Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.05.2009, Az.: 12 LC 55/07

Möglichkeit eines Bescheidungsurteils bei Ablehnung einer Genehmigung durch eine Bauaufsichtsbehörde wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes; Interessenabwägung i.R.d. Zulassung einer Nutzung von Windenergie außerhalb einer Konzentrationsfläche; Vorrang eines privaten Interesses zur Nutzung von Windenergie i.F. fehlender Auswirkungen auf die planerische Konzeption der Gemeinde

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.05.2009
Aktenzeichen
12 LC 55/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 19404
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0515.12LC55.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 07.07.2005 - AZ: 4 A 4990/02

Fundstellen

  • DVBl 2009, 1123
  • DÖV 2009, 774
  • FStNds 2009, 670-675
  • NVwZ-RR 2009, 875-877
  • UPR 2009, 395-396
  • ZNER 2009, 317

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung des Vorhabens ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes abgelehnt, handelt es sich um ein "steckengebliebenes" Genehmigungsverfahren, in dem die Gerichte selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage befugt sind, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken.

  2. 2.

    Außerhalb einer Konzentrationsfläche kann eine Abweichung von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur zugelassen werden, wenn sie die planerische Konzeption der Gemeinde nicht in Frage stellt und das private Interesse an der Nutzung der Windenergie an dem vorgesehenen Standort bei einer Gesamtbetrachtung der den Einzelfall prägenden Umstände den Vorrang verdient.

Ausnahmefall der Windenergienutzung außerhalb einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan

Tatbestand

1

Die Kläger begehren (mit ihrem Hauptantrag) die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage.

2

Sie stellten am 9. Januar 2002 bei dem Beklagten einen Bauantrag für die Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-40/6.44 mit einer Nennleistung von 600 kW bei einer Nabenhöhe von 50 m und einem Rotordurchmesser von 44 m auf dem Flurstück 36/27 der Flur 7 in der Gemarkung H., die eine im Jahr 1992 auf dem gleichen Flurstück etwa 20 m westlich errichtete Windkraftanlage (WindWorld 150) ersetzen soll. Nordöstlich der bereits existierenden Anlage bzw. des geplanten Standorts für die neue Anlage steht in einer Entfernung von ca. 250 m bereits eine weitere Windkraftanlage der Kläger des Typs Enercon E-40/5.40.

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Am 11. Januar 2002 ging ein weiterer Antrag für die Errichtung einer Windkraftanlage bei dem Beklagten ein. Diese sollte ca. 250 m südlich der im vorliegenden Verfahren streitigen Anlage errichtet werden und war Gegenstand des Verfahrens 4 A 2540/03 vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg. Im Oktober 2003 wurde bei dem Beklagten noch ein Antrag auf Errichtung von zwei Windkraftanlagen gestellt, die westlich der bereits genannten Anlagen in einem Abstand von ca. 400 bis 700 m errichtet werden sollten und Gegen-stand des Klageverfahrens 4 A 324/04 beim Verwaltungsgericht Oldenburg waren. Beide Klagen wurden im April bzw. Juni 2005 zurückgenommen.

4

Mit Schreiben vom 12. Februar 2002 versagte die Gemeinde ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben der Kläger und verwies auf die abschließende Darstellung von Standorten für Windkraftanlagen in ihrem Flächennutzungsplan in Gestalt der 7. Änderung. Das von den Klägern beantragte Vorhaben liege außerhalb dieser Darstellungen. Mit Bescheid vom 3. Juni 2002 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung aus diesem Grunde ab. Dass die Anlage als Ersatz für die bestehende Windkraftanlage errichtet werden solle, sei unerheblich, denn nur die vorhandene Anlage sei vom Bestandsschutz gedeckt.

5

Nach fristgerechter Erhebung des Widerspruchs legten die Kläger dem Beklagten - Eingang am 20. Juni 2002 - einen überarbeiteten Baulageplan vor, aus dem sich ein um knapp 40 m nach Norden verschobener Standort der geplanten Windkraftanlage ergibt. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2003 wies die Bezirksregierung I. den Widerspruch der Kläger zurück und führte zur Begründung aus: Dem Vorhaben stünden die Darstellungen in dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen entgegen. Zudem habe der Rat der Beigeladenen am 10. Dezember 2002 eine Veränderungssperre beschlossen, die zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2001 angeordnet worden sei und in deren Geltungsbereich der vorgesehene Windenergieanlagenstandort liege. Die Satzung über die Veränderungssperre sei mit der Bekanntmachung am 20. Dezember 2002 in Kraft getreten und gelte auch für das vor Inkrafttreten der Veränderungssperre beantragte Vorhaben. Diese Veränderungssperre ist mit Urteil des 1. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2003 - 1 KN 56/03 - für nichtig erklärt worden.

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Die Kläger hatten bereits am 26. November 2002 Untätigkeitsklage erhoben und sich zunächst auf die Unwirksamkeit der 7. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen berufen. Zur weiteren Begründung ihrer um Hilfsanträge ergänzten Klage haben die Kläger vorgetragen: Der Hauptantrag sei zulässig. Die von ihnen bereits betriebene Windenergieanlage des Typs Enercon E-40/5.40 mit einem Rotordurchmesser von 40 m bei einer Nabenhöhe von 50 m und der streitgegenständliche Standort für die Ersetzung der bestehenden Anlage WindWorld 150 lägen - da nach Rücknahme weitere Bauanträge in der Umgebung nicht (mehr) anhängig seien - in Alleinlage außerhalb der Einwirkungsbereiche weiterer Windkraftanlagen und -vorhaben. Zwar bedürfe das streitige Vorhaben gleichwohl grundsätzlich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aufgrund der zum 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Änderung der 4. BImSchV, vor diesem Zeitpunkt rechtshängig gewordene Verfahren könnten aber nach den bisherigen Vorschriften abgeschlossen werden. Sie - die Kläger - gingen gegenwärtig davon aus, dass die am 20. August 2004 wirksam gewordene 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen wirksam sei. Ihr Vorhaben sei dennoch als Regel-Ausnahme-Fall nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Der Standort liege am äußersten Rand des Gemeindegebietes der Beigeladenen unmittelbar an der Grenze zur Nachbarsamtgemeinde J.. Ihr Hof befinde sich bereits im Nachbargemeindegebiet. An dem Standort bestünden bereits zwei Windenergieanlagen, nämlich die vorhandene Anlage Enercon E-40/5.40 mit 50 m Nabenhöhe und die zu ersetzende Windkraftanlage WindWorld 150 mit annähernd der gleichen Nabenhöhe und 27 m Rotordurchmesser. Diese solle nicht durch eine große Anlage der Megawattleistungsklasse, sondern lediglich durch eine Windkraftanlage mit exakt dem gleichen Erscheinungsbild der vorhandenen Enercon E-40 bei gleicher Nabenhöhe ersetzt werden. Schalltechnisch werde sich die Situation durch den moderneren Anlagentyp deutlich verbessern. Ein zusätzlicher Landschaftsbildeingriff finde nicht statt. Verneine man das Vorliegen eines Regel-Ausnahme-Falls, so seien die hilfsweise gestellten (Fortsetzungs-)Feststellungsanträge zulässig, denn sie - die Kläger - beabsichtigten für diesen Fall Amtshaftungsansprüche sowie auch alle verschuldensunabhängigen verwandten Entschädigungsansprüche geltend zu machen, und auch begründet. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger ferner u. a. erklärt, er nehme auf etwa in anderen Verfahren hinsichtlich der Wirksamkeit der 21. Änderung des Flächennutzungsplans erhobene Bedenken Bezug.

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Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 03.06.2002 - IV-60-21-10047/2002 - und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung I. vom 25.02.2003 - 204.19-05022-52014-(12137) - aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Flurstück 36/27 der Flur 7 der Gemarkung H. gemäß ihrem Bauantrag vom 07.05.2002 zu erteilen, vorbehaltlich der mit dem Beklagten noch zu vereinbarenden naturschutzfachlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

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hilfsweise festzustellen,

dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 03.06.2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung I. vom 25.02.2003 rechtswidrig waren und ihr Vorhaben der Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Flurstück 36/27 der Flur 7 der Gemarkung H. (als Ersatz für die dort bestehende Windenergieanlage) baurechtlich zulässig war,

9

weiter hilfsweise festzustellen,

dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 03.06.2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung I. vom 25.02.2003 rechtswidrig waren,

10

äußerst hilfsweise festzustellen,

dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 03.06.2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung I. vom 25.02.2003 wegen ihrer fehlerhaften rechtlichen Begründung rechtswidrig waren.

11

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

13

Das Verwaltungsgericht hat mit dem am 7. Juli 2005 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei mit dem zur Entscheidung gestellten Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 9 BImSchG könnten vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig gewordene Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen nach den zuvor geltenden Vorschriften abgeschlossen werden. Zwar habe zunächst seit Eingang des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung im Januar 2002 eine Windfarmproblematik bestanden, da im Januar 2002 die Errichtung einer weiteren Anlage (4 A 2540/03) und im Oktober 2003 die Errichtung von zwei (weiteren) Anlagen im Verfahren 4 A 324/04 beantragt worden sei und die bestehenden zwei Anlagen mit den beantragten Anlagen aufgrund der sich zumindest berührenden Wirkungskreise der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterlegen hätten. Die beiden Klagen seien allerdings im April und am 24. Juni 2005 zurückgenommen worden, so dass seit dem 25. Juni 2005 und damit vor Inkrafttreten der neuen Regelung am 1. Juli 2005 nur noch zwei Windkraftanlagen im näheren Umfeld existiert hätten. Seither sei die im vorliegenden Verfahren geplante Windkraftanlage somit wieder baurechtlich zu beurteilen und unterfalle aufgrund der Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin den baurechtlichen Bestimmungen. Dem geltend gemachten Anspruch der Kläger stünden aber öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Durch die Darstellungen in der 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, die die Kläger für rechtswirksam ansähen, sei für Windkraftanlagen eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt; der von den Klägern für ihr Vorhaben vorgesehene Standort liege außerhalb der Konzentrationszone. Umstände, die eine Ausnahme von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründen und deshalb eine Zulassung der streitigen Anlage an diesem Standort ermöglichen könnten, lägen nicht vor. Die sich aus dem Erläuterungsbericht zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ergebende planerische Konzeption sei darauf gerichtet, die Errichtung von Windkraftanlagen auf der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Fläche zu konzentrieren und Einzelanlagen außerhalb der genannten Fläche auszuschließen. Dieses Ziel würde durch die Genehmigung der im vorliegenden Verfahren geplanten Windkraftanlage unterlaufen. Die von den Klägern demgegenüber vorgebrachten Gesichtspunkte könnten die Annahme eines Ausnahmefalls nicht rechtfertigen. Die Kläger berücksichtigten in diesem Zusammenhang die Gründe für den Ausschluss von Einzelanlagen außerhalb der Konzentrationszone nicht hinreichend und übersähen, dass die Verwirklichung ihres Vorhabens einen Nachahmungseffekt in vergleichbaren Fällen mit der Folge nach sich ziehen würde, dass auch diese Anträge genehmigt werden müssten. Bei einer unterstellten Betriebsdauer einer Windkraftanlage von ca. 20 Jahren würde die 1992 errichtete und gegenwärtig noch voll funktionsfähige Windkraftanlage noch bis in das Jahr 2012 ihren Betrieb verrichten können, während sich der Betrieb einer neuen Anlage außerhalb der Konzentrationszone noch bis zum Jahre 2025 hinziehen würde. Würden weitere Anträge mit der Begründung eines Ausnahmefalls gestellt und genehmigt werden, so würden die Grundzüge der Planung der Beigeladenen maßgeblich in Frage gestellt. Die Hilfsanträge könnten ebenfalls keinen Erfolg haben; wegen der Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

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Die Kläger haben gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt. Sie machen zur Begründung geltend: Das Verwaltungsgericht habe unzutreffend angenommen, dass sie die 21. Flächennutzungsplanänderung als rechtswirksam ansähen und sich deshalb mit der Wirksamkeit und Abwägungsfehlerfreiheit dieser Änderung überhaupt nicht befasst. Sie hätten aber ausdrücklich zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass sie auf die etwa in anderen Verfahren hinsichtlich der Wirksamkeit der 21. Flächennutzungsplanänderung erhobenen Bedenken Bezug nähmen. Insbesondere sei auf den Vortrag des Klägers in dem Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg 4 A 2668/02 verwiesen worden. Darauf werde Bezug genommen. Insbesondere hätte eine zutreffende Bewertung der avifaunistischen Wertigkeiten in den Randbereichen der dargestellten Sonderbauflächen zu einem anderen Zuschnitt derselben führen müssen. Die 21. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen könne ihrem Vorhaben daher nicht im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehen. Im Übrigen liege auch ein Regel-Ausnahme-Fall vor. Das Verwaltungsgericht habe die besondere Lage am äußersten Rand des Gemeindegebietes der Beigeladenen abseits der Küstenlinien, in einem Bereich mit durch Bewuchs stark eingeschränkten Sichtweiten und vorhandenen Windkraftanlagen nicht berücksichtigt. Wenn dem Hauptantrag nicht zu entsprechen wäre, müssten die Hilfsanträge Erfolg haben.

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Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 7. Juli 2005 abzuändern und nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen,

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hilfsweise,

das Urteil vom 7. Juli 2005 und das zugrunde liegende Verfahren aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht Oldenburg zurückzuverweisen.

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Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Er erwidert: Die 21. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen stehe dem Vorhaben der Kläger entgegen. Eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB könne nicht angenommen werden.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Kläger hat zum Teil Erfolg, denn die Klage ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).

22

I.

Die Klage ist mit dem Begehren, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, den Klägern eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage an dem bezeichneten Standort gemäß Bauantrag vom 9. Januar 2002 in Gestalt der bei dem Beklagten am 20. Juni 2002 eingegangenen Änderung (die Datumsangabe im Klageantrag "7.5.2002" ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar und stellt offenbar ein Versehen dar) zu erteilen, zulässig. Sie ist insbesondere nicht auf ein rechtlich unmögliches Ziel gerichtet. Zwar unterfallen seit dem 1. Juli 2005 alle Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) in Verbindung mit Nr. 1.6 des Anhangs zu dieser Verordnung (i.d.F. der Verordnung vom 20.6.2005, BGBl. I S. 1687) der Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG. Im Hinblick darauf hat der Gesetzgeber die Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG (eingeführt durch das Änderungsgesetz vom 25.6.2005, BGBl. I S. 1865) geschaffen. Danach werden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die - wie hier - vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der bisherigen Fassung abgeschlossen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 1.6 des Anhangs zu dieser Verordnung i. d. F. durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juni 2001 (BGBl. I S. 1950) war für Anträge auf Genehmigung von ein oder zwei Windkraftanlagen ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. So verhielt es sich auch im vorliegenden Fall. Vor Inkrafttreten der bezeichneten Gesetzesänderung bestand nach alter Rechtslage eine Genehmigungsbedürftigkeit nach baurechtlichen Vorschriften. Neben der nach den Plänen der Kläger zu ersetzenden Windkraftanlage und der einen weiteren vorhandenen Anlage der Kläger östlich des hier streitigen Standortes waren weitere Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für Windkraftanlagen nach Rücknahme zweier Klagen im April und Juni 2005 nicht mehr gestellt. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die zeitweise anhängig gewesenen Anträge Dritter, die (teilweise in einem erheblichen zeitlichen Abstand) nach dem Antrag der Kläger gestellt worden waren, überhaupt Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Genehmigungsantrages der Kläger haben konnten.

23

II.

Die Klage ist zwar nicht mit dem gestellten Verpflichtungsantrag, wohl aber mit dem darin enthaltenen Aufhebungsbegehren und dem Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung begründet.

24

1.

Der Antrag der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Baugenehmigung für die näher bezeichnete Windkraftanlage "vorbehaltlich der mit dem Beklagten noch zu vereinbarenden naturschutzfachlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" zu erteilen, stellt kein geeignetes Klageziel dar. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 NBauO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn die genehmigungsbedürftige Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG, der gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG unmittelbar geltendes Bundesrecht ist, bleibt für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt. Das bedeutet, dass bei einem Vorhaben im Außenbereich sowohl eine bauplanungsrechtliche Prüfung am Maßstab des § 35 BauGB als auch eine naturschutzrechtliche Prüfung am Maßstab der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu erfolgen hat. Gemäß § 13 Abs. 1 NNatSchG hat die zuständige Behörde bei Eingriffen, die nach öffentlichem Recht einer behördlichen Genehmigung bedürfen, in dem Bescheid über die Genehmigung über die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu entscheiden. Der Verursacher hat die Auswirkungen des Eingriffs auf Natur und Landschaft, Möglichkeiten der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes sowie von ihm vorgesehene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Antrag zu beschreiben und, soweit erforderlich, in Plänen darzustellen (§ 13 Abs. 3 NNatSchG). Weder haben die Kläger derartige Unterlagen vorgelegt, noch hat der Beklagte Anlass gesehen, erforderliche Unterlagen nachzufordern, denn er hat die Ablehnung der beantragten Genehmigung bereits (allein) auf bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte gestützt. In einem solchen Fall, also wenn die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung des Vorhabens, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes ablehnt, handelt es sich um ein "steckengebliebenes" Genehmigungsverfahren, in dem die Gerichte selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt sind, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken, wenn ansonsten komplexe Fragen - etwa des Naturschutzrechts - erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssten. Eine Pflicht, die Sache spruchreif zu machen, besteht insoweit gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257; Beschl. v. 25.11.1997 - 4 B 179.97 -, NVwZ-RR 1999, 74; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.5.2005 - 8 A 10281/05 -, BauR 2005, 1606; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.6.2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER 2007, 237). Die Verpflichtung zur Neubescheidung setzt bei einer solchen Fallgestaltung voraus, dass der von der Behörde herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen ist. So liegt es hier.

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2.

Die Ablehnung der begehrten Genehmigung mit Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung I. vom 25. Februar 2003 ist rechtswidrig. Das streitige Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig. Ihm stehen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Gestalt von Darstellungen im Flächennutzungsplan, die eine Ausweisung derartiger Vorhaben an anderer Stelle vorsehen, nicht entgegen. Zwar liegt hier eine solche Ausweisung mit der 21. Änderung der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen vor. Den gegen diese Flächennutzungsplanänderung gerichteten Normenkontrollantrag hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (12 KN 49/07), auf dessen Gründe verwiesen wird, abgelehnt. Diese Darstellung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB richtet aber kein absolutes Zulassungshindernis auf. Vielmehr tritt die Ausschlusswirkung "in der Regel" ein. In Ausnahmefällen kommt eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich in Betracht. Die "Regel"-Formulierung ermöglicht eine Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Flächennutzungsplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zugunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 302 f) . Das Bundesverwaltungsgericht hat zugleich ausgeführt, dass sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden lässt, was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht. Es hat insoweit allerdings beispielhaft Umstände benannt, die die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen können. So kann sich die Atypik daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z. B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topografischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen.

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Hier liegen in sachlicher und räumlicher Hinsicht besondere Umstände vor, die entgegen der Regelaussage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geeignet sind, den Klägern den Weg zur Erteilung der von ihnen beantragten Baugenehmigung zu ebnen.

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In dem Erläuterungsbericht zur Änderung Nr. 21 des Flächennutzungsplans der Beigeladenen wird - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - dargestellt, dass innerhalb der beigeladenen Gemeinde zwischenzeitlich 60 Einzelanlagen errichtet worden seien, weil bis zu dem gegenläufigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1994 viele Landwirte noch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, derartige Anlagen als Nebenanlagen zu landwirtschaftlichen Betrieben zu errichten. Hierdurch sei der Landschaftsraum K. erheblich in Anspruch genommen worden. Die Einzelanlagen belasteten den Außenbereich und indirekt auch den Innenbereich in vielen Belangen, sei es beim Naturschutz, Landschaftsbild, Denkmalschutz oder sonstiger städtebaulicher Entwicklung. Die Aufnahmekapazität der Außenbereichslandschaft lasse unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte auch keine begrenzte Anzahl von Windenergieanlagen als zusätzliche Einzelanlagen zu. Um einer Bebauung nach dem "freien Spiel der Kräfte", die sich bei der Zulassung von Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 (nunmehr 5) BauGB zwangsläufig ergeben würde, entgegenzuwirken, bedürfe es einer städtebaulichen Lenkung. Das angestrebte planungsrechtliche Ziel der Beigeladenen, die Errichtung von Windkraftanlagen auf einem speziell geeigneten Standort zu konzentrieren, sei nur dann erfolgreich, wenn in dieser Flächennutzungsplanänderung Windkraftanlagen als Einzelanlagen oder Anlagengruppen außerhalb der ausgewiesenen Sonderbaufläche ausgeschlossen seien (Erläuterungsbericht S. 36 f.).

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Aus der Befugnis des Planungsträgers, die Windkraftnutzung zu steuern, folgt indes nicht, dass das Interesse eines Privaten an der Errichtung einer Windkraftanlage außerhalb der Konzentrationszone stets zurücktreten muss. Eine Abweichung ist vielmehr möglich, wenn die der Planung zugrundeliegende Konzeption nicht in Frage gestellt und das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel nicht unterlaufen wird. Das bedeutet nicht, dass ein Ausnahmefall von vornherein nur in Betracht gezogen werden kann, wenn - was allerdings wohl dem Beklagten vorschwebt - eine Windkraftanlage (nur) knapp außerhalb der Konzentrationszone oder in ihrer unmittelbaren Nähe errichtet werden soll. Auch sonst ist eine Zulassung nicht ausgeschlossen, wenn das planerische Ziel nicht beeinträchtigt wird.

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Das mit der Planung verfolgte Steuerungsziel geht hier dahin, Windkraftanlagen innerhalb der ausgewiesenen Sonderbaufläche zu bündeln, um der Gefahr einer Zersiedelung der Landschaft und einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie der Erholungsfunktion zugleich unter Berücksichtigung der kulturhistorischen und denkmalpflegerischen Belange entgegenzuwirken (vgl. Erläuterungsbericht S. 2). Diese Ziele werden an dem hier streitigen Standort nicht durchgreifend beeinträchtigt. Zwar sollen nach dem Plankonzept auch (Einzel-)Anlagen außerhalb der Sonderbauflächen grundsätzlich nicht zulässig sein. Im Rahmen der Prüfung, ob im Einzelfall eine Ausnahme von der Regelwirkung des Plans in Betracht kommt, kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die geplante Anlage schon wegen ihrer Größe nicht zu den Anlagen gehört, mit deren Errichtung nach fortgeschrittenem technischen Stand typischerweise zu rechnen ist und die der Planungsträger vornehmlich im Blick gehabt hat. Sie bleibt vielmehr mit einer Nabenhöhe von 50 m, einem Rotordurchmesser von 44 m, mithin einer Gesamthöhe von 72 m, deutlich hinter den inzwischen allgemein üblichen Anlagen zurück. Sie soll zudem eine seit Jahren vorhandene - wenn auch kleinere - Anlage ersetzen, die nach den modifizierten Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung über eine Nabenhöhe von 40 m und einen Rotordurchmesser von 27 m verfügt. Zudem ist insbesondere bedeutsam, dass von den Klägern eine weitere Anlage, die nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2000 errichtet worden ist, ca. 200 m östlich des für die neue Anlage vorgesehenen Standorts zulässigerweise betrieben wird. Diese nicht einmal 150 m von der Grenze zum Gebiet der Beigeladenen entfernte Anlage des Typs Enercon E-40/5.40 mit 40 m Rotordurchmesser bei einer Nabenhöhe von 50 m weist damit praktisch das gleiche Erscheinungsbild wie die geplante Anlage aus und prägt bereits jetzt und auf Jahre hinaus maßgeblich das Umfeld des streitigen Standorts. Demgegenüber ist der Standort der geplanten Windkraftanlage am äußersten Rand des Gemeindegebietes der Beigeladenen unmittelbar an der Grenze zur Nachbarsamtgemeinde J. gelegen. Der Abstand zwischen dem bereits auf dem Nachbargemeindegebiet belegenen Hof der Kläger und dem Standort der neuen Windkraftanlage beträgt rund 100 m. Im Hinblick auf die Vorprägung der Umgebung sind nachteilige, gerade von der geplanten Anlage ausgehende Wirkungen auf das Landschaftsbild nicht zu erwarten.

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Im Übrigen wird das von der Beigeladenen verfolgte planerische Ziel auch angesichts der Randlage, in der die Anlage errichtet werden soll, nicht in beachtlicher Weise berührt. Wie dargelegt geht es der Beigeladenen darum, die Windkraftanlagen im Prinzip innerhalb der ausgewiesenen Sonderbaufläche zu konzentrieren, um der Gefahr einer Zersiedelung der Landschaft, einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion wirksam entgegenzuwirken sowie den Gesamteindruck des großflächigen Naturraum- und Landschaftsbildes der Gemeinde K. als "weites Land" auch weiterhin zu gewährleisten (Erläuterungsbereicht S. 2). Aus diesen Planungsvorstellungen lässt sich nicht ableiten, dass die Windkraftanlagen ausschließlich in der Mitte des Gemeindegebiets der Beigeladenen konzentriert werden sollen und deshalb die Randbereiche ausnahmslos freizuhalten sind. Der Beigeladenen musste auch von vornherein klar sein, dass sie mit der Darstellung der Konzentrationsfläche ein absolutes Zulassungshindernis außerhalb dieses Bereichs nicht würde aufrichten und die Freihaltung von Randbereichen des Gemeindegebietes nicht schlechthin würde erreichen können. Dagegen spricht schon, dass in den Gebieten der Nachbargemeinden eine Reihe von Windkraftanlagen, mindestens in einem Falle sogar ein faktischer Windpark (Gemeinde L.) vorhanden waren, von denen angesichts der Nähe der Standorte zur Gemeindegrenze der Beigeladenen zwangsläufig Auswirkungen auch auf ihr Gemeindegebiet ausgingen und auch für die Zukunft nicht zu vermeiden waren. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der Beigeladenen, das Gemeindegebiet - abgesehen von der Sonderbaufläche - von Windkraftanlagen freizuhalten, in den Randbereichen, die bereits durch die Windenergienutzung nachhaltig geprägt werden, nur ein geringeres Gewicht zu.

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Die von den Klägern geplante Anlage am äußersten Rand des Gemeindegebiets stellt insoweit auch keine schwerwiegende Belastung dar, weil sie das Landschaftsbild und den Gesamteindruck des Naturraums im Gebiet der Beigeladenen weitgehend unberührt lässt. Dieser als Standort vorgesehene Randbereich ist zudem nach dem Gutachten der Landschaftsarchitekten Prof. Dr. M. und N. "Landschaftsbild, Kulturlandschaft und Windenergie in den Gemeinden O., L. und K. im Landkreis P., Juni 2003) allenfalls von mittlerer Empfindlichkeit (dort als Landschaftsbildeinheit 2409-5 bezeichnet, S. 14), der mit den Nachbareinheiten sogar im Sinne einer lokal konzentrierten Planung als geeignet angesehen wird, in Anlehnung an bereits bestehende Einzelanlagen einen größeren Windpark aufzunehmen.

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Der Senat vermag überdies nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zu teilen, dass die planerische Konzeption der Beigeladenen, die Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sonderbaufläche - Windpark Q. - zu konzentrieren und (auch) Einzelanlagen außerhalb dieser Fläche im Regelfall auszuschließen, durch die beantragte Genehmigung unterlaufen würde, weil damit ein Nachahmungseffekt in vergleichbaren Fällen verbunden wäre. Da eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung von vornherein nur unter besonders gelagerten Umständen, die in jedem Einzelfall konkret festzustellen sind, in Betracht gezogen werden kann, ist nicht zu erwarten, dass von einer derartigen Einzelfallentscheidung eine (allgemeine) Vorbildwirkung ausgehen kann. Auch deshalb spricht wenig dafür, dass die von dem Beklagten geäußerte Befürchtung, die Entscheidung in diesem Verfahren könne in 20 oder mehr Fällen Vorbildwirkung haben, berechtigt sein könnte. Dieses Vorbringen ist auch allgemein geblieben und nicht näher konkretisiert worden, zumal die Kriterien, anhand derer sich die genannte Zahl ergeben könnte, unbestimmt geblieben sind. Derartige Kriterien lassen sich abstrakt auch nicht abschließend benennen. Der Umstand, dass sich eine vorhandene Windkraftanlage in der Nähe eines landwirtschaftlichen Hofes befindet und ersetzt werden soll, reicht jedenfalls für die Annahme eines Ausnahmefalls für sich genommen ebenso wenig aus, wie die Feststellung, dass sich der streitige Standort am Rande des Gemeindegebietes befindet. Vielmehr kommt es auf eine Zusammenschau der die Örtlichkeit prägenden Umstände und darauf an, ob unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse, die Windenergie an dem streitigen Standort (auch weiterhin) zu nutzen, gegenüber den öffentlichen Belangen, wegen derer die Nutzung "an sich" an anderer Stelle konzentriert werden soll, Vorrang verdient. Das ist hier aus den angeführten Gründen der Fall; die Zulassung des Vorhabens im Sinne eines Ausnahmetatbestands gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die der Planung zugrundeliegende Konzeption als solche nicht in Frage.

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3.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Genehmigung aus anderen Gründen offensichtlich oder auch nur mit hoher Wahrscheinlichkeit zu versagen ist. Insbesondere hat der Beklagte weder geltend gemacht noch ist sonst erkennbar, dass dem Vorhaben Belange des Naturschutzes entgegenstehen. Vielmehr hat die untere Naturschutzbehörde ausweislich eines Vermerks vom 17. April 2002 keinen Anlass gesehen, aus Naturschutzsicht weitergehend Stellung zu nehmen, sondern lediglich auf den Flächennutzungsplan hingewiesen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat die Organisationseinheit Naturschutz der Bezirksregierung I. in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2003 zu dem Widerspruch der Kläger ausdrücklich ausgeführt, dass aus Sicht des Naturschutzes dem Vorhaben keine Belange entgegenstünden. Da auch andere bereits jetzt absehbare Genehmigungshindernisse weder vorgetragen worden noch sonst zu erkennen sind, ist die Klage mit dem Bescheidungsausspruch begründet. Auf die gestellten Hilfsanträge kommt es danach nicht mehr an.