Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.07.2013, Az.: 5 ME 142/13

Entgegenstehen der Bewilligung von Erholungsurlaub aufgrund der ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte i. S. v. § 2 Abs. 2 NEUrlVO

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.07.2013
Aktenzeichen
5 ME 142/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 40360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0703.5ME142.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 16.05.2013 - AZ: 2 B 2595/13

Fundstellen

  • DÖD 2013, 233-234
  • DÖV 2013, 779
  • NVwZ-RR 2013, 5
  • NVwZ-RR 2013, 1010-1011
  • RiA 2013, 276-277

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte i. S. v. § 2 Abs. 2 NEUrlVO kann der Bewilligung von Erholungsurlaub entgegenstehen, wenn eine Vertretung durch den bestellten Vertreter nicht sichergestellt ist.

  2. 2.

    Die Regelung der Stellvertretung fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn. Die Entscheidung richtet sich nach verwaltungspolitischen Überlegungen, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Diese beschränkt sich auf eine Willkürkontrolle, mithin darauf, ob für eine bestimmte Entscheidung ein sachlicher Grund angeführt werden kann.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Erteilung von Erholungsurlaub.

Der Antragsteller ist der Antragsgegnerin. Für das Jahr 2013 beantragte er Erholungsurlaub unter anderem für die Zeiträume vom 15. Juli bis zum 19. Juli und vom 14. Oktober bis zum 18. Oktober. Die Antragsgegnerin lehnte seinen Antrag insoweit mit der Begründung ab, dem bestellten Vertreter des Antragstellers sei für diese Zeiträume bereits Erholungsurlaub bewilligt. Eine ordnungsgemäße Vertretung sei deshalb nicht gesichert.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat es mit Beschluss vom 16. Mai 2013 abgelehnt, dem Antragsteller den begehrten Erholungsurlaub im Wege der einstweiligen Anordnung zu bewilligen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es sei sachlich nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin auf einer Vertretung durch den bestellten Vertreter bestehe. Dem tritt der Antragsteller mit seiner Beschwerde entgegen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Senat teilt vielmehr die sorgfältig und zutreffend begründete Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei einer Bewilligung des begehrten Urlaubs die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre (§ 2 Abs. 2 NEUrlVO). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug. Auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist lediglich Folgendes auszuführen:

Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegnerin komme bei der Organisationsentscheidung, wer den Antragsteller bei Abwesenheit vertritt, ein weiter Spielraum zu. Die Regelung der Stellvertretung fällt auch nach Auffassung des Senats in das Organisationsermessen des Dienstherrn. Die Entscheidung richtet sich nach verwaltungspolitischen Überlegungen, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Diese beschränkt sich auf eine Willkürkontrolle, mithin darauf, ob für eine bestimmte Entscheidung ein sachlicher Grund angeführt werden kann.

Legt man dies zugrunde, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin jedenfalls im Fall einer mehrtägigen Abwesenheit des Antragstellers auf einer Vertretung durch den bestellten Vertreter besteht. Bei diesem handelt es sich nach Einschätzung der Antragsgegnerin um denjenigen Mitarbeiter, der die mit hoher Verantwortung verbundene Position des Dezernenten auch aufgrund seiner Qualifikation als Diplom-Ingenieur am besten wahrnehmen kann. Zugleich geht die Antragsgegnerin davon aus, dass bei einer Vertretung durch eine bestimmte Person die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte besser gewährleistet ist als im Fall wechselnder Vertretungen. Diese Einschätzungen halten sich im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Organisationsermessens, zumal Anhaltspunkte dafür, dass sachfremde Motive eine Rolle gespielt haben können, nicht vorliegen. Dass vor der Bestellung des Vertreters auch andere Mitarbeiter die Vertretung des Antragstellers wahrgenommen haben, ist demgegenüber ohne Belang. Es steht der Antragsgegnerin frei, organisatorische Veränderungen auch dann vorzunehmen, wenn erhebliche Probleme (noch) nicht aufgetreten sind.

Die Antragsgegnerin darf zudem auch dann an einer ausschließlichen Vertretung des Antragstellers durch den bestellten Vertreter festhalten, wenn in der in Aussicht genommenen Urlaubszeit im Juli keine Dezernentenbesprechungen stattfinden. Die Teilnahme an den Dezernentenbesprechungen ist nur eine, keineswegs aber die einzige Tätigkeit des Antragstellers, bei der es in besonderem Maße auf die persönliche und fachliche Qualifikation ankommt.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein möglicherweise angespanntes persönliches Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Antragsteller von Seiten des Oberbürgermeisters geringe Wertschätzung erfährt und seine fachliche Kompetenz Zweifeln ausgesetzt ist, änderte dies nichts daran, dass er eine herausgehobene und verantwortungsvolle Position bekleidet, an deren Vertretung die Antragsgegnerin besondere Anforderungen stellen darf. Sind diese besonderen Anforderungen - hier die Vertretung durch den aus nachvollziehbaren sachlichen Gründen bestellten Vertreter - nicht erfüllt, steht die gemäß § 2 Abs. 2 NEUrlVO geforderte ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte einer Urlaubsgewährung entgegen.

Ohne Erfolg meint der Antragsteller schließlich, die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht hätten seine persönlichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt. Sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht haben diese Belange in dem gebotenen Umfang gewürdigt, sind aber gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, dass die dienstlichen Belange den Interessen des Antragstellers vorgehen. Dies ist nach den obigen Ausführungen nicht zu bestanden, zumal die aufgetretenen Schwierigkeiten darauf beruhen, dass der Antragsteller seinem Stellvertreter Urlaub auch für die nun in Streit stehenden Tage bewilligt hat. Die Ursache liegt mithin im Verantwortungsbereich des Antragstellers selbst.