Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.04.2015, Az.: 5 LB 149/14

Überprüfungspflicht eines Beamten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seiner Bezugsauszahlungen; Annahme von Mitverschulden bei Wiederholungsfehlern der Behörde bei überhöhten Auszahlungen von Bezügen an Beamte; Überzahlung wegen Eingabefehler durch die Behörde im Rahmen der Massenverwaltung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.04.2015
Aktenzeichen
5 LB 149/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 28936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2015:0428.5LB149.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 13.02.2014 - AZ: 3 A 187/11

Amtlicher Leitsatz

Beruht die Überzahlung auf einem Eingabefehler der Behörde im Rahmen der Massenverwaltung und wird dieser Fehler später noch einmal wiederholt, ist kein überwiegendes Mitverschulden der Behörde anzunehmen, wenn die Beamtin, die durch diesen Fehler um 75 Prozent höhere Bezüge erhalten hat, als ihr zustanden, sich ihrerseits nicht durch Nachfrage bei der Behörde Gewissheit verschafft hatte, ob ihr diese Bezüge tatsächlich zustehen.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer (Einzelrichterin) - vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 38.895,83 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge.

2

Sie war bis zum Ablauf des 31. Juli 20.. als Lehrerin (BesGr. A 12) im Schuldienst des Landes Niedersachsen tätig.

3

Mit Verfügung vom 3. Juli 20.. bewilligte die Landesschulbehörde E. der Klägerin für den Zeitraum vom 1. August 20.. bis zum 31. Juli 20.. Altersteilzeit im Blockmodell. Bereits vor dem Eintritt in die Altersteilzeit war die Klägerin mit entsprechend reduzierten Bezügen teilzeitbeschäftigt gewesen. Ihre Unterrichtsverpflichtung betrug 20 von 28 Wochenstunden.

4

Mit der Bewilligung der Altersteilzeit halbierte sich diese Verpflichtung für den Zeitraum vom 1. August 20.. bis zum 31. Juli 20.. auf 10/28 Wochenstunden. Da die Klägerin das Blockmodell wählte, blieb es bei der Unterrichtsverpflichtung von 20 Wochenstunden, jedoch nur bis zum Ablauf der Arbeitsphase am 31. Juli 20.. . Anschließend erfolgte die Freistellungsphase.

5

Die Bezüge sollten nach einer der Klägerin vorab informatorisch mitgeteilten Berechnung der Beklagten zum Stand 1. Februar 20.. monatlich 2.037,87 EUR netto betragen (siehe Bl. 139, 140 BA A: 1.401,14 EUR entsprechend einem Altersteilzeitfaktor 10,5/28 zuzüglich des Altersteilzuschlags in Höhe von 636,73 EUR gemäß § 2 ATZV).

6

Ab dem Zahlmonat August 20.. wurden die entsprechenden Buchungen in Höhe von monatlich 2.080,57 EUR (Bl. 181 BA A) vorgenommen.

7

Wegen der Abordnung an eine andere Schule (Real- statt Grundschule) wurde die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. August 20.. bis zum 31. Juli 20.. mit Verfügungen vom 4. November 20.. sowie vom 12. August 20.. von 28 auf 26,5 Stunden reduziert. Dadurch reduzierte sich ihr der bisherigen Arbeitszeit entsprechende Teilzeitfaktor in diesem Zeitraum von 20 auf 19 Wochenstunden (19/26,5) und der Altersteilzeitfaktor auf 9,5 Stunden (9,5/26,5).

8

Zum Zahlmonat Dezember 20.. wurde als für die Bezügezahlung relevanter Teilzeitzähler der Faktor 19/26,5 rückwirkend ab August 20.. in das Abrechnungssystem eingegeben, nicht der Altersteilzeitfaktor 9,5/26,5. Dadurch erhielt die Klägerin im Dezember 20.. eine Nachzahlung in Höhe von 6.258,88 EUR netto sowie in der Folgezeit zu hohe Bezüge, und zwar in Höhe der Nettobesoldung nach dem Teilzeitfaktor 19/26,5 (etwa 2.700,-- EUR) zuzüglich eines Altersteilzeitzuschlags in Höhe von über 1.130,-- EUR, mithin in etwa 3.700,-- EUR netto (entspricht in etwa 3.900,-- EUR brutto) monatlich. Insgesamt kam es so im Zeitraum vom 1. August 20.. bis zum 31. Mai 20.. zu einer Überzahlung im Umfang von 40.158,13 EUR brutto.

9

Nachdem die Beklagte im Mai 20.. Kenntnis von der Überzahlung erlangt hatte, hörte sie die Klägerin unter dem 11. Mai 20.. zur beabsichtigten Rückforderung der im Zeitraum vom 1. August 20.. bis zum 31. Mai 20.. überzahlten Bezüge an.

10

Mit Schreiben vom 28. Mai 20.. wandte sich die Klägerin gegen die Rückforderung. Die Grundlage der Altersteilzeit sei während ihrer Laufzeit mehrfach geändert worden; sie habe wiederholt geänderte Bezügemitteilungen bzw. teilweise keine Mitteilungen erhalten, wenn sich die Höhe ihrer Besoldung geändert habe. Die Überzahlung sei für sie aufgrund dieser Sachlage nicht erkennbar gewesen. Diesbezüglich könne man ihr auch keinen Vorwurf machen, wenn sogar ein Sachbearbeiter der Beklagten mehrfach die Abrechnung geändert habe, ohne dass ihm der Fehler aufgefallen sei. Überdies könne es sich nicht um eine einmalige versehentlich fehlerhafte Eingabe handeln. Die frühere Berechnung sei zweimal bewusst korrigiert worden. Sie berufe sich auf ihre Entreicherung.

11

Mit Bescheid vom 20. Juni 20.. forderte die Beklagte die zu viel gezahlten Bezüge in Höhe von 40.158,13 EUR brutto auf Grundlage des § 12 Abs. 2 BBesG von der Klägerin zurück. Durch eine einmalige Steuererstattung auf die im Jahre 20.. zu viel gezahlten Bezüge in Höhe von 1.262,30 EUR reduziere sich die Forderung auf 38.895,83 EUR. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie ihre sich aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis ergebenden Sorgfaltspflichten verletzt habe, indem sie ihre Bezügemitteilungen nicht hinreichend überprüft habe. Anhand ihrer Bezügemitteilungen habe sie erkennen können und müssen, dass sie im Dezember 20.. 9.904,17 EUR und in der Folgezeit ungewöhnlich hohe Überweisungsbeträge erhalten habe. Sie hätte zumindest bei der Bezügestelle nachfragen müssen. Die Grundlage der Altersteilzeit sei mehrfach geändert worden. Gerade deshalb sei die Klägerin gehalten gewesen, ihre Bezügemitteilungen sorgfältig zu kontrollieren. Ein vollständiges oder teilweises Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht, da ein Verschulden auf Behördenseite nur in Gestalt des einmaligen Buchungsfehlers vorliege, der im Verhältnis zu seinen gravierenden Auswirkungen, die eine Reaktion der Klägerin hätten hervorrufen müssen, keinen Verzicht oder Teilverzicht rechtfertige.

12

Am 13. Juli 20.. legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Höhe ihrer vermeintlichen Bereicherung sei für sie auch anhand der Berechnungen der Beklagten nicht nachvollziehbar. Einen einmaligen Eingabefehler könne es angesichts der Vielzahl der Veränderungen in der Höhe ihrer Besoldung nicht gegeben haben. Sie sei entreichert. Die Gelder seien auf das Haushaltskonto, das sie gemeinsam mit ihrem Ehemann führe, geflossen und für die Lebensführung verbraucht worden. Das Konto werde von ihrem Mann verwaltet. Die vermeintlichen Überzahlungen habe sie daher nicht zur Kenntnis genommen. Wegen der Vielzahl der erfolgten Änderungen habe sie darauf vertrauen dürfen, dass der endgültige Bescheid nunmehr richtig sei. Die Billigkeitsentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es, zu berücksichtigen, dass der Beamte die vermeintlich überzahlten Dienstbezüge zur Gewährleistung seines Unterhalts verwendet habe. Die Höhe der Ausgaben werde in der Regel an die Höhe der Einnahmen angepasst. Die Rückforderung der vermeintlich zu hohen Dienstbezüge führe insofern zu einem Ungleichgewicht. Darüber hinaus sei im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht berücksichtigt worden, dass ein ausschließliches Verschulden der Behörden zu der vermeintlichen Überzahlung geführt habe. Die Auszahlungen seien mehrfach geprüft und geändert worden.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 20.. wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Altersteilzeitfaktor der Klägerin sei wegen eines Eingabefehlers nicht berücksichtigt worden. Es sei keine Fehlzahlung mit Wissen und Wollen veranlasst worden. Der jeweilige Altersteilzeit-Zuschlag werde dabei programmtechnisch eigenständig errechnet, so dass sich der Eingabefehler auch darauf ausgewirkt habe. Die Klägerin könne sich wegen der unterlassenen Sorgfalt bei der Kontrolle der Bezügeabrechnungen nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Anstieg der Bezüge um ca. 75 Prozent sowie eine Netto-Nachzahlung von über 6.250,- EUR im Dezember 20.. hätten zwangsläufig Anlass zu Zweifeln und einer Nachfrage bei der Bezügestelle geben müssen. Die Klägerin müsse sich dieses Unterlassen zurechnen lassen. Außerdem könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich mit der Materie vertraut gemacht und die Altersteilzeit nicht "blauäugig" beantragt habe. So habe sie im Vorfeld mehrfach per E-Mail um Auskünfte gebeten und diese auch erhalten. Die Billigkeitsentscheidung sei nicht ermessensfehlerhaft. Auch wenn die Überzahlung durch eine Falschbuchung auf ihrer, der Beklagten, Seite verursacht worden sei, seien die Auswirkungen jedoch so gravierend, dass die Nachzahlung und die erhebliche Erhöhung der Bezüge von der Klägerin hätten bemerkt werden müssen. Bei der Arbeit in der Bezügestelle handele es sich überdies um Massenarbeit, bei der Fehler leicht unterlaufen könnten. EDV- mäßig gebuchte Vorgänge würden in aller Regel nicht mehr geprüft. Gerade vor diesem Hintergrund komme der Kontrolle der Bezügeabrechnungen durch die Beamten hohe Bedeutung zu.

14

Am 5. Dezember 2011 hat die Klägerin Klage erhoben und ihr bisheriges Vorbringen vertieft.

15

Die Klägerin hat beantragt,

16

den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 20.. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 20.. aufzuheben.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und diese ebenfalls vertieft. Es erscheine wenig glaubhaft, dass sich der Ehemann der Klägerin Informationen über die finanziellen Auswirkungen der Altersteilzeit beschaffe und diese nicht mit ihr bespreche, zumal die E-Mails unter dem Namen der Klägerin verfasst worden seien. Der Klägerin werde zudem der Zinsvorteil aus der Überzahlung belassen, und ihr sei die Möglichkeit der Ratenzahlung angeboten worden. Für eine weitere Reduzierung der Forderung sei kein Raum.

20

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Februar 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe 38.895,93 EUR ohne Rechtsgrund zu viel erhalten und könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn sie hafte verschärft, weil der Mangel der Zahlung so offensichtlich sei, dass sie ihn hätte erkennen müssen. Sie habe gewusst, dass sich ihre Besoldung mit dem Beginn der Altersteilzeit ändern würde und sie auch keinen Anspruch auf die volle Höhe der Besoldung haben würde. Deshalb habe sie eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen, ihre Bezügemitteilungen zu kontrollieren. Ihr als verbeamteter Lehrerin habe sich erschließen müssen, dass eine Nachzahlung in Höhe von über 6.200,-- EUR im Dezember 20.. sowie in der Folge um 75 Prozent erhöhte Bezüge auf einer Fehlberechnung und nicht lediglich auf Besoldungserhöhungen oder Änderungen des Teilzeitzählers beruhen konnten. Für eine Herabsetzung des Rückforderungsbetrags im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei kein Raum. Zwar falle der Beklagten ein teilweises Mitverschulden zur Last. Da nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in den Bezügestellen anschließend keine diesbezügliche Kontrolle mehr erfolgt sei, vielmehr die Bezügemitteilungen aus dem Bezügeverfahren automatisch erstellt und versandt würden, habe der Fehler dort auch nicht mehr festgestellt werden können. Vor dem Hintergrund der von der Beklagten betonten "Massenarbeit" in den Besoldungsstellen komme der vorherigen Erfassung der korrekten Besoldungsmerkmale eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Es handele sich um einen einmaligen Fehler, der aber schwer wiege und die Beklagte nicht entscheidend zu entlasten vermöge. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin falle dennoch höchst überwiegend ins Gewicht. Die Klägerin habe die erhebliche Überzahlung fast eineinhalb Jahre lang hingenommen und nicht einmal eine Nachfrage bei der Beklagten gestellt. Diese wiederholte und immense Sorgfaltspflicht- verletzung der Klägerin sehe die Kammer als so gravierend an, dass für ein teilweises Absehen vom Rückforderungsbetrag angesichts des vor diesem Hintergrund geringen Verschuldensbeitrages der Beklagten sowie der Tatsache, dass der Klägerin der Zinsvorteil aus der Überzahlung belassen und eine Ratenzahlung angeboten worden sei, kein Raum sei.

21

Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 9. September 2014 (- 5 LA 55/14 -) die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

22

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der überzahlte Besoldungsbetrag von der Beklagten korrekt ermittelt worden sei. Die Berechnung ihrer Besoldung sei nicht nachvollziehbar und ergebe sich auch nicht aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 10. Februar 2014. In den Bezügemitteilungen sei mehrfach die Grundlage der Altersteilzeit geändert worden. Wenn schon die Beklagte nicht in der Lage sei, richtige Bezügeberechnungen vorzunehmen, so könne dies erst recht nicht von ihr - der Klägerin - erwartet werden. Sie habe sich im laufenden Verfahren und sogar noch in der mündlichen Verhandlung erkundigt, was zu tun sei. Die Beklagte habe keine Vorkehrungen gegen Fehler wie im vorliegenden Verfahren getroffen.

23

Die Klägerin beantragt,

24

das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie trägt vor, sie habe bei der Billigkeitsentscheidung ihrem eigenen Verschulden ausreichend Rechnung getragen, indem sie auf eine Verzinsung des Rückforderungsanspruchs verzichtet habe. Für ein weiteres Absehen von der Rückforderung fehle es an Billigkeitsgründen. Denn die hier vorliegende Fallkonstellation lasse sich nicht mit den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 4.11 - und - BVerwG 2 C 15.10 -, ) entschiedenen Fällen vergleichen. In jenen Verfahren sei es anders als im vorliegenden Verfahren um Fälle jahrelanger Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen gegangen, die von den Beamten zur Verbesserung der allgemeinen Lebenssituation ausgegeben worden seien. Bei höheren Überzahlungen wie hier wiege dagegen das Verschulden des Beamten schwerer, insbesondere, wenn ihm die Fehlerhaftigkeit habe "ins Auge springen" müssen. Hier gerate auch der Anscheinsbeweis ins Wanken, dass der Betrag im Rahmen der täglichen Lebensführung ausgegeben worden sei, ohne dass von Luxusaufwendungen die Rede sein könne. Der Überzahlungsbetrag habe monatlich über 1.800,-- EUR brutto und damit mehr als 10 Prozent der monatlich zustehenden Besoldung betragen. Die Klägerin müsse sich die mangelnde Sorgfalt ihres Ehemannes, den sie teilweise mit der Wahrnehmung ihrer beamtenrechtlichen Pflichten betraut habe, zurechnen lassen. Die Klägerin habe sich zudem die Berechnung der Altersteilzeitbezüge vor Beginn der Altersteilzeit erklären lassen. Bei dem Eingabefehler im November 20.. habe es sich um ein schlichtes Versehen im Rahmen der Massenverwaltung gehandelt. Im August und September 20.. sei keine Korrektur der Bezüge der Klägerin erfolgt, sondern es sei versehentlich der Teilzeitfaktor einer anderen Besoldungsempfängerin eingeben worden. Dies sei korrigiert worden, ohne dass Veranlassung zu der Prüfung bestanden hätte, ob die Besoldung der Klägerin ansonsten korrekt sei. Dieser Eingabefehler betreffend die andere Lehrerin habe die Überzahlung nicht verursacht. Die Änderungen im August und September 20.. hätten der Klägerin erst recht Anlass geben müssen, nachzufragen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

29

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

30

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 20.. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 20.. rechtmäßig ist.

31

1. Der Anspruch der Beklagten auf Rückforderung von im Zeitraum vom 1. August 20.. bis zum 31. Mai 20.. überzahlten Dienstbezügen in Höhe von 38.895,83 EUR findet seine Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG. Danach richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

32

Die Klägerin hat in dem Zeitraum vom 1. August 20.. bis zum 31. Mai 20.. unstreitig zu hohe Bezüge erhalten. Sie hatte in diesem Zeitraum gemäß § 6 Abs. 1 BBesG nur Anspruch auf die ihrer Altersteilzeit, also dem (Alters-)Teilzeitfaktor 9,5/26,5 entsprechenden Bezüge zuzüglich eines Altersteilzeitzuschlags gemäß § 2 ATZV. Stattdessen hat sie in diesen Monaten monatliche Bezüge nach dem Teilzeitfaktor 19/26,5 zuzüglich eines Altersteilzeitzuschlags erhalten.

33

Die Klägerin bestreitet ohne Erfolg die Höhe der geltend gemachten Nachforderung. Ihrer Ansicht nach sind die Beträge nicht nachvollziehbar. Zwar ist die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 10. Februar 2014 (Bl. 104 GA) erläuterte Berechnungsweise nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. In den Verwaltungsvorgängen sind jedoch Berechnungen der der Klägerin richtigerweise zustehenden Bezüge vorhanden (Bl. 160 bis 162, BA A). Diese Berechnungen sind schlüssig. Aus ihnen ergibt sich die Höhe der monatlichen Bezüge entsprechend dem (richtigen) Altersteilzeitfaktor 9,5/26,5 sowie des hinzuzurechnenden Altersteilzuschlags gemäß § 2 ATZV (= Unterschiedsbetrag zwischen der Nettobesoldung aus dem Umfang der [Alters-]Teilzeitbeschäftigung [hier Nettobesoldung entsprechend dem Altersteilzeitfaktor 9,5/26,5] einerseits und 83 Prozent der Nettobesoldung nach der bisherigen Arbeitszeit [hier 83 Prozent der Nettobesoldung entsprechend dem Teilzeitfaktor 19/26,5]). In einer Aufstellung "Anlage zur Neufestsetzung der Bezüge vom 11. Mai 2011" (Bl. 163, BA A) und in einer weiteren Übersicht (Bl. 171 BA A) hat die Beklagte diese Beträge den Beträgen gegenüber gestellt, die den tatsächlichen Auszahlungen zugrunde lagen, und rechnerisch richtig eine Überzahlung für die Zeit vom 1. August 20.. bis zum 31. Mai 20.. in Höhe von 40.158,13 EUR brutto ermittelt. Diesen Betrag hat die Beklagte aufgrund einer einmaligen Steuererstattung auf die im Jahr 20.. zu viel gezahlten Bezüge in Höhe von 1.262,30 EUR auf 38.895,83 EUR reduziert. Soweit die Klägerin auch im Berufungsverfahren noch vorträgt, selbst jetzt scheine die Beklagte noch immer eine falsche Bezügeberechnung vorzunehmen und nach den eigenen Darstellungen der Beklagten im laufenden Verfahren überhöhte Beträge auszuzahlen, hat sie hierfür keine Anhaltspunkte dargelegt.

34

2. Die Rückforderung ist nicht wegen Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

35

a) Es könnte allerdings angesichts der hohen überzahlten Beträge von mindestens 1.600,-- EUR netto monatlich fraglich sein, ob die Klägerin eine Entreicherung hinreichend glaubhaft gemacht hat.

36

Eine Entreicherung liegt vor, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen gemacht hat, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Verminderung seiner Verbindlichkeiten geführt haben. Diese Art des Wegfalls der Bereicherung kommt nicht nur bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen (sog. Luxusausgaben), sondern auch dann in Betracht, wenn die zu viel gezahlten Bezüge zu einer verhältnismäßig geringfügigen Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung aufgewendet worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - BVerwG VI C 25.60 -, DVBl. 1962, 25 f.). Denn nach dem allgemeinen Erfahrungssatz ist davon auszugehen, dass Beamte und Versorgungsempfänger ihre Bezüge regelmäßig zur Bestreitung des standesgemäßen Unterhalts für sich und ihre Familie verwenden und daher bei einer Überzahlung nicht mehr bereichert sind. Bei geringfügigen Überzahlungen, die nicht mehr als 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge betragen, wird ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt (vgl. zum Ganzen Schinkel/Seifert in Fürst (Hrsg.), GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil 3, § 12 BBesG Rnrn. 20 f., sowie Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2015 - 5 LB 126/14 -).

37

Die zuletzt genannte Vermutungsregel greift hier nicht ein. Denn hier geht es nicht um nur geringe monatliche Überzahlungsbeträge, bei denen anzunehmen ist, dass sie der Beamte im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht (vgl. auch Ziffer 12.2.12 BBesGVwV zu § 12 BBesG). Die Überzahlung betrug hier etwa 75 Prozent der der Klägerin an sich zustehenden Bezüge.

38

Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren in ihrem Klagebegründungsschriftsatz vom 18. Januar 2012 (Bl. 37 GA) vorgetragen hat, die Gelder seien auf ein Gemeinschaftskonto (Haushaltskonto) geflossen, von dem sämtliche Lebenshaltungskosten bezahlt worden seien, und die Familie habe das Geld bei kurzfristigen Urlauben in der Zeit zwischen Dezember 20.. und Mai 20.. in F., G., H., I., J. und K. verwendet, könnten Bedenken bestehen, ob diese Behauptungen zur Glaubhaftmachung einer Entreicherung der überaus hohen Beträge ausreichen. In diesem halben Jahr, in dem die Klägerin die sechs Urlaube gemacht haben will, befand sie sich noch im aktiven Schuldienst und noch nicht in der Freistellungsphase. Zudem dürfte es sich, weil sie keine Kinder hat, nur um Urlaube zu zweit gehandelt haben.

39

b) Letztlich kann es aber offen bleiben, ob die Klägerin eine tatsächliche Entreicherung hinreichend glaubhaft gemacht hat.

40

Denn jedenfalls kann sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet.

41

Gemäß § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger einer Leistung, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Der Kenntnis des Rechtsgrundmangels, auf die § 819 Abs. 1 BGB abstellt, steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel der Zahlung so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 16 m. w. N.). Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17).

42

Nach diesen Maßstäben war die rechtsgrundlose Überzahlung für die Klägerin ohne weiteres erkennbar. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf den Seite 8 unten bis Seite 10 des Urteilsabdrucks ausgeführt:

43

"Die Klägerin wusste, dass sich ihre Besoldung mit dem Beginn der Altersteilzeit ändern würde und sie in der Folge - wie auch anfangs praktiziert - keinen Anspruch auf die volle Höhe der Besoldung haben würde. Aufgrund dieses Statuswechsels traf die Klägerin im Anschluss daran eine erhöhte Sorgfaltspflicht, ihre Gehaltsmitteilungen gerade wegen der erfolgten Abordnungen, die eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung und somit eine Veränderung des Teilzeitzählers mit sich brachten, noch genauer als sonst auf Konsequenzen des Beginns der Altersteilzeit sowie der Änderung des Teilzeitzählers hin zu kontrollieren. Sie hatte also allen Grund, sich näher mit der Höhe ihrer Besoldung zu befassen und war dazu ohne weiteres in der Lage. Dass eine Nachzahlung in Höhe von über 6.200,- € im Dezember 20.. sowie in der Folge um 75 % erhöhte Bezüge auf einer Fehlberechnung und nicht lediglich auf Besoldungserhöhungen oder Änderungen des Teilzeitzählers beruhen konnten, musste sich auch der Klägerin als verbeamteter Lehrerin erschließen. Denn es ist in der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer überzeugt folgt, ausdrücklich anerkannt, dass sich die von einem Beamten erwarteten Grundkenntnisse des Beamtenrechts insbesondere auch auf die Höhe der ihm zustehenden Besoldung im Falle der Teilzeitbeschäftigung beziehen. Insofern kann die Klägerin sich nicht auf die "besseren" Kenntnisse der Beklagten in Besoldungsfragen, eine - angesichts des E-Mail- Verkehrs in den Verwaltungsvorgängen zweifelhafte - fehlende Information ihrerseits über die zu erwartende Höhe der Besoldung im Rahmen der Altersteilzeit sowie eine wiederholte Änderung ihrer Besoldung während der Altersteilzeitphase berufen. Gerade in den Fällen, in denen wiederholt Änderungen eintreten, ist der Beamte zu besonderer Sorgfalt und ggf. Nachfrage bei der Bezügestelle verpflichtet. Es erscheint auch lebensfremd, dass sich die Klägerin im Vorfeld nicht mit den finanziellen Auswirkungen der Altersteilzeit beschäftigt haben will. Selbst wenn man mit ihr davon ausginge, dass ihr Ehemann unter ihrem Namen die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Anfragen gestellt haben will, dürfte dieser sie doch über seine Erkenntnisse informiert haben. An den intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin als Hochschulabsolventin im Schuldienst, die falsche Berücksichtigung ihres Teilzeitzählers zu erkennen, zweifelt das Gericht im Übrigen nicht. Der Einwand, dass der Ehemann der Klägerin sich sämtlich um deren (finanzielle) Angelegenheiten gekümmert habe, verhilft ihr dabei nicht zum Erfolg. Die mangelnde Sorgfalt ihres Ehemannes in diesen Angelegenheiten muss sich die Klägerin zurechnen lassen.

44

Angesichts dieser Umstände, insbesondere der Höhe der Überzahlung, die sich der Klägerin und ihrem Ehemann auch angesichts der Kontostände aufgedrängt haben muss, bestand für die Klägerin genügend Anlass und es musste sich ihr geradezu aufdrängen, den auf ihren Gehaltsmitteilungen separat ausgewiesenen Teilzeitzähler zu kontrollieren. Dem entsprach dann die Pflicht, sich bei der Beklagten durch Rückfragen die nötige Gewissheit zu verschaffen, ob ihr die Besoldung in der gewährten Höhe ab dem 01.08.20.. tatsächlich zustand. Dies unterlassen zu haben, bringt der Klägerin den Vorwurf einer groben Sorgfaltspflichtverletzung ein, ohne dass es hierbei bereits auf ein Verschulden auf Seiten der Beklagten ankommt."

45

Diesen nachvollziehbaren, überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

46

3. Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung - anders als noch in seinem Zulassungsbeschluss vom 9. September 2014 (5 LA 55/14) - nicht für rechtsfehlerhaft.

47

a) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann - wie schon in dem genannten Zulassungsbeschluss ausgeführt - von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint bei überwiegendem behördlichen Mitverschulden ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rnrn. 25, 26).

48

Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei im Rahmen der Massenverwaltung erfolgenden Überzahlungen, deren Ursache entweder in einem Fehler des behördlich verwendeten Computersystems oder aber in einem Eingabefehler liegt, ohne ein Hinzutreten verschärfender Umstände - etwa bei einem Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (so in den Fällen BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O.; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) - allenfalls von einem ganz geringfügigen Verschulden auf Seiten der Behörde auszugehen, weil es sich bei derartigen Fehlern um im Rahmen der Massenverwaltung auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht gänzlich zu vermeidende Fehler handelt. Für sich genommen reichen solche Fehler daher nicht aus, um eine Verringerung des Rückforderungsbetrags aus Gründen der Billigkeit rechtlich geboten erscheinen zu lassen. Vielmehr aktualisiert sich bei derartigen Fehlern die in der Treuepflicht des Besoldungsempfängers wurzelnde Verpflichtung, die ihm erteilten Bezügemitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Pflicht besteht gerade im Interesse des Dienstherrn, der auf automatisierte und in gewissem Umfang fehleranfällige Systeme zurückgreift und auch deshalb darauf angewiesen ist, dass die Besoldungsempfänger ihrer Kontrollaufgabe ebenfalls nachkommen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, Rn. 36; Beschluss vom 6.8.2013 - 5 LA 82/13 -).

49

b) Der Senat hat seinen Zulassungsbeschluss vom 9. September 2014 (5 LA 55/14) maßgeblich darauf gestützt, dass hier nicht ein einmaliger Eingabefehler der Bezügestelle vorgelegen habe, sondern dass im August 20.. offenbar eine erneute Überprüfung und Änderung des Teilzeitfaktors der Klägerin stattgefunden habe, nach der anschließend wiederum der falsche Altersteilzeitfaktor zugrunde gelegt worden sei. Zu dieser Einschätzung war der Senat gelangt, weil in der Bezügemitteilung der Klägerin für August 20.. (Bl. 188 BA A) anders als in den Monaten davor ein Teilzeitfaktor von 10/26,5 zugrunde gelegt und in der nachfolgenden Bezügemitteilung für September 20.. (Bl. 190 BA A) erneut der (falsche) Teilzeitfaktor 19/26,5 angegeben worden war.

50

Diese Änderungen in den Bezügeabrechnungen der Klägerin im August/September 20.. hat die Beklagte im Berufungsverfahren erklärt und hierzu ausgeführt, im August und September 20.. sei keine Korrektur der Bezüge der Klägerin erfolgt, sondern es sei versehentlich der Teilzeitfaktor einer anderen Besoldungsempfängerin eingeben worden. Dies sei korrigiert worden, ohne dass Veranlassung zu einer Prüfung bestanden hätte, ob die Besoldung der Klägerin ansonsten korrekt sei. Dieser Eingabefehler betreffend die andere Lehrerin habe die Überzahlung nicht verursacht.

51

Demnach ist im August/September 20.. der vorherige Eingabefehler übernommen worden. Zwar kann nach der oben zitierten Rechtsprechung des Senats bei einem Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System ein verschärfender Umstand im Rahmen der Prüfung des Mitverschuldens der Behörde angenommen werden. Der Senat vermag gleichwohl im vorliegenden Fall trotz des wiederholten Eingabefehlers kein überwiegendes Verschulden der Beklagten zu erkennen.

52

Denn der aus den Bezügeabrechnungen vom August 20.. und September 20.. ersichtliche Fehler beruhte nicht auf einer Kontrolle bzw. Überprüfung des Teilzeitfaktors der Klägerin, sondern nur auf der Korrektur eines fälschlicherweise eingegebenen Teilzeitfaktors einer anderen Besoldungsempfängerin. Hier sind ohne Kontrolle der Richtigkeit die vorherigen Eingaben schlicht übernommen worden. Dieser Fehler hat nicht dasselbe Gewicht wie eine nach einer (erneuten) Überprüfung der persönlichen Daten des Beamten fehlerhafte Berechnung der Bezüge. Vielmehr ist die wiederholte fehlerhafte Eingabe hier - anders als in dem vom Senat ebenfalls am 28. April 2015 (5 LB 141/14) entschiedenen Fall einer Rückforderung wegen nach § 57 BeamtVG zu kürzender Versorgungsbezüge - der Massenverwaltung zuzuordnen. In dem dortigen Verfahren erforderten die Versorgungsfestsetzung und die Prüfung einer Kürzung nach § 57 BeamtVG eine zeitaufwändige Auswertung der Versorgungs-, Personal- und Besoldungsakten und unterlagen dem 4-Augen-Prinzip, wonach ein Sachgebietsleiter die Versorgungsfestsetzung vor dem Erlass des Festsetzungsbescheides nochmals überprüft hatte. Demgegenüber ist ein Sachbearbeiter der Besoldungsstelle nach dem Vortrag der Beklagten allein für ca. 2.600 Besoldungsfälle zuständig. Die Eingabe von Teilzeitzählern in das Computersystem unterliegt keiner zeitaufwändigen Vorprüfung nach dem 4-Augen-Prinzip und wird nicht von einem zweiten Mitarbeiter abgezeichnet.

53

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der zuständige Sachbearbeiter Veranlassung gehabt hätte, die Besoldungsberechnung für die Klägerin erneut zu kontrollieren. Denn die Änderungen in den Bezügeabrechnungen vom August 20.. und vom September 20.. beruhten nicht auf einer Veränderung der Verhältnisse der Klägerin, sondern auf der fehlerhaften Eingabe des Teilzeitfaktors einer anderen Besoldungsempfängerin.

54

Demgegenüber hätten diese Änderungen in den Bezügemitteilungen für August und für September 20.. der Klägerin erst recht Anlass geben müssen, bei der Beklagten nachzufragen. Denn im August 20.. waren ihr verglichen mit den Vormonaten erheblich geringere Bezüge (etwa in der Höhe der ihr eigentlich zustehenden Bezüge) und im September 20.. wiederum deutlich höhere Bezüge ausgezahlt worden. Auf Seiten des Verschuldens der Klägerin fällt darüber hinaus erheblich ins Gewicht, dass hier - im Gegensatz zu den vom Bundesverwaltungsgericht in den genannten Urteilen vom 26. April 2012 (a. a. O.) entschiedenen Fällen - nicht nur geringe monatliche Beträge überzahlt worden sind. Vielmehr betrugen die in dem hier maßgeblichen Zeitraum überzahlten Bezüge monatlich etwa 1.800,-- EUR brutto bzw. 1.600,-- EUR netto. Damit überstiegen die Bezüge nicht nur die Bezüge, die die Klägerin vor Eintritt in die Altersteilzeit als Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Faktor 20/28 erhalten hatte, sondern sie lagen sogar über dem, was sie als Vollzeitbeschäftigte erhalten hätte. Hinzu kommt erschwerend, dass sich die Klägerin vor Eintritt in die Altersteilzeit über die Höhe der Dienstbezüge in der Altersteilzeit informiert und die Beklagte ihr informatorisch Berechnungen der Altersteilzeitbezüge mitgeteilt hatte (Bl. 133, 134, 139, 140 BA A), aus denen sich monatliche Bezüge in Höhe von etwa 2.080,-- EUR netto ergaben. Stattdessen hat die Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum etwa 3.700,-- EUR netto monatlich ausgezahlt erhalten, also etwa 75 Prozent mehr, als ihr nach den ihr vorab erteilten Informationen zustand. Dieses gravierende Missverhältnis hätte ihr als langjähriger Beamtin sofort ins Auge springen müssen. Zudem hatte sie zu Beginn ihrer Altersteilzeit von August bis Dezember 20.. zunächst die richtig berechneten, niedrigeren Bezüge erhalten. Die erhebliche Nachzahlung in Höhe von 6.258,88 EUR netto wegen angeblich zu wenig gezahlter Bezüge im Dezember 20.. und die Änderung der deutlich höheren monatlichen Bezüge in der Folgezeit hätten sie veranlassen müssen, bei der Beklagten nachzufragen und sich Gewissheit zu verschaffen, ob ihr diese Bezüge tatsächlich zustehen. Soweit sie vorträgt, ihr Ehemann habe sich um diese Angelegenheiten gekümmert, ist ihr wiederum entgegen zu halten, dass sie sich sein Verhalten zurechnen lassen muss.

55

Angesichts dieses erheblichen Verschuldens der Klägerin vermag der Senat kein Überwiegen des Verschuldens der Beklagten aufgrund eines wiederholten einfachen Eingabefehlers festzustellen. Die Entscheidung der Beklagten, die Rückforderungssumme im Wege der Billigkeitsentscheidung nicht zu reduzieren, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

56

c) Es kann daher offen bleiben, ob es - wie die Beklagte meint - auch deshalb nicht unbillig wäre, von der Klägerin die überzahlten Beträge in voller Höhe zurückzufordern, wenn sie die überzahlten Beträge noch nicht verbraucht hätte.

57

Zwar ist auch in den Fällen, in denen ein Beamter noch um die Überzahlung bereichert ist, eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen. Ist der unberechtigte Vermögenszuwachs aber noch vorhanden, ist es grundsätzlich nicht unbillig, dass der Beamte den zurückgeforderten Betrag zahlt (so auch Hamb. OVG, Urteil vom 10.12.2009 - 1 Bf 144/08 -, Rn. 36; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.6.2014 - 26 K 9255/12 -, Rn. 37). Der vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 26. April 2012 (a. a. O.) aufgestellte Grundsatz, wonach bei einem überwiegenden behördlichen Mitverschulden an der Überzahlung im Regelfall 30 Prozent von dem rückgeforderten Betrag zu erlassen sind, dürfte in solchen Fällen keine Anwendung finden. Denn das Bundesverwaltungsgericht dürfte in seinen Verfahren die Fälle im Blick gehabt haben, in denen relativ geringe Beträge über einen langen Zeitraum überzahlt worden sind und die Beamten entreichert waren, ihnen das Geld also nicht mehr zur Verfügung stand. Verfügt ein Beamter dagegen noch über das Geld, das er rechtsgrundlos erhalten hat, besteht anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen nicht die (wirtschaftliche) Konfliktsituation, dass er die Rückforderungssumme neu beschaffen muss. Die Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG dient in erster Linie dazu, eine für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 24). Ist der Beamte nicht entreichert, ist es für ihn tragbar, den überzahlten Betrag zurückzuzahlen.

58

Es kann im vorliegenden Fall jedoch auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung dahinstehen, ob die Klägerin die behauptete Entreicherung hinreichend glaubhaft gemacht hat. Denn selbst unterstellt, die Klägerin wäre entreichert und könnte sich deshalb auf die vom Bundesverwaltungsgericht zur Billigkeitsentscheidung aufgestellten Grundsätze zum überwiegenden Mitverschulden der Behörde berufen, kommen diese hier nicht zum Tragen, weil - wie oben ausgeführt - ein überwiegendes Verschulden der Behörde nicht festgestellt werden kann.

59

d) Die Billigkeitsentscheidung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlerhaft, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nur von einem einmaligen Buchungsfehler ausgegangen ist. Denn die Beklagte hat hier zulässigerweise gemäß § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen nachgeholt. Sie hat die zunächst unvollständige Ermessenserwägung im Berufungsverfahren ergänzt und in ihrem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 31. Oktober 2014 deutlich zu erkennen gegeben, dass trotz des wiederholten Eingabefehlers kein überwiegendes Verschulden der Beklagten vorliege und deshalb keine Ermäßigung der Rückforderungssumme in Betracht komme.

60

e) Soweit die Beklagte allerdings meint, sie habe zudem der Klägerin im Rahmen der Billigkeitserwägung einen Zinsvorteil aus der Überzahlung belassen, vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu folgen. Denn die Beklagte hatte rechtlich nicht die Möglichkeit, die Klägerin auch auf Zahlung von Zinsen in Anspruch zu nehmen. Insoweit wäre an die Erstattung eines Verzugsschadens zu denken (§ 286 Abs. 1 BGB). Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Verzug sind im öffentlichen Recht jedoch nicht generell entsprechend anwendbar. Die Verweisung des § 52 Abs. 2 BeamtVG auf die sinngemäß anzuwendenden Bereicherungsvorschriften des bürgerlichen Rechts ist deshalb ebenso wie die des § 12 Abs. 2 BBesG lediglich auf die Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen zu beziehen, nicht dagegen auf Neben- und Folgeforderungen wie einen Verzugsschaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.1990 - BVerwG 2 C 33.87 -, Rn. 24). Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1999 (- BVerwG 2 C 11.99 -, Rn. 36) berufen, mit dem die Entscheidung einer Behörde, neben der Rückforderung überzahlter Bezüge seit Zugang des Rückforderungsbescheides Zinsen zu fordern, als rechtmäßig angesehen worden ist. Der Fall, über den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, ist insoweit mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil die Leistungen in jenem Fall von vornherein unter dem gesetzlichen Vorbehalt des rückwirkenden Fortfalls des Leistungsgrundes standen. Die verschärfte Haftung des Betroffenen richtete sich deshalb nach § 52 Abs. 2 BeamtVG i. V. m. § 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB, so dass sich der Zinsanspruch aus § 820 Abs. 2, 1. Halbsatz, § 818 Abs. 4, § 291 BGB ergab. Im vorliegenden Fall haftet die Klägerin jedoch nicht gemäß § 820 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB verschärft, weil hier die Zahlung der Besoldung nicht unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung erfolgte.

61

f) Der Senat hält die Billigkeitserwägungen der Beklagten gleichwohl im vorliegenden Einzelfall für rechtmäßig. Denn in Anbetracht der oben dargelegten Gesamtumstände reichte es hier aus, dass die Beklagte ihr Mitverschulden im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt und der Klägerin eine Ratenzahlung angeboten hat.

62

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

64

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Br. 1 BRRG liegen nicht vor.

65

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 52 Abs. 1 und 3 GKG.

66

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).