Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 21.03.2023, Az.: 1 A 2764/21

Quadratwurzelmaßstab; Straßenreinigungsgebühren; Bemessung von Straßenreinigungsgebühren nach dem Quadratwurzelmaßstab

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
21.03.2023
Aktenzeichen
1 A 2764/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 19569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2023:0321.1A2764.21.00

Amtlicher Leitsatz

Existieren in einer ländlich geprägten Kommune zahlreiche "übergroße" landwirtschaftlich genutzte und nur zum Teil an einer innerörtlich gelegenen Straße anliegende Grundstücke, ist der Abgabengerechtigkeit beim Quadratwurzelmaßstab nicht mehr hinreichend Genüge getan, wenn bei der Gebührenbemessung weder eine Maßstabsmodifikation noch ansonsten eine flächenmäßige Begrenzung vorgenommen wird (Fortentwicklung der Rechtsprechung der Kammer, Urt. v. 10.05.2022 - 1 A 3809/19 -, juris).

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2021 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung (Reinigungsklasse I und Winterdienst Einsatzstufe C).

Sie ist Eigentümerin des 9,3445 ha großen Grundstücks Flur 3, Flurstück 23/1 in der Gemarkung E.. Das als Ackerland genutzte Grundstück grenzt im Norden an den D.; im Westen befinden sich zwischen dem Grundstück und dem F. zwei weitere Flurstücke. Der D. wird nach Darstellung der Beklagten bis zur östlichen Grenze des Grundstücks D. 2, auf dem sich ein Seniorenheim befindet, auf Veranlassung der Beklagten mit Kehrmaschinen gereinigt und im Winter vom Betriebshof der Beklagten geräumt.

Für das Grundstück wurden mit Abgabenbescheid vom 15. Januar 2021 für 2021 Straßenreinigungsgebühren i. H. v. insgesamt 556,35 EUR festgesetzt. Davon entfielen Gebühren i. H. v. 501,33 EUR auf die Straßenreinigung in der Reinigungsklasse I und auf den Winterdienst in der Einsatzstufe C i. H. v. 55,02 EUR. Als Bemessungsgrundlage wurde jeweils ein sich aus der Quadratwurzel der Grundstücksfläche ergebender Berechnungsfaktor von 611,38 (als "FAK" bezeichnet) in Ansatz gebracht. Die Festsetzung erfolgte nach dem ab 2021 geltenden Satzungsrecht erstmalig auf Basis der Quadratwurzel der Grundstücksfläche. Zuvor wurden Straßenreinigungsgebühren bei der Beklagten auf Basis eines Frontmetermaßstabes berechnet; der Rat der Beklagten beschloss am 27. August 2020, dass der Frontmetermaßstab durch den Quadratwurzelmaßstab ersetzt wird.

Die Klägerin hat am 25. März 2021 Klage erhoben. Der Bescheid sei ihr erst am 5. März 2021 zugegangen. Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten sei rechtswidrig, soweit ihr Grundbesitz betroffen sei. Soweit die Ortsrandlage betroffen sei, seien die Gebühren nach der Grundstücksgröße deutlich zu hoch angesetzt. Das in Gänze außerhalb der geschlossenen Ortschaft liegende Grundstück sei ihr mit dem Ziel der Schaffung möglichst großer wirtschaftlicher Einheiten im Flurbereinigungsverfahren zugeteilt worden. Diese von ihr nicht beeinflusste Konstellation führe zur Heranziehung der gesamten Liegenschaft; wäre der Grundstückszuschnitt nur geringfügig anders, würden sie nach der Satzung keinerlei Kosten treffen. Zudem sei eine Reinigung der Straße D. in Fahrtrichtung Döteberg unmöglich, weil keine zu kehrende Gosse vorhanden sei. Es fehle an der in Rede stehenden Straßenseite an einer Bebauung sowie einer Straßenbefestigung. Es handele sich um eine für außerörtliche Straßen übliche Befestigung. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ende der befestigte Randbereich mit der Einfahrt in das Grundstück 101/46. Das klägerische Grundstück liege gänzlich außerhalb des fegefähigen Bereichs.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit die Gebührenfestsetzung reduziert worden ist, beantragt die Klägerin noch,

den verbliebenen Abgabenbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Straße D. verlaufe auf einer Länge von ca. 81 m innerhalb der geschlossenen Ortslage; das Grundstück der Klägerin grenze auf einer Länge von ca. 44 m an die innerorts verlaufende Straße an. Es sei zwischen der baurechtlichen Qualität des Grundstücks als Außenbereichsgrundstück und der Frage zu unterscheiden, ob die in Rede stehende Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufe. Da dies auf einer Länge von ca. 81 m der Fall sei und das Grundstück auf ca. 44 m an die Straße angrenze, sei es straßenreinigungsgebührenpflichtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Dies bezieht sich auf die Festsetzung von Gebühren für einen Berechnungsfaktor, der im angegriffenen Bescheid über 305,69 hinaus in Ansatz gebracht worden ist, weil die Beklagte versehentlich auf Gebühren für zwei Straßen abgestellt hatte, obwohl das klägerische Grundstück nur an die Straße "D. " angrenzt.

Soweit das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist die Klage begründet.

Die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung (Reinigungsklasse I und Winterdienst Einsatzstufe C) mit einem verbliebenen Berechnungsfaktor von 305,69 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, so dass der Gebührenbescheid aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bereits die satzungsrechtlich vorgesehene Gebührenbemessung nach dem Quadratwurzelmaßstab stellt sich in der konkreten Ausgestaltung als unvereinbar mit höherrangigem Recht (Art. 3 Abs. 1 GG und § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG) und damit als unwirksam dar.

Für die von der Beklagten als öffentliche Einrichtung betriebene Straßenreinigung nebst Winterdienst werden nach § 1 Satz 2 ihrer ab 2021 geltenden Straßenreinigungsgebührensatzung - StrRGS - Gebühren erhoben. Der Gebührenpflicht unterliegen nach § 3 Abs. 1 und 2 StrRGS die Grundstücke, die nach dem Straßenverzeichnis in der Anlage zur Straßenreinigungsverordnung an gereinigten Straßen liegen sowie die in § 2 Abs. 3 StrRGS definierten Hinterliegergrundstücke. Gebührenschuldner sind insbesondere die Eigentümer der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke. Die Höhe der Gebühren errechnet sich nach § 4 Abs. 1 StrRGS nach der Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche des Grundstücks in Quadratmetern und der Reinigungsklasse bzw. Winterdienstklasse der zu reinigenden Straße nach dem Straßenverzeichnis. Bei Grundstücken, die an mehreren Straßen anliegen, werden alle Straßen zur Berechnung herangezogen (§ 4 Abs. 2 StrRGS). § 4 Abs. 6 StrRGS regelt die Reinigungs- und Winterdienstklassen. § 5 StrRGS regelt den Gebührensatz je Berechnungsfaktor nach den Reinigungs- und Winterdienstklassen. In §§ 8 und 9 StrRGS sind Bestimmungen über das Entstehen und das Ende der Gebührenpflicht sowie über den Erhebungszeitraum und die Veranlagung und Fälligkeit der Gebühren getroffen. Die satzungsrechtlichen Gebührenregelungen beruhen auf den gesetzlichen Grundlagen in §§ 1, 2 NKAG (Satzungsermächtigung, allgemeine Anforderungen an kommunale Abgabensatzungen) sowie in § 52 Abs. 3 NStrG und den dort für ergänzend anwendbar erklärten abgabenrechtlichen Vorgaben für Benutzungsgebühren in § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 bis 8 NKAG. Führen die Gemeinden die Straßenreinigung durch, so gelten gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG für die der Reinigung unterliegenden Straßen die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts. Nach Satz 2 dieser Bestimmung können die Gemeinden in der Straßenreinigungsgebührensatzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke und die Inhaber besonders bezeichneter dinglicher Nutzungsrechte gleichstellen. Nach § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG i. V. m. § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NKAG ist die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab); wenn das - wie im Falle von Straßenreinigungsgebühren - schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Zudem gilt der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die satzungsrechtlichen Regelungen über die konkrete Ausgestaltung des Quadratwurzelmaßstabs werden den Anforderungen höherrangigen Rechts aus § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht. Das Satzungsrecht ist im Hinblick auf die Straßenreinigungsgebührenpflicht "übergroßer" Grundstücke in Ortsrandlage nicht tragfähig. Mit der grundlegenden Änderung des Gebührenmaßstabs vom Frontmetermaßstab zum Quadratwurzelmaßstab kann allerdings im Grundsatz durchaus auf die jüngere Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 und 9 LB 214/16 - juris) zur Ausgestaltung des Frontmetermaßstabs reagiert werden. Die zum Frontmetermaßstab postulierten Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung führten landesweit zur Notwendigkeit der Überarbeitung von Straßenreinigungsgebührensatzungen. Unter Federführung des Niedersächsischen Städtetages wurden zwei Mustersatzungen erarbeitet (abgedruckt bei Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz, Stand: Oktober 2020, Anhang II.6 und II.7). Eine Mustersatzung schlägt die Fortentwicklung des Frontmetermaßstabs zur Anpassung an die skizzierten Anforderungen vor (vgl. zu einer derart angepassten Satzung etwa Urteile d. Einzelrichters d. Kammer v. 31.05.2021 - 1 A 3436/18 und 1 A 1807/19 -, juris); die andere Mustersatzung stellt auf einen Flächen- oder Quadratwurzelmaßstab ab. Die Beklagte entschloss sich - wie zahlreiche andere Städte und Gemeinden in Niedersachsen - zur Implementierung des Quadratwurzelmaßstabs, der in der skizzierten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteile v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 und 9 LB 214/16 -, juris Rn. 29) als "in letzter Zeit" verwendete Alternative bereits Erwähnung fand. Tatsächlich ist der Quadratwurzelmaßstab nicht etwa jüngst entwickelt worden, sondern war in anderen Bundesländern schon seit Längerem gängig und wurde von der dortigen obergerichtlichen Rechtsprechung sogar als besonders geeignet angesehen. So führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof 1996 aus, dass dieser Maßstab gegenüber dem Frontmetermaßstab "vielleicht sogar vorzuziehen sei", da er die aus der Lage des Grundstücks zur Straße folgenden Zufälligkeiten ausschalte (Urt. v. 03.07.1996 - 5 UE 4078/95 -, juris Rn. 26). Auch im Vergleich zu einem reinen Flächenmaßstab wurde der Quadratwurzelmaßstab favorisiert; so führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits 1984 aus, dass die Unzulänglichkeiten, die wiederum einem reinen Grundflächenmaßstab bei besonders großen Grundstücken anhafteten, durch eine Tiefenbegrenzungsregelung oder - noch besser - durch den Maßstab der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche vermieden oder zumindest begrenzt werden könnten (Beschl. v. 16.10.1985 - 5 N 1/83 -, juris Rn. 138). Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg war in seiner älteren Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 14.01.1988 - 3 C 8/87 -, NST-N 1988, S. 254) demgegenüber zunächst zurückhaltend. Die jüngere Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts versteht die Kammer allerdings keineswegs dahingehend, dass nur ein (modifizierter) Frontmetermaßstab akzeptabel sei, flächenbasierende Maßstäbe hingegen nicht (vgl. mit näherer Begründung: Urt. d. Kammer v. 10.05.2022 - 1 A 3809/19 -, juris Rn. 23-25).

Entscheidend ist, ob der von der Beklagten in Abkehr vom (modifizierten) Frontmetermaßstab gewählte Quadratwurzelmaßstab in seiner konkreten Ausgestaltung dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügt. Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit wird vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht für die Straßenreinigungsgebühren wie folgt umschrieben (Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 214/16 - juris Rn. 22):

"Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG fordert eine Gleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte und eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten, die sich in wesentlicher Hinsicht unterscheiden. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG darf der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu Art und Umfang der Inanspruchnahme stehen. Bei der Straßenreinigung entspricht die "Inanspruchnahme" dem Vorteil, den ein Grundstück davon erfährt, dass die vor dem Grundstück verlaufende Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage auf ihrer gesamten Länge in einem sauberen Zustand gehalten wird (vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: Juli 2016, § 6 Rdnr. 474; Wagner, in: Driehaus: a. a. O., § 6 Rdnr. 698 b). Die Inanspruchnahme nimmt also mit steigendem Vorteil zu bzw. - umgekehrt - mit sinkendem Vorteil ab. Da eine so verstandene Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung nicht exakt bemessen werden kann, wird den Kommunen bei der Wahl des Maßstabs, der Inanspruchnahme und Vorteil von der Reinigung sachgerecht abbilden soll, ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der solange reicht, wie der Maßstab noch hinreichend grundstücksbezogen ist (vgl. Brüning, a. a. O., § 6 Rdnrn. 479 und 486)."

Das so umschriebene Prinzip der Abgabengerechtigkeit ist vorliegend nicht gewahrt, weil es bei "übergroßen" landwirtschaftlich genutzten und nur zum Teil an einer innerörtlich gelegenen Straße anliegenden Grundstücken in Ortsrandlage an einem hinreichenden Grundstücksbezug bezüglich der für die Berechnung heranzuziehenden vollen Grundstücksfläche mangelt. Die Kammer hat bereits entschieden, dass der Quadratwurzelmaßstab im innerörtlichen Bereich Gerechtigkeitsvorteile bietet, da das Ziehen der Quadratwurzel zu "idealisierten Frontmetern" führt und damit Zufälligkeiten, die sich aus der Form der Grundstücke und ihrer Ausrichtung zur Straße ergeben, keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe haben. Auch hat die Kammer entschieden, dass bei "übergroßen" land- und forstwirtschaftlich genutzten und nur zum Teil an einer innerörtlich gelegenen Straße anliegenden Grundstücken der Abgabengerechtigkeit beim Quadratwurzelmaßstab hinreichend Genüge getan ist, wenn insoweit eine flächenmäßige Begrenzung vorgenommen wird. Geht es bei den "übergroßen" land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Ortsrandlage nur um einen deutlich unter 10 % liegenden Teil der Grundstücke, hat die Kammer es akzeptiert, wenn auf eine Modifizierung des Quadratwurzelmaßstabs oder eine Kappung innerhalb des Gebührenmaßstabs verzichtet wird und eine Kappung mittels einer Billigkeitsregelung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b NKAG i. V. m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO im Rahmen des Festsetzungsverfahrens aufgrund einer entsprechenden Beschlusslage der Vertretung vorgenommen wird (Urt. d. Kammer v. 10.05.2022 - 1 A 3809/19 -, juris Rn. 29-33). Die Kammer hatte zwar noch nicht ausdrücklich über eine Konstellation zu entscheiden, in der weder nach dem Gebührenmaßstab noch auf Basis einer vom Rat beschlossenen Billigkeitsregelung eine flächenmäßige Begrenzung bei "übergroßen" land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Ortsrandlage vorgenommen wird. Den Befund, dass der Quadratwurzelmaßstab, der im innerörtlichen Bereich Probleme des Frontmetermaßstabs löst, in der Ortsrandlage neue Probleme überhaupt erst aufwirft, hatte die Kammer aber bereits wie folgt beschrieben (Urt. v. 10.05.2022 - 1 A 3809/19 -, juris Rn. 30-31):

"In Ortsrandlagen führt der Quadratwurzelmaßstab indessen zu Verwerfungen, die bei "übergroßen" land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken besonders greifbar werden und die unter Geltung des Frontmetermaßstabs so nicht auftreten. Bei beiden Gebührenmaßstäben ist für die Straßenreinigungsgebührenpflicht nicht die Lage eines (anliegenden) Grundstücks innerhalb der geschlossenen Ortslage, sondern die Lage der zu reinigenden Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage maßgeblich (vgl. dazu und zur Heranziehung landwirtschaftlicher Grundstücke etwa: Urt. d. Einzelrichters d. Kammer v. 31.05.2021 - 1 A 1807/19 -, juris Rn. 21). Dem Frontmetermaßstab ist indessen das Korrektiv immanent, dass landwirtschaftliche Grundstücke in Ortsrandlage, bei denen sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite noch Bebauung findet, nur mit den Frontmetern der Strecke herangezogen werden, die bis zum Ende der baulichen Nutzung auf der gegenüberliegenden Straßenseite reicht. Die Grenze des letzten bebauten Grundstücks am Ortsausgang bildet sogleich die Grenze der Strecke für die Heranziehung des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks auf der gegenüberliegenden Straßenseite, denn nur insoweit befindet sich die zu reinigende Straße (noch) in der maßgeblichen geschlossenen Ortslage. Dieses dem Frontmetermaßstab immanente Korrektiv greift bei der Ausgestaltung des Quadratwurzelmaßstabs im Satzungsrecht der Beklagten nicht; vielmehr reicht es danach für die Auslösung der vollen Gebührenpflicht nach der Quadratwurzel der Grundstücksfläche aus, wenn die landwirtschaftliche Fläche auf der einen Straßenseite und die bauliche Nutzung auf der anderen Straßenseite nur auf einer geringen Strecke "überlappen". Es geht hierbei dann nicht um eine Erstreckung des landwirtschaftlichen Grundstücks - von der zu reinigenden Straße aus gesehen - "in die Tiefe", sondern um eine Erstreckung des Grundstücks entlang der Straße, die sich dort bereits nicht mehr in der geschlossenen Ortslage befindet. Für den Frontmetermaßstab wurde ausgeführt, dass maßgeblich sei, wie sich das Grundstück in Bezug auf die Straße darstellt, die zur Begründung der Straßenreinigungs- und damit der Gebührenpflicht der Eigentümer der anliegenden Grundstücke in der geschlossenen Ortslage liegen muss; dabei sollen die Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zur Streckenführung ausschlaggebend sein (Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 -, juris Rn. 8, Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 -, juris Rn. 33). Eine Begrenzung auf die Teilflächen entlang der innerorts gelegenen Straße findet nach § 4 Abs. 1 StrRGS indessen nicht statt, weil danach notwendig und hinreichend ist, dass das Grundstück einen innerorts gelegenen Teil der Straße überhaupt "tangiert". [...] In Rechnung zu stellen ist [...], dass der Quadratwurzelmaßstab auch bei "übergroßen" Grundstücken im Vergleich zu einem reinen Flächenmaßstab bereits einen begrenzenden Faktor in sich trägt, denn die Wurzelfunktion stellt keine lineare Funktion dar, sondern weist eine sinkende Steigung auf. Auf ein beispielsweise 160.000 m2 großes Grundstück entfällt im Vergleich zu einem 40.000 m2 großen Grundstück nicht etwa die vierfache Berechnungsgrundlage für den Gebührensatz, sondern lediglich die doppelte Berechnungsgrundlage (Quadratwurzel aus 160.000 m2 = 400 m; Quadratwurzel aus 40.000 m2 = 200 m). Bei einem Maßstab, der direkt auf die Fläche abstellt, würde sich in dem Beispiel hingegen die vierfache Berechnungsgrundlage ergeben. Der begrenzende Faktor des Quadratwurzelmaßstabs trägt der Vorstellung Rechnung, dass der Vorteil der Inanspruchnahme nicht linear mit Zunahme der Flächengröße eines Grundstücks steigt; letztlich zeigt sich auch hier wieder, dass es sich um einen "idealisierten Frontmetermaßstab" handelt. Zuzugestehen ist allerdings, dass damit zwar das Problem "übergroßer" Grundstücke, die sich insgesamt entlang einer innerörtlichen Straße erstrecken, als befriedigend gelöst betrachtet werden kann, nicht aber zugleich zwingend auch die Situation, in der sich Grundstück und zu reinigende innerörtliche Straße nur auf einer kurzen Strecke berühren."

Die Kammer entwickelt ihre Rechtsprechung nunmehr dahingehend fort, dass ein Quadratwurzelmaßstab ohne Modifikation bzw. Flächenbegrenzung das Problem "übergroßer" Grundstücke in Ortsrandlage, die den zu reinigenden innerörtlichen Teil der Straße nur auf einer verhältnismäßig kurzen Strecke berühren, nicht in tragfähiger Weise lösen kann und deshalb mit dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit nicht vereinbar ist. Der Quadratwurzelmaßstab muss sich nach Auffassung der Kammer als "idealisierter Frontmetermaßstab" für die Grundstücke in Ortsrandlage einem Vergleich mit dem Frontmetermaßstab stellen, bei dem der hinreichende Bezug zu dem innerörtlich gelegenen Teil der zu reinigenden Straße gleichsam "automatisch" gegeben ist. Auch bei der konkreten Ausgestaltung eines Quadratwurzelmaßstabs muss ein solcher hinreichender Bezug gewährleistet werden. Dies kann etwa durch eine normativ fingierte Verkleinerung der betreffenden Grundstücke geschehen, denn dadurch rücken die Grundstücke in der Vorstellung enger an den innerörtlichen Bereich heran, um den es bei der gebührenpflichtigen Straßenreinigung nur geht. Es überzeugt die Kammer nicht, auf die Notwendigkeit einer Modifikation bzw. Flächenbegrenzung mit Blick darauf zu verzichten, dass diese im engeren innerörtlichen Bereich für den Quadratwurzelmaßstab geradezu wesensfremd wäre. Für die beschriebenen Grundstücke geht es anders als im engeren innerörtlichen Bereich nicht um die bloße Ausschaltung von Vorteilen und Nachteilen aus dem Zuschnitt und der Lage der Grundstücke, sondern darum, dass sie mit ihren in die Gebührenbemessung einbezogenen Außenbereichsflächen überhaupt einen hinreichenden Bezug zu der zu reinigenden innerörtlich gelegenen Straße haben müssen. Diesen hinreichenden Bezug stellt der Quadratwurzelmaßstab nicht bereits wegen des ihm innewohnenden begrenzenden Faktors "von selbst" her, sondern es bedarf insoweit einer Modifikation oder einer Flächenbegrenzung.

Gerade auch der Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bereich der Beklagten und die dort auftretenden Verwerfungen bestätigen diese Sichtweise. Im Gebiet der Beklagten, welches durch eine Vielzahl kleinerer Ortsteile geprägt ist, gibt es eine Vielzahl von Ortsrandlagen und deshalb auch eine größere Zahl landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die nach der (in 2021 und 2022 geltenden) Satzungslage zu einer Gebühr nach der Quadratwurzel aus der (vollen) Grundstücksfläche auch dann heranzuziehen sind, wenn sie nur auf einer verhältnismäßig kurzen Strecke mit baulicher Nutzung auf der anderen Straßenseite "überlappen" oder einen innerorts gelegenen Teil der Straße sogar nur "tangieren". Eine Modifikation bzw. Flächenbegrenzung mag entbehrlich sein, wenn es im Gebiet der gebührenerhebenden Kommune keine oder nur sehr wenige Grundstücke gibt, die die entsprechende Problematik aufweisen. Davon kann bei der Beklagten aber nicht die Rede sein. Denkbar ist dies eigentlich auch nur in vorrangig urban geprägten und städtisch verdichteten Kommunen, nicht aber im ländlichen Raum. Gibt es eine größere Anzahl von Grundstücken, auf die der Quadratwurzelmaßstab bei Lichte betrachtet wegen der aufgezeigten Verwerfungen nicht mehr "passt", kann nach Auffassung der Kammer nicht darauf verzichtet werden, dem bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs etwa durch eine Kappungsgrenze für die problematischen Grundstücke oder zumindest in einer formalisierten und wirkungsgleichen Billigkeitsregelung außerhalb des eigentlichen Gebührenmaßstabs Rechnung zu tragen. Der Verweis auf die allgemeinen Billigkeitsregelungen der Abgabenordnung, die nach dem Kommunalabgabenrecht Anwendung finden, reicht dann auch mit Blick auf die an sich nur zu beachtende "Typengerechtigkeit" nicht aus (vgl. aber VG Lüneburg, Urt. v. 15.11.2022 - 3 A 24/19 -, juris Rn. 43, wonach selbst beim Quadratmetermaßstab - dem keine limitierende Wirkung für "übergroße" Grundstücke immanent ist - keine Flächenbegrenzung erforderlich sein soll; vgl. ferner VG Osnabrück, Urt. v. 29.09.2022, - 1 A 37/21 -, Leitsatz Nr. 18 und Rn. 118, 143, juris, wonach wohl beim Quadratwurzelmaßstab keine Begrenzungen für erforderlich gehalten werden).

Wie eine entsprechende Regelung - entweder im Gebührenmaßstab oder aber als Billigkeitsregelung - konkret aussehen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn im vorliegend maßgeblichen Zeitraum fehlt jedwede Regelung mit begrenzender Wirkung für die beschriebenen "übergroßen" Grundstücke in Ortsrandlage. Erst § 2 Abs. 2 StrRGS in der ab 2023 geltenden Fassung sieht beim Gebührenmaßstab eine Kappungsgrenze dergestalt vor, dass Grundstücksflächen über 10.000 m2 hinaus (ohne weitere Voraussetzungen) unberücksichtigt bleiben. Die Kammer weist ungeachtet der mangelnden Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Fall darauf hin, dass die Ausgestaltung, die dem Urteil vom 10. Mai 2022 - 1 A 3809/19 - zugrunde lag, für die von der getroffenen Billigkeitsregelung erfassten (landwirtschaftlichen) Grundstücke in einem geringeren Umfang zu einer flächenmäßigen Begrenzung führte; bei über 10.000 m2 großen Grundstücken wurden 10.000 m2 voll und die darüber hinausgehenden Flächenanteile mit 10 % in Ansatz gebracht. Die Kammer hatte bereits dies als ausreichend angesehen. In dem ab 2023 geltenden Satzungsrecht der Beklagten ist eine "echte Kappung" bei 10.000 m2 - allerdings unabhängig von weiteren Voraussetzungen wie etwa einer bestimmten Grundstückslage oder Grundstücksnutzung - vorgesehen, die aus Sicht der betroffenen Grundstückseigentümer "günstiger" ist. Die von der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob die durch eine Kappungsgrenze bewirkten "Ausfälle" auf die übrigen Gebührenpflichtigen umgelegt werden können oder aber aus allgemeinen Haushaltsmitteln bestritten werden müssen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Beantwortung der Frage dürfte davon abhängen, wie die Kappung im Einzelnen ausgestaltet ist. Eine kalkulatorische Umverteilung unter den Gebührenpflichtigen bzw. auf die Summe der insgesamt verbleibenden Berechnungsfaktoren dürfte nach Einschätzung der Kammer jedenfalls dann möglich sein, wenn die Kappung in der Gebührensatzung selbst verankert ist und für die Herstellung der Abgabengerechtigkeit erforderlich ist.

Für die vorstehend beschriebenen Zusammenhänge der nicht mehr gewahrten Abgabengerechtigkeit ist das vorliegend streitgegenständliche Grundstück geradezu exemplarisch. Es grenzt mit nur etwa 44 m im Norden an den innerörtlich gelegenen Teil des G. an und mit dem um ein Vielfaches längeren restlichen Teil der nördlichen (längeren) Grundstücksgrenze an den außerörtlich gelegenen Teil derselben Straße. Der Quadratwurzelmaßstab aus der vollen Grundstücksfläche von 9,3445 ha ergibt gleichwohl 305,69 "idealisierte Frontmeter" als Berechnungsfaktor für die Gebührenbemessung. Für das nördlich des Harmkamps gelegene Flurstück 101/46 mit einer Größe von 4.013 m2, auf dem sich ein Seniorenheim befindet und das dem D. auch auf den bezeichneten 44 m überhaupt erst den innerörtlichen Charakter vermittelt, ergibt sich hingegen lediglich ein Berechnungsfaktor von 63,34 "idealisierten Frontmetern". Ohne Modifikation des Quadratwurzelmaßstabs werden beim streitgegenständlichen Grundstück der Klägerin auch Teilflächen berücksichtigt, die zwar einen Bezug zum außerörtlichen Teil der Straße aufweisen, bei denen aber nach Auffassung der Kammer auch mit abstrahierenden Vorstellungen nicht mehr von einem hinreichenden Bezug zu dem 44 m langen letzten innerörtlichen Teilstück der Straße gesprochen werden kann. Das Grundstück erstreckt sich nicht etwa ausgehend von dem 44 m langen Abschnitt der Straße lediglich nach Süden "in die Tiefe" der freien Landschaft - was für sich genommen keinen Modifikationsbedarf auslösen würde -, sondern mit seinem weitaus größeren Flächenteil nach Osten entlang der dort bereits außerorts gelegenen - und damit nicht mehr der gebührenpflichtigen Reinigung durch die Beklagte unterliegenden - Straße. Durch eine für die Gebührenbemessung vorgenommene Kappung der Grundstücksfläche - so wie sie ab 2023 im Satzungsrecht der Beklagten vorgesehen ist - würde das Grundstück in der fingierten Vorstellung kleiner und rückte damit zugleich dichter an den nur 44 m langen letzten innerörtlichen Teilabschnitt der Straße heran. Auch der Unterschied bei der Gebührenbemessung zu dem nördlich gelegenen Grundstück, welches den innerörtlichen Teil der Straße definiert, würde verringert. Ohne eine solche Kappungsgrenze oder eine sonstige Begrenzung der heranzuziehenden Grundstücksfläche - etwa durch das Ziehen einer Gerade im rechten Winkel zur Straße ausgehend von der östlichen Grenze des Flurstücks 101/46 über das klägerische Grundstück - geht der hinreichende Bezug des Grundstücks zum innerörtlich gelegenen Teil der Straße aber verloren, wenn die Flächen in den Blick genommen werden, die lediglich am außerörtlich gelegenen Teil der Straße angrenzen.

Auf die Argumentation der Klägerin, dass die Straße vor ihrem Grundstück mangels Gosse gänzlich außerhalb des "fegefähigen" Bereichs liege, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass diese Argumentation nicht überzeugt. Eine Straßenreinigung mit dem Kehrwagen ist keineswegs unmöglich, wenn eine Gosse nicht vorhanden ist. Eine Reinigung entlang der Gosse mag zwar - sofern keine parkenden Fahrzeuge im Weg stehen - die typischerweise zu beobachtende Reinigungsart sein. Es kann aber nicht die Rede davon sein, dass eine Reinigung abseits einer vorhandenen Gosse oder ohne Gosse nutzlos wäre. Eine entsprechende Reinigung mit Kehrmaschinen wird offenbar auch durchgeführt. Sollte die Klägerin aus ihrer Sicht eine unzureichende Reinigung feststellen, obliegt es ihr, die Beklagte darauf hinzuweisen. Das Nichtvorhandensein einer Gosse lässt die Gebührenpflicht nicht per se entfallen.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Zwar sind beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bereits zugelassene Berufungen anhängig, die die Ausgestaltung betreffen, die (u. a.) dem Urteil der Kammer vom 10.05.2022 - 1 A 3809/19 - zugrunde lag (9 LC 124/22 und 9 LC 125/22). In der vorliegenden Konstellation gibt es indessen weder eine Modifikation bzw. Flächenbegrenzung im Quadratwurzelmaßstab noch eine im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigende und "wirkungsgleiche" Billigkeitsregelung.