Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.07.2013, Az.: 12 LA 174/12
Ablehnung von Beweisanträgen durch das VG i.R.d. Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Notwendigkeit eines Zuschlags für Impulshaltigkeit bei der Immissionsprognose für eine Windenergieanlage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.07.2013
- Aktenzeichen
- 12 LA 174/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 40390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0712.12LA174.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 09.05.2012 - AZ: 5 A 113/11
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO
- § 86 Abs. 3 VwGO
- § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 VwGO
- § 26 BImSchG
- § 28 BImSchG
Fundstellen
- FStNds 2014, 186-189
- NdsVBl 2016, 7
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur (verfahrensfehlerfreien) Ablehnung von Beweisanträgen durch das Verwaltungsgericht
- 2.
Zur Notwendigkeit eines Zuschlags für Impulshaltigkeit bei der Immissionsprognose für eine Windenergieanlage.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte - und mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene - immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA 11).
Die Klägerin bewohnt ein Wohnhaus mit Stall und Nebengebäuden südwestlich der geplanten Anlage. Ihr unter dem 11. Oktober 2010 erhobener Widerspruch wurde mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 zurückgewiesen. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb in beiden Instanzen erfolglos (Beschl. des VG v. 8.3.2011 - 5 B 3379/10 - und des Sen. v. 5.7.2011 - 12 ME 78/11 -). Die danach errichtete Windenergieanlage befindet sich mittlerweile im Betrieb.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Genehmigung gerichtete Klage mit dem im Tenor näher bezeichneten Urteil, auf das hinsichtlich der Begründung verwiesen wird, abgewiesen.
Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind schon nicht in einer dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan und/oder liegen in der Sache nicht vor.
1. Die Klägerin macht zur Begründung sowohl von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) als auch eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellten Beweisantrag, einen Ortstermin abzuhalten, abgelehnt. Die optisch bedrängende Wirkung der Anlage könne ohne einen Ortstermin aber nicht hinreichend sicher beurteilt werden. Das Verwaltungsgericht habe insoweit keine eigenen Ermessenserwägungen angestellt, sondern sich zu Unrecht auf die Argumentation im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgezogen. Seinerzeit sei die Anlage aber noch nicht errichtet gewesen, so dass eine konkrete Besichtigung der streitgegenständlichen Anlage nicht habe erfolgen können. Fotografien vermittelten schon aufgrund ihrer Zweidimensionalität ein verzerrtes Bild.
Mit dieser Rüge dringt die Klägerin nicht durch. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags, Beweis durch Einnahme des richterlichen Augenscheins des klägerischen Grundstücks und seiner Umgebung zu erheben, durch verkündeten Beschluss stellt keinen Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Bei der Beurteilung ist insoweit von der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung damit begründet, die Kammer sei bereits aufgrund der in das Verfahren eingeführten Karten und Lichtbilder, deren Beweiswert die Klägerin nicht zu entkräften vermocht habe, hinreichend in der Lage, die tatsächlichen Verhältnisse für die hier maßgeblichen Rechtsfragen zu beurteilen. In den Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht dann eine von der Windenergieanlage ausgehende unzulässige, erdrückende oder erschlagende Wirkung verneint. Es hat dabei unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Eilverfahren dargelegt, dass der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und der Windkraftanlage der Beigeladenen nach den Antragsunterlagen das 2,3-fache der Gesamthöhe der Anlage betrage und seinen Beschluss vom 8. März 2011 - 5 B 3379/10 - im einstweiligen Rechtschutzverfahren zitierend weiter ausgeführt:
"Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner insoweit vorgenommenen Einzelfallprüfung im Ergebnis zu Recht zunächst darauf abgestellt, dass die genehmigte Windkraftanlage nicht in der Blickrichtung der Hauptaufenthaltsräume liegt. Von den im Dachgeschoss des Wohnhauses der Antragstellerin gelegenen Räumen verfügt nach den insoweit nicht zweifelhaften Angaben des Antragsgegners, die dieser durch die eingereichten Pläne und Fotos hinreichend belegt hat, auf der Nord-Nordwest-Seite lediglich das Bad über ein (Dach-)Fenster, welches einen Blick auf die Anlage zulässt. Ein Badezimmer ist jedoch nur zum kurzfristigen Aufenthalt bestimmt und damit vor optischen Einwirkungen nicht geschützt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 - <[...]>). Von den übrigen Zimmern im ersten Stock wird die geplante Windkraftanlage indes optisch nicht wahrnehmbar sein. Es ist deshalb ohne maßgebliche rechtliche Bedeutung, wenn - wie die Antragstellerin vorträgt - der Antragsgegner seinen Überlegungen einen überholten Bestandsplan zugrunde gelegt hat und sich im ersten Stock aktuell ein Kinder- und ein Elternschlafzimmer zur Nord-Nordwest-Seite hin gelegen befinden. Von den im Erdgeschoss auf der Nord-Nordwest-Seite befindlichen Räumen sind nur Küche, Heizungsraum und Flur mit Fenstern versehen, durch welche man nach Nord-Nordwest in Richtung Windkraftanlage blicken könnte. Das frühere Elternschlafzimmer und jetzige Wohnzimmer verfügt über Fenster zur West-Südwest-Seite, die einen Blick auf die geplante Anlage nicht ohne Weiteres ermöglichen. (...) Soweit die Antragstellerin durch Verwendung des Begriffs "Wohnküche" einen den Wohnbereichen entsprechenden Schutz für diesen Raum geltend macht, ist eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt. Denn der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass zum Einen die Sichtbeziehung zu der geplanten Windkraftanlage durch das vorhandene Nebengebäude unterbrochen ist, weil dieses die Sicht auf die Anlage abdeckt, dass zum Anderen im Hinblick auf die ca. 600 m entfernt in gleicher Richtung vorhandene WEA 10 nicht eine von Windenergieanlagen bislang verschonte Außenbereichsfläche, sondern nur der Teil, der von solchen Anlagen vorbelastet ist, in Anspruch genommen wird, und dass des Weiteren an der Grundstücksgrenze im nördlichen Bereich ein nennenswerter Baumbestand vorhanden ist. Unter diesen Umständen kann aller Voraussicht nach nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin quasi die Luft zum Atmen oder eine einigermaßen entspannte Nutzung ihres Grundstücks durch das genehmigte Vorhaben genommen wird. Die von ihr vorgelegte Ausarbeitung des Herrn Kischel mit dem Titel "Örtliche Bebauung und optische Bedrängung durch Windenergieanlagen Groß-Hauskreuz - Beurteilung durch Vermessung vor Ort am 27.01.2011", wonach die geplante Windkraftanlage ab einer Höhe von 25 m und die vorhandene WEA 10 ab einer Höhe von 51 m sichtbar sein sollen, vermag diese Beurteilung nicht zu ändern."
Dass das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der danach von ihm als maßgeblich erachteten Kriterien den sehr allgemein gehaltenen Beweisantrag der Klägerin ("Beweis durch Einnahme des richterlichen Augenscheins des klägerischen Grundstücks und seiner Umgebung zu erheben") abgelehnt hat, hält sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.6.2007 - 4 B 15.07 -, BauR 2007, 2039) sind Karten und Lichtbilder im Rahmen des § 86 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die räumlichen Gegebenheiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es demnach zusätzlich der Durchführung einer Ortsbesichtigung - und liegt zugleich ein Verfahrensfehler in ihrem Unterlassen - nur dann, wenn ein Beteiligter substantiiert geltend macht, dass die Karten und Fotos in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen. Die Klägerin hat aber weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren substantiiert geltend gemacht, dass die für die Entscheidung herangezogenen Pläne, Karten und Lichtbilder die Größe, Lage oder Entfernung der Windenergieanlage zum Wohnhaus fehlerhaft abbildeten und sich dieses Defizit nur durch eine Augenscheinseinnahme ausgleichen lasse. Sie macht vielmehr (lediglich) geltend, die Frage der erdrückenden Wirkung könne erst nach einer Ortsbesichtigung beantwortet werden. Der Beweisantrag war dementsprechend auch nicht etwa auf die Feststellung von auf den Lichtbildern und Karten nicht erkennbaren Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse oder etwa besondere Schutzbedürftigkeit begründende Tatsachen gerichtet, sondern die Klägerin hat pauschal, ohne nähere Konkretisierung die Inaugenscheinnahme ihres Grundstücks und seiner Umgebung beantragt. Da das Gericht die aus seiner Sicht erforderlichen, über die Entfernung zwischen Anlage und Wohnhaus hinausgehenden und für die Einzelfallbeurteilung als erforderlich erachteten Erkenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten (abschirmende Gebäude und Bäume/ Anpflanzungen, Lage der Aufenthaltsräume, Hauptblickrichtungen u. ä.) aus den bei der Akte befindlichen aussagekräftigen Materialien gewinnen konnte, durfte es diesen Beweisantrag mit der Begründung ablehnen, über die vorliegenden Karten und Lichtbilder hinaus bestehe für die maßgeblichen Rechtsfragen kein weitergehender Klärungsbedarf. Der Einwand der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht eine Vorbelastung durch die Windenergieanlage 10 annehme, belege, dass Fotografien einen falschen Eindruck erwecken könnten, denn dabei werde vergessen, dass diese Anlage in doppelter Entfernung stehe und mithin zwangläufig wesentlich kleiner und weniger beeindruckend wirke als die Anlage 11, überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt:
"Der Einwendung, die WEA 10 sei aufgrund des Nebengebäudes kaum sichtbar, so dass keine "Vorbelastung" bestünde, vermag die Kammer ebenfalls nicht zu folgen. Zwar hat die Klägerin ein Lichtbild beigefügt, das ihren Vortrag dokumentieren soll (vgl. Bl. 128 d. A.). Auf dem Lichtbildmaterial ist auch tatsächlich erkennbar, dass der Blick aus der Wohnküche in Richtung der WEA 10 bis zu der Gondel verdeckt ist. Jedoch sind gerade die - auch seitens der Kläger in Bezug auf die WEA 11 als besonders beeinträchtigend empfundenen - sich drehenden rot-weiß markierten Rotorblätter samt Gondel zu sehen. Hingegen ist die gerügte farbliche Kennung der Rotorblätter der WEA 11 auf dem vorgelegten Lichtbild nicht zu erkennen."
Dies belegt, dass das Verwaltungsgericht insoweit nur davon ausgegangen ist, dass Teile der Anlage 10 zu sehen sind, nicht aber, dass diese die gleiche Wirkung erzeugt wie die streitgegenständliche Anlage 11. Der bloße Umstand, dass die Klägerin anders als das Verwaltungsgericht gleichwohl eine unzumutbare optische Beeinträchtigung durch die streitgegenständliche Anlage 11 bejaht, ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, einen aus der fehlenden Augenscheinseinnahme resultierenden Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO oder auch unter diesem Gesichtspunkt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
Gleiches gilt für die Rüge der Klägerin, das Gericht habe ihren Antrag auf Einholung eines "neutralen" Sachverständigengutachtens ermessenfehlerhaft abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (UA, S. 8 ff.):
"Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die der Genehmigung zugrunde liegende Schallimmissionsprognose der IEL GmbH vom 17. November 2009 keine Fehler aufweist. Dies ergibt sich aus dem Nachtrag zum Schalltechnischen Gutachten Nr. 2080 - 09 - L4 der IEL GmbH vom 17. November 2009 selbst sowie den ergänzenden Erläuterungen des sachverständigen Zeugen Herrn Dipl.-Ing. E. in der mündlichen Verhandlung. Beides hat das Gericht nach den Regeln des Sachverständigenbeweises zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht. Die Ausführungen des Herrn Dipl.-Ing. E. belegen hinreichend, dass der für das im Außenbereich befindliche Grundstück der Klägerin geltende Nachtrichtwert von 45 dB(A) entsprechend der Annahme in dem schalltechnischen Nachtragsgutachten unterschritten wird (vgl. S. 3 d. Nachtrags zum Schalltechnischen Gutachtens der IEL GmbH Nr. 2080 - 09 - L4 vom 17. November 2009). Maßgeblich hierfür ist die durch die Nebenbestimmung in Ziff. 1.8. festgeschriebene Anordnung, die WEA 11 entsprechend den Vorgaben des Nachtragsgutachtens zu betreiben. Dieses gibt nachts einen schallreduzierten Betrieb mit einer Nennleistung von 1000 kW vor. Das Wohnhaus der Klägerin ist als Immissionspunkt (IP 3) (vgl. S. 3 d. Nachtrags zum Schalltechnischen Gutachtens der IEL GmbH Nr. 2080 - 09 - L4 vom 17. November 2009) sowie die WEA 10 ist als Vorbelastung berücksichtigt worden. Das Nachtragsgutachten legt für den Schallleistungspegel der WEA 11 in der Nachtzeit einen Schallleistungspegel von 101,5 dB(A) im leistungsreduzierten Betrieb von 1000 kW zugrunde. Da für diesen Betriebsmodus des hiesigen Anlagentyps noch keine drei Messberichte zum Zeitpunkt der Berechnungen vorlagen, wurde auf den garantierten Herstellerwert von 99,5 dB(A) ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) hinzugerechnet (vgl. S. 2 d. Nachtrags zum Schalltechnischen Gutachtens der IEL GmbH Nr. 2080 - 09 - L4 vom 17. November 2009). Mittlerweile wurde der hiesige Anlagentyp im schallreduzierten Betrieb vermessen. Der Messbericht hat den garantierten Herstellerwert nochmals um 0,6 dB(A) unterschritten, so dass die für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung erforderliche Prognosesicherheit hinreichend gegeben ist.
Die Einwendungen der Klägerin erschüttern die plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters nicht, so dass es der beantragten Beauftragung eines anderen Sachverständigen - insbesondere der Messung der Ge-räuschimmissionen - nicht bedurfte (zum Maßstab vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 - 6 B 26.10 - [...] Rn. 5 und vom 29. Mai 2009 - 2 B 3.09 - [...]). Hinsichtlich des Beweisantrags der Klägerin übt das Gericht das ihm zustehende Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO) dahingehend aus, dass ein Beweis in Gestalt eines (weiteren) Sachverständigengutachtens nicht zu erheben ist. Die Kammer ist bereits aufgrund des Nachtrags zum Schalltechnischen Gutachten Nr. 2080 - 09 - L4 der Firma IEL GmbH vom 17. November sowie der eingehenden Erläuterungen durch den sachverständigen Zeugen Herrn Dipl.-Ing. E. in der mündlichen Verhandlung, die in dieses Verfahren eingeführt worden sind, hinreichend sachkundig, die tatsächlichen Verhältnisse für die hier maßgeblichen Rechtsfragen zu beurteilen. Die Notwendigkeit der beantragten Beweiserhebung drängt sich nicht auf. Dies ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn bereits vorliegende Gutachten/fachliche Einschätzungen auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel enthalten, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.
Umstände, die darauf hindeuten, die IEL GmbH bzw. der sachverständige Zeuge seien nicht objektiv, liegen nicht vor. Die Tatsache, dass die Beigeladene das Gutachten auf eigene Kosten eingeholt und den Gutachter ausgewählt hat, ist hierfür unzureichend. Es handelt sich bei der IEL GmbH um eine i. S. der §§ 26, 28 BImSchG anerkannte, bekannt gegebene Messstelle. § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 der 9. BImSchV stellt deren Gutachten einem von der Genehmigungsbehörde eingeholten Gutachten gleich. Es war und ist der Klägerin unbenommen, auf eigene Kosten ein anderes schalltechnisches Gutachten in das Verfahren einzuführen. Die Ergebnisse des schalltechnischen Nachtragsgutachtens lassen sich hingegen nicht durch die im weiteren Klageverfahren vorgelegten Messergebnisse des Herrn F. ("Lärmbelästigung nach Inbetriebnahme der WEA 11" Bl. 135-139 d.A. und "Nächtliche Lärmbelästigung nach Inbetriebnahme der WEA 11" Bl. 140-145 d.A.) erschüttern. Bei den Messergebnissen sowie Stellungnahmen des Herrn F. handelt es sich nicht um ein sog. Parteigutachten. Zum einen fehlt Herrn F. (technischer Redakteur), bei dem es sich nicht - wie bei der IEL GmbH - um eine bekannt gegebene Messstelle i. S. der §§ 26, 28 BImSchG handelt, eine belastbare Bestätigung der hier notwendigen Sachkunde. Auch bestehen erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit des Herrn F., der das klägerische Wohnhaus selbst bewohnt. Zum anderen entsprechen weder seine Messmethode noch das benutzte Messgerät den zu fordernden Standards (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 ME 78/11 -). Zwar behauptet die Klägerin weiterhin die Tauglichkeit des benutzten Gerätes sowie das Außerbetrachtlassen von Fremdgeräusche bei den Messungen. Die diesbezüglichen Zweifel hat die Klägerin jedoch durch ihren unsubstantiierten Vortrag nicht auszuräumen vermocht. Insoweit verbleibt es bei den Ausführungen der Kammer sowie des Nds. OVG in den Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutz (vom 8. März 2011 - 5 B 3379/10 - und des Nds. OVG vom 15. Juli 2011 - 12 ME 78/11 -), dass die Art und Weise des Auftretens und Herausfilterns von Nebengeräuschen nicht beschrieben bzw. berücksichtigt wird. Zwar führt die Klägerin aus, bei der Messung am 9. April 2012 zwischen 4:00 und 5:00 Uhr seien Fremdgeräusche durch Landmaschinen, Luftfahrzeuge, Straßenverkehr, Tiere sowie durch raschelnde Blätter vorhanden und Windbrechungen an Bäumen etc. nicht messbar gewesen. Dieses überzeugt jedoch nicht. Der sachverständige Zeuge E. hat dem Gericht nachvollziehbar erklärt, dass zum Zeitpunkt von Messungen der Geräuschimmissionen zwangsläufig der für den Betrieb von WEA notwendige Wind herrscht, so dass Fremdgeräusche - auch im Winter und des nachts - durch Brechungen an Hindernissen vorhanden sind. Dass das Gerät in der Lage ist, Fremdgeräusche, herauszufiltern, ist dagegen nicht erkennbar (Nds. OVG vom 15. Juli 2011 - 12 ME 78/11 -). Ebenso wenig wurde eine taugliche Abschirmvorrichtung nachgewiesen.
Die Zweifel der Kammer an der Aussagekraft der vorgelegten Messergebnisse F. wurden durch die Erläuterungen des sachverständigen Zeugen zu der Vorgehensweise bei Geräuschmessungen bereits errichteter WEA bestärkt. Hiernach muss, um eine annähernd realistische Angabe der Geräuschimmissionen einer bestimmten Windkraftanlage zu erzielen, eine Differenzmessung erfolgen. D.h. es muss eine Messung bei starken Windgeschwindigkeiten im eingeschalteten Betrieb sowie eine weitere bei möglichst denselben Windverhältnissen mit ausgeschalteter Anlage durchgeführt werden, um die Nebengeräusche bewerten zu können. Dies gilt trotz der Verwendung von nach dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprechenden Gerätschaften (im Wert von mehreren tausenden Euro) sowie doppelter Windabschirmung dieser Messgeräte. Weiterhin haben die Messungen mindestens eine Stunde zu erfolgen oder müssen in geeigneter Weise auf den Stundenzeitraum hochgerechnet werden. Dass die Messungen des Herrn F. diesen Maßstäben genügen, ist nicht vorgetragen und auch nicht ernsthaft anzunehmen.
Zweifel an der Sachkompetenz oder der Vorgehensweise der für das hier interessierende Fachgebiet anerkannten Messstelle bestehen hingegen nicht. Der Mitarbeiter der IEL GmbH hat seine Berechnungen entsprechend der durch die Rechtsprechung anerkannten Berechnungsmethode und Verfahrensweise vorgenommen. Er hat den Berechnungen insbesondere die Vorgaben der TA-Lärm mit Modifikationen für die Schallimmissionsprognose entsprechend Nr. 2 der Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, denen der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im März 2005 zugestimmt hat und die die Länder zur Anwendung empfohlen haben, zugrunde gelegt."
Wie sich dieser Begründung entnehmen lässt, hat das Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung durch ein weiteres Sachverständigengutachten nicht für erforderlich gehalten. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dabei ist es an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Um sich die notwendige Sachkunde zu verschaffen, kann es Gutachten verwerten, auch wenn diese im vorangegangenen Verwaltungsverfahren behördlicherseits angeordnet oder von den Beteiligten als "Parteigutachten" vorgelegt worden sind. In einem solchen Fall verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht dann, wenn das entsprechende Gutachten substantiiert bestritten wird oder aus anderen Gründen unschlüssig oder widersprüchlich erscheint und es das Gutachten gleichwohl, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen, als Beweismittel verwendet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 98 Rn. 15a und 15b). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht ausführlich und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Klägerin nachvollziehbar begründet, warum aus seiner Sicht das Gutachten der IEL GmbH im Zusammenhang mit dem Nachtrag sowie den ergänzenden Erläuterungen des sachverständigen Zeugen E. in der mündlichen Verhandlung ausreicht, um die durch das streitige Vorhaben herbeigeführten bzw. geänderten Lärmimmissionen verlässlich beurteilen zu können, und weiterer Klärungsbedarf nicht bestand. Dagegen ist nichts zu erinnern. Allein der Umstand, dass das Gutachten der IEL GmbH, wie die Klägerin meint, ein "Parteigutachten" ist, ist insoweit - wie schon vom Verwaltungsgericht dargelegt - nicht ausreichend, um das Gericht zu der beantragten Beweiserhebung veranlassen zu müssen. Gleiches gilt für die vorgelegten Messungen des Herrn F.. Der Senat teilt insoweit die vom Verwaltungsgericht ausführlich begründeten Zweifel an der Aussagekraft der von diesem vorgenommenen Messungen. Der im Zulassungsantrag aufrechterhaltene Vortrag, Herr F. habe sich diejenigen Stellen für die Dauermessungen herausgesucht, an denen Fremdgeräusche nicht vorgelegen hätten, die Messpunkte seien bekanntermaßen durch einen Anbau abgeschirmt und im Winter könnten an laubfreien Bäumen Windgeräusche nicht auftreten, reicht nicht aus, um diese Zweifel auszuräumen. Selbst die Klägerin räumt ein, dass punktuelle Geräusche wie etwa durch Tiere und Flugzeuge damit nicht aussortiert werden könnten. Insbesondere ist aber davon auszugehen, dass Wind nicht nur auf der freien Fläche, sondern u. U. gerade an Hindernissen und abgeschirmten Stellen Geräusche wie etwa ein Pfeifen o. ä. verursacht. Außerdem gehen bei kräftigerem Wind auch von den Ästen und nicht nur vom Laub eines Baumes Geräuschemissionen aus.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der weitere Einwand der Klägerin, die Aussage des sachverständigen Zeugen E., es könne im vorliegenden Fall aufgrund des Einwirkungswinkels kein reflektierter Schaden (gemeint wohl: Schall) entstehen, treffe nicht zu. Es erscheint eher zweifelhaft, dass - wie die Klägerin geltend macht - von der Hauswand reflektierte Schallwellen auf nachkommende Schallwellen treffen und von diesen erneut zurückgeworfen werden mit der Folge, dass diese dann erneut oder erstmals am Messpunkt auftreten. Selbst wenn aber Schallwellen tatsächlich Schallwellen reflektierten, so spräche jedenfalls nach Lage der Dinge nichts dafür, dass sich der Immissionswert am Beurteilungspunkt dadurch maßgeblich änderte. Darüber hinaus hat der sachverständige Zeuge E. ausweislich des Protokolls darauf hingewiesen, dass bei einer Berücksichtigung von Reflexionen zugleich auch die abschirmende Wirkung von Gebäuden betrachtet werden müsse. Vergleichsberechnungen hätten aber ergeben, dass bei der Berücksichtigung beider Faktoren generell niedrigere Werte gemessen würden als bei der hier erfolgten freien Ausbreitungsberechnung. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.
Da das Verwaltungsgericht auf die unterschiedlichen Kosten für den Erwerb der von der IEL GmbH und Herrn F. eingesetzten Messgeräte und der verwandten Software für seine Entscheidung erkennbar nicht abgestellt hat, kann dahinstehen, worin diese begründet liegen. Anders als die Klägerin annimmt, kann aus dem Hinweis des Zeugen auf diesen Umstand auch keine Parteilichkeit gefolgert werden.
Es begründet auch keinen Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dass das Verwaltungsgericht die Klägerin nicht schon in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es den Vortrag zu den Messmethoden des Herrn F. sowie dem von ihm benutzten Messgerät als zu unsubstantiiert erachtet, um das vorliegende Gutachten durchgreifend in Frage zu stellen. Ein Verstoß gegen die sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebende Hinweispflicht liegt insoweit nicht vor. Die Vorschrift des § 86 Abs. 3 VwGO soll zum einen dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine richtige, dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung zu schaffen; darüber hinaus soll sie als eine verfahrensspezifische einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör Überraschungsentscheidungen vorbeugen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.1998 - 4 BN 20.98 -, NVwZ-RR 1998, 763 m.w.N.). Eine Hinweispflicht besteht daher für solche Gesichtspunkte, die nicht schon früher im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erörtert wurden, nicht auf der Hand liegen oder mit deren Erheblichkeit die Beteiligten nicht rechnen können bzw. müssen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 86 Rdnr. 24). Um einen solchen Gesichtspunkt handelt es sich vorliegend aber nicht. Die Lärmprognose und die Frage der Belastbarkeit der Messungen von Herrn F. bildeten schon in dem vorangegangenen Eilverfahren in beiden Instanzen und auch im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren einen Schwerpunkt der Erörterung. Eines zusätzlichen Hinweises, dass das Gericht (weiterhin) Zweifel an der Aussagekraft des vorgelegten Messergebnisses nach F. hatte, bedurfte es daher nicht.
Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Beweisbeschluss verkündet, den anwesenden Dipl.-Ing. E., der die Schallprognose erstellt hat, als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Ob die sofortige Ausführung dieses Beweisbeschlusses zulässig war oder die Beweisaufnahme mit Blick auf § 97 VwGO hätte verschoben werden müssen, um dem in der mündlichen Verhandlung allein anwesenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin Gelegenheit zu geben, die Klägerin darüber zu informieren und ggf. selbst Herrn F. als Zeugen zu benennen (vgl. Kopp, VwGO, 17. Aufl., § 97, Rn. 2), kann offenbleiben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und sich ausweislich des Terminprotokolls widerspruchslos auf die Beweisaufnahme eingelassen. Damit wäre ein eventuelles Rügerecht gem. § 173 VwGO i. V. m. § 295 ZPO, § 534 ZPO jedenfalls erloschen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.6.1979 - 4 C 1.79 -, NJW 1980, 900; Urt. v. 6.7.1998 - 9 C 45.97 -, BVerwGE 107, 128; Nds. OVG, Beschl. v. 11.3.2004 - 11 LA 380/03 -, NVwZ 2004, 1381).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Das Vorbringen der Klägerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Sie macht geltend, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob insbesondere im Hinblick auf die Impulshaltigkeit der Anlagengeräusche und die damit einhergehende Beeinträchtigung im Hauptsacheverfahren die der Genehmigung zu Grunde liegenden Lärmprognosen zur Beurteilung ausreichend sind." Ferner wirft sie die Frage auf, "ob grundsätzlich ein Zuschlag für Impulshaltigkeit der Anlagengeräusche geboten ist - insbesondere dann, wenn sich die an- und abschwellenden Geräusche der Windenergieanlage nachträglich (wie im vorliegenden Fall) als besonders beeinträchtigend darstellen, obwohl die Impulshaltigkeit untypisch für den jeweiligen Anlagentyp ist und den Herstellerangaben widerspricht". Die Frage, ob die Lärmprognose ausreichend ist, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht allgemein (fallübergreifend) beantworten. Auch die zweite aufgeworfene Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Es ist in der Rechtsprechung geklärt und vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt worden, dass es im Falle der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte grundsätzlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Genehmigungsbescheids (gegebenenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheids) ankommt (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179; v.11.1.1991 - 7 B 102.90 -, UPR 1991, 235). Die Frage, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt ist, weil die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm nicht überschreitet, ist dabei naturgemäß prognostisch zu ermitteln. Wenn - wie für den hier in Rede stehenden Anlagentyp Enercon E-82 E2 - nach Herstellerangaben eine Impulshaltigkeit KIN von 0 dB garantiert wird und auch anderweitig keine Erkenntnisse über eine generelle Impulshaltigkeit des betreffenden Typs vorliegen, besteht keine Notwendigkeit, in eine für eine solche Anlage erstellte Lärmprognose generell einen Impulszuschlag einzustellen (vgl. dazu auch: OVG Saarl., Beschl. v. 26.3.2013 - 3 A 222/12 -, [...]). Da aber vorliegend gemäß Nr. 1.8 der Nebenbestimmungen der Genehmigung neben dem schalltechnischen Gutachten auch der Nachtrag zum schalltechnischen Gutachten der Firma IEL GmbH Bestandteil der Genehmigung ist und beide bei ihrer Prognose unterstellen, dass die Anlage nicht impulshaltig ist, wäre der Betrieb, sollten von der genehmigten Anlage gleichwohl ton- oder impulshaltige Geräusche ausgehen, nicht genehmigungskonform. Das ließe jedoch die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung unberührt und wäre eine Frage der Anlagenüberwachung. Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch geklärt (vgl. Beschl. d. Sen. v. 6.7.2011 - 12 LA 199/10 -; OVG NRW, Beschl. v. 16.5.2011 - 8 A 372/09 -, [...]; Bay. VGH, Beschl. v. 6.10.2011 - 22 ZB 11.1585 -; a. A. wohl das von der Klägerin zitierte VG Saarl., Urt. v. 16.2.2011 - 5 K 3/08 -, [...]). Dritten stehen insoweit auch ausreichende Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Rechte zu (vgl. dazu OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 10.3.2011 - 8 A 11215/10 -, [...]). Daraus folgt, dass selbst wenn, wie die Klägerin geltend macht, "sich die genehmigte Anlage nachträglich als besonders beeinträchtigend darstellen (würde), obwohl die Impulshaltigkeit untypisch für den jeweiligen Anlagentyp ist und den Herstellerangaben widerspricht", dieser Umstand keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Genehmigung hat. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist mithin bereits nicht grundsätzlich klärungsbedürftig bzw. würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen.
Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des OLG München vom 25. Juli 2012 (27 U 3421/11 und 27 U 50/12), ergibt nichts anderes. Zwar scheint sie auf dieser Basis nunmehr geltend machen zu wollen, die Impulshaltigkeit sei gerade nicht "untypisch" für den streitgegenständliche Anlagentyp, sondern vielmehr typbedingt. Dieser Vortrag kann schon deshalb nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führen, weil er erstmals deutlich nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags erfolgt ist. Diese These steht ferner in erkennbarem Widerspruch zu den erstinstanzlich sowie in der Zulassungsbegründung gemachten Angaben der Klägerin, wonach es sich um eine für den Anlagentyp "untypische" Impulshaltigkeit handele. Darüber hinaus lag der Entscheidung des OLG München ausweislich der Gründe zwar der Anlagentyp "E 82" zugrunde. Es ist aber offen, ob es sich - wie im vorliegenden Fall - auch um eine Anlage "E 82 E 2" oder etwa das Vorgängermodell gehandelt hat. Jedenfalls unterscheidet sich der dortige Typ hinsichtlich der Maße (Nabenhöhe 138 m, Rotordurchmesser 82 m, Gesamthöhe 179 m) sowie der Leistung (2 MW) deutlich von dem hier streitgegenständlichen Typ (E-82 E2: Nabenhöhe 85 m, Rotordurchmesser 82 m, Gesamthöhe 126 m, Leistung 2,3 MW). Zudem ist zu berücksichtigen, dass in dem Urteil des OLG München keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob die angenommene Impulshaltigkeit "typbedingt" ist oder auf einem Mangel der konkreten Anlage beruht. Ferner ist vorliegend im hinsichtlich der Einhaltung der Immissionswerte kritischen Nachtbetrieb - anders im Fall des OLG München - ein schallreduzierter Betrieb verfügt.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).