Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.07.2013, Az.: 5 LB 34/13

Ausgleich von Mehrarbeit eines Beamten durch Dienstbefreiung; Korrektur des Arbeitszeitkontos eines Beamten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.07.2013
Aktenzeichen
5 LB 34/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 43774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0730.5LB34.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 18.01.2012 - AZ: 6 A 2309/10

Fundstellen

  • IÖD 2013, 210-212
  • NVwZ-RR 2014, 201-202
  • NdsVBl 2013, 4

Amtlicher Leitsatz

Bei der in § 88 Satz 2 BBG bezeichneten Jahresfrist, innerhalb derer Mehrarbeit durch Dienstbefreiung auszugleichen ist, handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, die zur Folge hätte, dass ein Anspruch des Beamten nach ihrem Ablauf verfiele.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Korrektur seines Arbeitszeitkontos.

Der Kläger steht als Brandmeister bei der Feuerwehr des Marinestützpunktkommandos B. im Dienst der Beklagten. Dort leistet er regelmäßig angeordnete Mehrarbeit. Die Mehrarbeitsstunden werden auf einem individuell geführten, als "Überstundenbuch" bezeichneten Arbeitszeitkonto verbucht und später entweder in Form von Freizeitausgleich oder von Mehrarbeitsvergütung abgegolten. Aufschluss über die in einem Monat geleistete Mehr- bzw. Minderarbeit geben die so genannten Teilschichtenpläne.

Im Februar 2008 leistete der Kläger bei 166 Sollstunden tatsächlich 172,5 Arbeitsstunden. Für 6,5 Stunden Mehrarbeit gewährte ihm die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. März 2008 eine Mehrarbeitsvergütung. Zugleich verbuchte sie - wie der Teilschichtenplan ausweist - einen Überstundenausgleich im Umfang von 51,5 Stunden und verringerte die vorhandene Stundengutschrift auf dem Arbeitszeitkonto entsprechend.

Im März 2008 leistete der Kläger bei 154 Sollstunden tatsächlich 177,5 Arbeitsstunden. Für 23,5 Stunden Mehrarbeit gewährte ihm die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. April 2008 eine Mehrarbeitsvergütung. Sie verbuchte darüber hinaus einen Überstundenausgleich im Umfang von 24 Stunden mit entsprechender Verringerung der Stundengutschrift auf dem Arbeitszeitkonto.

Im August 2008 leistete der Kläger bei 166 Sollstunden tatsächlich 198,5 Arbeitsstunden. Für 32,5 Stunden Mehrarbeit gewährte ihm die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. September 2008 eine Mehrarbeitsvergütung. Sie verbuchte darüber hinaus einen Überstundenausgleich im Umfang von 8,5 Stunden mit entsprechender Verringerung der Stundengutschrift auf dem Arbeitszeitkonto.

Im November 2008 leistete der Kläger bei 160 Sollstunden tatsächlich 144 Arbeitsstunden. Daraufhin teilte ihm die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Dezember 2008 mit, dass eine vergütungsfähige Mehrarbeit nicht angefallen sei. Zudem verbuchte sie einen Überstundenausgleich im Umfang von 65 Stunden mit entsprechender Verringerung der Stundengutschrift auf dem Arbeitszeitkonto.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Überprüfung der aus seiner Sicht fehlerhaften Buchungen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 erwiderte die Beklagte daraufhin, dass die vorgenannten Bescheide über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung bestandskräftig seien und eine Korrektur deshalb nicht mehr möglich sei.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. Juli 2010 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und bat um Mitteilung, ob für die in Rede stehenden Stunden ein Freizeitausgleich oder aber eine Vergütung erfolgen könne. Daraufhin verwies die Beklagte mit Schreiben vom 10. August 2010 erneut auf die Bestandskraft der Bescheide. Mit weiterem Schreiben vom 17. August 2010 bezeichnete sie die vorgenannten Schreiben unter Hinweis auf das Erfordernis eines Vorverfahrens als rechtsmittelfähig.

Der Kläger hat am 10. September 2010 Klage erhoben mit dem Ziel, eine Korrektur seines Arbeitszeitkontos oder - hilfsweise - eine Vergütung der geleisteten Mehrarbeit zu erreichen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein Überstundenausgleich könne nur insoweit erfolgen, wie er das Monats-Soll der zu leistenden Arbeitsstunden unterschritten habe. In den Monaten Februar, März und August 2008 sei das nicht der Fall gewesen, sodass ein Überstundenausgleich nicht möglich gewesen sei. Für den Monat November 2008 sei ein Überstundenausgleich nur im Umfang von 16 Stunden, um die er die Sollarbeitszeit unterschritten habe, möglich gewesen. Die Bestandskraft der Bescheide über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung stehe seinem Klageziel nicht entgegen. Diese Bescheide bezögen sich lediglich auf die in dem jeweiligen Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden, nicht aber auf die zu Unrecht abgebuchten Überstunden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Verfügungen vom 5. Juli 2010 und vom 10. August 2010 zu verpflichten, ihm auf seinem Arbeitszeitkonto für den Monat Februar 2008 51,5 Stunden, für den Monat März 2008 24 Stunden, für den Monat August 2008 8,5 Stunden und für den Monat November 2008 49 Stunden Mehrarbeit gutzuschreiben,

hilfsweise,

diese Mehrarbeit zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich erneut auf die Bestandskraft der Bescheide bezogen, die die Mehrarbeitsvergütung für die jeweiligen Monate festsetzen.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Klage mit Urteil vom 18. Januar 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, über die tatsächlich geleisteten Überstunden sei in den jeweiligen Mehrarbeitsvergütungsbescheiden bestandskräftig entschieden worden. Diese beruhten auf den Teilschichtenplänen, in denen abschließend der zu gewährende Freizeitausgleich bzw. die Höhe der Mehrarbeitsvergütung geregelt sei. Damit seien die von dem Kläger geltend gemachten Überstunden in die Mehrarbeitsvergütungsentscheide eingeflossen. Selbst wenn aber die Überstunden von den jeweiligen Mehrarbeitsvergütungsbescheiden nicht erfasst seien, bliebe die Klage erfolglos. Der Kläger habe es versäumt, gegen die Bescheide vom 5. Juli 2010 und vom 10. August 2010 Widerspruch einzulegen.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 4. Februar 2013 (5 LA 46/12) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, die vorgelegten Teilschichtenpläne zeigten, dass die Beklagte zu Unrecht von einem Überstundenausgleich ausgegangen sei. Die Mehrarbeitsvergütungsbescheide bezögen sich demgegenüber nur auf diejenigen Stunden, die in den Teilschichtenplänen als Mehrarbeit tatsächlich berücksichtigt worden seien. Die Teilschichtenpläne selbst seien keine Verwaltungsakte und deshalb keiner Bestandskraft zugänglich. Ein (weiteres) Widerspruchsverfahren sei nicht erforderlich gewesen. Im Gegenteil stelle das Schreiben vom 10. August 2010 die Zurückweisung seines Widerspruchs dar.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 18. Januar 2012 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 5. Juli 2010 und vom 10. August 2010 zu verpflichten, ihm auf seinem Arbeitszeitkonto für den Monat Februar 2008 51,5 Stunden, für den Monat März 2008 24 Stunden, für den Monat August 2008 8,5 Stunden und für den Monat November 2008 49 Stunden Mehrarbeit gutzuschreiben,

hilfsweise,

diese Mehrarbeit zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vermisst eine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Zudem sei ein Überstundenausgleich zu Recht immer dann angesetzt worden, wenn der Kläger zum Dienst eingeteilt gewesen sei, diesen Dienst aber nicht geleistet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130 a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger begehrt mit seiner zulässigen Klage zu Recht die erneute Gutschrift von Überstunden auf seinem Arbeitszeitkonto in dem geltend gemachten Umfang. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zu ändern; die Beklagte ist unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 5. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2010 zu einer entsprechenden Stundengutschrift zu verurteilen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten ist die mit dem vorgenannten Ziel erhobene Klage zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht das Fehlen des gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG erforderlichen Vorverfahrens entgegen. Nachdem es die Beklagte mit Schreiben vom 5. Juli 2010 abgelehnt hatte, die Buchungen für die vorgenannten Monate zu überprüfen, lag vielmehr ein Ausgangsbescheid vor. Daraufhin hat der Bevollmächtigte des Klägers das Überprüfungsbegehren mit Schreiben vom 20. Juli 2010 wiederholt, woraufhin sich die Beklagte mit Schreiben vom 10. August 2010 erneut mit der Sache befasst hat. Dieses Schreiben ist angesichts der Tatsache, dass der Kläger bereits mit seinem Antrag vom 9. Juni 2010 einen rechtsverbindlichen Bescheid verlangt hatte, die Beklagte selbst die rechtlich gebotenen Formen während des gesamten Verwaltungsverfahrens missachtet und sie die Schreiben vom 5. Juli 2010 und vom 10. August 2010 mit weiterem Schreiben vom 17. August 2010 selbst als rechtsmittelfähige Verfügungen bezeichnet hat, als Widerspruchsbescheid anzusehen. Gegen diesen Bescheid sowie gegen den Ausgangsbescheid vom 5. Juli 2010 hat der Kläger zulässigerweise Klage erhoben.

Die Klage ist auch begründet.

Rechtsgrundlage für das Hauptbegehren des Klägers, ihm die seiner Ansicht nach zu Unrecht von seinem Arbeitszeitkonto abgezogenen Stunden erneut gutzuschreiben, ist § 88 Satz 2 BBG, der an die Stelle des im Jahr 2008 noch geltenden § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG a. F. getreten ist. Werden danach Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Das setzt das Führen eines Arbeitszeitkontos bzw. Überstundenbuches voraus, um Zu- und Abbuchungen vornehmen zu können. Treten bei der Verbuchung Fehler auf, sind diese grundsätzlich zu korrigieren.

Einer Korrektur fehlerhafter Abbuchungen auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers stehen zunächst nicht die bestandskräftigen Bescheide über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für die Monate Februar, März, August und November 2008 entgegen. Die Bescheide vom 4. März 2008, 1. April 2008, 3. September 2008 und 2. Dezember 2008 regeln - wie unter anderem aus dem Titel "Mehrarbeitsvergütung", den in Bezug genommenen Normen des § 48 BBesG und der BMVergV sowie der jeweils anliegenden Berechnung hervorgeht - allein die Frage, ob und in welchem Umfang in den entsprechenden Monaten eine vergütungsfähige Mehrarbeit angefallen ist bzw. ob und im welchem Umfang im Fall eines Stundendefizites Abbuchungen von dem Arbeitszeitkonto vorgenommen werden. Die entsprechenden - bestandskräftigen - Festsetzungen, die von einer vergütungspflichtigen Mehrarbeit von 6,5 Stunden für Februar 2008, von 23,5 Stunden für März 2008, von 32,5 Stunden für August 2008 und einem Defizit von 16 Stunden für November 2008 ausgehen, greift der Kläger nicht an.

Ein weitergehender Regelungsgehalt kommt den Bescheiden demgegenüber - anders als die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nicht zu. Die Bescheide treffen insbesondere keine Regelung hinsichtlich der von dem Kläger angegriffenen weiteren Abbuchungen von seinem Arbeitszeitkonto. Diese Abbuchungen werden in den Bescheiden weder erwähnt, noch stehen sie in einem Zusammenhang zu der in dem jeweiligen Monat erbrachten Mehr- bzw. Minderarbeit. Sie ergeben sich auch nicht aus den vorgenannten Bescheiden, sondern lediglich aus den jeweiligen monatsbezogenen Teilschichtenplänen. Diese Teilschichtenpläne waren den Bescheiden indes weder als Anlage beigefügt, noch waren sie dem Kläger überhaupt bekannt gegeben worden. Die Bescheide enthalten auch keine Bezugnahme auf die Teilschichtenpläne. Schließlich entfalten die Teilschichtenpläne schon ihrer äußeren Form nach keine Regelungswirkung. Es handelt sich um interne Rechenblätter, die der Bestandskraft nicht zugänglich sind.

Soweit die Beklagte weiter einwendet, der Kläger habe an den von ihm genannten Tagen des Überstundenausgleichs keinen Dienst geleistet, sondern ihm sei bei vorheriger Einteilung zum Dienst Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden gewährt worden, folgt daraus ebenfalls kein rechtserheblicher Einwand. Freizeitausgleich, also Dienstbefreiung gemäß § 88 Satz 2 BBG, kann grundsätzlich nur bezogen auf die Regelarbeitszeit gewährt werden. Mehrarbeit in einem Abrechnungszeitraum muss also Minderarbeit in einem anderen Abrechnungszeitraum gegenüber stehen. Die Beklagte hat dem Kläger indes Dienstbefreiung nicht bezogen auf die Regelarbeitszeit, sondern bezogen auf die die Regelarbeitszeit erheblich übersteigende tatsächlich geplante Dienstzeit gewährt. Die entsprechenden Buchungen der Beklagten bewirkten demzufolge, dass sich die Überstunden des Klägers verringerten, ohne dass ihm tatsächlich ein auf die gesetzlich geschuldete Arbeitsleistung bezogener Ausgleich gewährt wurde. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig, weil es das Ziel der Dienstbefreiung, Mehrarbeit durch zusätzliche Freizeit auszugleichen, verfehlt. Soweit der Kläger daher in den betroffenen Monaten seine Sollstundenzahl tatsächlich erreicht hatte, durften Abbuchungen von seinem Arbeitszeitkonto zum Zweck des Überstundenausgleichs nicht vorgenommen werden.

Soweit dem Vorbringen der Beklagten zudem der Einwand zu entnehmen sein sollte, Dienstbefreiung könne gemäß § 88 Satz 2 BBG nur innerhalb eines Jahres gewährt werden, trifft das nicht zu. Die Jahresfrist konkretisiert den Anspruch des Beamten, stellt aber keine Ausschlussfrist dar, die die Beklagte dem Anspruch entgegenhalten kann. Es liefe dem Treueverhältnis zuwider, wenn der Anspruch auf Freizeitausgleich nach Fristablauf entfallen würde (vgl. Bauschke, in: GKÖD, § 72 BBG Rn. 91 <Stand der Bearbeitung: Oktober 2004>, bezogen auf die Vorgängerfassung). Auch die Rechtsprechung behandelt die Frist nicht als Ausschlussfrist (vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 16.7.2008 - 10 K 481/08 -, [...]; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2010 - 1 A 2265/08 -, [...]).

Unverständlich ist schließlich der Einwand, die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen gäben "keine Auskunft darüber, ob die in Rede stehenden Mehrarbeitsstunden nicht zu einem späteren Zeitpunkt vergütet worden sind". Mit diesem Vorbringen setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu ihrem weiteren Vortrag, es sei Dienstbefreiung gewährt worden. Eine Vergütung schiede dann aus. Zudem ist es Sache der Beklagten, die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs des Klägers substantiiert darzulegen.

Hat die Beklagte demzufolge in den Monaten Februar, März, August und November 2008 zu Unrecht einen Überstundenausgleich in dem von dem Kläger geltend gemachten Umfang in Ansatz gebracht, hat sie dies durch eine erneute Stundengutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu berichtigten. Ob sie dem Kläger infolge dieser Stundengutschrift sodann Freizeitausgleich bezogen auf seine Regelarbeitszeit gewährt oder aber bei dem Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eine Mehrarbeitsvergütung zahlt, hat sie in eigener Verantwortung zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO. Der Senat sieht in entsprechender Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das vorliegende Leistungsurteil auch hinsichtlich der Sachentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Es widerspricht dem Wesen hoheitlicher Verwaltung, zu einem hoheitlichen Handeln durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil angehalten zu werden, dessen Rechtskraft noch nicht feststeht (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 30.8.1989 - 12 L 85/89 -, NVwZ 1990, 275; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 24.3.1999 - 9 S 3012/98 -, [...] Rn. 3).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BBRG liegen nicht vor.