Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.03.1997, Az.: 9 L 2554/95

Straßenreinigung; Gebührenschuld; Zeit der Entstehung; Halbseitige Reinigung; Unterschiedliche Gebührensätze

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.03.1997
Aktenzeichen
9 L 2554/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1997:0320.9L2554.95.0A

Fundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)
  • NdsRpfl 1997, 167
  • NdsVBl 1997, 214

Amtlicher Leitsatz

1. Soll die Gebührenschuld vor Ende des Erhebungszeitraums entstehen, so bedarf es hierfür einer ausdrücklichen Regelung in der Gebührensatzung.

2. Reinigt die Gemeinde eine Straße nur halbseitig und obliegt die Reinigung der anderen Straßenseite den Eigentümern der an diese Straßenseite angrenzenden Grundstücke, so ist es unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG, auch die reinigungspflichtigen Eigentümer in vollem Umfang zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen.

3. Wenn die Gemeinde die Straßen meistens vollständig, vielfach aber nur halbseitig reinigt, so muß sie den Unterschieden in Arbeitsweise und Arbeitsergebnis dadurch Rechnung tragen, daß sie zwei verschiedene öffentliche Einrichtungen mit unterschiedlichen Gebührensätzen bildet.