeug in einem relativ sicheren Bereich zwischen zwei Teilstücken der Leitplanke - der so genannten "Nische der Leitplanke" - abzustellen. Eine solche "Nische der Leitplanke" ist an der Unfallstelle jedoch nicht vorhanden, sondern - wie schon ausgeführt wurde - ein an die beiden Fahrspuren angrenzender und nur teilweise mit Pflastersteinen befestigter Randstreifen, an dessen rechten Rand eine an keiner Stelle unterbrochene Leitplanke grenzt. Dies machen die von dem Kläger im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Fotos, deren Richtigkeit die Beklagte insoweit nicht in Zweifel gezogen hat, deutlich. Soweit der Kläger in seiner Zeugenvernehmung vom 16. Januar 2004 erklärt hat, er habe das Dienstfahrzeug "ganz nach rechts in eine dort befindliche 'Nische' zur Leitplanke hin" gelenkt, hat er - wie die vorgelegten Fotos verdeutlichen - ersichtlich den Randstreifen zwischen den Fahrbahnen und der Leitplanke gemeint, den er als Nische bezeichnet hat.

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Der Umstand, dass das Dienstfahrzeug den rechten Fahrstreifen möglicherweise nicht blockiert hat, steht der Annahme einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht entgegen. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich ca. 50 cm in den rechten Fahrstreifen hineingeragt hatte - wie der Kläger im Berufungszulassungsverfahren vorträgt - oder ob es - wie die Beklagte geltend macht - vollständig auf dem Randstreifen abgestellt war, ist davon auszugehen, dass die den rechten Fahrstreifen benutzenden Kraftfahrzeuge in der langgezogenen Rechtskurve sehr dicht an dem Dienstfahrzeug vorbeifahren mussten und vorbeigefahren sind. Dies spricht ebenfalls für die Annahme einer erhöhten Unfallgefahr.

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Angesichts der abstrakten Gefährlichkeit des Unfallortes und der besonderen Umstände dieses Einzelfalles vermag der Senat die zusammenfassende Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Konstellation sei einer "normalen" Unfallaufnahme auf einer Bundesautobahn vergleichbar gewesen, nicht zu teilen. Insoweit kann letztlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich - wie der Kläger von der Beklagten unbestritten vorgetragen hat - offenbar praktisch kein Verkehrsteilnehmer an die dort existierende Geschwindigkeitsbegrenzung hält. Für die Richtigkeit dieses Vorbringens des Klägers spricht, dass auch im gesamten Straßenverkehr zunehmend eine Tendenz dahingehend festzustellen ist, Geschwindigkeitsbeschränkungen mehr oder weniger deutlich zu missachten, wozu auch der Umstand beitragen mag, dass Verkehrsteilnehmer in regionalen Zeitungen und insbesondere in zahlreichen Rundfunksendern in populärer Weise vor Geschwindigkeitsmessungen "gewarnt" werden und sich dazu verleiten lassen, nur in den jeweiligen Bereichen an Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten.

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Die in dem angefochtenen Urteil nicht erörterte, in den angegriffenen Bescheiden jedoch verneinte Frage, ob die weitere Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dass der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt war, vorliegt, wird - sofern das Berufungsverfahren zwischen den Beteiligten streitig durchgeführt wird gegebenenfalls im Berufungsverfahren zu beantworten sein.

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Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen

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5 LB 282/10

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fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).