Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.07.2013, Az.: 5 LA 111/13

Möglichkeit der Berufung auf Entreicherung bei Rückzahlung von überzahlten Bezügen bei Stehen dieser Zahlungen unter einen gesetzlichen Vorbehalt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.07.2013
Aktenzeichen
5 LA 111/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 41774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0722.5LA111.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 01.03.2013 - AZ: 6 A 1284/11

Fundstellen

  • GK 2013, 263-265
  • ZBR 2013, 431

Amtlicher Leitsatz

Bezüge, die aufgrund der vorläufigen Zuordnung zu einer Stufe bzw. Überleitungsstufe nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz 2009 gezahlt werden, stehen gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 BesÜG unter dem gesetzlichen Vorbehalt der endgültigen Stufenzuordnung mit der Folge, dass sich der Beamte bei einer darauf beruhenden Rückforderung von Bezügen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB nicht auf Entreicherung berufen kann.

[Gründe]

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Bezüge.

Der Kläger steht seit Januar 20 im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Nachdem er während seines Studiums der Medizin die Anwärterdienstgrade der Laufbahn der Sanitätsoffiziere durchlaufen und zuletzt den Rang eines Leutnants (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) bekleidet hatte, wurde er nach erfolgreichem Studienabschluss am 7. Juli 20 zum Stabsarzt (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) ernannt.

Bereits zum 1. Juli 20 traten umfangreiche Neuregelungen der Besoldung in Kraft. Dazu zählte eine Umstellung des Systems der Dienstaltersstufen auf ein an der beruflichen Dienstzeit orientiertes System der Erfahrungsstufen. Für die vorhandenen Beamten erfolgte eine Überleitung - vereinfacht ausgedrückt - durch Zuordnung zu derjenigen Stufe, die dem bisherigen Grundgehalt weitestgehend entsprach. Die Zuordnung erfolgte zunächst vorläufig; insbesondere für den Fall einer Beförderung bis zum 30. Juni 2013 war nach den gesetzlichen Regelungen eine erneute, dann endgültige Zuordnung vorgesehen. Über diese Neuregelungen informierte die Beklagte den Kläger in der Gehaltsmitteilung vom 22. Juli 20 , die das neue Recht erstmals berücksichtigte.

Die Beklagte leitete die Besoldung des Klägers nach der Stufe 4 der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zum 1. Juli 20 in die neue Überleitungsstufe 2+ über. Eine endgültige Zuordnung, die die zum 7. Juli 20 erfolgte Beförderung erforderlich machte, unterblieb zunächst, sodass der Kläger eine Besoldung zunächst weiterhin nach der Stufe 2+ und später nach der Stufe 3 der Besoldungsgruppe A 13 BBesO erhielt. Erst unter dem 28. September 20 erfolgte rückwirkend die endgültige und rechtlich zutreffende Zuordnung zu der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 13 BBesO.

Die verspätete Zuordnung hatte zur Folge, dass der Kläger überzahlte Bezüge in Höhe von insgesamt 4.681,95 EUR erhalten hatte. Diese Bezüge forderte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Oktober 20 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne sich nicht auf Entreicherung berufen. Er habe die Überzahlung grob fahrlässig nicht erkannt. Jedenfalls aber sei die Stufenzuordnung bis zu ihrer endgültigen Festsetzung nur vorläufig erfolgt, sodass die Bezüge unter Vorbehalt gezahlt worden seien.

Im Klageverfahren hat die Beklagte ihren Rückforderungsbescheid in Höhe von 1.404,59 EUR aus Billigkeitsgründen aufgehoben; die Beteiligten haben das Verfahren daraufhin in diesem Umfang vorterminlich für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ebenfalls ausgeführt, der Kläger könne sich auf Entreicherung nicht berufen, weil die Zuordnung zu den neuen Erfahrungsstufen zunächst nur vorläufig erfolgt sei. Die Besoldungszahlungen hätten deshalb unter dem gesetzlichen Vorbehalt gestanden, dass die endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe einen Besoldungsanspruch in abweichender Höhe zur Folge haben könne. Diesen Ausführungen tritt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag entgegen.

II.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die sich der Kläger beruft, teilweise bereits nicht hinreichend gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.

Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -, V. n. b.).

Nach diesen Maßgaben ist es dem Kläger nicht gelungen, das Urteil des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 818 ff. BGB verpflichtet ist, die überzahlten Bezüge an die Beklagte zurückzuzahlen. Auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB kann er sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - schon deshalb nicht berufen, weil die in Rede stehenden Bezüge unter einem gesetzlichen Vorbehalt gezahlt worden sind und er deshalb verschärft haftet (§ 820 Abs. 1 Satz 2 analog i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB).

Gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB greift die verschärfte Haftung dann ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend auf diejenigen Fälle anzuwenden, in denen eine Leistung unter Vorbehalt erfolgt ist und der Leistungsempfänger dem erklärten Vorbehalt nicht widersprochen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8.6.1988 - IV b ZR 51/87 -, NJW 1989, 161 [BGH 08.06.1988 - IVb ZR 51/87] <162>; Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 26/05 -, NJW 2006, 286 <288>). Auch in einem solchen Fall besteht die erforderliche beiderseitige Ungewissheit darüber, ob der Leistungsempfänger die ihm gewährte Leistung endgültig behalten darf, sodass ein dahingehendes schutzwürdiges Vertrauen von Rechts wegen nicht entstehen kann (vgl. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 820 Rn. 2 f.).

Die vorgenannten Grundsätze gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Senats auch für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, deren Inhalt im Einzelnen nicht von dem Willen der Beteiligten abhängt, sondern auf gesetzlichen Regelungen beruht. Von einem entsprechenden Vorbehalt ist im Anschluss an die zivilrechtliche Rechtsprechung immer dann auszugehen, wenn bei der jeweils gewährten Leistung eine Nachprüfung vorbehalten ist und die Leistung demzufolge nur vorläufig erbracht wird, sodass von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung gerechnet werden muss. Dabei kann ein Vorbehalt sowohl gesetzlich als auch - beispielsweise im Fall von Abschlagzahlungen - im Einzelfall durch den Dienstherrn bzw. die auszahlende Behörde ausgebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1960 - BVerwG VI C 65.57 -, [...] Rn. 23; Urteil vom 28.2.1985 - BVerwG 2 C 16.84 -, [...] Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 11.1.2007 - 5 LB 105/05 -, [...] Rn. 27 ff.).

Legt man dies zugrunde, standen die Bezüge des Klägers in dem hier in Rede stehenden Zeitraum - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - unter dem Vorbehalt der Änderung. Ein solcher Vorbehalt folgt hier daraus, dass der Gesetzgeber zum 1. Juli 2009 das System der Dienstaltersstufen durch ein System der Erfahrungsstufen ersetzt hat, was eine Überleitungsregelung für die vorhandenen Beamten und Soldaten - darunter den Kläger - erforderlich machte. § 2 Abs. 1 bis 3 BesÜG (Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5.2.2009, BGBl. I S. 160) sah dementsprechend eine Zuordnung jedes Beamten bzw. Soldaten zu einer neuen Erfahrungsstufe vor. Diese Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgte gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG zunächst vorläufig und wurde grundsätzlich erst mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG sah abweichend davon eine frühere endgültige Zuordnung immer dann vor, wenn im vorgenannten Zeitraum eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam wurde. In diesen Fällen sollte die endgültige Zuordnung durch Neufestsetzung im zeitlichen Anschluss an die Beförderung erfolgen.

Diese bereits im Gesetzestext eindeutig zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses vom 12. November 2008 zu den Gesetzesentwürfen der Bundesregierung heißt es dazu, die Überleitung erfolge aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig, um ungewollten stichtagsbedingten Auswirkungen zu begegnen. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte würden - dann endgültig - so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle, also zum 30. Juni 2009, erfolgt (BT-Drs. 16/10850, S. 238). Mit anderen Worten ging auch der Gesetzgeber davon aus, dass die spätere endgültige Zuordnung zumindest im Fall von Beförderungen zu einer Änderung der vorläufigen Stufenzuordnung führen konnte.

Aus den vorgenannten Regelungen folgt, dass die zum 1. Juli 20 erfolgte Zuordnung des Klägers zunächst zu der Stufe 2+ und später zu der Stufe 3 nur vorläufig war und demzufolge unter dem Vorbehalt der späteren Änderung stand. Ob eine Änderung erfolgen würde, hing maßgeblich davon ab, ob im Zeitraum bis zum 30. Juni 2013 eine Beförderung erfolgen würde. Da der Kläger zum 7. Juli 20 befördert worden ist, hat sich der gesetzliche Vorbehalt in seinem Fall mit der Folge aktualisiert, dass eine erneute Stufenzuordnung erforderlich wurde.

Der auf die Stufenzuordnung bezogene gesetzliche Vorbehalt erstreckt sich zugleich auf die ausgezahlten Bezüge. Diese sind gemäß § 27 BBesG unmittelbar abhängig von der Stufe, der der Beamte bzw. Soldat konkret zugeordnet ist. Ändert sich mithin die - zunächst vorläufige - Stufenzuordnung bei der gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG erforderlichen endgültigen Zuordnung, hat dies zwangsläufig eine Änderung der Besoldung zur Folge. Aufgrund dieser unmittelbaren Abhängigkeit der Besoldung von der Stufenzuordnung geschah auch die Auszahlung der Bezüge nur vorläufig und mit der Maßgabe, dass mit der endgültigen Zuordnung eine Änderung erfolgen konnte (so zutreffend auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.12.2012 - 10 A 10962/12.OVG -, V. n. b.).

Soweit der Kläger demgegenüber unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 1.2.2013 - 9 K 3785/11 -, [...]; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 12.11.2012 - 1 K 1808/12 -, [...]; VG Regensburg, Urteil vom 13.11.2012 - RN 1 K 12.617 -, [...]) meint, aus § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 BesÜG folge kein gesetzlicher Vorbehalt, halten seine Einwände der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Kein tragfähiger Einwand folgt zunächst aus der Überlegung, von einem Vorbehalt sei immer und zugleich nur dann auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Regelung der Sachverhalt noch nicht endgültig festgestanden habe. Es ist vielmehr die freie Entscheidung des Gesetzgebers, in welchen Fällen er eine Leistung nur unter Vorbehalt gewähren möchte. Einer Beschränkung im obigen Sinne unterliegt der Gesetzgeber nicht. Hinzu kommt, dass der in § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 BesÜG ausgebrachte Vorbehalt gerade einer zukünftig möglich erscheinenden Sachverhaltsänderung - nämlich einer möglichen Beförderung - Rechnung tragen und für diesen Fall eine neue Stufenzuordnung ermöglichen will. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beklagte hat den Kläger aufgrund der zum 7. Juli 20 erfolgten Beförderung mit Verfügung vom 28. September 20 einer neuen Stufe zugeordnet. Dass diese Zuordnung verspätet erfolgt ist, ist für die Frage, ob § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 BesÜG ein gesetzlicher Vorbehalt zu entnehmen ist, ohne Belang.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nichts anderes. Richtig ist zwar, dass § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 BesÜG keine fehlerhafte Zuordnung zu Erfahrungsstufen und hierauf beruhende Überzahlungen nach dem Wirksamwerden einer Ernennung im Blick hat. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Ernennung des Klägers zum Stabsarzt keine fehlerhafte und damit später zu korrigierende Zuordnungsentscheidung getroffen, sondern die bisherige Zuordnung unverändert beibehalten. Sie hat mit anderen Worten die nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG gebotene Neuzuordnung zunächst unterlassen und dann rund ein Jahr später erstmals vorgenommen. Damit bewegt sie sich unmittelbar in dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 BesÜG mit der einzigen - wie ausgeführt im Hinblick auf das Bestehen eines Vorbehalts rechtlich irrelevanten - Besonderheit, dass die Neuzuordnung verspätet erfolgt ist.

Unerheblich ist auch der weitere Einwand, der Gesetzgeber habe sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für das gewählte System der Überleitung entschieden, obwohl er im Fall von Ernennungen einzelfallbezogene Regelungen mit entsprechenden individuellen Vorbehalten hätte vorsehen können. Der Sache nach mag dies richtig sein; der Gesetzgeber hat sich indes ausdrücklich für die vorliegende Regelung entschieden, ohne dass dies rechtlich in irgendeiner Weise zu beanstanden wäre. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der von dem Kläger ohne weitere Begründung in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7.12.1960, a. a. O., Rn. 22 ff.). Darin führt das Gericht zwar aus, das Reichsarbeitsgericht habe zur Begründung eines Vorbehalts bei den im öffentlichen Dienst gezahlten Angestelltenbezügen auch darauf abgestellt, dass es unmöglich gewesen wäre, eine endgültige Regelung des Dienstverhältnisses für jeden einzelnen Angestellten alsbald vorzunehmen. Auf derartige Überlegungen kommt es im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht an, weil ein ausdrücklicher gesetzlicher Vorbehalt vorliegt.

Sind mithin die zurückgeforderten Bezüge unter einem gesetzlichen Vorbehalt ausgezahlt worden, kommt es - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht festgestellt hat - auf die Frage, ob sich der Kläger zudem aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht auf den Entreicherungseinwand berufen kann (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB), nicht mehr an.

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind, nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt worden sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 9).

Legt man dies zugrunde, genügt das Vorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Zulassungsbegründung lässt nicht erkennen, worin genau die behaupteten Schwierigkeiten bestehen sollen. Die Rechtsauffassung, der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sei von dem der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit umfasst, trifft schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu. Auch der als Beleg für die vorstehende Auffassung zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.9.2003 - 1 A 2470/03 -, BeckRS 2005, 24772) ist dies nicht zu entnehmen, zumal es sich um ein Berufungsurteil und nicht um eine Zulassungsentscheidung handelt.

Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, [...] Rn. 14). Daran fehlt es bei der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, ob "die Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG (...) einen gesetzlichen Vorbehalt der Zahlung von Dienstbezügen (darstellt), der die verschärfte Haftung des Besoldungsempfängers gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB auslöst". Die Frage ist - wie oben ausgeführt - ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten.

Zur Zulassung der Berufung führt es vor diesem Hintergrund auch nicht, dass einzelne Verwaltungsgerichte (VG Sigmaringen, Urteil vom 12.11.2012, a. a. O., Rn 41 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 13.11.2012, a. a. O., Rn. 26; VG Köln, Urteil vom 1.2.2013, a. a. O., Rn. 45 ff.; VG Neustadt, Urteil vom 25.2.2013 - 3 K 791/12.NW -, [...] Rn. 37; wie hier demgegenüber VG Köln, Urteil vom 8.11.2011 - 15 K 290/11, V. n. b.; VG Koblenz, Urteil vom 1.8.2012 - 2 K 929/11.KO -, V. n. b., OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.12.2012, a. a. O.; in anderem Zusammenhang auch VG des Saarlands, Urteil vom 6.6.2012 - 2 K 1978/10 -, [...] Rn. 28) zu einem abweichenden Ergebnis gelangen. Die dort vertretene Rechtsauffassung ist - wie dargelegt - weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit der eindeutigen Absicht des Gesetzgebers zu vereinbaren. Die einzig bekannt gewordene obergerichtliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 27.12.2012, a. a. O.) entspricht der auch hier vertretenen Auffassung.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Für den Streitwert in erster Instanz ist zu berücksichtigen, dass sich dieser vor Beginn der mündlichen Verhandlung aufgrund der übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen der Beteiligten verringert hatte. Dies wirkt sich auf die anwaltliche Terminsgebühr gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 und Nr. 3104 VV RVG aus, sodass eine nach Verfahrensabschnitten gestaffelte Streitwertfestsetzung vorzunehmen ist (vgl. ausführlich Nds. OVG, Beschluss vom 15.5.2013 - 8 OA 74/13 -, [...] Rn. 8). Der Senat macht deshalb von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).