Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.10.2010, Az.: 8 OA 223/10

Anerkenntnisurteil als Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr; Terminsgebühr bei Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten durch Beschluss

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.10.2010
Aktenzeichen
8 OA 223/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 25768
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1018.8OA223.10.0A

Fundstellen

  • DVBl 2010, 1520
  • DÖV 2011, 44

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG setzt voraus, dass tatsächlich ein Anerkenntnisurteil nach (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m.) § 307 ZPO ergangen ist.

  2. 2.

    Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG entsteht nicht, wenn ein verwaltungsgerichtliches Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten durch Beschluss eingestellt und nur noch über die Kosten entschieden wird.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. Juni 2010 zurückgewiesen hat, ist unbegründet.

2

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts hat den Antrag des Klägers vom 29. April 2010, auch eine Terminsgebühr in Höhe von 823,20 EUR festzusetzen, im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juni 2010 zu Recht abgelehnt. Denn die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), in Verbindung mit der hier allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 Vergütungsverzeichnis RVG - VV RVG - sind hier nicht erfüllt.

3

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG entsteht die Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Daran fehlt es hier.

4

Zum einen war im vorliegenden Fall bereits die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben. Das durch die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. April 2008 eingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren ist nach Erlass des den Kläger klaglos stellenden Änderungsbescheides des Beklagten vom 14. Dezember 2009 durch die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 22. Februar 2010 und 3. März 2010 übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Unmittelbar mit Abgabe dieser wirksamen Erledigungserklärungen endete die Rechtshängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ohne dass es darauf ankommt, ob und aus welchen Gründen tatsächlich eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1961 - VII C 150.60 -, NJW 1962, 1076; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: November 2009, § 161 Rn. 13 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hatte daher, wie mit dem Beschluss vom 15. März 2010 geschehen, lediglich noch durch Beschluss das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.6.2007 - 7 LA 10/07 -, NVwZ-RR 2007, 826; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 161 Rn. 15) und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten zu entscheiden. Für diese Entscheidung durch Beschluss ist nach § 101 Abs. 3 VwGO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 101 Rn. 3 und § 122 Rn. 4), so dass schon aus diesem Grund eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG nicht entstehen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2007 - VI ZB 53/06 -, NJW 2008, 668; Hartmann,Kostengesetze, 40. Aufl., VV RVG, Nr. 3104 Rn. 16; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., VV RVG, Nr. 3104 Rn. 16).

5

Zum anderen fehlt es hier auch an einer Entscheidung nach § 307 ZPO. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG fordert nach seinem klaren Wortlaut, dass gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, also tatsächlich ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO ergangen ist (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2000 - 8 W 43/00 -, [...] Rn. 3 (zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 35 BRAGO); Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV RVG, Nr. 3104 Rn. 50; Hartmann, a.a.O., Rn. 25 und 27; Mayer/Kroiß, a.a.O., Rn. 18 f.). Das Verwaltungsgericht hat tatsächlich aber nicht durch ein Anerkenntnisurteil entschieden, sondern - wie dargestellt - das übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren durch Beschluss eingestellt. Auch schon deshalb kann im vorliegenden Verfahren eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG nicht entstehen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob ein wirksames Anerkenntnis des Beklagten vorliegt und ein Anerkenntnisurteil auf eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage ergehen kann (vgl. hierzu BVerwG, Gerichtsbescheid v. 7.1.1997 - 4 A 20/95 -, BVerwGE 104, 27, 28 (bejahend für die Verpflichtungsklage); BVerwG, Urt. v. 26.2.1981 - 3 C 6/80 -,BVerwGE 62, 18, 19 (verneinend für die Anfechtungsklage)) und das Verwaltungsgericht nach dem der Erledigungserklärung vorausgehenden Antrag des Klägers vom 12. Januar 2010 zum Erlass eines Anerkenntnisurteils verpflichtet gewesen ist.