Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.07.2013, Az.: 5 LA 203/12

Anspruch eines Beamten auf zeitliche Ausweitung seiner bewilligten Telearbeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.07.2013
Aktenzeichen
5 LA 203/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 41786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0717.5LA203.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 15.06.2012 - 2 A 4846/11

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob ein Beamter beanspruchen kann, dass die ihm bewilligte Telearbeit zeitlich ausgeweitet wird

[Gründe]

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Antrag nicht bereits wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses der Erfolg zu versagen.

Die mit der Klage angefochtenen Bescheide, die sich darauf bezogen, die Telearbeit in der Zeit vom 5. Juli 20 bis zum 4. Juli 20 in der von dem Kläger begehrten Weise auszuweiten, haben sich allerdings nach dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils durch Zeitablauf erledigt. Erledigt sich nach dem Ergehen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils die Hauptsache, kann die Zulassung der Berufung jedoch grundsätzlich lediglich zu dem Zweck beantragt werden, im Berufungsverfahren feststellen zu lassen, dass das Recht, über das in der angefochtenen Entscheidung gestritten wurde, vor Erledigung bestand, oder um bei Erledigung eines Verwaltungsaktes (und damit auch des Rechtsstreits) dessen Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2006 - 2 LA 1192/04 -, [...] Rn 6 m. w. N.). Der Kläger hat mit seiner Zulassungsbegründung vom 22. August 2012 ausgeführt, dass er in dem angestrebten Berufungsverfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begehrt.

Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nach Erledigung der angegriffenen Bescheide allerdings nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in dem Berufungsverfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegen hier indes vor. Denn der Kläger hat im Berufungszulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten Feststellung dargelegt (vgl. zu diesem Erfordernis Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2006, a. a. O., Rn 10 m. w. N.).

Als berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzunehmende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 113 Rn 129). Der Kläger beruft sich zur Begründung eines berechtigten Interesses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Feststellungsinteresse nur dann zu bejahen, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme ergehen wird. Diese muss hinreichend konkret sein. Daran fehlt es bei einer nur vagen Möglichkeit einer Wiederholung. Ist ungewiss, ob künftig gleiche tatsächliche Verhältnisse vorliegen werden, besteht kein Feststellungsinteresse (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn 141). Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann im Falle des Klägers eine Wiederholungsgefahr in dem genannten Sinne angenommen werden. Denn die Beklagte hat den Antrag des Klägers, die Telearbeit für die Zeit im Anschluss an den vorliegend streitigen Zeitraum, das heißt ab dem 5. Juli 20 , in der von dem Kläger begehrten Weise auszuweiten, ebenfalls abgelehnt.

2. Der mithin zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Soweit der Kläger die Zulassung der Berufung für die in dem Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erstrebte Entscheidung begehrt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, ihm auf seinen Antrag vom 30. März 20 in der Zeit vom 5. Juli 20 bis zum 4. Juli 20 Telearbeit dahingehend zu gewähren, dass er "in den geraden Kalenderwochen jeweils zwei der vier Arbeitstage in der Bank präsent ist und zu Hause arbeitet und in den ungeraden Kalenderwochen einen Arbeitstag in der Bank ist und drei Tage zu Hause arbeitet", ist der Zulassungsantrag schon deshalb abzulehnen, weil es insoweit an einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt. Denn der Kläger hat sich mit seinem Zulassungsantrag nicht mit den diesbezüglichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (UA S. 6 bis S. 7, 2. Abs. einschl.) auseinandergesetzt.

b) Soweit der Kläger die Zulassung der Berufung für die in dem Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erstrebte Entscheidung begehrt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, seinen Antrag vom 30. März 20 , ihm in der Zeit vom 5. Juli 20 bis zum 4. Juli 20 Telearbeit dahingehend zu gewähren, dass er "in den geraden Kalenderwochen jeweils zwei der vier Arbeitstage in der Bank präsent ist und zu Hause arbeitet und in den ungeraden Kalenderwochen einen Arbeitstag in der Bank ist und drei Tage zu Hause arbeitet", unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, sind die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht erfüllt.

aa) Die Berufung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass es dem Antrag des Klägers auf Neubescheidung nicht entsprechen konnte, weil die Entscheidung der Beklagten, das von dem Kläger begehrte Telearbeitsmodell im Hinblick auf entgegenstehende dienstliche Belange zu versagen, Ermessensfehler nicht erkennen lässt. Der Senat macht sich die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils (UA S. 7, 3. Abs. bis S. 9) zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ist das Folgende hervorzuheben bzw. zu ergänzen:

Ein Beamter hat keinen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes. Es besteht vielmehr nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Behörden sind zur Einrichtung von Telearbeitsplätzen einzelnen Beamten gegenüber nach pflichtgemäßem Ermessen lediglich im Rahmen ihrer dienstlichen Möglichkeiten verpflichtet. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Gesetzeswortlaut und der Systematik des § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGleiG sowie den diesbezüglichen Gesetzgebungsmaterialien (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 31.1.2008 - BVerwG 2 C 31.06 -, [...] Rn 22 - 24; der beschließende Senat ist dieser Rechtsprechung gefolgt: vgl. Beschluss vom 30.11.2012 - 5 ME 249/12 -, [...] Rn 9). In diesem Rahmen halten sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 7), auch die in der Dienstvereinbarung über Telearbeit bei der Deutschen Bundesbank (DV) vom 20. Mai 2005 getroffenen Regelungen (vgl. § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 4 DV).

Die Beklagte hatte dem Kläger für den hier streitigen Zeitraum Teilzeitbeschäftigung von 36 Wochenstunden und Telearbeit in der Form bewilligt, dass er seinen Dienst an vier Wochentagen mit jeweils neun Arbeitsstunden zu leisten und dabei zwei Tage zu Hause (montags und dienstags) und zwei Tage in der Dienststelle (donnerstags und freitags) zu arbeiten hatte. Die außerbetriebliche Telearbeitszeit hatte die Beklagte für die Zeit von 9.00 Uhr bis 13.30 Uhr als "betriebsbestimmte Arbeitszeit" festgelegt. Die restliche Telearbeitszeit konnte der Kläger frei wählen ("selbstbestimmte Arbeitszeit"). Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 20 , in den der Bericht der Hauptverwaltung C. vom 15. April 20 (Bl. 2 - 5 BA - A) eingeflossen ist, ausführlich dargestellt, warum der Dienstposten des Klägers in der Hauptverwaltung C. seine Anwesenheit an wöchentlich zwei Tagen erfordert. Die in jeder Hinsicht nachvollziehbare Darstellung der Beklagten, die sich im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens hält, zeigt, dass das Begehren des Klägers, in jeder ungeraden Kalenderwoche nur noch an einem Tag in der Dienststelle zu arbeiten und in diesen Kalenderwochen ansonsten zu Hause Telearbeit zu leisten, den Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten der Beklagten übersteigt. Die Beklagte hat keinesfalls in Überschreitung der rechtlichen Grenzen ihres Ermessens die von dem Kläger begehrte Ausweitung seiner Telearbeitszeit aus sachlich nicht mehr vertretbaren, willkürlichen Gründen verweigert. Sie hat vielmehr im Gegenteil unter Beachtung des § 2 Abs. 4 Satz 1 DV ausgesprochen wohlwollend gehandelt, indem sie dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt hat, an zwei von vier Arbeitstagen zu Hause Telearbeit zu leisten. Dabei ist sie dem Kläger sogar noch weitergehend entgegen gekommen, indem sie die so genannte betriebsbestimmte Arbeitszeit auf lediglich 4,5 Stunden (9.00 Uhr bis 13.30 Uhr) festgelegt hat. Die restliche Telearbeitszeit, die so genannte selbstbestimmte Arbeitszeit, konnte der Kläger frei wählen und musste nicht einmal erreichbar sein (vgl.

§ 4 Abs. 2 und 3 DV).

Die Berufung ist auch nicht deshalb gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich ein Anspruch auf Neubescheidung auch nicht mit einer Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber der Bundesbankamtfrau D. begründen lasse. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Beamtin dem Kläger gegenüber ohne sachlichen Grund privilegiert worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, auch dann, wenn der Beamtin ohne sachlichen Grund eine erweiterte Telearbeit zugestanden worden wäre, ließe sich daraus ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung nicht herleiten. Dies ergebe sich aus den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die der Kläger bestätigt habe. Diese ergänzenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 unten, S. 9 oben), die das Urteil insoweit selbständig tragen, hat der Kläger nicht angegriffen. Das wäre indes, wie schon ausgeführt wurde, geboten gewesen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).

Die Entscheidung der Beklagten, die Telearbeit nicht in der von dem Kläger begehrten Weise auszuweiten, war auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil nach dem Vorbringen des Klägers in vergleichbaren Referaten der Hauptverwaltungen der Beklagten in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz das von ihm gewünschte Telearbeitsmodell praktiziert wird. Es kann offen bleiben, ob das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, dem die Beklagte entgegen getreten ist, der Sache nach zutrifft. Denn der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Hauptverwaltung C. nicht an eine eventuell abweichende Verwaltungspraxis in anderen Hauptverwaltungen der Beklagten gebunden ist, weil es insoweit auf die jeweilige und gegebenenfalls abweichende Personalstruktur in den einzelnen Hauptverwaltungen ankommt. Die Beklagte ist der pauschalen und nicht durch nachprüfbare Fakten belegten Behauptung des Klägers, das von ihm beantragte Telearbeitsmodell sei "in anderen Hauptverwaltungen durchaus gängige Praxis", ausdrücklich entgegen getreten. Sie hat dazu ausgeführt, dass es weder in ihrer Zentrale noch in ihren Hauptverwaltungen eine einheitliche und ständige Verwaltungspraxis dahingehend, dass das von dem Kläger begehrte Telearbeitsmodell gewährt werde, gebe. Es besteht keine Veranlassung, das pauschale Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren zum Anlass zu nehmen, den Wahrheitsgehalt der von der Beklagten abgegebenen behördlichen Erklärung in Zweifel zu ziehen.

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, nachzuforschen, ob in den anderen vergleichbaren Referaten der Hauptverwaltungen der Beklagten Telearbeit nach dem von ihm begehrten Zeitmodell praktiziert werde, ist darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen kann, sondern allenfalls ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sein könnte.

bb) Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte durch Nachfragen bei der Zentrale der Beklagten ermitteln müssen, ob Entscheidungen bezüglich der Genehmigung oder Ablehnung von Telearbeitszeitmodellen einheitlich durch die Zentrale der Beklagten getroffen werden, oder ob jede Hauptverwaltung eigenständig über diese Anträge entscheidet. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger einen Verfahrensmangel, auf dem die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beruhen kann, nicht dargelegt. Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, in der er durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, einen formellen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt hat. Bei dieser Sachlage käme ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nur dann in Betracht, wenn sich ihm eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.1.2004 - BVerwG 2 B 30.03 -; Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2008 - 5 LA 168/07 -). Eine solche Fallkonstellation war vorliegend nach dem materiell-rechtlich zutreffenden Standpunkt des Verwaltungsgerichts, auf den insoweit abzustellen ist, nicht gegeben.

cc) Der Kläger hat im Zulassungsverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 25. Januar 20 vorgetragen, bei ihm bestehe seit dem vergangenen Jahr u. a. eine starke Allergie gegen Hausstaubmilben. Es sei deshalb im Interesse des Erhalts seiner Gesundheit erforderlich, ihm "ein für Allergiker geeignetes Büro ohne Teppichboden, Gardinen, etc. und mit regelmäßiger Grundreinigung einzurichten und die Aufenthaltszeit am Arbeitsplatz in der Bank durch Ausweitung der Arbeitszeit am Telearbeitsplatz zu verringern".

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 20 hat der Kläger dargelegt, sein Referatsleiter habe am 19. Februar 20 zum wiederholten Mal in Kenntnis seiner Präsenz und seiner Allergie einen nassen Wollmantel an einen neben seinem Schreibtisch stehenden Kleiderständer gehängt. Dieser Umstand habe bei ihm sofort allergische Reaktionen ausgelöst. Vor dem Hintergrund des Unmuts des Referatsleiters über das laufende Gerichtsverfahren und dessen Kenntnis von der Allergie dürfte das Verhalten als Mobbing zu werten sein. Die Vorgänge machten deutlich, dass dem Telearbeitswunsch nur aus sachfremden Erwägungen nicht stattgegeben worden sei.

Bei dem in den Schriftsätzen vom 25. Januar 20 und 21. Februar 20 enthaltenen Vorbringen handelt es sich nicht nur um eine Ergänzung oder Vertiefung des bisherigen Vorbringens, sondern an rechtlichen Maßstäben gemessen um neue Gesichtspunkte, die nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO in das Zulassungsverfahren eingeführt worden und damit unbeachtlich sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).