Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.07.2013, Az.: 8 LA 16/13
Anwendung der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern geschaffenen Freistellungsregelung des § 3 Abs. 3 S. 3 IHK-G auf die Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.07.2013
- Aktenzeichen
- 8 LA 16/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 43864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0724.8LA16.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 29.11.2012 - AZ: 1 A 151/12
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 3 S. 3 IHK-G
Fundstellen
- DB 2013, 12
- DÖV 2013, 860
- GWR 2013, 423
- GewArch 2014, 175-177
- GmbHR 2013, 1323-1325
- NJW-Spezial 2013, 688
- NZG 2013, 1433-1435
- NdsVBl 2013, 4
- NdsVBl 2014, 52-54
- NordÖR 2013, 496
- StX 2013, 735
- ZIP 2013, 2011-2013
Amtlicher Leitsatz
Die durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887) geschaffene Freistellungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G ist auf die Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht entsprechend anzuwenden.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zum Grundbeitrag durch die beklagte Industrie- und Handelskammer.
Die Klägerin ist seit 2011 in das bei dem Amtsgericht B. geführte Handelsregister (C.) als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens sind die Führung der Geschäfte anderer Gesellschaften und die Übernahme der persönlichen Haftung. Ihr Stammkapital beläuft sich auf 300 EUR. Sie hat ihren Sitz in D.. Seit 2012 ist die Klägerin auch als Komplementärin der E. in das bei dem Amtsgericht B. geführte Handelsregister (F.) eingetragen. Gegenstand des Unternehmens dieser Gesellschaft ist die Erbringung von Dienstleistungen zur Aus- und Weiterbildung, das Abhalten und Anbieten von Seminaren, Vorträgen und Lehrveranstaltungen, die Führung der Geschäfte anderer Gesellschaften mit gleichem Gesellschaftszweck sowie die Beratung in diesen Bereichen. Auch diese Gesellschaft hat ihren Sitz in D..
Mit Bescheid vom 3. Juli 2012 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Grundbeitrag für das Jahr 2012 in Höhe von 110 EUR heran.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und geltend gemacht, nicht eigenständig gewerblich tätig zu sein und auch sonst nicht am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilzunehmen. Sie übernehme lediglich die Organschaft und Komplementärstellung in einer Kommanditgesellschaft, erziele selbst aber keine Einnahmen. Sie sei in entsprechender Anwendung der für Kleingewerbetreibende und Betriebe mit geringer Wirtschaftskraft und geringer Marktteilnahme geltenden Regelung von den Mitgliedsbeiträgen zu befreien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. November 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor.
Eine die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 124 Rn. 30 f. m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Rechtsmittelverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...] Rn. 12; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124a Rn. 103 f.).
In Anwendung dieser Grundsätze kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Frage,
"ob auch die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt ('Mini-GmbH') gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) zu veranlagen ist,"
eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Soweit die Frage hier entscheidungserheblich ist, bedarf es zu ihrer Klärung einer Entscheidung des Senats in einem Berufungsverfahren nicht. Die Frage lässt sich vielmehr aus dem Gesetz mit Hilfe der üblichen juristischen Auslegungsmethoden ohne Weiteres - bejahend - beantworten (vgl. zum Nichtvorliegen der grundsätzlichen Bedeutung in einer solchen Konstellation: BVerwG, Beschl. v. 29.1.2010 - 8 B 41.09 -, [...] Rn. 5; Beschl. v. 24.8.1999 - 4 B 72.99 -, BVerwGE 109, 268, 270 (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)).
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHK-G - vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geänderten Fassung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen: BVerwG, Urt. v. 17.8.2005 - 6 C 15.04 -, BVerwGE 124, 110, 113; Urt. v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260, 261 jeweils m.w.N.) erhebt die Industrie- und Handelskammer von ihren Mitgliedern Grundbeiträge und Umlagen.
Die klagende Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer.
Nach § 2 Abs. 1 IHK-G gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Ihre Rechtsform als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist lediglich eine Unterform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), BT-Drs. 16/6140, S. 25 und 31: "Rechtsformvariante" der Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Auf die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) finden daher alle Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - vom 20. April 1892 (RGBl. S. 477) in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geänderten Fassung Anwendung, soweit § 5a GmbHG keine Abweichungen enthält (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 5a Rn. 3). Sie wird zivil-, handels- und steuerrechtlich wie eine gewöhnliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt (vgl. Miras, Aktuelle Fragen zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), in: NZG 2012, 486 m.w.N.) und ist daher, ebenso wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nach § 13 Abs. 1 GmbHG eine juristische Person des Privatrechts (vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O., § 5a Rn. 7, § 13 Rn. 2). Die Klägerin unterhält in Bad Harzburg im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Braunschweig auch eine Betriebsstätte. Die Klägerin wird auch im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt. Sie erfüllt nach ihrer Rechtsform die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gewerbesteuergesetzes. Als Kapitalgesellschaft gilt sie gemäß § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG - in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geänderten Fassung stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts. Für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer kommt es allein auf diese dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2005 - 6 C 10.04 -, BVerwGE 122, 344, 346; Beschl. v. 14.9.1998 - 1 B 69.98 -, Buchholz 451.09 IHKG Nr. 12 jeweils m.w.N.).
Als Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer wird die Klägerin nach § 3 Abs. 3 Satz 1 IHK-G zu einem Grundbeitrag herangezogen. Dieser beträgt hier nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer Braunschweig vom 10. November 2009 und Nrn. II.2.2 und II.5 Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Braunschweig für das Geschäftsjahr 2012 vom 28. November 2011 im Jahr 110 EUR.
Von diesem Grundbeitrag ist die Klägerin nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G freigestellt.
Nach dieser Bestimmung sind nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR nicht übersteigt, vom Beitrag freigestellt.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen dieser Bestimmung offensichtlich nicht. Sie ist weder eine natürliche Person noch eine Personengesellschaft, sondern, wie ausgeführt, eine juristische Person. Zudem ist sie nach §§ 7 Abs. 1, 10 GmbHG in das Handelsregister eingetragen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Anwendungsbereich der Freistellungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G auch nicht Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ausgedehnt werden. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.7.2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, 3081, 3085 [BVerfG 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07] m.w.N.).
Der vom Gesetzgeber festgelegte Sinn und Zweck der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKGÄndG - vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887) geschaffenen Freistellungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G schließt es aus, diese auf die nachträglich durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen - MoMiG - vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) etablierte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auszudehnen. Die Freistellungsregelung zielt darauf ab, die Vorschriften zur Erhebung von Beiträgen der Industrie- und Handelskammern den Anforderungen des Äquivalenzprinzips und der Ausrichtung an der Leistungskraft der kammerzugehörigen Unternehmen besser anzupassen. Zur Erreichung dieses Zieles sollen vor allem Kleingewerbetreibende, die gewisse Umsatz- oder Ertragsgrenzen nicht überschreiten, grundsätzlich von jeder Beitragspflicht zu den Industrie- und Handelskammern befreit werden. Gleichzeitig sollte die neue gesetzliche Regelung sicherstellen, dass weiterhin die überwiegende Mehrheit der kammerangehörigen Betriebe mit ihren Beiträgen zur Finanzierung der Kammeraufgaben herangezogen wird. Der Gesetzgeber hat insbesondere bei der völligen Freistellung von Beiträgen das Erfordernis einer sorgfältigen Abwägung zwischen der Leistungsfähigkeit des einzelnen IHK-Mitglieds und der Beitragsgerechtigkeit im Vergleich zu den anderen beitragszahlenden Mitgliedsunternehmen einer Kammer gesehen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P., Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKGÄndG), BT-Drs. 13/9378, S. 4). Der Klägerin ist daher zwar darin zuzustimmen, dass die Freistellungsregelung maßgeblich Kleingewerbetreibende und Betriebe mit geringer Wirtschaftskraft und geringer Marktteilnahme begünstigen soll. Der Gesetzgeber hat indes darüber hinaus ausdrücklich erklärt, dass auf eine eingeschränkte wirtschaftliche Leistungskraft nicht allein abzustellen ist. Dies zeigt sich zum einen in der für die Industrie- und Handelskammern geschaffenen Möglichkeit, den Grundbeitrag nicht mehr nur am Kriterium der Leistungskraft der Kammerzugehörigen auszurichten, sondern auch andere, vom bloßen Ertrag der Unternehmen losgelöste Kriterien berücksichtigen zu können (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P., Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKGÄndG), BT-Drs. 13/9378, S. 4). Dies zeigt sich zum anderen daran, dass juristische Personen und natürliche Personen und Personengesellschaften, die in das Handelsregister eingetragen sind, ausdrücklich von der Freistellungsregelung ausgenommen worden sind. Der Gesetzgeber hat seine noch zur Vorgängerregelung des § 3 Abs. 3 und 4 IHK-G in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft - WiRÄndG - vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133) vertretene Auffassung, eine formale Unterscheidung nach der Eintragung in das Handelsregister lasse keine zuverlässigen Aussagen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens zu (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft, BT-Drs. 12/3320, S. 8), offenkundig aufgegeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.12.2010 - 6 S 1756/09 -, [...] Rn. 103). Sowohl der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKGÄndG) BT-Drs. 13/9378, S. 3) als auch die hierauf bezogene Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft (BT-Drs. 13/9975, S. 3 und 7) sehen unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungskraft des Kammermitgliedes von einer Freistellung ab, wenn dieses in das Handelsregister eingetragen ist. Alle juristischen Personen sowie natürlichen Personen und Personengesellschaften, die in das Handelsregister eingetragen sind, sollen mithin von der Freistellungsregelung ausgenommen werden. Diese bewusste Festlegung ist in der parlamentarischen Beratung nicht in Frage gestellt worden (vgl. Deutscher Bundestag, Stenographischer Bericht der 227. Sitzung v. 2.4.1998, BT-PlProt. 13/227, S. 20897 f. und 20912 f.). Vielmehr ist ein gegenläufiger Gesetzentwurf von Abgeordneten und der Fraktion der SPD (BT-Drs. 13/384), der eine Erhebung und Staffelung der Beiträge allein nach der wirtschaftlichen Leistungskraft der Kammermitglieder vorgesehen hat, nicht beschlossen worden (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, BT-Drs. 13/9975, S. 4; Deutscher Bundestag, Stenographischer Bericht der 227. Sitzung v. 2.4.1998, BT-PlProt. 13/227, S. 20901).
Damit wäre auch eine etwaige Regelungslücke in der Freistellungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G betreffend die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht planwidrig. Denn der Gesetzgeber hat, wie ausgeführt, bei Schaffung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G lediglich eine Freistellung für natürliche Personen und Personengesellschaften unter den in der Bestimmung genannten Voraussetzungen vorgesehen und damit zugleich bewusst eine Freistellung aller anderen Mitglieder von Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer ausgeschlossen.
Verfassungsrechtliche Bedenken an der so verstandenen Freistellungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G, insbesondere mit Blick auf den grundgesetzlichen Gleichheitssatz, sind für den Senat nicht ersichtlich (vgl. hierzu eingehend: BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011 - 8 B 38.11 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 32; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.12.2010, a.a.O., Rn. 98 f.; VG Hannover, Urt. v. 7.5.2013 - 11 A 2436/11 -, [...] Rn. 28 f.).