Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.07.2013, Az.: 12 ME 37/13

Einstweiliger Rechtsschutz auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.07.2013
Aktenzeichen
12 ME 37/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 41787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0724.12ME37.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 28.01.2013 - AZ: 5 B 5071/12

Fundstelle

  • NuR 2013, 894-897

Amtlicher Leitsatz

Zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. Neubescheidung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.

[Gründe]

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen.

Die Antragstellerin ist die Betreibergesellschaft eines geplanten Windparks in dem Gemeindegebiet der Beigeladenen. Persönlich haftende Gesellschafterin der Antragstellerin ist die E., eine hundertprozentige Tochter der F.. Die F. ist ein Unternehmen der Windenergie und Betreiberin des auf den in Aussicht genommenen Flächen bisher betriebenen "Windparks G.".

Diesem Windpark liegen folgende Bauleitplanungen zugrunde: Mit der am 22. Januar 1999 bekannt gemachten 29. Änderung des Flächennutzungsplans wies die Beigeladene eine ca. 13,7 ha große Vorrangfläche für die Windenergie aus. Nach der zeichnerischen Darstellung ist die Anzahl auf "max. 3 Anlagen" und deren Höhe auf "=< 100m" beschränkt. In dem im Parallelverfahren aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 wies die Beigeladene diese Fläche als "Sondergebiet Windenergieanlagen" aus, legte drei Standorte für Windenergieanlagen fest und beschränkte die Höhe der Anlagen an diesen Standorten auf jeweils 80 m. In einem auf die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen außerhalb dieses Vorranggebiets gerichteten Verfahren eines anderen Unternehmens der Windenergie beanstandete das Verwaltungsgericht Oldenburg die 29. Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich der Beschränkung der Anzahl der zu errichtenden Windenergieanlagen nicht (Urt. v. 20.12.2007 - 4 A 2800/06 -).

Mit dem Ziel, die bestehenden Windenergieanlagen des "Windparks G." durch höhere und leistungsfähigere Anlagen zu ersetzen (sog. Repowering), schloss die F. mit der Beigeladenen im Januar 2010 einen Städtebaulichen Vertrag, in dem sie sich u. a. verpflichtete, auf eigene Kosten die erforderlichen bauplanungsrechtlichen Grundlagen für eine Änderung des Flächennutzungsplans sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 erarbeiten zu lassen.

Am 10. Oktober 2011 beschloss der Rat der Beigeladenen die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 als Satzung und stellte die 93. Änderung des Flächennutzungsplans nebst Begründung fest.

Die Antragstellerin beantragte am 13. Oktober 2011 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit drei Windenergieanlagen des Typs H. mit einer Gesamthöhe von je 149,38 m und einer Leistung von 2,3 MW auf den genannten Flächen. Sie stützte ihren Antrag zunächst auf § 33 BauGB.

Vor Bekanntmachung der Ratsbeschlüsse und nach Änderung der Mehrheitsverhältnisse hob der Rat der Beigeladenen am 19. Dezember 2011 die zuvor gefassten Beschlüsse zu der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 und der 93. Änderung des Flächennutzungsplans wieder auf. Er beschloss zudem, das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Antragstellerin nicht zu erteilen.

Im August 2012 teilte die IFE Eriksen AG dem Antragsgegner mit, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerin nach § 35 BauGB richte, weil sowohl die 29. Änderung des Flächennutzungsplans als auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 nach den Ergebnissen einer juristischen Überprüfung unwirksam seien.

Mit Bescheid vom 9. November 2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Genehmigung für drei Windenergieanlagen ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2013 zurückwies.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Selbst wenn man den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Genehmigung für zulässig erachten sollte, könnte die Antragstellerin ein solches Ziel selbst in einem Hauptsacheverfahren nur dann erreichen, wenn das Verwaltungsgericht in der Lage wäre, eine abschließende Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsakts zu treffen. Dies könnte das Gericht nur dann, wenn die Streitsache in vollem Umfang spruchreif wäre. Bei bloßer summarischer Überprüfung könne hier nicht ohne weitere Sachaufklärung geklärt werden, ob das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordere. Gemäß § 3c UVPG i. V. m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 und § 3e UVPG bedürfe die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern ebenso wie deren Änderung oder Erweiterung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG. Eine solche sei bislang nicht durchgeführt worden. Auch die für die Genehmigungserteilung erforderliche Behördenbeteiligung habe bislang nicht stattgefunden. Schließlich fehle es an der nach § 36 BauGB erforderlichen Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene. Der Antragstellerin sei es überdies nicht gelungen, den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung glaubhaft zu machen. Eine Regelungsanordnung setze jedenfalls voraus, dass in der Hauptsache weit überwiegende Erfolgsaussichten bestünden und der Antragsteller darüber hinaus schlechthin unzumutbaren, anders nicht abzuwendenden Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde. Von einer weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache könne nicht ausgegangen werden. Dem Vorhaben stünden nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage planungsrechtliche Belange entgegen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4, nach dessen Festsetzungen ausschließlich Windenergieanlagen mit einer maximalen Höhe einschließlich Rotorblatt von 80 m zulässig seien. Die Kammer teile - aus den im Einzelnen aufgeführten Gründen - nicht die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urt. v. 21.1.2011 - 8 C 10850/10 -, DVBl. 2011, 504), nach der eine Beschränkung der Anlagenzahl in einem Flächennutzungsplan nicht möglich sein solle. Im Übrigen habe bereits die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts auf die Klage einer anderen Klägerin die Wirksamkeit der 29. Änderung des Flächennutzungsplans geprüft und auch im Hinblick auf die vorgenommene Anlagenbegrenzung bejaht. Selbst wenn die Darstellung unwirksam sein sollte, folgte hieraus nicht die Unwirksamkeit der 29. Änderung des Flächennutzungsplans insgesamt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin - und nach Auswertung der Begründung dieser Festsetzung im Erläuterungsbericht - stehe die vorgenommene Darstellung der Anzahl der zulässigen Anlagen nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der Darstellung der Bauhöhenbegrenzung. Hier könne zudem davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene die 29. Änderung des Flächennutzungsplans auch ohne die Festsetzung einer zahlenmäßigen Beschränkung beschlossen hätte, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellt worden sei. Der Antragstellerin sei es überdies nicht gelungen, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung einer drohenden Existenzgefährdung verlange mehr als nur die Vorlage eines Konvoluts von Rechnungen - hier wäre insbesondere an die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung nach § 294 ZPO durch den gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin zu denken -, die im Einzelnen kaum nachprüfbar seien und zudem nur zum Teil unmittelbar der Antragstellerin zugeordnet werden könnten. Zudem habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sich der vorgetragene finanzielle Schaden anderweitig nicht abwenden lasse. Hinzu komme schließlich, dass die Antragstellerin offensichtlich von vornherein mit einer für die Durchführung des Vorhabens völlig unzureichenden Kapitaldecke ausgestattet worden sei. Grund für die behauptete Existenzgefährdung liege nicht (vorrangig) in der Dauer des abzuwartenden Hauptsacheverfahrens, sondern in der für das geplante Vorhaben unzureichenden Mittelausstattung. Schließlich sei für das Gericht nicht erkennbar, inwieweit der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung geeignet sein solle, die behauptete Existenzgefährdung abzuwenden. Einer gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren liege nur eine vorläufige und summarische Überprüfung zugrunde. Die Antragstellerin habe auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache das Repowering-Vorhaben aufgrund einer neuen Planung der Beigeladenen vereiteln würde. Sie könne sich schließlich nicht darauf berufen, das Bedürfnis nach Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung ergebe sich daraus, dass ein möglicherweise bestehender Amtshaftungsanspruch gegen den Antragsgegner nur schwer durchsetzbar sei, weil der hierfür erforderliche Nachweis eines Verschuldens kaum möglich sei, solange sich der Antragsgegner darauf berufen könne, die Wirksamkeit der 29. Änderung des Flächennutzungsplans sei gerichtlich festgestellt worden. Selbst eine Erteilung der begehrten Genehmigung im Wege einer einstweiligen Anordnung wäre aufgrund ihrer Vorläufigkeit aller Voraussicht nach nicht geeignet, die Rechtsposition der Antragstellerin für eine eventuelle Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs zu verbessern. Der Hilfsantrag habe ebenfalls keinen Erfolg. Notwendig für die Zulässigkeit vorläufigen Rechtsschutzes sei, dass die Zulässigkeitserfordernisse des Hauptsacheverfahrens gegeben seien. Im Hauptsacheverfahren wäre eine Feststellungsklage jedoch nicht zulässig, weil die Antragstellerin in der Hauptsache die Möglichkeit zur Erhebung einer Verpflichtungsklage habe. Hinzu komme, dass die Antragstellerin zur Begründung ihrer Hilfsanträge ausgeführt habe, eine Feststellung des Gerichts zu den genannten Kernfragen der Genehmigung ermögliche ihr die Geltendmachung späterer Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen vorzunehmen.

II.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor: Das Bauvorhaben sei zu genehmigen, weil es sich um ein gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben handele, dem keine öffentlichen Belange entgegenstünden. Die 29. Änderung des Flächennutzungsplans sei insgesamt unwirksam, weil die Darstellung einer Höchstzahl in einem Gebiet zu errichtender Anlagen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz und des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig und unwirksam sei. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall sei mit der Systematik des BauGB unvereinbar. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht ferner davon aus, dass aus der Unwirksamkeit der Darstellung der maximalen Anlagenzahl nicht die Gesamtunwirksamkeit der 29. Änderung des Flächennutzungsplans folge. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, im Aufstellungsverfahren habe zwischen den Faktoren der Höhenbeschränkung und der Anlagenzahlbeschränkung kein Zusammenhang bestanden, überzeuge nicht. Einer Begrenzung der Anlagenzahl hätte es in diesem Fall gar nicht bedurft. Insbesondere aus dem Erläuterungsbericht zu der Änderung des Flächennutzungsplans ergebe sich aber, dass ohne die Begrenzung der Anlagenzahl zumindest die Höhenbegrenzung der Anlagen im Vorhabengebiet anders ausgefallen wäre. Die Unwirksamkeit der 29. Änderung des Flächennutzungsplans beruhe des Weiteren auf einem unzureichenden Abwägungsvorgang bei der Konzentrationsflächenplanung. Die Beigeladene hätte sich die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren müssen. Dieser Mangel sei auch nicht unbeachtlich. Aus der Gesamtunwirksamkeit der 29. Änderung des Flächennutzungsplans folge die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 4. Der Inhalt eines Bebauungsplans müsse nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus einem zum Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt sein. Aus der Fehlerfolgenregelung der §§ 214, 215 BauGB in der seinerzeit gültigen Fassung ergebe sich die Unbeachtlichkeit dieses Fehlers nicht. Der geltend gemachte Anspruch sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch spruchreif. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass für die Änderung dieses Vorhabens nach dem UVPG eine Vorprüfung durchzuführen sei. Dies ergebe sich aus § 3e UVPG. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Baugenehmigung schließe zudem die Verpflichtung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ein. Zur Sicherung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG könne im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nichts anderes gelten als in einem Hauptsacheverfahren. Gleiches würde für den Fall eines Bescheidungsbeschlusses gelten. Darauf, dass ein solcher im Falle fehlender Spruchreife ergehe, sei das Verwaltungsgericht gar nicht eingegangen. Für den hilfsweise geltend gemachten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der 29. Änderung des Flächennutzungsplans und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 komme es auf das Vorliegen einer Spruchreife nicht an. Auch ein Anordnungsgrund liege vor. Sie - die Antragstellerin - und ihre Muttergesellschaft seien weiterhin separate Rechtssubjekte. Das ursprüngliche Eigenkapital diene nicht dazu, das gesamte Projekt zu verwirklichen. Vielmehr werde die Kapitalausstattung einer Gesellschaft mit dem Fortgang der Projektentwicklung angepasst. Die Kapitalausstattung entspreche damit dem aktuellen Bedarf einer Projektentwicklungsgesellschaft bei üblichem Projektfortgang. Zudem zeichne sich immer konkreter ab, dass eine neue Bauleitplanung der Beigeladenen künftig dem Genehmigungsantrag im Wege stehen werde. Würde eine Ausweisung entsprechend dem am 18. Februar 2013 vorgestellten Kriterienkatalog für die Durchführung der landkreisweiten Windpotenzialstudie erfolgen, so wäre der derzeit zu genehmigende Antrag nicht mehr genehmigungsfähig. Bei einer Änderung der Bauleitplanung stünde ihr - der Antragstellerin - zudem aller Voraussicht nach kein Amtshaftungsanspruch zu. Das Verwaltungsgericht Oldenburg habe in einem früheren Urteil dargelegt, dass die 29. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam sei. Daher könne zum jetzigen Zeitpunkt dem Antragsgegner nicht entgegengehalten werden, dass er bei der Ablehnung der begehrten Genehmigung gegen eine ihm obliegende Amtspflicht verstoße. Nur ein Beschluss, der die Unwirksamkeit der 29. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 4 zumindest feststelle, könnte in einem Amtshaftungsprozess als Begründung einer Amtspflichtverletzung herangezogen werden, wenn der Antragsgegner nach diesem Beschluss weiterhin eine Genehmigung verweigere. Das Anordnungsinteresse überwiege das Interesse des Antragsgegners sowie der Beigeladenen an der einstweiligen Beibehaltung des Status quo. Die Schutzwürdigkeit der gemeindlichen Planungshoheit dürfte vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde sich im Jahr 2011 bereits für die Realisierung des Vorhabens ausgesprochen habe, nicht als besonders hoch anzusehen sein. Ihr - der Antragstellerin - drohe dagegen der ersatzlose Verlust sämtlicher Investitionen in das Vorhaben und ihre Existenz sei bedroht.

Die dargelegten und vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss zu ändern.

1.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Genehmigung mit der Begründung abgelehnt, dass die Streitsache nicht in vollem Umfang spruchreif ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann der Antragstellerin nicht mehr gewährt werden, als sie in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Nach § 3c Satz 1 und 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 unterliegt die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Für den hier geplanten Ersatz von alten Windenergieanlagen durch leistungsstärkere neue Anlagen (sog. Repowering) gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für die Neuerrichtung von Anlagen (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rn. 497). So verhält es sich jedenfalls dann, wenn sich - wie hier - die vorhandenen und die geplanten Anlagen insbesondere nach Höhe und Leistung von Grund auf unterscheiden. Das Vorhaben kann daher entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht als Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens im Sinne des § 3e UVPG angesehen werden. Die von der Antragstellerin zunächst auch beantragte standortbezogene Vorprüfung (Antragsformular 1.1, Nr. 3, Beiakte J) hat der Antragsgegner bisher nicht durchgeführt, weil er das Vorhaben schon aus anderen Gründen als nicht genehmigungsfähig angesehen hat. Die hier nach § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.3. der Anlage 1 notwendige Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung als Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung durchzuführen ist, kann regelmäßig nicht vom Gericht getroffen werden. Zwar ist das Gericht im Allgemeinen gehalten, im Rahmen einer Verpflichtungsklage die erforderliche Spruchreife herzustellen. Daran ist das Gericht aber in Fällen der hier in Rede stehenden Art in der Regel gehindert, weil dem Beklagten im Rahmen der Vorprüfung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Für die Annahme der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung reicht insoweit grundsätzlich die begründete Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen aus. Mithin obliegt es nach § 3c Satz 1 und 2 UVPG der "Einschätzung der zuständigen Behörde", eine Entscheidung darüber zu treffen, ob es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Sen. v. 12.11.2008 - 12 LC 72/07 -, [...], unter Hinweis auf: BVerwG, Urt. v. 7.12.2006 - 4 C 16.04 -, BVerwGE 127, 208; OVG NRW, Urt. v. 19.6.2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER 2007, 237).

Die Spruchreife fehlt zudem, weil der Antragsgegner seiner Rechtsauffassung folgend, das Vorhaben sei bereits bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, weitere dem Vorhaben entgegenstehende Belange unter Beteiligung der Fachbehörden nicht geprüft hat. Hier wäre vor Erteilung einer Genehmigung insbesondere noch zu prüfen gewesen, ob der Artenschutz Maßnahmen zur Minimierung von Fledermausschlag während des Zuggeschehens des Großen Abendseglers im Spätsommer und Herbst erfordert. Nach dem Umweltbericht zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 bleibt die abschließende Prüfung und Regelung von Maßnahmen des Artenschutzes ausdrücklich dem - hier streitigen - immissionsschutzrechtlichen Verfahren vorbehalten (Kap. 2.4.1 des in den Antragsunterlagen enthaltenen Umweltberichts, Beiakte K). In dieser Fallgestaltung entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, weil ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten (sog. "steckengebliebenes Genehmigungsverfahren", dazu etwa Urt. d. Sen. v. 15.5.2009 - 12 LC 55/07 -, UPR 2009, 395).

2.

Mangels Spruchreife kommt in der Hauptsache allenfalls eine Verpflichtung auf Neubescheidung in Betracht. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, dass das Verwaltungsgericht auf einen "Bescheidungsbeschluss" gar nicht eingegangen sei. Ob ein solcher Anspruch auf Neubescheidung überhaupt Gegenstand einer einstweiliger Anordnung sein kann, ist umstritten (ablehnend: BVerwG, Beschl. v. 16.8.1978 - 1 WB 112.78 -, BVerwGE 63, 110; Bay. VGH, Beschl. v. 3.6.2002 - 7 CE 02.637 -, NVwZ-RR 2002, 839; bejahend: Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Aug. 2012, Rn. 158 ff., Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 214, jeweils m. w. N.). Es ist zudem zweifelhaft, ob die Antragstellerin mit dieser Rüge im Beschwerdeverfahren noch gehört werden kann. Sie hat im erstinstanzlichen Verfahren eine Neubescheidung weder ausdrücklich beantragt noch der Sache nach geltend gemacht. Es ist mit dem Zweck des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO grundsätzlich unvereinbar, wenn in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der gebotenen Darlegung der Beschwerdegründe auch ein Vortrag berücksichtigt wird, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erster Instanz bereits zum Gegenstand der Prüfung hätte gemacht werden können. Bei anderer Auffassung würde dem Beschwerdegericht eine vom Gesetzgeber nicht gewollte erstmalige und vollständige Prüfung bisher "aufgesparter" Gründe aufgezwungen, während das Ziel des Gesetzes gerade dahin geht, das Beschwerdeverfahren zu beschleunigen, eine Verfahrenskonzentration herbeizuführen und das Beschwerdegericht nur mit den Gründen zu befassen, die in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden (Beschl. d. Sen. v. 20.07.2012 - 12 ME 75/12 -, BauR 2012, 1831 m. w. N.). Soweit die Antragstellerin offenbar davon ausgeht, dass eine Neubescheidung als möglicher Inhalt einer einstweiligen Anordnung als "Minus" zu einer Genehmigung auch ohne entsprechenden Vortrag zu prüfen gewesen wäre, trägt dieser Ansatz jedenfalls den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht hinreichend Rechnung. Die Regelung eines (vorläufigen) Zustands kommt nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur in Betracht, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ob auch eine (bloße) Neubescheidung eines zuvor abgelehnten Antrags in diesem Sinne notwendig ist, bedarf regelmäßig aber einer eigenen Begründung und folgt nicht zwingend aus dem an der Erteilung einer Genehmigung geltend gemachten Interesse. Die Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung obliegt aber grundsätzlich dem jeweiligen Antragsteller (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), und zwar aus den dargestellten Gründen in der Regel bereits in der ersten Instanz.

Davon abgesehen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Neubescheidung des Genehmigungsantrags auch nach dem Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht vor. Eine entsprechende Regelungsanordnung, die einen Anspruch auf Neubescheidung in der Hauptsache endgültig vorwegnimmt, kommt nur in Betracht, wenn in der Hauptsache weit überwiegende Erfolgsaussichten bestehen und der Antragsteller darüber hinaus schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (so zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes: Beschl. d. Sen. v. 21.2.2012 - 12 ME 311/11 -, [...]). Das ist hier nicht der Fall.

a)

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne eine einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin zunächst eine Existenzgefährdung für den Fall, dass sie auf den Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde, geltend. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Glaubhaftmachung einer drohenden Existenzgefährdung mehr als nur die Vorlage eines Konvoluts von im Einzelnen nicht nachprüfbaren und teilweise nicht zugeordneten Rechnungen verlangt. Insoweit setzt sich die Beschwerdebegründung schon nicht hinreichend i. S. v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Davon abgesehen hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren ihre Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vervollständigt und diese weiterhin nicht - wie es das Verwaltungsgericht verlangt hat - durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ihres gesetzlichen Vertreters im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht.

Danach kommt es in der Sache nicht mehr darauf an, ob das Verwaltungsgericht hier zu Recht die finanziellen Verhältnisse des Mutterkonzerns, der IFE Eriksen AG, für die Frage einer Existenzgefährdung in den Blick genommen hat. Gegen den Ansatz des Verwaltungsgerichts ist gerichtlich im Übrigen nichts zu erinnern. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur gerechtfertigt, wenn die Existenzgefährdung nicht nur "auf dem Papier", sondern auch tatsächlich zu erwarten ist. Dabei können auch die wirtschaftlichen Verflechtungen einer Gesellschaft etwa in einem Konzernverbund zu berücksichtigen sein. Eine Muttergesellschaft, die über ein Tochterunternehmen als Gesellschafterin an einer Betreibergesellschaft beteiligt ist, hat regelmäßig ein eigenes Interesse an einem wirtschaftlichen Erfolg der Betreibergesellschaft und passt daher deren Kapitalausstattung dem Fortgang des Projektes an. Sieht die Muttergesellschaft nach Ablehnung eines Genehmigungsantrags davon ab, die Betreibergesellschaft mit ausreichenden finanziellen Mitteln auszustatten, um einen Rechtsstreit (in der Hauptsache) mit der Genehmigungsbehörde zu führen, handelt es sich in erster Linie um eine unternehmerische Entscheidung zulasten einer Verwirklichung des Projekts, rechtfertigt für sich genommen die Annahme, die Betreibergesellschaft sei auf eine einstweilige Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes angewiesen, aber nicht.

Darüber hinaus müsste die hier allein in Betracht kommende Verpflichtung zur Neubescheidung geeignet sein, die behauptete Existenzgefährdung abzuwenden. Dass wäre aber nur dann der Fall, wenn eine Neubescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit auch im Ergebnis zu einer für die Antragstellerin günstigen Entscheidung führen würde. Auch diese Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre von der Antragstellerin jedenfalls darzulegen. Die Begründung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Beschwerdeschrift verhalten sich zu der Frage einer (bloßen) Neubescheidung aber nicht. In der Sache ist mangels Spruchreife die zeitnahe Erteilung einer Genehmigung gerade nicht absehbar.

Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vorwegnahme der Hauptsache aus anderen Gründen notwendig ist. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass eine absehbare und neue Bauleitplanung der Beigeladenen eine Genehmigung zu einem späteren Zeitpunkt ausschließe, beabsichtigt sie in der Sache, die Wirkungen einer künftigen Planung für sich auszuschließen. Es ist schon zweifelhaft, ob ein solches Begehren überhaupt einer Regelung im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zugänglich ist oder sich ein Antragsteller in diesen Fällen nicht auf die Schadensersatzansprüche der §§ 39 ff. BauGB verweisen lassen muss (so etwa Nds. OVG, Urt. v. 23.11.1991 - 1 A 77/88 -, BRS 52 Nr. 168; Beschl. v. 31.1.2007 - 1 ME 109/09 -; im Ergebnis auch OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 27.5.2011 - OVG 2 S 16.11 -, [...]). Jedenfalls hat die Antragstellerin nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine Verpflichtung des Antragsgegners, über den Genehmigungsantrag erneut zu entscheiden, einer Veränderung der Bauleitplanung zu ihren Lasten entgegenstehen würde. Es wäre der Gemeinde in diesem Fall unbenommen, eine eventuell beabsichtigte neue Bauleitplanung während des Verwaltungsverfahrens abzuschließen oder etwa durch den Erlass einer Veränderungssperre zu sichern. Schließlich kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendig sei, um für den Fall einer Änderung der Bauleitplanung Amtshaftungsansprüche gegen die Beigeladene geltend machen zu können. Der Umstand, dass dem Antragsgegner möglichweise in einem künftigen Schadensersatzprozess kein Verschulden vorgeworfen werden kann, stellt für sich genommen schon keinen schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteil dar, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass es nicht Aufgabe eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sein kann, abstrakte Rechtsfragen (zur bloßen Vorbereitung künftiger Schadensersatzprozesse) zu klären.

b)

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen weit überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht bestehen. Ein Anspruch auf Neubescheidung setzt in der gegebenen Konstellation voraus, dass die Gründe, mit denen der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung abgelehnt worden sind, nicht tragen und die Genehmigung nicht aus anderen erkennbar durchgreifenden Gründen zu versagen ist (Urt. d. Sen. v. 15.5.2009 - 12 LC 55/07 -, a. a. O.; v. 12.11.2008 - 12 LC 72/07 -, a. a. O.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Antragsgegner hat die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass das Vorhaben der Antragstellerin nicht mit den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 vereinbar sei. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende 29. Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht zu beanstanden. Jedenfalls führe eine fehlerhafte Beschränkung der Anlagenzahl nicht zu der vollständigen Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans. Zumindest der letztgenannte Begründungsansatz begegnet aus den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gründen keinen durchgreifenden Bedenken. Selbst wenn die Darstellung einer maximalen Anzahl von im Vorranggebiet zulässigen Windenergieanlagen unwirksam sein sollte, sprechen nach Lage der Akten die besseren Gründe für die Annahme einer bloßen Teilunwirksamkeit der 29. Änderung des Flächennutzungsplans. Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 3.4.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86) nur dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Das ist hier der Fall. Eine objektive Teilbarkeit ist erkennbar gegeben. Die Regelungen der 29. Änderung des Flächennutzungsplans ergeben auch ohne die Beschränkung der Anzahl der Windenergieanlagen einen Sinn. Ferner ist davon auszugehen, dass die Ratsmitglieder der Beigeladenen die 29. Änderung des Flächennutzungsplans im Übrigen so beschlossen hätten, wäre ihnen bewusst gewesen, dass die Beschränkung der Anlagenzahl (möglicherweise) unwirksam ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Erläuterungsbericht zu der 29. Änderung des Flächennutzungsplans. Danach hatte die Beschränkung auf "max. 3 Anlagen" schon keine essentielle Bedeutung für das Planungskonzept. Ziel der 29. Änderung des Flächennutzungsplans war vielmehr das unkoordinierte Aufstellen von Windenergieanlagen durch die Konzentration von Windenergieanlagen an einem Standort zu verhindern (vgl. Abschnitt 1.0 des Erläuterungsberichts). Ferner ist aus den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegten Gründen davon auszugehen, dass nach dem Willen des Normgebers die Beschränkung der Anzahl der Windenergieanlagen und die Festsetzungen im Übrigen nebeneinander und nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Ferner - auch darauf weist das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zu Recht hin - rechtfertigt im konkreten Fall vor allem der Umstand, dass die Beigeladene in einem Parallelverfahren den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 aufgestellt hat, der die 29. Änderung des Flächennutzungsplans aufgreift und im Einzelnen umsetzt, die Annahme, dass der Normgeber den Flächennutzungsplan auch ohne die Beschränkung der Anlagenzahl so beschlossen hätte.

Die Antragstellerin rügt ebenfalls ohne Erfolg, dass die 29. Änderung des Flächennutzungsplans unwirksam sei, weil die Beigeladene sich nicht im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11, 2.11 -, DVBl 2013, 507; vgl. auch Beschl. d. Sen. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, [...]) im Planungsprozess den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst gemacht und ihn dokumentiert habe. Zum einen kann - wie beschrieben - ein Beschwerdeführer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr mit einem Vortrag gehört werden, der bereits in erster Instanz zum Gegenstand der Prüfung hätte gemacht werden können, aber - wie hier - "aufgespart" worden ist (vgl. auch Beschl. d. Sen. v. 10.3.2010 - 12 ME 176/09 -, NordÖR 2010, 255). Davon abgesehen ist dieser Mangel im Abwägungsvorgang (vgl. Urt. d. Sen. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, [...]) jedenfalls unbeachtlich, weil er - nach Lage der Akten - nicht im Sinne von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der maßgeblichen Fassung vom 27. August 1997 (vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

3.

Soweit die Antragstellerin hilfsweise beantragt hat, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die 29. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 unwirksam seien sowie dass es für die Frage nach der für eine Genehmigungserteilung gemäß § 35 BauGB hinreichenden Erschließung eines Bauvorhabens nicht darauf ankomme, ob die notwendigen Zulassungen für den Ausbau oder Nutzung der Transportwege zur Baustelle während der Bauphase vorlägen, bleibt ihr Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Diese Feststellung dient auch nach dem Vortrag der Antragstellerin allein der Vorbereitung eines möglichen Schadensersatzanspruchs. Ein solches Begehren ist - wie bereits ausgeführt - einer Regelung im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht zugänglich. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil allenfalls von einer Teilunwirksamkeit der 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen auszugehen ist.