Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.12.2015, Az.: 9 LA 95/15

Äquivalenzprinzip; Außenbereichsgrundstück; Bebauungszusammenhang; Eis; Graben; Ortslage; Schnee; Straßenreinigung; Straßenreinigungsgebühr; Straßenverschmutzung; Winterdienst; Winterdienstgebühr

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.12.2015
Aktenzeichen
9 LA 95/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 20.04.2015 - AZ: 1 A 6736/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Winterdienst ist ein Teil der Straßenreinigung im Sinne des § 52 NStrG.

2. Maßgeblich für die Straßenreinigungs- und damit auch für die Winterdienstgebührenpflicht ist, dass die betreffende Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Ist dies der Fall, so besteht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG für alle anliegenden Grundstücke grundsätzlich eine Verpflichtung zur Zahlung von Straßenreinigungs- bzw. Winterdienstgebühren, und zwar auch dann, wenn es sich um landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstücke handelt.

3. An der für die allgemeine Straßenreinigungsgebührenpflicht erforderlichen Beziehung zwischen einem Anliegergrundstück und der zu reinigenden Straße fehlt es nur dann, wenn ein Zugang vom Grundstück zur Straße tatsächlich nicht vorhanden und rechtlich nicht möglich ist und wenn eine mehr als nur völlig unerhebliche Straßenverschmutzung durch das Grundstück ausgeschlossen erscheint.

4. Weist ein Grundstück nach den genannten Kriterien die erforderliche objektive Beziehung zur Straße auf, die zur allgemeinen Straßenreinigungsgebührenpflicht des Grundstückseigentümers führt, so folgt daraus - da es sich beim Winterdienst um einen Teil der Straßenreinigung handelt - zugleich auch die Winterdienstgebührenpflicht, ohne dass es darauf ankommt, ob von dem Grundstück Schnee und Eis auf die Straße gelangen können.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 1. Kammer - vom 20. April 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 78,48 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, mit dem dieses seine gegen die Heranziehung zu einer Winterdienstgebühr in Höhe von 26,16 EUR gerichtete Klage abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Frage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.11.2013 - 2 BvR 1895/11 - juris Rn. 15 m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren und näher zu begründen, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.2015 - 5 B 14.15 - juris Rn. 3 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt der bloße Hinweis des Klägers, wegen der Winterdienstgebühren sei eine Vielzahl von Verfahren anhängig, aus denen sich das Verwaltungsgericht einige „Musterverfahren“ herausgegriffen habe, um dann die weiteren Verfahren entsprechend zu entscheiden, nicht.

Der Kläger macht des Weiteren - ohne Bezeichnung eines Zulassungsgrundes - geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts verstoße aus verschiedenen Gründen „gegen obergerichtliche Rechtsprechung“.

Sollte er mit seinem diesbezüglichen Vorbringen den Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend machen wollen, so hat er diesen ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Denn eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Derartige voneinander abweichende, abstrakte Rechtssätze hat der Kläger nicht aufgezeigt. Er behauptet lediglich eine fehlerhafte Anwendung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 (4 C 10.80) und - ohne Nennung von Aktenzeichen - sonstiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Verwaltungsgericht. Dies genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.9.2015 - 2 B 56.14 - juris Rn. 9 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die Berufung ist auch dann nicht zuzulassen, wenn das Vorbringen des Klägers bei wohlwollender Auslegung dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet würde. Denn aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne dieser Vorschrift. Der Kläger hat weder einen die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage gestellt.

Der Kläger meint zum einen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, sein Grundstück befinde sich in einer geschlossenen Ortslage. Es liege vielmehr am Ortsrand und werde ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Unmittelbar hinter dem Grundstück beginne die Feldmark. Da das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, das Grundstück liege im Außenbereich, dürfe es nicht bezogen auf die Winterdienstgebühr einen innerörtlichen Bebauungszusammenhang annehmen. Mit diesem Vorbringen verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf die Annahme gestützt hat, das Grundstück des Klägers liege innerhalb einer geschlossenen Ortslage, sondern auf die Ansicht, die Straße B. sei im Bereich des Grundstücks des Klägers der geschlossenen Ortslage zuzurechnen. Allein hierauf kommt es auch an. Denn nach § 52 Abs. 1 Satz 1 NStrG sind „die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage“ zu reinigen. Zur Reinigung gehört - wie sich aus § 52 Abs. 1 Satz 3 lit. b und c NStrG ergibt - auch der „Winterdienst“, für den die Beklagte - soweit sie nicht ihre diesbezügliche Reinigungspflicht gemäß § 52 Abs. 4 NStrG in Verbindung mit ihrer Straßenreinigungssatzung übertragen hat - Winterdienstgebühren erhebt. Der „Winterdienst“ ist danach Teil der Straßenreinigung. Für die der Reinigung unterliegenden Straßen gelten nach § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG „die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts“. Maßgeblich für die Straßenreinigungs- und damit auch für die Winterdienstgebührenpflicht ist also, dass die Straße - und nicht das herangezogene Grundstück - innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Ist dies der Fall, so besteht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG für alle anliegenden Grundstücke grundsätzlich eine Verpflichtung zur Zahlung von Straßenreinigungs- bzw. Winterdienstgebühren, und zwar auch dann, wenn es sich um landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstücke handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - NVwZ-RR 2008, 566; vom 5.1.2009 - 9 LA 212/06 - NdsVBl. 2009, 169 = ZKF 2009, 188; vom 5.5.2009 - 9 LA 197/08 - und - 9 LA 198/08 - m.w.N.; Senatsurteil vom 30.11.2009 - 9 LB 415/07 - NdsVBl. 2010, 108 = NordÖR 2010, 123).

Der Kläger trägt des Weiteren vor, zwar liege seinem Grundstück gegenüber auf der anderen Straßenseite ein bebautes Grundstück. Dieser Sachverhalt sei jedoch nicht mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 (4 C 10.80) in Einklang zu bringen, in der es darum gegangen sei, dass eine Straße nach bisher freier Strecke in einem weitläufigen Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen werde. Hier gehe es um den umgekehrten Fall: das Herausführen der Straße aus dem Ort. Auch aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat für die Auslegung des Begriffs der geschlossenen Ortslage in § 52 Abs. 1 Satz 1 NStrG zunächst zutreffend die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 2 NStrG herangezogen, wonach eine geschlossene Ortslage der Teil des Gemeindebezirks ist, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Es hat sodann - ebenfalls zutreffend - § 4 Abs. 1 Satz 3 NStrG berücksichtigt, wonach einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbrechen. Da § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NStrG denselben Wortlaut haben wie § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 FStrG, begegnet es keinen Bedenken, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner weiteren Auslegung des Begriffs der geschlossenen Ortslage an der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5 Abs. 4 FernStrG orientiert hat. Auch der Senat leitet aus dieser Entscheidung in ständiger Rechtsprechung ab, dass sich das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NStrG im Allgemeinen schon aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher und gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes ergibt, und dass eine Straße auch dann „innerhalb der geschlossenen Ortslage“ verläuft, wenn sie nach bisher freier Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird. In solchen Fällen sind die Grenzen der Ortsdurchfahrt regelmäßig nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs zu bestimmen, wo er sich gegenüber dem „freien“ Gelände absetzt (Senatsbeschlüsse vom 20.7.2004 - 9 LA 161/04 - Nds.VBl. 2005, 77 = NVwZ-RR 2005, 61; vom 29.10.2007, a.a.O.; vom 5.1.2009, a.a.O.; vom 5.5.2009, a.a.O.; ebenso Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: Dez. 2014, § 5 Rn. 367). Eine geschlossene Ortslage kann danach bei einer Straße, die - wie die Straße B. von Norden nach Süden - zunächst beidseitig bebaut, dann einseitig bebaut und sodann unbebaut ist, auch den nur einseitig bebauten Bereich umfassen. Ob die Straße dabei je nach dem Standort des Betrachters in den Ort hinein- oder aus ihm herausführt, ist unerheblich.

Der Kläger wendet sich ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Grundstück weise zu der zu reinigenden Straße B. den erforderlichen objektiven Bezug auf. Er macht geltend, Beeinträchtigungen der Straße von seinem Grundstück aus seien wegen des vorhandenen Grabens „nahezu ausgeschlossen“. Außerdem könne sein Grundstück von der Straße aus wegen des Grabens nicht mit Maschinen angefahren werden. Die für die Überfahrt wohl nötige wasserrechtliche Genehmigung könne nicht mehr erteilt werden. Das Verwaltungsgericht hätte dies aufklären müssen. Auch aus diesem Vorbringen ergeben sich im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot eine objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße verlangt, die es sachlich rechtfertigt, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu Winterdienstgebühren heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die das Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegeben hat - wird eine für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren erforderliche sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße grundsätzlich durch das Angrenzen geschaffen, weil das Angrenzen in aller Regel die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt, mit sich bringt, bei deren Vorliegen die Straßenreinigung für den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in aller Regel sich auch vorteilhaft auswirkt und demgemäß ein objektives Interesse des „Angrenzers“ an der Reinhaltung der Straße begründet. Ferner ist eine Straßenreinigungsgebührenpflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke auch dann sachlich gerechtfertigt, wenn die konkrete – nicht nur hypothetische – Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück zu bejahen ist (BVerwG, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - juris Rn. 16). Dementsprechend geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es an der notwendigen Beziehung zwischen einem Anliegergrundstück und der zu reinigenden Straße nur dann fehlt, wenn ein Zugang vom Grundstück zur Straße tatsächlich nicht vorhanden und rechtlich nicht möglich ist und wenn eine mehr als nur völlig unerhebliche Straßenverschmutzung durch das Grundstück ausgeschlossen erscheint (Senatsbeschlüsse vom 1.10.2008 - 9 LA 205/07 - juris Rn. 5 m.w.N.; vom 29.4.2009 - 9 LA 1/08 -; vom 20.8.2015 - 9 LA 38/14; vom 25.8.2015 - 9 LA 39/14 - und - 9 LA 40/14 -). Die an diese Rechtsprechung anknüpfende Annahme des Verwaltungsgerichts, der sachliche Bezug des Grundstücks des Klägers zur Straße B. sei gegeben, unterliegt im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit. Allerdings kommt es insoweit für die Erhebung einer Winterdienstgebühr nicht darauf an, ob von dem Grundstück Schnee und Eis auf die Straße gelangen können. Denn weist ein Grundstück nach den genannten Kriterien die erforderliche objektive Beziehung zur Straße auf, die zur allgemeinen Straßenreinigungsgebührenpflicht des Grundstückseigentümers führt, so folgt daraus - da es sich beim Winterdienst aus den oben genannten Gründen um einen Teil der Straßenreinigung handelt - zugleich auch die Winterdienstgebührenpflicht. Im vorliegenden Fall ist eine mehr als nur völlig unerhebliche Straßenverschmutzung durch das Grundstück des Klägers offenkundig nicht ausgeschlossen. So hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung angegeben, das Grundstück des Klägers sei höher gelegen als die Straße, was durch das zur Akte gereichte Foto (Bl. 28 GA) bestätigt wird. Ferner hat er auf eine ca. zwei bis drei Meter hohe Böschung verwiesen. Auch das Foto zeigt einen zum Teil mehrere Meter hohen Bewuchs in teilweise unmittelbarer Nähe der Straße. Da der auf dem Foto erkennbare Graben unstreitig auf dem Grundstück des Klägers liegt, befindet sich auch der zu sehende Bewuchs auf dem Grundstück. Diese Gegebenheiten rechtfertigen ohne Weiteres die Annahme, vom Grundstück aus könnten über den Graben hinweg Verschmutzungen - etwa in Form von Laub oder Geäst - auf die Straße gelangen. Da bereits aus diesem Grund die für die Straßenreinigungs- und damit auch die Winterdienstgebührenpflicht erforderliche objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße besteht, musste das Verwaltungsgericht nicht klären, ob ein Zugang vom Grundstück zur Straße vorhanden und rechtlich möglich ist.

Der Kläger vertritt schließlich die Ansicht, das Verwaltungsgericht hätte einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip annehmen müssen. Er macht geltend, die Beklagte führe den Winterdienst in ihrem Gebiet nicht einheitlich aus. So gebe es Straßen wie die Straße B., in denen die übliche beidseitige Straßenräumung aufgrund einer Breite von weniger als 4,50 m nicht möglich sei und die daher nur einmal abgefahren würden. Gleichwohl erhebe die Beklagte im Hinblick auf alle Straßen dieselbe Gebühr. Auch aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Nach dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr Art und Umfang der in Anspruch genommenen Leistung oder Benutzung entsprechen. Das Äquivalenzprinzip ist verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Gebühr und Wert der Leistung „gröblich“ gestört ist (BVerwG, Urteil vom 9.11.1984 - 8 C 37.82 - KStZ 1985, 107; Senatsbeschluss vom 13.1.2010 - 9 LA 205/08 - juris Rn. 5 m.w.N.). Eine solche gröbliche Störung musste das Verwaltungsgericht  nicht dem Umstand entnehmen, dass die Straßen im Gemeindegebiet je nach ihrer Breite zum Teil nur einmal und zum Teil zweimal mit den Winterdienstfahrzeugen durchfahren werden. Denn mit der Winterdienstgebühr wird nicht die Quantität des Durchfahrens der Straßen mit Winterdienstfahrzeugen abgegolten, sondern zum einen die „Reinigung“ der Straßen in Form der Beseitigung von Schnee und Eis, verbunden mit Streumaßnahmen. Dem Vorbringen des Klägers ist indes nicht zu entnehmen, dass die nur einmal durchfahrenen Straßen eine geringere Reinigungsqualität aufweisen als die zweimal durchfahrenen Straßen. Über die konkret erbrachten Beseitigungs- und Streumaßnahmen hinaus liegt die in Anspruch genommene gebührenpflichtige Leistung zudem in der Bereitstellung der Leistungen bei Bedarf, die den Aufwand umfasst, der erforderlich ist, um Personal und Material für Zwecke des Winterdienstes vorzuhalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.8.2015 - OVG 12 S 2.15 - juris Rn. 20). Dieser Aufwand fällt ungeachtet des Umstands an, ob eine Straße zwecks Erbringung der Reinigungsleistung einmal oder zweimal durchfahren wird.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG). Der festgesetzte Streitwert von 78,48 EUR setzt sich zusammen aus dem Betrag der im angefochtenen Bescheid für das Jahr 2012 festgesetzten Winterreinigungsgebühr von 26,16 EUR (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) sowie einem Betrag von 52,32 EUR (2 x 26,16 EUR) für die offensichtlich absehbaren Auswirkungen auf künftige Winterreinigungsgebührenfestsetzungen der Beklagten (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG n. F.). Der Antrag des Klägers hat offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG n. F., weil die Beteiligten über die grundsätzliche Gebührenpflicht des Klägers streiten und der Ausgang dieses Verfahrens daher Bedeutung für die Folgejahre hat. Die Summe der Beträge nach § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG n. F. darf jedoch das Dreifache des Werts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F. nicht überschreiten und ist daher vom Senat in Höhe des Dreifachen des Betrags von 26,16 EUR angenommen worden. Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG bei der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht auf 91,56 EUR, weil das Klageverfahren vor Inkrafttreten der Neufassung des § 52 Abs. 3 GKG anhängig geworden ist und sich die Kammer insoweit an der im Zeitpunkt des Eingangs der Klage maßgeblichen Ziffer 3.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7. / 8. Juli 2004 (NVwZ 2004,1327) orientiert hat, wonach für die Streitwertfestsetzung ein Ansatz des dreieinhalbfachen Jahreswerts der streitigen Abgabe empfohlen wurde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).