Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.07.2011, Az.: 1 ME 76/11

Erhöhen des Maßes der baurechtlich gebotenen Rücksichtnahme wegen der besonderen Empfindlichkeit eines Betriebs gegenüber Umwelteinwirkungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.07.2011
Aktenzeichen
1 ME 76/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 20687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0714.1ME76.11.0A

Fundstellen

  • AUR 2011, 360-362
  • BauR 2011, 1803-1805
  • BauR 2012, 298
  • DVBl 2011, 1105-1107
  • DÖV 2011, 822
  • FStBW 2012, 613-615
  • FStHe 2012, 542-544
  • FStNds 2011, 607-610
  • FStNds 2012, 573-574
  • NVwZ-RR 2011, 889-891
  • NdsVBl 2012, 55-56
  • NordÖR 2011, 444-446
  • UPR 2011, 458-460

Amtlicher Leitsatz

Das Maß der baurechtlich gebotenen Rücksichtnahme erhöht sich nicht wegen der besonderen Empfindlichkeit eines Betriebs Umwelteinwirkungen gegenüber.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich zum Schutze seiner Imkerei gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners für den Bau eines Legehennenstalles für 14.990 Tiere in Freilandhaltung, zweier Futtermittelsilos und eines Stahlbetonerdbehälters im Außenbereich östlich von E..

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Sein eigenes Wohn- und Betriebsgrundstück F. 11 liegt in E. selbst teilweise im Bebauungsplangebiet "G. ", der Allgemeines Wohngebiet ausweist. Das Imkereigebäude ist mit Baugenehmigung vom 21. April 1992 wohl überwiegend außerhalb der Baugrenzen errichtet und steht am nordöstlich (vor einer Bahnstrecke) verlaufenden "H. " (so die neuere Bezeichnung im Stadtplan). Nach der Betriebsbeschreibung sind die Bienenvölker anderenorts aufgestellt; im Betriebsgebäude wird der Honig geschleudert, verkaufsfertig aufbereitet und gelagert. Den jetzigen Einwendungen gegen das angegriffene Vorhaben zufolge werden hier im Herbst, Winter und Frühjahr auch Honigwaben gelagert.

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Der Beigeladene will sein angegriffenes Vorhaben fast direkt östlich davon in einem Gebäudeabstand von 350 m errichten. Der Antragsteller befürchtet, dass dadurch bedingter Ammoniakgeruch und Feinstäube den Honig geschmacklich in einer Weise verändern werden, der ihn schwer oder nicht verkäuflich macht.

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Das Verwaltungsgericht hat vorläufigen Rechtsschutz versagt, weil es an einem vorherigen Aussetzungsantrag bei der Behörde fehle und im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sprächen.

5

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde wendet sich der Antragsteller ausführlich gegen die Senatsrechtsprechung zum Erfordernis eines vorausgehenden Aussetzungsantrags bei der Behörde - den er inzwischen nachgeholt hat - und äußert sich zu den tatsächlichen Gegebenheiten sowie zu den fachlichen und rechtlichen Anforderungen, denen ein Imkereibetrieb unterliegt.

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Hinsichtlich der Erforderlichkeit eines vorherigen Aussetzungsantrages bei der Behörde hält der Senat an seiner den Beteiligten bekannten Rechtsprechung fest. Dies bedarf jedoch - trotz des Umstandes, dass der Antragsteller eine beachtliche Sammlung von Gegengründen vorträgt - keiner neuerlichen Begründung, weil der Antragsteller auch mit seiner Sachbegründung nicht durchdringt:

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Der Antragsgegner durfte bei der Erteilung der Baugenehmigung auf Grund des eingeholten Gutachtens zu Geruchs- und Ammoniakimmissionen davon ausgehen, dass auf die Umgebung keine unzumutbaren Immissionen einwirken, auch wenn über die gesundheitliche Wirkung von emittierenden Bioaerosolen auf Anwohner von Tierhaltungsanlagen insgesamt nur wenig bekannt ist (vgl. ausführlich OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.2.2011 - 12 LA 8/09 -, NVwZ-RR 2011, 397; ferner Senatsurt. v. 12.1.2011 - 1 KN 28/10 -, DVBl. 2011, 900 u.a. zum Entwurf der VDI-Richtlinie 4250). Der Antragsteller zieht dies für den "Normalfall" benachbarter Wohnbebauung nicht durchgreifend in Zweifel, sondern stellt auf die Sondersituation seines Betriebes ab. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sein könnte. Der Gebäudeabstand zwischen dem Betriebsgebäude des Antragstellers und dem streitigen, langgestreckten Stallgebäude beträgt nach dem Plan Blatt 13 und 105 der Beiakte A 350 m. Dass gewisse Variationen der Windrichtung erheblichen Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens haben könnten, ist nicht ersichtlich.

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Der Abstand der "Freilandflächen" ergibt sich aus der Bauakte zwar weniger eindeutig. Diese Freilandhaltung ist in der Bezeichnung des Bauvorhabens festgeschrieben. Nach Nr. 20 der Baugenehmigung müssen die Auslaufflächen mindestens so groß sein, dass sie von allen Hennen gleichzeitig genutzt werden können. Allerdings geht die Betriebsbeschreibung auf Auslaufflächen außerhalb des Stallgebäudes nicht ein. Ein Plan im Maßstab 1 : 2000 Blatt 17 der Beiakte A, der Abgrenzungen für Auslaufflächen enthält, ist ebenso wie ein Detailplan 1 : 1000 Bl. 18, wonach zur Abgrenzung Zäune vorgesehen sind, als "überholt" abgestempelt. Varianten des Detailplans Bl. 102 und 103 haben keinen Grünstempel erhalten. Ob eine genaue Festlegung der Lage der Freilandflächen bereits im Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, kann aber offen bleiben. Legt man den Plan Bl. 17 der Beiakte A zugrunde, sollte jedenfalls die nächstgelegene Auslauffläche nicht bis auf 70 m an das Anwesen des Antragstellers heranreichen, wie dieser ursprünglich befürchtet hat, sondern über 200 m Abstand halten. Anhaltspunkte dafür, dass davon abgewichen werden soll, sind nicht erkennbar. Die Betriebsbeschreibung erweckt auch nicht den Eindruck, dass die Hennen überhaupt zum Aufenthalt im Freien gezwungen werden sollen. Schließlich ergibt sich aus dem Gutachten zu Geruchs- und Ammoniakimmissionen, dass dem Gutachter die Absicht der Freilandhaltung bewusst war; daraus, dass sie in seinen weiteren Betrachtungen keinen Raum mehr eingenommen hat, ist zu folgern, dass ihr Beitrag zu den Immissionen gering ist.

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Der Antragsteller hat seinerseits die Sorge um eine Verschlechterung seiner Imkereiprodukte nachvollziehbar dargetan; er wird darin auch - jedenfalls in einer vorläufigen Stellungnahme - durch das fachkundige Institut für Bienenkunde in Celle unterstützt. Der Senat sieht sich jedoch aus zwei Gründen nicht gehalten, seinen Interessen entgegen der Regel des § 212 a BauGB den Vorzug einzuräumen:

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In welchem Umfang auf Nachbarbelange Rücksicht zu nehmen ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen, mit denen der Gesetzgeber im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die sich daraus praktisch ergebenden Anforderungen bereits frühzeitig wie folgt beschrieben (Urt. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122-131 = DVBl. 1977, 722):

"Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muß allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Das gilt noch verstärkt, wenn sich bei einem Vergleich der beiderseitigen Interessen derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zusätzlich darauf berufen kann, daß das Gesetz durch die Zuerkennung einer Privilegierung seine Interessen grundsätzlich höher bewertet wissen will, als es für die Interessen derer zutrifft, auf die Rücksicht genommen werden soll. Andererseits bietet sich bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an."

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Zulässig ist im vorliegenden Fall nicht nur der ältere Imkereibetrieb, sondern auch der hinzutretende Legehennenstall, der - obwohl diese Rechtsprechung in jüngster Zeit vielfach angegriffen worden ist (vgl. zum Streitstand etwa Schrödter, AUR 2011, 177) - grundsätzlich die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genießt.

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Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Formulierung "je empfindlicher und schutzwürdiger" verwandt hat, ist die "Empfindlichkeit" ein Maßstab, der seinerseits nicht absolut gesetzt werden kann, sondern Korrektiven unterliegt, insbesondere nicht ohne Rücksicht auf die im gleichen Atemzug angesprochene Schutzwürdigkeit betrachtet werden kann. Darüber hinaus ist jedoch im öffentlichen Baunachbarecht der Grundsatz anerkannt, dass es wegen der Grundstücksbezogenheit des Bauplanungsrechts auf die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer regelmäßig nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.1994 - 4 B 152.93 -, BRS 56 Nr. 165; Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, NVwZ 2000, 1050). So sind z.B. Krankheiten oder Allergien eines Grundstücksnutzers kein Grund, dem Nachbarn, der ein Bauvorhaben verwirklichen will, abzuverlangen, dass seine Grundstücksnutzung weniger Immissionen verursacht als gesunden Mitbürgern gegenüber nur erforderlich ist. In Bezug auf Immissionen wird als Maßstab vielmehr im Wesentlichen auf technische Regelwerke staatlicher und privater Art zurückgegriffen, welche die Verwaltung teilweise binden, teilweise nur Orientierung geben. Diese Regelwerke gehen der Sache nach von einer nach Gebietsart gestaffelten durchschnittlichen Empfindlichkeit von Grundstücksnutzungen aus.

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Vor diesem Hintergrund kann auch bei einer allein grundstücksbezogenen Betrachtungsweise nicht angenommen werden, dass jede (zulässige) Nutzung allein durch das Maß ihrer eigenen (selbstbestimmten) Störungsempfindlichkeit die Zulässigkeit konkurrierender Nutzungen nach Belieben einschränken kann. Beansprucht eine zulässige oder genehmigte Nutzung größere Abstände von hinzutretenden konkurrierenden Nutzungen als im "Normalfall", bedarf es hierfür vielmehr besonderer Rechtfertigung. Diese kann sich etwa aus hier nicht vorliegenden, über Geruchsbelästigungen hinausgehenden seuchenhygienischen Risiken ergeben (vgl. Senatsurt. v. 16.2.1995 - 1 L 1070/93 -, NuR 1995, 416; Beschl. v. 10.8.2000 - 1 M 760/00 -, NuR 2001, 101; VGH München, Urt. v. 24.3.2011 - 22 B 10.2316 -, DVBl. 2011, 773). Insoweit wird das Rücksichtnahmegebot jedoch noch ohne Modifikationen angewandt; lediglich die Rücksicht heischenden Belange verlangen größere Abstände. Bereits in dem genannten Urteil vom 16. Februar 1995 hat der Senat aber darauf hingewiesen, dass besondere Betriebsweisen keinen Einfluss auf die Reichweite der seuchenhygienisch erforderlichen Abstände haben. Seinerzeit war geltend gemacht worden, der Eintritt in bestimmte Zuchtprogramme der Zuchtsauenhybridvermehrung werde verhindert, weil nach den jeweiligen Programmvorgaben Voraussetzung sei, dass der Abstand zum nächsten Schweine haltenden Betrieb bzw. zur nächsten Güllelagerstelle mindestens 500 m betragen müsse. Der Senat hat hierzu ausgeführt:

" Der Senat hat dazu bereits in seinem Beschluß vom 19.2.1992 - 1 M 337/91 - seine Zweifel ausgesprochen, ob allein auf zivilrechtlichen Abmachungen beruhende und sonst weder gesetzlich noch durch DIN-Normen konkretisierte Abstandsforderungen mit allgemeinverbindlicher Wirkung in das öffentliche Baurecht eingeführt werden können. Dies würde zu einer mehr oder weniger beliebigen Ausdehnung von Abständen führen, die mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden wäre. Dies ist nicht hinnehmbar."

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In anderen Fällen ist die Risikoverteilung wiederum unmittelbar von Gesetzgeber vorgenommen worden, etwa in § 36a des Gentechnikgesetzes, auf dessen mittelbare Bedeutung auch für das öffentliche Recht das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 2010 (- 1 BvF 2/05 -, DVBl. 2011, 100) am Rande hingewiesen hat (vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 4.5.2007 - Au 7 E 07.259 -, NuR 2007, 690). Liegen solche konkreten gesetzgeberischen Modifikationen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots vor, ist ihnen Rechnung zu tragen. Insoweit gilt nichts anders als in dem vom Antragsteller angeführten Vergleichsfall, auch denkmalschutzrechtliche Gründe könnten einem an sich zulässigen Vorhaben entgegenstehen (so z.B. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 -, BauR 2010, 1550). Sowohl § 8 NDSchG als auch der bundesrechtliche "Grundschutz" für Baudenkmale stellen ausdrückliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen dar. Vergleichbare Regelungen bestehen für den Schutz von Imkereibetrieben jedoch nicht.

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Wenn eine Grundstücksnutzung ansonsten besondere Anforderungen an die Produktionsumgebung stellt (z.B. ein "Reinraum", vgl. dieses Stichwort bei Wikipedia), ist es Sache des Grundstücksnutzers selbst, eine entsprechende Umgebung durch eigene architektonische oder betriebliche Maßnahmen zu schaffen.

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Unabhängig hiervon kann natürlich auch ein Imkereibetrieb erfolgreich eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots geltend machen. Hier geht es jedoch allein um die Frage, ob dies auch für "Fernwirkungen" gilt, gegen die sich andere Betriebe und Wohnbebauung nicht wehren könnten, weil die verbleibenden Immissionen ihnen gegenüber nicht mehr als "schädlich" im Sinne des§ 3 Abs. 1 BImSchG eingestuft werden könnten. Treten die "erheblichen Nachteile" im Sinne dieser Vorschrift bei einem bestimmten Betrieb nur ein, weil er selbst Umwelteinwirkungen gegenüber besonders empfindlich ist, realisiert sich damit ein selbst eingegangenes Risiko. Das gilt auch dann, wenn der "empfindliche" Betrieb der ältere ist.

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Hinzu kommt ein zweiter Gesichtspunkt:

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Es ist zwar aus Laiensicht gut vorstellbar, dass die vom Antragsteller befürchteten Nachteile für seinen Betrieb tatsächlich eintreten. Sachverständig gesichert ist dies jedoch keineswegs. Das Bieneninstitut hat sich zwar auf Wunsch des Antragsgegners rasch geäußert, aber nicht in die Tiefe gehend; gesicherte Erkenntnisse lassen sich daraus für den Einzelfall nicht herleiten. Es ist im Rahmen der Abwägung im gerichtlichen Eilverfahren nicht geboten, Erkenntnisdefizite einseitig zu Lasten des Bauwilligen und zugunsten des sich gegen das Vorhaben wendenden Nachbarn gehen zu lassen, etwa derart, dass die Einhaltung niedrigerer als der allgemein vorgesehenen Grenz- oder Orientierungswerte gefordert wird (vgl. z.B. Senatsurt. v. 10.8.2010 - 1 KN 218/07 -, NdsVBl 2011, 16; BVerfG, Beschl. v. 29.7.2009 - 1 BvR 1606/08 -, NVwZ 2009, 1494; BVerwG, Urt. v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 <374 f.> = DVBl. 1991, 1143; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055, Rdnr. 301).