Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.05.2009, Az.: 12 KN 49/07

Normenkontrollantrag gegen die Darstellung einer Sonderbaufläche "Windenergie" in einem Flächennutzungsplan; Verpflichtung zu einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach § 4a Baugesetzbuch (BauGB); Bewertung avifaunistischer Belange

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.05.2009
Aktenzeichen
12 KN 49/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 17053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0515.12KN49.07.0A

Fundstelle

  • FStNds 2009, 663-670

Normenkontrollantrag gegen Darstellung einer Sonderbaufläche "Windenergie"

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, die die Darstellung einer Sonderbaufläche "Windenergie" und die Aufhebung von zwei Konzentrationszonen für Windkraftanlagen, welche durch die 7. Änderung des Flächennutzungsplans festgelegt worden waren, zum Gegenstand hat.

2

Eine planerische Steuerung der Windkraftnutzung in ihrem Gemeindegebiet hatte die Antragsgegnerin zunächst durch die 7. Änderung ihres Flächennutzungsplans, die am 11. Dezember 1998 in Kraft getreten war, vorgenommen. Darin sind die beiden Windparkstandorte F. und G. als Konzentrationszonen für Windkraftanlagen dargestellt. Seinerzeit war noch das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises H. aus dem Jahre 1992 - rechtswirksam wohl seit dem 30. März 1996 - in Kraft, in dem insgesamt neun Windparkstandorte im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und ein weiterer Standort übergreifend mit der Gemeinde I. festgelegt waren. Aufgrund dieser Vorgaben sind mehrere Windparks im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin entstanden, und zwar in den Ortschaften F. (ursprünglich 10 Anlagen, im Jahr 2001 im Wege des Repowering umgestaltet und auf 6 Anlagen reduziert), G. (16 Anlagen), J. (18 Anlagen sowie eine weitere nahegelegene Anlage; im Zuge eines Repowerings Reduzierung auf 6 höhere Anlagen entsprechend einem gerichtlichen Vergleich), K. (9 Anlagen) und L. /M. (15 Anlagen). Wie in dem Erläuterungsbericht zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin (dort S. 7) mitgeteilt wird, hatte der Landkreis H. mit den Gemeinden in Abstimmung mit der Bezirksregierung Weser-Ems vereinbart, dass aufgrund der Weiterentwicklung der Verwaltungsempfehlungen und der Rechtsprechung - bezüglich der erwähnten Windparkstandorte waren die Abstandsempfehlungen des MI und der Landesbehörden einschließlich der ergangenen Rechtsprechung in die Standortfindung nicht mit eingeflossen - die Vorrangstandorte des RROP nicht mehr zwingend zu berücksichtigen, sondern einer Abwägung im Rahmen des Flächennutzungsplans unter Berücksichtigung der Standortempfehlung zugänglich seien. Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises H. trat im Jahr 2006 außer Kraft; wann es zu der beabsichtigten Neuaufstellung kommen wird, ist derzeit nicht absehbar.

3

Nachdem mit Ausnahme der Windparkstandorte F. und G. der gesamte Bereich des Gemeindegebiets entlang der Küste als Vogelschutzgebiet ausgewiesen worden war, sah die Antragsgegnerin Anlass, die Nutzung der Windenergie in ihrem Gemeindegebiet neu zu regeln. Am 10. Dezember 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, die 21. Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen. Nach öffentlicher Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 lagen die Planunterlagen vom 3. November bis 3. Dezember 2003 öffentlich aus und wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Am 18. März 2004 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin, einen veränderten Planentwurf erneut öffentlich auszulegen. Dies geschah in der Zeit vom 29. März bis 29. April 2004 nach vorheriger Bekanntmachung am 19. März 2004. Am 14. Juni 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, zu den in den beiden Auslegungsverfahren eingegangenen Anregungen wie in einer beigefügten Auflistung aufgeführt zu entscheiden, die 7. Änderung des Flächennutzungsplans aufzuheben und die 21. Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich Erläuterungsbericht festzustellen. Damit wurde eine 453 ha große Sonderbaufläche im Raum L. /K. für die Windkraftnutzung ausgewiesen. Die Bezirksregierung Weser-Ems genehmigte die beschlossene Flächennutzungsplanänderung mit einer Maßgabe, die den mit Bericht der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2004 vorgelegten Nachtrag zum Erläuterungsbericht betraf und die Antragsgegnerin aufforderte, diese Ergänzung nachträglich als Bestandteil des Erläuterungsberichts und als Teil der Abwägung zu beschließen. Einen entsprechenden Beschluss über die darin angesprochenen Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung fasste der Rat der Antragsgegnerin am 17. August 2004. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung der Bezirksregierung unter Erfüllung der Maßgabe und des Beitritts des Rates der Antragsgegnerin im Amtsblatt für den Landkreis H. am 20. August 2004 wurden die Änderung Nr. 21 und die Aufhebung Nr. 7 des Flächennutzungsplans wirksam.

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Am 31. Juli 2006 hat der Antragsteller, der bereits im Planaufstellungsverfahren Einwendungen gegen die Planentwürfe in Gestalt der ersten und zweiten Auslegung erhoben hatte, einen Normenkontrollantrag gegen die 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin gestellt.

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Der Antragsteller ist Landwirt und in der Ortschaft N. ansässig. Dort betreibt er eine Windkraftanlage des Typs Tacke TW 600, die er durch eine Anlage des Typs Enercon E-70 ersetzen möchte. Der entsprechende Antrag auf Repowering der vorhandenen Anlage wurde nach Angaben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom Landkreis H. im Hinblick auf die 21. Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin abschlägig beschieden und befindet sich derzeit im Widerspruchsverfahren. Ein weiterer Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen des Typs Enercon E-66/18.90 mit einer Nennleistung von jeweils 1800 kW und einer Nabenhöhe von ca. 65 m auf den Flurstücken 6 der Flur 3 und 9 in der Gemarkung N. vom Februar 2002 hatte der Landkreis H. mit der Begründung abgelehnt, dass die vorgesehenen Standorte außerhalb der in der 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin dargestellten Vorrangfläche für Windkraftanlagen lägen; die eingelegten Widersprüche wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Widerspruchsbescheiden vom 30. Januar und 3. Februar 2004 zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 6. Juli 2005 (4 A 3176/02) ab, weil dem Antragsteller weder ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung noch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die beiden Windkraftanlagen zustehe, denn den Vorhaben stünden - unabhängig von den Darstellungen der inzwischen in Kraft getretenen 21. Änderung des Flächennutzungsplans - Belange des Vogelschutzes entgegen. Mit Ablehnung des Zulassungsantrags durch Beschluss des vormals zuständigen 1. Senats vom 18. April 2006 (1 LA 201/05) ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden.

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Der Antragsteller trägt zur Begründung des Normenkontrollantrags vor: Der Antrag sei zulässig und auch begründet, weil die Planung an offensichtlichen Abwägungsmängeln leide, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien. Die Windparkfläche liege in einem hochsensiblen Bereich für Brut- und Gastvögel. Vorhandene Vogelkartierungen und NLWKN-Daten, die der Antragsgegnerin im Beteiligungsverfahren angeboten worden seien bzw. die sie selbst ins Verfahren eingebracht habe, seien nur teilweise berücksichtigt worden. Neuere avifaunistische und noch nicht abgeschlossene Untersuchungen in den Jahren 2002 bis 2004 seien in die Abwägung nicht einbezogen worden. Zwar habe die Antragsgegnerin auf einen Hinweis im Rahmen der ersten Auslegung einen Teilbereich der östlichen Vorrangfläche wegen des Vorhandenseins von Goldregenpfeifern aus ihren Planungen herausgenommen, aufgrund der dort rastenden im Herbst 2002 südlich von O. festgestellten bis zu 5000 Kiebitze hätte aber die Fläche um einen größeren Teilbereich reduziert werden müssen. Auch hätte die hohe Anzahl brütender Kiebitze im nördlichen Bereich des Untersuchungsgebiets Ost bei K. dort zu einer Verringerung der Vorrangfläche führen müssen; Gleiches gelte für den südlichen Bereich der östlichen Vorrangfläche. Im Westen grenze darüber hinaus ein international bedeutsames Rastvogelgebiet an die Vorrangfläche an. Die Pufferzone von 500 m zu diesem Gastvogelgebiet überschneide sich mit der Vorrangfläche bis zu einer Breite von 100 m. Die Vorrangfläche sei deshalb auch dort zu groß bemessen. Der Umstand, dass im westlichen Bereich ferner Kompensationsmaßnahmen für den bereits bestehenden Teil des Windparks L. durchgeführt worden seien, sei ebenfalls nicht korrekt in den Plan eingearbeitet worden und stelle ein Abwägungsdefizit dar. Die Kompensationsfläche hätte ebenfalls mit einem Radius von 500 m "gepuffert" werden müssen. Bei ordnungsgemäßer Abwägung hätten weitere avifaunistische Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen. Die der Abwägung zugrundeliegenden Untersuchungen von P. /Q. und R. /S. bezögen sich nicht direkt auf das Plangebiet, seien zudem nicht aktuell und beschränkten sich im Übrigen auf die Untersuchung von Gänsen, während keine Aussagen zu anderen rastenden bzw. brütenden Vogelarten getroffen würden. Im östlichen Grenzgebiet des Vorrangstandortes seien rastende Kornweihen festgestellt worden, die offensichtlich bei der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Das den Westrand des Windparkplangebiets überlagernde Brutgebiet landesweiter Bedeutung sei, auch wenn die dort u. a. vorkommenden Arten Schilfrohrsänger, Braunkehlchen und Blaukehlchen durch Windenergieanlagen nicht besonders beeinträchtigt würden, im Hinblick auf die besondere quantitative Bedeutung des Gebiets für diese Arten nicht hinreichend bei der Abwägung berücksichtigt worden. Dies gelte auch für das im westlichen Teil des Plangebiets festgestellte brütende Wiesenweihepärchen. Auch das im Gutachten von S. umgrenzte Gebiet mit hoher Bedeutung für die Avifauna reiche mit der zu beachtenden 500 m Pufferzone in den westlichen Bereich der ausgewiesenen Vorrangfläche hinein. Insgesamt seien daher nicht alle bekannten und relevanten vogelkundlichen Untersuchungen in die Abwägung eingeflossen. Bei ordnungsgemäßer Abwägung hätte sowohl der westliche als auch der östliche Bereich der Vorrangfläche weiter reduziert werden müssen. Fehlerhaft sei auch, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung einen Abstand von (nur) 300 m zu Einzelhäusern zugrunde gelegt habe. Im Bereich der Vorrangfläche befänden sich etliche Gasleitungen, die die Bebauung der Fläche erheblich erschwerten und folglich gegen die Ausweisung der Fläche sprächen. Die Auswirkungen des Windparks auf den denkmalgeschützten Hof T. und die in der Sonderbaufläche vorhandenen Wurten seien nicht hinreichend abgewogen worden. Aussagen über den Verlauf der U. Bucht und einen Rückbau der in diesem Gebiet befindlichen Windenergieanlagen, der zu einer Entlastung des Landschaftsbildes führen würde, fehlten. Hinreichende Ausführungen dazu, ob und insbesondere in welchem Bereich ein erforderliches Umspannwerk realisiert werden könnte, enthalte der Flächennutzungsplan nicht. Die Antragsgegnerin habe die nach § 4 a BauGB erforderliche grenzüberschreitende Beteiligung nicht vorgenommen, obwohl er - der Antragsteller - bereits im Rahmen der ersten Auslegung auf deren Notwendigkeit und darauf verwiesen habe, dass die Niederlande von dem Vorhaben bezüglich des Landschaftsbildes tangiert sei. Die Interessen der Betreiber der 60 im Gemeindegebiet bestehenden Einzelanlagen seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die von ihm - dem Antragsteller - vorgeschlagene Alternativfläche hätte Platz für 12 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von mindestens 24 MW geschaffen und bei ordnungsgemäßer Abwägung ausgewiesen werden müssen.

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Der Antragsteller beantragt,

die 21. Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

9

Sie vertrat zunächst die Auffassung, dass der Antrag bereits unzulässig sei, denn es handele sich bei dem Flächennutzungsplan nicht um einen tauglichen Verfahrensgegenstand im Sinne von § 47 Abs. 1 VwGO. Hilfsweise sei der Antrag auch unbegründet, denn die Einwände gegen die Gültigkeit der 21. Flächennutzungsplanänderung griffen nicht durch; Abwägungsfehler lägen nicht vor. Die vorhandenen und auch aktuellen Untersuchungsergebnisse (auch der Planungsgruppe Grün) seien berücksichtigt worden. Die Arten Kiebitz und Goldregenpfeifer hätten zu einer Reduktion der Sonderbaufläche im östlichen Teil geführt. Für eine weitere Verkleinerung des Vorranggebiets habe kein Anlass bestanden. Die erforderlichen Abstände zu bedeutsamen Vogelrastgebieten und avifaunistisch wertvollen Bereichen würden eingehalten. Der zur Ermittlung von Potenzialflächen gewählte Schutzabstand von 300 m zu Einzelhäusern sei in der Planbegründung nachvollziehbar erläutert und mit dem Feststellungsbeschluss abgewogen worden. Dies gelte auch für die übrigen von dem Antragsteller angesprochenen Gesichtspunkte. Einer grenzüberschreitenden Beteiligung habe es nicht bedurft. Eine Verpflichtung, eine zusätzliche oder andere Fläche als Windparkfläche auszuweisen, habe nicht bestanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Planunterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.).

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A.

Der gegen die 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin gerichtete Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Änderung des Flächennutzungsplans unterliegt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382; Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, [...]; vgl. auch Senat , Urteil vom 9.10.2008 - 12 KN 12/07 -, ZfBR 2009, 262). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Flächennutzungspläne, die Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthalten, eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfüllen, so dass es gerechtfertigt und geboten ist, die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bestehende Regelungslücke im Wege der Analogie zu schließen.

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Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Antragsbefugt im Sinne dieser Vorschrift ist, wer die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten dartun kann, die zumindest auch dem Schutz der Interessen in der rechtlichen Situation des Antragstellers dienen. Das ist hier der Fall. Der Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windkraftnutzung kommt aufgrund der Ausschlusswirkung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtliche Wirkung gegenüber Bauantragstellern und Vorhabensträgern zu. Da der Antragsteller Windkraftanlagen außerhalb der mit der 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin festgelegten Sonderbaufläche errichten möchte, wird er durch diese Regelung in seiner Möglichkeit, auf seinen Flächen derartige außenbereichstypische Vorhaben zu verwirklichen, beschränkt.

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Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses nicht. Es ist möglich, dass der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans in Gestalt der 21. Änderung seine Rechtsstellung verbessern kann. Zwar hat er selbst darauf hingewiesen, dass seine Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf seinen Grundstücksflächen der Gemarkung N., Flur 3 und 9, jeweils Flurstücke 6, abgelehnt worden sind und die Klageabweisung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden ist. Er hat aber zugleich mitgeteilt, dass er einen noch schwebenden Antrag auf Repowering seiner bestehenden Windenergieanlage Tacke TW 600 gestellt hat, dem bisher angesichts der 21. Änderung des Flächennutzungsplans nicht stattgegeben worden sei. Auch wenn der Antragsteller - wie er ebenfalls angegeben hat - weitere Windenergieanlagen nicht mehr realisieren will, weil die Anschlusskapazität an seinem Standort nach Auskunft des zuständigen Energieversorgungsunternehmens nur noch für eine Windenergieanlage der 2 MW-Klasse ausreiche, ist das von dem Antragsteller gewünschte Ergebnis der beantragten Normprüfung im Hinblick auf das Vorhaben des Repowering nicht wertlos.

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Gegen das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers kann auch nicht eingewandt werden, dass die mit dem Normenkontrollantrag verfolgte Unwirksamkeitserklärung der 21. Änderung des Flächennutzungsplans für ihn deshalb nicht vorteilhaft wäre, weil sich die planungsrechtliche Beurteilung dann nach dem Inhalt der 7. Flächennutzungsplanänderung richten würde und wegen der dort ausgewiesenen Sondergebiete F. und G. der Antragsteller gleichfalls an der Errichtung von Windkraftanlagen auf seinen Grundstücksflächen gehindert wäre. Unter den hier gegebenen Umständen kann nicht angenommen werden, dass eine die 21. Flächennutzungsplanänderung betreffende Unwirksamkeitserklärung zur Folge hat, dass die mit der 7. Änderung geschaffene Rechtslage wieder auflebt. Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Flächennutzungsplan in Gestalt der 21. Änderung nicht nur die zuvor bestehende Rechtslage mit der Darstellung von Sondergebieten im Bereich F. und G. geändert, sondern diese 7. Änderung des Flächennutzungsplans ausdrücklich und förmlich aufgehoben. Bereits dies deutet darauf hin, dass die seinerzeit getroffenen Darstellungen des Flächennutzungsplans auf jeden Fall - und sei es auch bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des neuen Flächennutzungsplans - auch ersatzlos beseitigt werden sollen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.8.1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289). Ein derartiger Wille wird auch aus dem Erläuterungsbericht zur Aufhebung der 7. Änderung des Flächennutzungsplans deutlich. Nachdem der gesamte Bereich entlang der Küste - mit Ausnahme der direkten Windparkstandorte - als Vogelschutzgebiet ausgewiesen worden war, konnte sich die Antragsgegnerin nicht der Erkenntnis verschließen, dass die ausgewiesenen Sondergebiete gleichsam Fremdkörper in ihrer Umgebung darstellten. Sie entschloss sich deshalb zu der Aufhebung der Ausweisung vornehmlich mit Blick darauf, dass solche Zonen inmitten eines Vogelschutzgebietes sich auf die Belange des Naturschutzes negativ auswirkten. Die Antragsgegnerin hat damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie an den mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplans ausgewiesenen Sondergebieten für die Windkraftnutzung keinesfalls festhalten wollte.

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B.

Der Antrag ist unbegründet.

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I.

Formelle Mängel beim Zustandekommen der 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich und werden abgesehen vom Fehlen einer grenzüberschreitenden Beteiligung auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach § 4 a BauGB nicht. Eine derartige Beteiligung der Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates ist nach § 4 a Abs. 5 BauGB nur erforderlich bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können. Das ist der Fall, wenn der Vollzug der Planung nach seiner Intensität gewichtige Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1 a BauGB genannten Belange in einem Teilgebiet des Nachbarstaates haben kann und die Planungshoheit einer Nachbargemeinde wegen Verletzung des gemeindenachbarlichen Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB verletzt wäre (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 4 a Rn. 9 f. m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder grenzt das Gebiet der Antragsgegnerin unmittelbar an die Niederlande an, noch sind insoweit erhebliche Auswirkungen angesichts einer Entfernung von ca. 20 km von der Sonderbaufläche bis zur niederländischen Grenze ernsthaft zu erwarten.

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II. In der Sache beinhaltet die 21. Änderung die Darstellung eines Vorrangstandortes für Windenergie und den Ausschluss von derartigen Anlagen an anderer Stelle im Gemeindegebiet; das betrifft sowohl Windparks als auch Einzelanlagen. Zugleich ist die Gesamthöhe der baulichen Anlagen in der Sonderbaufläche "Windenergie" auf maximal 99,9 m über der bestehenden Geländeoberfläche begrenzt worden.

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1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 [BVerwG 17.12.2002 - 4 C 15/01]; vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109; vom 27.1.2005 - 4 C 5/04 -, BVerwGE 122, 364 [BVerwG 27.01.2005 - 4 C 5/04], vom 26.4.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382; vom 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, ZNER 2008, 88; Beschluss vom 12.7.2006 - 4 B 49.06 -, ZfBR 2006, 679; vgl. im Übrigen aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats: Urteil vom 13.6.2007 - 12 LB 25/07 -, ZfBR 2007, 693; Urteil vom 13.6.2007 - 12 LC 36/07 -, ZfBR 2007, 689 und Urteil vom 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, ZfBR 2009, 150) ist bei der Auslegung und Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB davon auszugehen, dass diese Vorschrift die Errichtung von Windkraftanlagen im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt stellt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und - für raumbedeutsame Anlagen - an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem jeweiligen Bauantragsteller und Vorhabensträger mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. Dabei bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Eine fehlerfreie Abwägung setzt insoweit voraus, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in sie das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge berücksichtigt werden muss, und die Belange gewichtet und gegeneinander in einer das Abwägungsergebnis tragenden Weise abgewogen werden. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich dabei auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) Verhinderungsplanung bzw. eine bloße Feigenblattplanung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthaltene Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren, beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen. Eine Verhinderungsplanung liegt dabei nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt. Der Gesetzgeber sieht es als berechtigtes öffentliches Anliegen an, die Windenergienutzung zu kanalisieren und Fehlentwicklungen entgegenzusteuern. Deshalb versteht es sich von selbst, dass der Planungsträger nicht dazu verpflichtet ist, überall dort Vorranggebiete festzulegen, wo Windkraftanlagen bereits vorhanden sind. Auf der anderen Seite kann er der Kraft des Faktischen dadurch Rechnung tragen, dass er bereits errichtete Anlagen in sein Konzentrationszonenkonzept mit einbezieht, sich bei der Gebietsabgrenzung an dem vorhanden Bestand ausrichtet und auch ein "Repowering"-Potenzial auf diesen räumlichen Bereich beschränkt. Schafft er auf diese Weise für die Windenergienutzung substantiell Raum, so braucht er nicht darüber hinaus durch einen großzügigen Gebietszuschnitt den Weg für den Bau neuer Anlagen freizumachen, die für ein späteres "Repowering" zusätzliche Möglichkeiten eröffnen. Wo die Grenze einer unzulässigen Negativplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum bestimmen. Die Relation zwischen der Gesamtfläche der Konzentrationszonen einerseits und der für die Windenergienutzung überhaupt geeigneten Potenzialflächen andererseits kann unter Umständen, muss aber nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen.

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2.

Die 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen. Sie beruht insbesondere auf einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept. Da im gesamten Gemeindegebiet ausreichende Windgeschwindigkeiten für die Errichtung von Windkraftanlagen gegeben sind, wurde der Planungsraum bei der Suche nach geeigneten Konzentrationsflächen zunächst anhand von Ausschlusskriterien untersucht. Dazu gehörten für den Naturschutz bedeutsame Gebiete mit Schutzabständen, Trassen mit Abständen von 100 m, Siedlungsbereiche mit einem Abstand von 500 m, Einzelhäuser mit einem Schutzabstand von 300 m sowie Flächen mit hoher Empfindlichkeit aufgrund Landschaftsbildbewertung. Nach Herausnahme danach ungeeigneter Bereiche ergaben sich neben der letztlich dargestellten Sonderbaufläche insgesamt 20 Potenzialflächen unterschiedlicher Größe, die einer abschließenden Bewertung unterzogen worden sind, welche zur Entscheidung für die Sonderbaufläche L. /K. geführt hat.

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Die Potenzialflächenermittlung leidet nicht deshalb an einem erheblichen Mangel, weil der Hof T. dabei nicht mit einem Schutzabstand von 300 m für Einzelhäuser versehen worden ist. Die Aufgabe der Nutzung des Hofes zu Wohnzwecken und dessen zukünftige Zweckbestimmung sind - wie auch die mündliche Verhandlung ergeben hat - offenkundig schon in einem frühen Stadium des Planverfahrens und bereits vor Einleitung des 1. Auslegungsverfahrens Gegenstand von Erörterungen gewesen, die am 26. Januar 2004 zur Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen den Betreiberfirmen und den an der Hofstelle und ihren Gebäuden Berechtigten geführt haben. Diese Vereinbarung ist der Antragsgegnerin noch im Januar 2004 zur Kenntnis gegeben worden. Aufgrund dessen stand mit hinreichender Sicherheit fest, dass das Pachtverhältnis bezüglich des Hofes V. 3 zum 30. April 2006 einvernehmlich aufgelöst werden würde und der Pächter, sollten vor diesem Zeitpunkt Windenergieanlagen im Bereich des Hofes T. in Betrieb gehen, das Nutzungsrecht zu Wohnzwecken im Hof T. mit Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aufgeben würde (§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung). Ferner war in § 1 der Vereinbarung verbindlich festgelegt, dass das seinerzeit noch zu Wohnzwecken genutzte und vermietete Einfamilienwohnhaus T. weg 1 nach umgehender Kündigung des Mietverhältnisses und nach Zahlung der vereinbarten Entschädigungssumme vollständig geräumt und abgerissen werden sollte. Angesichts dieser eindeutigen Abreden war die Antragsgegnerin nicht gehalten, gleichwohl eine fortdauernde Wohnnutzung an diesem Ort zu unterstellen und die Augen vor den getroffenen gegenteiligen Vereinbarungen zu verschließen.

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Davon abgesehen spricht nichts dafür, dass die Antragsgegnerin bei ihren planerischen Überlegungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie um den Hof T. einen Schutzabstand von 300 m gezogen hätte. Die Eignung der Fläche, die für die vorgesehene Windkraftnutzung zur Verfügung stehen sollte, und die Möglichkeit, dieser Nutzung angemessenen Raum zu geben, wären auch in diesem Fall unberührt geblieben. Anhaltspunkte dafür, dass auch an anderen Orten eine Aufgabe der Wohnnutzung konkret beabsichtigt war und deshalb andere Potenzialflächen sich als vorzugswürdig aufgedrängt hätten, sind weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar.

23

3.

Die von dem Antragsteller vorgebrachten Rügen lassen auch sonst erhebliche Abwägungsmängel, die zur Feststellung der Unwirksamkeit der 21. Flächennutzungsplanänderung führen müssten, nicht erkennen. Der Antragsteller kritisiert zum einen den zu großen Zuschnitt der ausgewählten Sonderbaufläche, weil die Abstände im Hinblick auf bestimmte avifaunistische Belange und zum Schutz von Wohnbebauung nicht ausreichend seien. Zum anderen hält er das von ihm vorgeschlagene Gebiet nordöstlich von N. (Potenzialfläche XIII nach der Zählung im Rahmen des 2. Auslegungsverfahrens) für vorzugswürdig, wobei ihm offenbar vorschwebt, dass diese Fläche zusammen mit dem östlichen Teil der dargestellten Sonderbaufläche (Bereich K.) - diese in flächenmäßig reduzierter Gestalt in Randbereichen - als Vorrangfläche hätte festgelegt werden sollen.

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a)

Was die avifaunistischen Belange angeht, macht der Antragsteller zusammengefasst geltend, dass Vogelkartierungen und NLWKN-Daten nur teilweise berücksichtigt worden seien und die ausgewählte Vorrangfläche sowohl in ihrem westlichen als auch im östlichen Bereich bei korrekter Handhabung hätte (weiter) verkleinert werden müssen.

25

aa)

Im Einzelnen rügt der Antragsteller zunächst, dass die Firma W. in ihrer Stellungnahme im Rahmen der ersten Auslegung auf neuere Gutachten zur Avifauna hingewiesen habe, aktuelle Zählergebnisse zu Brut- und Rastvögeln im Gebiet 3 dem Erläuterungsbericht jedoch nicht beigefügt gewesen seien. Mit Gebiet 3 ist gemeint das Untersuchungsgebiet 3 gemäß Karte der Planungsgruppe Grün von 11/03 - Anlage zur Stellungnahme der Firma W. vom 1. Dezember 2003 -, aus der sich ergibt, dass die Betreibergesellschaften zur Überprüfung der Bedeutung der Gebiete für die Avifauna detaillierte Untersuchungen zu Brut- und Rastvögeln haben durchführen lassen (Fa. A. GmbH für den östlichen Untersuchungsraum und Fa. X. L. GmbH & Co. KG für den westlichen Untersuchungsraum - Windpark K. bzw. L.). Tatsächlich hat die Firma A. offenbar im Zusammenhang mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20. Januar 2004 die Übersendung einer zeichnerischen Darstellung der Planungsgruppe Grün vom Januar 2004 zur "Rastvogelkartierung Y., Rastvögelbestand, Standort K." veranlasst. Eine entsprechende Kartierung von Brutvögeln ist - soweit ersichtlich - nicht Akteninhalt geworden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung am 14. Juni 2004 diese Stellungnahme/Anregung der Firma A. dahin beschieden, dass Kenntnisse über vorhandene Daten der Gemeinde nicht vorgelegen hätten. Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 seien diese Daten mitgeteilt und im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden. Avifaunistisch bedeutsame Bereiche seien aus der Sonderbaufläche herausgenommen worden. Letzteres trifft - worauf zurückzukommen ist - für den südöstlichen Bereich der Sonderbaufläche zu. Wenn der Antragsteller zugleich behauptet, für den westlichen Bereich der Vorrangfläche fehlten Untersuchungsergebnisse der Planungsgruppe Grün vollständig und die Kartierungen seien (selbst) zum Zeitpunkt der zweiten Auslegung (noch) nicht abgeschlossen gewesen, so mag damit zu erklären sein, warum in dem Auslegungsverfahren weitere (über die Rastvogelkartierung im Bereich K. hinausgehende) Untersuchungsergebnisse nicht vorgelegt worden sind. Letztlich läuft das Vorbringen des Antragstellers damit entweder auf den Vorwurf an die Antragsgegnerin hinaus, sie habe bereits vorhandene Daten nicht vollständig zur Kenntnis genommen und bewertet oder sie habe die Ergebnisse laufender Kartierungen nicht abgewartet oder hätte selbst insoweit die tatsächlichen Verhältnisse weiter aufklären müssen. Mit diesem Vortrag vermag der Antragsteller jedoch beachtliche Abwägungsdefizite nicht dazutun.

26

Welche Anforderungen an den Untersuchungsbedarf im Zusammenhang mit einer Flächennutzungsplanänderung zu stellen sind, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob und inwieweit die bereits vorhandenen Erkenntnisse eine fundierte Beurteilung der Planauswirkungen ermöglichen oder ob und in welchem Maße insoweit noch ein Klärungsbedarf besteht. Hier ist zunächst festzustellen, dass sich die Antragsgegnerin ausweislich ihres Erläuterungsberichts auf eine Reihe von vorliegenden Publikationen und bekannten Daten gestützt und die Auffassung vertreten hat, die vorhandene Datenlage zur Bestimmung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erlaube es, sachgerechte Vorrangflächen zur Nutzung von Windenergie in ihrem Gemeindegebiet festzulegen. Genannt werden ausdrücklich die Arbeiten von S., Vogelrastgebiete im Grenzbereich zum Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" an der Unterems und Unterelbe, 1998, von R. /S., Wichtige Brut- und Rastvogelgebiete in Niedersachsen, Vogelkundliche Berichte aus Niedersachsen, Band 32, 2000 sowie "ganz aktuell" von Q. /Z. -AA., Die küstennahe Y. (Ostfriesland) als neu bewertetes Rastgebiet für nordische und arktische Gänse, Vogelkundliche Berichte aus Niedersachsen, Band 35, 19 - 38. Die Antragsgegnerin hat sich ferner u. a. auf Daten aus dem GIS-Pool des Landkreises H. sowie Karten des NLÖ über avifaunistische Wertigkeiten für Rast- und Brutvögel bezogen (Erläuterungsbericht, S. 20, 28).

27

Die Rüge des Antragstellers, die Arbeiten von R. /S. und Q. /Z. -AA. seien veraltet und stellten keine hinreichende Planungsgrundlage dar, überzeugt nicht. Sie deutet auch nicht auf das Vorhandensein erheblicher Abwägungsmängel hin. In dem Werk von R. /S. aus dem Jahr 2000 (Wichtige Brut- und Rastvogelgebiete in Niedersachsen, Vogelkundliche Berichte, Bd. 32, Sonderheft, August 2000, S. 62) werden im Rahmen der Beschreibung des Gebiets Y. verschiedene nicht näher bezeichnete Beiträge von AB. aus den Jahren 1994 bis 1998 und zwei Arbeiten von S. selbst, zum einen das bereits mehrfach erwähnte Werk "Vogelrastgebiete im Grenzbereich zum Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer an der Unterems und an der Unterweser" aus dem Jahr 1998, zum anderen die Arbeit "Windkraftanlagen als Störungsquelle für Gastvögel" aus dem Jahr 2000 als Quellen angegeben. Die Arbeit von Q. und Z. -AA. stammt aus dem Jahr 2003. Die zugrundeliegenden Untersuchungen sollen nach Hinweis des Landkreises H. vom Winter 1996/97 bis zum Winter 2001/02 und damit zeitnah vor der Flächennutzungsplanänderung durchgeführt worden sein. Das hat der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Dass Kartierungen allein aus der Zeit Mitte der 1990er Jahre zugrunde gelegt worden seien, wird im Übrigen auch schon durch den Umstand widerlegt, dass die Antragsgegnerin nach Auswertung von Rastvogelkartierungen der Planungsgruppe Grün die Sonderbaufläche im südöstlichen Bereich im Zuge des Verfahrens verkleinert hat (dazu im Einzelnen siehe unten).

28

Mit seiner Annahme, dass bei der Planänderung die Arbeit von Q. /Z. -AA. "Die Leybucht - kein Platz für Gänse? Ein Forschungsprojekt zum Einfluss der Beweidung auf die rastenden Wildgänse in der Leybucht" und damit (nur) eine Untersuchung berücksichtigt worden sei, die gar nicht das Plangebiet betreffe, geht der Antragsteller fehl. In dem Erläuterungsbericht (S. 20) wird vielmehr die Arbeit von Q. /Z. -AA., "Die küstennahe Y. (Ostfriesland) als neu bewertetes Rastgebiet für nordische und arktische Gänse", Vogelkundliche Berichte aus Niedersachsen, Band 35 aus dem Jahr 2003 benannt. Dass diese Arbeit nach dem Erläuterungsbericht in der genannten Publikation auf den Seiten 19 bis 38 abgedruckt worden sein soll, während die richtige Fundstelle offenbar S. 19 bis 37 lautet, stellt einen belanglosen Zitierfehler dar, der nicht den berechtigten Verdacht begründen kann, in Wirklichkeit sei ein gänzlich anderes Werk aus dem gleichen Jahr von der Antragsgegnerin herangezogen worden.

29

bb)

Selbst wenn man ungeachtet der vorliegenden Erkenntnisse und des vorhandenen Datenmaterials der Auffassung wäre, dass die für die Windkraftnutzung in Betracht kommenden Sondergebiete schon auf der Ebene der Flächennutzungsplanung vertieften Untersuchungen und weitergehenden Bestandsaufnahmen hätten unterzogen werden müssen, bestünde kein Anlass, die 21. Änderung des Flächennutzungsplans für unwirksam zu erklären. Von beachtlichen Fehlern im Abwägungsvorgang kann nur dann die Rede sein, wenn Abwägungsmängel offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen im Sinne dieser Vorschrift sind Mängel im Abwägungsvorgang, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein könnte (BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 -, NVwZ 1992, 663). Es kommt also einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die (wohl stets zu bejahende) abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130). Hier fehlt es an einem konkreten Anhalt, dass die Antragsgegnerin ohne die behaupteten Fehler der Windenergienutzung mehr oder andere Flächen zur Verfügung gestellt hätte. Auch der Vortrag des Antragstellers lässt nicht erkennen, welche für die Planung bedeutsamen Erkenntnisse avifaunistischer Art die Antragsgegnerin hätte zusätzlich gewinnen können und heranziehen müssen und dass diese Erkenntnisse geeignet gewesen wären, das Abwägungsergebnis zu beeinflussen.

30

Der Antragsteller weist auf die zeichnerische Darstellung "Avifaunistisch wertvolle Bereiche Brutvögel" des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - NLWKN - Staatliche Vogelschutzwarte, hin, wonach ein Bereich östlich von Manslagt (mit der Nr. 2508.2/3) als Brutgebiet von landesweiter Bedeutung ausgewiesen sei und teilweise in die Sonderbaufläche hineinreiche. Die Bewertung dieses Teilgebiets beruhte auf dem Vorhandensein von Blaukehlchen, Braunkehlchen und Schilfrohrsänger als wertgebenden Arten. Dieses Teilgebiet ist im Übrigen auch in der aktuellen zeichnerischen Darstellung der bedeutsamen Brutvögel-Gebiete des NLWKN mit gleichem Zuschnitt eingetragen, wobei der Status allerdings - angesichts der für eine Bewertung offenbar derzeit fehlenden ausreichenden Daten - als "offen" bezeichnet wird. Von Seiten des Landkreises H. ist darauf hingewiesen worden, dass diese drei Arten fachlich unstreitig durch Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt würden (Äußerung im Verfahren 12 LC 55/07). Das räumt - jedenfalls im Kern - auch der Antragsteller ein ("nicht besonders beeinträchtigt"). Eine dementsprechende fachliche Bewertung findet sich im Übrigen auch in dem ornithologischen Gutachten des Dipl.-Biol. Dr. AC., das der Antragsteller mit seiner Stellungnahme vom 27. November 2003 im Rahmen des Auslegungsverfahren vorgelegt hat (dort S. 12, Tabelle 5: Einschätzung der Empfindlichkeit von Brutvogelarten gegenüber Windenergieanlagen). In die gleiche Richtung zielt ersichtlich die Untersuchung von K. AD. /AE. /P. AD. /AF., Einfluss von Windenergieanlagen auf die Verteilung ausgewählter Brut- und Rastvogelarten in einem Bereich der Y. (K. /Ostfriesland), Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz, Band 7, 2004, S. 47 ff.). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Veröffentlichung der oben genannten Untersuchungen/Kartierungen des Gutachterbüros in dem hier streitigen Raum (östliche Teilfläche). In der Zusammenfassung heißt es, in einem Gebiet (ca. 750 ha) mit 10 überwiegend modernen und großen Windenergieanlagen in der Y. sei 2002/2003 der Brut- und Rastbestand auf 10 bzw. 25 Exkursionen erfasst worden. Bei fast allen betrachteten Brutvogelarten hätten sich keine Verdrängungs- oder Meidungseffekte gezeigt. Häufig seien die anlagennahen Zonen sogar stärker besiedelt worden als zu erwarten. Lediglich der Kiebitz habe die anlagennahen Bereiche in geringerem Umfang als zu erwarten genutzt, die Abweichung von der erwarteten Verteilung sei aber nicht signifikant gewesen. Ausschlaggebend für die Verteilung dieser Art im Untersuchungsgebiet sei möglicherweise die Nutzung gewesen. Nach allem deutet nichts darauf hin, dass das erwähnte Brutgebiet von (seinerzeit) landesweiter Bedeutung von vornherein der Darstellung der Sonderbaufläche mit dem gewählten Zuschnitt entgegengestanden hat oder die Antragsgegnerin - hätte sie sich damit und mit den genannten Unterlagen/Kartierungen näher auseinandergesetzt - zu einer veränderten Planung veranlasst worden wäre.

31

Der Antragsteller rügt ferner, die Kompensationsfläche L. schließe im Nordwesten unmittelbar an die Vorrangfläche an und halte damit nicht den erforderlichen Abstand von 500 m ein. Indes gehört der der Sonderbaufläche nächstgelegene Teilbereich der Kompensationsfläche zu dem bezeichneten Brutgebiet (seinerzeit) landesweiter Bedeutung. Eine Unverträglichkeit besteht insoweit - wie ausgeführt - nicht. Die Behauptung des Antragstellers, dass für diesen Bereich der Kompensationsfläche Kartierungsergebnisse fehlten, trifft auch angesichts der beim NLWKN vorhandenen Daten, die ein Planungshindernis nicht darstellten, nicht zu.

32

Soweit der Antragsteller im Übrigen behauptet, die Antragsgegnerin habe die Kartierungen einer Biologin der Planungsgruppe Grün als "unsystematisch erhobene Zufallsbeobachtungen" abgetan, ist die Antragsgegnerin dem mit dem Hinweis entgegengetreten, dass sich diese Bemerkungen nicht auf die Arbeit dieser "Fachfrau", sondern auf Berichte einzelner Bürger bezogen hätten. Diese Erläuterung ist angesichts des Zusammenhangs, in dem die Beschlussbegründung mit den vorgebrachten Stellungnahmen steht, nachvollziehbar. Zwar hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme zur zweiten Auslegung unter Punkt 2.20 "Gutachten aus jüngerer Zeit" angesprochen, er hat sich in diesem Zusammenhang aber auch auf Berichte einzelner Bürger der Y. über die Sichtung von Gänsen im nahen Umfeld der geplanten westlichen Vorrangfläche bezogen. Die Antragsgegnerin hat dazu zunächst u. a. ausgeführt, dass die zum Zeitpunkt der Aufstellung vorhandenen Erkenntnisse aus den zugrundeliegenden Gutachten und Facharbeiten eine Momentaufnahme der avifaunistischen Wertigkeit darstellten, die die erforderlichen Rückschlüsse hinsichtlich des beplanten Gebietes ohne Weiteres zuließen. Bei zukünftigen Planungen stellten sich die avifaunistischen Gegebenheiten unter Umständen wiederum anders dar. Demgegenüber ist plausibel, dass sich die nachfolgende Bemerkung: "Unsystematisch erhobene Zufallsbeobachtungen sind hingegen keine hinreichende Planungsgrundlage" auf die vom Antragsteller angesprochenen Berichte einzelner Bürger beziehen sollte.

33

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertreten hat, dass an die Sonderbaufläche westlich ein international bedeutsames Rastvogelgebiet "angrenze", wobei die Pufferzone von 500 m sich mit der Vorrangfläche bis zu 100 m überschneide, hat der Senat eine Bestätigung dafür nicht gefunden. Er hat vielmehr die Angabe der Antragsgegnerin, die Sonderbaufläche halte einen Abstand von mindestens 500 m von dem erwähnten international bedeutsamen Rastvogelgebiet ein, auch nach Einsichtnahme mit den Beteiligten in das vorliegende Kartenmaterial nachvollziehen können. Auch der vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung überreichte Ausdruck aus dem Geodatenserver des damaligen Nds. Landesamts für Ökologie aus dem Jahr 2005 und das aktuelle Kartenmaterial des NLWKN über die Bewertung von Gastvögeln in diesem Bereich stellen eine weitere Bestätigung dar. Falls es sich anders verhielte, folgte daraus im Übrigen nicht gleichsam automatisch eine Fehlerhaftigkeit der Gebietsabgrenzung.

34

Der Antragsteller rügt ferner, ein von S. abgegrenztes Gebiet mit hoher Bedeutung für die Avifauna halte einen Abstand von 500 m zu der Sonderbaufläche im westlichen Bereich nicht ein, so dass dort ein Randstreifen nicht in das Vorranggebiet hätte aufgenommen werden dürfen. Auch dieses Vorbringen ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat bereits darauf hingewiesen, dass der Mindestabstand vom äußersten Westende der Sonderbaufläche zur Gebietsabgrenzung von S. in der Arbeit "Vogelrastgebiete im Grenzbereich zum Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer" an der Unterems und der Unterweser aus dem Jahr 1998 ca. 580 m betrage. Ob es überhaupt erforderlich ist, die von S. vorgenommenen Gebietsabgrenzungen zusätzlich mit einem Schutzabstand von 500 m "zu puffern", muss nicht abschließend beurteilt werden. Dazu hatte die Windpark L. GmbH & Co. KG in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2003 kritisch angemerkt, eine derartige Notwendigkeit bestehe nicht, denn die Gebietsabgrenzungen von S. reichten unmittelbar an Siedlungen und vorhandene Windparks heran, so dass davon auszugehen sei, dass rastende Vögel (außer Möwen) in Trupps von landesweiter oder höherer Bedeutung zu Siedlungen etc. bereits entsprechende Abstände einhielten; damit schließe die Teilbereichsabgrenzung von S. derartige Pufferbereiche bereits ein. Jedenfalls ist ein derartiger Schutzabstand schon von vornherein bei der Potentialflächenermittlung in Anwendung der Ausschlusskriterien berücksichtigt worden.

35

Davon abgesehen sieht der Senat als in erster Linie maßgebliche Grundlage avifaunistischer Bewertungen die von der zuständigen Fachbehörde, dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), gewonnenen Erkenntnisse an. Die entsprechenden Daten haben Eingang in das allgemein zugängliche und auch dem Antragsteller bekannte Kartenmaterial gefunden. In Ausdrucke aktueller Karten hat der Senat mit den Beteiligten Einsicht in der mündlichen Verhandlung genommen. Soweit darin ein Bereich von internationaler Bedeutung für Gastvögel im Westen des Sondergebietes dargestellt ist, hält dieses Gebiet - wie erwähnt - einen Abstand von mehr als 500 m ein. Der Abstand zu dem EU-Vogelschutzgebiet entlang der Küste westlich von AG. ist noch weitaus größer.

36

Der Antragsteller kritisiert zudem, dass in den Untersuchungen von Z. -AA. und Q. für den Bereich AH. /AI. Gänserastplätze landesweiter bis internationaler Bedeutung ausgewiesen seien, dieser Bereich aber in der Flächennutzungsplanänderung lediglich auf Grund seiner hohen Empfindlichkeit bezüglich des Landschaftsbildes ausgenommen worden sei. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Abwägung mit diesem Einwand, der ursprünglich von der Windpark L. GmbH & Co. KG erhoben worden war, auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, die Untersuchungen von Q. und Z. -AA. seien bekannt und würden ein weiteres Ausschlusskriterium darstellen. Wenn der Antragsteller daran anknüpfend meint, es sei nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin an anderen Stellen ähnlich verfahren sei und vorliegende Untersuchungsergebnisse nicht mit in die Abwägung aufgenommen habe, so handelt es sich dabei um rein spekulative Überlegungen, die zudem einen Einfluss auf das Abwägungsergebnis nicht erkennen lassen.

37

Was den östlichen Teil der Sonderbaufläche (Teilfläche K.) angeht, vertritt der Antragsteller die Auffassung, die Fläche hätte am Ostrand im Hinblick auf die dort rastenden Kiebitze weiter verkleinert werden müssen. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin aber - wie bereits erwähnt - die im Rahmen der ersten Auslegung von der Firma A. GmbH vorgelegte Rastvogelkartierung "Standort K." der Planungsgruppe Grün vom Januar 2004 bei ihrer Abwägung berücksichtigt und den südöstlichen Teil der zunächst dargestellten Fläche insbesondere im Hinblick auf die dort festgestellten rastenden Arten Kiebitz und Goldregenpfeifer nicht in die zweite Auslegung und den Beschluss über die letztlich ausgewiesene Sonderbaufläche übernommen. Auch wenn sich innerhalb der verbliebenen Sonderbaufläche bei der Kartierung Rastplätze mit geringerer Anzahl der Individuen haben nachweisen lassen, so kann deshalb die Entscheidung der Antragsgegnerin, (nur) den Bereich, der sich nach den Kartierungen ersichtlich als Hauptrastfläche für die genannten Arten darstellt, von der Planung auszunehmen, nicht beanstandet werden. Insoweit konnte zum einen ohne Weiteres angenommen werden, dass die genannten Arten auch bei diesem Zuschnitt der Sonderbaufläche und einer entsprechenden Ausdehnung der Windkraftstandorte hinreichend Raum zur Rast finden. Zum anderen ist über die jeweiligen Standorte der geplanten Windkraftanlagen nach Maßgabe der gesetzlichen - auch naturschutzrechtlichen - Anforderungen ohnehin abschließend erst im Genehmigungsverfahren zu entscheiden.

38

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist sein Hinweis auf angebotene Zähldaten der A. GmbH auch nicht geeignet, die Notwendigkeit der Reduzierung der östlichen Fläche im nördlichen und südlichen Bereich zu begründen, weil sich dort Brutgebiete des Kiebitzes befänden. Die in der genannten Studie von K. AD. u. a. zeichnerisch dargestellte räumliche Verteilung der Kiebitzreviere am Standort K. 2003 (S. 50 der Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz, Bd. 7, 2004) lässt erkennen, dass die im Norden des Untersuchungsgebietes verzeichneten Brutreviere sich außerhalb der Sonderbaufläche befinden. Den im südlichen Bereich ermittelten Brutpaaren trägt die Planung insofern Rechnung, als ein Raum nördlich AJ. AK. aus der Sonderbaufläche in der Art eines Halbkreises/einer Ausbuchtung gleichsam ausgeschnitten worden ist. Zwar wäre es vertretbar gewesen, die Fläche noch stärker zu verkleinern, eine zwingende Notwendigkeit dazu bestand indes nicht, zumal der Untersuchung der genannten Autoren auch zu entnehmen ist, dass der Kiebitz zwar die anlagennahen Bereiche in geringerem Umfang als zu erwarten nutzte, die Abweichung der erwarteten Verteilung aber nicht signifikant war. Lediglich Flächen in Anlagennähe bis zu einer Entfernung von 100 m waren danach in geringerem Umfang vom Kiebitz besiedelt worden.

39

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem aktuellen Kartenmaterial des NLWKN ein mit der Nr. 2508.2/4 bezeichnetes Teilgebiet südlich von K. mit der Bewertung "Brutvögel, lokale Bedeutung", versehen ist, die sich indes nicht aus dem Vorhandensein der Art Kiebitz, sondern der vergleichsweise unempfindlichen Arten Braunkehlchen und Blaukehlchen ergibt (Bewertungsbogen , Stand 5.1.2006). Davon abgesehen ist dort der Zuschnitt dieser Fläche auch keineswegs so groß, wie es dem Antragsteller in diesem Raum und unter Berufung auf dort früher ermittelte Kiebitzreviere notwendig erscheint.

40

Soweit der Antragsteller ferner die Notwendigkeit einer weiteren Verkleinerung der Sonderbaufläche damit begründet, dass nach der Rastvogelkartierung im östlichen Bereich rastende Kornweihen ermittelt worden seien, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat darauf erwidert, dass Korn- und Wiesenweihe unstete Arten seien, die ihre Rast- und Brutplätze häufig wechselten. Davon abgesehen hat die bereits erwähnte Reduzierung der Sonderbaufläche im südöstlichen Bereich dazu geführt, dass die dort überwiegend festgestellten Raststandorte der Kornweihe sich außerhalb der dargestellten Sonderbaufläche befinden. Der Umstand, dass zwei Standorte am Rande der dargestellten Sonderbaufläche liegen, vermag einen erheblichen Abwägungsfehler nicht zu begründen.

41

Dass der Planung eine unzureichende Bestandsaufnahme zugrunde liege, meint der Antragsteller auch damit begründen zu können, dass in dem von der Planungsgruppe Grün angefertigten Gutachten aus dem Jahr 2004 im westlichen Teil des Plangebiets ein brütendes Wiesenweihepärchen festgestellt worden sei, welches nicht in die Abwägung anlässlich der Planänderung eingestellt worden sei. Dafür hat der Antragsteller indes weder Belege vorgelegt noch nachvollziehbar dargelegt, warum dieser Umstand der Ausweisung der Sonderbaufläche entgegenstand und Einfluss auf die planerische Abwägung der Antragsgegnerin hätte haben können.

42

b)

Neben der angeblich unzureichenden Berücksichtigung avifaunistischer Belange rügt der Antragsteller das Vorhandensein weiterer Abwägungsmängel.

43

aa)

So sei der (bei der Potentialflächenermittlung) zugrunde gelegte Abstand von 300 m zu Einzelhäusern unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu gering bemessen und hätte stattdessen 500 m (sowie 750 m zu Dorfgebieten) betragen müssen. Die Antragsgegnerin hat sich mit diesem ursprünglich von der Firma A. GmbH erhobenen Einwand im Planverfahren auseinandergesetzt und ausgeführt: Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 19. September 2002 darauf hingewiesen, dass ein genereller Abstand von 500 m zu Einzelhäusern nicht gerechtfertigt sei. Die ausgewiesene Sonderbaufläche Windenergie sei eine sogenannte Angebotsplanung und nicht auf spezielle Fabrikate von Windenergieanlagen abgestellt. Es bestehe die Möglichkeit der Staffelung eines Windparks, d. h. kleinere, leisere Anlagen am Rand der Sonderbaufläche aufzustellen. Die genauen Abstände zwischen Wohnbebauung und Windenergieanlage müssten im nachfolgenden Bauleitplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren festgelegt werden. Im Allgemeinen seien die modernen Maschinen auch weniger lärmintensiv und könnten damit näher an die Wohnbebauung heranrücken. Hinzu komme die Möglichkeit der Regelung während der Nachtzeiten (vgl. 1. Auslegung, Beschl., S. 42 f.; 2. Auslegung, Beschl., S. 27, 39 f.).

44

Diese Überlegungen sind nicht unvertretbar. Zwar muss bereits bei der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung sichergestellt werden, dass durch die dort zulässigen Windkraftanlagen, deren Gesamthöhe hier auf 99,9 m begrenzt ist, nicht zwangsläufig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Den von den Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen kann allerdings in einem ersten Schritt in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung getragen werden. So hat es das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich gebilligt, dass der Planungsträger im Hinblick auf die unterschiedliche Schutzwürdigkeit von Einzelgebäuden und Gehöften sowie Wohnbebauung innerhalb und außerhalb des Ortszusammenhangs differenziert und Abstände festlegt, die zwischen 300 m und 750 m schwanken. Allerdings darf sich die Gemeinde über Grenzwertregelungen, durch die die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des Schutzstandards des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu Gunsten der Nachbarschaft auch mit Wirkung für das Städtebaurecht konkretisiert wird, nicht sehenden Auges hinwegsetzen. Damit wäre es unvereinbar, wenn sie einen Bauleitplan aufstellte, obwohl vorhersehbar ist, dass sich im Falle der Umsetzung der planerischen Regelungen die immissionsschutzrechtlich maßgeblichen Grenzwerte nicht werden einhalten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 300) . Dass derartige nicht hinnehmbare Wirkungen eintreten müssen, wenn der Abstand von Einzelhäusern/Gehöften im Außenbereich bis zum Rand des Vorranggebietes (nur) 300 m beträgt, wird man angesichts der von der Antragsgegnerin angestellten Überlegungen auch bei einem größeren Windpark nicht schlechterdings sagen können. Vielmehr hängt die an den jeweiligen Immissionsorten zu erwartende Belastung von der Art und Leistung der jeweiligen Anlagen, von dem jeweiligen Standort und den Betriebsbedingungen ab, auf die gegebenenfalls auch beschränkend eingewirkt werden kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246).

45

bb)

Der Antragsteller macht ferner geltend, im Bereich der ausgewiesenen Vorrangfläche befänden sich etliche Gasleitungen, die die Bebauung der Fläche erheblich erschwerten und folglich gegen ihre Ausweisung sprächen. Diese Leitungen sind nicht von vornherein als Ausschlusskriterium "Trassen" behandelt worden. Auf das Vorhandensein von Erdgashochdruckleitungen haben aber im Auslegungsverfahren das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld, Außenstelle Meppen, und Betreiberfirmen hingewiesen sowie entsprechendes Kartenmaterial vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat diese Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und entschieden, die erforderlichen Sicherheitsabstände würden im nachfolgenden Bebauungsplan bzw. im Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windkraftanlagen berücksichtigt (1. Auslegung, Beschl., S. 10 ff.; 2. Auslegung, Beschl., S. 4, 13 f.). Dass die ausgewählte Sonderbaufläche angesichts der dort im Untergrund verlegten Gasleitungen für die Windkraftnutzung schlechthin ungeeignet ist oder der zur Verfügung stehende Raum so eingeengt wird, dass von einer substantiellen Nutzung der Windkraft im Gemeindegebiet nicht mehr die Rede sein kann, hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen; Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin hat eine Fläche von knapp 160 km² (159,2 km²). Somit macht die Konzentrationsfläche mit einer Größe von 453 ha 2,85 % des Gemeindegebietes aus, was - ohne dass es darauf allein entscheidend ankommt - deutlich macht, dass die Sonderbaufläche im Verhältnis zum Gesamtgebiet der Gemeinde vergleichsweise groß ist und vor diesem Hintergrund die erforderliche Einhaltung bestimmter Schutzabstände innerhalb der Fläche nicht die Annahme begründen kann, dass die Sonderbaufläche für die vorgesehene Nutzung ungeeignet ist oder sich ihre Ausweisung als Verhinderungsplanung darstellt.

46

cc)

Der Antragsteller rügt, die Denkmaleigenschaft des im Plangebiet liegenden Hofes T., die Auswirkungen des Windparks auf diesen Hof und der sich innerhalb der Sonderbaufläche befindenden Wurten seien nicht hinreichend abgewogen worden; die Antragsgegnerin habe sich hinsichtlich des Hofes lediglich darauf gestützt, dass eine Einigung mit den Bewohnern erzielt worden sei. Der Erläuterungsbericht befasst sich auf den Seiten 29 bis 32 ausführlich mit den Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange des Denkmalschutzes. Dort wird insbesondere auf die Warften(dörfer) eingegangen und die über 2000 Jahre gewachsene und durch die Warften geprägte Kulturlandschaft in ihrer Einmaligkeit und Unvergleichlichkeit hervorgehoben. Durch die aus denkmalpflegerischer Sicht unkontrollierte Errichtung von Windkraftanlagen sei diese einzigartige Kulturlandschaft in erheblichem Maße beeinträchtigt worden und drohe bei weiterem Ausbau ganz zerstört zu werden. Allein unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes sei fast jede Windkraftanlage eine Beeinträchtigung. Im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete Privilegierung der Windkraftanlagen sei dieser Belang des Denkmalschutzes in die Abwägung einzustellen, wobei die 19 Warfendörfer bei der Ausweisung der vorgesehenen Sonderbaufläche am wenigsten betroffen würden. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin - entgegen der Behauptung des Antragstellers - auch den Bereich der ehemaligen U. Bucht in den Blick genommen, deren Bedeutung gewürdigt und im Hinblick auf die bereits bestehende erhebliche Vorbelastung durch die zwei vorhandenen Windparks eine Verdichtung an der geplanten Stelle unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten für hinnehmbar gehalten (zur Würdigung der U. Bucht vgl. Erläuterungsbericht S. 31 und 1. Auslegung, Beschl., S. 60). Schließlich hat die Antragsgegnerin ausdrücklich auf die innerhalb der Sonderbaufläche vorhandenen historischen Wurten und das denkmalgeschützte Gulfhofgebäude Hof T. und darauf hingewiesen, dass eine Bebauung einer der vorhandenen Wurten nicht angestrebt werde sowie die Abstände zwischen Wurt und Windenergieanlage jeweils im nachfolgenden Bauleitplanverfahren geregelt würden. Anders als der Antragsteller meint, hat sich die Antragsgegnerin bezüglich des Hofes T. auch nicht (allein) auf ein angebliches Einverständnis der dortigen Bewohner gestützt, sondern dargelegt, dass unmittelbare Auswirkungen auf den Hof nicht zu erwarten seien und man mit den visuellen Auswirkungen, die mit den (auch schon bisher vorhandenen) Windenergieanlagen auf das Hofgebäude verbunden seien, für eine gewisse Zeit leben müsse. Gerade die Windenergie als zusätzliches "Standbein" in der Landwirtschaft biete die Chance dafür, dass das Hofgebäude auch langfristig (als Betriebsstätte zum Windpark) erhalten bleibe. Diese Gesichtspunkte hat die Antragsgegnerin auch ausdrücklich in ihre Abwägung eingestellt (1. Auslegung, Beschl., S. 23 ff.). Sie hat darüber hinaus berücksichtigt, dass die beabsichtigte Aufgabe des Hofbetriebes auf einer Entscheidung des Pächters/Eigentümers beruhe, damit die Wohnnutzung entfalle und der Hof, insbesondere das Wohngebäude, Betriebsteil des Windparks werden solle (a. a. O., S. 25). Die Feststellung, dass Eigentümer und Bewirtschafter des Hofes T. mit der Ausweisung einer Sonderbaufläche einverstanden seien (2. Auslegung, Beschl., S. 33), stellt vor diesem Hintergrund ein ausschließliches Abstellen auf dieses Einverständnis oder eine Fehlgewichtung dieses Gesichtspunktes nicht dar, sondern nimmt inhaltlich auf die Tatsache Bezug, dass zwischen Betreibergesellschaften, Eigentümer, Vermieter und Pächter/Mieter am 26. Januar 2004 eine entsprechende Vereinbarung geschlossen worden war. Mit seinem Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass das Pachtverhältnis bezüglich des Hofes T. nach seinen Kenntnissen erst im Jahre 2006 beendet gewesen sei, benennt der Antragsteller keine neuen oder bisher unberücksichtigt gebliebenen Umstände. Vielmehr war in der "Vereinbarung T." vom 26. Januar 2004 - wie oben bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt worden ist - ausdrücklich enthalten, dass Verpächter und Pächter die einvernehmliche Auflösung des Pachtverhältnisses zum 30. April 2006 erklären (§ 2 Abs. 1). Ferner war dort geregelt, dass - sollten vor dem 30. April 2006 Windenergieanlagen im Bereich des Hofes T. in Betrieb gehen - der Pächter das Nutzungsrecht zu Wohnzwecken im Hof T. mit Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aufgibt. Diese Vereinbarungen waren der Antragsgegnerin bekannt und konnten von ihr in ihre Abwägung eingestellt werden. Die Schutzwürdigkeit der Hofanlage als Denkmal hat die Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen. Für die Antragsgegnerin bestand insoweit auch nicht Anlass, an der Erkenntnis vorüberzugehen, dass der Hof T. schon seit langem durch die exponierte Lage zwischen den beiden vorhandenen Windparks und die bereits bestehenden geringen Abstände erheblich vorbelastet war. Mit einem weiteren Heranrücken einzelner Anlagen wäre eine grundlegende Verschlechterung der vorhandenen Situation nicht verbunden.

47

dd)

Der Antragsteller meint, dass mit dem angestrebten Ausbau der Windkraftanlagen im Bereich der Sonderbaufläche die Notwendigkeit bestehe, ein Umspannwerk zu errichten; es fehle jedoch im Rahmen der Planänderung an einer entsprechenden Abwägung über einen geeigneten Standort. Nach den textlichen Ausweisungen zum festgestellten Flächennutzungsplan in Gestalt der 21. Änderung sind in der dargestellten Sonderbaufläche "Windenergie" neben den Windkraftanlagen zugehörige Nebenanlagen, wie Trafostationen und Übergabestationen, zulässig. Dass ein über diese Funktion hinausgehendes Umspannwerk (z. B. zur Versorgung mehrerer Ortschaften oder Windparks) erforderlich sei, hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung ausdrücklich zurückgewiesen (2. Auslegung, Beschl., S. 29 f.). Einer konkreten Standortfestlegung für ein Gebäude, in dem Transformatoren und die Übergabestation untergebracht werden, bedurfte es auf dieser planerischen Ebene (noch) nicht. Dazu bestand ebenso wenig Anlass, wie der Flächennutzungsplan nicht parzellenscharf darüber befindet, an welcher Stelle der Sonderbaufläche Windkraftanlagen errichtet werden können.

48

ee)

Es trifft - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht zu, dass sich die Antragsgegnerin mit dem Repowering des Windparks J. "nicht ordentlich auseinandergesetzt" und insbesondere diese Windparkfläche nicht näher als Alternativstandort beleuchtet habe. Die Antragsgegnerin hat festgestellt, dass durch die Errichtung des Windparks J. das Gesamtdenkmalensemble Dorfwarft J. in einer den Denkmalwert erheblich störenden Weise beeinträchtigt ist (Erläuterungsbericht, S. 30). Ihr kam es deshalb darauf an, im Bereich J. die (vorhandene) Situation - Belastung des Erscheinungsbildes dieser Ortschaft - durch ein Repowering zu entschärfen. So sollen hier die Anlagenzahl auf Grund eines geschlossenen Vergleichs von 18 auf 6 Windkraftanlagen allerdings größerer Leistungsklasse reduziert und dadurch die negativen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Langwarf erheblich gemindert werden (Erläuterungsbericht, S. 31 f., 35). Die Antragsgegnerin hat sich mithin in diesem Rahmen für ein Repowering im Raum J. und für eine Entlastung des Landschaftsbildes an dieser Stelle, damit aber zugleich mit nachvollziehbaren und von dem Antragsteller auch nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Gründen gegen einen Ausbau der Windkraftnutzung in diesem vergleichsweise sensiblen Gebiet entschieden. Das ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

49

ff)

Das gilt entsprechend für die Behauptung des Antragstellers, die Interessen der Betreiber der 60 im Gemeindegebiet bestehenden Einzelanlagen seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Das Gegenteil ist der Fall. Auf S. 36 f. des Erläuterungsberichts wird einerseits des Näheren ausgeführt, dass die ohne planerische Steuerung entstandenen 60 Einzelanlagen eine erhebliche Belastung im Hinblick auf Naturschutz, Landschaftsbild, Denkmalschutz oder sonstige städtebauliche Weiterentwicklung darstellten und die angestrebte Konzentration von Windkraftanlagen in drei Teilbereichen des Gemeindegebietes (F., G. und J.) durch ein Repowering, also Verringerung der Anzahl der Anlagen bei gleicher oder höherer Leistungsausbeute, eingeleitet und das Landschaftsbild in diesen Bereichen entlastet worden sei sowie mit der Ausweisung der dargestellten Sonderbaufläche dieses Repowering weiter vorangetrieben werden solle. Gegen diese Überlegungen, die sich im Rahmen der planerischen Gestaltungsmacht der Antragsgegnerin bewegen, ist gerichtlich nichts zu erinnern.

50

gg)

Auch mit seinem Einwand, die von ihm vorgeschlagene Fläche sei vorzugswürdig gewesen und hätte als Sonderbaufläche ausgewiesen werden müssen, zeigt der Antragsteller Abwägungsfehler nicht auf. Er vertritt insoweit die Auffassung, dass in dem von ihm vorgeschlagenen Gebiet geringere Eingriffswirkungen auf die Avifauna gegeben seien und dieser Bereich bereits durch Hochspannungsleitungen und bestehende Windenergieeinzelanlagen deutlich vorbelastet sei. Selbst wenn man unterstellt, dass die vom Antragsteller vorgeschlagene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung geeignet ist, handelt es sich dabei um einen Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung zwar gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss. Die Antragsgegnerin hat den Vorschlag des Antragstellers zur Kenntnis genommen und in ihre Abwägung eingestellt, aber hinter ihr bedeutsamer erscheinenden Gesichtspunkten zurückstehen lassen. Sie hat insoweit unter Berufung auf das aktualisierte Landschaftsbildbewertungsgutachten gewürdigt, dass die Y. durch die Freihaltung von Sichtkorridoren als unverwechselbare Kulturlandschaft im Rahmen des Möglichen erhalten werden soll, und deshalb die vom Antragsteller vorgeschlagene Fläche XIV neu (später als XIII bezeichnet) im Vergleich zu den ausgewählten Flächen, die (auch) massiv vorbelastet sind, als weniger geeignet angesehen. Überdies hat sie darauf verwiesen, dass - würde die genannte Fläche als Konzentrationsfläche dargestellt - in ca. 1,5 km Entfernung zum vorhandenen Windpark K. noch ein zusätzlicher Park in einem noch relativ unbelasteten Bereich entstehen würde (2. Auslegung, Beschl., S. 34; Erläuterungsbericht, S. 33 f.). Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die von ihr genannten Belange als gewichtiger eingestuft hat als die Gesichtspunkte, die für die vom Antragsteller bevorzugte Fläche sprechen mögen. Selbst Standorte, die im Vergleich mit der Wahllösung besser geeignet erscheinen, dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn das Gewicht der entgegenstehenden Belange das an dieser Stelle rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 ).

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Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin darum gegangen sein könnte, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, um unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern, sind nicht erkennbar. Die in dem als Konzentrationsfläche ausgewählten Raum vorhandenen zahlreichen Windkraftanlagen lassen bereits erkennen, dass eine intensive Windenergienutzung in diesem Gebiet möglich ist. Selbst wenn die künftige Nutzung der dargestellten Sonderbaufläche im Hinblick auf einzuhaltende Abstände, insbesondere in Bezug auf Wohnbebauung und Leitungstrassen, oder wegen der Berücksichtigung avifaunistischer Belange noch gewissen Einschränkungen unterläge, die im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen wären, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Realisierung der Planung scheitern oder letztlich nur noch eine so geringe Fläche zur Verfügung stehen würde, dass der Vorwurf berechtigt wäre, die Antragsgegnerin habe der Windenergienutzung nicht in substantieller Weise Raum geschaffen.