Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 16.02.2012, Az.: 2 A 248/10

Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienuzung in einem regionalen Raumordnungsprogramm; Abweichung eines Trägers der Regionalplanung bei der Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung von seinen eigenen Planungskriterien in einem begründeten Ausnahmefall

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
16.02.2012
Aktenzeichen
2 A 248/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 39763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2012:0216.2A248.10.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Einem Träger der Regionalplanung ist es bei der Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung grundsätzlich nicht verwehrt, bei der konkreten Gebietsfestlegung in einem begründeten Ausnahmefall von seinen eigenen Planungskriterien abzuweichen.

  2. 2.

    Die Begründung für eine Abweichung muss aber jedenfalls auf das Planungskriterium, von dem abgewichen wird, hinweisen und für die Abweichung eine tragfähige Begründung benennen. Nicht ausreichend ist der alleinige Hinweis auf die Ergebnisse eines anderen Verwaltungsverfahrens.

  3. 3.

    Weicht der Planungsträger bei einem einzelnen Vorranggebiet von seinen eigenen Kriterien ab, so hat er, wenn im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung für diesselbe Fläche eine erneute Veränderung unter Abweichung von den Planungskriterien angeregt wird, in seiner Abwägung zu begründen, warum hinsichtlich dieser Anregung ebenfalls von den Kriterien abgewichen werden kann oder warum dies gerade nicht möglich ist.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen.

2

Die Anlagen sollen auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück Gemarkung B., Flur 3, Flurstück 20/2, errichtet werden. Die westliche Anlage soll eine Nabenhöhe von 98 m und eine Gesamthöhe von 139 m aufweisen. Die östliche Anlage soll bei einer Nabenhöhe von 108 m eine Gesamthöhe von 149 m erreichen. Der Rotorradius beider geplanter Anlagen beträgt 41 m. Die Anlagen sollen eine jeweilige Nennleistung von zwei bis drei MW aufweisen.

3

Der geplante Anlagenstandort befindet sich im Gemeindegebiet der Beigeladenen an der östlichen Seite des Salzbergs, welcher an seiner höchsten Stelle eine Höhe von 71 m über NN aufweist. Das Gebiet des Salzbergs weist überwiegend ein offenes Landschaftsbild auf und wird ackerbaulich genutzt. Auf der offenen Fläche des Salzberges wurden bereits acht Windenergieanlagen mit Gesamthöhen zwischen 139 m und 149 m genehmigt und errichtet. Vorhabenträger dieses Windparks ist die Fa. C. Energie GmbH. Das klägerische Grundstück bildet den östlichen Randbereich der ackerbaulichen Nutzung auf dem Salzberg, im Norden, Osten und Süden wird es von Waldflächen umgeben. Die westliche der beiden geplanten Anlagen ist in etwa 220 m Entfernung zur nächstgelegenen Anlage der Fa. C. geplant. Die östliche Anlage hält zum Waldrand einen Abstand von etwa 100 m ein. Zur nördlich gelegenen Wohnbebauung D. halten beide Anlagen einen Abstand von knapp 500 m.

4

Südlich der geplanten Anlagen beginnt in etwa mehr als 650 m Entfernung das Gebiet des Seemoores, welches Teil des Naturschutzgebietes "Seemoor und Schwarzes Moor bei E. " ist. Der Bereich des Seemoores ist zugleich Teil des FFH-Gebiets DE 2824-331 "Schwarzes Moor und Seemoor". Im Seemoor befindet sich ein Kranichbrutplatz, welcher etwas mehr als 800 m von den geplanten Anlagen entfernt liegt. Nördlich der geplanten Anlagen beginnt in etwa 950 m Entfernung das Naturschutzgebiet "Moor bei D. ".

5

In einer Entfernung von etwa 17 km befindet sich in südwestlicher Richtung die Radaranlage F. der Bundeswehr.

6

Der derzeit gültige Flächennutzungsplan der Beigeladenen weist zwei Vorranggebiete für die Windenergienutzung an anderer Stelle im Gemeindegebiet auf. Mit der vom Rat der Beigeladenen am 15. Juni 2009 beschlossenen 45. Änderung ihres Flächennutzungsplanes wurde der Bereich, auf dem sich die vom Kläger geplanten Anlagen befinden, als Sondergebiet für Windenergieanlagen ausgewiesen. Diese Änderung trat jedoch nicht in Kraft, da die untere Landesplanungsbehörde des Beklagten die Genehmigung mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 untersagte (Beiakte H Bl. 343).

7

Das Regionale Raumordnungsprogramm 2000 (RROP) des Beklagten legte in seiner am 1. September 2001 in Kraft getretenen Ursprungsfassung an anderer Stelle im Kreisgebiet zwei Vorrangstandorte für Windenergienutzung fest. Nach seinem Abschnitt D 3.5 05 war außerhalb dieser Vorrangstandorte die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen. In mehreren zur Ursprungsfassung des RROP ergangenen Urteilen maß die Kammer den darin festgelegten Vorrangstandorten aufgrund von Abwägungsfehlern keine Ausschlusswirkung bei (Urteile vom 8. Juli 2004, - 2 A 203/03 -, - 2 A 204/03 -, - 2 A 257/03 -, - 2 A 271/03 -, - 2 A 272/03 -, letzteres abrufbar unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de). Diese Rechtsprechung wurde obergerichtlich bestätigt (Nds. OVG, Urteil vom 11. Juli 2007, - 12 LC 18/07 -, [...] Rn. 42). Hierauf beschloss der Kreistag des Beklagten am 27. Juni 2008, die Festlegungen des RROP hinsichtlich der Steuerung der Windenergienutzung zurückzunehmen, wozu am 29. September 2008 ein entsprechender redaktioneller Hinweis in das RROP aufgenommen wurde.

8

Am 10. Februar 2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von drei Windenergieanlagen im Gebiet der Beigeladenen. Zusätzlich zu den beiden derzeit noch beantragten Anlagen plante er zum damaligen Zeitpunkt die Errichtung einer weiteren Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung B., Flur 1, Flurstück 38/1, etwas weiter entfernt von den übrigen Anlagen nördlich der Ortslage von B.. Die geplanten Anlagen sollten nach dem Antrag eine Nabenhöhe von bis zu 100 m, einen Rotorradius von bis zu 50 m sowie eine Gesamthöhe von bis zu 150 m bei einer Nennleistung von zwei bis drei MW aufweisen. Den Vorbescheidsantrag beschränkte der Kläger auf die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung der geplanten Anlagen.

9

Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 forderte der Beklagte von dem Kläger die Angabe der genauen Standortkoordinaten, Angaben über voraussichtliche Auswirkungen hinsichtlich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie die Vorlage eines signaturtechnischen Gutachtens und einer Schall- und Schattenwurfprognose.

10

Nachdem der Kläger die genauen Standortkoordinaten mitgeteilt hatte, stellte der Beklagte mit Schreiben vom 18. März 2009 die Notwendigkeit der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens fest, da es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben von überörtlicher Bedeutung handele. Zudem sei auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

11

Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 8. April 2009 mit, dass sie das Vorhaben mangels vorliegender vollständiger Unterlagen noch nicht abschließend im Hinblick auf die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens prüfen könne und bat um erneute Beteiligung nach Vorlage der notwendigen Unterlagen durch den Kläger.

12

Im weiteren Verfahren reichte der Kläger im April und Mai 2009 Schall- und Schattenprognosegutachten sowie im August 2009 ein signaturtechnisches Gutachten bezüglich der Auswirkungen auf die Radaranlage F. ein.

13

Unter dem 22. Dezember 2009 reichte der Antragsteller weitere Unterlagen zur Durchführung einer Antragskonferenz über ein Raumordnungsverfahren ein. In der hierzu vorgelegten Beschreibung verwies der Kläger darauf, dass er die Planung der dritten Anlage aufgegeben habe (Beiakte F Bl. 182). Den Unterlagen beigefügt war eine Fledermausuntersuchung von Dezember 2009.

14

Im Januar 2010 gab der Kläger noch eine avifaunistische Untersuchung zu den Akten.

15

Unter dem 11. März 2010 änderte der Kläger seinen Vorbescheidantrag dahingehend ab, dass nur noch die Anlagen auf dem Grundstück Flur 3, Flurstück 20/2 Gegenstand des Verfahrens sein sollten. Die dortige östliche Anlage solle zudem von dem zunächst beantragten Standort am Waldrand um etwa 80 m nach Nordwesten auf den nunmehr beantragten Standort verschoben werden, um entsprechend der Fledermausuntersuchung einen größeren Abstand zum Waldrand herzustellen. Der Kläger übermittelte hierzu die neuen Standortkoordinaten.

16

Zeitlich überschneidend zum Vorbescheidsverfahren des Klägers führte der Beklagte das Genehmigungsverfahren für den Windpark der Fa. C. durch. In diesem Verfahren stellte der Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 die Notwendigkeit der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für die von der Fa. C. beantragte Errichtung und den Betrieb von neun Windenergieanlagen fest (Beiakte A Bl. 8). Am 8. April 2009 fand eine diesbezügliche Antragskonferenz statt. Mit Schreiben vom 16. September 2009 übermittelte die Fa. C. dem Beklagten einen Teil der Antragsunterlagen und beantragte die Einleitung des Raumordnungsverfahrens. Die erst später fertig gestellten Studien zur Raum- und Umweltverträglichkeit vom 10. November 2009 reichte die Fa. C. nach.

17

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 leitete der Beklagte daraufhin das Raumordnungsverfahren ein. Das Raumordnungsverfahren ist mit der landesplanerischen Feststellung von 28. Juni 2010 abgeschlossen worden. In dieser wurden acht der neun beantragten Windenergieanlagen als raum- und umweltverträglich beurteilt. Die nicht als raumverträglich eingestufte neunte Anlage befand sich im Westen des Vorhabenbereichs und wurde aufgrund ihrer Nähe zur Ortschaft B. aufgegeben (Beiakte A Bl. 33). Nach der landesplanerischen Feststellung beträgt der Abstand des Vorhabens zum FFH-Gebiet "Schwarzes Moor und Seemoor" etwa 900 m und zum Kranichbrutplatz im Naturschutzgebiet Seemoor etwa 1000 m. Da jedoch keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgebiete zu erwarten seien, könne ein geringfügiges Unterschreiten des Schutzabstandes von 1.000 m um FFH-Gebiete, wie es bei den zeitgleichen Planungen zur Änderung des RROP vorgesehen sei, hingenommen werden (Beiakte A Bl. 46).

18

Ebenfalls im etwa selben Zeitabschnitt wie das Vorbescheidsverfahren des Klägers und das Genehmigungsverfahren der Fa. C. führte der Beklagte ein Verfahren zur 1. Änderung seines RROP hinsichtlich der Windenergienutzung durch.

19

Am 18. und 20. Februar 2009 machte der Beklagte seine allgemeinen Planungsabsichten zur Neufassung des Abschnitts D 3.5 05 des RROP bekannt.

20

Am 2. April 2009 beschloss der Kreisausschuss des Beklagten einen Kriterienkatalog zur Planung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung (Beiakte I Begründung Bl. 9). Dieser enthielt sowohl bestimmte Ausschlussgebiete als auch zu solchen einzuhaltende Mindestabstände. Unter anderem waren ein Mindestabstand zu FFH-Gebieten von 1000 m, zu Wald von 100 m, zu Wohnbebauung innerhalb von Ortschaften von 1000 m, zu sonstiger baulicher Nutzung innerhalb von Ortschaften von 500 m sowie zu wohnbaulicher Nutzung außerhalb von Ortschaften von ebenfalls 500 m vorgesehen (Beiakte I Begründung Bl. 24f.).

21

Aus der Anwendung des Kriterienkataloges auf das Kreisgebiet des Beklagten ergaben sich in einem ersten Schritt 283 potentielle Flächen für die Windenergienutzung (Beiakte I Begründung Bl. 46).

22

An diese Potentialanalyse schloss sich eine Eignungsprüfung der ermittelten Gebiete an. Hierbei wurden zunächst Gebiete mit einer Größe unter 30 ha ausgeschlossen und direkt nebeneinander liegende Gebiete zusammengefasst. Die nunmehr verbleibenden 24 Potentialflächen wurden sodann weiter auf ihr Windpotential, ihre Erschließung, den Abstand zu benachbarten Potentialflächen, regionalplanerische Festlegungen, naturschutzfachliche Belange, mögliche Vorbelastungen sowie auf Auswirkungen auf das Landschaftsbild geprüft. Nach diesem Prüfschritt verblieben noch 11 Potentialflächen mit einer Gesamtgröße von 1.318 ha im Kreisgebiet des Beklagten, was einem Anteil von 0,7 % an der Kreisfläche entspricht.

23

Eine der sich nach der Eignungsprüfung ergebenden 11 Potentialflächen liegt westlich der vom Kläger geplanten Anlagenstandorte und trägt die Gebietsbezeichnung SV-03-V04. In ihrem Flächenzuschnitt nach Durchführung der Potential- und Eignungsanalyse erstreckte sie sich zum Planungsstand Juli 2009 im nördlichen Bereich des mittlerweile errichteten Windparks der Fa. C. (vgl. Beiakte B Bl. 108), erfasste jedoch nur einen Teil der dort geplanten Anlagen.

24

In einem weiteren Zwischenschritt wurde im August 2009 ein nordöstlicher Zipfel der Potentialfläche SV-03-V04 abgeschnitten sowie eine südliche Erweiterung der Vorrangfläche vorgenommen. Dieser Zwischenschritt ist in den Verfahrenakten des Beklagten in einem Gebietsblatt mit dem Titel "Prüfung und Festlegung der Vorranggebiete Windenergiegewinnung (Entwurf)" dokumentiert (Beiakte H Bl. 239). Das Zurücknehmen des nordöstlichen Zipfels wurde mit den Ergebnissen eines Schattenwurfgutachtens begründet, welches nicht in den Verfahrensakten des Beklagten enthalten ist. Durch die Erweiterung im Süden wurden zwei weitere der von der Fa. C. geplanten Anlagenstandorte von der Vorranggebietsfläche mit umfasst. Die Erweiterung fand in den nach dem Ausschlusskriterienkatalog definierten Mindestabstand von 1000 m zum FFH-Gebiet "Schwarzes Moor und Seemoor" hinein statt. Das Gebietsblatt ging auf die Abweichung vom definierten Mindestabstand zu FFH-Gebieten nicht ein. Es begründete die südliche Erweiterung mit bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen aus dem Raumordnungsverfahren der Fa. C.. Nach dessen derzeitigem Stand könnten zwei südlich der Potentialfläche geplante Anlagen als raum- und umweltverträglich beurteilt werden und würden daher mit in das Vorranggebiet integriert.

25

Die Vorrangfläche SV-03-V04 in ihrem wie vorgenannt modifizierten Zuschnitt wurde sodann, ebenso wie die anderen ermittelten Flächen, zum Gegenstand einer Umweltprüfung gemacht, aufgrund derer ein Umweltbericht erstellt wurde.

26

Der Kreistag des Beklagten beschloss daraufhin am 18. September 2009 den Entwurf der 1. Änderung des RROP. Der Kreistag nahm ausweislich des Sitzungsprotokolls von der Anlage "Abwägungsmaterial zur Planung von Vorranggebieten Windenergiegewinnung" (Beiakte B) Kenntnis, in welchem das Ergebnis der Potential- und Eignungsprüfung dokumentiert ist (vgl. Beiakte H Bl. 252). In dieser Anlage war die Fläche SV-03-V04 noch mit dem Planungsstand Juli 2009, d.h. ohne die südliche Erweiterung, dargestellt.

27

Nach Bekanntmachung in der Tagespresse erfolgte in der Zeit vom 23. November bis zum 23. Dezember 2009 die öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfes. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Öffentlichkeit bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit sich zu dem Entwurf äußern könne (Beiakte H Bl. 272).

28

Unter dem 22. Dezember 2009 nahm der Kläger zum Entwurf der RROP-Änderung Stellung (Beiakte E Bl. 857ff.) und forderte, seine Planung bei der Festlegung des Vorranggebietes SV-03-V04 zu berücksichtigen und das Vorranggebiet in Richtung Osten zu erweitern. Sein Antrag auf Erlass eines Vorbescheides sei ebenso wie der Genehmigungsantrag der Fa. C., auf den im Umweltbericht des Änderungsentwurfes Bezug genommen werde, zu berücksichtigen. Er verwies hierzu auf die von ihm im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Gutachten, wonach auch die von ihm geplanten Anlagenstandorte mit Belangen der Raumordnung und der Umwelt vereinbar seien.

29

Unter dem 17. Februar 2010 nahm die Fa. C. Stellung zum RROP-Änderungsentwurf (Beiakte E Bl. 672ff.). Sie forderte in ihrem Schreiben ebenfalls die Berücksichtigung ihrer Planung und verwies auf ihr Genehmigungsverfahren und das hierfür durchgeführte Raumordnungsverfahren. Das Vorranggebiet sei in Richtung Osten zu erweitern.

30

Eine Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen fand am 15. April 2010 statt. In einem diesbezüglichen Abwägungsdokument wurde hinsichtlich der Stellungnahme der Fa. C. vermerkt, dass die Abgrenzung des Gebiets nochmals überprüft und an die Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens angepasst werde (Beiakte H Bl. 343). Hinsichtlich der Stellungnahme des Klägers wurde vermerkt, dass die von ihm geplanten Standorte nicht mit dem Kriterienkatalog der RROP-Änderung übereinstimmen würden, da sie sich innerhalb des vorgesehenen Mindestabstandes von 1000 m zu FFH-Gebieten befänden und eine Anlage auch den Schutzabstand von 100 m zum Wald unterschreiten würde (Beiakte H Bl. Bl. 369).

31

Im Folgenden wurde im Mai 2010 nochmals eine Veränderung der Flächenzuschnitte der Vorrangflächen vorgenommen, die in den Verfahrensakten des Beklagten in einem Gebietsblatt mit dem Titel "Prüfung und Festlegung der Vorranggebiete Windenergienutzung (Endfassung)" dokumentiert ist (Beiakte H Bl. 413ff.). Hierbei wurde die Vorrangfläche SV-03-V04 an drei Stellen im Nordwesten, im Südwesten sowie im Nordosten erweitert. Durch die Erweiterung im Nordwesten wurde ein weiterer Anlagenstandort der Fa. C. in das Vorranggebiet integriert. Dies geschah unter geringfügiger Abweichung vom Planungskriterium des Abstandes von 1000 m zur Wohnbebauung innerhalb der Ortschaft B., worauf das Gebietsblatt nicht einging und was auch nicht begründet wurde. Durch die Erweiterung im Nordosten wurde ein Teil des im August 2009 abgeschnittenen Zipfels wieder in die Vorrangfläche aufgenommen. Das Gebietsblatt begründete dies damit, dass im Raumordnungsverfahren der Fa. C. für die nun wieder integrierte Fläche nachgewiesen worden sei, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden könnten, wenn ein Abschaltkonzept zur Verminderung der Schattenwurfbelastung erarbeitet werde. Die Erweiterung im Südwesten führte zur Integration von zwei weiteren Anlagen der Fa. C.. Hierbei wurde sowohl vom Abstandskriterium 1000 m zu Wohnbebauung innerhalb der Ortschaft B. als auch vom Abstandskriterium 500 m zu sonstiger baulicher Nutzung innerhalb von Ortschaften abgewichen, worauf im Gebietsblatt auch hingewiesen wurde. Begründet wurden die Abweichungen damit, dass der Mindestabstand von 500 m zu sonstiger baulicher Nutzung innerhalb von Ortschaften zwar um 150 m unterschritten werde, im Raumordnungsverfahren der Fa. C. jedoch im Einzelnen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nachgewiesen geworden sei. Die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1000 m zur Wohnbebauung der Ortslage von B. sei mit 50 m nur als geringfügig anzusehen.

32

Das Abwägungsdokument zu den im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sowie die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 15. April 2010 wurde den Kreistagsabgeordneten des Beklagten am 30. April 2010 zur Kenntnisnahme übersandt (Beiakte H Bl. 426).

33

Am 21. Juni 2010 beschloss der Kreistag des Beklagten daraufhin die 1. Änderung des RROP als Satzung, bestehend aus beschreibender Darstellung, zeichnerischer Darstellung, Begründung und Umweltbericht. Durch die Änderungssatzung wurde der Abschnitt D 3.5 Energie 05 des RROP neu gefasst und die elf im Aufstellungsverfahren festgelegten Gebiete als Vorranggebiete für raumbedeutsame Windenergieanlagen beschlossen. Außerhalb der festgelegten Vorranggebiete wurde die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgeschlossen. Die Darstellung der Fläche SV-03-V04 umfasst den Bereich, der sich aufgrund der letzten Änderung des Flächenzuschnitts im Mai 2010 ergeben hatte.

34

In der Begründung der Satzung wurde darauf hingewiesen, dass im begründeten Einzelfall eine Abweichung von den definierten Abstandsflächen möglich gewesen sei (Beiakte I Begründung Bl. 21). Auf die Gebietsänderungen von August 2009 und Mai 2010 wurde im Einzelnen jedoch nicht eingegangen. Es findet sich lediglich der Hinweis, dass die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der nachfolgenden Überarbeitung des RROP-Entwurfs berücksichtigt worden seien (Beiakten I Begründung Bl. 59).

35

Am 21. Dezember 2010 genehmigte das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung die 1. Änderung des RROP des Beklagten. Hierbei wies es jedoch darauf hin, dass es an einer eindeutigen Zuordnung der Änderungsbegründung zu den einzelnen Festlegungen fehle und insoweit Rechtsunsicherheiten auftreten könnten.

36

Mit den darauf folgenden Bekanntmachungen vom 11. und 12. Februar 2011 trat die Änderungssatzung in Kraft.

37

Im streitgegenständlichen Vorbescheidsverfahren des Klägers lehnte der Beklagte nach Anhörung den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 26. Mai 2010 ab.

38

Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die beiden vom Kläger geplanten Windenergieanlagen Zielen der Raumordnung widersprächen, weshalb auch von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen worden sei. Die geplanten Anlagen des Klägers befänden sich nicht innerhalb der vom Kreistag im Entwurf beschlossenen Vorranggebiete. Außerhalb solcher Vorranggebiete sei die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen jedoch ausgeschlossen.

39

Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass der Beklagte keine Abwägung vorgenommen habe, ob sich sein Vorhaben gegenüber dem Entwurf der RROP-Änderung durchsetzen könne. Dies gelte umso mehr, als hinsichtlich des unmittelbar benachbarten Windparks der Fa. C. im Raumordnungsverfahren die Raum- und Umweltverträglichkeit festgestellt worden sei.

40

Mit Bescheid vom 13. September 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und stellte hierbei ergänzend auf den zwischenzeitlich erfolgten Satzungsbeschluss des Kreistages über die RROP-Änderung ab.

41

Am 11. Oktober 2010 hat der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid Klage erhoben.

42

Zur Begründung trägt er vor:

43

Die Festlegung der konkreten Gebietsabgrenzung des Vorranggebietes SV-03-V04 sei abwägungsfehlerhaft erfolgt und könne daher keine Ausschlusswirkung entfalten.

44

Der Beklagte habe es im Aufstellungsverfahren der RROP-Änderung versäumt, in einem ersten Schritt allein die harten Tabuzonen zu ermitteln, innerhalb derer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Windenergienutzung schlechthin ausgeschlossen sei. Dies sei zwingendes Erfordernis einer wirksamen Konzentrationsplanung für Windenergieanlagen. Stattdessen seien im Kriterienkatalog des Beklagten sowohl harte als auch weiche Tabuzonen, die nur Ausdruck der städtebaulichen Vorstellungen des Beklagten seien, vermengt worden. Der Beklagte habe sich daher überhaupt keinen Überblick darüber verschafft, welches Potenzial für die Windenergienutzung auf seinem Gebiet ohne Konzentrationsplanung bestehe. Eine Beurteilung, ob der Beklagte im Ergebnis der Windenergie substantiell Raum verschafft habe, sei daher nicht möglich.

45

Zudem widerspreche die Ziehung der Ostgrenze des Vorranggebietes den Ergebnissen des Raumordnungsverfahrens der Fa. C., da einer der Anlagenstandorte, für die dort die Raum- und Umweltverträglichkeit festgestellt worden sei, sich außerhalb des festgesetzten Vorranggebietes befände.

46

Darüber hinaus stellten sich die Gebietsabgrenzung und die zwischenzeitlich erfolgten Zuschnittsveränderungen als willkürlich dar. Es sei in sich widersprüchlich, dass der Beklagte die Vorrangfläche SV-03-V04 zur Einbeziehung der Anlagen der Fa. C. mehrfach unter Zurückstellung der eigenen Ausschlusskriterien erweitert habe, hinsichtlich der Anlagen des Klägers eine mögliche Abweichung von denselben Ausschlusskriterien aber gar nicht erst geprüft worden sei.

47

Auch in Bezug auf sonstige bauplanungsrechtliche Belange sei das Vorhaben genehmigungsfähig.

48

Der Kläger beantragt,

49

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. Mai 2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. September 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes von zwei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 139 m und 149 m auf dem Flurstück 20/2 der Flur 3 der Gemarkung B. gemäß dem Antrag des Klägers vom 10. Februar 2009 in der Fassung der Änderung vom 11. März 2010 zu erteilen.

50

Der Beklagte beantragt,

51

die Klage abzuweisen.

52

Der Beklagte wiederholt zur Rechtsverteidigung sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor:

53

Seine Planung und Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung basiere auf einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept. Es sei nicht zwingend, in einem ersten Prüfungsschritt allein harte Tabuflächen zu ermitteln, sondern dies stelle nur eine von mehreren sachgerechten Methoden dar, um im Ergebnis der Windenergie substantiell Raum zu verschaffen.

54

Durch die im Aufstellungsverfahren erfolgten Zuschnittsveränderungen der Vorrangfläche SV-03-V04 sei diese an die Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens der Fa. C. angepasst worden.

55

Über die südliche Erweiterung der Vorrangfläche SV-03-V04 von August 2009 seien sowohl der Kreisausschuss als auch der Kreistag vor dem Entwurfsbeschluss informiert worden. Ebenso seien auch die Schlussänderungen vom Mai 2010 vor dem endgültigen Satzungsbeschluss den politischen Gremien präsentiert worden.

56

Hinsichtlich der Anlagen der Fa. C. habe aufgrund des weiter fortgeschrittenen Planungsstadiums auf konkrete Erkenntnisse über die Raum- und Umweltverträglichkeit zurückgegriffen werden können, welche eine Abweichung von den festgelegten Ausschlusskriterien gerechtfertigt hätten. Derartige Erkenntnisse hätten hinsichtlich der klägerischen Anlagenstandorte zur Zeit der RROP-Änderung jedoch gefehlt, da der Kläger die nötigen Gutachten erst später vorgelegt habe. Zudem sei bei der RROP-Änderung berücksichtigt worden, dass zwischen dem nördlich gelegenen Naturschutzgebiet "Moor bei D. " und dem südlich gelegenen FFH-Gebiet "Schwarzes Moor und Seemoor" während der Zugzeiten in Frühling und Herbst durchziehende Zugvögel festgestellt worden seien. Aufgrund dessen habe der zwischen den Schutzgebieten gelegene Korridor freigehalten werden sollen.

57

Im Übrigen seien eine Reihe von Belangen im Vorbescheidsverfahren aufgrund des entgegenstehenden RROP noch nicht abschließend geprüft worden. Die vom Kläger vorgelegten Schall- und Schattenprognosen vom Mai 2009 seien aufgrund der Antragsänderung vom 11. März 2010 nicht mehr aktuell und bedürften einer Fortschreibung. Zudem stelle die Freihaltung des Korridors zwischen den Schutzgebieten, in welchem sich die vom Kläger geplanten Anlagen befänden, ein für die klägerische Planung unüberwindbares Hindernis dar.

58

Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich auch schriftsätzlich nicht geäußert.

59

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

60

Die Klage hat Erfolg.

61

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides.

62

Gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung des Vorbescheides besteht. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen gehört auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§ 9 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG), so dass diese zum (alleinigen) Gegenstand des Verfahrens auf Erteilung eines Vorbescheides gemacht werden kann (Nds. OVG, Urteil v. 13.6.2007 - 12 LC 36/07-, abrufbar unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de)

63

Das Vorhaben des Klägers ist mit städtebaulichem Planungsrecht vereinbar.

64

Das Vorhaben, welches unstrittig im Außenbereich errichtet werden soll, ist privilegiert, da es der Nutzung der Windenergie dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB).

65

Ihm stehen keine öffentlichen Belange entgegen und die ausreichende Erschließung ist gesichert. Das raumbedeutsame Vorhaben widerspricht nicht den Zielen der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 2 BauGB (1). Auch sonstige öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB stehen dem klägerischen Vorhaben nicht entgegen (2).

66

1. Ein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung liegt nicht vor, da die Ausweisung von Vorrangflächen für raumbedeutsame (a) Windenergieanlagen an anderer Stelle im RROP des Beklagten in der entscheidungserheblichen Fassung (b) der 1. Änderung keine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entfaltet. Die mit der 1. Änderung erfolgte Ausweisung von Vorrangflächen wird nicht den allgemeinen Anforderungen des in § 7 Abs. 2 ROG verankerten Abwägungsgebots gerecht. Das RROP des Beklagten in der Änderungsfassung erweist sich als abwägungsfehlerhaft (c) und die festgestellten Fehler führen auch zur Unwirksamkeit der Festsetzungen (d).

67

a) Das Vorhaben des Klägers ist als raumbedeutsam anzusehen.

68

Die Kammer ist in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass die Schwelle der Raumbedeutsamkeit für einzelne Windenergieanlagen im Flachland in der Regel ab einer Gesamthöhe von 100 m erreicht ist (Kammerurteil v. 8.7.2003 - 2 A 62/02 -, abrufbar unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de). Vorliegend sind zwei Anlagen mit Gesamthöhen von 139 m bzw. 149 m beantragt worden.

69

Nach der Rechtsprechung des 12. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts ist die Raumbedeutsamkeit einer einzelnen Windenergieanlage nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei stellt der Senat insbesondere auf die Dimensionen der Anlage, auf den Standort und auf ihre Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung ab (Nds. OVG, Urteil v. 10.1.2008 - 12 LB 22/07 -, abrufbar unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de). Auch nach diesem Maßstab sind die vom Kläger geplanten Anlagen als raumbedeutsam zu beurteilen. Hierfür sprechen bereits die Dimensionen der geplanten Anlagen, aber auch ihr geplanter Standort an der östlichen Seite des Salzberges, der gegenüber dem Umgebungsbereich in erhöhter Lage liegt, sowie der räumliche Zusammenhang mit den acht anderen Windenergieanlagen der Fa. C., die unmittelbar westlich des Vorhabenstandortes bereits auf der Fläche des Salzberges errichtet worden sind.

70

b) Hinsichtlich des RROP des Beklagten ist vorliegend auf die Fassung der 1. Änderung, in Kraft getreten am 12. Januar 2011, abzustellen, obwohl der Beklagte sowohl den Ablehnungsbescheid vom 26. Mai 2010 als auch den Widerspruchsbescheid vom 13. September 2010 vor Inkrafttreten der RROP-Änderung erlassen hat. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Es kommt darauf an, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zusteht (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 217).

71

c) Die mit der RROP-Änderung getroffene Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung ist jedenfalls deswegen unter Verstoß gegen das in § 7 Abs. 2 ROG verankerte Abwägungsgebot zustande gekommen, weil der Beklagte seine eigenen Planungskriterien in sich widersprüchlich angewendet hat (aa). Ob ein weiterer Abwägungsfehler darin liegt, dass der Beklagte es unterlassen hat, in einem ersten Schritt seiner Planung nur solche Flächen seines Kreisgebietes zu ermitteln, innerhalb derer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Windenergienutzung schlechthin ausgeschlossen ist ("harte Tabuzonen"), kann die Kammer daher für das vorliegende Verfahren offenlassen (bb). Ebenso kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Ausarbeitung des Planungskonzeptes hinreichend dokumentiert ist und ob sämtliche Zwischenschritte der Flächenauswahl Grundlage der Abwägungsentscheidung des zuständigen Organs des Beklagten waren (cc).

72

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109; v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364, v. 26.4.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382; v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559; Beschluss v. 12.7.2006 - 4 B 49.06 -, ZfBR 2006, 679) und des Nds. Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urteile v. 13.6.2007 - 12 LB 25/07 -, ZfBR 2007, 693; v. 13.6.2007 - 12 LC 36/07 -, ZfBR 2007, 689; v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, ZfBR 2009, 150 und v. 15.5.2009 - 12 KN 49/07 -, abrufbar unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de) ist bei der Auslegung und Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB davon auszugehen, dass diese Vorschrift die Errichtung von Windkraftanlagen im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt stellt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und - für raumbedeutsame Anlagen - an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem jeweiligen Bauantragsteller und Vorhabensträger mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. Dabei bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen in Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.

73

Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Eine fehlerfreie Abwägung setzt insoweit voraus, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge berücksichtigt werden muss und die Belange gewichtet und gegeneinander in einer das Abwägungsergebnis tragenden Weise abgewogen werden. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich dabei auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) Verhinderungsplanung bzw. eine bloße Feigenblattplanung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthaltene Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren, beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen. Eine Verhinderungsplanung liegt dabei nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt. Der Gesetzgeber sieht es als berechtigtes öffentliches Anliegen an, die Windenergienutzung zu kanalisieren und Fehlentwicklungen entgegenzusteuern. Wo die Grenze einer unzulässigen Negativplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum bestimmen. Die Relation zwischen der Gesamtfläche der Konzentrationszonen einerseits und der für die Windenergienutzung überhaupt geeigneten Potenzialflächen andererseits kann unter Umständen, muss aber nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen (vgl. Nds. OVG, Urteil v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 -, BauR 2010, 1550).

74

Für die Beurteilung der Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgeblich. Ebenso wie nach § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB für die Satzungen des BauGB ist dies für die Aufstellung von Raumordnungsplänen in § 12 Abs. 3 S. 1 ROG geregelt.

75

aa) Gemessen an obigen Maßstäben erweist sich das Planungskonzept des Beklagten zur 1. Änderung seines RROP als abwägungsfehlerhaft, weil der Beklagte seine selbst gewählten Planungskriterien, die er abstrakt in seinem Programm benennt (Beiakte I Begründung Bl. 24f.) beim konkreten Zuschnitt der Vorrangfläche SV-03-V04 in sich widersprüchlich angewandt hat.

76

Nachdem der Beklagte seinen Planungskatalog von Ausschlusskriterien und Mindestabständen auf das Kreisgebiet angewandt hat (Potentialanalyse) und die sich ergebenden Potentialflächen einer Eignungsanalyse unterzogen hat, deren Ergebnis in der Anlage "Abwägungsmaterial zur Planung von Vorrangflächen Windenergiegewinnung" zum RROP-Änderungsentwurf dokumentiert ist (Beiakte B Bl. 68, 108), nahm er im August 2009 eine südliche Erweiterung der hier streitgegenständlichen Vorrangfläche SV-03-V04 vor (Beiakte H Bl. 239). Diese südliche Erweiterung erfolgte unter Zurückstellung der eigenen Abstandskriterien, da sich der Erweiterungsbereich innerhalb des definierten 1000 m -Mindestabstandes um das FFH-Gebiet "Schwarzes Moor und Seemoor" befindet.

77

Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn in einem atypischen Sonderfall von den eigenen Ausschlusskriterien - zumindest solange sie nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zwingend sind - im Rahmen der Abwägung abgewichen wird. Im Einzelfall kann eine solche Abweichung sogar geboten sein (BVerwG, Beschluss v. 18.1.2011 - 7 B 19/10 -, NVwZ 2011, 812). Eine Abweichung von den eigenen Planungskriterien im Einzelfall setzt jedoch zwingend voraus, dass diese mit einer tragfähigen Begründung versehen wird. An einer solchen fehlt es hier hinsichtlich der südlichen Erweiterung der Vorrangfläche SV-03-V04.

78

Die südliche Erweiterung wurde hier von dem Beklagten im RROP-Änderungsverfahren allein mit Erkenntnissen aus dem Raumordnungsverfahren für die Fa. C. begründet, wonach zwei südlich der Potentialfläche gelegene Anlagenstandorte als raum- und umweltverträglich beurteilen werden könnten. Diese Begründung erweist sich unter mehreren Gesichtspunkten als nicht tragfähig.

79

Zunächst ist zu beanstanden, dass das Gebietsblatt, welches die einzige Dokumentation der südlichen Erweiterung darstellt (Beiakte H Bl. 239), gar nicht darauf eingeht, dass mit der südlichen Erweiterung von einem eigenen Mindestabstandskriterium abgewichen wird. Ohne einen solchen Hinweis in der Vorlage der Verwaltung ist aber schon gar nicht gewährleistet, dass das für die Abwägungsentscheidung zuständige Organ des Beklagten, der Kreistag, überhaupt eigene Erwägungen zur Begründung einer Kriterienabweichung anstellt.

80

Darüber hinaus genügt der alleinige pauschale Hinweis auf Ergebnisse eines parallel durchgeführten Raumordnungsverfahrens nicht den an die Abwägungsentscheidung im hiesigen RROP-Änderungsverfahren zu stellenden Begründungserfordernissen. Die Begründung, weshalb hier im Einzelfall von den eigenen Planungskriterien abgewichen werden kann, hätte im Rahmen der Abwägung zum RROP-Änderungsverfahren selbst erfolgen müssen. Auch wenn die landesplanerische Feststellung vom 28. Juni 2010, welche den Abschluss des Windwärts-Raumordnungsverfahrens darstellte, auf die Unterschreitung des im parallelen RROP-Änderungsverfahren definierten Mindestabstandes von 1000 m zu FFH-Gebieten durch die südlichen Anlagenstandorte der Fa. C. hinwies und dies damit begründete, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgebiete zu erwarten seien (Beiakte A Bl. 46), ist dennoch zu fordern, dass eine solche Abwägung im RROP-Änderungsverfahren selbst vorgenommen und dokumentiert wird. Diesbezüglich sind die unterschiedlichen Ansatzpunkte eines Verfahrens zur Festlegung von Windenergie-Vorranggebieten und eines Raumordnungsverfahrens für ein konkretes Vorhaben zu beachten. Während es im RROP-Änderungsverfahren um die Beurteilung einer ganzen Fläche geht, werden im Raumordnungsverfahren allein einzelne Anlagenstandorte bewertet. Zudem ist es im Raumordnungsverfahren schon möglich, aufgrund der konkreten Vorhabenbezogenheit einzelne Maßgaben für das nachfolgende Genehmigungsverfahren zu erlassen. So geschah es auch in der landesplanerischen Feststellung vom 28. Juni 2010, die unter anderem als Maßgaben die Erarbeitung eines Schattenwurf-Abschaltkonzeptes und die Durchführung eines Fledermaus-Monitorings enthielt. Derartige Maßgaben sind bei einer Vorranggebietsplanung aufgrund des dort breiteren und unspezifischeren Planungsansatzes jedoch regelmäßig noch nicht möglich.

81

Dass der Beklagten in einem späteren Verfahrensschritt durchaus in der Lage war, eine neuerliche Abweichung von den eigenen Planungskriterien im RROP-Änderungsverfahren selbst zu benennen und zu begründen, zeigt die Dokumentation der im Mai 2010 erfolgten zusätzlichen Zuschnittsveränderung der Vorrangfläche SV-03-V04 (Beiakte H Bl. 413ff.). Hierbei hat der Beklagte zwar ebenfalls auf das Raumordnungsverfahren der Fa. C. verwiesen, hinsichtlich der nunmehr erfolgten südwestlichen Erweiterung aber sowohl auf die damit einhergehende Unterschreitung der Mindestabstände zur Ortschaft B. hingewiesen als auch diese mit dem Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte bzw. einer Geringfügigkeit der Abweichung begründet.

82

Schließlich ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der fraglichen südlichen Erweiterung der Vorrangfläche SV-03-V04 im August 2009 das Raumordnungsverfahren für die Fa. C. noch gar nicht eingeleitet worden war. Vor diesem Zeitpunkt hatte lediglich eine Antragskonferenz am 8. April 2009 stattgefunden. Die Fa. C. hat erst im September 2009, also nach der fraglichen Gebietsveränderung, die Antragsunterlagen für das Raumordnungsverfahren der unteren Landesplanungsbehörde des Beklagten vorgelegt (Beiakte A Bl. 10). Die Einleitung des eigentlichen Raumordnungsverfahrens erfolgte erst am 18. Dezember 2009. Es erscheint somit mehr als fraglich, wie bereits im August 2009 im hiesigen RROP-Änderungsverfahren auf schon vorliegende, gesicherte Erkenntnisse des zu dieser Zeit noch nicht einmal begonnenen Raumordnungsverfahrens zurückgegriffen werden konnte. Zwar ist als entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Abwägung erst der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 21. Juni 2010 heranzuziehen, jedoch ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt ergänzende Erwägungen im RROP-Änderungsverfahren vorgenommen hat, welche die südliche Erweiterung rechtfertigen könnten. Selbst zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lag die landesplanerische Feststellung noch nicht vor, welche erst am 28. Juni 2010 abschließend verfasst wurde (Beiakte A Bl. 11).

83

Ein weiterer Abwägungsmangel ist darin zu sehen, dass der Beklagte hinsichtlich des klägerischen Vorhabens, welches ebenfalls innerhalb des definierten 1000 m - Schutzabstandes um das FFH-Gebiet "Schwarzes Moor und Seemoor" liegt, im RROP-Änderungsverfahren nicht geprüft und begründet hat, weshalb in diesem Fall nicht auch die Vorranggebietsfläche unter Abweichung von dem Abstandskriterium erweitert werden konnte. Diesbezüglich liegt ein Abwägungsdefizit vor, da eine solche Prüfung hier nach Lage der Dinge bei der Abwägung hätte durchgeführt werden müssen.

84

Der Kläger hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des RROP-Änderungsentwurfes am 22. Dezember 2009 eine umfangreiche Stellungnahme eingereicht (Beiakte E Bl. 857ff.). Hierin forderte er die östliche Erweiterung der Vorrangfläche um den Bereich seiner geplanten Anlagenstandorte und begründete dies im Einzelnen mit den Ergebnissen der von ihm eingeholten und im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Fachgutachten. Im diesbezüglichen Abwägungsdokument des Beklagten (Beiakte H Bl. 343) wurde zur Stellungnahme lediglich vermerkt, dass die vom Kläger geplanten Anlagenstandorte dem Kriterienkatalog der RROP-Änderung widersprechen würden, da sie sich zum einen innerhalb des 1000 m - Schutzabstandes zum FFH-Gebiet befänden und zum anderen die östliche Anlage auch den Schutzabstand von 100 m zum Wald verletze.

85

Hinsichtlich der Verletzung des Schutzabstandes zum Waldrand ging der Beklagte jedoch schon von falschen Tatsachengrundlagen aus, da er auf einen überholten Standort der östlichen Anlage abstellte. Eine Unterschreitung des 100 m - Abstandes durch die östliche Anlage war lediglich nach der ursprünglichen Planung des Klägers in der Fassung seines Antrages vom 10. Februar 2009 gegeben. Mit der Umplanung, welche zur Antragsänderung vom 11. März 2010 führte, verschob der Kläger die östliche Anlage um etwa 80 m nach Nordwesten, wodurch ein Abstand von etwa 100 m zum Waldrand hergestellt wurde, was er mit den Ergebnissen des von ihm eingeholten Fledermausgutachtens begründete. Auch wenn der Kläger seinen Vorbescheidsantrag erst am 11. März 2010 änderte, kündigte er die Verschiebung des östlichen Anlagenstandortes bereits in seiner Stellungnahme zur RROP-Änderung vom 22. Dezember 2009 an und überreichte hierzu auch einen aktualisierten Lageplan (Beiakte E Bl. 866). Somit hätte für den Beklagten schon zur Zeit der Verfassung des Abwägungsdokuments Veranlassung bestanden, auf den neuen vom Kläger angekündigten östlichen Anlagenstandort einzugehen. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Abwägung, dem Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 21. Juni 2010, lag schließlich auch die Antragsänderung des Klägers im Vorbescheidsverfahren vor.

86

Aufgrund der vorherigen Zuschnittsveränderung des Vorranggebiets SV-03-V04 vom August 2009 hätte der Beklagte prüfen müssen, warum für das klägerische Vorhaben nicht auch ein Abweichen von den entgegenstehenden Abstandkriterien in Frage kam. Wenn eine solche Abweichung im Planungsprozess bereits wie hier erfolgt ist, ist zumindest bei im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingehenden konkreten Erweiterungsanregungen hinsichtlich desselben Vorranggebietes von dem Planungsträger zu fordern, dass er dann begründet, weshalb dort keine Abweichung in Betracht kommt. Hinzu kommt hier, dass der Beklagte aufgrund der Stellungnahme der Fa. C., welche im Übrigen erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist am 17. Februar 2010 abgegeben wurde, den Gebietszuschnitt im Mai 2010 abermals unter Zurückstellung der eigenen Planungskriterien veränderte. Erwägungen, weshalb aufgrund der fristgerecht eingegangenen Stellungnahme des Klägers nicht ebenfalls von den Planungskriterien abgewichen werden konnte, finden sich jedoch an keiner Stelle in den Verfahrenunterlagen des Beklagten.

87

Soweit der Beklagte in seinem Verteidigungsvorbringen darauf abstellt, dass hinsichtlich der vom Kläger geplanten Anlagen, anders als beim Vorhaben der Fa. C., zur Zeit der Planung der RROP-Änderung noch keine konkreten Erkenntnisse über die Raum- und Umweltverträglichkeit vorgelegen hätten, verkennt er, dass für die Abwägung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 21. Juni 2010 abzustellen ist und nicht etwa auf den Zeitpunkt des Entwurfsbeschlusses vom 18. September 2009. Bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hatte der Kläger jedoch alle von ihm im Vorbescheidsverfahren geforderten Gutachten vorgelegt. Da entscheidungserheblicher Zeitpunkt erst der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ist, kommt es auch nicht, wie der Beklagte meint, darauf an, ob die Antragsänderung vom 11. März 2010 als neuer Antrag zu beurteilen war.

88

Soweit der Beklagte darüber hinaus erstmalig im Schriftsatz vom 10. Februar 2012 vorträgt, dass bei der Nichteinbeziehung der klägerischen Anlagenstandorte auch berücksichtigt worden sei, dass diese in einem aufgrund von Vogelzugbeobachtungen im Frühling und Herbst unbedingt freizuhaltenden Korridor zwischen dem südlichen FFH-Gebiet "Schwarzes Moor und Seemoor" und dem nördlichen gelegenen Naturschutzgebiet "Moor bei D. " gelegen seien, liegt ein unzulässiges Nachschieben neuer, zur Zeit der Beschlussfassung über die RROP-Änderung noch nicht vorhandener Abwägungsgründe vor. Die Überlegungen des Planungsträgers im Rahmen seiner Abwägung müssen in den Aufstellungsunterlagen bzw. Verfahrensakten selbst dokumentiert sein, um eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung zu ermöglichen (VGH Kassel, Urteil v. 17.3.2011 - 4 C 883/10.N -, ZfBR 2011, 484). Auch wenn dem Planungsgeber nicht verweigert werden kann, seine Abwägungsentscheidung auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzend zu erläutern, ist es ihm jedoch verwehrt, nachträglich einen völlig neuen Abwägungsgesichtspunkt einzuführen, der an keiner Stelle in den Verfahrensunterlagen einen Ansatzpunkt findet. Dies gilt erst Recht, wenn die nunmehr vorgetragene Erwägung den in den Verfahrensunterlagen dokumentierten Erwägungen sogar widerspricht. Letzteres ist hier der Fall. Soweit im Umweltbericht im Zusammenhang mit dem FFH-Gebiet "Schwarzes Moor und Seemoor" die Rede davon ist, dass ein Flugkorridor das Planungsgebiet quere (Beiakte I Umweltbericht Bl. 26), bezieht sich dies gerade auf das Gebiet der festgesetzten Vorrangfläche und führte dort eben nicht zum zwingenden Ausschluss von Windenergieanlagen im Korridorbereich. Der Umweltbericht empfiehlt stattdessen allein eine FFH-Vorprüfung auf der nachfolgenden Planungsebene, um mögliche Beeinträchtigungen auszuschließen. Die vom Beklagten überreichte Karte des Korridors (Bl. 89 d. A.) ist erst auf das Jahr 2012 datiert und war, wie die Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärte, nicht Gegenstand des RROP-Änderungsverfahrens. Zudem fällt auf, dass auf der Karte die westliche Grenze des Korridors nicht vom westlichen Ende des FFH-Gebiets "Schwarzes Moor und Seemoor" aus zum nördlich gelegenen Naturschutzgebiet gezogen wurde, sondern erst weiter östlich ihren Ansatzpunkt im FFH-Gebiet findet. Zudem ist die Darstellung des Korridors an seiner östlichen Seite deutlich weiter ausgedehnt, als es einer geraden Verbindung der östlichen Enden der Schutzgebiete entsprochen hätte. Wäre der Korridor entlang der Verbindungslinien der jeweiligen West- und Ostseiten der Schutzgebiete gezogen worden, hätte auch ein Teil der festgesetzten Vorrangfläche innerhalb des Flugkorridors gelegen. Wäre der Korridor in der Zeichnung zudem ebenso wie im Osten auch im Westen über die Verbindungslinien hinaus verbreitert worden, läge die gesamte Vorrangfläche des Beklagten innerhalb des Korridors. Dies würde dann mit dem Umweltbericht zur RROP-Änderung übereinstimmen, danach jedoch gerade keinen zwingenden Ausschlussgrund darstellen, sondern für den Bereich der klägerischen Anlagen zu einer insofern exakt gleichen Beurteilungslage wie für den Bereich des festgesetzten Vorranggebiets führen.

89

bb) Aufgrund der festgestellten Abwägungsfehler beim konkreten Gebietszuschnitt der Vorrangfläche SV-03-V04 kann die Kammer im Ergebnis offen lassen, ob ein weiterer Abwägungsfehler darin zu sehen ist, dass der Beklagte es unterlassen hat, in einem ersten Schritt seiner Planung nur solche Flächen seines Kreisgebietes zu ermitteln, innerhalb derer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Windenergienutzung schlechthin ausgeschlossen ist.

90

Das BVerwG hat die Anforderungen des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes, das dem Plan zugrunde liegen muss, erstmalig in seinem Beschluss vom 15. September 2009 (- 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82) präzisiert. Danach ist die Ausarbeitung eines Planungskonzeptes auf der Ebene des Abwägungsvorganges angesiedelt und vollzieht sich abschnittsweise. In einem ersten Schritt sind diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln, die sich für die Windenergienutzung nicht eignen. Diese Tabuzonen lassen sich nach dem Beschluss des BVerwG in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind ("harte Tabuzonen") und in solche Bereiche, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die der Planungsträger nach eigenen Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen ("weiche Tabuzonen"). Die übrig bleibenden Flächen nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen sind als Potentialflächen sodann in einem zweiten Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. zu sonstigen einer Ausweisung als Konzentrationszone entgegenstehenden Belangen abzuwägen. Zuletzt muss der Planungsträger nach dem BVerwG in einem dritten Schritt überprüfen, ob als Ergebnis der ersten beiden Planungsschritte der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Erkennt der Planungsträger, dass dies nicht der Fall ist, hat er sein Auswahlkonzept nochmals zu überprüfen und ggf. zu ändern.

91

Der Beklagte ist hier mit der Aufstellung und Anwendung seines Planungskriterienkataloges auf das Plangebiet, der nachfolgenden Abwägung zu den einzelnen so ermittelten Potentialflächen und einer anschließenden Kontrollüberlegung, ob er der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum geschaffen hat (Beiakte I Begründung Bl. 55f.), im Wesentlichen entsprechend der vom BVerwG beschriebenen Drei-Schritt-Prüfungsreihenfolge vorgegangen.

92

Er hat jedoch auf der ersten Stufe, der Ermittlung von Tabuzonen, nicht zwischen den vom BVerwG skizzierten harten und weichen Tabuflächen unterschieden. Sein Planungskriterienkatalog aus Ausschlussflächen und dazugehörigen Abstandsflächen enthält sowohl Gebietskategorien, auf denen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Windenergienutzung ausgeschlossen ist, als auch solche, in denen lediglich nach seinen städtebaulichen Planungsvorstellungen keine Windenergienutzung stattfinden soll.

93

Der Kategorie der harten Tabuzonen für raumbedeutsame Windenergieanlagen können sicherlich die festgelegten Ausschlusskriterien der militärischen Anlagen und Sperrgebiete, der Naturschutzgebiete, der geschützten Biotope, der Verkehrswege und Infrastruktureinrichtungen und der Wohnbebauung im Innen- und Außenbereich angesehen werden. Die zu letzteren festgesetzten Mindestabstände von 500 - 1000 m erscheinen jedoch nur zum Teil als immissionsschutzrechtlich erforderlich und somit den harten Tabuzonen zugehörig. Der darüber hinaus gehende Anteil der festgesetzten Mindestabstände ist dagegen unter Vorsorgegesichtspunkten zustande gekommen und ist als Ausdruck der städtebaulichen Planungsvorstellungen des Beklagten den weichen Tabuzonen zuzuordnen.

94

Mit Sicherheit allein den weichen Tabuzonen zuzuordnen sind dagegen die Ausschlusskriterien der Vorranggebiete für Natur und Landschaft, für ruhige Erholung in Natur und Landschaft und für Erholung mit starker Inanspruchnahme für die Bevölkerung. Diese Gebietskategorien hat der Beklagte selbst in der Ursprungsfassung seines RROP festgelegt, ein Ausschluss von Windenergieanlagen in diesen Bereichen ist weder aus tatsächlichen Gründen zwingend, noch ist er dem Beklagten aus von ihm nicht beeinflussbaren Rechtsgründen vorgegeben.

95

Dadurch, dass sich der Beklagte zunächst keinen Überblick darüber verschafft hat, auf welchen Flächen eine Windenergienutzung allein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, hat er nicht ermittelt und dokumentiert, welcher Bereich des Kreisgebietes überhaupt einer Abwägungsentscheidung über die Ausweisung von Konzentrationszonen zugänglich ist. Ob hierin jedoch ein Rechtsfehler liegt, hängt davon ab, ob man die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen auf der ersten Planungsstufe für zwingend hält.

96

Das BVerwG hat in einem späteren Beschluss ausdrücklich offen gelassen, ob die in seinem Beschluss vom 15. September 2009 dargestellte Prüfungsreihenfolge als zwingend anzusehen ist oder nur als eine von mehreren sachgerechten, zu einem schlüssigen Planungskonzept führenden Methoden zu verstehen ist (BVerwG, Beschluss v. 18.1.2011 - 7 B 19/10 -, NVwZ 2011, 812).

97

Das OVG Berlin-Brandenburg sowie das VG Hannover haben dagegen in nachfolgenden Urteilen die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen auf der ersten Planungsstufe als zwingend angesehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011 - 4 A 4927/09 -, abrufbar unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de).

98

Wesentliches Argument dafür, die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen für zwingend zu erachten, ist es, dass der Planungsträger auf diese Weise angehalten wird, sich zunächst einen Überblick über die Bereiche seines Planungsgebietes zu verschaffen, die überhaupt einer Abwägung über die Ausweisung von Konzentrationszonen zugänglich sind. Zudem erhält die im dritten Planungsschritt erforderliche Kontrolle, ob der Windenergienutzung durch die Planung substantiell Raum geschaffen wird, so überhaupt erst eine taugliche Vergleichsgrundlage. Auch wenn es schwierig bleibt, die Grenze für die substantielle Raumschaffung bei einem bestimmten Prozentsatz der zur Verfügung stehenden Fläche anzusetzen, ist doch ein Vergleich überhaupt erst möglich im Verhältnis zu der Fläche, die überhaupt der Abwägung zugänglich ist. Ein Vergleich allein zu der Landkreisfläche ist dagegen untauglich, wenn ein großer Teil des Kreisgebietes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen einer Windenergienutzung entzogen ist.

99

Gegen eine zwingende Unterscheidung könnte dagegen ins Feld geführt werden, dass die Abgrenzung zwischen harten Tabuzonen neue Problemfelder eröffnet und es im Einzelfall schwierig sein kann, eine Unterscheidung zwischen den beiden Kategorien zu treffen. So wäre auch bei der hier zu beurteilenden Planung nicht offensichtlich, ob etwa die Ausschlusskriterien der Landschaftsschutzgebiete, der Natura 2000-Gebiete oder sogar des Waldes den harten oder doch eher den weichen Tabuzonen zuzuordnen sind. Hinsichtlich der Natura 2000-Gebiete könnte argumentiert werden, dass auf den jeweiligen Schutzzweck abzustellen sei. Hinsichtlich der Waldflächen wird neuerdings argumentiert, auch diese könnten zumindest zum Teil einer Windenergienutzung zugänglich gemacht werden (vgl. Kindler/Lau: Der Beitrag der Raumordnung zur Intensivierung der Windenergienutzung an Land, NVwZ 2011, 1414, m.w.N.).

100

Aufgrund der oben dargestellten Abwägungsfehler beim konkreten Flächenzuschnitt des Vorranggebietes SV-03-V04 kann die Kammer für das vorliegende Verfahren jedoch offenlassen, ob der Beklagte zunächst zwingend nur die harten Tabuzonen hätte ermitteln müssen. Für zukünftige Planungen dagegen hält die Kammer die Argumente, welche dafür sprechen, die vom BVerwG skizzierte Prüfungsreihenfolge als zwingend zu erachten, für durchaus beachtenswert, verkennt aber auch nicht die sich daraus ergebenden neuen Abgrenzungsprobleme für die Planungsträger.

101

cc) Aufgrund der festgestellten Abwägungsfehler kann ebenfalls offenbleiben, ob der Beklagte seinen Planungsprozess insgesamt ausreichend dokumentiert hat und ob dem Kreistag des Beklagten als zuständigem Organ sämtliche für die Abwägungsentscheidung relevanten Bestandteile der Verfahrensvorgänge vorgelegen haben.

102

Wesentliche Verfahrensschritte, welche zu den konkreten Gebietsfestsetzungen geführt haben, sind nicht im Dokument der 1. Änderung des RROP des Beklagten selber dokumentiert, sondern lediglich Bestandteil der Verfahrensakten des Beklagten. Hierauf und auf die sich dadurch ergebenden Rechtsunsicherheiten wies bereits das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung in seiner Genehmigung vom 21. Dezember 2010 hin. Die Frage, ob hierin auch ein Rechtsfehler zu sehen ist, bedarf jedoch aus den vorgenannten Gründen keiner Entscheidung mehr.

103

Zudem ist zumindest in den Verfahrensakten selber nicht dokumentiert, dass hinsichtlich der konkreten Festlegung des Gebiets SV-03-V04 die relevanten Gebietsblätter von August 2009 (Beiakte H Bl. 239) und Mai 2010 (Beiakte H Bl. 413ff.) dem Kreistag vor seinem Satzungsbeschluss vorgelegen haben. Ob dies einen Dokumentationsmangel darstellt oder ob der Vortrag des Beklagten im Klageverfahren, die Änderungen seien dem Kreistag vor der Beschlussfassung präsentiert worden, ausreicht, kann hier ebenfalls offen bleiben.

104

d) Die festgestellten Abwägungsfehler beim konkreten Gebietszuschnitt der Vorrangfläche SV-03-V04 führen dazu, dass dem RROP des Beklagten insoweit nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Ausschlusswirkung zukommt. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG, der in seinem Wortlaut § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB entspricht, sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

105

Fehlerhafte Erwägungen oder Mängel bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials führen dabei - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - nur dann zur Aufhebung der planerischen Entscheidung, wenn bei verständiger Würdigung der tatsächlichen Umstände eine konkrete Möglichkeit dafür erkennbar ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss v. 20.2.2002 - 9 B 63/01 -, NuR 2002, 410).

106

Von einem offensichtlichen Mangel im Abwägungsvorgang ist jedenfalls dann auszugehen, wenn ein Fehler in den Akten dokumentiert ist (vgl. Schmaltz in Schrödter, Komm. zum BauGB, 6. Aufl. 1998, § 214 Rn. 47, 48). Das ist hier der Fall, denn die unzureichende Begründung der südlichen Erweiterung der Vorrangfläche SV-03-V04 ist in den Verfahrensakten dokumentiert und auch das festgestellte Abwägungsdefizit, weshalb hinsichtlich der klägerischen Stellungnahme keine Abweichung von den Abstandskriterien möglich war, ist im entsprechenden Abwägungsdokument des Beklagten zu den eingegangenen Stellungnahmen festgehalten.

107

Diese Fehler sind auch für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Das ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre (vgl. Schmaltz, in Schrödter, Kommentar zum BauGB, 6. Aufl. 1998, § 214 Rn. 49). Dies ist hier der Fall, da ohne die festgestellten Abwägungsmängel die Möglichkeit bestanden hätte, dass der Beklagte die Vorrangfläche SV-03-V04 anders zugeschnitten hätte.

108

2. Dem Vorhaben des Klägers stehen auch keine sonstigen öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Insbesondere widerspricht es nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (a), lässt keine schädlichen Umwelteinwirkungen erwarten (b), beeinträchtigt nicht Belange des Naturschutzes (c) und stört nicht die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen (d). Auch unter sonstigen Gesichtspunkten ist von einer bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit auszugehen (e).

109

a) Das Vorhaben widerspricht nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB. Zwar weist dieser in seiner derzeit gültigen Fassung an zwei anderen Standorten im Gemeindegebiet Sondergebiete für die Windenergienutzung aus. Derartige Ausweisungen an anderer Stelle entfalten nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB in der Regel Ausschlusswirkung. Hier liegt für das klägerische Vorhaben jedoch ein Sonderfall vor, in dem ausnahmsweise keine entgegenstehende Ausschlusswirkung anzunehmen ist. Der Rat der Beigeladenen hat mit der am 15. Juni 2009 beschlossenen 45. Änderung des Flächennutzungsplanes einen Bereich des Salzberges als neues Sondergebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen, der deutlich größer ist als das vom Beklagten im RROP festgesetzte Vorranggebiet SV-03-V04 und der auch die vom Kläger geplanten Standorte mit umfasst. Diese Änderung des Flächennutzungsplanes ist nur deshalb nicht in Kraft getreten, weil die untere Naturschutzbehörde des Beklagten mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 gemäß § 14 Abs. 2 ROG die nach § 6 BauGB erforderliche Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung untersagt hat und die Genehmigung bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erteilt worden ist. Durch den Ratsbeschluss vom 15. Juni 2009 hat die Beigeladene ihren Willen zum Ausdruck gebracht, das Gebiet der klägerischen Anlagenstandorte zukünftig für eine Windenergienutzung freizugeben. Auch wenn die erforderliche Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung noch aussteht, kann daher nicht mehr angenommen werden, dass eine Aufrechterhaltung der Ausschlusswirkung für den fraglichen Bereich noch den planerischen Vorstellungen der Gemeinde entspricht.

110

b) Das klägerische Vorhaben lässt auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB befürchten. Die vom Kläger vorgelegten Schall- und Schattenprognosen vom April und Mai 2009 lassen mit einer für das Vorbescheidsverfahren ausreichenden Sicherheit erwarten, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden und dass unzumutbare Schattenwurfimmissionen zumindest durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsverfahren vermeidbar sind.

111

Der Kläger hat die Schall- und Schattenprognosen in zwei verschiedenen Varianten vorgelegt. Die im April 2009 vorgelegten Gutachten legten nur die auch zuletzt noch vom Kläger beantragten zwei Anlagen auf dem Flurstück 20/2 der Flur 3 zugrunde, während die Gutachten von Mai 2009 zusätzlich den damals noch geplanten dritten Anlagenstandort auf dem Flurstück 38/1 der Flur 1 nördlich von B. berücksichtigten. Beide vorgelegten Varianten berücksichtigten die von den Anlagen der Fa. C. ausgehenden Emissionen als Vorbelastung. Aufgrund der Antragsänderung vom 11. März 2010 sind nur die Gutachtenvarianten von April 2009 zugrunde zu legen.

112

Hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen hat das Prognosegutachten vom April 2009 für den am stärksten betroffenen Immissionspunkt A (südliche Seite der Wohnbebauung D.) einen Beurteilungspegel von 43,9 dB(A) ergeben (Beiakte F Bl. 30). Der nach Nr. 6.1 lit. c TA Lärm maßgebliche Nachtrichtwert von 45 dB(A) wird demnach eingehalten.

113

Zwar ist zu beachten, dass die mit der Antragsänderung vom 11. März 2010 erfolgte Verschiebung der östlichen Anlage des Klägers um etwa 80 m nach Nordwesten im Gutachten noch nicht berücksichtigt worden ist. Diesbezüglich ist aber auch bei der im Genehmigungsverfahren erforderlichen Fortschreibung des Schallgutachtens keine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) zu erwarten. Die östliche Anlage rückte durch die Verschiebung nur geringfügig näher an den Immissionspunkt A. Von einer hörbaren Lautstärkeerhöhung, d.h. von einer Pegelerhöhung von mehr als 1 dB(A) ist daher nicht auszugehen. Zudem berücksichtigte das Prognosegutachten von April 2009 noch die von der Fa. C. zunächst geplante neunte Windenergieanlage, welche jedoch nicht genehmigt worden ist. Bereits der Wegfall der deutlich weiter entfernt liegenden dritten Anlage des Klägers führte am Immissionspunkt A zu einer Pegelreduzierung um 0,1 dB(A). Das Prognosegutachten von Mai 2010 errechnete insofern mit der dritten Anlage des Klägers noch einen Beurteilungspegel von 44 dB(A). Durch den Wegfall der deutlich näher gelegenen neunten Anlage der Fa. C. ist eine noch stärkere Pegelreduzierung als zusätzlicher Puffer zu erwarten.

114

Zudem könnten selbst bei einer als unwahrscheinlich angesehenen Pegelüberschreitung noch entsprechende Abschaltzeiten zur Nachtzeit in Form von Nebenbestimmungen im Genehmigungsverfahren festgelegt werden.

115

Das Schattenwurfgutachten vom April 2009 legte als maximal noch zumutbare Beschattung eine Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr bzw. von 30 Minuten pro Tag zugrunde. Eine Beschattung nahm das Gutachten dann an, wenn die Sonne durch das Rotorblatt zu mehr als 20 % verdeckt wird. Das Gutachten errechnete unter Zugrundelegung der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer (worst case-Szenario) für mehrere Immissionspunkte mögliche Überschreitungen der Maximalwerte. Diesbezüglich wies es jedoch darauf hin, dass die tatsächliche meteorologische Beschattung um etwa 70 % niedriger liege. Hiernach sei allein für den Immissionspunkt A mit einer Überschreitung zu rechnen (Beiakte F Bl. 50). Es empfahl daher die Berechnung der tatsächlichen Beschattungsdauer für den Immissionspunkt A unter Berücksichtigung von Hindernissen wie Baumreihen oder Hecken (Beiakte F. Bl. 51). Diese Berechnung kann noch im nachfolgenden Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Auf jeden Fall lässt sich nach dem Gutachten die Schattenwurfbelastung durch entsprechende Abschaltzeiten minimieren, welche im Genehmigungsverfahren gegebenenfalls als Nebenbestimmungen festgelegt werden können.

116

c) Es steht auch nicht zu erwarten, dass durch das Vorhaben des Klägers Belange des Naturschutzes beeinträchtigt werden, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB.

117

Hinsichtlich der im Gebiet der geplanten Anlagen vorhandenen Lokalpopulation an Fledermäusen kam die Fledermausuntersuchung von Dezember 2009 zu dem Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen zu erwarten seien, wenn ein Abstand zu den Waldrändern von mindestens 100 m eingehalten werde. Mit der daraufhin erfolgten Standortverschiebung der östlichen Anlage hat der Kläger auch dort den geforderten Abstand von 100 m hergestellt, so dass eine Beeinträchtigung der Fledermauspopulation nicht zu erwarten ist.

118

Nach den vom Kläger vorgetragenen Ergebnissen der von ihm eingeholten avifaunistischen Untersuchung geht mit dem Vorhaben ein mittleres Gefährdungspotential für die Vogelgemeinschaft einher. Das Vorhaben sei nach dem Gutachten aber aus avifaunistischer Sicht genehmigungsfähig, wenn bestimmte Beeinträchtigungen vermieden oder ausgeglichen würden. Zudem bezieht sich der Kläger auf die Ergebnisse eines Gutachtens zur möglichen Beeinträchtigung von Kranichbruten, wonach die Auswirkungen insgesamt als gering zu bewerten seien. Das im Seemoor brütende Kranichpaar sei durch den Wald von den geplanten Anlagen abgeschirmt, zudem liege sein Nahrungsrevier überwiegend östlich des Brutplatzes, deutlich entfernt von den Windenergieanlagen (Beiakte F Bl. 188). Diesem Vorbringen ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Angesichts der Abstände von mehr als 650 m zur Grenze des südlich gelegenen FFH-Gebietes "Schwarzes Moor und Seemoor" und sogar von mehr als 800 m zum dortigen Kranichbrutplatz vermag auch das Gericht keine durchgreifenden, gegen die dargestellten Ergebnisse der Gutachten sprechenden Bedenken zu erkennen. Eine detaillierte Prüfung avifaunistischer Belange und gegebenenfalls die Festlegung entsprechender Nebenbestimmungen kann daher dem Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben, steht aber jedenfalls der Erteilung eines Vorbescheides nicht entgegen.

119

Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ein Zugvogelkorridor zwischen dem südlichen FFH-Gebiet "Schwarzes Moor und Seemoor" und dem nördlichen Naturschutzgebiet "Moor bei D. " als unüberwindbares Hindernis der klägerischen Planung entgegenstehen kann, wie es der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 10. Februar 2012 erstmalig vorgetragen hat. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen unter 1. c) aa) bezüglich des Widerspruches dieses Vortrags zum Umweltbericht der RROP-Änderung und bezüglich der Auffälligkeiten der zeichnerischen Darstellung des Korridors in der vom Beklagten überreichten Karte Bezug genommen.

120

d) Eine Störung der Radaranlage der Bundeswehr in F. ist nach dem vom Kläger vorgelegten signaturtechnischen Gutachten von Juli 2009 nicht zu erwarten. Der neue östliche Anlagenstandort war in diesem Gutachten bereits vorsorglich mitberechnet worden (Beiakte F Bl. 166). Nach dem Gutachten sind keine störenden Auswirkungen der geplanten Anlagen zu erwarten. Nach Prüfung des Gutachtens erhob auch die Wehrbereichsverwaltung Nord in ihrem Schreiben vom 29. September 2009 keine Einwände gegen die geplanten Anlagen (Beiakte F Bl. 312).

121

e) Auch in sonstiger Hinsicht stehen dem Vorhaben keine Belange entgegen, welche die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ausschließen würden.

122

Die luftfahrtrechtliche Genehmigung nach § 14 LuftVG vom 4. Januar 2011 hat der Kläger mit seinem letzten Schriftsatz vom 10. Februar 2012 vorgelegt (Bl. 112 d.A.).

123

Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.6 UVPG ist nach der Antragsreduzierung von drei auf nur noch zwei Windenergieanlagen auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung mehr durchzuführen.

124

Schließlich steht auch das noch nicht vorliegende Einvernehmen der Beigeladenen der Erteilung des beantragten Vorbescheides nicht entgegen. Die Beigeladene hat mit ihrem Schreiben vom 8. April 2009 ihr Einvernehmen nicht versagt, sondern lediglich eine erneute Beteiligung nach vollständiger Vorlage der Antragsunterlagen erbeten. Eine erneute Beteiligung ist von dem Beklagten aber nicht veranlasst worden. Da der Beigeladenen im April 2009 noch keine vollständigen Antragsunterlagen vorlagen, kann zwar nicht angenommen werden, dass die Fiktionswirkung des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB greift (vgl. Schmaltz in Schrödter, Komm. zum BauGB, 6. Aufl. 1998, § 36 Rn. 17). Die Gemeinde hat ihren planerischen Willen, in dem fraglichen Gebiet die Errichtung von Windenergieanlagen zuzulassen, jedoch bereits mit der von ihr beschlossenen 45. Änderung des Flächennutzungsplanes zum Ausdruck gebracht. Es ist daher nicht zu erwarten, dass sie im nachfolgenden Genehmigungsverfahren im Rahmen einer erneuten Beteiligung ihr Einvernehmen verweigern wird.

125

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).