Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.07.2013, Az.: 1 MN 90/13

Notwendige Angaben (Arten umweltbezogener Informationen) in einer Auslegungsbekanntmachung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.07.2013
Aktenzeichen
1 MN 90/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 40397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0702.1MN90.13.0A

Fundstellen

  • BauR 2013, 1658-1660
  • UPR 2013, 458

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In Niedersachsen kann dem Normenkontroll-Eilantragsteller auch dann das Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehen, wenn die Planfestsetzungen ohne Genehmigung ausgenutzt werden können und noch nicht (weitgehend) durch Fertigstellung der Gebäude ausgenutzt worden sind.

  2. 2.

    Zu den notwendigen Angaben (Arten umweltbezogener Informationen) in der Auslegungsbekanntmachung.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich aus vielerlei Gründen gegen den im Tenor genannten Bebauungsplan. Er sieht namentlich sein Grundstück planbedingt verstärkt dem Zufluss von Oberflächenwasser ausgesetzt und mehrere Umweltbelange als formell und materiell unzureichend behandelt an.

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Aktivrubrum genannten, mit einem Wohnhaus bebauten und zum Teil anders genutzten Grundstücks. Dieses liegt an der Nordseite des C. weges. Dieser bildet den südwestlichen Abschluss der (Wohn-)Bebauung auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Er verläuft in etwa westöstlich. Er beginnt im Westen am D. weg und führt im spitzen Winkel auf den Heideweg, der kurz darauf die nordsüdlich verlaufende Bergstraße kreuzt; im Heideweg liegt der zunächst nach Osten, dann nach Norden verlaufende Regenwasserkanal. Die Nordseite des C. weges ist durchweg bebaut. An seiner Südseite stehen im östlichen Bereich, das heißt im spitz zulaufenden Zwickel zum Heideweg drei Wohngebäude. Das trapezförmig geschnittene Plangebiet beginnt westlich davon und nimmt den restlichen Bereich des beschriebenen Geländedreiecks ein. Dieser stärker gewellte Bereich (Flurstück 18/1, Flur 1 der Gemarkung B.) steht im Eigentum des Landes Niedersachsen (Forstverwaltung) und hat folgende Besonderheiten:

Er fällt recht deutlich von Süden nach Norden ab; der Höhenunterschied zwischen der Südwest- und der Nordostecke beträgt etwa 11,8 m. Der Untergrund besteht aus Gestein. Die Bodenstruktur (Ton/Schluff) machte Rammsondierungen sowie Sondierungsbohrungen unmöglich. Die darauf liegende Bodenschicht hat eine Stärke zwischen 0,2 und 0,45 m. Das Gelände war bis zum Sturm Kyrill (Januar 2007) mit Nadelbäumen bestanden. Die Verwüstungen von Kyrill sind beim Vergleich der Luftbilder von bing (Altzustand) und google-maps (Neuzustand) gut zu sehen. Danach wurden unter anderem im Bereich zwischen dem Heideweg im Süden bis über den D. weg hinaus bis hin zur B 65 (Bremer Straße) die Bäume zu wesentlichen Teilen umgeworfen. Den (größeren) Bereich westlich des D. weges, der im Bereich eines (sich südlich des Heideweges fortsetzenden) Landschaftsschutzgebietes liegt, soll wieder aufgeforstet werden, nicht aber der insgesamt 9.775 m2 große Planbereich. Dort ist nach dem Windwurf vom Januar 2007 eine zum Teil verbuschte Spontanvegetation entstanden, die aus Ahorn, Birke, Esche, Pappel sowie Vogel- und Brombeere besteht. Im südlichen Planbereich soll sie als so genannte Maßnahmefläche von 4.800 m2 Größe erhalten bleiben, das heißt nicht wieder aufgeforstet werden. Dort soll eine Auffangmulde mit einem Fassungsvermögen von 150 m3 geschaffen werden, welche zum Kanal im D. weg (Westen) eine Verbindung erhalten soll.

Als Bauland genutzt werden soll ein 30 m tiefer Streifen (4.652 m2), der an die um 2 m (323 m2) verbreiterte Straße des C. weges anschließt und als allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4 dienen soll.

Bislang hatte das Oberflächenwasser bei stärkeren Regenereignissen den mit Betonverbundstein gepflasterten C. weg überquert und war auf die nördlich des C. weges gelegenen Grundstücke gelangt. Die Antragsgegnerin reagierte hierauf mit der Planung eines 85 m langen Staukanals DN 1000 B, der an die Stelle des bisher verlegten Regenwasserkanals DN 300 treten und gleichfalls dem Gefälle folgend in östlicher Richtung entwässern soll. Sein Stauraum betrug nach der bis zum Satzungsbeschluss verfolgten Projektierung ca. 65 m3. Eine Klappe ermöglicht es, den Abfluss bei Starkregenereignissen auf 5 l/s*ha zu drosseln. Damit soll die bisherige Abflussmenge beibehalten und so bei dem zugrunde gelegten fünfjährigen Regenereignis eine Überlastung des Regenwasserkanals vermieden werden, der im Heideweg verlegt ist. Dieser Kanal verläuft zunächst im Heideweg, knickt mit ihm beim Bodelschwinghweg nach Norden ab, setzt sich in der Ringstraße fort und mündet südlich der Straße Im Winkel in den Icker Bach, der als Vorflut fungiert (vgl. Übersichtsplan der Ingenieurplanung Wallenhorst - IPW -, welche für die Antragsgegnerin die wasserwirtschaftlichen Ermittlungen und Berechnungen durchführt). Die bisher unter anderem im Bereich des C. weges entstandenen Oberflächenwassermengen hatte dieser nach Einschätzung und Beobachtung der Antragsgegnerin bewältigt.

Mit dieser Maßnahme hatte die Antragsgegnerin die Alternative verworfen, im rückwärtigen Teil der Baugrundstücke zur Zurückhaltung des Oberflächenwassers Zisternen anlegen zu lassen.

Der Antragsteller hält diese Retentionsmenge des Staukanals von 65 m3 für deutlich zu niedrig und planbedingt das Erfordernis begründet, ein Rückhaltevolumen von 166 m3 bzw. von 184 m3 (wenn die Maßnahmefläche Richtung C. weg entwässern sollte) für erforderlich, andernfalls Überflutungen der nördlich des C. weges gelegenen Grundstücke zu erwarten seien.

Das Planaufstellungsverfahren vollzog sich in folgenden Schritten:

Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans sowie zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans (dieser hatte dort bislang Wald dargestellt) fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin am 3. September 2009. Die Öffentlichkeit wurde vom 20. September bis zum 4. Oktober 2011 frühzeitig beteiligt. Den Planentwurf legte die Antragsgegnerin das erste Mal in der Zeit vom 1. März bis zum 2. April 2004 öffentlich aus. Wegen der insoweit erhobenen Rügen kommt es auf den Text der Auslegungsbekanntmachung an. Dieser lautet:

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde B. über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans B. Nr. XLVII "C. weg".

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde B. hat in seiner Sitzung vom 09.02.2012 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes B. Nr. XLVII "C. weg", bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften und den Entwurf der Begründung zu billigen und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch durchzuführen.

Das Plangebiet liegt am südwestlichen bebauten Ortsrand der Ortslage B. und grenzt an die Straße C. weg an. Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehenden Übersichtskarte. (Eine solche ist dann abgedruckt).

Mit der Planaufstellung wird in einer Bautiefe von etwa 30 m parallel zum C. weg die Schaffung von Wohnbauflächen angestrebt. Die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets ist geplant. Die südliche Resthälfte soll als Ausgleichsfläche festgesetzt werden.

Der Entwurf des Bebauungsplans B. Nr. XLVII "C. weg" einschließlich Begründung, Umweltbericht und Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung liegen vom

01.03.2012 bis einschließlich 02.04.2012

in der Gemeinde B. ... während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

...

Vom 19. Juni bis zum 3. Juli 2012 führte die Antragsgegnerin eine gemäß § 4a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 auf folgende Themen beschränkte erneute öffentliche Auslegung durch:

- Die straßenseitige Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens wird auf eine maximale Höhe von rund 2,50 m oberhalb C. weg geändert.

- Die Rückhaltung des Oberflächenwassers erfolgt durch den Bau eines Staukanals.

- Notwendige Korrekturen in der Planzeichnung gemäß Beschlussvorlage.

Gemäß § 4a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauGB wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

Eingangs dieser öffentlichen Bekanntmachung hatte es geheißen:

Der vom Verwaltungsausschuss der Gemeinde B. im Umlaufverfahren vom 07.06.2012 gebilligte und zur erneuten Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplans B. Nr. XLVII "C. weg", bestehend aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung sowie der Entwurf der Begründung liegen verkürzt vom

19.06.2012 bis einschließlich 03.07.2012

in der Gemeinde ... zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Auf dem Plangelände sollen insgesamt sieben Wohngrundstücke entstehen in einer Größe zwischen 675, 690 und 982 m2 (Flurstücke 18/2 bis 18/8). Für eines (Flurstück 18/4, gegenüber dem Grundstück des Antragstellers) wurde am 13. Mai 2013 eine Baugenehmigung erteilt. Für das östliche Nachbargrundstück (Flurstück 18/5) soll ein Bauantrag vorliegen. Im Übrigen sollen zum Teil Bauanzeigen existieren.

Am 21. November 2012 hatte der Antragsteller zum Aktenzeichen 1 KN 208/12 den Bebauungsplan mit der Normenkontrolle angegriffen. Nachdem Bauarbeiten begonnen hatten, hat er am 27. Mai 2013 diesen Eilantrag gestellt. Er hält sich für antragsbefugt und aufgrund seiner Äußerungen im Planaufstellungsverfahren für nicht präkludiert. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe unverändert. Der Eilantrag müsse Erfolg haben. Ihm drohten schwere Nachteile, außerdem sei der Plan aus einer Reihe formeller und materieller Gründe unwirksam.

Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen und meint, der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis, zudem beträfen die von ihm erhobenen Rügen Gesichtspunkte, welche geheilt werden könnten und daher den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigten. Den Einwendungen des Antragstellers sei bei der Herstellung des neuen Regenwasserkanals Rechnung getragen worden. Dieser weise auf einer Länge von 50 m nunmehr eine Dicke von 1.200 DN auf und sei im Übrigen, d. h. auf einer Länge von 65 m wie geplant als DN 1000 B hergestellt worden. Dadurch sei das Retentionsvolumen auf - nun jedenfalls ausreichende - 105 m3 gesteigert worden.

Der Normenkontrolleilantrag ist begründet. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass er hinreichend substantiiert Tatsachen vorbringt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Norm in seinen "Rechten", das heißt in einem abwägungsrelevanten Interesse verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, UPR 1998, 348). Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217).

Der letztgenannte Fall liegt hier nicht vor. Es ist nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass abwägungserhebliche Belange des Antragstellers von der Antragsgegnerin in abwägungsfehlerhafter Weise behandelt worden sein könnten. Das ergibt sich selbständig tragend aus zwei Gründen.

Zum einen hatte die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung Seite 6 unten im Planaufstellungsverfahren auf die nördlich des C. weges gelegenen Grundstücke, zu denen das des Antragstellers gehört, dergestalt Rücksicht zu nehmen, dass die Bebauung keine angesichts der Geländeverhältnisse (Anstieg nach Süden) prekäre Höhe erreicht und damit die Wohnnutzungsinteressen der Anlieger an der Nordseite des C. weges unzumutbar hintanstellt. Die Korrektur der aus diesem Grunde vorgesehenen Festsetzungen war einer der Gründe, weshalb die Antragsgegnerin den Planentwurf erneut (wenngleich eingeschränkt) ausgelegt hatte. Das Grundstück des Antragstellers liegt an der Nordseite, sein Wohnhaus ist vergleichsweise nah an den C. weg herangerückt und war daher bei diesen Abwägungsüberlegungen besonders in Blick zu nehmen.

Zum anderen folgt die Antragsbefugnis aus der Pflicht der Antragsgegnerin, unter anderem/insbesondere zum Vorteil des Grundstücks des Antragstellers die Frage schadloser Bewältigung des Oberflächenwassers in Blick zu nehmen. Die insoweit maßgebenden Grundsätze hatte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 (- 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 = DVBl. 2002, 1469 = UPR 2002, 443 = BRS 65 Nr. 17) entwickelt. Sie lassen sich etwa folgendermaßen zusammenfassen:

Bauleitpläne haben eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB insbesondere, gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen. Schon auf der Planungsebene und nicht erst bei der Genehmigung von Einzelvorhaben kann deshalb der Frage nachzugehen sein, ob die Verwirklichung der Planfestsetzungen adäquat kausal den Abfluss von (Schmutz- oder Regen-)Wasser in einer Weise beeinflusst, dass es auf planfremden, das heißt benachbarten Grundstücken zu Nachteilen oder Gefahren für die Eigentumssubstanz (Säuleneigentum) kommt oder kommen kann. Die planende Gemeinde muss daher schon bei der Planung Gefahren begegnen, die in kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind. Dem Plan in diesem Sinne kausal zuzurechnen können auch Überflutungsgefahren sein, die dadurch ausgelöst werden, dass auf der plangerecht befestigten Fläche niedergehender Regen unter anderem deshalb auf benachbarten Grundstücken zu (Hoch-)Wasserschäden führt, weil der Kanal überlastet ist. Sind dort Missstände zu verzeichnen, so haben die Nachbarn zwar keinen Anspruch darauf, dass das Kanalsystem zunächst vollständig saniert wird, das heißt ihnen jegliche Überflutungsgefahr von den Schultern genommen wird, bevor die Gemeinde an die Planung weiterer Gebiete gehen kann, welche an das Kanalnetz angeschlossen werden (vgl. insbesondere 4 CN 14.00, [...]Rdn. 18). Besteht allerdings die Gefahr, dass aus dem Plangebiet abfließendes Wasser dort stärker als bisher schon der Fall zu Schäden führt, muss die Gemeinde sicherstellen, dass das Plangebiet so entwässert werden kann, dass die Gefahr regelmäßig eintretender Überflutungen und von Wasserschäden in Folge des Planvorhabens jedenfalls nicht größeren Umfangs als bislang besteht. Dazu kann sich die Gemeinde aller technischen Möglichkeiten, insbesondere der Anlegung von Regenwasserrückhaltebecken oder ähnlicher Maßnahmen bedienen.

Diese Grundsätze gelten dann, wenn nach Lage der Dinge zu entsprechenden Überlegungen Anlass besteht. Wie stets muss die Gemeinde im Zusammenhang mit der Oberflächenentwässerung Überlegungen nur dann anstellen, wenn sie dies als bewältigungsbedürftig sieht oder angesichts der Umstände sehen muss (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, 314; BGH, Urt. v. 21.2.1991 - III ZR 245/89 -, NJW 1991, 2701, 2702; OVG Koblenz, Urt. v. 5.12.1990 - 10 C 52/89 -, NVwZ 1992, 100).

Danach bestand hier Anlass, die Frage schadloser, das heißt eine vorhandene Gefahrenlage jedenfalls nicht planbedingt verschärfenden Abflusses des Oberflächenwassers in den Blick zu nehmen. Die Antragsgegnerin hat dies auch getan und dazu wasserwirtschaftliche Überlegungen mit gutachterlichem Verstand anstellen lassen. Die Normenkontrollantragsbefugnis ist unter diesem Gesichtspunkt allein schon deshalb eröffnet, weil der Antragsteller auf diese Weise nachprüfen lassen können muss, ob das dabei erzielte Resultat wirklich den genannten Anforderungen genügt.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Plan enthalte ja gar keine Festsetzungen zur Abführung des auf seine befestigten Flächen fallenden Oberflächenwassers, daher könne sich der Normenkontroll(eil)antragsteller auch nicht mit dieser Begründung gegen seinen Inhalt wenden. Der die Antragsbefugnis begründende Umstand liegt dann darin, dass dort überhaupt die Möglichkeit der Versiegelung eröffnet wird. So hatte der Senat in seinem unveröffentlichten Urteil vom 19. Januar 2007 (- 1 KN 22/06 -; dazugehöriger Nichtzulassungsbeschluss des BVerwG vom 11.6.2007 - 4 BN 19.07 -, [...]) angenommen, die Planung einer Teilbebauung ebenfalls abschüssigen Geländes sei abwägungsfehlerhaft, weil nicht zureichend/verlässlich geklärt worden war, das dort anfallende Regenwasser werde in einem weiter östlich des Plangebiets in nordsüdlicher Richtung verlaufenden Regenwasserkanal abgeleitet werden können, ohne dessen Kapazität zu überfordern. Eine dem vergleichbare Sachlage liegt hier vor. Schon bislang hatte Regenwasser angesichts des Gefälles und der Bodenbeschaffenheit (Aufbau: s. o.) auf den nördlich des C. weges gelegenen Grundstücken zu Einwirkungen geführt. Dementsprechend war die Antragsgegnerin durch § 1 Abs. 7 BauGB verbunden, auch/gerade im Interesse des Antragstellers zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine planbedingt eröffnete Möglichkeit zur Bodenversiegelung der städtebaulichen Situation, in die das Plangebiet gestellt ist, überhaupt angemessen war (§ 1 Abs. 3 und 7 BauGB) oder ob diese Situation in einer die Planaufstellung ermöglichenden Weise zuvor hätte verändert werden müssen. Es begründet selbständig tragend die Normenkontrollantragsbefugnis des Antragstellers, in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach § 47 VwGO nachprüfen lassen zu können, ob die Antragsgegnerin die Situation durch Bau eines auskömmlichen Retentionsvolumens wirklich in einer Weise verändert hatte, welche die Zulassung bebaubarer Flächen überhaupt erst ermöglicht.

Dass der Stauraum mittlerweile mit einem Volumen von 105 m3 hergestellt worden ist, ist zum einen, soweit ersichtlich, Behauptung geblieben, zum anderen nicht geeignet, dem Antragsteller die Möglichkeit des § 47 VwGO abzuschneiden, die Auskömmlichkeit dieser wasserwirtschaftlichen Planung inzidenter überprüfen lassen zu können. Denn nach den Berechnungen des von ihm eingeschalteten Büros (MIC; s. u.) sind höhere Retentionsvolumina erforderlich.

Dem Antragsteller steht für das Normenkontrolleilverfahren auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Dieses fehlt nach ständiger Senatsrechtsprechung (beginnend mit dem unveröffentlichten Beschl. v. 4.5.2004 - 1 MN 50/04 -; siehe u. a. Senatsbeschl. v. 4.10.2004 - 1 MN 225/04 -, BauR 2005, 532 = NVwZ-RR 2005, 693 = BRS 67 Nr. 56), wenn die Planfestsetzungen durch Baugenehmigungen im Wesentlichen ausgenutzt worden sind. Diese Baugenehmigungen brauchen nicht bestandskräftig zu sein. Denn dem Normenkontrolleilantragsteller ist mit einer Antragsstattgabe in einem solchen Fall nicht (mehr) gedient, weil diese nicht zurückwirkt und damit eine Aussetzung des Planes eine Ausnutzung der auf der Grundlage der Planfestsetzungen erteilten Bauscheine nicht mehr verhindern kann.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach ebenso beständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Beschl. v. 4.10.2004 - 1 MN 225/04 -, a.a.O.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007 - 2 Es 1/07.N -, ZfBR 2007, 468 = BauR 2007, 154) hingegen nicht schon deshalb, weil der Normenkontrolleilantragsteller Individual-Eilrechtsschutz gegen Akte oder Maßnahmen ergreifen kann/könnte, die in Ausnutzung der Planfestsetzungen geschehen können. Beide Rechtsschutzmöglichkeiten stehen vielmehr mit je eigenen Zulässigkeitsvoraussetzungen und unterschiedlichen Reichweiten selbständig nebeneinander.

Der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des Bayerischen VGH vom 13. Juli 2009 (- 2 NE 09.1506 -, NVwZ-RR 2010, 44 = BayVBl. 2010, 309 = BRS 74 Nr. 57) folgt der Senat daher nicht. Sie scheint zudem davon mit beeinflusst zu sein, dass die Bay. Bauordnung (Fassung 1998: Art. 64; Fassung 2008: Art. 58) keine § 69a Abs. 10 NBauO a. F. als auch § 62 Abs. 11 Satz 2 NBauO n. F. (Gesetz vom 3.4.2012, GVBl. S. 46) entsprechenden Vorschriften zu enthalten scheint; diese sind anschließend zu behandeln.

Es kommt hinzu, dass ein Großteil der des sieben Wohngrundstücke umfassenden Planbereichs bislang unbebaut ist und - soweit bekannt - hierfür bislang nur eine einzige Baugenehmigung erteilt worden ist. Die Bauanzeigen für weitere Baugrundstücke sind nicht Baugenehmigungen gleich zu achten. Abgesehen davon, dass ein Nachbar (etwa der Antragsteller) gegen eine "Bauanzeige" keinen erfolgversprechenden Rechtsbehelf einzulegen vermöchte, ist das Recht genehmigungsfreien Bauens in Niedersachsen auch anders organisiert, was die Wirksamkeit der dafür erforderlichen Planunterlagen anbetrifft. Sowohl § 69a Abs. 10 NBauO a. F. als auch § 62 Abs. 11 Satz 2 NBauO n. F. (Gesetz vom 3.4.2012, GVBl. S. 46) enthalten die Anordnung, nach dem jeweiligen Abs. 1 der Vorschrift genehmigungsfreie Baumaßnahmen bedürften erst dann keiner Baugenehmigung, wenn nach ihrer Durchführung die Unwirksamkeit des Plans festgestellt werde. Das heißt: Der (im Hauptsacheverfahren rückwirkende; arg. ex § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO) Wegfall des Bebauungsplanes bleibt für den Bauherrn nur dann ohne Folgen (hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit), wenn er nach Abschluss der Bauarbeiten ausgesprochen worden ist. Daraus ergibt sich: Fallen die Rechtswirkungen eines Planes durch einen Normenkontroll-Eilbeschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO während der Durchführung des Vorhabens - und sei es: nur einstweilen - weg, entfällt nicht nur die Genehmigungsfreiheit des Vorhabens (so auch für das bayerische Bauordnungsrecht Simon/Busse-Taft, Art. 64 BayBO Rdnr. 8a). Vielmehr erhöhen sich dadurch für den Nachbarn in einer das Rechtsschutzbedürfnis begründenden/erhaltenden Weise die Chancen, die Bauaufsichtsbehörde werde gegen die Fortführung des nunmehrigen Schwarzbau einschreiten (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2006, § 69a Rdn. 63). Dass die Bauaufsichtsbehörde dabei die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach den §§ 34 oder 35 BauGB zu prüfen und gegebenenfalls Vertrauensgesichtspunkte zu erwägen hat (Große-Suchsdorf usw. aaO; s. a. Koch/Molodovsky/Famers, BayBO 2008, Art. 58 Rdnr. 28 ff.), ändert nichts an der Besserstellung, welche die Rechtsposition des Nachbarn durch die Außervollzugsetzung des Planes erreicht, wirke diese auch nur ex nunc.

Eine Baugenehmigung (vgl. Bl. 62 f. der Gerichtsakte) liegt, soweit ersichtlich, bislang nur für das Flurstück 18/4 vor. Ob der Bauantrag für das östliche Nachbarflurstück 18/5 zwischenzeitlich positiv beschieden worden ist, ist unklar, nach den vorstehenden Ausführungen aber nicht rechtserheblich. Denn damit würden die Planfestsetzungen nicht, wie nach der oben zitierten Senatsrechtsprechung erforderlich, im Wesentlichen ausgenutzt sein.

Der damit zulässige Normenkontrolleilantrag ist auch begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Senat eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Ein schwerer Nachteil ist nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z. B. Beschl. v. 23.12.1998 - 1 M 4466/98 -, NVwZ 1999, 1241 = BRS 66 Nr. 49; Beschl. v. 7.1.1999 - 1 M 5396/98 -, [...]) gegeben, wenn das rechtlich geschützte Interesse des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm ein außergewöhnliches Opfer abverlangt wird (vgl. Erichsen/Scherzberg, DVBl. 1987, 168, 174).

Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Antragsteller zur Illustration der Oberflächenwasser-Situation eingereichten Fotografien (Bl. 67 GA) mögen zwar leichte Schäden zeigen, welche im Randbereich seines Gebäudes durch hangabwärts fließendes und den C. weg überquerendes Regenwasser entstanden sein mögen. Die geringe Dimensionierung der von ihm eingebauten MEA-Rinne zeigt indes, dass er den Starkregenereignissen so große Bedeutung nicht beimisst, dass er von sich aus stärkeren Umfangs der Obliegenheit genügt hätte, in einer ihm wirtschaftlich zumutbaren Weise durch eigene technische Vorkehrungen (leistungstüchtigere OW-Rinne) Überflutungen bei Starkregenereignissen vorzubeugen (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, a.a.O., [...]Rdn 18). Selbst wenn trotz des von der Antragsgegnerin hergestellten Stauvolumens (nach deren Darstellung nunmehr 105 m3 statt zunächst projektierter 65 m3) größeren Umfangs als bisher Regenwasser auf das Grundstück des Antragstellers zu gelangen vermöchte, wäre dies nicht als schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO anzusehen, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung für sich allein zu rechtfertigen vermöchte.

Die erstrebte einstweilige Anordnung ist jedoch "aus anderen Gründen dringend geboten". Das ist dann anzunehmen, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Dieses Erfordernis folgt daraus, dass der "andere wichtige Grund" an Gewicht ungefähr dem "schweren Nachteil" entsprechen muss. Das ist nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z. B. Beschl. v. 21.3.1988 - 1 B 6.87 -, BRS 48 Nr. 30) nur dann der Fall, wenn der Normenkontrollantrag mit einem hohen Grade der Wahrscheinlichkeit aussichtsreich ist. Das ist hier der Fall. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung leidet unter einem durchgreifenden Mangel.

Ihr kann allerdings nicht entgegengehalten werden, die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB bestimmte Frist sei nicht eingehalten worden. In ihrer Hauptsatzung vom 14. Dezember 2011 hatte sich die Antragsgegnerin dafür entschieden, ortsübliche Bekanntmachungen durch Aushang zu bewerkstelligen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung). Die Aushangfrist beträgt nach Satz 2 dieser Bestimmung eine Woche. Diese Frist wurde eingehalten, weil die Auslegungsfrist am 1. März 2012 begann und der Aushang am 22. Februar 2012 bewirkt wurde. Selbst wenn der Tag, an dem die Aushänge (verschiedene Kästen wurden bedient) angebracht worden sind, nicht mitzählte, wäre die Wochenfrist gewahrt, weil das Jahr 2012 ein Schaltjahr war.

Die öffentliche Auslegung krankt aber an dem vom Antragsteller bezeichneten Mangel, inhaltlich unzureichend gewesen zu sein. Nach § 3 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB muss die ortsübliche Bekanntmachung Angaben dazu (enthalten), welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Das korrespondiert mit Satz 1 dieser Bestimmung, wonach die Gemeinde gehalten ist, mit dem Entwurf des Bauleitplanes und seiner Begründung die nach ihrer Einschätzung wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Bei der Handhabung dieser Bestimmung orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urt. v.17.6.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 = ZfBR 2011, 281 = BRS 76 Nr. 14; v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 -, NuR 2011, 369, u. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 -, DVBl. 2012, 1177 = ZfBR 2012, 669 = NuR 2012, 792). In der letztgenannten Entscheidung hatte der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung wie folgt begründet:

38 2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche "Arten umweltbezogener Informationen verfügbar" sind.

39 a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).

40 b) Daran fehlt es hier.

41 aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als "darüber hinaus" vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.

42 bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene "Umweltbericht" umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - [...]; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: "für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt"). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.

43 cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.

44 Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß "einzelner" Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.

45 dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.

Diesen Anforderungen werden beide Auslegungsbekanntmachungen nicht gerecht. Es mag zwar sein, dass die planaufstellende Gemeinde nicht gehalten ist, die im Rahmen frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen beim Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB mit auszulegen. Zulässig dürfte es vielmehr sein, diese beispielsweise in den Umweltbericht einzuarbeiten und auf diese Weise der nach § 3 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Öffentlichkeit zu präsentieren.

Das ändert aber nichts daran, dass die Themen/Themenblöcke zumindest schlagwortartig zusammengefasst bezeichnet werden müssen. Anderenfalls werden der Öffentlichkeit nicht die "Arten umweltbezogener Informationen" bezeichnet, was diese nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB je nach Vorkenntnis und Betroffenheit "angestoßen" zur Beteiligung auffordern soll. Die oben wiedergegebene Auslegungsbekanntmachung verzichtet vollständig darauf, auch nur einzelne Themenblöcke - und sei es schlagwortartig - zu bezeichnen. Aus diesem Grunde ist es auch nicht möglich, diesen Publikationsverstoß als nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB ("einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind") für unbeachtlich zu halten. Diese interne Unbeachtlichkeitsvorschrift greift nur dann ein, wenn zumindest einzelne dieser Blöcke benannt worden waren.

Der Senat ist sich bewusst, dass das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich am 18. Juli 2013 zum Aktenzeichen 4 CN 3.12 über diese Rechtsprechung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs zu Gericht sitzen wird. Angesichts der Eile, die nunmehr die Antragsgegnerin bei der Verwirklichung der Planfestsetzung an den Tag legt, ist es jedoch nicht möglich, abzuwarten, bis diese Entscheidung publiziert ist.

Schon das rechtfertigt den Entscheidungsausspruch. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist es nicht möglich, die Rechtsprechung des Senats zur Unmaßgeblichkeit behebbarer Mängel bei der Handhabung des § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. Senatsbeschl. v. 15.11.2000 - 1 M 3238/00 -; Beschl. v. 28.4.2003 - 1 MN 3/03 -; Beschl. v. 27.9.1999 - 1 M 2579/99 -, jeweils Langtext [...]; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 3.12.1997 - 7 a B 1110/97.NE -, BauR 1999, 362) hierauf anzuwenden. Danach ist danach zu differenzieren, ob der Mangel - wie namentlich bei unvollständigem Ausgleich der planbedingt bewirkten Eingriffe in Natur und Landschaft der Fall - keine Rechte des Antragstellers tangiert oder ob er dies tut. Selbst im erstgenannten Fall kommt eine Unbeachtlichkeit im Rahmen der bei § 47 Abs. 6 VwGO anzustellenden Erwägungen zur Rechtsfolge von Mängeln nur dann in Betracht, wenn damit zu rechnen sei, die Gemeinde begebe sich daran, den Mangel in einem ergänzenden Verfahren zu beheben. Hier scheint es gleich an beidem zu fehlen. Die Pflicht zur ausreichenden Beteiligung der Öffentlichkeit betrifft gerade das Interessenfeld des Antragstellers (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 4.5.2012 - 1 MN 218/11 -, DVBl. 2012, 777 = ZfBR 2012, 470 = BauR 2012, 1208). Es dürfte hinzukommen, dass die Antragsgegnerin auch nicht daran zu gehen gewillt ist, diesen Mangel ohne Außervollzugsetzung des Planes zu beheben. Ihre Ausführungen lassen nicht erkennen, sie habe die Fehlerhaftigkeit beider öffentlichen Auslegungsbekanntmachungen eingesehen und sei daher bestrebt, diesen Mangel (das geht nur durch mehr oder minder vollständige Wiederholung des Planaufstellungsverfahrens) zu beheben.

Die die Normenkontrollantragsbefugnis begründende Problematik, Oberflächenwasser "schadlos" abzuleiten, hätte den Erlass der einstweiligen Anordnung möglicherweise nicht gerechtfertigt. Die insoweit maßgeblichen Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind oben widergegeben worden. Zusammengefasst heißt das: Plant die Gemeinde in eine insoweit "prekäre Situation" hinein, ist sie nicht von Bauplanungsrechts wegen verpflichtet, diese Situation aus Anlass des Planvorhabens vollständig zu sanieren. So weit reicht die Pflicht nicht, für städtebauliche Ordnung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) zu sorgen. Sie muss nur, aber immerhin sicherstellen, dass sich städtebauliche Missstände nicht planbedingt (Kausalität) verstärken. Dementsprechend haben der Antragsteller und die anderen Anlieger an der Nordseite des C. weges keinen Anspruch darauf, dass im Falle von Starkregen überhaupt kein Oberflächenwasser mehr auf ihre Grundstücke gelangt. Aus Anlass des hier interessierenden Planungsvorhabens war die Antragsgegnerin lediglich gehalten zu bewirken, dass nicht mehr als das, was derzeit aufgrund des vom Antragsteller sogar als erhaltungswürdig angesehenen Zustands auf deren Grundstücke gelangt, bei Ausnutzung der Planfestsetzungen auf die Grundstücke an der Nordseite des C. weges einwirkt.

Es ist offen, ob dieser Gesichtspunkt mit der für einen Normenkontrolleilantragsstattgabe erforderlichen Klarheit zu Gunsten des Antragstellers spricht. Zwar wird die in seinem Namen unterbreitete Berechnung der Merkel Ingenieur Consult (MIC) vom 10. August 2012 und 7. März 2013 diesen Grundsätzen nicht vollständig gerecht. Denn darin sind auch die Oberflächenwasser-Mengen als retentionsbedürftig berücksichtigt worden, die auf die schon vorhandene Straßenfläche (969 m2) und die Gartenflächen (1.861 m2) (ent-)fallen. Dies ist indes der planunveränderte Ist-Zustand, zu dessen Sanierung die Antragsgegnerin nach den vorstehenden Grundsätzen nicht verpflichtet ist. Die Mulde in der Maßnahmefläche und diese selbst sind aus gleichem Grund ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Denn sie sind schon vorhanden. Zudem soll diese Mulde nach dem Willen der Antragsgegnerin in den Kanal des D. weges, das heißt nach Westen hin entwässert werden (s. S. 5 der Äußerung IPW v. 31.1.2012). Mit der Mulde und ihrer Entwässerung in eine dem C. weg abgewandte Richtung hat die Antragsgegnerin mithin sogar eine Maßnahme getroffen, welche die planbedingt bewirkte Entwässerungssituation zum Vorteil der Anlieger an der Nordseite des C. weges verbessert und damit sozusagen "Entwässerungsreserven" für das Gebiet des hier angegriffenen Planes schafft.

In den Äußerungen des MIC wird das Retentionserfordernis und damit die Dimensionierung des neuen Kanals DN 1000 übertrieben, indem dessen Drosselungswirkung zum Kanal, welcher im Heideweg/Ringstraße liegt, nach der Äußerung des MIC vom 7. März 2013 auf 2,5 l/s*ha reduziert wird. Mit der Erhöhung der Drosselungswirkung auf die Hälfte des von der Antragsgegnerin einberechneten Betrags (5 l/s*ha) erhöht sich das Retentionserfordernis. Es ist nach den insoweit nicht substantiiert angegriffenen Beobachtungen der Antragsgegnerin indes nicht erforderlich, die Drosselungswirkung so weit zu erhöhen, weil der Richtung Osten verlaufende Kanal bislang auch bei Starkregenereignissen diese Menge hatte aufnehmen können, ohne dass es zu Unzuträglichkeiten zu Lasten der dortigen Anlieger gekommen wäre.

Gleichwohl ist diese Frage unverändert diskussionsbedürftig, weil auch die bislang vorliegenden Berechnungen der Antragsgegnerin der Nachfrage würdig und bedürftig sind. Erläuterungsbedürftig ist, weshalb das Aufnahmevermögen des Bodens (das dürfte mit dem "spezifischen Speichervolumen" gemeint sein) von nur 289 m3/ha in der Berechnung vom 12./16. September 2011 um 16 % auf 336 m3/ha in der Berechnung vom 31. Januar 2012 der IPW (Ingenieurplanung Wallenhorst) hatte steigen können. Eine solche Erhöhung der Rückhaltefähigkeit des Bodens vermindert das erforderliche Retentionsvolumen. Außerdem ist erläuterungsbedürftig, weshalb die beiden Untersuchungen dahin differieren, dass die undurchlässige Fläche von 0,34 ha in der Berechnung aus dem Jahre 2011 auf nur 0,19 ha in der Berechnung aus dem Jahre 2012 hat sinken können. Letzteres geht nur auf, wenn auf das im angegriffenen Plan (30 m tiefer straßenbegleitender Streifen) "Bauland" von 0,47 ha lediglich die Grundflächenzahl von 0,4 angewandt wird. Überschreitungen nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO hat die Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - in den textlichen Festsetzungen zu A "planungsrechtliche Festsetzungen" nicht unter Anwendung von § 19 Abs. 4 Satz 3 ausgeschlossen.

Dementsprechend ist auch in der Anlage zur Berechnung der von der Antragsgegnerin beauftragten Ingenieurplanung Wallenhorst (IPW) vom 31. Januar 2012 die Zahl von 0,4 verzeichnet. Das korrespondiert mit der Äußerung im Schreiben der IPW vom 11. Oktober 2012 unter Nr. 2, erfahrungsgemäß würde eine Grundflächenzahl von 0,4 nicht ausgenutzt. Die Erfahrungsgrundlage für diese Einschätzung bleibt offen. Außerdem lässt dies möglicherweise außer Betracht, dass die zum Vorteil der Bebauung nördlich des C. weges in A. § 1 der textlichen Festsetzungen bestimmten Höhenfestlegungen das Bestreben der künftigen Bauherrn begünstigen könnten bzw. dürften, "in die Breite zu gehen" und dementsprechend die Grundflächenzahl sehr wohl auszunutzen.

Berechnungen zur Richtigkeit der Behauptung, tatsächlich sei ein Retentionsvolumen von 105 m3 hergestellt worden, dieses reiche nun in jedem Fall aus, hat die Antragsgegnerin soweit ersichtlich nicht vorgelegt. Es ist damit nicht vollständig ersichtlich, welcher Versiegelungsgrad damit wasserwirtschaftlich erfasst wird.

Fragen des Artenschutzes hätten eine Außervollzugsetzung des Planes nicht gerechtfertigt. Solche Probleme sind nicht im Plan zu regeln. Sie können diesen nur unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 3 BauGB zu Fall bringen. Nicht in seinem Sinne erforderlich ist ein Plan erst dann, wenn artenschutzrechtliche Verbotstatbestände seinen Vollzug verhindern (vgl. z. B. die Nachweise im Senatsurt. v. 25.11.2009 - 1 KN 141/07 -, DVBl. 2010, 448).

Es existieren hier keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände der §§ 39 ff. BNatSchG würden bei einer Planausnutzung in einer Weise unausweichlich, d. h. unabhängig vom Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten und trotz der Verpflichtung, bei den Bauarbeiten nach geschützten Tierarten Ausschau zu halten (dann Pflicht innezuhalten), erfüllt, die noch nicht einmal im Ausnahme-/Befreiungswege würden beseitigt werden können. Was danach zum Nachteil geschützter Tiere verboten ist, hat der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Oktober 2010 (- 3 S 1873/09 -, NuR 2011, 369, [...]Rdn. 53 ff.) zutreffend zusammengefasst. Ihm ist aber auch in der Einschätzung zu folgen, der Schutz wild lebender Tiere gehe nicht so weit, dass jede Handlung zu unterlassen sei, welche sich auf streng geschützte Tierarten in irgendeiner Weise auswirken könnte. Die Risiken müssten in realistischer Weise abgeschätzt werden (ebenso BW-VGH, Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 = BRS 76 Nr. 14 = UPR 2011, 149 [VGH Baden-Württemberg 17.06.2010 - 5 S 884/09]). Das hat die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach getan. Die Antragsgegnerin durfte sich auf die Erkenntnisse stützen, welche der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) im Zusammenhang der Untersuchungen zur Herstellung/Neubau der BAB 33/Bundesstraße 51 (neu) erstellt hatte. Diese Unterlagen sind nicht nur zeitnah erstellt. Sie betreffen auch einen Bereich, der dem hier interessierenden unmittelbar benachbart und daher für den Planbereich von Aussagekraft ist. Die seinerzeit erworbenen Erkenntnisse durfte die Antragsgegnerin zum Anlass nehmen, sie zur Grundlage weiteren Vorgehens zu wählen. Sie hatte durch das Büro für angewandte Ökologie und Landschaftspflege (vgl. dessen Äußerung v. 16.10.2012) immerhin noch eine Ortsbesichtigung vornehmen lassen. Dabei waren keine Befunde erzielt worden, welche für das Auftreten geschützter Tiere im Planbereich sprachen. Weil sich die Erforschungstätigkeit nicht ins Blaue hinein erstrecken muss, sondern auf realistischer, das heißt einer Grundlage bewegen darf, welche das berücksichtigt, welche nach Lage der Dinge an geschützten Arten dort erwartet werden kann (vgl. BW-VGH v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 -, a.a.O., [...]Rdn. 55 f.), ist das Vorgehen der Antragsgegnerin entgegen der Annahme des Antragstellers aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Das Antragsvorbringen enthält keine triftigen Anhaltspunkte, welche der Antragsgegnerin Anlass zu weiteren Nachforschungen hätte geben müssen. Der Hinweis darauf, in dem Dachboden einer 1,7 km entfernt stehenden katholischen Kirche sei eine Wochenstube des Großen Mausohrs zu finden, welches auf das Nahrungsangebot aus dem Planbereich angewiesen sei, reicht nicht aus, die Antragsgegnerin zu weiteren triftigen Nachforschungen zu veranlassen. Denn selbst das begründete nicht zureichend die Annahme, der Wegfall des Planbereichs (dies sind immerhin nur 0,5 ha) werde diesen Bestand ernstlich gefährden können. Im Umkreis von 1,7 km um den Dachboden dieser Kirche herum existiert vielmehr eine ganze Reihe von Nahrungsalternativen. Das hat die Antragsgegnerin auf Seite 36 ihres Umweltberichts zutreffend dargetan. Es kommt hinzu, dass die vom Antragsteller favorisierte Alternative - Wiederaufforstung des Nadelwaldes - keineswegs einen solchen Insektenreichtum hervorrufen würde, wie er ihn nun zum Vorteil jener Wochenstube des Großen Mausohrs erhalten und etabliert sehen möchte.

Diese Einschätzung deckt sich mit derjenigen, die Kortemeier & Bromann aus Herford im Rahmen der Untersuchung über die Umweltauswirkungen des Vorhabens zum Ausbau der A 33 und der B 51n Ortsumgehung B. ermittelt hatten. Nach dieser Untersuchung (S. 23) bieten naturnahe Buchenwälder die maßgebliche Nahrungsreserve. Wenn daher die von der Antragstellerseite bezeichnete Schule des Großen Mausohrs vor dem Schadensereignis von Kyrill (Januar 2007) existierte, so kann die wesentliche Nahrungsgrundlage nicht der hier interessierende, für sich zudem recht kleine, zudem mit Nadelbäumen bestandene Planbereich gewesen sein. Selbst wenn die Sukzessionsvegetation das Auftreten von Insekten zwischenzeitlich begünstigt haben sollte, würde der Wieder-Fortfall dieser Nahrungsalternative diese Schule des Großen Mausohrs nicht ernstlich in Bedrängnis geraten lassen können.

Dass mehr als hinreichende Nahrungsalternativen bestehen, ist auch das Ergebnis des Fachbeitrages Artenschutz der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Geschäftsstelle Osnabrück - zum Bauvorhaben A 33/B 51n (Bl. 88 der Gerichtsakte). Dort wird bei der Beurteilung der Relevanz im Hinblick auf die Planung ausgeführt:

Nach derzeitigem Kenntnisstand werden keine Quartiere dieser Arten in Anspruch genommen. Es ist davon auszugehen, dass potentielle Nahrungshabitate verloren gehen. Da geeignete Nahrungshabitate im Umfeld in größerem Umfang vorhanden sind, in die ein Ausweichen problemlos möglich ist, wird ein negativer Einfluss auf den Erhaltungszustand eventuell vorhandener Populationen dieser Arten ausgeschlossen.

Angesichts dieser Erkenntnisse reicht es nicht annähernd aus zu behaupten, die eine oder andere geschützten Tieren planbedingt nachteilige Folge sei nicht auszuschließen. Damit unterbreitet der Antragsteller kein Tableau, welches als realistisch und damit als Anlass für Nachforschungen anzusehen ist, welche die Antragsgegnerin hätte unternehmen müssen.

Belange von NATURA 2000 sind nach dem Antragsvorbringen nicht ernstlich tangiert. Dort geht es darum, kohärente Bereiche zu erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass dies durch dieses Planvorhaben ernstlich in Zweifel gezogen wird.

Nicht ausreichend ersichtlich ist, dass der Verwaltungsausschuss vor der Beschlussfassung nicht zureichend befasst worden ist. Die vom Antragsteller insoweit angeführten "Zweifel" lassen außer Acht, dass ausweislich der Planbegründung die 8. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des hier angegriffenen Bebauungsplans im Parallelverfahren betrieben und dabei teilweise identische Vorlagen verwandt worden sind. Diese nahmen aufeinander Bezug. Unter diesen Umständen ist es nicht in einer die Antragsstattgabe rechtfertigenden Weise überwiegend wahrscheinlich, der Verwaltungsausschuss habe sich nur mit dem Plan, nicht jedoch mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplans befasst.

Die auf Seite 17 f. der Eilantragsbegründung angeführten "Defizite" werden aller Voraussicht nach nicht ausreichen, um annehmen zu können, die Begründung des Plans verstoße gegen § 9 Abs. 8 BauGB (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 -, BauR 2010, 569). Nicht stets führt die Nichtbehandlung von Gesichtspunkten, welche der Antragsteller für wesentlich hält, zu einem nach § 9 Abs. 8 BauGB wesentlichen Fehler.

Derzeit offen ist, ob und welchen Umfangs es der Kompensation verloren gegangenen Waldes bedarf und ob die Eingriffsproblematik (§ 1a Abs. 3 BauGB) von der Antragsgegnerin zureichend behandelt worden ist. In letzterem Zusammenhang würde sich die Frage stellen, ob der Maßnahmefläche der Zustand der Wiederaufforstung zugrunde zu legen ist oder ob es nicht richtiger war, sie mit der Wertigkeit des gegenwärtigen Zustands (2,3) einzubeziehen und dementsprechend für ihren Bereich auch keine Veränderungen anzunehmen, die eines Ausgleichs bedürften.