Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.10.2010, Az.: 1 KN 266/08

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.10.2010
Aktenzeichen
1 KN 266/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 41819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1025.1KN266.08.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 10.02.2011 - AZ: BVerwG 4 BN 3.11

Tenor:

  1. Der Antrag, den vom Rat der Antragsgegnerin am 23. Oktober 2008 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 66 "Gewerbegebiet G." für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

  4. Das Urteil wird hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt.

  5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 66 "Gewerbegebiet G." der Antragsgegnerin.

2

Das etwa 80 ha große Plangebiet liegt im Bereich der Autobahnauffahrt Rade westlich der Bundesstraße 3 und beiderseits der Bundesautobahn A 1. Es reicht im Norden bis zur Straße "Hinterm Hagen" am Rand der Ortslage von G., die im Bebauungsplan Nr. 47 "G." durchweg als Dorfgebiet festgesetzt ist. Die Autobahn ist auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses vom 28. August 2003 (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 19.9.2007 - 7 KS 196/03 -; BVerwG, Beschl. v. 5.9.2008 - 9 B 10.08 -, juris) auf sechs Fahrspuren erweitert und die Brücke der Anschlussstelle Rade ersetzt worden. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses war nach dem Urteil vom 19. September 2007 auch die Überführung über die (künftige) Kreisstraße 63 unter Änderung der Achslage und des Lichtraumprofils gegenüber der bisherigen Überführung über die bislang von G. nach Südwesten führende Wennerstorfer Straße. Die Kreisstraße 63 soll das Gewerbegebiet erschließen; sie beginnt gegenüber der südlichen Auffahrtsspange der Autobahn, führt durch die erneuerte Überführung auf die Nordseite weiter und stößt dann auf den bisherigen Verlauf der Kreisstraße.

3

Zeitlich befristet bis zur Fertigstellung des "Brückenbauwerks der A1" setzt der Bebauungsplan zeichnerisch und textlich (Nr. 6) eine temporäre Zufahrt gemäß Detailplan fest, die über den Einmündungsbereich der Straße "Hinterm Hagen" auf die Bundesstraße führt (gegenüber dem östlich von der Bundesstraße abgehenden "Plantagenweg"). Dieser provisorischen Erschließung hatte die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit Schreiben vom 19. August 2008 zugestimmt, bis die Möglichkeit der Erschließung über die neue Kreisstraße 63 geschaffen sei. Hierfür sei u.a. im Zuge der Bundesstraße 3 im Einmündungsbereich eine Linksabbiegerspur mit ausreichend nachzuweisender Aufstelllänge herzustellen; die Fahrbahnbreite der Gemeindestraße müsse auf einer Länge von ca. 40 m mindestens 5,50 m betragen, um Begegnungsverkehr zu ermöglichen.

4

Der Antragsteller betreibt östlich der Bundesstraße 3 und südlich des Plantagenweges einen 1972 dorthin ausgesiedelten, vom Plantagenweg her erschlossenen Obstbaubetrieb mit Wohnhaus und angeschlossenem Hofladen zur Direktvermarktung von landwirtschaftlichen Produkten. Er bewirtschaftet 21 ha Obstanbaufläche (davon 12 ha südlich der Autobahn) und baut überwiegend Äpfel, daneben auch Birnen, Süßkirschen und Beerenobst an. Das produzierte Obst wird zu 60 % im Hofladen verkauft. Folgende Baugenehmigungen wurden erteilt:

  • 14. November 1972 Neubau einer Stahlhalle (Obstlagerhalle)

  • 2. Februar 1973 Neubau eines Wohnhauses

  • 27. Mai 1975 Neubau eines Wirtschaftsgebäudes

  • 6. Juli 1978 Neubau eines Geräte- und Verkaufsgebäudes

  • 8. Mai 1987 Anbau einer Obstlagerhalle

  • 8. Mai 1987 Neubau eines Altenteilerwohnhauses mit Garage

  • 2. Februar 1993 Neubau eines Wasserbeckens

  • 18. November 1999 Neubau einer landwirtschaftlichen Obstlager- und Verkaufshalle

  • 27. Januar 2004 Anbau einer überdachten Terrasse.

5

Nach der Begründung zum Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin seit rund 10 Jahren die Absicht, im Bereich der Ausfahrt Rade Gewerbeflächen in größerem Maßstab zu entwickeln, was sich zunächst im Flächennutzungsplan von 2002 manifestiert habe. Ein Projektentwickler, mit dem die Antragsgegnerin in den Jahren 2004 und 2005 zusammen gearbeitet habe, habe sich dann zurückgezogen. Ende 2007 sei ein neuer Projektentwickler gefunden worden, der ein umfassendes Konzept vorgelegt habe. Dieses sei zu einem weiter gehenden städtebaulichen Strukturkonzept entwickelt worden. Schwerpunkt sei nun die Bereitstellung überregional bedeutsamer Gewerbeflächen besonders im Bereich der Logistik.

6

Am 11. Dezember 2007 schloss die Antragsgegnerin mit der Unternehmensgruppe der Beigeladenen einen Städtebaulichen Vertrag mit dem Ziel, auf etwa 80 ha einen Logistikpark zu errichten, sowie einen Kaufvertrag über einen großen Teil der Grundfläche. Die Anlage A2 zu Nr. 2.1 des Städtebaulichen Vertrages definiert die Mindestvoraussetzungen an den Bebauungsplan für eine Umsetzung des Vorhabens wie folgt:

"1. Art der Erschließung

Das Vertragsgebiet wird durch eine zentrale Erschließungsstraße erschlossen, wie aus dem beigefügten Erschließungskonzept (A 4.1 und 4.2) ersichtlich. Es gibt keine Vorgaben zur inneren Erschließung der Grundstücke im Vertragsgebiet.

2. Art der baulichen Nutzung

- Gewerbegebiet

- Es gibt keine zeitlichen oder anderen Einschränkungen für die gewerbliche Nutzung einschließlich des Zu- und Abfahrtverkehrs, vorbehaltlich von Maßnahmen des Lärmschutzes in dem an die vorhandene Bebauung in G. angrenzenden Bereich.

3. Mindestmaß der baulichen Nutzung

- GRZ mind. [0,65]

- GFZ mind. [0,75]

- Höhe der baulichen Anlagen: Keine Beschränkung bis zur Höhe von 14 m.

4. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

- offene Bauweise

- Es gibt keine Baukörperfestsetzungen.

- Es gibt keine Baulinien."

7

Eine ursprünglich nach Anlagen A 5.1 und A 5.2 zum Städtebaulichen Vertrag als "Übergangslösung Erschließung" vorgesehene "Notzufahrt" gegenüber der nördlichen Auffahrtsrampe der Autobahn, die als "Straße F" nördlich der Autobahn bis zur künftigen Kreisstraße 63 weitergeführt werden sollte, ist nicht Planinhalt geworden.

8

Der Antragsteller erhob gegen die vorgesehene Planung umfangreiche Einwendungen und beanstandete, dass die ausgelegten Unterlagen nicht vollständig seien.

9

Am 23. Oktober 2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den hier angegriffenen Bebauungsplan als Satzung. Eine mit Satzungsbeschluss vom 18. Juni 2009 vorgenommene 1. vereinfachte Änderung des Plans betrifft den Antragsteller nicht unmittelbar.

10

Die in der Beschlussvorlage zur Abwägung vom 21. September 2008 detailliert erörterten Belange des Antragstellers werden in der Begründung zum Bebauungsplan indirekt unter "Auswirkungen des Zwischenzustandes" (S. 144) und ausführlich unter "Auswirkungen auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft" (S. 147 f.) abgehandelt.

11

Einen Eilantrag des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 24. März 2010 (- 1 MN 267/08 -, NVwZ-RR 2009, 549) mit folgender Begründung abgelehnt:

"Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung eines Bebauungsplanes für diejenigen regelmäßig hat, welche seine Festsetzungen auszunutzen gewillt sind, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schwerer Nachteil in dem oben genannten Sinn liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen eines Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. Erichsen/ Scherzberg, DVBl. 1987, 168, 174 mwN.). Aus "anderen wichtigen Gründen" ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erst dann geboten, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. Beschl. d. Sen. v. 21.3.1988 - 1 D 6/87 -, BRS 48 Nr. 30; Beschl. v. 30.8.2001 - 1 MN 2456/01 -, NVwZ 2002, 109). Denn das Gewicht dieser Gründe muss ungefähr dem des schweren Nachteils entsprechen. Beides liegt hier nicht vor: Weder die Zwischenlösung für die Erschließung der nördlichen Fläche (hierzu unter 1.) noch der mit weiteren Verfahrens- und Abwägungsrügen verbundene Vorwurf einer unzulässigen Vorwegbindung (dazu unter 2.) rechtfertigen eine einstweilige Anordnung.

1. Die vorübergehende Erschließung der größeren Teilfläche des Baugebiet über eine provisorische Zufahrt im Bereich "Hinterm Hagen" führt - was in der Planung auch gesehen worden ist -, voraussichtlich zu Erschwernissen in der Erreichbarkeit des Grundstücks des Antragstellers. Nicht hinreichend plausibel gemacht ist jedoch, dass dies bereits einen "schweren Nachteil" bewirkt. Jedenfalls nach den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Prognosen sollen sich die Verzögerungen nur im Minutenbereich bewegen, was für einen schweren Nachteil nicht ausreicht. Die vom Antragsteller vorgelegten Lichtbilder von Staus vor dem Grundstück belegen demgegenüber zunächst nur, dass die Arbeiten an der Autobahnbrücke zu Verkehrsbehinderungen führen. Dies ist dem Bebauungsplan nicht unmittelbar zuzurechnen. Ob die Staubildung noch anhält und die Lage an der Einmündung "Hinterm Hagen" verschärfen könnte, wenn im Herbst mit der Erschließung des Baugebiets begonnen werden soll, ist keineswegs sicher; das Antragsvorbringen enthält keine verwertbaren Angaben dazu, ob zu erwarten ist, dass die Staubildung während der gesamten Bauzeit der Brückenersetzung anhält oder ob sie mit bestimmten Bauphasen verbunden ist, also sich z.B. mit Fertigstellung der Behelfsbrücke erledigt.

Daneben bestehen sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber, in welchem Umfang Baustellenverkehr für die Anlegung der Erschließungseinrichtungen eintreten wird. Die Antragsgegnerin hat hierfür sehr spezifizierte Berechnungen ihrer beratenden Ingenieure vom 13. Januar 2009 vorgelegt, die die Zusatzbelastung hinnehmbar erscheinen lassen. Sie gehen davon aus, dass die erforderlichen Erdbewegungen größtenteils im Inneren des Plangebiets stattfinden werden. Die gegenteilige Vermutung des Antragstellers ist durch tatsächliche Anknüpfungspunkte nicht erhärtet. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es auf Seite 46 f., "innerhalb des Plangebiets" würden Bodenbewegungen in größerem Umfang erforderlich, wobei im Ergebnis von einer Zulieferung von rund 110 000 m3 Füllboden die Rede ist. Da die genannten Angaben an dieser Stelle nicht der genauen Ermittlung erforderlich werdender Lkw-Fahrten dienten, mögen sie allerdings nur bedingt für eine derartige Prognose geeignet sein. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand besonderes Gewicht zu, dass die angesprochenen Berechnungen vom 13. Januar 2009 nicht nur eine spezielle und aktueller Prognose darstellen, sondern - was von der Antragsschrift selbst gar nicht angesprochen war - über die Erdbewegungen hinaus auch im Übrigen auflisten, zu welchen Zwecken Lkw-Fahrten anfallen werden, und zudem noch einen Unsicherheitsfaktor von 50 % in Ansatz bringen. Sie ist deshalb im Augenblick zur Abschätzung des voraussichtlichen Lkw-Verkehrs am ehesten geeignet. Richtig ist auch, dass sich Erschließungsarbeiten südlich der Autobahn nicht auf den Einmündungsverkehr "Hinterm Hagen" auswirken können. Auszuschließen ist nicht, dass der Lkw-Verkehr auch über die Kreisstraße 63 geführt wird, was eventuell ohne unmittelbare Berührung von G. erfolgen kann. Unter diesen Umständen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die vom Antragsteller befürchteten "chaotischen Verkehrsverhältnisse" eintreten werden.

Soweit der An- und Abfahrtverkehr in der Erschließungsphase zusätzliche Lärmbelastungen verursacht, ist dieser im Normenkontrollverfahren grundsätzlich beachtlich. Auszugehen ist zwar von dem rechtlichen Ansatz, den der Senat in seinem Beschluss vom 18. Mai 2005 (- 1 MN 52/05 -, ÖffBauR 2005, 90 [OVG Niedersachsen 18.05.2005 - 1 MN 52/05]) wie folgt beschrieben hat:

"Lärmbelästigungen, die durch den Vollzug des Bebauungsplanes auftreten (Baulärm), sind grundsätzlich nicht in die Abwägung einzubeziehen (vgl. Nds. OVG, U. v. 26.3.2002 - 9 KN 27/02 -, Vnb. unter Hinweis auf OVG Bremen B. v. 30.10.1998 - 2 A 7.95 -, BRS 60 Nr. 48). Derartige Immissionen, die sich mit fortschreitendem Vollzug des Bebauungsplanes reduzieren und mit der Planverwirklichung enden, sind grundsätzlich keine durch den Bebauungsplan bewirkten dauerhaften Nachteile i.S.v. § 47 Abs. 2 VwGO (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 30.10.1998 - 2 A 7.95 - BRS 60 Nr. 48 = UPR 1999, 40 [OVG Berlin 30.10.1998 - 2 A 7/95]). Planbedingt und daher mit einem Normenkontroll(eil)antrag abzuwehren sind nur solche Nachteile, welche der Bebauungsplan den Planunterworfenen oder Nachbarn auf Dauer auferlegt. Probleme, welche sich allein aus der Realisierung eines Bebauungsplanes ergeben, gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung selbst dann regelmäßig nicht zu den Konflikten, welche der Bebauungsplan selbst lösen muss, wenn die vollständige Realisierung des Planes mehrere Jahre in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1999 - 4 BN 6.99 -, ZfBR 1999, 225 [BVerwG 12.03.1999 - 4 BN 6/99] = BRS 62 Nr. 49 = BauR 1999, 878 [BVerwG 12.03.1999 - 4 BN 6/99])."

Mit der befristeten Festsetzung der provisorischen Erschließung hat die Antragsgegnerin jedoch eine Planverwirklichungsmaßnahme selbst zum Inhalt der Norm erhoben, so dass diese im Normenkontrollverfahren unmittelbar überprüfbar ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch unter diesen Voraussetzungen eine nur vorübergehende Mehrbelastung in der Abwägung geringeres Gewicht haben kann als eine vergleichbare Dauerbelastung. Darf der Plangeber schon für Dauerbelastungen in besonderen Fällen abwägungsfehlerfrei Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 um bis zu 10 dB(A) vorsehen (BVerwG, Urt. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = DVBl. 2007, 834), muss ihm dies erst recht für vorübergehende Belastungen zustehen, wenn sich in der Abwägung hierfür triftige Gründe ergeben. Ein unmittelbar an großen Verkehrsadern platziertes Logistikzentrum beschallt mit seinem Zu- und Abgangsverkehr weniger Menschen als ein solches, das Zusatzverkehr in dazwischen liegenden bewohnten Orten auslöst; dieser Standortvorteil rechtfertigt es, in der Bauphase erhebliche Zusatzbelastungen zuzumuten.

Die zugrunde liegende Schalltechnische Untersuchung vom 28. April 2008 geht aber ohnehin auf ihrer Seite 24 davon aus, dass die provisorische Erschließung über die Straße Hinterm Hagen einem Straßenneubau entspricht, mit der Folge, dass die Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV zu beachten sind. Mit Rücksicht auf Überschreitungen der Nachtwerte weist sie darauf hin, dass im Rahmen der Ausführungs- und Genehmigungsplanung für die Straße zu prüfen sei, welche Ansprüche auf Lärmschutz entstehen. Zutreffend ist, dass der Bebauungsplan nicht alle mit der Lärmbelastung im Zusammenhang stehenden Probleme selbst lösen muss, sondern sie im Detail künftigem Verwaltungshandeln bei der Durchführung der Maßnahme überlassen darf. Das gilt auch, wenn hierfür - wie bei Straßenbauten - kein weiteres Genehmigungsverfahren mehr durchzuführen ist, in das der Konflikt verlagert werden könnte (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 -, DVBl. 1987, 1273; vgl. ähnlich - im Zusammenhang mit artenschutzrechtlichen Fragen -: OVG Koblenz, Urt. v. 13.2.2008 - 8 C 10368/07 -, NuR 2008, 410 = NVwZ-RR 2008, 514). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin beim Umbau des Einmündungsbereichs nicht an diese Vorgaben halten wird, sind nicht ersichtlich.

Die befristete Festsetzung für die provisorische Erschließung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig sind. Ein "besonderer Fall" durfte hier darin erblickt werden, dass die übrigen plangemäßen Erschließungsanlagen erst dann fertig gestellt werden können, wenn das Vorhaben eines anderen Planungsträgers - nämlich die Umgestaltung der Autobahn - umgesetzt worden ist. Dieser Umstand hat städtebauliche Bezüge (vgl. insoweit VGH München, Beschl. v. 28.2.2008 - 1 NE 07.2946 und 07.2981 -, juris); mit seiner Berücksichtigung verlässt die Antragsgegnerin nicht die Systematik bauleitplanerischer Festsetzungen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann ihr nicht entgegen gehalten werden, sie hätte eine andere Anbindung des Plangebiets an die Bundesstraße vorsehen oder mit der Planung abwarten können, bis die Umbauarbeiten an der Autobahn abgeschlossen sind. § 9 Abs. 2 BauGB bezweckt nicht eine Einschränkung der planerischen Gestaltungsfreiheit; die Eingrenzung auf "besondere Fälle" verlangt der Gemeinde nicht ab, aus ihrer Sicht schlechtere Lösungen hinzunehmen.

Mit der Anknüpfung an die "Fertigstellung des Brückenbauwerks der A1" fehlt es nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit des "Eintritts" dieses Umstandes. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 23. Oktober 2008 war über den Planfeststellungsbeschluss vom 28. August 2003 bereits rechtskräftig entschieden (BVerwG, Beschl. v. 5.9.2008 - 9 B 10.08 -). Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten an der Autobahn nur zögerlich angegriffen würden, bestanden nicht; die weitere Entwicklung hat auch bestätigt, dass zügig mit der Ersetzung des Brückenbauwerks begonnen wurde. Die Ersetzung der Unterführung der Wennerstorfer Straße durch das neue Unterführungsbauwerk für die künftige Kreisstraße 63 muss notwendigerweise im Zuge der Verbreiterung der Autobahn erfolgen, ist also ebenfalls gesichert.

2. Auch der mit einzelnen Verfahrens- und Abwägungsrügen untermauerte Vorwurf, die Antragsgegnerin versuche ohne wirkliche Abwägung nur, ein Großvorhaben durchzusetzen, dessen Scheitern sie finanziell schwer treffen werde, führt nicht zum Erfolg des Antrags.

Dabei ist auf mehrere Einzelrügen nur kurz einzugehen; sie dienen wohl auch aus der Sicht des Antragstellers in erster Linie der Veranschaulichung des Zeitdrucks, mit der das Unternehmen durchgeführt werde, ohne jeweils isoliert erfolgversprechend zu sein. Dazu im Einzelnen:

Der Antragsteller zieht generell und im Detail in Zweifel, dass die im Planungsverfahren gegebenen Informationen jeweils hinreichenden zeitlichen Vorlauf gehabt hätten und inhaltlich korrekt gewesen seien. Soweit hiervon der Rat und seine Ausschüsse betroffen sind, lassen sich dem Baugesetzbuch keine Vorgaben dazu entnehmen, inwieweit diese Gremien überhaupt in Relation zum Umfang der Informationen bestimmte Vorlaufzeiten zur Verarbeitung der Informationen benötigen und wer insoweit eingetretene Rügen geltend machen kann. Erforderlich ist danach nur, dass die Ratsmitglieder zur Vorbereitung der ihnen obliegenden Abwägung auf die hierfür relevanten Umstände konkret hingewiesen werden und bei ihrer Abwägungsentscheidung Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen haben (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.8.2008 - 7 D 120/07.NE -, BauR 2008, 2014 [OVG Nordrhein-Westfalen 14.08.2008 - 7 D 120/07.NE]). In aller Regel wird davon auszugehen sein, dass hinreichende Gelegenheit zur ausreichenden Befassung mit der Materie bestanden hat, wenn von den Gremien selbst und ihren Mitgliedern nicht die Rüge erhoben worden ist, dass einschlägige kommunalrechtliche Vorschriften - etwa über Ladungsfrist nach § 41 Abs. 1 NGO - missachtet worden sind. Das macht der Antragsteller jedoch nicht geltend.

Fehler bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung wirken sich auf die Geltung eines Bebauungsplans ohnehin nicht aus, weil nach § 214 Abs. 1 BauGB Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nur dann beachtlich sind, wenn sie in dieser Vorschrift unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführt sind. Da § 3 Abs. 1 BauGB nicht genannt ist, führt ein Verstoß gegen ihn nicht zur Unwirksamkeit des Plans (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002 - 4 BN 53.02 -, BauR 2003, 216 [BVerwG 23.10.2002 - 4 BN 53/02]).

Unerheblich ist, ob der ausgelegte Planentwurf vollständig mit demjenigen übereinstimmte, der dem Auslegungsbeschluss zugrunde gelegen hatte. Zur Auslegung der Unterlagen im Rahmen des § 3 Abs. 2 BauGB bedarf es keines Ratsbeschlusses. Wird er gleichwohl getroffen, bleibt es nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, wenn ein danach schon weiterentwickelter Plan ausgelegt wird.

Von einem Defizit der ausgelegten Unterlagen kann nicht ausgegangen werden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Der Antrag benennt keine vorhandenen Unterlagen der vorbezeichneten Art, deren Auslegung unterblieben wäre. Dadurch, dass insbesondere Angaben zu den Erschließungsanlagen und -arbeiten gefehlt hätten, ist der Antragsteller weder daran gehindert worden, sich hierzu zu äußern, noch hat er dies unterlassen. Eine für die Abwägung beachtliche Einwendung liegt zudem schon dann vor, wenn sie auf nicht letztlich gesicherter Grundlage erfolgt, sondern anspricht, dass es an Konkretisierungen und anderen Festlegungen fehle. Einem Planbetroffenen kann nicht entgegengehalten werden, seine Einwendung sei nicht hinreichend konkretisiert, wenn die ausgelegten Planunterlagen selbst Lücken aufweisen oder es an Detailliertheit fehlen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, Nur 2009, 112, Rdnr. 49). Je zurückhaltender eine Gemeinde mit ihren das Planvorhaben betreffenden Informationen ist, desto aufwändiger wird mithin ihre eigene "Abwägungsarbeit". Hier ist allerdings nicht ersichtlich, dass es infolge von Informationsdefiziten zu einer nur verkürzten Abwägung gekommen ist. Diese ist vielmehr mit einem beachtlichen Aufwand vorbereitet worden. Auch der Antragsteller gibt keine Hinweise darauf, dass im für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch Erkenntnislücken vorlagen, sondern bezieht sich auf frühere Zeitpunkte. Spätestens nach den umfangreichen Einwendungen, die nicht nur der Antragsteller selbst erhoben hat, ist aber - soweit ersichtlich - kein Aspekt des Vorhabens mehr unbeleuchtet geblieben.

Das gilt auch hinsichtlich des vom Antragsteller erhobenen Vorwurfes, seine eigenen Belange seien nur verspätet und unzureichend erfasst worden: So sei sein Betrieb in den Lageplänen nicht eingezeichnet gewesen, und der Gutachter, der die Auswirkungen des Vorhabens auf seinen Betrieb habe untersuchen sollen, habe nach Auftragserteilung vom 6. August 2008 erst am 2. Oktober 2008 einen Ortstermin durchgeführt, also kurz vor dem Satzungsbeschluss vom 23. Oktober 2008. Das lässt schon für sich genommen nicht ohne weiteres auf Defizite schließen. Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen ja gerade insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange (§ 4a Abs. 1 BauGB); mit anderen Worten ist es planungsrechtlich unschädlich, wenn diese Belange vor dem Beteiligungsverfahren noch unvollständig erfasst waren.

Etwas anderes ergibt sich hier aber auch nicht im Hinblick auf bereits vorangegangene Weichenstellungen, nämlich die Vorauswahl des Gebiets. Die Unvollständigkeit des Kartenmaterials ist kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass Teile der vorhandenen Bebauung übersehen worden sind. Dass das Kartenmaterial, auf das in der Anfangsphase einer Planung zurückgegriffen wird, die Wirklichkeit nicht immer komplett abbildet, kommt vor, wird aber regelmäßig schon durch eigene Ortskenntnis der Gemeinde ausgeglichen. Der Senat hat bei Lücken in den Planzeichnungen gelegentlich auch schon einen Abwägungsmangel angenommen, etwa wenn - offenbar infolge ungünstigen Zuschnitts der Kartengrundlage - ein Hubschrauberlandeplatz unmittelbar neben einem Ortsteil mit vorhandenem Schweinstall geplant wurde, wohingegen die Begründung zum Bebauungsplan ohne Beanstandung durch ortskundige Ratsmitglieder irrig davon ausging, der Abstand zur nächsten Wohnbebauung betrage 400 m (Urt. v. 19.10.1995 - 1 K 2192/94 -, n.v.). Weitergehende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Hof des Antragstellers von Anfang an übersehen hätte, gibt es hier jedoch nicht. Der Umstand, dass dessen zu erwartenden Betriebserschwernisse erst allmählich in die Planungsunterlagen Eingang fanden, ist insoweit nicht aussagekräftig. Aus der mit Gutachten belegten Sicht der Antragsgegnerin waren und sind diese Erschwernisse geringfügig; sie musste ihnen deshalb nicht die gleiche Aufmerksamkeit zollen wie einer Existenzgefährdung, die der Antragsteller für gegeben hält.

Erst recht hätte sich eine mangelnde Wahrnehmung des Betriebes des Antragstellers nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses fortgesetzt, wie sich aus der gutachtlichen Auseinandersetzung hiermit ebenso ergibt wie aus den umfänglichen Stellungnahmen zu den Einwendungen des Antragstellers in Vorbereitung zur Abwägung. Wie der Antragsteller in anderem Zusammenhang unter Hinweis auf die Schwierigkeiten der Ratsmitglieder, sich mit dem Abwägungsmaterial vertraut zu machen, sogar ausdrücklich beanstandet, ist dessen Aufbereitung mit großem Aufwand vorgenommen worden, so dass jedenfalls bei vorläufiger Sichtung keine Lücken hervortreten.

Nach der nochmaligen Änderung des Planentwurfs, deren Gegenstände in der Antragserwiderung beschrieben sind, hat die Antragsgegnerin entgegen der Annahme des Antragstellers dem Inhalt der Planungsakten zufolge eine eingeschränkte Beteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB vorgenommen. Selbst wenn sie dabei die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt haben sollte, wäre dies nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht beachtlich. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass die Grundzüge der Planung berührt worden seien oder dass er selbst betroffen gewesen sei.

Teilweise sind die vom Antragsteller erhobenen Rügen thematisch der Frage zuzuordnen, ob es dem Bebauungsplan an der "Erforderlichkeit" im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB fehlte, weil seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstünden, etwa wegen der artenschutzrechtlichen Problematik oder des Ausstehens der Entwidmung der Wennerstorfer Straße. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist jedoch nicht geboten, dass bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses alle weiteren Verfahren, die zum Vollzug des Bebauungsplanes erforderlich sind, abgeschlossen sind. Die Gemeinde darf sich insoweit auf eine Prognose beschränken und dabei die Äußerungen derjenigen Behörden zugrunde legen, die für den jeweiligen Sachbereich zuständig sind (vgl. z.B. Senatsurt. v. 22.5.2008 - 1 KN 149/05 -, NuR 2008, 805 [OVG Niedersachsen 22.05.2008 - 1 KN 149/05]). Solche Abstimmungen haben hier stattgefunden, und zwar namentlich mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr und dem Landkreis Harburg als Unterer Naturschutzbehörde. Diese haben für die Planung aus ihrem Zuständigkeitsbereich keine Hinderungsgründe gesehen, zum Teil auch schon vertragliche Regelungen getroffen. Was straßenrechtlich einer Entwidmung der Wennerstorfer Straße entgegenstehen sollte, ist nicht ersichtlich.

Insbesondere für die im Zusammenhang mit dem Artenschutz aufgeworfenen Fragen ist zu bemerken:

Hinsichtlich der Neugestaltung des Tunnels (bisher Wennerstorfer Straße, zukünftig K 63) trifft der Bebauungsplan im Wesentlichen selbst keine Regelungen, weil diese bereits im Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung der Autobahn enthalten sind. Ungeachtet des Umstandes, dass den Anstoß hierfür die Antragsgegnerin gegeben hat, die mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr darüber einen Vertrag geschlossen hat, ist eine (erneute), auch nur inzidente rechtliche Überprüfung dieses bereits planfestgestellten Vorhabens im Rahmen der Normenkontrolle nicht mehr möglich.

Darüber hinaus gilt im Hinblick auf die Berührung der Fledermauspopulation, dass einem Bebauungsplan unterstellte artenschutzrechtliche Hindernisse nur entgegenstehen können, wenn es an einer "objektiven Befreiungslage" fehlt (vgl. ausführlich OVG Koblenz, Urt. v. 13.2.2008 - 8 C 10368/07.OVG -, NuR 2008, 410 [OVG Rheinland-Pfalz 13.02.2008 - 8 C 10368/07.OVG] = NVwZ-RR 2008, 514, sowie BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, NuR 2009, 112, [BVerwG 09.07.2008 - 9 A 14/07] Rdnrn. 111, 129 ff.). Dem Plangeber obliegt es, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen werden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen. Das gilt auch für die Festsetzung von Erschließungsstraßen (vgl. OVG Koblenz, a.a.O.).

Hier lagen der Antragsgegnerin gutachterliche Feststellungen zum Vorkommen von Fledermäusen vor (Westphal, Faunistische Kartierungen, August 2008, mit ergänzender Stellungnahme vom 17. Oktober 2008), wonach im Untersuchungsgebiet einschließlich der Ortslage von G. wahrscheinlich eine Wochenstube der Zwergfledermaus und möglicherweise kleinere Quartiere der Zwerg- und der Breitflügelfledermaus sowie weiterer Arten anzutreffen sind. Die wichtigste Flugstraße sei die Wennerstorfer Straße einschließlich der Autobahnunterführung. Wichtige Jagdreviere seien der Südteil der Ortslage von G., die Gehölze an der Wennerstorfer Straße sowie die Gehölze an der Südgrenze des Untersuchungsgebietes. Ein weiteres Quartier der Zwergfledermaus (keine Wochenstube) könne im westlichen Bereich des Untersuchungsgebietes vorhanden sein. Beeinträchtigungen der Fledermausquartiere seien überwiegend nicht zu erwarten, Flugstraße und Jagdgebiete würden aber vorübergehend oder dauerhaft verändert, was zu einer Verknappung der Nahrung führen könne. Wachsen werde auch die Gefahr einer Kollision der Fledermäuse mit Fahrzeugen. Abgesehen von Maßnahmen zur Vermeidung einer "Lichtverschmutzung" schlug das Gutachten zur Kompensation eine Neubepflanzung von Flächen mit standortgerechten Gehölzen vor, mit der die Fledermäuse auch auf die neu gestaltete Unterführung hingeleitet würden, die ein ausreichendes Profil haben müsse, um den Durchflug gefahrlos zu ermöglichen. Da zu erwarten sei, dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Feldermaus-Lebensräume im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werde, liege kein Verstoß gegen § 42 BNatSchG vor.

Diese - von der Antragsgegnerin auf Seite 94 f., 97 f., 104 f. der Begründung zum Bebauungsplan aufgegriffene und mit den Festsetzungen für Anpflanzungen umgesetzte - Einschätzung wird durch das Antragsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (in seiner am 18. Dezember 2007 in Kraft getretenen Fassung) nur Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten betrifft, nicht auch das Umfeld, namentlich das Jagdhabitat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, NuR 2009, 112, [BVerwG 09.07.2008 - 9 A 14/07] Rdnr. 100). Im Übrigen legt der Antragsteller auch nicht dar, dass die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen in Gestalt von Anpflanzungen, die auf die neue Unterführung hinführen, zum Schutz der Fledermäuse ungeeignet sein könnten.

Der Umstand, dass die Planung in Flächen bisheriger Ausgleichsmaßnahmen eingreift, spielt in der Abwägung keine eigenständige Rolle. Das wäre nur anders, wenn es sonst zu einem Verlust der bisherigen Ausgleichsfunktion käme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.2006 - 4 B 49.05 -, NVwZ 2006, 823 [BVerwG 31.01.2006 - BVerwG 4 B 49/05]). Wird diese Ausgleichsfunktion jedoch nur an andere Ausgleichsflächen "durchgereicht", so dass sie per Saldo erhalten bleibt, steht einer neuerlichen Überplanung bisheriger Ausgleichsflächen nichts im Wege. Das gilt selbst dann, wenn dem Plangeber nicht unmittelbar bewusst war, dass es sich um Ausgleichsflächen handelte, wenn er diese zumindest mit der Qualität in die Naturbilanz eingestellt hat, die sie nach ihrer Zweckbestimmung haben mussten. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass insoweit Defizite bestehen.

Schließlich bestehen für eine unzulässige Vorwegbindung der Antragsgegnerin durch das Vertragswerk keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dass eine Gemeinde im Bereich der Bauleitplanung vertragliche Bindungen eingehen darf, ergibt sich aus den §§ 11 f. BauGB. Nutzt sie dabei nicht die Möglichkeiten, die sich insbesondere aus § 12 BauGB ergeben, bestimmen sich die Anforderungen an die Abwägung nach wie vor allgemein nach den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Juli 1974 (- IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = NJW 1975, 70 [BVerwG 05.07.1974 - IV C 50.72]) und im Beschluss vom 28. August 1987 (- 4 N 1.86 -, DVBl. 1987, 1273) dargestellt hat (vgl. dazu z.B. VGH Mannheim, Urt. v. 24.5.2006 - 8 S 1367/05 -, VBlBW 2007, 182 = BRS 70 Nr. 206; OVG Schleswig, Urt. v. 11.10.2006 - 1 KN 1/05 -, NordÖR 2007, 507 [OVG Schleswig-Holstein 11.10.2006 - 1 KN 1/05]; OVG Greifswald, Beschl. v. 28.3.2008 - 3 M 188/07 -, NordÖR 2008, 270 [OVG Schleswig-Holstein 06.07.2007 - 1 LB 5/06]). Danach entspricht eine Abwägung, die deshalb unvollständig ist, weil ihr planerische, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen vorangegangen sind, grundsätzlich nicht dem Abwägungsgebot. Ein auf diese Weise entstehendes Abwägungsdefizit kann allerdings unter Umständen dadurch ausgeglichen werden, dass die Vorwegnahme der Entscheidung sachlich gerechtfertigt war, bei der Vorwegnahme die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt wurde und die vorweggenommene Entscheidung auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Das erfordert unter anderem, dass die vorweggenommene Entscheidung ihrerseits dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG genügt. Dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u.a.m. können allerdings geradezu unerlässlich sein, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können.

Hier ergibt sich zumindest aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass die Beplanung der fraglichen Flächen nicht erst von der Beigeladenen angestoßen wurde, sondern von der Antragsgegnerin schon zuvor betrieben wurde. Dabei hat es bereits eine Zusammenarbeit mit einem anderen Projektentwickler gegeben. Dessen Ausscheiden lässt es plausibel erscheinen, dass die Antragsgegnerin nicht von den Möglichkeiten des § 12 BauGB Gebrauch machen wollte, sondern auf eine "normale" Angebotsplanung Wert legte. Aus dem dann geschlossenen Vertragswerk zitiert der Antragsteller keine Passagen, die unmittelbar auf eine nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB unzulässige Bindung schließen lassen könnten. Nr. 2.2 des städtebaulichen Vertrages stellt ausdrücklich klar, dass keine Verpflichtungen der Antragsgegnerin begründet werden sollten, einen Bebauungsplan überhaupt oder mit bestimmten Festsetzungen aufzustellen. Die Mindestanforderungen an den Bebauungsplan in Anlage A 2 sind vergleichsweise zurückhaltend; entgegen der Auffassung des Antragstellers belassen sie erheblichen planerischen Freiraum. Vor diesem Hintergrund war auch nicht unzutreffend, dass bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung am 13. März 2008 laut Niederschrift (dort Seite 5) erklärt wurde, bei den dort gezeigten Entwürfen handele es sich um ein erstes Konzept; weitergehende planerische Bindungen lagen noch nicht vor. Auch ein Vergleich zwischen den zeichnerischen Anlagen zum Städtebaulichen Vertrag einerseits und der auf Seite 20 der Begründung zum Bebauungsplan dargelegten Konzeption andererseits zeigt, dass gerade mit Rücksicht auf die Bebauung von G. nicht unerhebliche Änderungen vorgenommen worden sind.

Die in Nr. 4 § 1 des Hauptvertrages vereinbarten Rücktrittsrechte für den städtebaulichen Vertrag begründen keine unmittelbare Haftung der Antragsgegnerin (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Schleswig, Urt. v. 11.10.2006 - 1 KN 1/05 -, a.a.O.). Zwar mag die Antragsgegnerin für den Fall eines Scheiterns des Vorhabens ein erhebliches finanzielles Risiko eingegangen sein. Das ist aber nicht erst Folge der Zusammenarbeit mit der Beigeladenen, sondern schon des Umstandes, dass die Antragsgegnerin überhaupt ein Planungsvorhaben dieser Größenordnung in Angriff zu nehmen gewillt war. Es wäre lebensfremd anzunehmen, eine Gemeinde könne einen Logistikpark oder ein ähnliches Großprojekt faktisch bindungs- und risikofrei angehen. Darin liegt immer zugleich ein finanzielles Wagnis, das ohne (auch) unternehmerisches Denken nicht in Grenzen gehalten werden kann. Wollte man bereits das Eingehen eines solchen Risikos für abwägungsschädlich halten, ginge dies nur um Preis, dass größere gemeindliche Planungen überhaupt nicht mehr möglich wären.

Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf die genannte Entscheidung des OVG Greifswald vom 28. März 2008 (- 3 M 188/07 -, a.a.O.), die die Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus seinem Urteil 5. Juli 1974 (IV C 50.72 -, a.a.O.) aufgreift. Soweit danach ein städtebaulicher Vertrag nur zulässig ist, wenn eine vorweggenommene Abwägung § 1 Abs. 7 BauGB entspricht, insbesondere die von diesem vorgesehenen Standorte Gegenstand einer städtebaulichen Abwägung waren, ist damit keine "komplette" Abwägung gemeint; vielmehr muss nur insoweit die Abwägung vorweggenommen werden, wie die Festlegungen später Bindungswirkungen entfalten. Je offener die Gemeinde im anschließenden Planungsverfahren vorgeht, um so geringer sind die Anforderungen an eine vorweggenommene Abwägung. Dabei geht auch das OVG Greifswald von einer gewissen Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats aus. Es hatte jedoch mit einem Fall zu tun, in dem hinsichtlich der Auswahl von Bewerbern für Windkraftanlagenstandorte insgesamt ein Abwägungsausfall vorlag, eine Abwägung also weder vorweggenommen noch später nachgeholt worden war. Das lässt sich hier nach Aktenlage nicht feststellen. Eine Abwägung hinsichtlich des Standortes des Gewerbegebietes war bereits in der Flächennutzungsplanung erfolgt. Das von der Beigeladenen entwickelte Projekt war für sich genommen rechtlich für die Antragsgegnerin nicht bindend.

Hat die Antragsgegnerin damit formale Fehler vermieden, kann sich aus der Gesamtsicht des Planungsverlaufs unter Einbeziehung auch der vorerörterten Umstände gleichwohl noch ergeben, dass sie der Durchsetzung des Vorhabens so verpflichtet war, dass eine Offenheit für einen Verzicht auf die Planung oder ein anderes Nutzungskonzept nicht mehr bestand. Wie bereits oben angesprochen, reicht für eine solche Annahme jedoch nicht schon der Umstand aus, dass sich eine Gemeinde überhaupt um ein Großprojekt bemüht; es gibt keinen Rechts- oder Planungssatz, dass eine Gemeinde nur "unproblematische", insbesondere finanziell risikofreie und von allen betroffenen Bürgern akzeptierte Planungen vornehmen darf. Das Interesse der Gemeinde insgesamt kann dabei auch ein ganz anderes sein als das der unmittelbaren Anwohner. Wie dem Senat aus vielen Verfahren bekannt ist, schätzen die Gemeinden die wirtschaftlichen Vorteile von Großprojekten wie Einkaufszentren, Logistikzentren, Factory Outlet Centern, Vergnügungsparks u.ä. in der Regel typischerweise hoch ein, mit der Folge eines lebhaften Wettbewerbs um solche Standorte. Das hat sich jüngst wieder bei den Raumordnungsverfahren für ein geplantes Hersteller-Direktverkaufszentrum in der Lüneburger Heide gezeigt. Ist aber ein kommunales Bemühen um solche Projekte überhaupt zulässig, stellen die damit regelmäßig einhergehenden Risiken (auch finanzieller Art), innergemeindlichen Meinungsverschiedenheiten und Zwänge zeitlicher Art für sich genommen noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dar, dass sich der Rat - auf dessen abschließende Abwägungsentscheidung es allein ankommt - maßgeblich von anderen Gesichtspunkten hat leiten lassen als von denen, die zulässiger Inhalt der Abwägung sind.

Hier ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die Planung mit großem Druck vorangetrieben hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde Rücksicht darauf nimmt, dass privatwirtschaftliche Partner eines städtebaulichen Vertrages in ihrer wirtschaftlichen Betätigung regelmäßig auf schnelle Entscheidungsprozesse angewiesen sind. Lange Planungslaufzeiten sind keine Tugend an sich; eine Bauleitplanung, die wirtschaftliche Chancen um Jahre verpasst, hätte ihrerseits wenig Nutzen.

Ausschlaggebend ist hier auch nicht, dass die Antragsgegnerin in nicht geringem Umfang vorfinanzieren muss. Sie weist zu Recht darauf hin, dass der Standort an einer Autobahnanschlussstelle im Umkreis von Hamburg für ein Gewerbegebiet günstig ist; auch der Antragsteller selbst dürfte dies damals für sein eigenes Aussiedlungsvorhaben bedacht haben. Es ist deshalb plausibel, wenn sie meint, auch bei einem Scheitern der gegenwärtigen Partnerschaft unschwer neue Interessenten finden zu können.

Ein Planungsmangel ist auch nicht darin zu sehen, dass das Gewerbegebiet an einen Aussiedlerhof heranrückt. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat zwar (unter Fortführung von BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423) zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der bauleitplanerischen Ausdehnung der Bebauung in den Außenbereich das Interesse dort vorhandener landwirtschaftlicher Aussiedlerbetriebe an ungestörtem Wirtschaften mit besonderem Gewicht bei der Abwägung zu berücksichtigen und das Entstehen von Konfliktlagen auch für die Zukunft soweit wie möglich zu vermeiden sei; solle eine Wohnnutzung dennoch so nahe an einen vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb herangeführt werden, dass von dessen Inhaber seinerseits in der Zukunft Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung erwartet wird, so bedürfe es hierfür besonderer städtebaulicher Gründe (Urt. v. 18.6.2008 - 8 C 10128/08 -, NVwZ-RR 2009, 60). Zwar ging es in jenem Fall um Emissionen des landwirtschaftlichen Betriebes, die hier nicht in Rede stehen; übertragbar ist der Gedanke jedoch auch auf Betriebserschwernisse für Aussiedlerhöfe, die durch das "Heranrücken" von Bebauung jedweder Art auf andere Weise verursacht werden. Zu beachten ist hier aber, dass der Antragsteller gerade nicht in einen bebauungsfernen Außenbereich ausgesiedelt ist, sondern seinen Betrieb (in der Nähe vorhandener Bebauung) im Kreuzungsbereich einer Bundesautobahn und einer Bundesstraße angesiedelt hat. Er konnte nicht darauf vertrauen, dass die verkehrstechnischen Vorzüge dieses Standortes auf Dauer von anderen ungenutzt bleiben, zumal von solchen Betrieben, die eine gute Straßenanbindung benötigen, und hatte nach Darstellung der Antragsgegnerin ursprünglich sogar selbst angeregt, ein Gewerbegebiet östlich der Bundesstraße 3 im Anschluss an seine eigenen Flächen zu planen. Auch für die planenden Gemeinden drängt sich die Ausweisung solcher Standorte auf, wenn sie zwar Betriebe ansiedeln, den dadurch ausgelösten Verkehr aber nicht durch ohnehin lärmbelastete Ortschaften führen wollen. Zwar mag es sich dabei um eine Entwicklung aus jüngerer Zeit handeln, die auf neueren Transportmethoden aufbaut und damit auf eine Anbindung an größere Orte nicht mehr angewiesen ist. Verkehrswegekreuzungen waren jedoch immer schon attraktive Standorte, wenn die übrigen Rahmenbedingungen günstig waren. Es ist deshalb aus planerischer Sicht nicht geboten, die "Erstbesiedler" solcher Kreuzungsbereiche vor konkurrierenden Ansprüchen an die Straßennutzung in besonderem Maße zu schützen.

Auf eine Vielzahl weiterer Aspekte der Planung, die im Beteiligungsverfahren angesprochen worden sind, geht der Senat nicht weiter ein, weil sie im Antragsvorbringen keine Rolle spielen; bei vorläufiger Sichtung sind jedoch auch insoweit keine Mängel hervorgetreten, die der Senat von sich aus aufgreifen würde."

12

In der Folgezeit hat sich der Antragsteller dagegen gewandt, dass die Antragsgegnerin mit dem geplanten Umbau im Bereich der Einmündung der Gemeindestraße "Hinterm Hagen" in die Bundesstraße 3 vor dem 1. November 2009 beginnt. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb auch im Beschwerdeverfahren erfolglos. Der 12. Senat hat mit Beschluss vom 24. September 2009 (- 12 ME 211/09 -) hierzu ausgeführt:

"Die Einwände, die der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts erhebt, die Baumaßnahmen würden zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung des Verkehrs führen und seien für ihn (den Antragsteller) zumutbar, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit im Wesentlichen auf die Stellungnahme des planenden Ingenieurbüros gestützt. Nach dessen plausiblen und angesichts der Darstellungen in der Skizze auch für den Senat nachvollziehbaren Darlegungen erfolgt die Umgestaltung unter fließendem Verkehr, so dass die verkehrlichen Einschränkungen auf ein Minimum reduziert werden. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, die entsprechende Prognose sei zu optimistisch, es erscheine illusorisch anzunehmen, es könne ohne Beeinträchtigung eine komplette Fahrbahn angefügt werden und er vermöge nicht anzuerkennen und bestreite, dass all die notwendigen Arbeiten ohne erhebliche Auswirkungen auf den fließenden Verkehr möglich seien, so setzt er damit nur seine Einschätzung an die Stelle derer des insoweit fachkundigeren Ingenieurbüros bzw. des Gerichts. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich eine erhebliche Verkehrsbehinderung auch nicht daraus, dass das Ingenieurbüro selbst davon ausgeht, dass ggf. auch eine einbahnige Verkehrsabwicklung und eine Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage erforderlich seien. Die einspurige Verkehrsabwicklung betrifft nämlich nach den schlüssigen Darlegungen des Ingenieurbüros nur die Zeit der Markierung der Fahrbahn und die daraus resultierende und ggf. mit einer Lichtsignalanlage oder durch den Einsatz von Einweisern zu regelnde Einschränkung ist damit nach den plausiblen Darstellungen auf wenige Minuten begrenzt. Soweit es den Einmündungsbereich des "C." betrifft, der zeitweise wohl auch nur einspurig befahrbar ist, so hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin auch insoweit den Einsatz eines Einweisers vorgesehen und unwidersprochen vorgetragen hat, diese Maßnahme solle in enger Abstimmung mit dem Antragsteller durchgeführt werden. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin selbst sei bislang davon ausgegangen, der Kreuzungsbereich müsse insgesamt zur Vermeidung erheblicher Verkehrsbehinderungen zusätzlich mit einer Ampelanlage versehen werden und gestehe damit zu, dass mit beträchtlichen Verkehrsbehinderungen gerechnet werden müsse, überzeugt dies nicht. Die Antragsgegnerin hat nämlich plausibel dargelegt, dass dieses Szenario für eine andere Planungssituation, nämlich die komplette Erschließung des Gewerbegebiets binnen eines Jahres durch bis zu acht verschiedene Auftragnehmer, vorgesehen war. Nunmehr solle das Bauvorhaben jedoch in drei Bauabschnitte aufgeteilt werden. Da im ersten Bauabschnitt von den acht "Losen" nur zwei und ein Teil eines weiteren gebaut würden, müsse mit deutlich weniger Baustellenverkehr gerechnet werden. Die neuen Berechnungen hätten ergeben, dass dadurch keine Ampelanlage mehr erforderlich sei und eine Aufstelllänge für den Linksabbiegeverkehr von ca. 25 m ausreiche. Gerade angesichts des Verzichts auf die temporäre Ampelanlage werde der Verkehrsfluss so gut wie nicht beeinträchtigt und die Wartezeit für das Abbiegen aus dem B. nur minimal beeinträchtigt.

Dass die von der Antragsgegnerin geplanten Umbaumaßnahmen zu einer erheblichen Verkehrsbeeinträchtigung führen, ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikeln, in denen von Stau-Chaos, Staub und Lärm berichtet wird. Diese Schilderungen betreffen nämlich die derzeitige Situation vor Ort. Davon, dass die in den vergangenen Wochen für den Brückenbau auf der A 1 eingesetzte Ampelanlage den Verkehrsfluss nicht nur zu Hauptverkehrszeiten stark eingeschränkt hat, geht auch die Antragsgegnerin aus. Sie leitet daraus aber gerade ab, dass die von ihr geplanten Umbaumaßnahmen zumutbar seien, weil sie - im Gegensatz zu den Arbeiten auf der A 1 - keine erheblichen Einschränkungen des Verkehrsflusses, sondern lediglich eine Verlängerung der Wartezeit um durchschnittlich nur 0,6 Sekunden zur Folge hätten. Im Ergebnis dürfte daher - soweit für den Senat erkennbar - aus den sich aus dem Umbau der A1-Anschlussstelle ergebenden erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen und Staus für die Frage, welche Auswirkungen die Umbaumaßnahmen auf der B 3 haben, schon wegen der ganz unterschiedlichen Qualität der Arbeiten nichts herzuleiten sein. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin unwidersprochen dargelegt, die seinerzeit bestehenden Verkehrsbehinderungen seien, weil die Ampelanlage zwischenzeitlich nicht mehr im Betrieb sei, ausgeräumt und seit dem 10. September 2009 fließe der Verkehr wieder ungehindert.

Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er allein durch etwaige Verkehrsbehinderungen im Zuge der Bauarbeiten mit erheblichen Qualitätseinbußen rechnen müsse, begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich dieses nicht schon aus der vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Obstbauversuchsrings des Alten Landes e.V., denn dort ist gerade nur von "eventuellen" Qualitätseinbußen die Rede, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist. Zudem hat das Verwaltungsgericht insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass die Obstanbauflächen des Antragstellers in unterschiedlicher Entfernung zum Obsthof lägen, so dass die Anfahrtzeiten ohnehin deutlich voneinander abweichen dürften. Auf diesen überzeugenden Gesichtspunkt geht der Antragsteller aber nicht ein und stellt ihn insbesondere nicht in Frage. Der Einwand des Antragstellers, durch die Bauarbeiten würde es zu einer Verteuerung der Ernte kommen, da die eingesetzten Erntehelfer zeitlichen Leerlauf hätten, ist nicht substantiiert worden und erscheint so nicht nachvollziehbar. Schon die Prämisse, im Bereich der Hofzufahrt des Betriebes entstünden Wartezeiten, die zu zeitlichem Leerlauf der Erntehelfer führten, ist nämlich gerade nicht belegt. Zudem hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass er von jeglichen nachteiligen Wirkungen der Baumaßnahmen auf seinen Betrieb verschont bleibt.

Dass die Baumaßnahmen ohne vorherige Durchführung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens durchgeführt worden sind, führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags. Selbst wenn ein solches erforderlich wäre, was nach vorläufiger Prüfung nicht der Fall sein dürfte, hätte der Antragsteller keinen Anspruch auf Unterlassung des Vorhabens allein deshalb, weil die erforderliche Planfeststellung unterblieben ist. Es fehlt nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, an einem subjektiven Recht von Dritten auf Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.6.2000 - 11 VR 8.00 - NVwZ 2001, 89 [BVerwG 26.06.2000 - 11 VR 8/00]  m.w.N.). Die Vorschriften des Planfeststellungsverfahrens dienen allein der Ordnung des Verfahrensablaufs, sollen insbesondere eine umfassenden Information des Verwaltungsbehörde gewährleisten und räumen dem Drittbetroffenem kein vom materiellen Recht unabhängigen eigenen Anspruch auf Beteiligung ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers dient daher nicht bereits die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens seinem Rechtsschutz, weil seine berührten privaten Belange in die Abwägung eingestellt werden müssten. Ansprüche von Betroffenen bestehen insoweit vielmehr nur, wenn zugleich materielle Rechte verletzt werden (vgl. Hoppe, aaO, Rn. 340). Dies ist hier aber - wie dargelegt - schon nicht glaubhaft gemacht."

13

Weitere - ebenfalls erfolglose - gerichtliche Verfahren eines anderen Plannachbarn richteten sich auf die Sperrung der Straße "Hinterm Hagen" für jeglichen Baustellenverkehr im Zusammenhang mit der Erschließungs- und Baumaßnahme "Gewerbegebiet G." (Beschl. v. 15.1.2010 - 12 ME 192/09 -) und gegen Baugenehmigungen für ein "Betriebsgebäude Neubau eines Logistikzentrums - Bauteil B 4 mit den Hallenbereichen 1, 2, 3 und 4 inkl. Sprinklerzentrale/Tank" ("Bauteil 4") sowie eine "Erschließungsstraße für Bauteil 4", die am Südende der im Bebauungsplan festgesetzten temporären Straße beginnt und von dort als "temporäre Erschließungsstraße" parallel zur Autobahn nach Westen weiter führt (Beschl. v. 14.12.2009 - 1 ME 210/09 -). Beide Baugenehmigungen enthalten gleichlautend die Nebenbestimmung 5:

"Die Baugenehmigung wird auf der Grundlage des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet G.; 1. vereinfachte Änderung" erteilt. Die Erschließungsmaßnahmen sind nach folgendem Zeitplan abzuschließen:

  1. a)

    Die Baustraße ist bis zum 26.02.2010 zurückzubauen.

  2. b)

    Die temporäre Erschließungsstraße auf den Flurstücken 53/13 , 107/18, 47/5 und 42/5 darf nur bis zur Fertigstellung der Kreisstraße, längstens bis zum 31.03.2011 als Erschließungsstraße für die Halle B 4 genutzt werden.

14

Die baulichen Arbeiten haben nach neueren Lichtbildern und Angaben der Beteiligten inzwischen folgenden Stand erreicht: Die Autobahnbrücke und die Abbiegespur an der Bundesstraße 3 sind fertig gestellt. Für die Kreisstraße 63 ist nördlich der Autobahn der neue Anschluss an der Autobahnüberführung fertig gestellt, ferner das Überführungsbauwerk der Autobahn. Die Trasse der der Kreisstraße 63 ist nur südlich der Autobahn überwiegend vorhanden. Sie nimmt offenbar den gegenwärtigen Verkehr zum fertig gestellten "Bauteil 4" auf, der im Übrigen noch die "Baustraße" und die "temporäre Erschließungsstraße" nutzt.

15

Der Antragsteller trägt ergänzend vor:

16

Das Plangebiet sei mit 80 ha viel zu groß konzipiert; er sei um ein Vielfaches größer als der Ort G. selbst. Es existiere bereits ein Überangebot an Logistikparks. Bis zum Endausbau würden noch Jahre vergehen; so lange werde die Bundesstraße 3 Zufahrt für die Lastkraftwagen bieten müssen, auch für die umfangreichen Erdbewegungen innerhalb des Plangebiets.

17

Die von ihm befürchteten wirtschaftlichen Einbußen seien tatsächlich eingetreten. Der Senat sei von der Antragsgegnerin über den Ablauf der Erschließungs- und Bauarbeiten getäuscht worden. Sie habe den Eindruck erweckt, mit den Erschließungsarbeiten und der Errichtung von Hallen solle erst begonnen werden, nachdem im Kreuzungsbereich in Fahrtrichtung Norden in der B 3 eine zusätzliche Linksabbiegespur fertig gestellt sei. Diese Reihenfolge sei nicht eingehalten worden, so dass es zu erheblichen Verkehrsbehinderungen gekommen sei. Sein Hof sei teilweise nicht erreichbar gewesen und der betriebliche Fahrzeugverkehr im Rahmen der Ernte sei erheblich behindert worden. Der Umfang des Schadens sei durch ein Schreiben des Obstbauversuchsrings des Alten Landes e.V. vom 23. November 2009 sowie eine Bescheinigung seiner Steuerberater vom 12. Oktober 2010 dargestellt worden. Der Umsatz sei trotz Gegenmaßnahmen um fast 30 % zurückgegangen. Im Herbst 2009 habe er seine Apfelernte nicht zeitgerecht abwickeln können, weil die Straße "Hinterm Hagen" und die "Wennerstorfer Straße" zugunsten von Erschließungsarbeiten im Plangebiet gesperrt gewesen seien. Erst Tage später habe er vom Landkreis Harburg eine Ausnahmegenehmigung für die Benutzung des Radwegs von Rade nach G. erhalten; die Zeitverluste seien nicht mehr aufzuholen gewesen. Er habe deutliche Umsatzeinbußen auch bei der Vermarktung über seinen Hofladen hinnehmen müssen, weil dieser für Kunden in zumutbarer Weise nicht mehr erreichbar gewesen sei. Halte dies an, müsse er ernsthaft um seine Existenz fürchten, weil die Kunden dann endgültig fernblieben. Der Kreuzungsbereich sei völlig überlastet. Zusätzlich sei sein Betrieb massiv durch Staub und Sand belastet worden, weil die Baustraße längere Zeit nicht mit einer festen Decke versehen worden sei.

18

Die Baustraße sei auch nicht nach den Vorgaben des Plans gebaut worden. Mit dem parallel zur Autobahn geführten Teil solle sie offenbar auf Dauer erhalten bleiben. Ausweislich eines richterlichen Hinweises vom 9. Februar 2010 (richtig: 9. Dezember 2008) sei der Senat davon ausgegangen, dass für den Baustellenverkehr eine Ampelanlage eingerichtet werde. Das habe die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. Januar 2009 bestätigt. Eine Ampelanlage sei jedoch nicht eingerichtet worden. Auf Anfrage habe die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit E-Mail vom 13. August 2009 mitgeteilt, dies sei nicht vorgesehen. Die Antragsgegnerin habe auf weitere Anfrage nicht reagiert und dann im Verfahren 5 B 42/09 erklärt, eine Ampelanlage werde nicht gebaut. Den Zeitraum für die Einrichtung der Linksabbiegespur habe sie genau in die Zeitspanne verlegt, in welcher er seine Apfelernte habe einbringen müssen.

19

Am 2. März 2010 sei es im Einmündungsbereich der Baustellenzufahrt zu einem schweren Unfall mit drei Verletzten gekommen, ebenfalls mit der Folge, dass sein Hof nicht mehr erreichbar gewesen sei.

20

Die gesamten betrieblichen Beeinträchtigungen seien vorher absehbar gewesen und hätten deshalb gutachterlich untersucht werden müssen. Dazu sei es mit der Folge eines Abwägungsausfalles jedoch nicht gekommen. Zwar habe die Antragsgegnerin ein solches Gutachten in Auftrag gegeben habe. Der Gutachter habe jedoch einen Betriebsbesichtigungstermin vorgeschlagen, der in seinen - des Antragstellers - Urlaub gefallen wäre. Mit Anwaltsschreiben vom 2. September seien dem Gutachter drei Auswahltermine unterbreitet worden. Dieser habe daraufhin wahrheitswidrig behauptet, der Antragsteller habe sich einer Begutachtung seines Termins verweigert.

21

Die Beigeladene habe den Rat über die finanzielle Absicherung ihres Vorhabens getäuscht, indem sie vorgegeben habe, sie arbeite mit der Deutschen Bank zusammen. Anderenfalls hätte sich die Antragsgegnerin auf ein Vorhaben dieser Größenordnung nicht eingelassen. Nur vor diesem Hintergrund sei es auch zur zeitlich befristeten provisorischen Erschließung gekommen, weil die Antragsgegnerin von einer schnellen Realisierung des Vorhabens ausgegangen sei. Diese Täuschungen seien vom Landgericht Hamburg u.a. in seinem Urteil vom 18. Dezember 2009 (- 324 O 127/09 -) festgestellt worden.

22

Wie sich aus der schalltechnischen Untersuchung der Firma H. GmbH vom 22. April 2009 für die Halle B4 ergebe, würden 196 PKW-Fahrten am Tag und 66 PKW-Fahrten für die lauteste Stunde des Nachtzeitraums prognostiziert, sowie 3 172 LKW-Fahrten pro Tag. Hierfür werde die Kreisstraße 63 genutzt. Letzteres könne jedoch erst in ferner Zukunft realisiert werden, zumal es durchgreifende Probleme mit der Querung einer Chemieleitung gebe. Gegenwärtig verlaufe der gesamte Verkehr über die provisorische Erschließungsstraße. Auch angesichts der Finanzierungsprobleme der Beigeladenen werde dieser untragbare Zustand noch einige Jahre andauern. Das sei dem Rat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht bewusst gewesen.

23

Die Wennerstorfer Straße sei nach wie vor nicht entwidmet; dagegen werde er auch rechtlich angehen, weil er auf diese Verbindung angewiesen sei.

24

Das hinsichtlich der Fledermäuse erstattete Gutachten sei wegen Zeitmangels defizitär geblieben. Der Gutachter habe nicht erkannt, dass die Fledermäuse nicht nur Wohn-, sondern auch Brutquartiere gehabt hätten.

25

Der Antragsteller beantragt,

  1. den vom Rat der Antragsgegnerin am 23. Oktober 2008 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 66 "Gewerbegebiet G." für unwirksam zu erklären.

26

Die Antragsgegnerin beantragt,

  1. den Antrag abzulehnen.

27

Die Antragsgegnerin trägt weiter vor:

28

Es treffe nicht zu, dass es während der Herstellung der Linksabbiegespur Verkehrsstaus gegeben habe. Dies bestätige ein Schreiben des Ingenieurbüros I. und partner vom 28. Dezember 2009. Allenfalls seien Behinderungen infolge der Arbeiten an der Autobahn eingetreten.

29

Die Fertigstellung der Kreisstraße 63 sei für Mitte bis Ende 2010 vorgesehen gewesen. Für die deshalb erforderliche temporäre Erschließung habe die Firma H. eine Stellungnahme vom 2. Juni 2009 abgegeben. Danach seien die Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. liege die Pegelzunahme unterhalb von 3 dB(A). In einer weiteren Stellungnahme vom 19. Oktober 2009 habe die genannte Firma die Gesamtlärmsituation im Bereich der Einmündung der temporären Erschließungsstraße in die Bundesstraße 3 untersucht, d.h. unter Einschluss der Immissionen von der Bundesstraße und der Autobahn. Prognosehorizont sei 2010/2012 gewesen, d.h. ein Zeitpunkt, zu dem die Verlegung der K 63 sicher abgeschlossen und die temporäre Erschließungsstraße rückgebaut sei. Nach einer erläuternden Stellungnahme vom 19. November 2009 würden die Immissionsgrenzwerte überwiegend eingehalten. An einem Immissionsort liege bisher schon eine Überschreitung vor, die sich nur um 0,2 dB(A) erhöhe. Der Einbau des Abbiegestreifens führe zu keiner wesentlichen Änderung der Lärmsituation, weil die Lärmzunahmen unter 0,3 dB(A) blieben und ein Beurteilungspegel von 70/60 dB(A) nicht erreicht werde.

30

Das Unterführungsbauwerk für die Kreisstraße 63 sei fertig gestellt worden, diese selbst werde im Frühjahr 2011 folgen. Hinsichtlich der vorhandenen Pipeline habe man Möglichkeiten gefunden, diese vor einer Querung hinreichend zu armieren.

31

Soweit der Antragsteller auf einen Unfall im Einmündungsbereich verweise, sei nicht belegt, dass dieser auf eine unzulängliche Anbindung des Gewerbegebiets zurückzuführen sei.

32

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

  1. den Antrag abzulehnen.

33

Sie trägt vor:

34

Die Schlussfolgerungen, welche der Antragsteller aus dem Urteil des Landgerichts ziehe, seien nicht berechtigt. Sie selbst sei an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen. Das Landgericht habe auch nicht geprüft, ob der Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt gewesen sei, sondern habe streitige Behauptungen nur als durch die Meinungsfreiheit gedeckt angesehen.

35

Vertragsanpassungen seien erforderlich geworden, weil die die Banken ab dem Jahr 2008 (Finanzkrise) die Modalitäten der Kreditvergabe geändert hätten. Demnächst seien jedoch 80 % der Finanzierung abgeschlossen. Die Nachfrage nach Flächen im Gewerbegebiet sei hervorragend.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

37

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.

38

Insoweit nimmt der Senat umfassend Bezug auf seinen Beschluss vom 24. März 2009 (- 1 MN 267/08 -, NVwZ-RR 2009, 549 = BRS 74 Nr. 56).

39

Das weitere Vorbringen des Antragstellers gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen:

40

Der Antragsteller macht insbesondere geltend, dass sich seine Befürchtungen hinsichtlich von Einkommensverlusten bewahrheitet hätten und dass sich die Zugangserschwerungen für seinen Betrieb länger hinzögen als von der Antragsgegnerin angenommen. Dieses Vorbringen ist jedenfalls nicht unmittelbar geeignet, den angegriffenen Bebauungsplan als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Denn maßgeblich für dessen Beurteilung ist der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Soweit dieser - hier in nicht ungewöhnlichem Umfang -auf Prognosen hinsichtlich zukünftiger Entwicklungen fußte, hat das Bundesverwaltungsgericht den Prüfungsmaßstab bereits mit Urteil vom 7. Juli 1978 (- IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76] = DVBl. 1978, 845) wie folgt umrissen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 -, ZfBR 2010, 682 [BVerwG 01.07.2010 - BVerwG 4 C 4.08]):

"Hier ist vorsorglich darauf hinzuweisen, daß eine insoweit etwa notwendig werdende Sachverhaltsermittlung sich nicht auf die Frage zu richten hätte, ob die der Planungsentscheidung zugrunde gelegte Prognose sich aus heutiger Sicht als richtig erweist, sondern auf die davon zu unterscheidende Frage, ob die Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln unter Berücksichtigung aller für sie erheblichen Umstände einwandfrei gestellt worden ist (...). Diese Richtung der Fragestellung ergibt sich aus dem Umstand, daß ein Verwaltungsakt - von hier nicht in Betracht kommenden Fällen einer ausnahmsweise abweichenden gesetzlichen Regelung abgesehen - rechtmäßig ist, wenn er im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung mit dem dann für ihn maßgebenden Recht übereinstimmt (...). Dafür ist bei Entscheidungen, die - wie alle planerischen Entscheidungen - auf Grund einer prognostischen Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen getroffen werden müssen, hinsichtlich ihrer Prognose vorauszusetzen, aber auch ausreichend, daß sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrundeliegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist. Freilich mag es im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein, das Auseinanderklaffen zwischen Prognose und nachträglicher tatsächlicher Entwicklung jedenfalls als Indiz für eine unsachgemäße Aufstellung der Prognose in Betracht zu ziehen. In solchen Fällen, in denen infolge unvorhersehbarer Ereignisse die tatsächliche Entwicklung von einer im hier verstandenen Sinn - zutreffend - aufgestellter Prognose in extremer Weise abweicht, mag die Frage zu stellen sein, ob der Planfeststellungsbeschluß dadurch funktionslos und deshalb rechtswidrig geworden ist (...)."

41

Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich deshalb allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 = UPR 2010, 193 [BVerwG 12.08.2009 - BVerwG 9 A 64.07]).

42

Nicht zu verkennen ist hier, dass die tatsächliche Entwicklung infolge von Finanzierungsproblemen von der prognostizierten Entwicklung insbesondere hinsichtlich der Realisierungszeiträume für das Vorhaben abgewichen ist. Das lässt jedoch für sich genommen noch keinen Rückschluss auf methodische Fehler zu. Denn das Planvorhaben ist in einen Zeitraum gefallen, der durch die sog. Banken- oder Finanzkrise gekennzeichnet war. Diese begann zwar schon vor dem Satzungsbeschluss vom 23. Oktober 2008. Die Insolvenz von "Lehman Brothers" datierte z.B. schon vom 15. September 2008 (vgl. Stichwort "Finanzkrise ab 2007" bei Wikipedia). Die Bedeutung dieser Vorgänge zeichnete sich aber erst mit einer gewissen Verzögerung ab. Auch "gesunde" Firmen waren in der Folgezeit davon betroffen, dass die Kreditwirtschaft ihr eigentliches Geschäftsmodell - die Kreditvergabe - längere Zeit nur noch bedingt betrieb. Gegenwärtig zeichnet sich jedenfalls nicht ab, dass es bei einer "Investitionsruine" bleibt.

43

Auch das vom Antragsteller herangezogene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2009 (- 324 O 127/09 -) belegt nicht, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Finanzierbarkeit des Vorhabens von methodisch fragwürdigen Prognosen ausgegangen ist. Das wäre noch nicht einmal dann der Fall, wenn der Vorwurf zuträfe, die Beigeladene habe die Antragsgegnerin über ihre finanziellen Verhältnisse arglistig getäuscht, weil die Antragsgegnerin dann gerade nicht gewusst hätte, dass sie von falschen Voraussetzungen ausging, und ihr Täuschungen seitens Dritter nicht als methodischer Fehler angelastet werden können. Das genannte Urteil zeigt aber eine solche Täuschung auch nicht auf. Sein Anliegen war nicht die amtliche Klärung der umstrittenen Vorwürfe, sondern nur der Frage, ob diese von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Soweit es bestimmte Aussagen als "unstreitig" behandelt, hat es keine Tatsachenfeststellungen getroffen, sondern nur der zivilprozessualen Dispositionsmaxime Rechnung getragen. Nicht an dem Prozess Beteiligten - also der Antragsgegnerin und der Beigeladenen - können solche Aussagen nicht entgegengehalten werden. Schließlich enthält der mitgeteilte Tatbestand auch keine Anhaltspunkte für Täuschungen. Danach hatte sich die Beigeladene zwar in Präsentationsunterlagen einer Zusammenarbeit mit der Deutschen Bank berühmt, aber nicht behauptet, dass diese die Finanzierung übernommen habe. Dafür, dass dies sachlich falsch war, sind Anhaltspunkte weder hervorgetreten noch vom Landgericht konkret aufgezeigt worden.

44

Die Verzögerungen in der Planumsetzung geben allerdings Anlass, einen weiteren rechtlichen Aspekt zu beleuchten. Das vorliegende Verfahren weist die Besonderheit auf, dass für eine provisorische Erschließung befristete Festsetzungen getroffen worden sind, mit der Folge, dass die zugrunde gelegten Gutachten zumindest teilweise auch die "Bauphase" zum Gegenstand hatten. Das könnte die vom Antragsteller der Sache nach problematisierte Frage aufwerfen, ob die Antragsgegnerin insoweit weit genug gegangen ist, d.h. ob sie nicht in noch weitergehendem Umfang die "Bauphase" durch eigenständige Festsetzungen hätte strukturieren und dabei auch Vorkehrungen für den Fall von Verzögerungen treffen müssen.

45

Zunächst krankt allerdings die tatsächlich getroffene befristete Festsetzung des Plans (provisorische Erschließungsstraße) nicht an Fehlern. Weder ist sie unbestimmt noch nach den Umständen zu lang "befristet". Sie knüpft nicht an die Fertigstellung der Kreisstraße 63 an, sondern an die Fertigstellung "des Brückenbauwerks der A1", womit nach S. 29 der Planbegründung die Unterführung der Kreisstraße 63 gemeint war. Da dieses Bauwerk im Zusammenhang mit der generellen Erweiterung der Autobahn stand, war mit einer gewissen Verlässlichkeit zu erwarten, dass es im Einklang mit dem generellen Zeitplan für diese Maßnahme zum Abschluss gebracht werden könne.

46

Die genannte Unterführung sollte nach Mitteilung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 18. November 2009 zum 30. Juni 2010 fertig gestellt werden und ist als Durchlass vorhanden. Sie wird lediglich nicht genutzt, weil die Kreisstraße 63 noch nicht fertig gestellt ist. Auf letzteren Umstand stellt der Bebauungsplan jedoch nicht ab. Zwar ist es aus praktischer Sicht einleuchtend, dass allein mit dem Brückenbauwerk nichts gewonnen ist, solange die Kreisstraße 63 fehlt. Wie jedoch der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, war der Weg der befristeten Festsetzung eines Provisoriums gewählt worden, weil die Antragsgegnerin keinen unmittelbaren Einfluss auf die zeitlichen Abläufe der Autobahnplanung und -änderung hatte. Demnach hatte sie ihren Einfluss auf die zeitnahe Realisierung eines Kreissstraßenbaues offenbar als höher eingeschätzt und angenommen, dass diese Straße etwa zeitgleich fertig gestellt werden könnte. Das ist jedoch in die Formulierung der "Befristung" nicht eingeflossen.

47

Es kann offen bleiben, ob gleichwohl eine Auslegung der fraglichen Festsetzung dahin angängig wäre, dass sie eigentlich an die Fertigstellung der Kreisstraße 63 anknüpfen sollte. Denn selbst wenn die Nutzung der provisorischen Erschließungsstraße bauplanungsrechtlich inzwischen nicht mehr abgesichert wäre, hätte dies - erstens - keine Rückwirkung auf die Rechtmäßigkeit des Planes an sich. Es hätte - zweitens - auch nicht gleichsam automatisch Ansprüche der Anwohner auf eine Beendigung dieser Nutzung zur Folge. Dafür wäre Voraussetzung, dass diese Festsetzung zumindest vorrangig Schutzwirkung für die Plannachbarn entfalten sollte, was sich aus den Planungsunterlagen jedenfalls nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit ergibt.

48

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang meint, die provisorische Erschließungsstraße sei auch nicht plangemäß ausgeführt worden, beruht dies offenbar auf einem Missverständnis. Die befristete Festsetzung betrifft nur die parallel zur Bundesstraße 3 verlaufende Straße. Die von ihrem Südende parallel zur Autobahn nach Westen weiterführende Straße ist (nur) Gegenstand der Baugenehmigungen für den "Bauteil 4", dort als "Baustraße" bezeichnet und wieder zurückzubauen.

49

Der Bebauungsplan musste darüber hinaus keine Vorkehrungen für einen geordneten zeitlichen Ablauf der Erschließungs- und Bauarbeiten treffen. Die Bauleitplanung hat nicht die Funktion einer Ablaufplanung. Der Bebauungsplan setzt grundsätzlich nur den Endzustand fest und muss auch nur in Bezug auf diesen abgewogen sein. Richtig ist zwar, dass Großprojekte aller Art in der Regel nur zu realisieren sind, wenn die Bauphase selbst genau "durchgeplant" wird, d.h. die zeitliche Reihenfolge und Dauer aller baulicher Maßnahmen einschließlich notwendig werdender Zwischenlösungen genau abgestimmt ist. Das ist jedoch nicht originärer Gegenstand der Bauleitplanung, sondern eine Frage des Vollzugs. Auch insoweit sind rechtliche Bindungen zu beachten; so kann z.B. auf Grund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes ein Anspruch auf die Errichtung einer Lärmschutzwand entstehen, bevor die Gesamtmaßnahme abgeschlossen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 26.5.1988 - 6 A 150/86 -, NVwZ 1989, 274, dazu BVerwG, Beschl. v. 2.11.1988 - 4 B 157.88 -, BRS 48 Nr. 13). Grundsätzlich überlässt es die Bauleitplanung aber den Bauherren, wann und mit welchen Mitteln sie ihre Vorhaben ausführen. Diese müssen ihrerseits rechtliche Vorgaben einhalten, insbesondere § 1 Abs. 7 Satz 2 NBauO (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2006, § 17 Rdnr. 11), u.a. konkretisiert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (vgl. Dietrich, NVwZ 2009, 144).

50

Auch die Inanspruchnahme vorhandener Verkehrsflächen durch Baustellenfahrzeuge gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Verkehrsflächen, soweit sie dafür ausgelegt sind und der Widmungszweck nicht überschritten wird. Das gilt nicht nur für die internen Erschließungsstraßen eines neuen Baugebiets, sondern auch für die dorthin führenden vorhandenen Straßen. Deren Anlieger müssen das ständigem Wandel unterworfene Schicksal "ihrer" Straße teilen (vgl. Senatsurt. v. 25.7.1988 - 1 C 33/86 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.11.1994 - 12 L 5104/93 -, NdsVBl 1995, 75; ferner - für den Fall der Straßeneinziehung -: BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426). Ein Straßenanlieger hat nicht generell die Rechtsmacht, die Verkehrsbedeutung einer Straße "festzuschreiben"; weder kann er - etwa zugunsten seines auf Durchgangsverkehr angewiesenen Gewerbebetriebes - die Aufrechterhaltung einer Mindestverkehrsdichte für sich reklamieren noch unter Hinweis auf sein Ruhebedürfnis die weitere bauliche und wirtschaftliche Entwicklung entlang der Straße "abschnüren". Dem kann nicht entgegen gehalten werden, hier gehe es nicht um die Bundesstraße 3, sondern nur um ein daran gelegenes Gewerbegebiet. Straßen sind kein Selbstzweck, sondern dienen den von ihnen erschlossenen bzw. zu erschließenden Bereichen.

51

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. März 2010 ausgeführt hat, sind Lärmbelästigungen und - dies wäre zu ergänzen - Verkehrsbehinderungen, die üblicherweise mit dem Entstehen neuer Baugebiete verbunden sind, von den Nachbarn hinzunehmen. Die hierfür geltenden Grenzen sind in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls insoweit ausgelotet, als es um Zugangserschwernisse durch Arbeiten an der Straße selbst oder diese jedenfalls berührende Maßnahmen (wie den U-Bahn-Bau) geht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 20.12.1971 - III ZR 79/69 -, BGHZ 57, 359; Urt. v. 11.3.1976 - III ZR 154/73 -, BRS 34 Nr. 148; Urt. v. 3.3.1977 - III ZR 181/74 -, NJW 1977, 1817 [BGH 03.03.1977 - III ZR 181/74]; Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 -, NJW 1978, 373 [BGH 10.11.1977 - III ZR 157/75]; Urt. v. 7.7.1980 - III ZR 32/79 -, NJW 1980, 2703 [BGH 07.07.1980 - III ZR 32/79]; Urt. v. 28.10.1982 - III ZR 71/81 -, NJW 1983, 1665 [BGH 29.03.1983 - VI ZR 172/81]). Auch für die Bauleitplanung kann daraus geschlossen werden, dass vorübergehende Zugangserschwernisse und Betriebseinbußen in der Bauphase in gewissem Maße hinzunehmen sind.

52

Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin zum Schutz der Anlieger weitergehende Festsetzungen im Bebauungsplan für die Bauphase selbst hätte treffen müssen. Sie hat die voraussichtliche Belastung insbesondere durch Lkw-Verkehr gutachtlich detailliert ermitteln lassen und hierauf ebenfalls gutachtlich prognostiziert, welche Belastungen auf die Anlieger zukommen. Richtig ist danach, dass während der Bauphase bis zur Fertigstellung der Kreisstraße 63 ein erheblicher Zusatzverkehr die provisorische Anbindung des Plangebiets gegenüber dem Hof des Antragstellers nutzen sollte und dass auch für die Folgezeit mit einer Verkehrszunahme gerechnet wird. Eine ins Gewicht fallende Überschreitung der für den Normalfall geltenden Lärmrichtwerte ist gutachterlich jedoch nicht angenommen worden. Auch eine ausreichende Leistungsfähigkeit der Einmündung in die Straße "Hinterm Hagen", die durch eine zusätzlich geschaffene Abbiegespur an der Bundesstraße 3 sichergestellt werden sollte, ist mit guten Gründen angenommen worden. Planungsrechtliche Defizite bestehen insoweit deshalb nicht.

53

Hinsichtlich der Lärmauswirkungen ist der Senat zwar in seinem Eilbeschluss noch davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Abbiegespur auf der Bundesstraße 3 noch ein straßenplanungsrechtliches Verfahren stattfinden werde. Eine "wesentliche Änderung" hat man hernach in diesem Vorhaben jedoch nicht gesehen. Darauf und auf die Notwendigkeit der Errichtung einer Ampelanlage ist der 12. Senat dieses Gerichts in seinem Beschluss vom 24. September 2009 (- 12 ME 211/09 -) näher eingegangen; darauf wird Bezug genommen. Ungeachtet dessen ist die Lärmsituation aber schalltechnisch untersucht worden, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 8. März 2010 im Detail dargestellt hat. Damit ist im Wesentlichen das geschehen, was der Senat erwartet hatte. Für die Antragstellerseite wird nicht substantiiert vorgebracht, dass das Ergebnis für den Antragsteller unzumutbar ist. Er hat selbst einen typischerweise lauten Obstbaubetrieb mit Publikumsverkehr für seinen Hofladen; unter diesen Umständen ist die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks gering. Bis die endgültige Anschließung des Gewerbegebietes über die Kreisstraße 63 realisiert sein wird, wird der - allerdings beträchtliche - Verkehrslärm zu ertragen sein.

54

Diese Einschätzung wird nicht dadurch fraglich, dass eine zunächst in Auftrag gegebene Begutachtung des Betriebs des Antragstellers nicht mehr durchgeführt worden ist. Die genauen Abläufe ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Nach der Beschlussvorlage zur Abwägung ist das Gutachten am 6. August 2008 in Auftrag gegeben worden. Offenbar kollidierte ein vom Gutachter vorgesehener Ortstermin mit den Urlaubsplänen des Antragstellers. Das anwaltliche Schreiben, mit welchem dieser dem Gutachter Auswahltermine anbot, stammte vom 2. September 2009 und nannte als frühesten Termin den 2. Oktober 2008. Darin lässt sich noch keine ungebührliche Verzögerung erblicken. Gleichwohl darf der Plangeber solche Umstände zum Anlass nehmen, die Erforderlichkeit einer Begutachtung noch einmal neu zu durchdenken und von einer Begutachtung wieder abzusehen, wenn sie zum Erfolg der Abwägung nicht zwingend erforderlich war. Insoweit hat die Beschlussvorlage zur Abwägung unterstellt, dass das Vorhaben zum Fernbleiben eines Teils der Kunden führen könne. Die betriebliche Situation hatte der Antragsteller in seinen Einwendungen bereits selbst unter Zuhilfenahme fachlicher Stellungnahmen (u.a. Schreiben des Obstbauversuchsrings des Alten Landes vom 10. Juli 2008) eingehend dargestellt. Damit hat sich die Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage zur Abwägung ausführlich auseinandergesetzt; auch die Begründung zum Bebauungsplan geht hierauf ein (S. 147). Die nachteiligen Folgen der Planung auf diesen Betrieb - einschließlich eines "Imageverlustes" - waren mithin Gegenstand der Abwägung. Der Antragsteller zeigt selbst nicht auf, welche Umstände hierbei unberücksichtigt geblieben sein könnten.

55

Auch die dabei vorgenommene Gewichtung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass nicht erst eine Existenzgefährdung des Betriebs abwägungsrelevant sei, sondern hat schon das Interesse, von Verkehrsbehinderungen verschon zu bleiben, als abwägungsbedeutsam angesehen. Soweit eine Existenzgefährdung zu besorgen ist, wird allerdings regelmäßig eine Begutachtung des fraglichen Betriebs erforderlich sein. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich insoweit vor allem im Zusammenhang mit Straßenplanungen mit der Frage von Flächeneinbußen zu befassen und seine Rechtsprechung jüngst wie folgt zusammengefasst (Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 13.08 -, NVwZ 2010, 1295 [BVerwG 14.04.2010 - BVerwG 9 A 13.08]):

"Macht ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG) Betroffener geltend, durch das Vorhaben werde sein landwirtschaftlicher Betrieb in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet, gehört dieser Einwand zu den Belangen, mit denen sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 17 Satz 2 FStrG) grundsätzlich auseinander setzen muss. Zeichnet sich eine solche Gefährdung ernsthaft ab, darf die Planfeststellungsbehörde nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen (Urteile vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 109 und vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 ff.). Ist die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung für das Abwägungsergebnis der konkreten Planung ausschlaggebend, muss sich die Planfeststellungsbehörde Klarheit darüber verschaffen, ob geeignetes Ersatzland zur Verfügung steht, um die Gefährdung oder Vernichtung des Betriebs zu vermeiden. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Einwand ist lediglich dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde die behauptete Existenzgefährdung im Wege der Wahrunterstellung ihrer Abwägung (hypothetisch) zugrunde legt, was unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, und dabei deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs verwirklicht werden soll (vgl. Urteil vom 27. März 1980 a.a.O. S. 110 ff.). Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen (Urteil vom 28. Januar 1999 a.a.O. S. 6).

Zur Klärung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb infolge des planfestzustellenden Vorhabens in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet zu werden droht, werden Vorhabenträger oder Planfeststellungsbehörde regelmäßig einer Begutachtung des Betriebs durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen bedürfen. Nach allgemeiner, durch solche Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann dabei ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu fünf Prozent der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-) Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 24. Mai 2005 - 8 N 04.3217 - VGHE 58, 155 <164> m.w.N)."

56

Ein derartiger Flächenverlust steht hier nicht in Rede. Die hauptsächlichen Zugangserschwernisse sind auf den Zeitraum beschränkt, in dem die neue Kreisstraße 63 noch nicht zur Verfügung steht, sondern die provisorische Erschließungsstraße genutzt werden muss. Das wird bei der nächsten Ernte voraussichtlich nicht mehr der Fall sein. Unmittelbare Verkehrsverbindungen vom Hof des Antragstellers zu seinen Betriebsflächen werden ebenfalls nicht abgeschnitten. Nach der von ihm vorgelegten Anlage 1 liegen diese Flächen alle östlich der Bundesstraße 3. Anlass, die Bundesstraße zu meiden und einen Umweg nach Westen über die Wennerstorfer Straße in Kauf zu nehmen, mag zwar während der Arbeiten an der Anschlussstelle Rade bestanden haben; diese sind jedoch abgeschlossen. Dass nach Abschluss der Arbeiten etwa wegen hoher Verkehrsbelastung der Bundesstraße 3 und der Einrichtung von Ampelanlagen an den Autobahnauffahrten ein schutzwürdiges Bedürfnis bestehen könnte, die Wennerstorfer Straße weiterhin als "Ausweichstrecke" zu nutzen, liegt nicht nahe. Nach den gutachterlichen Äußerungen ist auf dem Weg zu den Betriebsflächen über die Bundesstraße im Vergleich zu den vormaligen Verhältnissen mit einem nur um wenige Minuten erhöhten Zeitaufwand zu rechnen. Anspruch auf den Erhalt gleich mehrerer Straßenverbindungen zu landwirtschaftlichen Betriebsflächen besteht jedoch nicht. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine Entwidmung der Wennerstorfer Straße verhindern könnte.

57

Als fortwirkender Nachteil kommt zwar ein teilweiser Verlust seines Kundenstammes in Betracht, der durch die schwierigen Verkehrsverhältnisse von einem Besuch seines Hofladens abgeschreckt worden ist und möglicherweise nicht wieder zurückkommt, weil er sich inzwischen auf andere Bezugsquellen eingerichtet hat. Es ist aber keineswegs gesichert oder auch nur wahrscheinlich, dass der Kundenrückgang dauerhaft weiterwirkt. Nach Beseitigung der provisorischen Erschließungsstraße wird der Hof des Antragstellers im Wesentlichen die gleiche günstige Verkehrslage haben wie zuvor. Er wird alte und neue Kunden anwerben und möglicherweise einen neuen Kundenkreis im Gewerbegebiet gewinnen können. Das bewegt sich noch im Rahmen der Schwankungen des Betriebserfolges, die mit den üblichen Änderungen im geschäftlichen Umfeld einhergehen.

58

Insgesamt betrachtet hat der Antragsteller damit zwar während der befristeten Nutzung der provisorischen Erschließungsstraße eine gewisse "Durststrecke" durchzustehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gewicht dieser Nachteile ausreichte, um das Gesamtvorhaben in Frage zu stellen, sind jedoch bei weitem nicht ersichtlich.

59

Soweit in der mündlichen Verhandlung weiter beanstandet worden ist, entgegen den im Urteil des OVG Münster vom 3. September 2009 (- 10 D 121/07.NE -, DVBl. 2009, 1385; dazu BVerwG, Beschl. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 -, NVwZ 2010, 1246 [BVerwG 16.03.2010 - BVerwG 4 BN 66.09]) aufgestellten Grundsätzen seien Brandschutzfragen nicht hinreichend abgewogen worden, ist dies zunächst im tatsächlichen Ausgangspunkt nicht richtig. Brandschutzfragen sind mehrfach thematisiert worden, u.a. im Zusammenhang mit der Auslegung der Löschwasserversorgung (Begründung S. 38). Die genannte Entscheidung betrifft allerdings auch nicht Brandschutzfragen, sondern solche des Störfallschutzes bei der Planung von Anlagen, welche unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallen. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Geplant ist ein Gewerbegebiet, das seinem Zuschnitt nach für ein Logistik-Center genutzt werden soll. Das legt von sich aus noch keineswegs nahe, dass in einzelnen Gebäuden Stoffe vorhanden sein werden, welche die in § 1 der Störfall-Verordnung genannten Mengenschwellenwerte erreichen oder überschreiten.

60

Soweit hinsichtlich der Fledermauspopulation nunmehr gerügt wird, der Gutachter habe wegen hohen Zeitdrucks nicht erkannt, dass die Tiere im fraglichen Bereich nicht nur Wohn-, sondern auch Brutquartiere gehabt hätten, wird damit die Methodik der Begutachtung nicht mit hinreichend gewichtigen Gründen in Frage gestellt. Der Gutachter hat sich sowohl zu Wohnquartieren als auch zu "Wochenstuben", also Brutquartieren geäußert. Dass er nicht über die notwendige Sachkunde verfügte oder unzutreffende Schlussfolgerungen aus seinen Erhebungen zog, ist nicht ersichtlich.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162Abs. 3 VwGO.

62

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

63

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

64

Beschluss

65

Der Streitwert wird auf 120 000 EUR festgesetzt.

66

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Claus
Dr. Berner-Peschau
Bremer