Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.10.2010, Az.: 2 NB 388/09
Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Zahnmedizin oder zum vorklinischen Studienabschnitt im Wege einer einstweiligen Anordnung; Zulassungsvoraussetzungen bei Ausschöpfung der Studienplätze innerhalb der Kapazität sowie außerkapazitäre Studienplätze; Erfordernis der umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen i.R.e. Stellenstreichung und der einhergehenden Reduzierung des Lehrangebots einer Universität
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.10.2010
- Aktenzeichen
- 2 NB 388/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 28302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:1029.2NB388.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 05.11.2009 - AZ: 8 C 811/09
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
- § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO
Gründe
I.
Durch Beschlüsse vom 5. November 2009, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Anträge der Beschwerdeführer, die Antragsgegnerin im Wege von einstweiligen Anordnungen zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, als Studienanfänger zuzulassen, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat für das Bewerbungssemester eine Aufnahmekapazität von 44 Studienplätzen (wie durch die ZZ-VO 2009/2010 v. 17.7.2009 festgesetzt) errechnet. Die Antragsgegnerin hat nach ihren Angaben insgesamt 45 Studierende immatrikuliert.
Gegen diese Entscheidung richten sich die von den Antragstellern erhobenen Beschwerden mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen; die Antragsteller zu 2. und 3. begehren mit ihrer Beschwerde hilfsweise ihre vorläufige Zulassung beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt.
II.
Die Beschwerden sind unbegründet. Die von den Antragstellern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmen, greifen nicht durch.
Der Antragsteller zu 1. rügt, es seien im 1. Fachsemester nicht alle Studienplätze innerhalb der Kapazität besetzt und beansprucht einen innerkapazitären Studienplatz (dazu 1). Des Weiteren meinen die Antragsteller, es bestünden noch weitere außerkapazitäre Studienplätze (dazu 2.) und stellen mit mehreren Einwänden die Ermittlung des Lehrangebots (dazu 2.1) sowie die Schwundberechnung (dazu 2.2) durch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht in Frage. Die Antragsteller zu 2. und 3. begehren hilfsweise zudem ihre vorläufige Zuteilung eines Teilstudienplatzes (dazu 3.).
1.
Der Antragsteller zu 1. dringt mit seinem Einwand, es seien im Wintersemester 2009/ 2010 im 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin nicht alle Studienplätze innerhalb der Kapazität besetzt worden, sodass er einen Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes innerhalb der Kapazität habe, nicht durch.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 3. August 2010 eine anonymisierte Immatrikulationsliste vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sich in dem hier maßgeblichen Wintersemester 2009/2010 insgesamt 45 Studierende eingeschrieben haben, ohne sich im Laufe dieses Semesters exmatrikuliert zu haben. Der Senat hat keine Veranlassung, an diesen Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln, zumal der Antragsteller zu 1. in der Folgezeit weitere Einwände gegen die vorgelegte Immatrikulationsliste nicht erhoben hat. Der Vorlage einer Immatrikulationsliste, in der die vollständigen Namen der Studierenden aufgeführt sind, bedarf es nicht (Senat, Beschl. v. 27.4.2009 - 2 NB 328/08 u.a. -).
2.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind keine außerkapazitären Studienplätze vorhanden.
2.1
Die Einwände der Antragsteller gegen die Ermittlung des Lehrangebotes greifen im Ergebnis nicht durch.
2.1.1
Die Rüge der Antragsteller zu 2. und 3., das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die durch die Auflösung der Abteilung für zahnärztliche Chirurgie und den damit einhergehenden Wegfall der C 3-Stelle für den bisherigen Leiter dieser Abteilung erfolgte Verringerung des Lehrdeputats um im Ergebnis 4 LVS anerkannt, bleibt erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Auflösung der genannten Abteilung habe zu einer Verringerung des Lehrdeputats von 8 LVS geführt, wobei die Antragsgegnerin im Zuge dieser Auflösung zur Kompensation zugleich eine befristete Stelle zur Weiterqualifikation zum Fachzahnarzt im Umfang von 4 LVS geschaffen habe, sodass sich dadurch im Ergebnis eine Verringerung um lediglich 4 LVS ergebe. Die von der Antragsgegnerin ausweislich des Protokolls der Fakultätsratssitzungen vom 10. Dezember 2007 und 4. Februar 2008 sowie des Protokolls der Sitzung des Stiftungsausschusses vom 18. Februar 2008 angeführte Begründung für diese Maßnahme genüge den kapazitätsrechtlichen Anforderungen. Es werde ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb keine zwei Abteilungsleiter erforderlich seien, nachdem die zahnärztliche Chirurgie in die Abteilung MKG-Chirurgie eingegliedert worden sei. Ebenso würden die wirtschaftlichen Zusammenhänge deutlich, auf deren Grundlage nähere Erwägungen dazu, weshalb man den Verlust von 8 LVS nicht durch die Schaffung von zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter zur eigenen Weiterqualifikation habe kompensieren können, nicht angestellt worden seien. Daher sei nachvollziehbar, weshalb den Belangen der Studienplatzbewerber insoweit kein größeres Gewicht beizumessen gewesen sei.
Der Einwand der Antragsteller zu 2. und 3., die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ließen nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin eine Entscheidung unter Abwägung gerade auch der Interessen der Studienplatzbewerber angestellt habe, insbesondere auch Alternativen aufgezeigt worden seien, die gegebenenfalls eine anderweitige Kompensation ermöglicht hätten, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat dem Erfordernis der umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Genüge getan, sodass auch der Senat die mit der Stellenstreichung einhergehende Reduzierung des Lehrangebots um im Ergebnis 4 LVS anerkennt.
Wie der Senat in anderem Zusammenhang (vgl. Senat, Beschl. v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 24; Beschl. v. 11.7.2008 - 2 NB 487/07 u.a. -) im Einzelnen ausgeführt und worauf auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zu Recht hingewiesen hat, ist Ausgangspunkt der Überlegungen der Grundsatz, dass Stellenkürzungen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung unterliegen. Dieser Grundsatz setzt sowohl dem Normgeber als auch der Hochschulverwaltung Schranken, soweit sie kapazitätsrelevante Maßnahmen treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes haben bei Strukturreformen, die Kapazitätseinbußen zur Folge haben, Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Dieses Gebot schließt die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, NVwZ 1984, 571 = [...] Langtext Rdnr. 58 f. m.w.N.). Hieraus wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung die Verpflichtung der Hochschulverwaltung abgeleitet, für kapazitätsreduzierende Stellenverlagerungen und -reduzierungen sachliche Gründe darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachzuweisen. Die Grenzen des Stellendispositionsermessens der Verwaltung sind danach so gezogen, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Interessenausgleich zum Nachteil der Studienbewerber verfehlt (s. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.10.2001- 7 CE 01.10005 -, [...] Landtext Rdnr. 5 m.w.N.; Beschl. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.3.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -,Beschl. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -). Die kapazitätsvermindernde Maßnahme ist mithin fehlerhaft und daher kapazitätsrechtlich unwirksam, wenn eine Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn sie nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts erfolgt ist oder wenn den Belangen der Studienplatzbewerber kein hinreichendes Gewicht beigemessen wurde. Als sachliche Gründe für einen Kapazitätsabbau kommen grundsätzlich auch allgemeine Sparzwänge oder Bemühungen um einen wirtschaftlicheren und/oder gezielteren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel in Betracht. Solche allgemeinen Vorgaben und Zielsetzungen können aber im Bereich der zulassungsbeschränkten Fächer wie hier dem Studiengang der Zahnmedizin für sich allein noch keine pauschalen Stellenkürzungen rechtfertigen; erforderlich ist vielmehr auch hier am Ende des Entscheidungsprozesses eine Abwägung der konkret für und gegen die beabsichtigten Stellenstreichungen sprechenden Gründe (Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 u.a. -, a.a.O. m.w.N.).
Diesen Vorgaben ist die Antragsgegnerin gerecht geworden. Aus dem als Anlage 5 der das Sommersemester 2009 betreffenden Kapazitätsunterlagen vorgelegten Protokoll der Sitzung des Fakultätsrates der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2007 ergibt sich, dass der Antragsgegnerin bei der genannten Entscheidungsfindung die Bedeutung des Grundrechts der potentiellen Studienbewerber und des damit im Zusammenhang stehenden Kapazitätserschöpfungsgebotes bewusst vor Augen gestanden, sie die Interessen der Studienbewerber mithin ausreichend berücksichtigt hat, diese letztlich aber nicht hat durchschlagen lassen. Aus diesem Protokoll sowie aus den weiteren Protokollen des Fakultätsrats vom 4. Februar 2008 und des Stiftungsausschusses vom 18. Februar 2008 wird hinreichend deutlich, dass die gebotene Abwägung in dem erforderlichen Umfang tatsächlich geleistet worden ist. Sowohl der Fakultätsrat als auch der Stiftungsausschuss haben in diesen Sitzungen die seinerzeit angestellten Überlegungen und die seinerzeit erfolgte Abwägung der widerstreitenden Interessen der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschule, den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden und nicht zuletzt den Interessen der Patientenversorgung mit dem verfassungsrechtlich ebenfalls abgesicherten Zugangsrecht der Hochschulbewerber für den Senat nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Damit ist der von den Antragstellern zu 2. und 3. vermisste verhältnismäßige, mit der Anwendung kapazitätsschonender Maßnahmen verbundene Ausgleich zwischen den von den Einsparungsmaßnahmen betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtssphären aller Beteiligten in einem hinreichenden Umfang erfolgt. Die beiden Gremien der Antragsgegnerin waren sich bewusst, dass eine Erbringung der Sparauflagen und deren dauerhafte Sicherung ohne fakultätsweite Stellenstreichungen und stellenwirksame Strukturmaßnahmen nicht möglich waren. Neben finanziellen Vorgaben und Zwängen können auch im Rahmen der wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit vorgenommene Organisationsveränderungen eine Stellenverlagerung und -streichung rechtfertigen. Unter Berücksichtigung dieser anzuerkennenden Vorgaben waren sich der Fakultätsrat und der Stiftungsausschuss der besonderen Bedeutung der Interessen der Studienplatzbewerber bewusst. Soweit gleichwohl Einsparungen und Umwandlungen von Stellen zum Tragen gekommen sind, ist den von der Antragsgegnerin angeführten strukturellen Erwägungen und den Einspargründen der Vorzug gegeben worden, weil aus Sicht der Gremien der Antragsgegnerin letztere im Vergleich zu den Interessen der Studienplatzbewerber schwerer wogen. Hiergegen ist von Gerichts wegen nichts zu erinnern.
2.1.2
Die Einwände des Antragstellers zu 1. gegen die im Rahmen der Berechnung des Lehrangebotes nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO in Ansatz zu bringenden Lehrdeputate in Höhe von jeweils 4 LVS für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beschäftigungsverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden, greifen ebenfalls nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat für diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverträge und Nebenabreden am Stichtag des 1. Oktober 2009 Bestand gehabt haben, die von der Antragsgegnerin angesetzte Lehrverpflichtung von 4 LVS gebilligt, weil die befristete Beschäftigung von vornherein auch zum Zweck der eigenen Weiterbildung vereinbart worden sei, ohne dass es darauf ankomme, dass einige Beschäftigungsverhältnisse bereits seit langer Zeit bestünden. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in diesen Fällen das Weiterbildungsziel nicht mehr erreicht werden könne und die Befristung insoweit nur zum Schein getroffen worden sei. Die Einwände des Antragstellers zu 1. hiergegen greifen nicht durch.
Soweit dieser Antragsteller die Reduzierung der Lehrverpflichtung für die bereits promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Dres. S. (lfd. Nr. 4 der Übersicht Bl. 18 des Beschlussumdruckes des Verwaltungsgerichts), T. (Nr. 27) und U. (Nr. 26) mit dem angegebenen Ziel "Forschung/Habilitation" unter Hinweis auf die langjährigen befristeten Beschäftigungsverhältnisse (seit 1997 bzw. seit 1992) in Zweifel zieht, da bei diesen eine noch bestehende Bereitschaft zur Weiterqualifikation i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO zu verneinen sei, ist ihm mit dem Verwaltungsgericht entgegenzuhalten, dass an dem von der Antragsgegnerin vorgetragenen Ziel der anzuerkennenden Weiterbildung mit dem Ziel der Forschung und Habilitation kein vernünftiger Zweifel besteht. Der Senat hat insoweit bereits mit Beschluss vom 27. April 2009 - 2 NB 328/08 u.a. - (bekräftigt mit Beschl. v. 1.9.2009 - 2 NB 620/08 u.a. -) zu einer gleichlautenden Kritik ausgeführt, diese drei befristet Beschäftigten befänden sich nach überzeugender Darstellung der Antragsgegnerin weiterhin in der Weiterqualifikation auf wissenschaftlich-theoretischen Gebiet mit dem Ziel der Erarbeitung der Grundlagen für eine spätere Habilitation. Soweit der Vorwurf von Scheinverträgen demgegenüber maßgeblich auf die Dauer des Bestandes der befristeten Arbeitsverhältnisse gestützt werde, könne ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, die Beschäftigung diene nicht (mehr) der wissenschaftlichen Weiterqualifikation. Derartige konkrete Anhaltspunkte zeigt der Antragsteller zu 1. in seiner Beschwerdebegründung nicht auf.
Sein in diesem Zusammenhang erhobener weiterer Einwand, der Senat habe bisher die Zeitbestimmung in § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG a.F. und nunmehr § 2 Abs. 1 Satz 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes - WissZeitVG - ignoriert, wonach die befristete Beschäftigung von Wissenschaftlern im Bereich der Medizin nur bis maximal neun Jahre nach abgeschlossener Promotion zulässig sei, ist nicht berechtigt. Zum einen hat die Antragsgegnerin insoweit - ohne dass der Antragsteller zu 1. dem entgegen getreten ist - erwidert, sie halte diese Zeiten für die Befristungshöchstdauer genau ein. Die lange Beschäftigungszeit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. G. erkläre sich zudem dadurch, dass sie seit Jahren nur mit einem sehr geringen zeitlichen Umfang beschäftigt sei. Zum anderen haben das von dem Antragsteller zu 1. angeführte Wissenschaftszeitvertragsgesetz sowie die Vorgängerregelungen der §§ 57a ff. HRG a.F. allein arbeitsrechtliche Bedeutung, ohne dass eine kapazitätsrechtliche Relevanz dieser Vorschriften ersichtlich ist (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.6.2010 - 13 C 254/10 -, [...] Langtext Rdnr. 9 und 13; Beschl. v. 28.4.2010 - 13 C 139/10 -, [...] Langtext Rdnr. 8 ff.; Beschl. v. 2.3.2010 - 13 C 11/10 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 13; Hessischer VGH, Beschl. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, [...] Langtext Rdnr. 22;VG Köln, Beschl. v. 22.1.2009 - 6 Nc 197/08 -, [...] Langtext Rdnr. 29 ff.). Der Senat hat bereits mit das Wintersemester 2008/2009 betreffendem Beschluss vom 1. September 2009 - 2 NB 620/08 u.a. - ausgeführt, dass es auf die Frage, wie die langjährigen befristeten Arbeitsverhältnisse in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu bewerten und ob diese de jure bereits als unbefristet bestehend anzusehen seien, in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zumindest solange nicht ankomme, als sich eine Vertragspartei nicht darauf berufe und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für sich nicht in Anspruch nehme.
Soweit der Antragsteller zu 1. die Reduzierung der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter H. (Nr. 1 - Promotion/Habilitation), Dr. I. (Nr. 17 - Forschung/Habilitation), J. (Nr. 23 - Promotion), K. (Nr. 24 - Promotion), L. (Nr. 32 - Facharzt), Dr. M. (Nr. 37 - Promotion/ggf. Habilitation), N., Nr. 38 - Promotion/ggf. Habilitation), O. (Nr. 52 - Promotion) und P. (Nr. 53. - Promotion) unter Hinweis auf die zum Teil kurze Vertragsdauer von zwei Wochen bis sechs Monate in Zweifel zieht und die abgeschlossenen Verträge deshalb und wegen der zum Teil zu vagen Angabe des Fortbildungszwecks als "Scheinverträge" kritisiert, hat die Antragsgegnerin dem nachvollziehbar und plausibel zum einen entgegengehalten, dass es sich in allen Fällen um wirksam abgeschlossene Verträge mit dem Zweck der Weiterqualifikation handele. Die von dem Antragsteller zu 1. angeführte kurze Vertragszeit resultiere entweder aus dem Umstand, dass es sich um befristete Arbeitszeiterhöhungen bereits bestehender befristeter Verträge handele, oder erkläre sich dadurch, dass Arbeitsverträge nur abgeschlossen werden könnten, soweit freie Stellenanteile verfügbar seien. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die betroffenen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Auslaufen der Befristung durch Anschlussverträge weiterbeschäftigt würden. Zum anderen ist nicht erforderlich, dass konkret das persönliche Weiterqualifikationsziel im Hinblick auf ein bestimmtes konkretes Projekt benannt wird (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 7.2.2008 - 2 NB 472/07 u.a. -; Beschl. v. 27.4.2009 - 2 NB 328/08 u.a. -).
Den weiteren Einwand des Antragstellers zu 1., die Verminderung der Lehrverpflichtung für die wissenschaftliche Mitarbeiterin Q. (Nr. 16 - Fachärztin), die sich seit dem 22. September 2009 in Elternzeit befinde, auf Null sei nicht gerechtfertigt, hat die Antragsgegnerin dadurch entkräftet, dass sie erklärt hat, sie nutze während des Ruhens dieses Arbeitsverhältnisses die frei gewordenen Stellenmittel für die befristete Beschäftigung anderer wissenschaftlicher Mitarbeiter. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln.
2.1.3
Die Antragsteller zu 2. und 3. wenden im Ergebnis ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Deputatsreduzierung für Prof. Dr. Dr. R. wegen seiner Tätigkeiten als Vorsitzender des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung sowie als stellvertretender Vorsitzender für die zahnärztliche Prüfung um insgesamt zwei LVS anerkannt und in diesem Umfang das bereinigte Lehrangebot von insgesamt 245,3282 LVS gekürzt.
Diese Antragsteller stellen die Rechtmäßigkeit dieser Lehrdeputatsreduzierung zwar mit beachtlichen Argumenten infrage. Im Ergebnis kann der Senat die Frage, ob diese Zweifel zu ihren Gunsten durchgreifen, aber dahingestellt sein lassen. Denn ein derartiger Fehler würde sich auf das Ergebnis nicht auswirken, weil - wie sich aus den obigen sowie den noch folgenden Ausführungen ergibt - das Vorbringen der Antragsteller im Übrigen nicht durchschlägt.
Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 24 seines Beschlusses zwar Ausführungen dazu gemacht, dass und warum von dem bereinigten Lehrangebot von insgesamt 24 5,3282 LVS Lehrveranstaltungsstunden in einem Umfang von zwei LVS wegen der genannten Tätigkeiten von Prof. Dr. Dr. R. abzuziehen seien. Im Folgenden hat es auf den Seiten 26 f. des Beschlusses seiner weiteren Kapazitätsberechnung aber - wohl unbeabsichtigter Weise und anders als etwa in seinem das Sommersemester 2007 betreffenden Beschluss vom 8. Juni 2007 - 8 C 29/07 u.a. - (S. 33 f. BU) und in seinem das Sommersemester 2010 betreffenden Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 C 5/10 u.a.- (S. 22 ff.) - zugunsten der Studienplatzbewerber das ungekürzte bereinigte Lehrangebot von 24 5,3282 LVS zugrunde gelegt und ist auf dieser Grundlage zu einer vorläufigen Gesamtzahl von 80,3380 Studienplätzen (24 5,3282 LVS x 2 ./. 6,1074), unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von 1,0869 zu einer jährlichen Aufnahmekapazität von 87,3193 Studienplätzen und letztlich einer semesterlichen Aufnahmequote von 43,6596 (87,3193 ./. 2), gerundet 44 Studienplätzen gelangt. Konsequenterweise hätte das Verwaltungsgericht hingegen unter Berücksichtigung der von ihm anerkannten Kürzung des bereinigten Lehrangebots von 245,3282 LVS um zwei LVS von einem Lehrangebot von 24 3,3282 LVS ausgehen müssen und hätte so eine semesterliche Kapazität von lediglich 43,3037, gerundet 43 Studienplätzen (243,3282 LVS x 2 ./. 6,1074 = 79,6830 x 1,0869 = 86,6074 ./. 2) errechnet.
Aber selbst wenn man zugunsten der Antragsteller unterstellt, das Verwaltungsgericht habe in dem auf Seite 24 seines Beschlusses errechneten bereinigten Lehrangebot von 24 5,3282 LVS bereits die Deputatsreduzierung für Prof. Dr. Dr. R. berücksichtigt, sodass auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Antragsteller zu 2. und 3. richtigerweise von einem bereinigten Lehrangebot von insgesamt 247,3282 LVS auszugehen wäre, wäre für einen Erfolg der Beschwerde nichts gewonnen. Denn auch in diesem Fall würde sich lediglich eine semesterliche Kapazität von 44,0152, gerundet 44 Studienplätzen ergeben (247,3282 x 2 ./. 6,1074 = 80,9929 x 1,0869 = 88,0311 ./. 2 = 44,0155). Ein weiterer Studienplatz stünde auch in diesem Fall nicht zur Verteilung.
2.1.4
Der Antragsteller zu 1. wendet sich ohne Erfolg gegen den der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde gelegten und von dem Verwaltungsgericht akzeptierten Abzug für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 2 und 5 KapVO.
Der Senat hat bereits in der Vergangenheit (vgl. zuletzt etwa Beschl. v. 1.9.2009 - 2 NB 620/08 u.a. -; Beschl. v. 13.4.2010 - 2 NB 146/09 -, [...] Langtext Rdnr. 6 f.) bekräftigt, dass nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage - bis auf die von ihm vorgenommene Korrektur des pauschalen Abzuges im Rahmen der ambulanten Krankenversorgung von 30 v. H. auf 28 v. H. - kein begründeter Anlass besteht, diese normativ vorgegebenen Grundlagen zu beanstanden, da diese Regelungen dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Kapazitätsauslastung ebenso wie den Erfordernissen rationaler Abwägung genügten. Hieran ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers zu 1. festzuhalten.
Soweit dieser Antragsteller mutmaßt, es gebe bei der Antragsgegnerin spezielle Krankenversorgungsstellen, die aufgrund finanzieller Leistungen der Krankenkassen oder Umwidmung in reine "KV-Stellen" der Lehre nicht zur Verfügung stünden, und die daher gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 KapVO vorab von der Berechnung des Krankenversorgungsabzuges abzuziehen seien, und soweit er den entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin, derartige Stellen gebe es bei ihr nicht, mit "Nichtwissen" bestreitet, greift dieser rein spekulative Einwand nicht durch. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung erneut erklärt, über solche Stellen nicht zu verfügen. Der Senat hat ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Derartige Zweifel ergeben sich entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 1. insbesondere nicht daraus, dass es nach seinem Vortrag an anderen Hochschulen in anderen Bundesländern - "etwa in Bayern" - derartige reine Krankenversorgungsstellen gebe. Allein aus diesem Umstand kann nicht auf die Unrichtigkeit der Erklärung der Antragsgegnerin geschlossen werden. Etwas anderes ist auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers zu 1. auf einen Klammerzusatz in dem Qualitätsbericht der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2008 belegt. Die Antragsgegnerin ist der Vermutung des Antragstellers zu 1., im Bereich der Antragsgegnerin gebe es in dem Studiengang Zahnmedizin Belegärzte, die Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnehmen würden, mit der glaubhaften Erklärung entgegen getreten, derartige Belegärzte gebe es nicht. Daher bedarf es einer von dem Antragsteller zu 1. angemahnten dienstlichen Erklärung des ärztlichen Direktors des Fachbereichs Zahnmedizin sowie des Studiendekans der Antragsgegnerin nicht.
Auch die weiteren Ausführungen des Antragstellers zu 1. in seiner Beschwerdebegründung rechtfertigen eine andere Sichtweise nicht. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. April 2010 - 2 NB 146/09 -, [...] Langtext Rdnr. 6 ff. zu einer gleichlautenden Kritik Folgendes ausgeführt:
"Der Senat hat zuletzt in seinem das Wintersemester 2008/2009 betreffenden Beschluss vom 1. September 2009 - 2 NB 620/08 u.a. - hierzu ausgeführt, dass der gegenwärtig geltende ambulante Krankenversorgungsabzug gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO eine Rechtsnorm darstelle, die von der Antragsgegnerin grundsätzlich zu beachten sei. Der Verordnungsgeber habe bei der normativen Festlegung dieses Zahlenwertes einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum, der indes begrenzt werde von dem Gebot rationaler Abwägung und Nachvollziehbarkeit bei der Ableitung. Die Festlegung des Pauschalwerts in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO beruhe mittelbar auf den empirisch gewonnenen Ergebnissen, die dem Gutachten der Projektgruppe Zahnmedizin des Landes Niedersachsen vom 21. November 1995 zugrunde lägen. Daher griffen die grundsätzlichen Einwände gegen die Ableitung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs wegen aus angeblich bestehender Systemwidrigkeit und des Übergangscharakters der Norm nicht durch. Insbesondere der Faktor der verlängerten Wochenarbeitszeit im öffentlichen Dienst um 3,5 Wochenstunden seit dem Jahr 2006 rechtfertige nicht eine Neujustierung dieses Pauschalabzugs. Der Senat folge daher der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 24. März 2009 - 6 B 10123/09. OVG - nicht. Auch die Annahme, dass bei einer Erhöhung der Wochenarbeitszeit und einer im Wesentlichen gleichbleibenden oder gar sinkenden Anzahl der Patienten der Anteil der Wochenarbeitszeit der Ärzte, der auf die Krankenversorgung entfalle, absinke, zwinge nicht ohne Weiteres zu einem Abweichen von dem Pauschalwert von 30 bzw. 28 v. H. Zum einen stelle die Wochenarbeitszeit lediglich einen Teilaspekt bei der Berechnung dieses Parameters dar, dessen Veränderung um nicht einmal 10 v. H. unter Berücksichtigung des genannten weiten Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers nicht notwendigerweise zu einem geänderten Gesamtergebnis führen müsse. Zum anderen sei auch insoweit gemäß § 5 Abs. 2 KapVO maßgeblicher Stichtag der Beginn des Berechnungszeitraums, in dem hier maßgeblichen Wintersemester 2008/2009 sei dies der 1. Oktober 2008. Eine Zeitspanne von lediglich zwei Jahren stelle noch nicht einen derart langen Zeitraum dar, dass der Verordnungsgeber gezwungen wäre, aufgrund der Veränderung eines Teilparameters die zahlenmäßige Rechtsnorm des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO erneut einer Überprüfung zu unterziehen.
Hieran ist trotz des Vorbringens des Antragstellers festzuhalten (vgl. ebenso zuletzt Senat, Beschl. v. 25.2.2010 - 2 NB 115/09 u.a. - zu dem Pauschalwert in § 9 Abs. 4 KapVO in dem Studiengang Tiermedizin). Weder bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen den ambulanten Krankenversorgungsabzug, weil der Regelung des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO nur ein vorübergehender Charakter zukomme und wegen des "Mischsystems" ein nicht hinzunehmender Systembruch bestehe, noch mangelt es dieser Regelung an der inneren Logik. Insbesondere ist angesichts des dem Verordnungsgeber aus Praktikabilitätsgründen zustehenden weiten Spielraums der Pauschalwert von 30 v. H. bzw. 28 v. H. nicht deshalb als überholt und korrekturbedürftig anzusehen, weil sich seit dem 1. November 2006 im öffentlichen Dienst die Wochenarbeitszeit um 3,5 Stunden/Woche erhöht habe und aufgrund des neuen Tarifrechts nur die Zahnärzte, die überwiegend in der Krankenversorgung eingesetzt seien, künftig in die Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 4 TV-Ärzte einzugruppieren seien. Der auf die Krankenversorgungsaufgaben entfallende Anteil steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Länge der Arbeitszeiten, sondern bemisst sich nach dem relativen zeitlichen Aufwand, der für die einzelnen Dienstaufgaben in der täglichen Praxis anfällt (Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.10.2009 - 7 CE 09.10527 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 15). Es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass zu Lasten der Krankenversorgung seit dem Erstellen des Gutachtens der Projektgruppe Zahnmedizin aus dem Jahre 1995 bei der gebotenen landesweiten Betrachtung derart gewichtige Veränderungen eingetreten sind, dass die damalige empirische Erhebung für die Berechnung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs zu dem für das vorliegende Sommersemester 2009 maßgeblichen Stichtag des 1. Oktober 2008 nicht mehr verwertbar ist und die zugrunde gelegte pauschale Festlegung auf 28 v. H. aufgrund neuerer Entwicklungen als deutlich überhöht angesehen werden muss. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Vermutung äußert, die Anzahl der tagesbelegten Betten in den Zahnkliniken sinke kontinuierlich ab, sodass der auf die Patientenbetreuung entfallende Anteil der Arbeitszeit der Zahnärzte abnehme, ist ihm entgegenzuhalten, dass eher - worauf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht hinweist (vgl. Beschl. v. 1.10.2009 - 7 CE 09.10527 u.a. -, a.a.O.) - zu vermuten ist, dass der Krankenversorgungsaufwand mittlerweile über dem kapazitätsrechtlich angesetzten Zeitanteil liegt, da die Zahnkliniken zunehmend die schweren Fälle zahnmedizinischer Behandlung übernehmen mit der Konsequenz, dass sich die Ausbildungskapazität verringert.
Der Antragsteller dringt mit seinem weiteren Einwand, es sei zu vermuten, dass die Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin Ärzte ohne Lehrverpflichtung beschäftige, die ausschließlich Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnähmen und deren Stellen daher bei der Berechnung des Krankenversorgungsabzugs vorab abzuziehen seien, ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin ist dieser Vermutung mit dem Hinweis entgegengetreten, derartige Ärzte nicht zu beschäftigen. Ebenso wenig ist die Antragsgegnerin angesichts der zu § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 KapVO geregelten Pauschalisierung des Krankenversorgungsabzugs gehalten, die Krankenversorgung im Hinblick auf einzelne Stellen des Lehrpersonals im Einzelfall exakt zu ermitteln (ebenso Bay. VGH, Beschl. v. 23.3.2009 - 7 CE 09.10003 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 9)."
Hieran hält der Senat in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.5.2010 - 7 CE 10.10094 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 12 f. -; Beschl. v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 -, [...] Langtext Rdnr. 23 f. -; Beschl. v. 1.10.2009 - 7 CE 09.10527 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 7 ff.; Beschl. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10112 -, [...] Langtext Rdnr. 27 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.7.2010 - OVG 5 NC 1.10 -, [...] Langtext Rdnr. 12 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.1.2010 - 13 C 407/09 -, [...] Langtext Rdnr. 5) fest.
2.1.5
Der Antragsteller zu 1. wendet sich ebenfalls ohne Erfolg gegen den von dem Verwaltungsgericht akzeptierten Dienstleistungsexport zugunsten des Studiengangs Humanmedizin von 3,3995 LVS für die Pflichtveranstaltung der Studierenden des 4. klinischen Semesters "Modul 4.4 Erkrankungen der Augen, des Hals-Nasen-Ohrenbereichs, des Mundes und der Zähne". Die Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der - den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 1. bekannten - Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschl. v. 18.3.2008 - 2 NB 458/07 u.a. -; Beschl. v. 20.10.2008 - 2 NB 247/08 u.a. -) und wird durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu 1., zum einen handele sich nicht um eine scheinpflichtige und damit freiwillige Veranstaltung und zum anderen sei nicht ersichtlich, woraus sich die einzelnen Unterrichtsstunden ergäben, nicht erfolgreich in Frage gestellt. In seinem Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 2 NB 247/08 u.a. - hat der Senat zu einer gleichlautenden Kritik Folgendes ausgeführt:
"Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschlüsse v. 18.3.2008 - 2 NB 458/07 u.a. - und v. 24.9.2007 - 2 NB 1048/06 u.a. -), die mit der Rechtsprechung des zuvor für das Hochschulzulassungsrecht zuständigen 10. Senats des beschließenden Gerichts (Beschl. v. 9.7.2002 - 10 NB 62/02 u.a. -, NdsVBl. 2002, 264) und der übrigen Obergerichte übereinstimmt (vgl. hierzu etwa Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht., Rdnr. 182 m.w.N.), setzt die Verpflichtung zur Dienstleistung eine normative Regelung voraus, in der die Dienstleistungen nach Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden Lehrveranstaltungen entweder durch staatliche Prüfungsvorschriften oder durch hochschulrechtliche Studien- oder Prüfungsordnungen festgelegt sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Wie der Senat bereits mit das Sommersemester 2007 betreffendem Beschluss vom 18. März 2008 - 2 NB 458/07 u.a. - festgestellt hat, stellt die Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin eine hinreichende normative Grundlage dar. In der bisherigen Modulziffer 4.6 (nunmehr 4.4) der Anlage 4 zur Studienordnung ist diese Veranstaltung im 4. klinischen Semester vorgesehen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller handelt es sich bei der genannten Veranstaltung um eine Pflichtveranstaltung. Dies folgt in hinreichendem Umfang aus der genannten Anlage. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin in den das Sommersemester 2007 betreffenden Beschwerdeverfahren vorgelegten Gegenstandskatalog des Institutes für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen für den schriftlichen Teil des zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung und dem ebenfalls vorgelegten Auszug aus den Fachergebnissen in Standardwerten nach Hochschulen über diesen Prüfungsabschnitt hinreichend deutlich, dass in den medizinischen Staatsexamina regelmäßig Fragen zum Thema ZMK-Erkrankungen (Zahn/Mund/ Kiefer) gestellt werden und mithin das Fachgebiet der Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen im Rahmen des Medizinstudiums ein verpflichtendes Element ist. Diese Veranstaltung wird zudem nach der Darlegung der Antragsgegnerin in den das vorangegangene Semester betreffenden Beschwerdeverfahren von Mitarbeitern der Abteilung MKG-Chirurgie (Mund/Kiefer/Gesicht) ausschließlich für Studierende der Humanmedizin angeboten.
Auch der Umfang des verpflichtend in Anspruch zu nehmenden Lehrangebots ist hinreichend normativ festgelegt. In der genannten Anlage 4 zur Studienordnung sind nicht nur die Studieninhalte, sondern auch der Umfang der Lehrveranstaltung mit 72 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) normativ festgelegt, sodass sich hieraus sowie aus den ergänzenden Angaben der Antragsgegnerin gegenüber dem Verwaltungsgericht (Datenerhebungsbogen E - Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge) ohne Weiteres der Umfang des Dienstleistungsexportes in dem beschriebenen Sinn ableiten lässt."
2.2
Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Antragsteller mit ihren Einwänden gegen die Schwundberechnung.
Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht sind der sich aus der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschl. v. 18.3.2008 - 2 NB 458/07 u.a. -) resultierenden Forderung gefolgt und haben der Berechnung des Schwundausgleichs zutreffend zum einen einen Ausbildungszeitraum von zehn Fachsemestern und zum anderen auch die Zulassungszahlen des Sommersemesters 2009 zugrunde gelegt.
Die Kritik der Antragsteller zu 2. und 3., das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht in der Kohorte des 8. Fachsemesters mit 1,0037 einen "positiven Schwund" akzeptiert, ist unberechtigt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist entgegen der Ansicht dieser Antragsteller eine den Wert 1 übersteigende semesterliche Erfolgsquote q in Ansatz zu bringen; lediglich das Ergebnis der Schwundberechnung, also die errechnete Auslastung einer Lehreinheit darf nicht den Wert 1 übersteigen, da sich ein solcher "positiver Schwund" nicht als kapazitätserweiternd, sondern unzulässigerweise als kapazitätsmindernd erweisen würde (vgl. hierzu etwa Senat, Beschl. v. 27.4.2009 - 2 NB 328/08 u.a. m.w.N.; Beschl. v. 12.5.2010 - 2 NB 75/09 u.a. -).
Der in diesem Zusammenhang geäußerte weitere Einwand der Antragsteller, selbst wenn es in einzelnen Kohorten zwar einen den Wert 1 übersteigenden "positiven Schwund" geben könne, sei dieser aber erläuterungsbedürftig, woran es hier fehle, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat hiergegen eingewandt, die Zahlen seien der offiziellen Studierendenstatistik entnommen. Des Weiteren hat sie nachvollziehbar angeführt, es könne zu Erfolgsquoten von größer als 1 kommen, wenn Quereinsteiger ihre Zulassung für das höhere Semester erhielten. Diese Argumentation ist plausibel. Der Senat hat daher keine Veranlassung, an diesen Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln. Wenn freie Kapazitäten in höheren Fachsemestern durch entsprechende Zulassungen - wie hier etwa teilweise in der Kohorte des 8. zum 9. Fachsemester (WS 2007/08) - aufgefüllt werden, ist dies nicht zu beanstanden.
Weitere Einwände gegen die in der Schwundberechnung aufgeführten Studierendenzahlen haben die Antragsteller nicht erhoben, sodass es dem Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit eine nähere Überprüfung verwehrt ist.
Ohne Erfolg fordert der Antragsteller zu 1. eine "gespaltene", das heißt zwischen vorklinischer und klinischer Ausbildung unterscheidende Schwundberechnung. Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es einer solchen nicht. In seinem das Sommersemester 2009 betreffenden Beschluss vom 13. April 2010 - 2 NB 146/09 - hat der Senat hierzu unter Hinweis auf seinen vorangegangenen Beschluss vom 18. März 2008 - 2 NB 458/07 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 11 ff. Folgendes ausgeführt:
"Nach § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechseln die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Ein Verfahren zur Erstellung der hiernach erforderlichen Prognose ist weder im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung verfassungsrechtlich noch sonst normativ vorgegeben, sodass die Ermittlung des Schwundes nach dem so genannten - und von der Antragsgegnerin praktizierten - Hamburger Modell vorgenommen werden kann. Die gerichtliche Überprüfung hat sich dabei - wie bereits oben ausgeführt - darauf zu beschränken, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist, sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient und hierbei so genannte "schwundfremde" Einflussfaktoren ausgeklammert hat. Derartige Fehler sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die Idee des Schwundausgleichs beruht auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre. Erst diese Fiktion ermöglicht es, nach dem Hamburger Modell in einen Rechenvorgang einzutreten, der angibt, wie viele Studenten mehr zuzulassen sind, weil andere Studierende ihr Studium nicht beenden. Gegenüber dieser die Schwundermittlung prägenden Fiktionen tritt der von den Antragstellern angemahnte Unterschied zwischen gewichtet und linear errechnetem Schwund zurück (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.3.2006 - NC 9 S 3/06 -, [...], Rdnr. 5). Dieser "Unterschied" wird überdies noch dadurch relativiert, dass die Studierenden, die sich im 6. bis 10. Fachsemester ihres zahnärztlichen Studiums befinden, auch wenn sie die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, nach wie vor in den betreffenden Fachsemestern immatrikuliert sind. Dann ist es aber auch grundsätzlich gerechtfertigt anzunehmen, dass sie in dem Studiengang der Zahnmedizin nach wie vor Studienleistungen in Anspruch nehmen. Schon aus Gründen der Praktikabilität ist daher nicht auf das tatsächliche Studienverhalten oder den tatsächlichen Studienerfolg eines jeden Studierenden, sondern auf den Umstand seiner Immatrikulation abzustellen. Andernfalls würden die Anforderungen an ein System zur Ermittlung der Schwundquote überspannt, wenn bei der Ermittlung der Bestandszahlen in den Fachsemestern über die Feststellung der Immatrikulation hinaus in jedem Einzelfall geprüft und belegbar festgestellt werden müsste, ob der betreffende Studierende noch das Lehrangebot seines Faches in Anspruch nimmt, ob er lediglich langsam studiert, ob er in Wirklichkeit überwiegend oder ausschließlich Lehrveranstaltungen eines anderen Studienganges - insbesondere des der Humanmedizin - besucht und dort Leistungsnachweise erwirbt mit dem Ziel, sobald wie möglich in ein höheres Fachsemester dieses Studienganges zu wechseln, oder ob er sein Studienziel aus welchen Gründen auch immer völlig aufgegeben hat (so auch Saarländ. OVG, Beschl. v. 13.6.2007 - 3 B 194/07.NC u.a. -, [...], Rdnr. 35; Bayrischer VGH, Beschl. v. 10.8.2006 - 7 CE 06.10016 u.a. -; Beschl. v. 12.3.2007 - 7 CE 06.10487 u.a. -; Beschl. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10013 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.1.2007 - OVG 5 NC 128.06 -)".
An dieser Rechtsprechung, die der Senat in seinem (das Wintersemester 2007/2008 für den Studiengang Zahnmedizin betreffenden) Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 2 NB 247/08 u.a. - und zuletzt in seinem Beschluss vom 25.Februar 2010 - 2 NB 115/09 u.a. - (Studiengang Tiermedizin der Tierärztlichen Hochschule Hannover) bekräftigt hat, hält er auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Antragstellers nach erneuter Prüfung fest und wird in dieser Sichtweise durch die jüngere Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. nur Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.3.2009 - 7 CE 09.10003 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 10 ff.; Beschl. v. 1.10.2009 - 7 CE 09.10527 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.8.2009 - 5 NC 10.09 -, [...] Langtext Rdnr. 8; Beschl. v. 4.11.2009 - 5 NC 26.09 -, [...] Langtext Rdnr. 7 f.; Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.8.2009 - NC 2 B 421/08 -, SächsVBl. 2009, 269; jeweils m.w.N.) bestätigt.
Etwas anderes ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil § 6 Abs. 4 Satz 2 der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2003 bestimmt, dass die Studierenden mit Eintritt in den klinischen Studienabschnitt als Regelstudierende des 1. klinischen Semesters eingestuft werden, unabhängig davon, wie viele vorklinische Semester sie absolviert haben. Durch diese Regelung in ihrer Studienordnung ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine "gespaltene" Schwundberechnung in dem von dem Antragsteller geforderten Sinn vorzunehmen. Diese Vorschrift betrifft allein die Definition des Regelstudierenden und verhält sich nicht zu der Frage, in welcher Art und Weise die Antragsgegnerin die Schwundberechnung des einheitlichen Studiengangs der Zahnmedizin vorzunehmen hat. Ihr steht es nach dem oben Gesagten mithin weiter frei, bei der Schwundberechnung das sogenannte Hamburger Modell anzuwenden und hierbei den einheitlichen Studiengang der Zahnmedizin insgesamt in den Blick zu nehmen."
Hieran hält der Senat in Übereinstimmung der aktuellen Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. neben den bereits aufgeführten Nachweisen ergänzend etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 -, [...] Langtext Rdnr. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.7.2010 - OVG 5 NC 1.10 -, [...] Langtext Rdnr. 19 ff.) fest (vgl. zudem Senat, Beschl. v. 12.5.2010 - 2 NB 75/09 u.a. - <Zahnmedizin MHH>; Beschl. v. 25.2.2010 - 2 NB 115/09 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 13 <Tiermedizin>).
3.
Die von den Antragstellern zu 2. und 3. in der Beschwerdeinstanz unter Verweisung auf ihre erstinstanzlich gestellten Anträge ausdrücklich hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf vorläufige Zuteilung eines Teilstudienplatzes gehen ins Leere.
Derartige Teilstudienplätze werden in dem Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin nicht ausgewiesen, weil es sich um einen einheitlichen Studiengang handelt. Im Unterschied zur Humanmedizin besteht in dem Studiengang Zahnmedizin keine kapazitätsrechtlich zu beachtende Unterscheidung zwischen dem vorklinischen und dem klinischen Studienabschnitt. Eine faktisch feststellbare Trennung in einen vorklinischen und einen klinischen Teil reicht nicht aus, um daraus entgegen den geltenden eindeutigen Bestimmungen konkrete Folgerungen etwa im Hinblick auf die Ausweisung von Teilstudienplätzen abzuleiten (Senat, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 NB 620/08 u.a. -; Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.6.2008 - 7 CE 08.10101 -, [...] Langtext Rdnr. 13).