Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 01.06.2023, Az.: 3 A 2195/18

Dienstbezüge; Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr; kein Aufhebungsbescheid; Klage teilw. erfolgreich; Rückforderung; Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
01.06.2023
Aktenzeichen
3 A 2195/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 53087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2023:0601.3A2195.18.00

Tenor:

Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2019 wird aufgehoben, soweit darin ein Rückforderungsbetrag in Höhe von mehr als 2.604,62 € festgesetzt wird und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 432,24 € brutto zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von überzahlten Dienstbezügen in Form des Erhöhungsbetrages zu der Stellenzulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung sowie der Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr für die Zeit vom 20. Juni 2017 bis zum 27. Oktober 2017.

Der am G. 1970 geborene Kläger steht als Berufssoldat im Rang eines Kapitänleutnants (A 11) im Dienst der Beklagten.

Aufgrund seiner fliegerischen Verwendung bei dem I. erhielt der Kläger mit Wirkung vom 27. September 1999 die (Stellen-)Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung gem. § 42 Abs. 1, Abs. 3 BBesG i.V.m. Anlage I (zu § 20 Abs. 2 Satz1 BBesG), Abschnitt II (Stellenzulagen), Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Bl. 64 d. BA 002).

Zudem erhielt der Kläger ebenfalls mit Wirkung vom 27. September 1999 die (Erschwernis-)Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr gemäß § 23f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Erschwerniszulagenverordnung - EzulV - (sog. Fliegerzulage). Diese Zulage wurde dem Kläger mit "Bescheid - gleichzeitig Änderungsmeldung - der Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr" vom 11. Oktober 1999 gewährt (Bl. 65 d. BA 002), der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und dem Kläger gegen Unterschrift am 13. Oktober 1999 ausgehändigt wurde. Darin heißt es, dem Kläger werde die Zulage mit Wirkung vom 27. September 1999 in Höhe von monatlich 480,- DM bewilligt, weil er in seiner Verwendung als "LFZ-Führer-Offz auf sonst. LFZ" die oben genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage erfülle.

Mit Änderungsmitteilung vom 30. Januar 2003 (Bl. 92 d. BA 002) meldete das I. die Änderung der Höhe der dem Kläger zustehenden Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr nach § 23f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV n.F. wegen Änderung der gesetzlichen Grundlage durch Änderungsverordnung EZulV.

Mit Änderungsmitteilung vom 29. Januar 2015 (Bl. 119 d. BA 002) meldete das I., dass dem Kläger aufgrund seiner Berechtigung zum Kommandanten auf bestimmten Transportflugzeugen gem. Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 der bezeichneten Vorbemerkungen der Erhöhungsbetrag zu der Stellenzulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung gewährt werden solle. Unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" hieß es in der Änderungsmitteilung u. a.:

"Die Zahlung ist regelmäßig mit Ablauf des Tages einzustellen, an dem die zulageberechtigende Tätigkeit letztmals ausgeübt wird. Bei Unterbrechungen oder Beendigung der Tätigkeit wegen Erkrankung, Urlaub, Freistellung vom Dienst oder Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird die Zulage nach besonderen Regelungen weitergewährt.

Die zuletzt gewährte Stellenzulage (ohne den Erhöhungsbetrag für Kommandanten) wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt. Voraussetzung ist eine insgesamt mindestens fünfjährige zulageberechtigende Verwendung oder vorzeitiges Ende der Verwendung aufgrund besonderer Umstände (z.B. Dienstunfall im Flugdienst)."

Mit Personalverfügung vom 10. Mai 2017 wurde der Kläger für die Zeit vom 20. Juni 2017 bis zum 27. Oktober 2017 (im Folgenden: Kommandierungszeitraum) zu dem Einsatzverband J. kommandiert. Mit der Kommandierungsverfügung wurde für den Einsatzzeitraum die Inübunghaltung bei dem I. angeordnet.

Am 16. Mai 2018 erfasste die Einheit des Klägers im Personalabrechnungssystem rückwirkend die Unterbrechung der Zahlung des Erhöhungsbetrages zu der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 der bezeichneten Vorbemerkungen im Kommandierungszeitraum. Gleichzeitig wurde die Weitergewährung der Stellenzulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung nach Ende der Verwendung gem. Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der bezeichneten Vorbemerkungen veranlasst.

Diese Änderung teilte das I. dem K. mit Änderungsmitteilung vom 26. April 2018 mit.

Ebenfalls am 16. Mai 2018 veranlasste die Einheit des Klägers im Personalabrechnungssystem rückwirkend die Unterbrechung der Zahlung der Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr gemäß § 23f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV an den Kläger im Kommandierungszeitraum. Gleichzeitig wurde veranlasst, dass der Kläger aufgrund der mit der Kommandierungsverfügung angeordneten Inübunghaltung die Zahlung einer Erschwerniszulage nach § 23f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 23f Abs. 5 Nr. 2 EZulV im Kommandierungszeitraum erhielt.

Auch diese Änderung teilte das I. dem K. mit Änderungsmitteilung vom 26. April 2017 (richtigerweise wohl 2018) mit.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 hörte das K. den Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung der in dem Kommandierungszeitraum überzahlten Dienstbezüge i.H.v. insgesamt 3.036,86 € an. Gemäß Einpflege des L. vom 16. Mai 2018 seien dem Kläger der Erhöhungsbetrag zu der Stellenzulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung und die Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr für den Zeitraum vom 20. Juni 2017 bis zum 27. Oktober 2017 entzogen worden. Die Eingabe sei durch die Einheit für den Aufbereitungsmonat Juni 2018 erfolgt. Insofern habe der Kläger für den angegebenen Zeitraum die Zulagen ohne Rechtsgrund erhalten. Hinsichtlich des Überzahlungsbetrages werde auf den beigefügten Berechnungsbogen Bezug genommen.

Mit weiterem Schreiben vom 17. Mai 2018 erklärte das K. die Aufrechnung seiner Forderung i.H.v. 3.036,86 € gegen die dem Kläger zustehenden Bezüge bis zur Höhe der monatlich pfändbaren Beträge gemäß § 387 BGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BBesG bzw. § 50 SVG.

Unter dem 8. Juni 2018 wandte sich der Kläger an das K. und berief sich auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB. Zu dem Zeitpunkt der Überzahlung sei ihm kein Grund bekannt gewesen, welcher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gezahlten Zulage hätte aufkommen lassen können. Er sei in dem Kommandierungszeitraum im Auslandseinsatz mit der Verpflichtung zur Inübunghaltung der fliegerischen Lizenz eingesetzt gewesen. In dieser Zeit sei er vom I. auf vier Flüge geplant gewesen, von denen er vier als Kommandant durchgeführt habe. Die überzahlten Bezüge seien von ihm für die allgemeine Lebenshaltung vor Ort und zu Hause verwendet worden.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 wies das K. darauf hin, dass für den Entzug von Zulagen die jeweilige Beschäftigungsstelle zuständig sei. Eine eigenständige Prüfung erfolge nicht. Von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der personalbearbeitenden Dienststelle sei auszugehen. Für den Fall, dass der Kläger mit der Entscheidung darüber, dass ihm Zulagen rückwirkend entzogen worden seien, nicht einverstanden sei, werde gebeten, Beschwerde bei der zuständigen Einheit einzulegen.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2018 forderte das K. überzahlte Dienstbezüge in Höhe von 3.036,86 € von dem Kläger zurück. Der Kläger habe diese Dienstbezüge ohne Rechtsgrund erhalten. Für den Zeitraum der Kommandierung zum Einsatzverband J. sei durch das I. der Erhöhungsbetrag zu der Stellenzulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 der bezeichneten Vorbemerkungen und die Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr gemäß § 23f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV eingestellt worden. Die Stellenzulage gem. Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der bezeichneten Vorbemerkungen und die Erschwerniszulage gemäß § 23f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 23f Abs. 5 Nr. 2 EZulV seien weiter gewährt worden. Die Rückforderung richte sich gem. § 12 BBesG nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Da das I. die Zulagen entzogen habe, sei davon auszugehen, dass der Zulagenentzug zu Recht bestehe und der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung wisse oder hätte wissen müssen. Es sei geprüft worden, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise hätte abgesehen werden können. Der Kläger habe in der Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt, dass eine Rückzahlung in einer Summe für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde. Aus diesem Grunde werde der Rückforderungsbetrag bis zur Höhe des pfändbaren Betrages aufgerechnet. Eine weitere Billigkeit verbiete die gesetzliche Regelung.

Unter dem 24. Juli 2018 wandte sich der Kläger an das K. und wies darauf hin, dass ihm während des gesamten Kommandierungszeitraumes die entzogenen Zulagen zugestanden hätten, da er während dieses Zeitraums als Kommandant einer fliegenden Besatzung zugeordnet gewesen sei und auch tatsächlich geflogen sei. Unabhängig davon berufe er sich auf Entreicherung.

Mit E-Mail vom 25. Juli 2018 wies der Kläger darauf hin, dass es unzutreffend sei, dass ihm die Zulagen entzogen worden seien und bat um Vorlage des entsprechenden rechtskräftigen Bescheides zur Prüfung. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass ihm ein solcher Bescheid bisher nicht zugekommen sei.

Gegen den Rückforderungsbescheid vom 23. Juli 2018 legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2018 Widerspruch ein. Eine Begründung erfolgte nicht.

Ausweislich eines in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Protokolls zur Akteneinsicht wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. August 2018 Akteneinsicht in die Besoldungsakte des Klägers gewährt.

Der Kläger hat am 8. November 2018 Klage erhoben.

Laut Aktenvermerk vom 29. November 2018 zum Thema "Vertrauensschutzprüfung durch die Truppe" nahm das K. das Rückforderungsverfahren wieder auf. In diesem heißt es, dass dem Kläger nachträglich Zulagen aus der fliegerischen Verwendung für den Zeitraum vom 20. Juni 2017 bis zum 27. Oktober 2017 entzogen worden seien. Fraglich sei gewesen, ob dem Soldaten Vertrauensschutz zu gewähren sei, um das Rückforderungsverfahren durchführen zu können. Dazu sei die Truppe um Klärung gebeten worden, da die Vertrauensschutzprüfung nur dort erfolgen könne. Das Rückforderungsverfahren sei so lange ausgesetzt worden. Am 21. November 2018 habe der Kommodore des Geschwaders angerufen und erläutert, dass bisher keine Vertrauensschutzprüfung erfolgt sei, da der Anwalt des Klägers ständig neue Anträge und Eingaben eingereicht habe, um zu erreichen, dass die Zulagen durchgehend weiter bewilligt würden. Nach Aktenlage bestehe jedoch kein Vertrauensschutz, da die Soldaten grundsätzlich darüber Bescheid wüssten, ob ihnen Zulagen zustünden oder nicht. Ihnen sei bei der Einführung der in Rede stehenden "Kommandantenzulage" (gemeint: der Erhöhungsbetrag zu der Stellenzulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 der bezeichneten Vorbemerkungen) bereits mitgeteilt worden, wann ihnen diese zustehe. Während der in Übungshaltung bestehe kein Anspruch. Dies hätte der Kläger wissen müssen. Weshalb die Aberkennung der Zulage so spät erfolgt sei, sei heute nicht mehr nachzuvollziehen. Dies sei ein Fehler der Truppe gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2019 wies das K. den Widerspruch des Klägers zurück. Die Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr nach § 23f Abs. 1 Satz 1 EZulV erhielten Luftfahrzeugführer, die als solche bei bestimmten Organisationseinheiten verwendet würden und im Besitz der dazu benötigten gültigen Erlaubnisse und Berechtigungen seien. Die Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der bezeichneten Vorbemerkungen erhielten Soldaten, die als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffiziere verwendet würden. Diese Stellenzulage erhöhe sich bei Soldaten in der Verwendung als Kommandant gem. Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 der bezeichneten Vorbemerkungen. Gemäß Nr. 42.3.9.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) sei die Zahlung der Zulage mit dem Tage einzustellen, an dem die Tätigkeit letztmals ausgeübt oder unterbrochen werde. Ein entsprechender Hinweis habe sich auf den Änderungsmeldungen befunden, von denen der Kläger eine Abschrift erhalten habe. Der Kläger sei ab dem 20. Juni 2017 bis zum 27. Oktober 2017 zur Dienstleistung in den J. -Einsatz kommandiert worden. Durch diese Kommandierung sei die Verwendung im I. bis auf weiteres beendet worden. Ab diesem Zeitpunkt sei die Grundlage der Zahlung für die jeweiligen Zulagen entfallen. Die Zahlungseinstellung des Erhöhungsbetrages zu der Stellenzulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 der bezeichneten Vorbemerkungen und der Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr gemäß § 23f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23f Abs. 3 Satz1 Nr. 3 EZulV sei vom I. mit Änderungsmitteilung jeweils vom 26. April 2018 verfügt worden.

Inübunghaltung im Sinne der Zulagenvorschriften sei die besondere dienstliche Verpflichtung, neben einer anderweitigen Verwendung oder Tätigkeit zusätzlich einen bestimmten Ausbildungs-, Einsatz-, Fähigkeits- oder Leistungsstand zu erhalten. Pflichtübungen im Rahmen der Inübunghaltung (z. B. Flugdienst) würden nicht als Verwendung im Sinne der §§ 18 und 19 EZulV gelten, sondern seien Bestandteil der Inübunghaltung und würden durch die dafür besonders vorgesehene Erschwerniszulage abgegolten. Die Inübunghaltungszulage stehe unabhängig von der sonstigen Tätigkeit zu, solange die Pflicht zur Inübunghaltung bestehe. Aufgrund der Unterbrechung der Verwendung habe dem Kläger für die Dauer der Kommandierung der Erhöhungsbetrag zu der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 der bezeichneten Vorbemerkungen sowie die Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr nach § 23f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr.3 EZulV nicht zugestanden. Daher sei festzustellen, dass der Kläger in der Zeit vom 20. Juni 2017 bis zum 27. Oktober 2017 Dienstbezüge in Höhe von 3.036,86 € ohne rechtlichen Grund erhalten habe.

Die grundsätzlich nach § 812 BGB bestehende Herausgabepflicht entfalle nur, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert und bei Leistungsempfang gutgläubig gewesen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hafte verschärft. Die Zahlung der Zulagen im Kommandierungszeitraum stelle sich als offensichtlicher Fehler dar, den der Kläger ohne Schwierigkeiten hätte erkennen können.

Nach Auskunft seiner Einheit wüssten Soldaten grundsätzlich darüber Bescheid, ob ihnen eine Zulage zustehe oder nicht. Dem Kläger sei bei Einführung der in Rede stehenden "Kommandantenzulage" (gemeint: der Erhöhungsbetrag zu der Stellenzulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 der bezeichneten Vorbemerkungen) mitgeteilt worden, an welche Voraussetzungen diese geknüpft sei und wann diese zustehe. Während der Inübunghaltung stehe sie nicht zu. Dies hätte der Kläger wissen müssen. Darüber hinaus ergebe sich aus der Änderungsmitteilung zur Zahlungsaufnahme unter dem Punkt "Wichtige Hinweise", dass die Zahlung regelmäßig mit Ablauf des Tages einzustellen sei, an dem die zulageberechtigende Tätigkeit letztmals ausgeübt werde. Als langjähriger Berufssoldat habe dem Kläger auch der Begriff der Inübunghaltung geläufig sein müssen. Dass der Kläger im Kommandierungszeitraum vier Flüge zur Inübunghaltung durchgeführt habe, führe somit zu keinem anderen Ergebnis.

Der Kläger sei zudem aufgrund seiner soldatenrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, die ausgehändigten Bescheide und Bezügeabrechnungen sorgfältig zu lesen und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Bei Unklarheiten und Zweifeln sei er angehalten, ggf. Rückfragen zu stellen. Dabei verletze der Begünstigte seine Pflicht nicht nur dann, wenn er erkannten Unklarheiten und Zweifeln nicht nachgehe, sondern auch, wenn er die Abrechnungen keiner kritischen Prüfung unterziehe. Inwieweit er seiner Verpflichtung nachgekommen sei, habe der Kläger nicht mitgeteilt. Bei der Kontrolle seiner Bezügeabrechnungen hätte der Kläger ohne weiteres feststellen können, dass die Einstellung der Zulagenzahlungen nicht erfolgt sei. Die Sorgfaltspflicht sei in hohem Maße außer Acht gelassen worden. Deshalb hafte der Kläger verschärft.

Auch aus Billigkeitsgründen habe nicht ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dann davon abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Primäre Ursache für die Überzahlung sei eine nicht zeitgerechte Einstellung der Zahlung der Zulagen gewesen mit der Folge deren Weiterzahlung. Hierbei handele es sich um ein einfaches Versehen, das sich in der Massenverwaltung nicht gänzlich vermeiden lasse. Hier gewinne wiederum die Prüfpflicht des Klägers an Bedeutung, der er über einen längeren Zeitraum nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen sei. Auch sein Verhalten habe zu der Überzahlung beigetragen. Das Versäumnis der Bundeswehr sei zwar bedauerlich, rechtfertige für sich genommen jedoch nicht die Annahme eines überwiegenden Verschuldens. Die Verschuldensbeiträge wögen gleich schwer. Der Fall des Klägers unterscheide sich auch von den Konstellationen, in denen das Bundesverwaltungsgericht ein teilweises Absehen von der Rückforderung angenommen habe. Dies sei im Wesentlichen dann der Fall, wenn sich über Jahre hinweg geringe Überzahlungen zu einem hohen Rückforderungsbetrag aufgetürmt hätten und der Dienstherr es über einen Zeitraum von zehn Jahren unterlassen habe, die Richtigkeit seiner Daten zu überprüfen. Eine derartige Überzahlungsdauer sei hier nicht gegeben. Die Einräumung von Ratenzahlung in Höhe des pfändbaren Betrages habe dem Kläger demgegenüber gewährt werden können.

Zur Begründung seiner als Untätigkeitsklage erhobenen und unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2019 als Anfechtungsklage fortgeführten Klage führt der Kläger aus: Der angegriffene Rückforderungsbescheid vom 23. Juli 2018 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Er sei in dem Zeitraum vom 20. Juni 2017 bis zum 27. Oktober 2017 als Luftfahrzeugführer im Rahmen der fliegerischen Inübunghaltung eingesetzt gewesen, sodass ihm der Erhöhungsbetrag zu der Stellenzulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 der bezeichneten Vorbemerkungen zustehe. Der Rückforderungsanspruch bestehe sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen nicht. Das Verfahren im I. sei weder ordnungsgemäß durchgeführt noch rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine ordnungsgemäße Eröffnung etwaiger angeblicher Rückforderungen sei nicht erfolgt. Ein entsprechender Beschwerdebescheid liege bis heute nicht vor. Aus diesem Grunde bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung. Die Beklagte sei nur befugt, einen Leistungsbescheid zu erlassen, wenn zunächst ein rechtskräftiger Grundbescheid auf Entziehung der Zulagen vorliege. Dies sei hier nicht der Fall. Die Änderungsmitteilungen vom 26. April 2018 seien nicht bestandskräftig, sodass sich der Leistungsbescheid der Beklagten hierauf nicht beziehen könne. Auch rechtliches Gehör habe ihm das I. nicht gewährt. Nach der Verwaltungsvorschrift obliege die Prüfung und Feststellung über die Zu- bzw. Aberkennung von Zulagen immer dem zuständigen Dienststellenleiter/Disziplinarvorgesetzten. Dieser entscheide darüber, ob Zulagen aberkannt werden müssten. Dieses Verfahren sei aber unstreitig noch nicht abgeschlossen. Nach der Verwaltungsweisung könne der zuständige Vorgesetzte auch zu dem Ergebnis kommen, dass eine selbst zu Unrecht gezahlte Zulage nicht zurückgefordert werden solle. Eine solche Entscheidung liege bis heute nicht vor. Unabhängig davon sei er für die Zeit der Kommandierung verantwortlicher Luftfahrzeugführer geblieben. Es sei unzutreffend, dass durch die Dienstleistung im J. -Einsatz die Zulagen entfallen seien, da er nach wie vor als Kommandant eines Luftfahrzeuges eingesetzt gewesen sei. Zudem habe er im Vertrauen auf die rechtmäßige Erteilung der Zulagen diese zwischenzeitlich für den üblichen Unterhalt seiner Familie verbraucht. Warum er verschärft haften solle, habe die Beklagte nicht erläutert, da eine entsprechende Belehrung überhaupt nicht erfolgt sei. Hinzu komme, dass die Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung nicht nur bei einer Unterbrechung, sondern sogar auch nach dem Ende einer Verwendung weiter gewährt werde. So werde nach dem Ende der fliegerischen Verwendung für insgesamt fünf Jahre (bei Inübunghaltung bis zu insgesamt acht Jahren) die Zulage in voller Höhe weiter gewährt, danach in Höhe von 50 %. Die Weitergewährungszeit beginne mit dem Tag nach dem Ende der fliegerischen Verwendung, durch die der Anspruch auf diese Weitergewährung entstanden sei. Insoweit spiele die kurzfristige Unterbrechung hier im Ergebnis für die Zulage keine Rolle.

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gehe mangels eines rechtmäßigen Leistungsbescheides ins Leere. Diese habe rechtsgrundlos von seinen Bezügen 3.835,44 € brutto einbehalten. Dieser Betrag sei zurückzuzahlen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.835,44 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen in dem Bescheid vom 23. Juli 2018 sowie in dem Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2019. Ergänzend trägt sie vor, die Änderungsmitteilungen des M. jeweils vom 26. April 2018 über die Einstellung der Zahlung des Erhöhungsbetrages zu der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung sowie die Einstellung der Zahlung der Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr nach § 23f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV seien keine Verwaltungsakte und könnten daher auch nicht in Bestandskraft erwachsen. Ebenso hätten Einwendungen gegen Änderungsmitteilungen, wie der Kläger sie vorgebracht habe, keine aufschiebende Wirkung. Diese stünden der Rückforderung nicht entgegen. Den in Rede stehenden Erhöhungsbetrag zu der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung habe der Kläger für die Dauer der Verwendung als verantwortlicher Luftfahrzeugführer mit Berechtigung zum Kommandanten erhalten. Die Zahlung sei an die Verwendung geknüpft gewesen, was der Kläger der Änderungsmeldung vom 29. Januar 2015 habe entnehmen können. Pflichtübungen im Rahmen der Inübunghaltung (z.B. Flugdienst) würden nicht als Verwendung gelten, sondern seien Bestandteil der Inübunghaltung und würden durch die dafür besonders vorgesehene Erschwerniszulage nach § 23f Abs. 1 Satz 2 EZulV i.V.m. § 23f Abs. 5 Nr. 2 EZulV abgegolten. Diese aus Anlass der Verpflichtung zur Inübunghaltung im Zeitraum vom 20. Juni 2017 bis zum 27. Oktober 2017 zu zahlende Zulage sei im Wege der Verrechnung bei der Ermittlung des Überzahlungsbetrages berücksichtigt worden.

Ob im vorliegenden Fall eine ihr, der Beklagten, nicht vorliegende förmliche Aufhebung des Bescheids vom 11. Oktober 1999, mit dem damals die Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr nach § 23f Abs. 1 Satz 1 EZulV gewährt worden sei, erfolgt sei, sei nicht bekannt. Dieses sei seitens der Truppe nicht einheitlich, sondern einzelfallbezogen entschieden worden. Insofern werde angeregt, die Personalakten des Klägers beizuziehen. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der Erhöhungsbetrag zu der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 der bezeichneten Vorbemerkungen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der zulagenberechtigenden Verwendung stehe. Bei einer Unterbrechung dieser Verwendung, für die mehrere Beispiele aufgeführt worden seien, werde die Zulage nicht weiter gewährt. Dasselbe gelte, wenn auch nicht ausdrücklich aufgeführt, auch für die Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr nach § 23f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV. Im Übrigen sei die Zulagenberechtigung nach § 23f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV EZulV, welche mit "Bescheid - gleichzeitig Änderungsmeldung" vom 11. Oktober 1999 festgesetzt worden sei, zwischenzeitlich konkludent - spätestens durch die Änderungsmitteilung vom 16. Mai 2018 - aufgehoben worden.

Die behauptete Entreicherung habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Sie könne aufgrund der Höhe des monatlichen Überzahlungsbetrages von 614,84 € (richtigerweise 716,84 € = 614,84 € + 102,- €) auch nicht unterstellt werden.

Hinsichtlich des Zahlungsantrages sei darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass der Leistungsbescheid nicht bestandskräftig sei, der Zulässigkeit der Aufrechnung nicht entgegenstehe. Soweit der Kläger mit seinem Zahlungsantrag insgesamt eine Rückzahlung in Höhe von 3.835,44 € begehre, die über dem Rückforderungsbetrag von 3.036,86 € liege, sei darauf hinzuweisen, dass dem Differenzbetrag eine Überzahlung des Klägers in der Zeit vom 20. September 2018 bis 30. November 2018 zugrunde liege, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sei.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat teilweise Erfolg.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere hat der Kläger zulässig (Untätigkeits-)Anfechtungsklage gegen die Rückforderung mit Bescheid vom 23. Juli 2018 erhoben. Die am 8. November 2018 erhobene Klage hat sowohl die grundsätzliche Sperrpflicht von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO als auch die Wartefrist nach § 75 Satz 1 VwGO gewahrt. Hat - wie hier - das Verwaltungsgericht keine Nachfrist nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzt, gilt die Drei-Monate-Frist des § 75 Satz 2 VwGO als die angemessene Frist i. S. d. § 75 Satz 1 VwGO, in der über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 07.05.2020 - 1 A 661/20 - juris m.w.N.). Die Beklagte hatte über den Widerspruch des Klägers vom 30. Juli 2018 gegen den Bescheid vom 23. Juli 2018 im Zeitpunkt der Klageerhebung (8. November 2018) noch nicht entschieden. Die Klage konnte nach Erlass des (negativen) Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2019 unter - hier erfolgter - Einbeziehung dieses Bescheides als Anfechtungsklage fortgeführt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2018, § 75 Rn. 21).

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.

Der Rückforderungsbescheid vom 23. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2019 ist rechtswidrig, soweit darin ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 432,24 € festgesetzt wird, und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Die Rückforderung in Höhe von 2.604,62 € ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren zum einen die mit angegriffenem Bescheid vom 23. Juli 2018 ausgesprochene Rückforderung des im Kommandierungszeitraum an den Kläger ausgezahlten Erhöhungsbetrages zu der Stellenzulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung gem. Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 der bezeichneten Vorbemerkungen in Höhe von 2.604,62 € (614,64 € monatlich) sowie zum anderen die Rückforderung des Differenzbetrages von 432,24 € zwischen der aberkannten Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr nach § 23f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV (sog. Fliegerzulage) (372,- € monatlich) und der entsprechend gewährten Zulage für die Inübunghaltung nach § 23f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 23f Abs. 5 Nr. 2 EZulV (270,- € monatlich).

Die dem Erhöhungsbetrag zugrundeliegende Zulage gem. Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der bezeichneten Vorbemerkungen ist weder in dem angegriffenen Bescheid von dem Kläger zurückgefordert worden noch ist deren Auszahlung an den Kläger im Kommandierungszeitraum von der Beklagten infrage gestellt worden. Dem lag - wie sich aus dem Verwaltungsvorgang (Bl. 129 d. BA 002) ergibt - die Annahme der Beklagten zugrunde, dass sich der Kläger im Kommandierungszeitraum bereits über fünf Jahre in einer fliegerischen Verwendung befunden habe und deshalb die Weitergewährung der Zulage aufgrund der Regelung in Nr. 6 Abs. 2 Nr. 1 der bezeichneten Vorbemerkungen - wonach die zuletzt gewährte Stellenzulage nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weiter zu gewähren ist, wenn der Soldat mindestens fünf Jahre in fliegerischer Verwendung verwendet worden ist - zu erfolgen habe.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der an den Kläger im Kommandierungszeitraum zuviel gezahlten Dienstbezüge - hier in Form von Zulagen - ist § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 818 ff. BGB.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dienstbezüge - zu denen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch Zulagen gehören - sind überzahlt, wenn sie ohne Rechtsgrundlage, d.h. ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs oder begünstigenden Verwaltungsaktes, gezahlt wurden. Aufgrund der Verweisung bestimmen sich die Rechtsfolgen der Rückforderung nach den §§ 818 ff. BGB, wohingegen der Rückforderungstatbestand abschließend mit der Wendung "zuviel gezahlt" in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 2.01 - juris). Dem Rückforderungsanspruch kann grundsätzlich nach § 818 Abs. 3 BGB die Entreicherungseinrede wegen Verbrauchs der zugeflossenen Mittel entgegenhalten werden. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich gemäß § 819 Abs. 1 BGB allerdings nicht berufen, wer den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.

Gemessen daran begegnet zunächst die in dem Bescheid vom 23. Juli 2018 ausgesprochene Rückforderung des in dem Kommandierungszeitraum an den Kläger ausgezahlten Erhöhungsbetrages zu der Stellenzulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung gem. Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 der bezeichneten Vorbemerkungen in Höhe von 2.604,62 € gemäß dem als Anlage zum Bescheid beigefügten Berechnungsbogen keinen rechtlichen Bedenken.

Der Kläger hat diese Stellenzulage zu Unrecht erhalten. In dem Kommandierungszeitraum gab es keinen Rechtsgrund für die Zahlung des Erhöhungsbetrages zu der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung.

Ein solcher Rechtsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus der Änderungsmitteilung vom 29. Januar 2015 (Bl. 119 d. BA 002) zur Zahlungsaufnahme des streitgegenständlichen Erhöhungsbetrages zu der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung. Änderungsmitteilungen sind grundsätzlich keine Verwaltungsakte, sondern weisen auf die Rechtslage hin. Mit ihnen werden die Zulagen nicht "gewährt", sondern nur das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung der Zulagen gemeldet und entsprechende Zahlungen angekündigt (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 20.12.2016 - 8 A 30/16 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.05.1998 - A 3 K 279/96 - jeweils juris). Die Gewährung von Dienstbezügen und sonstigen Bezügen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 BBesG ist gesetzlich gemäß § 2 Abs. 1 BBesG bestimmt, ohne dass es einer Festsetzung im Einzelfall bedarf. Der Anspruch auf Zahlung von Zulagen folgt bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen unmittelbar aus dem Gesetz. Einer (konstitutiven) Entscheidung über die Gewährung der Zulage - und mithin auch Entziehung - durch Verwaltungsakt bedarf es nicht (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28.02.2021 - 5 LC 47/10 - juris). Deshalb kommt es - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht darauf an, ob dem Kläger der Erhöhungsbetrag zu der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung mit Änderungsmitteilung vom 26. April 2018 rückwirkend wieder entzogen wurde oder ob diese Entscheidung mittlerweile bestandskräftig ist (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 20.12.2016 - 8 A 30/16 - juris).

Ein anderes ist ausnahmsweise nur anzunehmen, wenn der Änderungsmitteilung zur Zahlungsaufnahme zu entnehmen ist, dass der Dienstherr eine rechtlich unmittelbare Regelung gegenüber der Soldatin oder dem Soldaten treffen wollte, die für diesen als solche erkennbar war und bei verständiger Würdigung aller Umstände auch von ihm in der Art verstanden werden musste, mithin Besoldungsansprüche konkretisiert wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1961 - II C 9.61 - juris). Dabei muss ein Verwaltungsakt seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen. Maßgebend hierfür ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Unklarheiten müssen hierbei zu Lasten der Verwaltung gehen, weil der Betroffene als Empfänger einer nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung durch solche Unklarheiten auf Grund des Art. 19 Abs. 4 GG nicht benachteiligt werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.01.1973 - VII C 3.71 - und vom 26.04.1968 - VI C 113.67 - jeweils juris). Zunächst kann eine solche verbindliche Konkretisierung der Gewährung des Erhöhungsbetrages zu der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung gegenüber dem Kläger nach den Gesamtumständen aus der Änderungsmitteilung vom 29. Januar 2015 nicht festgestellt werden. Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild stellt diese Änderungsmitteilung keinen Verwaltungsakt dar. Inhaltlich dokumentiert sie nur den internen Entscheidungsprozess der Beklagten, der bei der Bundeswehr einer Zulagenauszahlung für Kommandanten wie den Kläger vorauszugehen hat. Dieser Prozess ist in den Verwaltungsvorschriften der Beklagten festgelegt. Im Rahmen des Formulars der Änderungsmeldung erfasst die zuständige Stelle nach Ziffer 6041 der Zentralen Dienstvorschrift Stellen- und Erschwerniszulagen (A-1454/1) die Änderung der Verhältnisse und zeigt dies der Bezüge zahlenden Stelle an, wenn sich dadurch - wie hier - der Zulagenanspruch in der Höhe ändert. Im Übrigen wird auf die Anspruchsgrundlagen nur hingewiesen, ohne eine verbindliche Verknüpfung zwischen den vorangestellten tatsächlichen Feststellungen der Ziffer 1 und den Anspruchsgrundlagen in Ziffer 2 in Gestalt einer schlussfolgernden Regelung herzustellen.

Ein Rechtsgrund für die Zahlung des Erhöhungsbetrages zu der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung kann sich damit vorliegend nur unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Ein solcher ist für den hier streitgegenständlichen Kommandierungszeitraum indes nicht ersichtlich.

Ursprünglich - also vor der Kommandierung des Klägers zu dem Einsatzverband der J. - lag der Rechtsgrund für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zu der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung in seiner Tätigkeit als Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten gem. Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 der bezeichneten Vorbemerkungen. Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier. Nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift erhöht sich die Stellenzulage um den Betrag nach Anlage IX für verantwortliche Luftfahrzeugführer, die mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Dass diese Voraussetzungen in der Person des Klägers unmittelbar vor Beginn des Kommandierungszeitraumes vorlagen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Durch die Kommandierung des Klägers zu dem Einsatzverband der J. für die Zeit vom 20. Juni 2017 bis zum 27. Oktober 2017 ist hingegen der Rechtsgrund für die Zahlung des streitgegenständlichen Erhöhungsbetrages zu der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung im Kommandierungszeitraum entfallen.

Stellenzulagen wie die streitgegenständliche Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung nach Nr. 6 der bezeichneten Vorbemerkungen dürfen gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Bereits der Wortlaut bestimmt, dass eine Stellenzulage nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden darf. Die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ist nämlich ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der grundsätzlich tatsächlich Erfüllung der entsprechenden Aufgaben erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.1994 - 2 C 7/93 - juris). Für die Zulagen nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der bezeichneten Vorbemerkungen reicht dementsprechend das Innehaben eines grundsätzlich zulageberechtigenden Dienstpostens nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die tatsächliche Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 20.12.2016 - 8 A 30/16 - juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.09.1994 - 2 C 7/93 - zur sog. Sicherheitszulage nach Nr. 8 der bezeichneten Vorbemerkungen). Näheres zu Beginn und Ende der Gewährung von Stellenzulagen konkretisiert die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz in der hier anzuwendenden Fassung vom 14. Juni 2017 mit einer Gültigkeit bis zum 30. November 2020 (BBesGVwV). Gem. Ziff. 42.3.8. BBesGVwV entsteht der Anspruch auf eine Stellenzulage mit dem Tag, an dem der Besoldungsempfänger die ihm übertragenen zulageberechtigenden Aufgaben tatsächlich in dem geforderten Umfang wahrnimmt. Die Zahlung der Zulage wird gem. Ziff. 42.3.9.1. BBesGVwV mit Ablauf des Tages eingestellt, an dem die zulageberechtigenden Aufgaben zuletzt wahrgenommen werden oder die Verwendung des Besoldungsempfängers bei der genannten Gruppe, Behörde, Dienststelle oder Einrichtung durch Übertragung einer anderen Tätigkeit im Wege der Kommandierung endet. Dementsprechend bestimmen Nr. 1.5.3.1 und 1.5.1 der seinerzeit gültigen zentralen Dienstvorschrift ZDvV B-1454/1, dass die Zahlung aller Zulagen der bisherigen Verwendung einzustellen ist, wenn anlässlich einer Kommandierung eine andere Verwendung übertragen wird.

Gemessen daran ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Erhöhungsbetrages zu der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung im Kommandierungszeitraum mangels Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit entfallen. Der Kläger ist durch Verfügung vom 10. Mai 2017 (Bl. 120 d. BA 002) im Kommandierungszeitraum zum Einsatzverband der J. kommandiert worden. Bei der dort abgeleisteten Tätigkeit handelte es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten um eine nicht zulageberechtigende, also eine nicht-fliegerische Verwendung, was auch von dem Kläger nicht durchgreifend in Abrede gestellt wird und sich mittelbar auch aus dem Hinweis in der Kommandierungsverfügung ergibt, dass für den Einschiffungszeitraum eine Stellenzulage nach Nr. 9a - Zulage im maritimen Bereich - Vorbemerkung Bundesbesoldungsordnung A und B des BBesG zusteht. Die Zulageberechtigung der im Kommandierungszeitraum übertragenen Tätigkeit folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der mit der Kommandierungsverfügung angeordneten fliegerischen Inübunghaltung, die nach den Ausführungen des Klägers dazu geführt hat, dass er im Kommandierungszeitraum vom I. auf vier Flügen geplant gewesen sei und die er alle als Kommandant durchgeführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 3. Dezember 1993 (- 2 B 95/93 - juris) entschieden, dass eine (zulageberechtigende) Verwendung im Sinne von Nr. 6 Abs. 1 der bezeichneten Vorbemerkungen nur dann vorliegt, wenn das Führen von Luftfahrzeugen die dem Soldaten generell übertragenen Dienstaufgaben prägt und dass die bloße Inübunghaltung, also die Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens, wegen anderer im Vordergrund stehender Aufgaben des Dienstpostens dazu nicht gehört. Diesen Ausführungen, die für das hier vorliegende Verfahren entsprechend gelten, schließt sich die Kammer an. Zudem bestimmt auch Nr. 6031 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes - Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung - ausdrücklich, dass Tätigkeiten im Rahmen der Inübunghaltung (Ableistung von Flugstunden usw.), wie der Kläger sie hier geltend macht, nicht als fliegerische Verwendung gelten. Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift wird im Geschäftsbereich des BMVg zusätzlich als Abschnitt 6 der Allgemeinen Regelung des BMVg A-1454/1 "Stellen- und Erschwerniszulagen" bekannt gegeben. Gleichlautendes regelt dementsprechend Nr. 6029 der Zentralen Dienstvorschrift Stellen- und Erschwerniszulagen (A-1454/1). Ob im Rahmen der Inübunghaltung durchgeführte Flugzeiten nach alledem überhaupt als zulageberechtigende Tätigkeit in Betracht kommen, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn dass die vom Kläger im Kommandierungszeitraum als Kommandant im Rahmen der Inübunghaltung durchgeführten vier Flüge dem viermonatigen Kommandierungszeitraum faktisch das maßgebliche Gepräge gegeben hätten, ist vom Kläger schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden und für das Gericht vor dem Hintergrund von jeweils zwei Flügen alle sieben Wochen nach jeweiliger zwischenzeitlicher Rückkehr aus dem Libanon auch nicht ansatzweise ersichtlich. Dabei ist auch mit in den Blick zu nehmen, dass die Tätigkeiten im Rahmen der Inübunghaltung in Form der von dem Kläger geltend gemachten Ableistung von Flugstunden besoldungsrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben, sondern durch die speziell dafür vorgesehene Erschwerniszulage nach § 23f Abs. 1 Satz 2 EZulV abgegolten werden, wie vorliegend im Falle des Klägers ausweislich der Änderungsmitteilung vom 26. April 2018 (Bl. 126 d. BA 002) auch geschehen. Nach dieser Vorschrift wird bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt.

Aus der Regelung in Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der bezeichneten Vorbemerkungen - dem unabhängig von der fliegerischen Verwendung bestehenden Rechtsgrund für die Weitergewährung der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung im Kommandierungszeitraum - kann der Kläger einen Rechtsgrund für die Fortzahlung des Erhöhungsbetrages zu der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung ebenso wenig ableiten. Nach dieser Vorschrift wird nur die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat mindestens fünf Jahre in der Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist. Der streitgegenständliche Erhöhungsbetrag ist jedoch nicht in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift geregelt, sondern in Absatz 1 Satz 2. Dementsprechend enthielt auch die Änderungsmitteilung vom 29. Januar 2015 (Bl. 119 d. BA 002) den Hinweis, dass die zuletzt gewährte Stellenzulage bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen "ohne den Erhöhungsbetrag für Kommandanten" nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt werde.

Der Kläger kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Er haftet verschärft i.S.v. §§ 819 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG. Denn der Mangel des Rechtsgrunds der Zahlung war so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrunds für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4/11 - und - 2 C 15/10 - jeweils juris). Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 - juris).

Nach diesen Maßstäben war das Fehlen des Rechtsgrundes offensichtlich. Für den Kläger war ohne weiteres erkennbar, dass sich seine Besoldung mit dem Beginn der Tätigkeit bei dem Einsatzverbund J. ändern würde und ihm in der Folge zwar noch die Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung, jedoch nicht mehr der Erhöhungsbetrag zustehen würde. Dabei war es auch nicht erforderlich, über vertiefte Kenntnisse des Besoldungsrechts im Allgemeinen bzw. über Recht der Stellenzulagen im Besonderen zu verfügen. Denn mit der Änderungsmitteilung vom 29. Januar 2015 (Bl. 119 d. BA 002), mit der mitgeteilt worden ist, dass der Kläger den Erhöhungsbetrag zur Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung für die Dauer der Verwendung als VLF mit Berechtigung Kommandant auf bestimmten Transportflugzeugen erhalte, ist unter der Überschrift "Wichtige Hinweise (Auszüge aus den Anspruchsgrundlagen)" ausdrücklich dargelegt, dass die Zahlung der jeweiligen Zulage regelmäßig mit Ablauf des Tages einzustellen ist, an dem die zulageberechtigende Tätigkeit letztmals ausgeübt wird. In diesem Zusammenhang wurde außerdem ausdrücklich darüber informiert, dass die zuletzt gewährte Stellenzulage "ohne den Erhöhungsbetrag für Kommandanten" nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt werde, wenn - wie hier - eine insgesamt mindestens fünfjährige zulagenberechtigende Verwendung vorliege. Diese Hinweise befinden sich auf der Vorderseite der Änderungsmitteilung, sind dick gedruckt und optisch abgesetzt. Schon aufgrund dieser Hinweise musste der Kläger davon ausgehen, dass ihm mit dem Ende seiner fliegerischen Verwendung ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zu der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung nicht mehr zustehen würde. Der Kläger hat nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten eine Abschrift der Änderungsmitteilung vom 29. Januar 2015 erhalten. Die Hinweise auf dieser Änderungsmitteilung sind gut erkennbar. Aus ihnen ergibt sich ohne weiteres, jedenfalls aber durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung, dass ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zu der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung nur für die Dauer der Tätigkeit, nicht aber für das bloße Innehaben eines Dienstpostens gewährt wird (vgl. dazu auch VG Lüneburg, Urteil vom 20.12.2016 - 8 A 30/16 - juris). Insofern dringt der Kläger mit seinem Einwand nicht durch, dass ihm sowohl der Staffelkapitän, N. O., der noch im Dienst tätig sei, als auch der Angestellte für die Flugstatistik, P. Q., die Auskunft gegeben hätten, dass ihm die Zulagen weiterhin zustehe würden. Der Kläger hätte zudem ohne weiteres anhand der Bezügeabrechnung für die Monate Juni 2017 bis Oktober 2017 erkennen können und müssen, dass ihm der Erhöhungsbetrag entgegen der vorstehend dargestellten Rechtslage ausgezahlt wurde. Ein schlichter Blick auf diese Bezügeabrechnung hätte diesen Umstand offenbar werden lassen. Dort ist die Auszahlung des Erhöhungsbetrages jeweils mit "0380 Stellenzulage Flieg Pers LuftFahrZgFhr" ausgewiesen (Bl. 3 d. BA 001).

Auch die getroffene Billigkeitsentscheidung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Ist in diesen Fällen der Beamte entreichert, kann sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Angesichts dessen erscheint bei überwiegendem behördlichen Mitverschulden ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 - juris; Nds. OVG, Urteil vom 28.04.2015 - 5 LB 149/14 - juris).

Nach diesen Vorgaben ist die Billigkeitsentscheidung des R. nicht zu beanstanden. Das K. hat dem Kläger die Möglichkeit der Ratenzahlung in monatlichen Raten in Höhe des pfändbaren Betrages eingeräumt. Damit hat es die wirtschaftliche Situation des Klägers sowie den behördlichen Verantwortungsbeitrag für die entstandene Überzahlung berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Höhe der Rate den Kläger unzumutbar belasten würde. Dies wird von ihm selbst auch nicht substantiiert geltend gemacht.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das K. darüber hinaus nicht von einer Rückforderung eines Teils des überbezahlten Betrags abgesehen hat. Denn das K. trägt nicht die überwiegende Verantwortung für die Überzahlung. Vorliegend ist nach den Angaben der Beklagten davon auszugehen, dass die Ursache der Überzahlung darin lag, dass die personalbearbeitende Stelle - das I. - es unterließ, zeitgerecht die Unterbrechung der Zahlung des Erhöhungsbetrages zu der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung im Kommandierungszeitraum im Personalabrechnungssystem zu veranlassen und dies durch eine entsprechende Änderungsmitteilung der die Besoldung zahlenden Stelle mitzuteilen. Der Grund für die zeitlich verspätete Aberkennung dieser Zulage mit der Folge der fehlerhaften Fortgewährung im Kommandierungszeitraum sei heute nicht mehr nachvollziehbar (vgl. Bl. 160 d. BA 002). Bei derartigen Fehlern handelt es sich um im Rahmen der Massenverwaltung auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht gänzlich zu vermeidende Fehler, bei denen ohne ein Hinzutreten verschärfender Umstände - etwa bei einem Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.07.2013 - 5 LB 85/13 - juris m. w. N. zur Rspr. des BVerwG) - allenfalls von einem ganz geringfügigen Verschulden auf Seiten der Behörde auszugehen ist. Für sich genommen reichen solche Eingabefehler nicht aus, um eine Verringerung des Rückforderungsbetrages aus Gründen der Billigkeit rechtlich geboten erscheinen zu lassen. Im vorliegenden Fall sind solche verschärfenden Umstände nicht ersichtlich. Insbesondere reicht die Dauer des Unbemerktbleibens der fehlerhaften, über einen Zeitraum von vier Monate erfolgten Zahlung von gerade einmal elf Monaten nicht aus, um von einem überwiegenden Verschulden der Behörde ausgehen zu können (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 09.04.2015 - 5 LA 146/14 - juris [Feststellung der Überzahlung von Beihilfe nach mehr als 5 Jahren]; Nds. OVG, Beschluss vom 27.11.2014 - 5 LA 125/14 - juris [Überzahlung von Versorgungsbezügen knapp 5 Jahre lang] unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 - a. a. O. [Überzahlung einer Zulage 8 Jahre und 8 Monate lang]; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a. a. O. [Überzahlung von Ortszuschlag 10 Jahre und 1 Monat lang]). Vielmehr aktualisiert sich bei derartigen Fallgestaltungen die in der Treuepflicht des Soldaten wurzelnde Verpflichtung, die ihm übersandten Bezügemitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Pflicht besteht gerade im Interesse des Dienstherrn, der auf automatisierte und in gewissem Umfang fehleranfällige Systeme zurückgreift und auch deshalb darauf angewiesen ist, dass die Soldaten ihrer Kontrollpflicht nachkommen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass es sich um einen einmaligen Fehler handelte, zu dem nicht im Verlauf des Überzahlungszeitraums weitere Fehler hinzugetreten sind, da die Bezügemitteilungen während dieses Zeitraums aufgrund der Daten, die sich im Programm befanden, jeweils automatisch erstellt wurden. Dem Kläger seinerseits ist der Vorwurf zu machen, dass er während des Überzahlungszeitraums Bezügemitteilungen erhalten hat, in denen die fehlerhafte Auszahlung - wie dargelegt - eindeutig ausgewiesen und auf den ersten Blick zu erkennen war. Er muss sich entgegenhalten lassen, die Bezügemitteilungen lediglich so oberflächlich geprüft zu haben, dass er den Fehler, der für ihn ohne weiteres erkennbar war, nicht erkannt und dementsprechend die Beklagte auch nicht auf den Fehler hingewiesen hat. Bei dieser Sachlage kommt dem einmaligen Versäumnis im Überzahlungszeitraum jedenfalls keine so maßgebliche Bedeutung zu, dass der Rückforderungsbetrag zwingend im Rahmen der Billigkeit hätte reduziert werden müssen. Der eigenen Verantwortung der Beklagten an der Überzahlung ist mit der Einräumung von Ratenzahlung in Höhe des pfändbaren Betrages Genüge getan.

Der Rückforderungsanspruch ist indes in Höhe von 432,24 € rechtswidrig, nämlich soweit er den Differenzbetrag zwischen der Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr nach § 23f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV (sog. Fliegerzulage) und der entsprechend gewährten Zulage für die Inübunghaltung nach § 23f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 23f Abs. 5 Nr. 2 EZulV betrifft.

Denn im Gegensatz zu dem in dem Kommandierungszeitraum an den Kläger ausgezahlten Erhöhungsbetrag zu der Zulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung gem. Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 der bezeichneten Vorbemerkungen hat der Kläger die Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr nach § 23f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV (sog. Fliegerzulage) nicht zu Unrecht erhalten. Denn es bestand ein Rechtsgrund für die Zahlung der sog. Fliegerzulage an den Kläger.

Dem Kläger wurde die Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr nach § 23f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV zweifelslos mit förmlichem Bescheid vom 11. Oktober 1999 - "Bescheid - gleichzeitig Änderungsmeldung - über die Bewilligung der Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr" - gewährt (Bl. 65 d. BA 002), der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und dem Kläger gegen Unterschrift am 13. Oktober 1999 ausgehändigt wurde. Darin heißt es, dem Kläger werde die Zulage mit Wirkung vom 27. September 1999 in Höhe von monatlich 480,- DM bewilligt, weil er in seiner Verwendung als "LFZ-Führer-Offz auf sonst. LFZ" die oben genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage erfülle. Damit ist zweifelsfrei und hinreichend klar erkennbar, dass der Dienstherr - hier das S. als dafür zuständige Stelle - dem Kläger gegenüber eine rechtlich unmittelbare Regelung in Bezug auf die Fliegerzulage treffen wollte, mithin Besoldungsansprüche konkretisiert wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1961 - II C 9.61 - juris). Diese Betrachtung wird bestätigt durch Ziffer 1064 der Zentralen Dienstvorschrift Stellen- und Erschwerniszulagen (A-1454/1). Darin heißt es:

"Um die Zahlung einer Zulage rechtswirksam einstellen zu können, ist zunächst zu prüfen, wie diese Zulage gewährt worden ist.

a) Bis zum 31. Dezember 2001 wurde jede Zulage mit einem förmlichen Bescheid (Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG) bewilligt. Wenn ein solcher Fall vorliegt, muss die Zulage mit einem weiteren förmlichen Bescheid aufgehoben werden. Einzelheiten siehe Abschnitt 1.7.5.

b) Seit 1. Januar 2002 werden Zulagen im Regelfall nur noch durch Änderungsmeldung bzw. Dateneingabe zahlbar gemacht. In diesem Fall genügen auch Dateneingabe und Änderungsmeldung, um die Zahlung wieder einzustellen. Der oder dem Betroffenen ist eine Ausfertigung der Änderungsmeldung auszuhändigen. Eine vorherige Anhörung der Betroffenen ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber - vor allem bei rückwirkenden Änderungen - aus Fürsorgegründen angebracht."

Ein entsprechender Aufhebungsbescheid in Bezug auf die Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr nach § 23f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV, der den Rechtsgrund der Zahlung beseitigen und die Rückforderung ermöglichen würde, befindet sich vorliegend nicht in den von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgängen. Es sind auch sonst keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das I. - als dafür zuständige Stelle - einen entsprechenden Aufhebungsbescheid erlassen hätte. Im Gegenteil wurde vorliegend - offensichtlich ohne die erforderliche Prüfung nach Ziffer 1064 der Zentralen Dienstvorschrift Stellen- und Erschwerniszulagen (A-1454/1) in Bezug auf die anfängliche Art der Zahlungsaufnahme - die Zahlung der Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr nach § 23f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV lediglich durch Änderungsmeldung vom 26. April 2017 (Bl. 126 d. BA 002) (richtigerweise wohl 2018) eingestellt. Diese Änderungsmeldung ist nicht geeignet, den Rechtsgrund der Zahlung zu beseitigen, mithin den Bescheid vom 11. Oktober 1999 aufzuheben. Denn Änderungsmitteilungen sind - wie bereits ausgeführt - keine Verwaltungsakte, sondern weisen lediglich auf die Rechtslage hin (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 20.12.2016 - 8 A 30/16 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.05.1998 - A 3 K 279/96 - jeweils juris). Im Hinblick darauf rechtfertigt auch die Änderungsmitteilung vom 30. Januar 2003 (Bl. 92 d. BA002), mit der das I. die Änderung der Höhe der dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Erschwerniszulage für fliegendes Personal der Bundeswehr nach § 23f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV n.F. wegen Änderung der gesetzlichen Grundlage durch Änderungsverordnung EZulV meldete, keine andere Beurteilung. Denn auch diese Änderungsmeldung ist mangels Verwaltungsaktqualität nicht geeignet, den Rechtsgrund der Zahlung zu beseitigen, mithin den Bescheid vom 11. Oktober 1999 aufzuheben. Die Beklagte hat auch nach den Hinweisen des Gerichts mit Verfügungen vom 22. Mai 2023 sowie 30. Mai 2023 keine entsprechenden Angaben machen können und sich lediglich dahingehend eingelassen, dass es ihr nicht gelungen sei, herauszufinden, ob es einen entsprechenden Aufhebungsbescheid durch die Truppe gegeben habe. Wolle man der Zentralen Dienstvorschrift Stellen- und Erschwerniszulagen (A-1454/1) folgen, hätte es eines solchen Aufhebungsbescheids bedurft. Bestätigen, dass ein solcher vorliege, könne sie, die Beklagte, dies aber nicht.

In dem Umfang, in dem der Rückforderungsbescheid der Beklagten rechtswidrig und aufzuheben ist, mithin in Höhe von 432,24 €, besteht ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der einbehaltenen Dienstbezüge. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen Dienstbezüge von 2.604,62 €. Denn in diesem Umfang ist der Rückforderungsbescheid rechtmäßig und nicht aufzuheben. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Soweit der Kläger die Erstattung von weiteren über dem in dem Rückforderungsbescheid festgesetzten Betrag von 3.036,86 € in Höhe von 798,58 € begehrt, besteht ein Erstattungsanspruch schon deshalb nicht, da nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten diesem Differenzbetrag eine Überzahlung des Klägers in der Zeit vom 20. September 2018 bis 30. November 2018 zugrunde liegt, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.