Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.07.2013, Az.: 5 OB 146/13

Rechtmäßigkeit der Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit bei Vorliegen der gleiche Rechtsfrage im anderen Verfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.07.2013
Aktenzeichen
5 OB 146/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 41788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0722.5OB146.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 23.05.2013 - AZ: 13 A 1175/13

Redaktioneller Leitsatz

1.

Auf die gegen einen Aussetzungsbeschluss erhobene Beschwerde wird durch das Beschwerdegericht nur geprüft, ob die formellen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob das Verwaltungsgericht ermessensfehlerfrei entschieden hat.

2.

Vorgreiflichkeit im Sinne des § 94 VwGO ist nur dann gegeben, wenn kraft Gesetzes oder rechtslogisch die Entscheidung in einem anhängigen Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen des im anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt.

[Gründe]

Der Kläger begehrt in dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren die Verpflichtung der Beklagten, ihm für über die zulässige Höchstarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit im Zeitraum vom 1. Januar 20 bis zum 30. Juni 20 Entschädigung, hilfsweise Freizeitausgleich, zu gewähren. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit entsprechend § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesetzt und dies damit begründet, dass die Beteiligten sowohl in der 13. als auch in der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover "Musterverfahren" durchführten (13 A 1158/13 und 2 A 7086/12), welche dieselbe Rechtsfrage wie das vorliegende Verfahren zum Gegenstand hätten; aus prozessökonomischen Gründen und auch im Kosteninteresse der Beteiligten sei es daher zweckmäßig, den Ausgang dieser "Musterverfahren" abzuwarten.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, dass - was dem Verwaltungsgericht vor Erlass des Aussetzungsbeschlusses auch mitgeteilt worden sei - die Beteiligten keinen Aussetzungsantrag gestellt hätten, weil sie sich darüber einig (gewesen) seien, drei Musterverfahren führen zu wollen. Diese Vereinbarung hätten sie miteinander getroffen, damit auch tatsächlich zumindest eine Entscheidung herbeigeführt werde. Die Auswahl von weniger Musterklägern erscheine nach bisherigen Erfahrungen als zu risikobehaftet, weil unvorhergesehene Umstände zu einem Abbruch der jeweiligen Verfahren führen könnten. Die Beklagte tritt den klägerischen Ausführungen vollumfänglich bei; das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juni 2013 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg.

Sie ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO zulässig, weil es sich bei der verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsentscheidung nicht um eine prozessleitende Maßnahme im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO handelt, und weil sich der Verwaltungsgerichtsordnung auch im Übrigen ein Beschwerdeausschluss für Aussetzungsbeschlüsse nicht entnehmen lässt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4.6.1991 - 8 C 91.1185 -, [...] Rn. 7f.; Brem. OVG, Beschluss vom 1.8.2008 - 1 S 89/08 -, [...] Rn. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 2.1.2013 - 5 E 2244/12 -, [...] Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 94 Rn. 7; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Auflage 2010, § 94 Rn. 4).

Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO liegen nicht vor.

Nach § 94 VwGO kann das Gericht - wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist - anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei (Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit). Auf die gegen einen Aussetzungsbeschluss erhobene Beschwerde prüft das Beschwerdegericht nur, ob die (formellen) Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob das Verwaltungsgericht ermessensfehlerfrei entschieden hat (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2004 - 1 OB 207/04 -; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 OB 291/11 -; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 94 Rn. 8). Dieser Überprüfung ist die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht zugrunde zu legen, d. h. das Beschwerdegericht prüft nicht, ob das Verwaltungsgericht auf der Basis seiner materiellen Rechtsauffassung zu Recht von einer Vorgreiflichkeit des in einem anderen Verfahren zur Entscheidung anstehenden Rechtsverhältnisses ausgegangen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 11.12.2009 - 6 E 2989/09 -, [...] Rn. 12). Denn andernfalls würde es in dem die Aussetzung des Verfahrens betreffenden Zwischenstreit den gesamten Streitstoff beurteilen und damit dem Verwaltungsgericht praktisch sein Urteil in der Hauptsache vorgeben, worin eine Verletzung des gesetzlich geregelten Ganges der Entscheidungsfindung und eine Aufhebung der Selbständigkeit der verschiedenen Instanzen läge (Brem. OVG, Beschluss vom 1.8.2008, a. a. O., Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 4.6.1991, a. a. O., Rn. 10).

Unter Zugrundelegung dieses Kontrollmaßstabes hält die verwaltungsgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Vorgreiflichkeit im Sinne des § 94 VwGO liegt nur dann vor, wenn kraft Gesetzes oder rechtslogisch die Entscheidung in einem anhängigen Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen des im anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt. Ist indes in dem anderen Verfahren kein Rechtsverhältnis zu klären, sondern stellt sich dort lediglich die gleiche Rechtsfrage, ist eine Vorgreiflichkeit nicht gegeben (BVerwG, Urteil vom 11.2.2009 - BVerwG 2 A 7.06 -, [...] Rn. 34; Nds. OVG, Beschluss vom 18.10.2005 - 5 OB 243/05 -; Bader u. a., VwGO, 5. Auflage 2011, § 94 Rn. 5; Redeker/v. Oertzen, a. a. O., § 94 Rn. 1; Rennert, a. a. O., § 94 Rn. 4). So liegt es hier. Denn unter Zugrundelegung der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist in den "anderen Verfahren" - den bei dem Verwaltungsgericht Hannover anhängigen Klageverfahren 2 A 7086/12 und 13 A 1158/13 - lediglich über dieselben Rechtsfragen zu befinden.

Davon, dass der Rechtsstreit aus den o. g. Gründen nicht in direkter Anwendung des § 94 VwGO ausgesetzt werden kann, ist auch die Vorinstanz ausgegangen. Entgegen ihrer Auffassung ist jedoch im Streitfall für eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO kein Raum.

Dass eine Aussetzung entsprechend § 94 VwGO in Fällen wie dem Streitfall - Vorliegen einer (kleinen) "Serie" gleicher oder gleich gelagerter Fälle, in denen das Verwaltungsgericht ein oder wenige Verfahren als "Musterverfahren" behandeln will - ausscheidet, ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 93a VwGO. Diese Bestimmung regelt nämlich, dass eine Verfahrensaussetzung erst dann erfolgen darf, wenn es sich um mehr als 20 dieser gleich gelagerten Fälle handelt. Dies schließt es aus, bei anderen Parallelverfahren, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, auf eine analoge Anwendung zurückzugreifen (OVG LSA, Beschluss vom 12.12.2008 - 1 O 153/09 -, [...] Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 15.1.2009 - 4 E 1385/08 -, [...] Rn. 2; Hess. VGH, Beschluss vom 11.12.2009, a. a. O., Rn. 17; Bader u.a., a. a. O., § 94 Rn. 5). Denn insoweit besteht gerade keine - für die Analogiebildung aber zwingend erforderliche - Regelungslücke, die planwidrig wäre.

Einer Kostenentscheidung bedarf es für das - wie hier - erfolgreiche Beschwerdeverfahren nicht, weil die Kosten dieses nichtstreitigen Zwischenverfahrens, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen, von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache erfasst werden und Gerichtskosten gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) nur im Falle der Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde entstehen (ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2004 - 1 OB 207/04 -; Beschluss vom 17.11.2009 - 8 OB 203/09 -, [...] Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 11.12.2009, a. a. O., Rn. 18; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 28.10.2011 - OVG 12 85.11 -, [...] Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 30.1.2013 - 9 OB 173/12 -, a. a. O., Rn. 5). Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)