Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.10.2010, Az.: 11 OB 424/10
Voraussetzungen für die richterliche Beschlagnahme von Unterlagen zur Binnenorganisation eines Vereins i.R.e. Verbotsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.10.2010
- Aktenzeichen
- 11 OB 424/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 26877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:1026.11OB424.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 14.09.2010 - AZ: 6 E 2/10
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG
- § 4 Abs.2 VereinsG
- § 94 StPO
Amtlicher Leitsatz
Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen für die richterliche Beschlagnahme von Unterlagen zur Binnenorganisation eines Vereins im Verfahren nach § 4 Abs. 2 VereinsG
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat keinen Erfolg.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) sieht bei der 1979 gegründeten "Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige (e. V.) (HNG)", die laut Verfassungsschutzberichten (vgl. etwa die Angaben des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport im internet zur "HNG ") bundesweit etwa 600 Mitglieder aufweist, Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG (vgl. auch die Angaben im Prüfantrag der FDP-Bundestagsfraktion v. 17.6.2009, BT- Drs. 16/13369). Zur näheren Aufklärung wurden nach Presseberichten (vgl. etwa Welt-Online v. 7.9.2010: "Schlag gegen Deutschlands größte Neonazi-Gruppe") am 7. September 2010 bundesweit etwa 30 Wohnungen durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt, darunter auch bei dem 1989 geborenen Antragsgegner, der nach Aktenlage (seit 2009) Mitglied der HNG ist.
Die Durchsuchung seiner Wohnung erfolgte auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts B. - 6. Kammer (Vorsitzender) - vom 1. September 2010 (6 E 1/10), die Beschlagnahme ohne vorherigen richterlichen Beschluss wegen angenommener Gefahr im Verzug. Gegenstand der Beschlagnahme waren laut Protokoll zahlreiche (Einzel-)Exemplare der monatlich erscheinenden sog. HNG-Nachrichten einschließlich eines offenbar dazu gehörenden, an den Antragsgegner gerichteten Umschlages mit dem Aufdruck "Büchersendung" sowie ein offenbar anlässlich seines Vereinsbeitritts im März 2009 an den Antragsgegner gesandtes vorgefertigtes Schreiben der Vorsitzenden der HNG nebst anliegendem Mitgliedsausweis der HNG und schließlich ein auf das Vereinskonto der HNG als Begünstigter lautender, im Übrigen unausgefüllter Überweisungsvordruck. Sonstige relevante Unterlagen einschließlich etwaiger digitaler Speichermedien wurden nicht aufgefunden. Laut Protokoll der Durchsuchung wurde der Antragsgegner - wie in den neueren Exemplaren der beschlagnahmten HNG-Nachrichten ersichtlich - darin auf einer sog. "Schwarzen Liste" der Mitglieder geführt, die mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge (mehr als drei Monate) im Rückstand sind. Nach dem o. a. Anschreiben der Vereinsvorsitzenden stelle ein solches Verhalten sowie die damit verbundene Veröffentlichung "abgesehen von der Blamage für den Einzelnen auch eine Unkameradschaftlichkeit der Gemeinschaft gegenüber" dar.
Auf Antrag der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG vom BMI (über das Niedersächsische Innenministerium) ersuchten Antragstellerin vom 7. September 2010 bestätigte das Verwaltungsgericht - Vorsitzender - mit dem hier (teilweise) streitigen Beschluss die Beschlagnahme der zuvor bezeichneten Exemplare der HNG-Nachrichten, lehnte die Beschlagnahme jedoch im Übrigen, d.h. hinsichtlich der weiteren o. a. Gegenstände ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Ermittlungsbehörde - wie hier - grundsätzlich nicht darüber zu entscheiden, ob ihre Beschlagnahmeanordnung rechtmäßig war; es trifft vielmehr eine eigenständige, dem Richtervorbehalt des § 4 Abs. 2 VereinsG Rechnung tragende Beschlagnahmeanordnung, die die zuvor nichtrichterlich angeordnete Beschlagnahme ersetzt (vgl. Senatsbeschl. v. 9.2.2009 - 11 OB 417/08 -, NdsRPfl 2009, 146 ff. = NVwZ-RR 2009, 517 ff. = NdsVBl 2009, 207 ff., m.w.N., auch zum Folgenden). Grundvoraussetzung für eine solche Entscheidung ist ein Anfangsverdacht für das Vorliegen von Verbotsgründen gegenüber dem betroffenen Verein sowie - soweit hier erheblich - darauf, dass es sich bei dem Betroffenen um ein Mitglied oder einen "Hintermann" des Vereins handelt und dass schließlich die betroffenen Gegenstände im Verbotsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können. § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG verweist insoweit auf die entsprechende Geltung der allgemeinen strafprozessualen Bestimmungen über die Beschlagnahme u.a. nach § 94 StPO. Eine solche (strafprozessuale) Beschlagnahme muss zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zu der Tat sowie zur Stärke des Verdachts stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.7.2008 - 2 BvR 2016/06 -, NJW 2009, 281 ff.). Diese zur strafprozessualen Beschlagnahme entwickelten Grundsätze mögen nicht ohne weiteres auf die hier maßgebliche Beschlagnahme nach dem Vereinsgesetz anwendbar sein. Da es insoweit an dem Vorwurf eines strafbaren Verhaltens mangelt und Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, ergibt sich regelmäßig die Notwendigkeit, den Verbotstatbestand aus dem Gesamtbild von einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen insbesondere ihrer Funktionsträger zusammenzufügen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.2009 - 6 VR 2/09 -, NVwZ-RR 2009, 803 ff., m.w.N.). Das setzt entsprechend umfangreiche tatsächliche Feststellungen und etwaige vorhergehende Ermittlungen voraus und bedeutet für den hier maßgeblichen Prüfungsmaßstab, dass eine potentielle Eignung der ggf. vielfältigen Beweismittel für das Verbotsverfahren grundsätzlich eine Beschlagnahme rechtfertigen kann (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 4.9.2002 - 5 E 112/02 -, NVwZ 2002, 113 ff., für eine Durchsuchung und Beschlagnahme in Vereinsräumen, sowie dazu hinsichtlich der Bestimmtheit der richterlichen Beschlagnahmeanordnung einschränkend: Senatsbeschl. v. 19.2.2009 - 11 OB 398/08 -, NVwZ-RR 2009, 473 ff. = NdsRPfl 2009, 225 ff.). Dabei dürfen jedoch zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der jeweilige Umfang der Ermittlungen und der bereits vorliegende Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörde nicht unberücksichtigt bleiben, d.h. es bedarf jedenfalls bei einem fortgeschrittenen Ermittlungsstand des Verbotsverfahrens sowie bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen gegenüber zahlreichen Vereinsmitgliedern - wie hier - zur gerichtlichen Bestätigung der Beschlagnahme von Material, das sich nur auf Teile der allgemeinen Binnenorganisation des Vereins bezieht, der näheren Begründung, warum solche Unterlagen in diesem Verfahrensstadium unter Berücksichtigung der allgemeinen Erkenntnislage für ein Verbotsverfahren überhaupt noch von Bedeutung sein können und sich nicht lediglich auf unerhebliche oder zwar erhebliche, aber unbestrittene oder schon anderweitig hinreichend belegte Tatsachen beziehen. Solche Gründe sind hier jedoch nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch auf gerichtliche Nachfrage nicht näher konkret vorgetragen worden, obwohl die noch umstrittenen Gegenstände nach der Aktenlage für das weitere Verbotsverfahren eher überflüssig erscheinen. Denn sie beziehen sich von vorneherein nur auf die Binnenorganisation der HNG, sagen also nichts zu ihrer im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren im Vordergrund stehenden inhaltlichen Tätigkeit aus. Soweit es nachfolgend auf die Binnenorganisation der HNG ankommen kann, etwa zwecks Zurechnung von Beiträgen einzelner Mitglieder oder gar von Funktionsträgern, ergibt sich dazu außerdem bereits aus den auszugsweise zitierten Verfassungsschutzberichten sowie aus dem Inhalt der beschlagnahmten HNG-Nachrichten, dass die HNG bundesweit etwa 600 Mitglieder hat, sich u.a. durch Mitgliedsbeiträge finanziert, diese Beiträge auf das in dem Mitteilungsblatt genannte, hier auch auf dem Überweisungsträger bezeichnete Konto fließen, Mitglieder dafür "kostenlos die HNG-Nachrichten" erhalten und im Falle des (erheblichen) Beitragsrückstands in die sog. "Schwarze Liste" des genannten Mitteilungsblattes aufgenommen werden. Es ist nicht ersichtlich, welchen weiteren Erkenntnisgewinn insoweit der an den Antragsgegner gerichtete Umschlag mit dem Aufdruck "Büchersendung", ein offenbar anlässlich seines Beitritts im März 2009 an ihn gesandtes Schreiben der Vorsitzenden der HNG nebst anliegendem Mitgliedsausweis der HNG und schließlich ein auf das Vereinskonto der HNG als Begünstigter lautender, im Übrigen unausgefüllter Überweisungsvordruck vermitteln sollen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich außerdem die ggf. (ergänzend) mit dem Ausweis zu belegende Mitgliedschaft des Antragsgegners in der HNG bereits daraus, dass sein Name in der "Schwarzen Liste" erscheint, so dass nicht zu erkennen ist, warum es dazu noch eines weiteren Beweismittels, zumal im Original und nicht lediglich in Kopie (vgl. dazu allgemein BVerfG, a.a.O.; Meyer-Goßner/Cierniak, StPO, 52. Aufl., § 94, Rn. 18), bedarf. Außerdem besteht angesichts dieser eindeutigen öffentlichen Kritik der HNG am Verhalten des Antragsgegners und der Tatsache, dass auch bei der Durchsuchung seiner Wohnung außer den an alle Mitglieder versandten HNG-Nachrichten - anders als in einem Parallelverfahren vor dem Senat - kein weiteres auch nur potentiell erhebliches Material aufgefunden worden ist, der Verdacht, dass es sich bei dem Antragsgegner ohnehin nur um eine "Karteileiche" handelt und von ihm die nach dem Vortrag der Antragstellerin durch die Beschlagnahme u.a. zu gewinnenden Erkenntnisse über die "Vernetzung und Einigung der ... rechtsextremistischen Szene" nicht zu erlangen sind. Ob es unter diesen Umständen auch an weiteren, o. a. Voraussetzungen für eine Beschlagnahme mangelt(e), kann offen bleib