Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.07.2013, Az.: 5 LC 13/13

Anspruch der Landesbeamten auf Nachtzahlung von Bezügen wegen abweichenden Einsatzes des Sondervermögens "Niedersächsische Versorgungsrücklage" bereits ab dem Haushaltsjahr 2009

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.07.2013
Aktenzeichen
5 LC 13/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 41781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0709.5LC13.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 05.12.2012 - AZ: 1 A 85/11

Fundstellen

  • DÖV 2013, 820
  • NdsVBl 2014, 11-14

Amtlicher Leitsatz

Dass das Sondervermögen "Niedersächsische Versorgungsrücklage" aufgrund des "Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes u.a." vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 402) abweichend von der ursprünglichen Planung bereits ab dem Haushaltsjahr 2009 nach Maßgabe des Haushaltsrechts für Versorgungsaufwendungen eingesetzt werden darf und ab dem Haushaltsjahr 2010 Zuführungen an das Sondervermögen nicht mehr geleistet werden, begründet keinen Anspruch der Landesbeamtinnen und -beamte auf Nachtzahlung von Bezügen

[Tatbestand]

Der Kläger begehrt der Sache nach eine höhere Besoldung.

Der Kläger steht als Steueramtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienste des Landes Niedersachsen; er ist im Finanzamt F. tätig.

Als (Landes)Beamter war und ist der Kläger von der Einführung der sogenannten Versorgungsrücklage nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) betroffen. Die Vorschrift des § 14a BBesG, welche durch Art. 5 Nr. 4 des "Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts" (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG -) vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt worden war, bestimmte in ihrer ursprünglichen Fassung, dass die gemäß § 14 BBesG regelmäßig vorzunehmenden Besoldungsanpassungen im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 um durchschnittlich 0,2 % vermindert würden; die Unterschiedsbeträge gegenüber der nicht verminderten Anpassung würden einem Sondervermögen zugeführt, welches dazu beitragen solle, die Beamtenversorgung angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger auch in Zukunft sicherzustellen. Die Mittel des Sondervermögens dürften daher auch nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsleistungen verwendet werden. Auf besoldungs- und versorgungsrechtlicher Ebene vollzog der Bundesgesetzgeber das "Programm" des § 14a BBesG erstmals durch das "Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999" vom 19. November 1999 (- BBVAnpG 1999 -, BGBl. I S. S. 2198), welches mit Wirkung vom 1. Juni 1999 eine Erhöhung um 2,9 % vorsah. Aufgrund des "Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000" vom 19. April 2001 (- BBVAnpG 2000 -, BGBl. I S. 618) erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2001 eine Erhöhung um 1,8 % sowie zum 1. Januar 2002 eine Anhebung um 2,2 %. Diese Erhöhungen blieben damit um jeweils 0,2 % hinter den Tariferhöhungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zurück. Durch Art. 8 Nr. 2 c, Art. 20 Abs. 2 Nr. 18 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wurde in die Vorschrift des § 14a BBesG mit Wirkung vom 1. Januar 2003 ein Absatz 2a eingefügt, welcher vorsieht, dass die Minderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zum Aufbau der Versorgungsrücklagen für die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung ausgesetzt werde; die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen blieben hiervon unberührt. Außerdem wurde - ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2003 - die "Laufzeit" der verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen (§ 14a Abs. 2 Satz 1 BBesG) bis zum 31. Dezember 2017 verlängert (Art. 8 Nr. 2 b, Art. 20 Abs. 2 Nr. 18 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001). Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen wurde die Besoldung des Klägers in den Jahren 1999 bis Ende 2002 im Vergleich zu den Tarifergebnissen für den öffentlichen Dienst um jeweils 0,2 Prozentpunkte vermindert erhöht; ab dem 1. Januar 2003 war die Verminderung der Besoldungserhöhung dann entsprechend § 14a Abs. 2a BBesG ausgesetzt.

Die näheren Regelungen über die Bildung einer Versorgungsrücklage für das Land Niedersachsen waren durch das Niedersächsische Versorgungsrücklagengesetz vom 16. November 1999 (- NVersRücklG -, Nds. GVBl. S. 388) erfolgt. Dieses Gesetz hatte zunächst vorgesehen, dass die Mittel, welche durch die um jeweils 0,2 Prozentpunkte verringerten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen eingespart worden waren, dem Sondervermögen "Niedersächsische Versorgungsrücklage" zugeführt werden, um ab dem 1. Januar 2014 gleichmäßig über einen Zeitraum von 15 Jahren für Versorgungsaufwendungen verwendet zu werden; nach der Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. I S. 768) sollte die über einen Zeitraum von 15 Jahren stattfindende gleichmäßige Verwendung in diesem Sinne ab dem 1. Januar 2018 beginnen. Mit dem "Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetz u. a." vom 28. Oktober 2009 Nds. (GVBl. S. 402) erfolgte jedoch mit Wirkung vom 6. November 2009 eine erneute Gesetzesänderung. Insbesondere wurde § 2 Satz 2 NVersRücklG dahingehend gefasst, dass die Versorgungsrücklagen bereits ab dem Haushaltsjahr 2009 nach Maßgabe des Haushaltsrechts für Versorgungsaufwendungen eingesetzt werden dürfen. Außerdem wurde in die Vorschrift des § 6 Abs. 3 NVersRücklG ein dritter Absatz eingefügt, welcher bestimmte, dass Zuführungen an das Sondervermögen für die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2010 nicht mehr geleistet würden.

Mit Schreiben vom 2. August 2010 beantragte der Kläger beim Niedersächsischen Finanzministerium, ihm die in den Jahren 1999 bis 2002 im Vergleich zum Tarifbereich um jeweils 0,2 % verminderte Besoldungsanpassung nachzuzahlen. Zur Begründung führte er aus, der niedersächsische Landesgesetzgeber habe durch Gesetz vom 28. Oktober 2009 beschlossen, die Versorgungsrücklagen entgegen der ursprünglichen Planung bereits im Jahre 2009 für Versorgungsaufwendungen zu verwenden; zudem würden Zuführungen an das Sondervermögen ab dem Jahr 2010 nicht mehr geleistet. Damit sei das Sondervermögen "Niedersächsische Landesversorgungsrücklage" faktisch aufgelöst worden. Dieser Umstand aber nehme der in den Jahren 1999 bis 2002 gebildeten Versorgungsrücklage quasi rückwirkend die Rechtfertigung. Die angesparten Beträge blieben zwar einer Verwendung für Versorgungszwecke vorbehalten. Der ursprünglich vorgesehene und vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. September 2007 (- 2 BvR 1673/03 u. a. -) gebilligte Zweck der Entlastung des Haushalts im Falle der Zurruhesetzung geburtenstarker Jahrgänge könne jedoch nicht mehr erreicht werden. Während die Zahl der Versorgungsempfänger beim Bund kontinuierlich gesunken sei, sei diejenige in den Ländern gestiegen; eine größere Steigerung stehe für den Zeitraum zwischen den Jahren 2015 und 2020 zu erwarten. Für diesen Zeitraum sei die Versorgungsrücklage ursprünglich gedacht gewesen, nicht aber für eine allgemeine Verwendung im Hinblick auf Versorgungsbezüge. Er - der Kläger - habe deshalb ein sachlich nicht gerechtfertigtes Sonderopfer zur Finanzierung beamtenrechtlicher Versorgungsleistungen erbracht.

Mit Schreiben vom 16. August 2010 teilte das Niedersächsische Finanzministerium dem Kläger mit, dass es die Sache zuständigkeitshalber an die Beklagte abgegeben habe. Bei dieser beantragte der Kläger unter dem 1. Dezember 2010 ergänzend, seine Dienstbezüge um die Minderungsbeträge in den Jahren 1999 bis 2002 anzuheben.

Die Beklagte wertete die Schreiben des Klägers vom 2. August 2010 und vom 1. Dezember 2010 als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2011 zurückwies. Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Versorgungsausgaben, welche der Entwicklung im System der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich gleiche, seien seit dem Jahr 1999 jährlich Zuführungen an das Sondervermögen "Niedersächsische Versorgungsrücklage" aus dem Landeshaushalt geleistet worden. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. September 2007 (- 2 BvR 1673/03 u. a. -) entschieden habe, handle es sich bei diesen Zuführungen nicht um Individualbeiträge der Beamten zur Finanzierung ihrer Versorgung, weil diese nicht aus dem Vermögen der Besoldungs- und Versorgungsempfänger stammten. Es bestehe zudem kein gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Anspruch auf Auszahlung einer unverminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassung entsprechend den Tarifergebnissen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Auch ein "sachlich nicht gerechtfertigtes Sonderopfer der Besoldungs- und Versorgungsempfänger zur Konsolidierung des Landeshaushaltes" liege nicht vor. Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, bis zum Jahr 2017 Zuführungen an das Sondervermögen zu leisten. Diese hätten ab dem Jahr 2018 als Kapitalstock für eine "Untertunnelung" eines damals prognostizierten Versorgungsberges dienen sollen. Nach aktuellen Prognosen würden jedoch in den kommenden Jahren bis zum Jahr 2014 die mit rund 47 bis 87 Millionen Euro stärksten jährlichen Aufwüchse der Versorgungsausgaben zu verzeichnen sein; ab dem Jahr 2015 werde sich dieser extreme Aufwuchs bereits wieder abflachen, und ab dem Jahr 2027 sei sogar ein Absinken der Versorgungsausgaben zu erwarten. In Anbetracht dieser Entwicklung sei es nicht sinnvoll, im Zeitraum der stärksten Ausgabensteigerung der Versorgungsrücklage weitere Beträge zuzuführen, um diese erst nach dem Abflachen der Steigerung wieder zu entnehmen. Allein aufgrund der dargestellten Versorgungsentwicklung seien die Zuführungen an das Sondervermögen zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt und die Entnahme von Mitteln zur Deckung der Versorgungsausgaben zu einem früheren Zeitpunkt ermöglich worden. Die Mittel würden also sehr wohl systemkonform verwendet.

Am 10. Mai 2011 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines vorprozessualen Vorbringens Klage erhoben. Ergänzend hat er vorgetragen, dass die Verminderung der Anpassung von Besoldung und Versorgung zwar ab dem Jahr 2002 ausgesetzt, die "Basiseffekte" - also die fortwirkenden Konsequenzen der Zuführungen in den Jahren 1999 bis 2002 - aber fortgeschrieben und dem Sondervermögen weiterhin zugeführt worden seien. Ab dem Jahr 2010 würden Zuführungen an das Sondervermögen gar nicht mehr geleistet, trotzdem sei seine Besoldung weder ab dem Jahr 2003 noch ab dem Jahr 2010 um die verminderten Beträge der Besoldungsanpassungen erhöht worden. Die besoldungsrechtlichen Auswirkungen der im Vergleich zum Tarifbereich verminderten Besoldungsanpassungen setzten sich somit fort. Durch die faktische Abschaffung des Sondervermögens habe der Landesgesetzgeber der Versorgungsrücklage im Nachhinein die Rechtfertigung genommen. Zumindest jedoch bestehe keine Rechtfertigung für die sich fortsetzenden "Basiseffekte" auch zu seinen Lasten. Dadurch, dass ab dem Jahr 2010 keine versorgungsrechtlichen Rückstellungen mehr erfolgten, die verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen aber auch nach Aufzehrung des angesparten Kapitals und der Erträge fortwirkten, leiste er ein sachlich nicht mehr gerechtfertigtes Sonderopfer zur Konsolidierung des Landeshaushalts. Die durch die verminderten Anpassungen erzielten Einsparungen und Erträge kämen spätestens nach dem Verbrauch des Kapitals für Versorgungsaufwendungen den Versorgungsempfängern nicht mehr zugute und würden damit systemfremd verwendet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2011 zu verpflichten, ihm die in den Jahren 1999 bis 2002 im Vergleich zum Tarifbereich um jeweils 0,2 % verminderte Besoldungsanpassung nachzuzahlen einschließlich der Basiseffekte und seine Dienstbezüge um die Minderungsbeträge in den Jahren 1999 bis 2002 anzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides sowie auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2007 (- 2 BvR 1673/03 u. a. -) Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Nachzahlung der geltend gemachten Beträge. Eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung/Nachzahlung des Betrages, um den die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen aufgrund der Schaffung der Versorgungsrücklage in den Jahren 1999 bis 2002 hinter den tariflichen Gehaltserhöhungen im öffentlichen Dienst zurückgeblieben seien, existiere nicht. Nach dem in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) verankerten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt dürften Besoldungsleistungen jedoch nur gewährt werden, wenn und soweit sie gesetzlich festgelegt seien. An einer solchen gesetzlichen Festlegung fehle es hier, denn der niedersächsische Landesgesetzgeber habe den "Programmsatz" des § 14a BBesG in der Weise umgesetzt, dass die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen in den Jahren 1999 bis 2002 um jeweils 0,2 % hinter den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst zurückgeblieben seien. Die nunmehr vom Kläger geltend gemachten Differenzbeträge seien nie Teil seiner Besoldung und damit seines Vermögens gewesen. Das Bundesverfassungsgericht habe zudem in seinem Beschluss vom 24. September 2007 (- 2 BvR 1673/03 u. a. -) festgestellt, dass die an § 14a BBesG anknüpfenden verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen verfassungsgemäß seien.

Der Kläger könne die begehrte Nachzahlung auch nicht aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder sonstiger verfassungsrechtlicher Prinzipien verlangen. Ein entsprechender Anspruch folge insbesondere nicht daraus, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber zwischenzeitlich bestimmt habe, die Versorgungsrücklage bereits ab dem Haushaltsjahr 2009 für Versorgungsaufwendungen einzusetzen und ab dem Haushaltsjahr 2010 keine Zuführungen an das Sondervermögen mehr zu leisten. Eine "Abkehr" vom Programmsatz des § 14a BBesG liege hierin nicht, weil die Versorgungsrücklage zweckentsprechend - nämlich für Versorgungsleistungen - verwendet werde. Selbst wenn man es für problematisch hielte, ob der ursprüngliche Zweck des § 14a BBesG nach "Auflösung" der niedersächsischen Versorgungsrücklage noch erfüllt werden könne, würde auch hieraus kein Anspruch des einzelnen Beamten auf Nachzahlung der in den Jahren 1999 bis 2002 vorgenommenen verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen folgen. Denn die verminderten Anpassungen stellten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine "Beiträge" der Beamten zu ihrer Altersversorgung dar, weil sie deren Vermögen nicht belasteten. Der Landesgesetzgeber habe auf geänderte Prognosen für Niedersachen reagiert. Dabei liege auch die Entscheidung, für die Haushaltsjahre ab 2010 keine Zuführungen mehr an das Sondervermögen zu leisten - mit der Folge, dass dieses in absehbarer Zeit "aufgebraucht" sein werde -, noch in seinem Gestaltungsspielraum.

Der Umstand, dass die Besoldungsanpassungen in den Jahren 1999 und 2000 wegen der Schaffung der Versorgungsrücklage nicht linear zu den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst verlaufen seien, beinhalte auch kein erstattungspflichtiges Sonderopfer. Die im Hinblick auf die Versorgungsrücklage reduzierte Besoldungserhöhung lasse jedenfalls nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Abkopplung der Besoldung von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse eingeleitet bzw. durchgeführt habe. Aus demselben Grund sei ein Sonderopfer auch nicht darin zu erblicken, dass ab dem Jahr 2010 in Niedersachsen keine versorgungsrechtlichen Rückstellungen mehr erfolgten, andererseits aber die geminderten Anhebungen der Besoldung (nach Aufzehrung des Kapitals und der Erträge) fortgewirkt hätten.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner - vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen - Berufung. Die Klage sei jedenfalls schadensersatzrechtlich begründet. Es sei allgemein anerkannt, dass Schadensersatzansprüche ihre rechtliche Grundlage nicht nur in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hätten, sondern auch aus dem Beamtenverhältnis selbst abgeleitet werden könnten. Der Dienstherr habe sich objektiv fürsorgepflicht- und treuwidrig verhalten, indem er zunächst die Besoldung seiner Beamten aufgrund einer beschlossenen Versorgungsrücklage geringer angepasst, die Versorgungsrücklage aber sodann nach wenigen Jahren wieder abgeschafft und die Minderungsbeträge nicht ausgeglichen habe, sondern sie dem allgemeinen Haushalt zuführe. Der Dienstherr habe auch schuldhaft gehandelt. Dadurch entstehe ihm - dem Kläger - fortlaufend ein besoldungsrechtlicher Schaden. Dass die Versorgungsrücklage bereits ab dem Jahr 2009 für Versorgungsleistungen Verwendung finden dürfe, könne die gebildeten Rückstellungen ggf. noch rechtfertigen; für die "Basiseffekte" zu Lasten des Klägers gelte dies aber inzwischen nicht mehr, denn sie flössen dem allgemeinen Haushalt zu.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und

  1. 1.

    die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2011 zu verpflichten, dem Kläger die in den Jahren 1999 bis 2002 im Vergleich zum Tarifbereich um jeweils 0,2 % verminderte Besoldungs- und Versorgungsanpassung einschließlich der Basiseffekte nachzuzahlen,

  2. 2.

    festzustellen, dass die in den Jahren 1999 bis 2002 erfolgte Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung zum Zwecke der Bildung einer Versorgungsrücklage und deren fortwirkende finanzielle Folgewirkungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger übersehe, dass die Verminderung der Bezügeanpassung in den Jahren 1999, 2001 und 2002 nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Die in der Entscheidung vom 24. September 2007 (- 2 BvR 1673/03 u. a. -) genannten Gründe seien nach wie vor geeignet, die abgesenkten Bezüge zu rechtfertigen. Davon ausgehend, dass bereits die verminderte Anhebung der Bezüge vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden sei, seien auch die sogenannten Basiseffekte von dieser Einschätzung erfasst. Diese ergäben sich nämlich automatisch.

Dem Kläger sei durch die vorzeitige Auflösung der Versorgungsrücklage auch kein Schaden entstanden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass höherrangiges Recht es nicht gebiete, eine Versorgungsrücklage zu schaffen. Diese könne zwar zweckmäßig sein, sei aber nur eine von unterschiedlichen Möglichkeiten, die der Dienstherr zur Finanzierung der Beamtenversorgung ergreifen könne. Der Dienstherr trage in jedem Fall die Versorgungslast, unabhängig vom Bestehen einer Versorgungsrücklage. Die Zusage, zu irgendeinem späteren Zeitpunkt Leistungen über die verfassungsmäßig geschuldete Versorgung hinaus aus der Rücklage erbringen zu wollen, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

I. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die in den Jahren 1999 bis 2002 im Vergleich zum Tarifbereich um jeweils 0,2 % verminderte Besoldungs- und Versorgungsanpassung einschließlich der Basiseffekte nachzuzahlen, wendet er sich der Sache nach (vgl. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) gegen drei unterschiedliche Themenkomplexe. Zunächst greift er an, in den Jahren 1999 bis 2002 eine Besoldungsanpassung erhalten zu haben, die um jeweils 0,2 Prozentpunkte niedriger ausgefallen ist als die tariflich ausgehandelte Erhöhung für den öffentlichen Dienst, und begehrt insoweit - also für die Jahre 1999 bis einschließlich 2002 - Nachzahlung. Sodann macht der Kläger einen Nachzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 geltend. Denn mit Ablauf des Jahres 2002 waren die verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar auf der Grundlage des § 14a Abs. 2a BBesG ausgesetzt worden, die Minderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen um den bis zum 31. Dezember 2002 erreichten "Basiseffekt" von 0,6 Prozentpunkten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - BVerwG 2 C 34.01 -, [...] Rn. 12) wirkte jedoch fort und wurde weiterhin der Versorgungsrücklage zugeführt. Und schließlich rügt der Kläger, dass es auch seit dem 1. Januar 2010 - also dem Beginn desjenigen Haushaltsjahres, ab dem Zuführungen an das Sondervermögen "Niedersächsische Versorgungsrücklage" nicht mehr geleistet worden sind - bei der im Vergleich zum Tarifbereich um 0,6 Prozentpunkte verringerten Besoldung geblieben ist und begehrt entsprechende Nachzahlung.

Mit allen Nachzahlungsbegehren dringt der Kläger jedoch nicht durch.

1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA, S. 5f.), fehlt es insoweit an einer Rechtsgrundlage.

Nach § 2 Abs. 1 BBesG (in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG -) und § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) wird die Besoldung und Versorgung der Beamten durch Gesetz geregelt. Der besoldungs- und versorgungsrechtliche Gesetzesvorbehalt ist Bestandteil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und dementsprechend in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.6.1958 - 1 BvL 149/52 -, [...] Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 25.1.2006 - BVerwG 2 B 36.05 -, [...] Rn. 5). Er beinhaltet, dass Besoldungs- und Versorgungsleistungen nur zugesprochen werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (BVerwG, Urteil vom 27.5.2010 - BVerwG 2 C 33.09 -, [...] Rn. 8; Urteil vom 24.1.2013 - BVerwG 5 C 12.12 -, [...] Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 5 LA 177/12 -; Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2013, Band 3, § 2 BBesG Rn. 1). Dies gilt selbst dann, wenn das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist (BVerwG, Urteil vom 27.5.2010, a. a. O., Rn. 8). Auch in diesen Fällen wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten. Nur, wenn das Bundesverfassungsgericht durch Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) eine normersetzende Interimsregelung getroffen hat, können unmittelbare Zahlungsansprüche des Beamten entstehen (BVerwG, Urteil vom 27.5.2010, a. a. O., Rn. 12).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze stehen dem Kläger die geltend gemachten Nachzahlungsansprüche nicht zu. Denn eine Regelung, welche für den Fall des Einsatzes der niedersächsischen Versorgungsrücklage zu einem früheren als dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt sowie für den Fall der Beendigung der Zuführungen an die Versorgungsrücklage zu einem früheren als dem ursprünglich beabsichtigten Zeitpunkt bestimmte, dass die mit der Bildung der Versorgungsrücklage einhergegangenen verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen und deren fortwirkende finanzielle Folgen rückgängig zu machen seien, existiert nicht. Auch eine entsprechende Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts liegt unstreitig nicht vor.

2. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Nachzahlungsansprüche auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu.

Es entspricht zwar ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Beamter bei Verletzung der Fürsorgepflicht unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Dienstherrn haben kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.8.1961 - BVerwG 2 C 165.59 -, [...] Rn. 21ff.; Urteil vom 7.6.1962 - BVerwG 2 C 15.60 -, [...] Rn. 39; Urteil vom 13.11.1997 - BVerwG 2 A 4.97 -, [...] Rn. 13ff.); Voraussetzung ist insoweit eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.8.1961, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 13.11.1997, a. a. O., Rn. 21f.). Wie das Bundesverwaltungsgericht jedoch ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entscheidet, setzt eine auf die Gewährung von Schadensersatz gerichtete Klage eines Beamten aus dem Dienstverhältnis, insbesondere wegen Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht, eine Konkretisierung durch einen vor Klageerhebung an den Dienstherrn zu stellenden Antrag voraus (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.4.1997 - BVerwG 2 C 38.95 -, [...] Rn. 18 m. w. Nw.), an dem es hier fehlt.

Dessen ungeachtet griffe das geltend gemachte Schadensersatzbegehren auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht durch. Der Kläger rügt hier nämlich der Sache nach kein fürsorgepflichtwidriges Verhalten der Beklagten als der für die Bezügeberechnung und -auszahlung zuständigen Stelle, sondern er wendet sich vielmehr gegen ein gesetzgeberisches Handeln - nämlich die mit Gesetz vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 402) erfolgten Änderungen des Niedersächsischen Versorgungsrücklagegesetzes dahingehend, dass die Versorgungsrücklage bereits ab dem Haushaltsjahr 2009 für Versorgungsaufwendungen eingesetzt werden dürfe und Zuführungen an das Sondervermögen ab dem Jahr 2010 nicht mehr geleistet würden - bzw. gegen das gesetzgeberische Unterlassen, nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 im Hinblick auf die verminderten Bezügeanpassungen und deren fortwirkende finanzielle Folgen keinen "Ausgleich" vorgesehen zu haben. Der Schadensersatzanspruch wegen fürsorgepflichtwidrigen Verhaltens des Dienstherrn ist indes kein Instrument, um die Folgen des besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts zu umgehen. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn können keine Ansprüche hergeleitet werden, die über diejenigen Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend geregelt sind (BVerwG, Beschluss vom 30.11.1994 - BVerwG 10 B 1.94 -, [...] Rn. 4; Urteil vom 26.10.2000 - BVerwG 2 C 38.99 -, [...] Rn. 24; Urteil vom 21.12.2000 - BVerwG 2 C 39.99 -, [...] Rn. 14). Und im Hinblick auf Besoldung und Versorgung ist die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die entsprechenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen normiert.

II. Der Feststellungsantrag des Klägers ist zwar zulässig (dazu unter 1.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (dazu unter 2.).

1. Weil sich der Anspruch auf Besoldung - von der hier nicht vorliegenden Ausnahme des § 35 BVerfGG abgesehen - ausschließlich aus dem Gesetz ergibt und dementsprechend ein Verpflichtungsbegehren auf Zahlung einer höheren als der gesetzlich festgeschriebenen Besoldung in der Regel nicht durchgreift (s. o. unter I. 1.), können Beamte mittels Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO geltend machen, die beamtenrechtliche Besoldung entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Diese Klage ist statthaft, denn sie hat keine abstrakte Rechtsfrage zum Gegenstand, sondern dient der Klärung im Streit befindlicher subjektiver Rechte im Rahmen des Besoldungsrechtsverhältnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - BVerwG 2 C 34.01 -, [...] Rn. 11). Auf der Grundlage der Feststellungsklage haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob das geltende Beamtenbesoldungsrecht hinter dem verfassungsrechtlich Gebotenen zurückbleibt. Gegebenenfalls haben sie nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung im Besoldungsrecht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30.3.1977 - 2 BvR 1039/75 und 1045/75 -, [...]; Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, [...]; BVerwG, Urteil vom 14.11.1985 - BVerwG 2 C 14.83 -, [...] Rn. 13; Urteil vom 20.6.1996 - BVerwG 2 C 7.95 -, [...] Rn. 19 ff.; Urteil vom 19.12.2002, a. a. O., Rn. 11).

Auf der Grundlage des Feststellungsantrags ist Gegenstand des Verfahrens - erstens - die verminderte Besoldungs- und Versorgungsanpassung in den Jahren 1999 bis 2002 aufgrund der Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000, die um jeweils 0,2 Prozent niedriger ausgefallen ist als die Anpassungen im Tarifbereich, - zweitens - die fortgesetzte Minderung der Besoldungs- und Versorgungsleistungen um den bis zum 31. Dezember 2002 erreichten "Basiseffekt" von 0,6 Prozentpunkten in den Jahren 2003 bis 2009 - also demjenigen Zeitraum, in dem die verminderte Besoldungs- und Versorgungsanpassung zwar auf der Grundlage des § 14a Abs. 2a BBesG ausgesetzt worden war, die im Vergleich zum Tarifbereich verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen jedoch weiterhin dem Sondervermögen "Niedersächsische Versorgungsrücklage" zugeführt worden waren -, und - drittens - der Umstand, dass es auch ab dem Jahr 2010, also dem Beginn des Zeitraums, ab dem Zuführungen an die "Niedersächsische Versorgungsrücklage" nicht mehr geleistet worden sind (§ 6 Abs. 3 NVersRücklG in der Fassung der Änderung vom 28. Oktober 2009), bei der im Vergleich zum Tarifbereich um 0,6 Prozentpunkte verminderten Besoldung und Versorgung geblieben ist.

2. Die Feststellungklage ist unbegründet. Die geminderte Anpassung von Besoldung und Versorgung in den Jahren 1999 bis 2002 (dazu unter a) und deren finanzielle Folgewirkungen (dazu unter b und c) sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Regelung des § 14a BBesG und die hieran anknüpfenden Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen durch die Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 im Zeitraum 1999 bis 2002 zu Recht als verfassungsgemäß eingestuft (UA, S. 6f.).

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2007 (- 2 BvR 1673/03 u. a.-, [...]) einen Verfassungsverstoß der genannten Bestimmungen - insbesondere gegen Art. 33 Abs. 5 GG, das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und Art. 3 Abs. 1 GG - mit überzeugenden Gründen verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt ([...], Rn. 37ff.):

"1. Die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen durch die Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 ist mit den durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten, hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar.

a) Sie verstoßen insbesondere nicht gegen das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip.

aa) Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums [...]. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren [....]. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht [...] Hierbei hat der Besoldungsgesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen [...].

Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum [...]. Die Alimentation ist ein Maßstabsbegriff, der nicht statisch, sondern entsprechend den jeweiligen Zeitverhältnissen zu konkretisieren ist. Die einfachgesetzliche Verpflichtung in § 14 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz und § 70 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz, die Bezüge der Beamten durch eine Erhöhung oder auch eine Verminderung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen, stellt sich damit als Konkretisierung des Alimentationsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 5 GG dar [...]. Hiermit korrespondiert, dass der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist [...].

bb) An diesen Maßstäben gemessen sind die mit den Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzen 1999 und 2000 vorgenommenen Verminderungen der Besoldungsanpassungen um jeweils 0,2 % zum 1. Juni 1999, 1. Januar 2001 und 1. Januar 2002 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob es sich bei diesen Anpassungsverminderungen um "echte" rechtfertigungsbedürftige Kürzungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge handelt, kann offen bleiben (vgl. BVerfGE 114, 258 [BVerfG 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02] <289 ff.>). Auch wenn man die Anpassungsminderungen nämlich als echte Besoldungs- und Versorgungskürzungen begreift, verstoßen sie nicht gegen das Alimentationsprinzip. Denn für die durch die Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze bewirkten Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen bestanden sachliche Gründe. Sie sind sowohl wegen des Anstiegs der Versorgungslasten (1) als auch im Hinblick auf die Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (2) sachlich gerechtfertigt. [...]

(1) Der Anstieg der Versorgungslasten, mit dem der Gesetzgeber die Einführung der Versorgungsrücklage begründet hat, ist danach geeignet, die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zu rechtfertigen. Die steigenden Versorgungslasten sind jedenfalls auch auf die gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung sowie die hohe Zahl von Frühpensionierungen und damit auf die verlängerte Laufzeit der Versorgungsleistungen zurückzuführen (vgl. BTDrucks 13/9527, S. 28). Hierbei handelt es sich um Gründe, die im System der Beamtenversorgung wurzeln. Die Kosten, die durch den Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung und die Frühpensionierungen verursacht werden, entstehen im System der Beamtenversorgung selbst und nicht durch steigende Anforderungen, die die Allgemeinheit an den Staat und den Beamtenapparat stellt. Gleichzeitig kommen die erhöhten Aufwendungen für die Altersversorgung der Beamtenschaft in spezifischer Weise zugute. Jeder Beamte kann in die Situation einer vorzeitigen Pensionierung kommen. Auch profitieren ausschließlich die Beamten und nicht die Allgemeinheit davon, dass sich die Bezugsdauer der Versorgungsbezüge durch die steigende Lebenserwartung immer weiter verlängert. Dies alles lässt es als sachlich gerechtfertigt erscheinen, die Beamtenschaft durch die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen an den steigenden Kosten der Versorgung zu beteiligen (vgl. BVerfGE 114, 258 [BVerfG 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02] <291 ff.>).

(2) Darüber hinaus erscheinen die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen durch die Bundesbesoldungs- und -versor-gungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 auch im Hinblick auf die Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung als sachlich gerechtfertigt.

Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und die ihnen zugrunde liegenden Entwicklungen sind grundsätzlich geeignet, entsprechende Einschnitte auch in das System der Beamtenbesoldung und -versorgung zu rechtfertigen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Einschnitten in die Alterseinkünfte der Rentner beruht dabei auf der herausragenden Bedeutung der Einkommen der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer für die verfassungsrechtlich gebotene Alimentierung. Bei dem Bemühen, Gesetzesänderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung systemkonform auf die Beamtenbesoldung und -versorgung zu übertragen, kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungsspielraum zu. Wegen der Unterschiedlichkeit der Systeme ist eine völlig wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenbesoldung und -versorgung oftmals nicht möglich. Hinzu kommt, dass die finanziellen Auswirkungen von Reformen in dem einen oder dem anderen System sich im Vorhinein oft nur näherungsweise anhand von Modellrechnungen abschätzen lassen. Die Übertragung von Reformen aus dem einen auf das andere System erfordert deshalb häufig eine prognostische Entscheidung des Gesetzgebers über die künftigen Auswirkungen seiner Maßnahmen (vgl. BVerfGE 114, 258 [BVerfG 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02] <292 ff.>).

Hiervon ausgehend halten sich die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen durch die Bundesbesoldungs- und -versor-gungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 noch in den Grenzen des gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums. Zwar stellen die Vorschriften des § 14a Bundesbesoldungsgesetz und die hieran anknüpfenden Anpassungsminderungen durch die Bundesbesoldungs- und -versorgungs-anpassungsgesetze 1999 und 2000 keine wirkungsgleiche Übertragung von Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das System der Beamtenbesoldung und -versorgung dar. Jedoch lassen die Entstehungsgeschichte des § 14a Bundesbesoldungsgesetz und seine spätere Änderung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 erkennen, dass es dem Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 14a Bundesbesoldungsgesetz und den hieran anknüpfenden Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen darum ging, einen gewissen Gleichlauf mit den Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung herzustellen.

Die Vorschrift des § 14a wurde mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. Die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen waren als Gegenstück zu dem in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführten demographischen Faktor gedacht, der zu einer Absenkung des Rentenniveaus um insgesamt 5 % führen sollte. Der demographische Faktor wurde durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3843) indes wieder aus der Rentenformel entfernt, bevor er seinen dämpfenden Effekt auf das Niveau der gesetzlichen Renten entfalten konnte. Stattdessen wurde die Rentenanpassungsformel im Zuge der Rentenreform des Jahres 2001 um einen Altersvorsorgeanteil ergänzt. Der Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber reagierte auf diese und weitere Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001. Mit dem Ziel einer wirkungsgleichen Übertragung der Rentenreform 2001 fügte der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2002 einen neuen § 69e in das Beamtenversorgungsgesetz ein. Dieser Vorschrift zufolge werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden bis zur achten Anpassung nach § 70 Beamtenversorgungsgesetz um einen Anpassungsfaktor vermindert. Der Höchstruhegehaltssatz soll hierdurch schrittweise auf 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge abgesenkt werden. Um eine übermäßige Belastung der Besoldungs- und Versorgungsempfänger zu verhindern, setzte der Gesetzgeber durch eine Umgestaltung des § 14a Bundesbesoldungsgesetz die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen für die auf den 1. Januar 2002 folgenden acht Anpassungen aus. Erst anschließend sollen die Anpassungsminderungen - parallel zur zweiten Stufe der Rentenreform - bis zum Jahr 2017 fortgesetzt werden (vgl. BTDrucks 14/7064, S. 30 und 50).

Auch wenn die durch diese Maßnahmen bewirkte Absenkung der Beamtenbezüge über die im Bereich der gesetzlichen Rente vorgenommenen Kürzungen hinausgehen dürfte [...], so stellen sich die Vorschrift des § 14a Bundesbesoldungsgesetz und die hieran anknüpfenden Anpassungsverminderungen aufgrund der beschriebenen Rechtsentwicklung dennoch als Teil eines Konzepts dar, mit dem der Gesetzgeber sich bemüht hat, die Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in der Beamtenversorgung systemkonform nachzuführen und "Sonderopfer" der Besoldungs- und Versorgungsempfänger im Wesentlichen zu vermeiden. Dieses gesetzgeberische Bemühen, welches auch die hier in Rede stehenden Anpassungsverminderungen als gerechtfertigt erscheinen lässt, kommt nunmehr auch im Gesetz selbst zum Ausdruck. In § 14a Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz, der ebenfalls mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 in das Gesetz eingefügt wurde, heißt es diesbezüglich:

Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a genannten Zeitraums zu prüfen.

Zugleich hat der Gesetzgeber durch die Schaffung dieser Revisionsklausel seiner Verpflichtung Rechnung getragen, die Auswirkungen seiner Reformmaßnahmen zu beobachten und auftretende Ungleichheiten zu beseitigen (vgl. BVerfGE 114, 258 [BVerfG 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02] <297>).

cc) Die somit sachlich gerechtfertigten Anpassungsminderungen führen für sich gesehen auch nicht zu einem Eingriff in den Kernbestand der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation. Dass die Anpassungen der Besoldung und Versorgung in den Jahren 1999 bis 2002 jeweils um 0,2 % hinter den Tarifergebnissen für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zurückgeblieben sind, hat schon wegen der Geringfügigkeit der Absenkung nicht zu einer Abkopplung der Beamtengehälter von der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung geführt. Zwar kommt dem Lohnniveau der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst besondere Bedeutung für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation zu (vgl. BVerfGE 114, 258 [BVerfG 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02] <293 f.>). Der Besoldungsgesetzgeber ist jedoch von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Absenkung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um insgesamt 0,6 % durch die Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 bei isolierter Betrachtungsweise zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich garantierten Untergrenze der Alimentation geführt hätte. [...]

b) Die Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 verstoßen auch nicht deshalb gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil die Beamten durch sie zu einem eigenen Beitrag für ihre Altersversorgung herangezogen würden.

Es kann offen bleiben, ob die Beitragsfreiheit der Beamtenversorgung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört (vgl. hierzu BVerwGE 54, 177 <181 f.>; Merten, NVwZ 1999, S. 809 <814>; v. Zezschwitz, ZBR 1998, S. 115 <119 f.> einerseits und Battis/Kersten, NVwZ 2000, S. 1337 <1339>; Ruland, NVwZ 1995, S. 417 <423> andererseits).

Denn durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zum 1. Juni 1999, zum 1. Januar 2001 und zum 1. Januar 2002 wurde den Beamten kein eigener Beitrag zur Finanzierung ihrer Versorgung abgefordert. Die den Sondervermögen zugeführten Minderungsbeträge stammen nicht aus dem Vermögen der Besoldungs- und Versorgungsempfänger. Diese hatten zu keinem Zeitpunkt einen gesetzes- oder gar verfassungskräftig verfestigten Anspruch auf Auszahlung einer unverminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassung entsprechend den Tarifergebnissen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Vielmehr wurden die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen vom Besoldungsgesetzgeber von vornherein in verminderter Höhe festgesetzt. Dies kommt in den Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzen 1999 und 2000 deutlich zum Ausdruck. Feststellend heißt es dort im jeweiligen Art. 1 Abs. 4:

Die Erhöhungssätze nach den Absätzen 1 bis 3 sind nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes um 0,2 vom Hundert vermindert.

Die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen stellen - rechtlich gesehen - mithin schon deshalb keine "Beiträge" der Beamten zu ihrer Altersversorgung dar, weil sie deren Vermögen nicht belasten. Vielmehr wird durch die Anpassungsminderungen das dem Beamtenversorgungssystem ohnehin immanente System der fiktiven Eigenbeteiligung der Beamten an ihrer Altersversorgung durch Gehaltsverzicht fortgeschrieben und in § 14a Bundesbesoldungsgesetz durch die Verpflichtung der Dienstherrn zur Bildung von Versorgungsrücklagen ergänzt. Es ist deshalb auch ohne Belang, ob das Gesetz den Begriff "Beitrag" verwendet oder nicht. [...]

2. Die in den Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzen 1999 und 2000 vorgesehenen Anpassungsminderungen und die ihnen zugrunde liegende Vorschrift des § 14a Bundesbesoldungsgesetz verstoßen auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

a) Die Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 zeitigen keine unzulässige Rückwirkung. Zwar wurden die Besoldungs- und Versorgungsbezüge durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgsetz 1999 vom 19. November 1999 mit Wirkung ab dem 1. Juni 1999 und durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 vom 19. April 2001 ab dem 1. Januar 2001 angepasst und damit jeweils teilweise für die Vergangenheit geregelt. Eine unzulässige Rückwirkung liegt hierin aber schon deshalb nicht, weil die Anpassungen, durch die die Bezüge der Beamten um 2,9 und 1,8 % angehoben wurden, keine rechtlich selbständige, belastende Wirkung entfalteten (vgl. BVerwGE 117, 305 [BVerwG 19.12.2002 - 2 C 34.01] <313>).

b) Auch die Vorschrift des § 14a Bundesbesoldungsgesetz wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stellt § 14a Bundesbesoldungsgesetz insbesondere keinen Fall einer (echten) Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar. [...]

c) Auch im Übrigen ist § 14a Bundesbesoldungsgesetz unter Rückwirkungsgesichtspunkten und im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes unbedenklich. Der zu erwartende Anstieg der Versorgungslasten, der unter anderem auf die steigende Lebenserwartung und die hohe Zahl von Frühpensionierungen zurückzuführen ist, rechtfertigt die Regelung des § 14a Bundesbesoldungsgesetz auch im Hinblick auf das Vertrauen der einzelnen Besoldungs- oder Versorgungsempfänger in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage. Dies gilt namentlich deshalb, weil die Besoldungs- und Versorgungsempfänger nicht darauf vertrauen durften, Besoldungs- und Versorgungsanpassungen jeweils exakt in Höhe der Tarifergebnisse für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zu erhalten. Im Übrigen ist die durch § 14a Bundesbesoldungsgesetz angestrebte Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus geringfügig und soll in kleinen Schritten über einen langen Zeitraum hinweg ausschließlich aus einer Verminderung der Bezügeanpassungen vorgenommen werden. Angesichts dessen bedurfte es von Verfassungs wegen auch keiner Übergangsregelung für ältere Beamte, wie sie der Beschwerdeführer zu 3) gefordert hat.

3. Die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen durch die Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 und die zugrunde liegende Vorschrift des § 14a Bundesbesoldungsgesetz verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In der Minderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen liegt insbesondere keine gleichheitswidrige Schlechterstellung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln [...]. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen [...]. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt [...].

b) An diesem Maßstab gemessen ist die in § 14a Bundesbesoldungsgesetz vorgesehene und durch die Bundesbesoldungs- und -versorgungs-anpassungsgesetze 1999 und 2000 erfolgte Schlechterstellung der Beamten gegenüber den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes nicht zu beanstanden. Das Recht der Beamten und das der Arbeitnehmer - auch derjenigen im öffentlichen Dienst - unterscheiden sich schon im Grundsätzlichen (vgl. hierzu BVerfGE 52, 303 <345 f.>; 63, 152 <166 ff.>). Die Beziehungen des Dienstherrn zu seinen Arbeitnehmern werden durch Vertrag, das Beamtenverhältnis wird durch Gesetz geregelt. Anders als der Beamte kann der Angestellte grundsätzlich jederzeit entlassen werden. Auch hat der Angestellte keinen Anspruch auf lebenslange Alimentation, sondern (lediglich) auf vertragsgemäße Entlohnung.

Grundlegende Unterschiede zwischen Beamten- und Angestelltenverhältnis zeigen sich auch und vor allem im hier betroffenen Bereich der Entgeltfindung. Während die Höhe der Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Beamten vom Dienstherrn einseitig durch Gesetz bestimmt wird, werden die Vergütungen der Angestellten im öffentlichen Dienst von den Tarifparteien ausgehandelt. Diese Unterschiede sind ohne weiteres geeignet, eine unterschiedliche Entwicklung der Entgelte für Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst - wie sie die Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 in Übereinstimmung mit § 14a Bundesbesoldungsgesetz herbeigeführt haben - zu rechtfertigen."

bb) Diese Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, beanspruchen nach wie vor Gültigkeit. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich etwas anderes auch nicht aus dem Umstand, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber mit § 2 Satz 2 und § 6 Abs. 3 NVersRücklG in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 402) bestimmt hat, dass die Versorgungsrücklagen ab dem Haushaltsjahr 2009 nach Maßgabe des Haushalts für Versorgungsaufwendungen eingesetzt werden dürfen und dass für die Haushaltsjahre ab 2010 Zuführungen an das Sondervermögen nicht mehr geleistet werden.

(1) Dass sich der niedersächsische Landesgesetzgeber mit dem "Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes u. a." vom 28. Oktober 2009 kompetenziell von den Vorgaben des § 14a BBesG lösen durfte, ist Folge der Föderalismusreform (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034), die am 1. September 2006 in Kraft getreten ist. Mit dieser ist der Grundsatz der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung (vgl. Art. 74a GG a. F.) aufgegeben worden; nach dem neu eingefügten Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG sind nunmehr ausschließlich die Länder für die Besoldung und Versorgung der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts zuständig. Zwar gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG das Bundesbesoldungsgesetz für die Landesbeamten fort; es kann aber nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG jederzeit durch ein Landesgesetz ersetzt werden. Diese Fortgeltungsklausel verlängert nicht die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers, sondern soll lediglich eine Regelungslücke bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Landesgesetzes vermeiden (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, [...] Rn. 32 m. w. Nw.).

Ob es zu einer "Ersetzung" von Bundesrecht durch Landesrecht kommt, steht im Ermessen des jeweiligen Landes, da dieses ausweislich des eindeutigen Wortlauts des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG ("kann") grundsätzlich nicht verpflichtet ist, von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch zu machen (OVG NRW, Urteil vom 12.2.2013 - 3 A 2129/10 -, [...] Rn. 53). Mit "Ersetzen" ist nicht "ändern" gemeint. Anders als eine nur teilweise Änderung bei Fortbestand der bundesrechtlichen Regelung erfordert die Ersetzung des Bundesrechts im Sinne von Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG, dass der Landesgesetzgeber die Materie, ggf. auch einen abgrenzbaren Teil hiervon, in eigener Verantwortung regelt; dabei ist er nicht gehindert, ein weitgehend mit dem bisherigen Bundesrecht gleichlautendes Landesrecht zu erlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 -, [...] Rn. 105). "Ersetzen" bedeutet nicht, dass ein Land eine bundesrechtliche Regelung vollumfänglich durch landesrechtliche Bestimmungen ersetzen muss (OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 29.6.2012 - 4 B 2.10 -, [...] Rn. 26; OVG NRW, a. a. O., Rn. 55).

Hiervon ausgehend hat der niedersächsische Landesgesetzgeber in § 1 Abs. 2 NBesG bestimmt, dass für die Besoldung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten die bis zum 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Vorschriften fortgelten, soweit sich aus diesem Gesetz - also dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz - oder anderen Landesgesetzen nichts anderes ergibt. Ein "anderes Gesetz" in diesem Sinne ist das Niedersächsische Versorgungsrücklagengesetz in der Fassung, die dieses durch das "Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes u. a." vom 28. Oktober 2009 erfahren hat. Mit diesem Gesetz hat der Landesgesetzgeber das fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz im Hinblick auf die Regelungen über die Versorgungsrücklage partiell ersetzt und damit von seiner durch die Föderalismusreform gewonnenen Gesetzgebungskompetenz für einen abgrenzbaren Teilbereich Gebrauch gemacht (ebenso zutreffend VG Hannover, Urteil vom 15.11.2012 - 2 A 1918/11 -, [...] Rn. 33, welches Gegenstand des ebenfalls am heutigen Tage entschiedenen Berufungsverfahrens 5 LC 14/13 ist).

(2) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der ursprünglich mit der Versorgungsrücklage vorgesehene und vom Bundesverfassungsgericht gebilligte Zweck der Entlastung des Haushalts im Falle der Zurruhesetzung geburtenstarker Jahrgänge im Zeitraum 2015 bis 2020 könne nach der "vorzeitigen Auflösung" der niedersächsischen Versorgungsrücklage nicht mehr erreicht werden.

Nach § 14a Abs. 2 Satz 3 BBesG dürfen die Mittel der Sondervermögen nur zur Finanzierung von Versorgungsausgaben verwendet werden. Dieser Zweckbindung, die auch in § 2 Satz 1 NVersRücklG zum Ausdruck gekommen ist, wurde und wird in Niedersachsen entsprochen. Denn dass die Versorgungsrücklagen entsprechend § 2 Satz 2 NVersRücklG in der durch das Gesetz vom 28. Oktober 2009 geänderten Fassung "ab dem Haushaltsjahr 2009 nach Maßgabe des Haushalts für diesen Zweck" - also für Versorgungsleistungen - eingesetzt werden, wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt.

Im Übrigen ist bereits dem "Programmsatz" des § 14a BBesG keine starre Zielsetzung im Sinne einer unabänderlichen Entlastung bestimmter Haushaltsjahre zu entnehmen. Hintergrund der Einführung des § 14a BBesG war die nicht zuletzt auf dem Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 17. Oktober 1996 (BT-Drs. 13/5840) fußende Erkenntnis, dass die Beamtenversorgung - ebenso wie andere Alterssicherungssysteme - in Zukunft vor dem Problem erheblich steigender Ausgaben stehe; als Ursachen hierfür sind die allgemeine demographische Entwicklung (höhere Lebenserwartung, sinkende Geburtszahlen), die erhebliche Verlängerung der Pensionsleistungen ("Trend zur sog. Frühpensionierung", verbunden mit der steigenden Lebenserwartung) sowie die Folgen der Ausweitung des Personalbestandes im öffentlichen Dienst in den 60er und 70er Jahren benannt worden (Versorgungsbericht der Bundesregierung, a. a. O., S. 5; Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts vom 22. Dezember 1997 [Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG -], S. 28). Mit der Einführung des § 14a BBesG und der späteren Änderung dieser Vorschrift durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 hat der Gesetzgeber versucht, einen gewissen Gleichlauf mit den Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung herzustellen (BVerfG, Beschluss vom 24.9.2007, a. a. O., Rn. 46). Da die prognostizierte Entwicklung der Alterssicherungssysteme von einer Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Faktoren abhängt, die sowohl als solche als auch in ihrem Zusammenwirken veränderlich sind, liegt es auf der Hand, dass auch die entsprechenden Prognosen eine Änderung erfahren können, auf die von Seiten des Gesetzgebers zu reagieren ist. Dementsprechend regelt die - ebenfalls durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 geschaffene - Vorschrift des § 14a Abs. 5 BBesG, dass die Wirkungen der Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Abs. 2a genannten Zeitraums zu prüfen sind. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass mit Ablauf der ersten Übertragungsstufe (voraussichtlich ab 2011) insbesondere festzustellen sein werde, ob die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 angestrebte wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Rentenreformmaßnahmen erreicht worden sei und die erwarteten Kosten- und Belastungswirkungen eingetreten seien bzw. künftig eintreten würden; der Gesetzgeber werde dann vor allem unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der dann gegebenen Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen, insbesondere der Entwicklung der Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern, die notwendigen Schlüsse ziehen und ggf. erforderliche Änderungen beschließen (BT-Drs. 735/01, S. 130).

Von diesem Auftrag hat der niedersächsische Landesgesetzgeber mit dem "Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes u. a." vom 28. Oktober 2009 Gebrauch gemacht. Hintergrund der Änderung, welche den Einsatz der Versorgungsrücklagen für Versorgungsleistungen bereits ab dem Jahr 2009 ermöglichte (§ 2 Satz 2 NVersRücklG n. F.) und zudem bestimmte, dass Zuführungen an das Sondervermögen ab dem Haushaltsjahr 2010 nicht mehr geleistet würden (§ 6 Abs. 3 NVersRücklG n. F.), war eine Berechnung des Funktionsvorgängers der Beklagten, wonach in den Jahren bis 2014 der größte Anstieg der Versorgungsleistungen in Niedersachen zu erwarten stehe. Hiervon ausgehend wurde es für sinnvoll erachtet, das Geld bereits ab dem Jahr 2009 einzusetzen, statt Schulden aufzunehmen und aus Krediten Geld einem Sondervermögen zuzuführen, das erst später zur Verfügung stehe, wenn der Anstieg der Versorgungslasten nicht mehr so hoch sei (vgl. Zweite Beratung des "Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes u. a.", Plenarprotokoll 16/48 vom 28. Oktober 2009, S. 6112, 6114, 6117; vgl. auch Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes u. a., LT-Drs. 16/1792, S. 1). Ob die Bewertung der Prognosen zur Entwicklung der Versorgungslasten in Niedersachsen zutreffend und die "vorzeitige Auflösung" des Sondervermögens "Niedersächsische Versorgungsrücklage" ein geeignetes Mittel ist, auf diese Entwicklung zu reagieren, entzieht sich der Überprüfung durch den Senat, der insoweit den weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 - BVerwG 2 C 43.91 -, [...] Rn. 20 m. w. Nw.) zu respektieren hat. Die der "vorzeitigen Auflösung" zugrundeliegende Erwägung, das Sondervermögen dann in Anspruch zu nehmen, wenn die Versorgungsausgaben besonders hoch sind, ist jedenfalls nicht offensichtlich sachwidrig (ebenso zutreffend VG Hannover, Urteil vom 15.11.2012, Rn. 37).

(3) Soweit der Kläger die "vorzeitige Auflösung" des Sondervermögens als "Wegfall der Geschäftsgrundlage" (Berufungsbegründung vom 21. Januar 2013, S. 3) begreift, beruht diese Sichtweise auf der - unzutreffenden - Auffassung, er habe durch die verminderte Besoldungsanpassung einen Beitrag zu seiner eigenen Pension geleistet. Wie bereits ausgeführt, stellten die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen jedoch schon deshalb keine "Beiträge" der Beamten zu ihrer Altersversorgung dar, weil sie deren Vermögen nicht belasten (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007, a. a. O., Rn. 58).

b) Auch die fortgesetzte Minderung der Besoldungs- und Versorgungsleistungen um den bis zum 31. Dezember 2002 erreichten "Basiseffekt" von 0,6 Prozentpunkten bei Aussetzung der (weiteren) Minderung in den Jahren 2003 bis 2009 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist in der Vorschrift des § 14a Abs. 2a BBesG ausdrücklich vorgesehen, wenn es in dessen Satz 2 heißt, dass die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklage unberührt bleiben. Der Gesetzgeber hat gerade beabsichtigt, dass die Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern weiter anwachsen, weil der bis 2002 erreichte "Basiseffekt" der Vorjahre auch in den Jahren der Aussetzung der Rücklagenanpassung in Höhe von 0,6 % Jahr für Jahr dem Sondervermögen zugeführt werden (Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 27. September 2001, BT-Drs. 735/01, S. 128).

Diese gesetzgeberische Absicht hält auch der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2007 lag die Vorschrift des § 14a BBesG in der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 geänderten Fassung zugrunde (BVerfG, a. a. O., Rn. 11 bis 20). Im Rahmen seiner Ausführungen, dass die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung auch im Hinblick auf die Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich gerechtfertigt sei, hat sich das Bundesverfassungsgericht gerade auch mit der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingefügten Aussetzung des Rücklagenaufbaus durch § 14a Abs. 2a BBesG auseinandergesetzt und diese als Ausdruck des gesetzgeberischen Bemühens gewertet, die Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in der Beamtenversorgung systemkonform nachzuführen und "Sonderopfer" der Besoldungs- und Versorgungsempfänger im Wesentlichen zu vermeiden (a. a. O., Rn. 47ff.). Damit hat das Bundesverfassungsgericht das "Programm" des § 14a BBesG insgesamt - also den Aufbau der Versorgungsrücklage durch verminderte Besoldungs- und Versorgungsanpassungen, die Aussetzung der verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassung bei fortgesetzter Minderung um den bis zum 31. Dezember 2002 erzielten "Basiseffekt" sowie den Verbrauch des Sondervermögens zur Finanzierung von Versorgungsausgaben - für verfassungsgemäß erklärt. Im Übrigen beruht die Ansicht des Klägers, nach Beendigung der verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassung ab dem Jahr 2003 seien seine Dienstbezüge um die Minderungsbeträge anzuheben, auf der unzutreffenden Rechtsauffassung eines Anspruchs auf vollständige Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes. Es besteht indes keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung und -versorgung zu übertragen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden, welche Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen von Bediensteten bestehen und ob die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, der Einkommen in der Privatwirtschaft und der Leistungen anderer Alterssicherungssysteme wichtige Anhaltspunkte dafür liefert, die Beamtenbesoldung nicht an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzugleichen (BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - BVerwG 2 C 34.01 -, [...] Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 24.9.2007, a. a. O., Rn. 66ff.).

c) Aus denselben Gründen ist auch der Umstand nicht zu beanstanden, dass es ab dem Jahr 2010 - also dem Beginn des Zeitpunkts, ab dem Zuführungen an das Sondervermögen "Niedersächsische Versorgungsrücklage" nicht mehr geleistet worden sind (§ 6 Abs. 3 NVersRücklG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Oktober 2009) - bei der im Vergleich zum Tarifbereich um 0,6 Prozentpunkte verminderten Besoldung des Klägers geblieben ist. Auch dies ist die Konsequenz des vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erachteten "Programms" des § 14a BBesG, der ab einem bestimmten Zeitpunkt eine "Auflösung" des Sondervermögens zum Zwecke der Finanzierung von Versorgungsleistungen vorsieht, ohne die fortwirkenden Konsequenzen der verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen auszugleichen.