Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.07.2013, Az.: 5 LB 85/13
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Rückforderung überzahlter Übergangsgebührnisse aufgrund eines Computer- oder Eingabefehlers
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.07.2013
- Aktenzeichen
- 5 LB 85/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 44007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0724.5LB85.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 21.08.2012 - AZ: 6 A 2357/10
Rechtsgrundlagen
- § 49 Abs. 2 S. 3 SVG
- § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG
- § 819 Abs. 1 BGB
- § 820 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 2 Abs. 5 S. 1 BesÜG
Fundstellen
- DÖD 2013, 278-279
- DÖV 2013, 947
- NVwZ-RR 2014, 63-65
- NdsVBl 2013, 4
- NdsVBl 2014, 45-47
Amtlicher Leitsatz
Beruht eine Überzahlung von Bezügen auf einem bloßen Computer- bzw. Eingabefehler, ist eine Verringerung des Rückforderungsbetrages aus Billigkeitsgründen (§ 49 Abs. 2 Satz 3 SVG, § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG) bei grober Fahrlässigkeit des Soldaten bzw. Beamten rechtlich jedenfalls dann nicht geboten, wenn nicht verschärfende Umstände - etwa ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit - hinzutreten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, [...]; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, [...]).
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Übergangsgebührnisse.
Der Kläger stand bis zum 30. Juni 2009 im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit; zuletzt bekleidete er den Rang eines Hauptmanns (Besoldungsgruppe A 12 BBesO ). Mit Bescheid vom 16. Juni 2009 setzte die Beklagte seine Übergangsgebührnisse mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 fest. Diese berechneten sich ausweislich des Bescheides unter anderem nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, Stufe 2, in Höhe von 3.094,- EUR zuzüglich eines Überleitungsbetrages in Höhe von 104,- EUR und betrugen monatlich 2.569,46 EUR vor einer Berücksichtigung von Erwerbseinkommen.
Nachdem der Kläger der Beklagten die Höhe seines Erwerbseinkommens mitgeteilt hatte, verminderte diese den Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse mit Bescheid vom 5. August 2009 rückwirkend zum 1. Juli 2009 um 15 Prozent und forderte einen Überzahlungsbetrag zurück. Der Anlage zu dem Bescheid ist - abweichend von dem vorangegangenen Bescheid, aber in Übereinstimmung mit einer zum 1. Juli 2009 erstellten Gehaltsbescheinigung vom 23. Juni 2009 - zu entnehmen, dass die Übergangsgebührnisse nach einem Grundgehalt in Höhe von 3.276,- EUR zuzüglich eines Überleitungsbetrages in Höhe von 64,- EUR berechnet wurden. Daraus ergaben sich Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 2.675,44 EUR, die aufgrund des Erwerbseinkommens auf einen Zahlbetrag in Höhe von 2.159,82 EUR gemindert wurden. Tatsächlich stand dem Kläger auf der Grundlage des Bescheides vom 16. Juni 2009 lediglich ein Zahlbetrag in Höhe von 2.075,04 EUR zu.
Im März 2010 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger einer aus ihrer Sicht fehlerhaften Erfahrungsstufe, nämlich der Stufe 3 statt der Stufe 2, zugeordnet war und in einem Zeitraum von insgesamt neun Monaten eine Überzahlung in Höhe von 763,02 EUR erhalten hatte. Daraufhin forderte sie den vorgenannten Betrag mit Bescheid vom 12. April 2010 und Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2010 von dem Kläger zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe die fehlerhafte Stufenzuordnung erkennen müssen; jedenfalls aber sei die Zahlung unter einem gesetzlichen Vorbehalt erfolgt. Der überzahlte Betrag sei grundsätzlich sofort und in einer Summe zurückzuzahlen; sie sei aber bereit, vorläufige monatliche Tilgungsraten zu bewilligen. Billigkeitsgesichtspunkte, die von einer Rückforderung absehen ließen, lägen nicht vor.
Mit seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beklagte zu Unrecht von einer Überzahlung ausgehe. Der Bescheid vom 5. August 2009 setze die ausgezahlten Beträge bestandskräftig fest; sie entsprächen überdies der Rechtslage. Jedenfalls könne sich der Kläger auf Entreicherung berufen. Er habe den Fehler weder bemerkt noch bemerken müssen. Insbesondere habe er nicht gewusst, in welcher Tarifgruppe und in welcher Tarifstufe er eingruppiert gewesen sei. Für ihn sei maßgeblich gewesen, dass er den in dem Bescheid vom 5. August 2009 genannten Betrag tatsächlich erhalten habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er rechtlicher Laie sei. Ein gesetzlicher Vorbehalt bestehe nicht.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 12. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2010 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Bescheid vom 5. August 2010 - gemeint ist 2009 - mit Bescheiden vom 26. Juli 2010 rückwirkend zum 1. Juli 2009 aufgehoben, den Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse um 15 Prozent gemindert und in einer korrigierten Anlage den tatsächlich zustehenden Zahlbetrag in Höhe von 2.075,04 EUR ausgewiesen. Der Kläger habe den ihr unterlaufenen Fehler, bei dem es sich um einen Schreib- bzw. Systemfehler handele, durch einen einfachen Blick in den Festsetzungsbescheid vom 16. Juni 2009 erkennen können.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 21. August 2012 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zwar überzahlte Bezüge erhalten habe, er den Mangel des rechtlichen Grundes aber nicht habe erkennen müssen. Zwar sei bei einem Vergleich der Bescheide vom 16. Juni 2009 und vom 5. August 2009 erkennbar gewesen, dass die Beklagte von unterschiedlichen Grundgehältern ausgegangen sei. Schon die Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 habe jedoch ein anderes Grundgehalt ausgewiesen als der Bescheid vom 16. Juni 2009. Zudem habe die Beklagte mit Bescheid vom 5. August 2009 einen überzahlten Betrag aufgrund der Anrechnung des Erwerbseinkommens zurückgefordert. Der Kläger habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die Überprüfung der ihm zustehenden Übergangsgebührnisse abgeschlossen gewesen sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine Zahlung unter Vorbehalt berufen. Die Überzahlung beruhe nicht auf der nachträglichen Anrechnung von Erwerbseinkommen, sondern auf einer unzutreffenden Berechnungsgrundlage.
Mit ihrer vom Senat mit Beschluss vom 11. März 2013 (5 LA 255/12) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassenen Berufung wiederholt die Beklagte ihre Rechtsauffassung, dass der Kläger den Fehler habe erkennen müssen und er deshalb einer verschärften Haftung unterliege. Schon die fehlerhafte Gehaltsbescheinigung habe zu Zweifeln Anlass gegeben, die eine Mitteilung ihr gegenüber erfordert hätten. Das gelte gerade vor dem Hintergrund, dass dem Kläger bei Erhalt der Gehaltsbescheinigung lediglich der Bescheid vom 16. Juni 2009, nicht aber der weitere Bescheid vom 5. August 2009 vorgelegen habe. Der Bescheid vom 5. August 2009 stelle schließlich allein die Änderungen fest, die sich aus einer Anrechnung des Erwerbseinkommens ergeben hätten. Grundlage für die Zahlung der Übergangsgebührnisse sei demgegenüber weiterhin der Bescheid vom 16. Juni 2009 gewesen. Hinzu komme schließlich, dass der Kläger die Zahlungen unter Vorbehalt erhalten habe. Die im Zuge des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vorgenommene Zuordnung zu den ab dem 1. Juli 2009 wirksamen Erfahrungsstufen sei zunächst nur vorläufig und unter dem Vorbehalt der endgültigen Zuordnung erfolgt. Eine solche endgültige Festsetzung habe es nicht gegeben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21. August 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint weiterhin, ihm habe sich die Fehlerhaftigkeit der Zahlbeträge nicht aufdrängen müssen. Er sei aufgrund der ausstehenden Anrechnung des Erwerbseinkommens stets davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 16. Juni 2009 nur vorläufigen Charakter gehabt habe. Für ihn sei daher der endgültige Bescheid vom 5. August 2009 maßgeblich gewesen. Der Inhalt dieses Bescheides sei deckungsgleich mit den Besoldungsmitteilungen gewesen. Zu beanstanden sei die Billigkeitsentscheidung der Beklagten. Da die Überzahlung auf einem Fehler im Verantwortungsbereich der Beklagten beruhe, sei der Rückzahlungsbetrag um mindestens 30 Prozent zu mindern. Überdies habe die Beklagte ihm die Möglichkeit einer Ratenzahlung gewähren müssen. Die bloße Bereitschaft hierzu reiche nicht aus, um den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Billigkeitsentscheidung zu genügen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130 a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Bescheid vom 12. April 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Klage abzuweisen.
Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die danach erforderlichen Voraussetzungen einer Rückforderung liegen vor.
Der Kläger hat in den Monaten Juli 2009 bis einschließlich März 2010 Versorgungsbezüge in Form von Übergangsgebührnissen (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 11 SVG) erhalten, die den ihm zustehenden Betrag um 84,78 EUR monatlich überstiegen. Die Höhe der dem Kläger vor einer Anrechnung von Erwerbseinkommen zustehenden Übergangsgebührnisse folgt unmittelbar aus dem Bescheid vom 16. Juni 2009. Danach bemessen sich die Übergangsgebührnisse nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO , Stufe 2, zuzüglich eines Überleitungsbetrags in Höhe von 104,- EUR. Diese - ohnehin bestandskräftige - Festsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 100 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 SVG i. V. m. § 17 Abs. 1 SVG, § 2 Abs. 3 BesÜG bemessen sich die Übergangsgebührnisse des Klägers, der während seiner Dienstzeit Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, Stufe 5, erhalten hatte, nach der Neuordnung der Besoldung und Versorgung zum 1. Juli 2009 nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, Stufe 2, zuzüglich des oben genannten Überleitungsbetrages. Tatsächlich aber hat der Kläger Übergangsgebührnisse erhalten, die nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, Stufe 3, zuzüglich eines Überleitungsbetrages berechnet waren. Diese steht weder mit dem Bescheid vom 16. Juni 2009 noch mit der gesetzlichen Regelung in Einklang.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der vor dem Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung des Klägers nicht aus dem Bescheid vom 5. August 2009. Regelungsgegenstand dieses Bescheides ist ausschließlich die Minderung der Übergangsgebührnisse aufgrund des Erwerbseinkommens des Klägers (§ 11 Abs. 3 Satz 4 SVG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung). Dieser eingeschränkte Regelungsgegenstand kommt sowohl in dem textlichen Teil als auch in der anliegenden Berechnung, in der die Folgen der Einkommensanrechnung im Fettdruck dargestellt werden, klar zum Ausdruck. Eine Neufestsetzung der vor der Berücksichtigung des Erwerbseinkommens zustehenden Übergangsgebührnisse war damit nicht verbunden. Hinzu kommt, dass die Beklagte den vorgenannten Bescheid vom 5. August 2009 mit bestandskräftigen Bescheiden vom 26. Juni 2010 gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG rückwirkend zum 1. Juli 2009 aufgehoben und durch einen neuen Bescheid ersetzt hat, der eine zutreffende Berechnung der Übergangsgebührnisse enthält. Dass der Aufhebungsbescheid den Bescheid vom 5. August 2009 fälschlicherweise als Bescheid vom "5. August 2010" bezeichnet, ist angesichts des offenkundigen Bezugs ohne rechtliche Bedeutung.
Liegt mithin eine Überzahlung vor, richtet sich die Rückforderung grundsätzlich nach den §§ 818 ff. BGB. Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist eine Rückforderung ausgeschlossen, soweit der Empfänger - was hier aufgrund der relativ geringen Überzahlungsbeträge der Fall sein dürfte - nicht mehr bereichert ist. Aufgrund einer verschärften Haftung gemäß § 818 Abs. 4, § 292 BGB kann sich auf diesen Einwand allerdings nicht berufen, wer eine Leistung nur unter Vorbehalt erhalten hat (§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder wer den Mangel des rechtlichen Grundes entweder kannte oder ihn hätte erkennen müssen (§ 819 Abs. 1 BGB i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG). Ausgehend davon ist dem Kläger der Einwand der Entreicherung abgeschnitten.
Dem Entreicherungseinwand steht entgegen der Ansicht der Beklagten allerdings nicht schon entgegen, dass die Übergangsgebührnisse unter einem Vorbehalt gewährt worden sind. Richtig ist zwar, dass im Fall des Klägers ein doppelter gesetzlicher Vorbehalt besteht. Dieser besteht einerseits darin, dass Versorgungsbezüge stets unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Anrechnung von Erwerbseinkommen gezahlt werden, sie also unter dem Vorbehalt einer nachträglichen - auch rückwirkenden - Anwendung der entsprechenden Ruhens- und Minderungsvorschriften stehen (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2013 - 1 A 1482/12 -, [...] Rn. 6 f. mit umfangreichen Nachweisen). Andererseits besteht im Fall des Klägers ein spezieller, in § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG wurzelnder Vorbehalt. Dieser Vorbehalt bezieht sich auf die neue Stufenzuordnung zum 1. Juli 2009, die zunächst nur vorläufig erfolgt und nachträglich korrigiert werden kann (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 22.7.2013 - 5 LA 111/13 -, zur Veröffentlichung in [...] vorgesehen). Von beiden Vorbehalten hat die Beklagte im Fall des Klägers allerdings keinen Gebrauch gemacht. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen ist ebensowenig der Grund für die streitgegenständliche Rückforderung wie eine Korrektur der ursprünglichen Stufenzuordnung. Diese ist vielmehr mit Bescheid vom 16. Juni 2009 in rechtlich zutreffender Weise erfolgt.
Eine verschärfte Haftung des Klägers folgt demgegenüber aus § 819 Abs. 1 BGB i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG. Der Empfänger einer Leistung kann den Einwand der Entreicherung dann nicht geltend machen, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. Der Empfänger muss mithin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 - BVerwG 6 C 37.83 -, [...] Rn. 25). Nach diesen Maßgaben fällt dem Kläger eine derartige Sorgfaltspflichtsverletzung zur Last, weil die ihm mitgeteilten Zahlungsbeträge auf den ersten Blick erkennbare Differenzen aufwiesen.
Der Bescheid vom 16. Juni 2009, der dem Kläger die Übergangsgebührnisse bewilligt, legt dem Zahlungsbetrag das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, Stufe 2, zuzüglich eines Überleitungsbetrages in Höhe von 104,- EUR zugrunde. Bereits aus der am 23. Juni 2009 erstellten Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 ergibt sich indes, dass dem Kläger Übergangsgebührnisse nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO , Stufe 3, zuzüglich eines Überleitungsbetrages in Höhe von 64,- EUR ausgezahlt wurden. Dies war für den Kläger schon deshalb zweifelsfrei erkennbar, weil der in der Gehaltsbescheinigung ausgewiesene Bruttobetrag in Höhe von 2.675,44 EUR den mit Bescheid vom 16. Juni 2009 festgesetzten Betrag in Höhe von 2.569,46 EUR deutlich überstieg. Hinzu kommt, dass die Tarifgruppe und die Tarifstufe im Feld "Persönliche / Organisatorische Daten" ausdrücklich benannt werden. Diese augenfällige Differenz hätte mindestens eine unverzügliche Nachfrage erfordert.
Soweit der Kläger einwendet, aus seiner Sicht sei der Bescheid vom 16. Juni 2009 nur vorläufig gewesen und durch den "endgültigen" Bescheid vom 5. August 2009 ersetzt worden, übersieht er, dass sich die Vorläufigkeit auch nach seinem eigenen Vorbringen nur auf die ausstehende Einkommensanrechnung beziehen konnte. Die Festsetzung der dem Kläger zustehenden Übergangsgebührnisse vor der Einkommensanrechnung regelt demgegenüber der Bescheid vom 16. Juni 2009 - wie sowohl diesem Bescheid als auch dem Bescheid vom 5. August 2009 unmissverständlich zu entnehmen ist und wie der Kläger deshalb hätte erkennen müssen - abschließend, zumal es für Änderungen insbesondere der Berechnungsgrundlagen nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr offensichtlich keinen Grund gab. Der sich aufdrängende Widerspruch zwischen der Festsetzung einerseits und den Angaben sowohl in der Gehaltsbescheinigung vom 23. Juni 2009 als auch in dem Bescheid vom 5. August 2009 bestand deshalb unvermindert fort.
Soweit der Kläger weiter vorträgt, die Besoldung unterliege aufgrund von Erhöhungen und Änderungen der Dienstaltersstufen ständigen Änderungen, steht dies in gewissem Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen. Es impliziert jedenfalls, dass der Kläger die Differenz tatsächlich bemerkt hat. Ungeachtet dessen waren in seinem Fall offenkundig weder Besoldungserhöhungen noch übliche Änderungen der Dienstaltersstufen geeignet, eine Erhöhung des Grundgehaltes zu rechtfertigen. Die Festsetzung vom 16. Juni 2009 war auf den 1. Juli 2009 bezogen, also auf den Tag, an dem gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BesÜG eine durch die Einbeziehung der Sonderzahlung begründete Besoldungsanpassung wirksam wurde. Ein Stufenaufstieg findet nach dem Ausscheiden aus dem Dienst nicht mehr statt.
Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand des Klägers, das Besoldungsrecht sei nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, sodass ihm der Fehler auch bei einer sorgfältigen Prüfung nicht habe auffallen können. Nicht die in der Tat komplizierte Berechnung der Übergangsgebührnisse, sondern allein die augenfällige Differenz zwischen dem Bewilligungsbescheid einerseits und den Gehaltsmitteilungen bzw. den ausgezahlten Beträgen andererseits führt in seinem Fall zu einer Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes.
Schließlich erweist sich die gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu treffende Billigkeitsentscheidung der Beklagten als rechtsfehlerfrei.
Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG kann die Beklagte mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil von der Rückforderung absehen. Die insofern zu treffende Billigkeitsentscheidung bezweckt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten bzw. Soldaten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten bzw. Soldaten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, [...] Rn. 24; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, [...] Rn. 18, beide m. w. N.).
Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte bzw. Soldat, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte bzw. Soldat, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten bzw. Soldaten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter bzw. Soldat über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 25 ff.; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 19 ff.).
Dies zugrundegelegt ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte entschieden hat, den überzahlten Betrag in einer Summe von dem Kläger zurückzufordern.
Soweit der Kläger meint, die Überzahlung beruhe auf einem Verschulden der Beklagten bzw. liege im überwiegenden behördlichen Verantwortungsbereich, sodass eine Minderung des Rückforderungsbetrags um (mindestens) 30 Prozent veranlasst gewesen sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Richtig ist zwar, dass die Ursache für die Überzahlung entweder in einem Fehler des von der Beklagten verwendeten Computersystems oder aber in einem Eingabefehler liegt. Bei derartigen Fehlern handelt es sich jedoch um im Rahmen der Massenverwaltung auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht gänzlich zu vermeidende Fehler, bei denen ohne ein Hinzutreten verschärfender Umstände - etwa bei einem Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (so in den Fällen BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O.; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) - allenfalls von einem ganz geringfügigen Verschulden auf Seiten der Behörde auszugehen ist. Für sich genommen reichen solche Fehler daher nicht aus, um eine Verringerung des Rückforderungsbetrags aus Gründen der Billigkeit rechtlich geboten erscheinen zu lassen. Vielmehr aktualisiert sich bei derartigen Fehlern die in der Treuepflicht des Beamten bzw. Soldaten wurzelnde Verpflichtung, die ihm erteilten Gehaltsbescheinigungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Pflicht besteht gerade im Interesse des Dienstherrn, der auf automatisierte und in gewissem Umfang fehleranfällige Systeme zurückgreift und auch deshalb darauf angewiesen ist, dass die Beamten bzw. Soldaten ihrer Kontrollaufgabe ebenfalls nachkommen.
Vor diesem Hintergrund trifft es im vorliegenden Fall zwar zu, dass die primäre Ursache für die Überzahlung im Verantwortungsbereich der Beklagten liegt. Zugleich ist aber dem Kläger der Vorwurf zu machen, die Gehaltsbescheinigungen entweder überhaupt nicht oder so oberflächlich geprüft zu haben, dass er den ins Auge springenden Fehler nicht erkannt und dementsprechend die Beklagte auch nicht auf den Fehler hingewiesen hat. In der Abwägung der Verursachungsbeiträge wiegt dieses Verhalten deutlich schwerer als der geringfügige und überdies binnen kurzer Zeit aufgedeckte Fehler auf Seiten der Beklagten, sodass ihre Entscheidung, den Rückforderungsbetrag nicht zu mindern, nicht zu beanstanden ist.
Zu Unrecht meint der Kläger weiter, die Beklagte habe zumindest eine Rückzahlung in Raten verfügen müssen. Eine dahingehende Pflicht, die nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum anzunehmen ist, bestand nicht. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Überzahlungen nicht über einen längeren Zeitraum - in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen standen Zeiträume von rund achteinhalb Jahren in Rede -, sondern nur für neun Monate erfolgt sind. Hinzu kommt, dass der Rückforderungsbetrag - gemessen an den der Beklagten bekannten Einkommensverhältnissen des Klägers - relativ gering und der Kläger nach Aktenlage ausreichend leistungsfähig ist, um die Rückzahlung in einer Summe ohne eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung zu leisten. Hinzu kommt schließlich, dass die Beklagte dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 23. März 2009 und erneut in ihrem Bescheid vom 12. April 2010 eine Rückzahlung in Raten angeboten hat. Darauf ist der Kläger im weiteren Verfahren auch nicht hilfsweise eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG liegen nicht vor. Nur ergänzend merkt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 10. Juli 2013 an, dass den Beteiligten gegen diesen Beschluss die gleichen Rechtsmittel zustehen, die zulässig wären, wenn eine Entscheidung durch Urteil erfolgt wäre (§ 130 a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO).