Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.07.2013, Az.: 4 LC 317/11
„Haftung für den Lebensunterhalt eines Ausländers nach § 68 AufenthG“
Bestimmung der zeitlichen Haftung für den Lebensunterhalt eines Ausländers nach § 68 AufenthG
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.07.2013
- Aktenzeichen
- 4 LC 317/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 46471
- Entscheidungsname
- Haftung für den Lebensunterhalt eines Ausländers nach § 68 AufenthG
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0705.4LC317.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 68 AufenthG
- § 25 Abs. 1 AufenthG
- § 25 Abs. 2 AufenthG
Fundstellen
- AUAS 2013, 231-236
- InfAuslR 2013, 457-461
- ZAR 2014, 134
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine nach § 68 Abs. 1 AufenthG eingegangene Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Lebensunterhalts eines Ausländers bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck endet nicht mit der Stellung eines Asylantrags und der damit verbundenen Aufenthaltsgestattung.
- 2.
Auch der spätere Erfolg des Asylantrags und die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG bewirkt keinen rückwirkenden Wegfall der Erstattungspflicht für die dem Ausländer gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die von ihm geforderte Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die die Beklagte seiner Schwägerin gewährt hat.
Der Kläger verpflichtete sich am 6. Juni 2008 gegenüber der Beklagten, u. a. die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Schwägerin, der am 18. Januar 1992 geboren marokkanischen Staatsangehörigen B., nach § 68 AufenthG vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am 1. Juli 2008 "bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck" zu tragen.
Am 1. Juli 2008 reiste Frau B. mit einem Besuchervisum der Deutschen Botschaft in Rabat, gültig bis zum 29. August 2008, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. Oktober 2008 stellte sie einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 22. April 2009 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Auf die dagegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht C. die Bundesrepublik Deutschland durch Urteil vom 27. Oktober 2010 (3 A 1382/09), die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Da das Urteil rechtskräftig wurde, erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frau B. durch Bescheid vom 10. Januar 2011 die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 9. März 2011 erteilte die Beklagte Frau B. auf deren Antrag vom 16. Februar 2011 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
Frau B. lebte zunächst im Haushalt des Klägers, aus dem sie später jedoch auszog. Die Beklagte gewährte ihr u. a. für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ohne Krankheitskosten in Höhe von insgesamt 1.273,31 EUR.
Durch Bescheid vom 1. September 2010 forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung der Frau B. für den o. a. Zeitraum gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (ohne Krankheitskosten) in der o. g. Höhe unter Hinweis auf dessen Verpflichtungserklärung vom 6. Juni 2008 auf. Zugleich belehrte die Beklagte den Kläger über die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Am 15. März 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs für die während der Dauer eines Asylverfahrens gewährten Sozialleistungen mit der Richtlinie 2003/9/EG nicht vereinbar sei, da diese Asylbewerbern bestimmte soziale Mindeststandards zugestehe und die Inanspruchnahme Dritter nicht vorsehe. Anderenfalls würden die Leistungsberechtigten unter Druck gesetzt werden, Leistungen so wenig wie möglich in Anspruch zu nehmen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2010 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und erwidert: Die Verpflichtungserklärung des Klägers gelte bis zur Ausreise von Frau B. oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Eine Aufenthaltserlaubnis sei Frau B. aber erst im Jahre 2011 erteilt worden. Die aufgrund ihres Asylantrags erteilte Aufenthaltsgestattung sei kein Aufenthaltstitel. Es sei auch im Hinblick auf § 55 Abs. 3 AsylVfG nicht danach zu differenzieren, ob der Asylantrag erfolgreich oder erfolglos geblieben sei. Es sei nicht praktikabel, nach möglicherweise langjähriger Dauer des Asylverfahrens bereits erlassene Erstattungsbescheide nach § 48 VwVfG wieder aufzuheben. Diese müssten aber wegen der Gefahr der Festsetzungsverjährung zunächst ergehen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 24. Oktober 2011 den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2010 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage sowohl zulässig als auch begründet sei. Die Versäumung der einmonatigen Klagefrist sei unschädlich, weil die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hingewiesen habe, so dass für die Klageerhebung nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr gegolten habe, die eingehalten worden sei. Der angefochtene Bescheid sei auch rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Nach § 68 Abs. 1 AufenthG habe derjenige, der sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet habe, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, zwar sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet worden seien. Der Kläger hafte aber für den hier in Rede stehenden Zeitraum von März bis August 2010 aus seiner Verpflichtungserklärung vom 6. Juni 2008 nicht. Diese Verpflichtungserklärung stehe im Zusammenhang mit dem Besuchervisum, das Frau B. von der Deutschen Botschaft in Rabat für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 29. August 2008 erteilt worden sei. Aus diesem Zweck der Erklärung ergäben sich die Grenzen der Haftung. Denn diese ende nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt werde und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt werde. Entsprechendes ergebe sich aus der Verpflichtungserklärung des Klägers vom 6. Juni 2008, nach deren Wortlaut der Kläger bis zur Ausreise oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck hafte. Hier sei Frau B. ein solcher Aufenthaltstitel zwar erst am 9. März 2011 und damit nach dem in Rede stehenden Zeitraum erteilt worden. Der Aufenthaltszweck habe sich aber bereits durch den gestellten Asylantrag geändert. Diese Modifizierung des Aufenthaltsgrundes werde durch die Regelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch aufenthaltsrechtlich anerkannt, weil der Asylantrag von Frau B. zur Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG geführt habe. Nach der Rechtsprechung der Kammer entfalle die Haftung nach § 68 AufenthG allerdings nicht schon allein aufgrund der Stellung des Asylantrags. Die nach § 55 AsylVfG erteilte Aufenthaltsgestattung führe zwar zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, habe aber lediglich verfahrenssichernde Funktion. Daher führe die mit der Stellung des Asylantrags verbundene Aufenthaltsgestattung als solche noch nicht zum Erlöschen der Haftung. Daran ändere auch die Richtlinie 2003/9/EG über die Festlegung der Mindestnorm für die Aufnahme von Asylbewerbern nichts. Nach Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie müssten die Aufenthaltsbedingungen die Gesundheit und die Lebensunterhaltung gewährleisten. Gemäß Abs. 3 und 4 Unterabs. 1 dieser Bestimmung dürften die staatlichen Leistungen von der Bedürftigkeit des Asylbewerbers abhängig gemacht werden. Nach Art. 13 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie dürfte sogar eine Erstattung von dem Asylbewerber verlangt werden, wenn sich herausstelle, dass er leistungsfähig gewesen sei. Dass durch diese Regelungen die Erstattung von Sozialleistungen durch Dritte, die die Haftung für den Lebensunterhalt übernommen haben, ausgeschlossen werde, sei nicht erkennbar. Denn aus den angeführten Bestimmungen werde deutlich, dass die Mitgliedstaaten vorsehen dürften, dass sie nur nachrangig für den Lebensunterhalt aufkommen. Nach Auffassung des Gerichts ende die Haftung nach § 68 AufenthG aber aufgrund des Asylantrags, wenn dem Ausländer - wie hier Frau B. - unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde. In diesem Fall werde sein Aufenthalt während des gesamten Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG rechtlich anerkannt. Nach dieser Bestimmung werde die Zeit eines Asylverfahrens angerechnet, soweit die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig gemacht werde. Diese Bestimmung sei nicht eng auszulegen. Sie erfasse vielmehr alle Sachbereiche, in denen es auf eine bestimmte Dauer des Aufenthalts ankomme. Der Ausschluss der Haftung für die Zeit eines erfolgreichen Asylverfahrens erscheine auch in der Sache gerechtfertigt. Der betroffene Ausländer sei in diesem Fall nämlich aus berechtigten Gründen in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und werde hier unabhängig davon, ob er seinen Lebensunterhalt sichern könne, aufgenommen. Der oben beschriebene Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung, die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erfüllen, sei damit entfallen. Die von der Beklagten angeführten praktischen Schwierigkeiten, die bei längerer Dauer des Asylverfahrens auftreten könnten, rechtfertigten keine andere Beurteilung. Zum einen könnten Probleme bei der verwaltungstechnischen Umsetzung die Rechtslage grundsätzlich nicht beeinflussen. Zum anderen erschienen die von der Beklagten angesprochenen Schwierigkeiten auch nicht so gravierend, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsse.
Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte am 18. November 2011 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt.
Zur Begründung des Rechtsmittels trägt die Beklagte im Wesentlichen Folgendes vor: Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Haftung aus der Verpflichtungserklärung rückwirkend entfallen sei, weil das spätere Asylverfahren Erfolg gehabt habe, sei unzutreffend. Nach ihrer Auffassung verliere die Verpflichtungserklärung ihre Wirksamkeit erst dann, wenn der Ausländer in eine Position hineinwachse, in der er unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung einen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels habe. Erst dann könne die Verpflichtungserklärung nicht mehr Grundlage eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich solcher Mittel sei, die nach diesem Zeitpunkt aufgewendet worden seien. Demnach erlösche der Erstattungsanspruch erst ab der Anerkennung der Asylberechtigung. In der Rechtsprechung und Literatur werde zwar teilweise die Auffassung vertreten, dass derjenige, der die Verpflichtungserklärung abgegeben habe, nicht für Zeiten eines Asylverfahrens hafte, weil auch die Aufenthaltsgestattung ein von der Lebensunterhaltssicherung unabhängiges Aufenthaltsrecht begründe. Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden, weil die Aufenthaltsgestattung kein Aufenthaltstitel sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne auch nicht danach differenziert werden, ob der Asylantrag des Ausländers erfolgreich oder erfolglos sei. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass nach dem Rechtsgedanken des § 55 Abs. 3 AsylVfG eine Haftung aus einer Verpflichtungserklärung rückwirkend für die Zeit der asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung entfallen solle. Dies hätte im Übrigen auch zur Folge, dass ein bereits erlassener Kostenbescheid dann wegen der rückwirkend eingetretenen Rechtswidrigkeit von Amts wegen nach § 48 VwVfG aufgehoben werden müsste. Der rechtskräftige Abschluss eines Asylverfahrens könne sich aber über mehrere Jahre hinziehen. Zudem unterlägen die Erstattungsansprüche der Verjährung nach §§ 62 VwVfG, 194 ff. BGB. Es sei nicht ersichtlich, dass es Intention des Gesetzgebers gewesen sei, dass die Verwaltung zunächst Erstattungsbescheide erlasse, um diese im Falle eines späteren positiven Ausgangs des Asylverfahrens wegen einer vermeintlich rückwirkend eingetretenen Rechtswidrigkeit von Amts wegen nach § 48 VwVfG aufzuheben. Des Weiteren spreche gegen die Auffassung, den Verpflichtungsgeber rückwirkend aus der Haftung zu entlassen, dass der Ausländer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hätte. Der Verpflichtungserklärung des Klägers könne auch keine besondere weitere Haftungsbeschränkung entnommen werden.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts C. - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 24. Oktober 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat sich im Berufungsverfahren zur Sache nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Diese Entscheidung trifft der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten nach § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht als notwendig erachtet.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat derjenige, der sich einer Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendung auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruht. Die Verpflichtung bedarf der Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar (§ 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat (§ 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).
Diese gesetzlichen Bestimmungen setzen die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Denn die Bezugnahme auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz verlöre ohne die Befugnis des Anspruchsberechtigten, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt zu titulieren, ihren Sinn (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des von der Beklagten durch den angefochtenen Bescheid geltend gemachten Erstattungsanspruchs nach § 68 AufenthG liegen hier vor.
Der Kläger hat sich gegenüber der Beklagten am 6. Juni 2008 schriftlich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt von Frau B. vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am 1. Juli 2008 "bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck" zu tragen. Damit ist er eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eingegangen. Diese Verpflichtungserklärung ist auch wirksam, weil sie dem Schriftformerfordernis des § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genügt, als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung keiner förmlichen Annahme durch die Beklagte bedurfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1) und hinreichend bestimmt ist, da sich der Inhalt und die Reichweite der vom Kläger eingegangenen Verpflichtung der Erklärung ohne weiteres entnehmen lassen. Die Verpflichtungserklärung erstreckt sich schließlich auch auf den hier relevanten Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010, für den die Beklagte Kostenerstattung verlangt. Das ergibt sich aus Folgendem:
Nach dem o. a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1998 überlässt es die Rechtsordnung der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommt und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche Aufenthaltsdauer sie gelten soll. Der Geltungsdauer der dem Ausländer erteilten Aufenthaltsgenehmigung kommt dabei grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zu.
Die vom Kläger unterschriebene Verpflichtungserklärung vom 6. Juni 2008 besagt, dass der Kläger die Kosten für den Lebensunterhalt von Frau B. vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit am 1. Juli 2008 "bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck" trägt. Die Verpflichtung endet daher erst mit der Ausreise von Frau B. oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem, für den das Besuchervisum erteilt worden ist. Frau B. hat ihren Aufenthalt im Bundesgebiet vor dem Ablauf des Zeitraums vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010, für den die Beklagte Kostenerstattung verlangt, indessen nicht beendet. Vor dem Ablauf dieses Zeitraums ist ihr auch kein Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt worden. Vielmehr hat sie erst durch den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten. Demnach gilt die Verpflichtungserklärung des Klägers auch für den hier relevanten Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010, so dass der Kläger die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die die Beklagte in diesem Zeitraum für den Lebensunterhalt von Frau B. aufgewendet hat, nach § 68 AufenthG zu erstatten hat.
Dass Frau B. im Oktober 2008 einen Asylantrag gestellt und daraufhin nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erhalten hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mit der Stellung des Asylantrags und der damit verbundenen Aufenthaltsgestattung ist die vom Kläger eingegangene Verpflichtung nämlich nicht erloschen.
Zunächst stellt die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keinen Aufenthaltstitel dar, bis zu dessen Erteilung zu einem anderen Aufenthaltszweck der Kläger sich zur Kostentragung verpflichtet hat. Mit dem Terminus "Aufenthaltstitel" in der Verpflichtungserklärung des Klägers nach § 68 AufenthG ist ein Rechtsbegriff des Aufenthaltsgesetzes in Bezug genommen worden, der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG definiert ist. Danach werden Aufenthaltstitel als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt. Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG ist mithin kein Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Folglich ist die Verpflichtung des Klägers zur Übernahme der Kosten des Lebensunterhalt von Frau B., die nach dem klaren Wortlaut der von ihm unterzeichneten Erklärung bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck gilt, mit der Aufenthaltsgestattung infolge der Stellung des Asylantrags nicht entfallen.
Abgesehen davon ist der vom Kläger unterschriebenen Verpflichtungserklärung selbst zu entnehmen, dass die übernommene Verpflichtung zur Tragung der Kosten für den Lebensunterhalt von Frau B. auch die Erstattung der ihr gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz umfasst. Die Verpflichtungserklärung enthält nämlich u. a. folgenden Passus: "Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, wenn die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz), im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruht". Damit erstreckt sich die vom Kläger eingegangene Erstattungsverpflichtung auch nach dem Wortlaut seiner Erklärung auf die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Frau B. als Asylbewerberin erhalten hat. Folglich kann die vom Kläger übernommene Leistungspflicht schon wegen des eindeutigen Wortlauts der von ihm unterschriebenen Verpflichtungserklärung nicht durch die Stellung des Asylantrags durch Frau B. und die anschließenden Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens entfallen sein.
Dass die Stellung eines Asylantrags eine nach § 68 Abs. 1 AufenthG eingegangene Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Lebensunterhalts nicht per se beendet, ergibt sich schließlich auch aus der gesetzlichen Systematik. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund einer Erklärung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gedeckt wird. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG setzt daher zwingend voraus, dass mit der Stellung eines Asylantrags, der einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auslösen kann, eine nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgegebene Verpflichtung nicht endet, da ansonsten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch im Fall von Verpflichtungserklärungen nach § 68 Abs. 1 AufenthG zu erbringen wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.3.2013 - 12 S 1188/12 -). Folglich erweist sich die Annahme, dass die Verpflichtung nach § 68 AufenthG mit der Stellung eines Asylantrags automatisch ende, auch aus gesetzessystematischen Gründen und wegen des in § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zum Ausdruck kommenden entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers als unzutreffend.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat schließlich auch der Umstand, dass der Asylantrag von Frau B. insofern Erfolg gehabt hat, als das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihr durch Bescheid vom 10. Januar 2011 aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts C. vom 27. Oktober 2010 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, und dass Frau B. daraufhin durch Bescheid vom 9. März 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden ist, keinen rückwirkenden Wegfall der Erstattungspflicht des Klägers für die Frau B. gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewirkt.
Gegen einen solchen rückwirkenden Wegfall der Erstattungspflicht des Klägers spricht schon der Umstand, dass sich der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2011, mit dem Frau B. ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt worden ist, keine Rückwirkung beimisst. Für den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2011 über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt nichts anderes. Die Bundesrepublik Deutschland ist schließlich auch durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts C. vom 27. Oktober 2010 keineswegs verpflichtet worden, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG rückwirkend festzustellen; das Verwaltungsgericht hat vielmehr nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 AufenthG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2010 abgestellt. Somit ist auch nicht rechtskräftig festgestellt worden, dass der Asylantrag von Frau B. bereits im Zeitpunkt seiner Stellung in Bezug auf die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet gewesen ist.
Ein rückwirkender Wegfall der Erstattungspflicht des Klägers lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz ferner nicht aus § 55 Abs. 3 AsylVfG herleiten.
Nach § 55 Abs. 3 AsylVfG wird die Zeit eines Aufenthalts zur Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist. Durch diese Anrechnung erlangt ein Ausländer, dem - wie Frau B. - die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aber keineswegs rückwirkend einen Aufenthaltstitel im Sinne der Verpflichtungserklärung des Klägers. Folglich führt die Regelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG zu keinem rückwirkenden Wegfall der Erstattungspflicht des Klägers.
Ein derartiger rückwirkender Wegfall der Erstattungspflicht des Klägers lässt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht damit begründen, dass einem Ausländer, dem die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden ist, der "Aufenthalt während des gesamten Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG rechtlich anerkannt" werde. Da die Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Kosten für den Lebensunterhalt von Frau B. nach der von ihm abgegebenen Erklärung bis zur Beendigung des Aufenthalts von Frau B. oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck gilt, kommt es nämlich überhaupt nicht darauf an, ob der Aufenthalt von Frau B. "während des gesamten Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG rechtlich anerkannt" worden ist. Entscheidend ist nach der Verpflichtungserklärung des Klägers vielmehr allein, ob und wann Frau B. ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt worden ist. Einen solchen Aufenthaltstitel hat Frau B. - wie bereits oben ausgeführt - aber erst durch den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2011 und damit nach dem Ablauf des Zeitraums, für den die Beklagte Kostenerstattung begehrt, erhalten. Die Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels wird durch die Regelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auch nicht ersetzt.
Eine Vorverlegung des Endes der nach § 68 AufenthG übernommenen Verpflichtung kann im Übrigen auch nicht damit begründen werden, dass ein Asylbewerber, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, mit dem Asylantrag in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG bereits "in eine Anspruchsposition hineingewachsen" sei. Denn letzteres ist unzutreffend. Nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erst dann zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat; mit der bloßen Stellung eines Asylantrags ist der Ausländer somit noch nicht in eine Anspruchsposition in Bezug auf eine Aufenthaltserlaubnis hineingewachsen. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt nichts anderes, da die Entscheidung über einen Asylantrag von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. im Falle einer gerichtlichen Überprüfung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts abhängt und es somit nicht auf die Verhältnisse bei Stellung des Asylantrags ankommt.
Schließlich besteht auch kein zwingender sachlicher Grund, die Verpflichtung nach § 68 AufenthG in den Fällen eines erfolgreichen oder teilweise erfolgreichen Asylverfahrens mit der Stellung des Asylantrags enden zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Rechtsordnung es der Entscheidung des Einzelnen überlässt, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1). Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger entschieden, für die Kosten des Lebensunterhalts von Frau B. nicht nur für die Geltungsdauer des von ihr beantragten Visums, sondern für die gesamte Zeit bis zur Ausreise oder zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck aufzukommen. Da zu den zu erstattenden Kosten des Lebensunterhalts nach dem Hinweis in der vom Kläger unterschriebenen Formularerklärung auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören, war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass er die Kosten des Lebensunterhalts von Frau B. auch im Falle der Beantragung von Asyl und der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz während des Asylverfahrens würde tragen müssen. Angesichts dessen besteht kein sachlicher Grund, die Verpflichtung des Klägers aufgrund der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rückwirkend entfallen zu lassen. Das gilt umso mehr, als der Sinn der Verpflichtungserklärung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch darin besteht "einer Belastung öffentlicher Kassen während der Anwesenheit des Ausländers vorzubeugen" (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1).
Die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der Kosten des Lebensunterhalts von Frau B. während der Zeit des Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verstößt im Übrigen auch nicht gegen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie gilt diese für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Asyl beantragen, solange sie als Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach nationalem Recht von diesem Asylantrag erfasst sind. Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Asylbewerbern ab Antragstellung materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie dafür, dass die gewährten materiellen Aufnahmebedingungen einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet. Weiterhin bestimmt Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten die Gewährung aller oder bestimmter materieller Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung davon abhängig machen können, dass die Asylbewerber nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihnen Gesundheit und den Lebensunterhalt gewährleistet. Sofern die Asylbewerber über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise, wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben, können die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie von ihnen verlangen, dass sie für die Kosten der in dieser Richtlinie vorgesehenen materiellen Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung ganz oder teilweise aufkommen; stellt sich heraus, dass ein Asylbewerber zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Aufnahmebedingen sowie der Gesundheitsversorgung über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung verlangen. Von diesen Bestimmungen wird die vom Kläger gegenüber der Beklagten eingegangene Verpflichtung nach § 68 AufenthG ersichtlich nicht erfasst. Denn sie regeln ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Asylbewerbern, erstrecken sich aber nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedsstaaten und Dritten oder das Rechtsverhältnis zwischen den Asylbewerbern und Dritten. Folglich besteht schon deshalb kein Grund für die Annahme, dass die o. g. Bestimmungen der Richtlinie der Wirksamkeit einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG während der Dauer eines Asylverfahrens entgegenstünden. Daher besteht keine Veranlassung, eine Vorabentscheidung des EuGH zur Auslegung der vorstehenden Richtlinie nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 AEUV einzuholen.
Schließlich steht der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht entgegen, dass der angefochtene Bescheid keine Anhaltspunkte für Ermessenserwägungen der Beklagten bietet. Da das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, in der Regel verlangen, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat, ist der nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung der aus öffentlichen Mitteln erbrachten Leistungen heranzuziehen, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1). Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten etwa eingeräumt werden (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1). Im vorliegenden Fall liegen solche atypischen Gegebenheiten indessen nicht vor. Daher bedurfte es keiner Ermessenserwägungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid.