Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.07.2013, Az.: 9 ME 110/12
Nachzahlungszinsen auf die Gewerbesteuer gem. § 233a AO als Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.07.2013
- Aktenzeichen
- 9 ME 110/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 40351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0708.9ME110.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 10.07.2012 - AZ: 8 B 218/12
Rechtsgrundlagen
- § 233a AO
- § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO
- § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 VwGO
Fundstellen
- DÖV 2013, 778
- GK 2013, 269-270
- GK/BW 2014, 105
- GK/Bay 2014, 131-133
- NdsVBl 2014, 54-55
- NordÖR 2013, 543
Amtlicher Leitsatz
Nachzahlungszinsen auf die Gewerbesteuer gemäß § 233a AO sind keine Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, weil die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vorrangig der Finanzierung öffentlicher Haushalte dient. Der Anfechtungsklage gegen die Erhebung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO kommt daher aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die analog § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Feststellung, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Zinsbescheid der Beklagten aufschiebende Wirkung habe, zwar zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen gestützt. Jedoch ist die Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil es sich bei den im Klageverfahren angefochtenen Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO nicht um Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, sodass die Anfechtungsklage aus diesem Grund aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO entfällt die der Anfechtungsklage grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nur in den nachfolgend gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Unter die öffentlichen Abgaben im Sinne dieser Vorschrift fallen jedoch nicht alle Geldleistungen, die ein Hoheitsträger durch Verwaltungsakt anfordert, sondern nur diejenigen Geldleistungen, denen eine Finanzierungsfunktion zugunsten öffentlicher Haushalte zukommt (hierzu grundlegend OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1988 - 9 B 104/87 - NVwZ-RR 1989, 325). Soweit es steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO betrifft, ist für Säumniszuschläge - wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat - nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass diese wegen ihrer vorrangigen Funktion als Druckmittel keine Geldleistungen sind, die der Finanzierung öffentlicher Haushalte dienen. Dementsprechend gehören Säumniszuschläge entsprechend § 240 AO nicht zu den öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO (vgl. NdsOVG, Beschlüsse vom 13.10.2011 - 8 ME 173/11 - und OVG Lüneburg vom 27.1.1988 - 9 B 104/87 - a. a. O., jeweils m. w. Nw.). Dagegen kommt Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts eine Finanzierungsfunktion zu, sodass Rechtsbehelfe gegen ihre Festsetzung keine aufschiebende Wirkung haben (so bereits OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.1.1989 - 9 B 97/88 - NVwZ-RR 1989, 499; ebenso etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.6.1992 - 2 S 2999/90 - ESVGH 43, 73; HessVGH, Beschluss vom 15.2.1994 - 5 TH 1921/92 - ESVGH 44, 312; zum Meinungsstand: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 24. Erg.Lfg. 2012, § 80 Rn. 138). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO übertragen:
Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß § 233a AO wurde durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) eingeführt und bewirkt eine beschränkte Vollverzinsung bestimmter Steuerarten (Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer). Der Zinsanspruch entsteht unabhängig von der Fälligkeit der Steuernachzahlungs- oder -erstattungsbeträge für einen bestimmten Zeitraum nach der Entstehung des Anspruchs bis zur Wirksamkeit der Steuerfestsetzung und knüpft allein an die objektive Möglichkeit an, dass Zins- oder Liquiditätsvorteile entstehen (hierzu im Einzelnen: Loose in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Stand: 131. Erg.Lfg. 2012, § 233a, Rn. 1- 3 m. w. Nw.). Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf des Steuerreformgesetzes 1990 soll die durch § 233a AO eingeführte allgemeine Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen - aus welchen Gründen auch immer - zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Steuernachforderungen und -erstattungen sollen daher grundsätzlich nach Ablauf einer Karenzzeit von 15 Monaten seit Ende des Steuerjahrs bis zur Fälligkeit des Anspruchs verzinst werden (BT-Drucks. 11/2157, S. 194). Hiervon ausgehend dient die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß § 233a AO gerade nicht vorrangig der Finanzierung öffentlicher Haushalte, zumal dieser Zinsanspruch nicht einseitig zugunsten der öffentlichen Hand entsteht. Vielmehr sollen nach dem Sinn und Zweck der Regelung Zins- oder Liquiditätsvorteile aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung abgeschöpft werden (hierzu BFH, Urteil vom 2.7.1997 - I R 25/96 - BFHE 183, 33), und zwar sowohl zugunsten des Steuergläubigers (als Nachzahlungszinsen) als auch zu seinen Lasten (als Erstattungszinsen). Der beschriebene Zweck der gesetzlichen Zinsregelung schließt es aus, die Zinsansprüche gemäß § 233a AO pauschal mit anderen akzessorischen Zinsansprüchen mit vorrangiger Finanzierungsfunktion - wie Aussetzungszinsen - gleichzusetzen und sie als öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO anzusehen (a. A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.2.2013 - 5 L 1774/12 - unter Bezugnahme auf VG Ansbach, Beschluss vom 11.4.2006 - AN 11 S 05.04308 -; VG München, Beschluss vom 4.2.2008 - M 10 S 07.5861 - jeweils zitiert nach [...]). Folglich kommt der Anfechtungsklage gegen die Erhebung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu.