Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.07.2013, Az.: 12 ME 275/12

Vornahme einer parallelen Prüfung hinsichtlich Stickstoffdeposition neben einer Prüfung hinsichtlich Ammoniak bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Schädigungen von empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen durch Stickstoffdeposition

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.07.2013
Aktenzeichen
12 ME 275/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 41770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0717.12ME275.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 16.10.2012 - AZ: 2 B 2087/12

Fundstellen

  • BauR 2013, 1832-1834
  • BauR 2014, 316
  • DÖV 2013, 822

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Liegen Anhaltspunkte für Schädigungen von empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen durch Stickstoffdeposition vor, ist neben einer Prüfung hinsichtlich Ammoniak eine parallele Prüfung hinsichtlich Stickstoffdeposition vorzunehmen.

  2. 2.

    Zur Beantwortung der Frage, ob eine hinreichende außenbereichsgemäße Erschließung gesichert ist, können einschlägige technische Straßenbauvorschriften als Entscheidungshilfe herangezogen werden.

[Gründe]

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens zu einer dem Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Der Beigeladene beantragte im September 2007 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Mastschweinestalls mit 6.240 Tierplätzen mit Abluftreinigungsanlage und zwei Güllerundbehältern am Standort E. 2, Gemarkung F., Flur 3, Flurstück 76/1. Auf besagtem, im Außenbereich gelegenen Flurstück befinden sich bereits u.a. das Wohnhaus des Beigeladenen sowie ein Schweinemaststall mit insgesamt 1.820 Mastschweineplätzen. Von der Straße aus gesehen hinter diesen Baulichkeiten soll die neue Anlage errichtet werden. Ausweislich der (2009 ergänzten) Antragsunterlagen sei durch die geplante Anlage mit folgendem Verkehrsaufkommen zu rechnen: für die Anlieferung von Schweinen 3 Lkw/Woche (Lkw mit Anhänger, 40 t zulässiges Gesamtgewicht, max. Achslast 11,5 to), für Futterlieferung 5 Lkw/Woche (Lkw mit Anhänger, 40 t zulässiges Gesamtgewicht, max. Achslast 11,5 to), für die Abholung von Gülle 950 Fahrten/Jahr (Traktor mit Güllefass 20 m3, max. Achslast 10 to), für die Abholung von Schweinen 3 Lkw/Woche (Lkw mit Anhänger, 40 t zulässiges Gesamtgewicht, max. Achslast 11,5 to), für die Tierkörperbeseitigung 2 Lkw/Woche.

Die Straße "E." zweigt in westlicher Richtung von der G. Straße ab. Sie wurde als sog. Wirtschaftsweg vor mehr als 40 Jahren zur Erschließung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen hergestellt. Sie ist 835 m lang, zwischen 2,50 m und 2,70 m breit und besteht auf ca. 600 m aus einer Asphaltfahrbahn. Auf den ersten ca. 380 m hinter dem Abzweig von der G. Straße durchgeführte Asphaltkernbohrungen ergaben 18 cm Asphalt teilweise zuzüglich einer Asphaltdeckschicht von 2 cm auf Sand als Untergrund. Die Seitenstreifen sind unbefestigt. Die Zufahrt zum Hof des Beigeladenen liegt etwa 370 m hinter dem Abzweig.

Unter dem 2. April 2009 versagte die Antragstellerin ihr Einvernehmen zum Vorhaben. Sie führte u.a. aus: Das Vorhaben sei möglicherweise nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, ihm stünden öffentliche Belange entgegen, die verkehrliche Erschließung sei nicht gesichert. Hinsichtlich letztgenannten Punkts bezog sich die Antragstellerin auf eine vom Ingenieurbüro H. für den Wirtschaftsweg "E." vorgenommene Beweissicherung mit Fotodokumentation vom 10. Dezember 2008, der u.a. zu entnehmen sei, der Weg weise Absackungen, Kantenabbrüche und Längs- sowie Querrisse auf und erfülle nicht die Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg mit häufigen Überfahrten, einer zentralen Funktion im Wegenetz und einer maßgeblichen Achslast von 11,5 to. Hierzu müsse der Weg in einer Mindestbreite von 3,50 m in Asphaltbauweise hergestellt werden. Außerdem müssten die Seitenstreifen in einer Breite von beidseitig mindestens 0,75 m in befestigter Bauweise mit Gefälle hergestellt werden. Je nach tatsächlichen Begegnungsfällen seien außerdem Ausweichen vorzusehen. Das Ingenieurbüro H. errechnete ausweislich eines Schreibens vom 7. September 2010 unter Verwendung des vom Beigeladenen prognostizierten Verkehrsaufkommens folgende jährliche äquivalente 10-to-Achsübergänge: 1.560 für die Anlieferung von Schweinen (5 Achsen, 2 Hin- und Rückfahrten, 3 Fahrten wöchentlich, 52 Wo/a.), 2.600 für Futterlieferung (5 Achsen, 2 Hin- und Rückfahrten, 5 Fahrten wöchentlich, 52 Wo/a.), 5.700 für die Abholung von Gülle (950 Fahrten, 2 Hin- und Rückfahrten, 3 Achsen), 1.560 für die Abholung von Schweinen (5 Achsen, 2 Hin- und Rückfahrten, 3 Fahrten wöchentlich, 52 Wo/a.), 624 für die Tierkörperbeseitigung (3 Achsen, 2 Hin- und Rückfahrten, 2 Fahrten wöchentlich, 52 Wo/a.), Achsübergänge je Jahr insgesamt 12.044, bezogen auf einen Nutzungszeitraum vom 30 Jahren 361.320. Es folgerte daraus die Notwendigkeit eines Ausbaus nach Bauklasse IV gemäß RStO 01 (31 cm Frostschutzschicht - 120 MN/m2 -, 15 cm Schottertragschicht, 10 cm Asphalttragschicht, 4 cm Asphaltdeckschicht).

Das vom Beigeladenen beauftragte Transferzentrum Straßenwesen der Universität I. nahm hierzu mit Schreiben vom 5. und vom 18. November 2010 wie folgt Stellung: Da die Transportfahrzeuge für die Anlieferung von Ferkeln und Futter sowie die Abholung von Schweinen und Gülle nur in eine Fahrtrichtung voll beladen seien, müssten die vom Ingenieurbüro H. in ihrem Schreiben vom 7. September 2010 angenommenen Achslasten differenzierter betrachtet werden. Bezogen auf einen Nutzungszeitraum von 30 Jahren ergäben sich bei einer einspurigen Abwicklung des Verkehrs 121.095 äquivalente 10-to-Achsübergänge. Dies entspreche gemäß RStO 01 einer Bauklasse V. Die Überbauung der Bauklasse V bei der hier anzusetzenden Erneuerungsklasse 2 bestehe aus einer 4 cm dicken Asphaltdeckschicht auf einer mindestens 4 cm dicken Asphalttragschicht, die Anforderungen an den Verformungsmodul auf der Frostschutzschicht reduzierten sich auf 100 MN/m2. Im Schreiben vom 18. November 2010 werden die einzelnen Arbeitsschritte einer möglichen ein- oder zweispurigen Bauausführung aufgelistet. In seinem Schreiben vom 13. Dezember 2010 beanstandete das Ingenieurbüro H., im Zusammenhang mit der An- und Ablieferung von Schweinen und der Anlieferung von Futter seien die Daten vom Transferzentrum Straßenwesen zu niedrig angesetzt worden, weil die maximale Achslast von 11,5 to nicht berücksichtigt worden sei. Im Zusammenhang mit der Abholung von Gülle seien Volumina von 9 m3 je Fahrt statt der im Antrag angegebenen 20 m3 je Fahrt zugrunde gelegt worden. Die vom Transferzentrum Straßenwesen errechnete bemessungsrelevante Beanspruchung sei erheblich zu niedrig. Bei einer Fahrstreifenbreite von 3,50 m sei mit einem Faktor von 1,1 zu rechnen. Mit Blick auf die Zustandsmerkmale der vorhandenen Fahrbahn sei hier die Erneuerungsklasse 1 zwingend. Für die Bauklasse IV sei ein Aufbau von mindestens 8 cm Asphalttragschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht, für die Bauklasse V ein Aufbau von mindestens 6 cm Asphalttragschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht erforderlich. Für die Fahrbahnverbreiterung seien eine Mindestdicke des frostsicheren Straßenaufbaus von 55 cm, eine 14 cm dicke Asphalttragschicht und 4 cm dicke Asphaltdeckschicht zu fordern. Zusätzlich seien Ausweichstellen vorzusehen.

Nachdem der Beigeladene ein Erschließungsangebot vorgelegt hatte, das einen Ausbau der Straße unter Berücksichtigung der Berichte des Transferzentrums Straßenwesen vom 5. und vom 18. November 2010 und der Änderungsvorschläge des Ingenieurbüros H. vom 13. Dezember 2010 vorsah, ersetzte der Antragsgegner durch Bescheid vom 7. Juli 2011 - am 12. Juli 2011 zugestellt - das Einvernehmen der Antragstellerin und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Er führte zur Begründung aus: Die Versagung des Einvernehmens sei rechtswidrig. Das Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Ihm stünden öffentliche Belange nicht entgegen. Die ausreichende Erschließung sei gesichert. Der Beigeladene habe der Antragstellerin einen Erschließungsvertrag unterbreitet, mit dem sichergestellt werde, dass ihr keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für eine ausreichende Erschließung des Vorhabens entstünden. Eingriffe in Natur und Landschaft könnten durch Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kompensiert werden und stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Das geplante Vorhaben liege raumordnungsrechtlich im Randbereich eines Vorsorgegebiets für Erholung bzw. eines Vorsorgegebiets für Landwirtschaft nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2004. Am geplanten Standort befinde sich bereits der Betrieb des Beigeladenen. Eine zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung der Vorsorgefunktion sei nicht zu erwarten. Da die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht rechtmäßig versagen könne, werde im Rahmen des Ermessens von der Einvernehmensersetzung Gebrauch gemacht. Die sofortige Vollziehung der Verfügung liege im überwiegenden öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse des Beigeladenen. Die Antragstellerin habe ihr Einvernehmen rechtswidriger Weise versagt und der Beigeladene habe einen Rechtsanspruch auf eine zeitnahe Entscheidung. Weitere Verzögerungen belasteten ihn wirtschaftlich unzumutbar und führten zu einer Regresspflicht der Genehmigungsbehörde.

Die Antragstellerin legte mit Schriftsatz vom 11. August 2011 Widerspruch ein. Der Beigeladene hatte bereits im Februar 2011 eine Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhaben "Ausbau des Gemeindeweges J." erarbeiten lassen, die im Januar 2012 ergänzt wurde. Er unterbreitete ein überarbeitetes, von ihm unter dem 9. Februar 2012 unterzeichnetes Erschließungsangebot mit u.a. folgendem Inhalt:

"§ 2 Art der Herstellung

Der Ausbau durch den Erschließungsträger umfasst

Straßenbau:

Verbreiterung der bestehenden Fahrbahn des Wirtschaftsweges "E." auf 3,50 m nebst Anordnung zweier Seitenstreifen von je 1,00 m zum Ausweichen bei Begegnungen oder Passieren von Fahrzeugen, also einer Gesamtkronenbreite von 5,50 m im Hocheinbau unter Überbauung der bereits vorhandenen Befestigung in Bauklasse V (Erneuerungsklasse 1).

Fahrbahnaufbau:

Der Ausbau des Wirtschaftsweges durch Erneuerung der vorhandenen Fahrbahn (Erneuerungsklasse 1) im Hocheinbau bei Bauklasse V mit 6 cm Asphalttragschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht.

Einseitige Verbreiterung der Fahrbahn von 2,70 m auf 3,50 m und Anlegung zweier Seitenstreifen von je 1,0 m:

Auskoffern auf beiden Seiten der vorhandenen Befestigung bis in frostsichere Tiefe zur Erzielung einer Gesamtkronenbreite von 5,50 m; Auffüllen mit frostsicherem Material auf der Seite der Fahrbahnverbreiterung (ca. 55 cm), Einbau einer Asphalttragschicht auf der Seite der Fahrbahnverbreiterung in 0,8 bis 1,0 m Breite und 6 cm Dicke (Größtkorn 22 mm); Einbau einer Asphaltbinderschicht über der gesamten Fahrbahnbreite von 3,50 m mit einer Dicke von mindestens 4 cm (Größtkorn 16 mm); Einbau einer Asphaltdeckschicht über der gesamten Fahrbahnbreite von 3,50 m mit einer Dicke von 4 cm (Größtkorn 8 oder 11 mm),

Einbau der Seitenstreifen mit Schottermaterial in einer Breite von je 1,0 m und einer Dicke von 43 cm.

Herstellung von 2 mit asphaltbefestigte Ausweichstellen mit einer Länge von jeweils 25 m und einer Breite von 2,50 m.

Einzelheiten des Ausbaus ergeben sich aus den als Anlagen beigefügten Berichten des Transferzentrum Straßenwesen der Technischen Universität I. vom 05.11.2010 und vom 18.11.2010 in Verbindung mit den Änderungsvorschlägen des Ingenieurbüros H. vom 13.12.2010.

...

§ 5 Artenschutz und naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Der Erschließungsträger verpflichtet sich die im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung zum vorliegenden Ausbauvorhaben beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung von Zugriffsverboten nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG zu ergreifen. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Anm. hier: Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhaben "Ausbau des Gemeindeweges J." in der Fassung vom Januar 2012) ist ... Bestandteil dieses Vertrages.

Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote gem. § 44 BNatSchG werden folgende Vermeidungs- und funktionsstützende Maßnahmen beachtet:

Bauzeitenregelung

Gehölzrodungsarbeiten erfolgen zum Schutz der Avifauna nur in der Zeit von Anfang August bis Ende Februar ...

Ausweichquartiere

Installation von 3 Nistkästen ... sowie von 3 Fledermauskästen ...

Darüber hinaus verpflichtet sich der Vorhabenträger die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe wie folgt auszugleichen ...

§ 6 Zusätzliche Maßnahmen des Naturschutzes

Der Erschließungsträger verpflichtet sich ein ergänzendes Monitoring im weiteren Umfeld der Erschließungsmaßnahme zum Schutz der Avi- und Fledermausfauna durchzuführen. ...

Sollten dabei gefährdete Arten festgestellt werden, verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Wahrung der faunistischen Qualitäten in der Gemeinde K., populationsstützende Maßnahmen durchzuführen ...

...

§ 8 Fertigstellung

Die Erschließungsarbeiten müssen zeitlich entsprechend den Erfordernissen des Betriebes der geplanten Schweinehaltungsanlage hergestellt sein. ...

§ 9 Abnahme und Rechtsfolgen

...

Die Straßenbaulast der Gemeinde wird durch diesen Vertrag nicht berührt. Der Erschließungsträger übernimmt die Kosten der notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen der von ihm ausgebauten Erschließungsanlage, soweit etwaige Schäden nachweislich durch den Erschließungsträger verursacht worden sind.

...

Über die durch den Vertrag übernommenen Kosten hinaus trägt der Erschließungsträger keine weiteren Kosten.

..."

Mit Bescheid vom 24. Februar 2012 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Mastschweinestalls für 6.240 Tierplätze mit Abluftreinigungsanlage und zwei Güllerundbehältern. Über den hiergegen von der Antragstellerin eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Den von der Antragstellerin gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2012 und mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Die Ersetzung des Einvernehmens sei rechtmäßig. Das Erschließungsangebot des Beigeladenen aus Februar 2012 sichere eine nach planungsrechtlichen Grundsätzen ausreichende Erschließung des Vorhabens. Die Empfehlungen des von der Antragstellerin beauftragten Ingenieurbüros H. hinsichtlich der Fahrbahnverbreiterung und der Anlegung von Ausweichstellen seien ebenso berücksichtigt worden wie Anforderungen an den Aufbau der Fahrbahn. Die Wahl der Ausbaustufe V nach der RStO 01 sei ausreichend. Die sonstigen Bedenken der Antragstellerin griffen nicht durch. Die Antragstellerin hat am 1. Juni 2012 Klage erhoben (2 A 1891/12), über die noch nicht entschieden ist.

Den Eilantrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss aus folgenden Gründen abgelehnt: Das Interesse der Antragstellerin, die Inbetriebnahme der Mastschweineanlage bis zu einer endgültigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf zu verzögern, müsse gegenüber dem Interesse des Beigeladenen an der wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit der ihm erteilten Genehmigung zurücktreten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Ersetzungsbescheids sei im Ergebnis formell rechtmäßig. Zwar enthalte der Widerspruchsbescheid vom 27. April 2012 keine und der Ausgangsbescheid vom 7. Juli 2011 nur eine kurze Begründung des Sofortvollzugs. Der Antragsgegner habe aber im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in seiner Erwiderung vom 1. August 2012 ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Bescheide bestehe und welche Folgen eine Verzögerung des Bauvorhabens für den Beigeladenen haben würde. Auch wenn es sich hier nicht um einen klassischen Nachbarstreit handele, habe der Antragsgegner gleichwohl zutreffend auf die Vergleichbarkeit der wirtschaftlichen Folgen der möglicherweise rechtswidrigen Verzögerung eines Vorhabens im Nachbarstreitverfahren und in diesem Verfahren hingewiesen und deshalb maßgeblich auf die Belange des Beigeladenen abgestellt. Der ursprüngliche Begründungsmangel sei dadurch geheilt. Die Klage gegen den Ersetzungsbescheid des Antragsgegners vom 7. Juli 2011 werde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin habe ihr Einvernehmen zum Vorhaben des Beigeladenen zu Unrecht versagt. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässig. Die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erschließung des Vorhabens sei nicht gesichert. Ihr liege ein ausreichendes Erschließungsangebot des Beigeladenen vor. Durch die im Vertragsentwurf vom 9. Februar 2012 vorgesehenen Verpflichtungen sei gewährleistet, dass der Weg "E." bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) mit der für notwendig erachteten Bauklasse angelegt werde. Durch die Haftungsübernahme für Schäden am Straßenkörper, die durch das Unternehmen des Beigeladenen bzw. den Zu- und Abgangsverkehr zu diesem verursacht würden, sei ausgeschlossen, dass der Antragstellerin unwirtschaftliche Aufwendungen entstünden. Die Berechnungen des Transferzentrums Straßenwesen der Universität I. zur Notwendigkeit des Ausbaus der Straße nach der Bauklasse IV (gemeint ist wohl Bauklasse V) seien nicht zu beanstanden. Diese Berechnungen gingen im Ergebnis nicht von falschen Güllemengen bzw. einer den Beigeladenen bevorteilenden fehlerhaften Straßenbelastung aus. Das Erschließungsangebot verstoße nach summarischer Prüfung auch nicht gegen naturschutzrechtliche Vorschriften. Die dem Erschließungsangebot vom 9. Februar 2012 zugrunde liegenden Ermittlungen würden den insoweit zu stellenden Anforderungen gerecht. Da im Zusammenhang mit der Ermittlung der naturschutzrechtlichen Auswirkungen des sich in unmittelbarer Nähe zu der auszubauenden Straße befindenden Schweinemaststalls bereits umfangreiche Untersuchungen zu den betroffenen Habitaten und Arten durchgeführt worden seien, habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, dass mangels des Vorliegens besonderer Anhaltspunkte für das Vorhandensein anderer Lebensverhältnisse in dem kleinen durch die Baumaßnahme für den Weg betroffenen Bereich weitere Ermittlungen nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht erforderlich seien. Nach dem Vortrag der Antragstellerin unterscheide sich das Gebiet der Ausbaumaßnahme aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht von der Umgebung. Auch dieser Bereich werde geprägt durch intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen, die vorhandene Hofstelle des Beigeladenen und den Betriebshof des an der Ecke der Straßen "E." und "G. Straße" gelegenen Recyclingbetriebs mit seinem Maschinenpark und von ihm verursachten Schwerlastverkehr. Das Erschließungsangebot sei auch nicht deswegen unzureichend, weil es nicht eine eindeutige Beweislastumkehr zu Gunsten der Antragstellerin enthalte. Die Regelung des § 9 Abs. 5 des Erschließungsangebots vom 9. Februar 2012, dem zufolge der Erschließungsträger die Kosten der notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen der von ihm ausgebauten Erschließungsanlage übernehme, soweit etwaige Schäden nachweislich durch ihn verursacht worden seien, trage den Interessen der Antragstellerin ausreichend Rechnung. Dies folge aus den örtlichen Verhältnissen. Die Straße "E." führe in westlicher Richtung in die Feldmark und habe keine Anbindung an das weitere ausgebaute Straßennetz. Mit Ausnahme des Betriebsgrundstücks des Recyclingbetriebs unmittelbar an der Ecke des Abzweigs von der G. Straße befänden sich auf der gesamten Länge der Straße "E." neben dem schon vorhandenen Mastschweinebetrieb des Beigeladenen und der jetzt genehmigten Anlage lediglich landwirtschaftliche Nutzflächen. Nur der Betrieb des Beigeladenen sei geeignet, eine Verkehrsbelastung auszulösen, die zu signifikanten Beschädigungen des Straßenkörpers führen könnten. Nach summarischer Überprüfung führe das Vorhaben des Beigeladenen nicht zu städtebaulichen Missständen. Die Viehdichte allein sei kein Kriterium für die Feststellung städtebaulicher Missstände. Unzulässige Geruchsimmissionen seien nach den vorliegenden Begutachtungen nicht zu erwarten. Die angefochtene Genehmigung trage dem Erfordernis des Schutzes vor Geruchsimmissionen der Nachbarschaft dadurch Rechnung, dass eine Abgasreinigungsanlage installiert werde. Dass diese Anlage nicht geeignet sei, die erwarteten Reinigungsleistungen zu erreichen, könne im Wege des summarischen Verfahrens nicht festgestellt werden. Durch die nach Inbetriebnahme der Anlage angeordneten Kontrollmessungen durch eine nach § 26 BImSchG zugelassene Messstelle sei ausreichend sichergestellt, dass es nicht zu unzumutbaren Belastungen der Nachbarschaft oder der Umwelt durch Immissionen komme. Nach summarischer Prüfung greife auch der Einwand, die genehmigte Anlage führe zu unzulässigen Stickstoffdepositionen in dem nördlich gelegenen und nach § 28a NNatSchG geschützten Biotop, nicht durch. Für die betreffende Region sei von einem Vorbelastungswert von 3 μg/m3 auszugehen. Eine von der genehmigten Anlage ausgehende Zusatzbelastung von 7 μg/m3 wäre unschädlich. Dieser Wert werde von der Anlage nicht erreicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist begründet.

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei der Mangel der Begründung der Vollziehungsanordnung nicht infolge der Ergänzung durch Schriftsatz vom 1. August 2012 geheilt. Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Unrecht die Zumutbarkeit des vom Beigeladenen unterbreiteten Erschließungsangebots angenommen. Maßgeblich für die Beurteilung seien die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 01). Das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen und unberücksichtigt gelassen, dass das vom Beigeladenen vorgelegte und vom Gericht für seine Entscheidung gewürdigte Gutachten von der falschen Methode bei der Ermittlung der erforderlichen Bauklasse (von der - mangels Kenntnis der detaillierten Achslastdaten nicht anwendbaren - Methode 2 statt der Methode 1) ausgegangen sei, die dort konkret angestellten Berechnungen unter Außerachtlassung von Angaben aus dem immissionsschutzrechtlichen Antrag und in der Sache falsch seien und es an einer Ermittlung der Tragfähigkeit des Unterbaus und der Frostschutzschicht fehle. Es sei nicht verlässlich und auf Dauer sichergestellt, dass es nicht zu Straßenschäden und finanziellen Mehrbelastungen für sie kommen werde. Das wäre nur der Fall, wenn entsprechend der Tafel 4 für die Bauklasse IV ein Asphaltoberbau von insgesamt 30 cm (22 cm Decke, Asphaltbinderschicht und Asphaltdeckschicht von jeweils 4 cm Dicke) bzw. bei Bauklasse V ein Asphaltoberbau von insgesamt 26 cm (4 cm Decke, Asphalttragschicht von 22 cm) geplant würden. Was genau das Erschließungsangebot umfasse, sei unbestimmt. Selbst bei Ansatz der Bauklasse V werde es den Anforderungen nicht gerecht. Die für die Fahrbahnverbreiterung vorgesehenen Bereiche wiesen keine hinreichende Tragfähigkeit auf und ließen ein "Abscheren" oder "Abreißen" der anzubauenden Verbreiterung erwarten. Auch fehle es an einer zureichenden Übernahme des durch den Ausbau bedingten Unterhaltungsaufwands (das vorgelegte Erschließungsangebot erfasse nur die Beseitigung von "außerordentlichen" Straßenschäden, soweit sie - die Antragstellerin - einen Verursachungsnachweis erbringe, und nicht auch den gesamten Unterhaltungsmehraufwand) und an einem zumutbaren Zeitpunkt für den Übergang der Verkehrssicherungspflicht. Ihr könne nicht der Vorwurf gemacht werden, eine "unnachgiebige Gemeinde" zu sein. Sie zeige dezidiert auf, welche Anforderungen der Ausbau erfüllen müsse und habe sich Versuchen einer gütlichen Einigung nicht versperrt. Zudem verstoße der Wegeausbau als solcher gegen öffentliche Belange. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Wegebaumaßnahmen gegen artenschutzrechtliche Verbote verstießen. Die Verletzung des gesetzlichen Biotopschutzes stelle einen weiteren Versagungsgrund dar. Der Critical Load-Wert für Stickstoffdepositionen sei deutlich überschritten. Es sei versäumt worden, eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft vorzunehmen. Die Anlage führe zu einer Zusatzbelastung von mindestens 4 μg NH3/m3 und trage damit maßgeblich zu einer Stickstoffdeposition bei. Der Stickstoffeintrag liege deutlich oberhalb des 5-kg-Abschneidekriteriums, das als Schwelle für die Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung heranzuziehen sei.

Die vom Senat zu prüfenden Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben Anlass, den angegriffenen Beschluss zu ändern. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragsgegners und des Beigeladenen aus. Nach summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ersetzungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2012. Eine Gesamtbetrachtung der Interessenlage ergibt keine überwiegenden Interessen des Beigeladenen oder der Allgemeinheit, die - ungeachtet der bestehenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung - für ihre sofortige Vollziehbarkeit sprächen. Der Senat lässt in diesem Zusammenhang offen, ob der insoweit angelegte Maßstab der gerichtlichen Entscheidung aus einer Anwendung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl I S. 753, vgl. § 4a Abs. 3, § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG) oder auch etwa aus § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. etwa Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, zitiert nach beck-online, § 80a Rdn. 63) folgt. Es genügt, hier zunächst festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen.

1. Allerdings ergeben sich ernstliche Zweifel nicht schon aus den von der Antragstellerin geltend gemachten formellen Mängeln der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Nach der genannten Vorschrift ist in den Fällen - wie hier - der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Zweck dieses Begründungserfordernisses ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen und die Grundlage für eine ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle dahin zu bieten, ob das die Vollziehungsanordnung rechtfertigende besondere Interesse auch vorliegt. Aus der Begründung muss mithin nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Dementsprechend genügen pauschale, nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis nicht. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, soweit die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe auch die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben (vgl. hierzu etwa Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, zitiert nach beck-online, § 80 Rdn. 247 ff., 207 ff.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorl. Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rdn. 745 ff. jew. m.w.N.). Unter diesem Gesichtspunkt war es entgegen der Auffassung der Antragstellerin dem Antragsgegner nicht von vornherein verwehrt, die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahme auch im Zusammenhang mit seiner Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Blick zu nehmen (vgl. auch Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, zitiert nach beck-online, § 80 Rdn. 208 m.w.N.). Er hat bereits im Ausgangsbescheid vom 7. Juli 2011 die aus seiner Sicht im vorliegenden Einzelfall zusätzlich für die Anordnung der sofortigen Vollziehung streitenden wirtschaftlichen Interessen des Beigeladenen ebenso benannt wie eine mögliche Regresspflicht als Genehmigungsbehörde und insbesondere erstgenannte in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Schriftsatz vom 1. August 2012 in jedenfalls zulässiger Weise (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, zitiert nach beck-online, § 80 Rdn. 247 ff., 207 ff.; zu der vom Verwaltungsgericht bejahten, nicht unumstrittenen Möglichkeit, (weitere) Gründe nachzuschieben, etwa Nds. OVG, Beschl. v. 5.6.2003 - 8 ME 87/03 -, NdsVBl 2003, 301, [...], Rdn. 5; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorl. Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rdn. 745 ff. jew. m.w.N.) unter Berücksichtigung der für das Nachbarschaftsverhältnis geltenden Grundsätze substantiiert. Dies begegnet auch aus Sicht des Senats keinen Bedenken, zumal es hier - wie im Nachbarschaftsverhältnis - um ein dreipoliges und damit um ein in gewisser Hinsicht vergleichbares Verhältnis geht. Dass Interessen der Antragstellerin zurückzustehen haben, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ob in der Sache zu Recht ein überwiegendes Vollzugsinteresse anzunehmen ist, ist nicht eine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. auch etwa Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, zitiert nach beck-online, § 80 Rdn. 246 m.w.N.).

2. Aus dem Beschwerdevorbringen im Übrigen ergeben sich indessen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der - die Annahme des Antragsgegners bestätigenden - Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben des Beigeladenen zu Unrecht versagt. Im Einzelnen:

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die genehmigte Anlage führe nicht zu unzulässigen Stickstoffdepositionen, beruhen darauf, dass die voraussichtliche Stickstoffdeposition nicht berechnet und eine Einzelfallprüfung nicht vorgenommen wurde (Gutachten von Prof. Dr. L. betreffend Geruchs-, Ammoniak-, Staub- und Keimimmissionen aus August 2009, S. 33; Gutachten des M. vom 3. August 2011, S. 17), obwohl nach summarischer Prüfung der Aktenlage Anhaltspunkte für Schädigungen des Biotops durch Stickstoffdeposition vorliegen.

Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass Prüfungsmaßstab Nr. 4.8 der TA Luft ist. Nach Nr. 4.8 Abs. 1 Satz 1 der TA Luft ist eine Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Gemäß Nr. 4.8 Abs. 5 Satz 1 der TA Luft ist bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, Anhang 1 Abbildung 4 der TA Luft, die den Mindestabstand von Anlagen u.a. zu Ökosystemen betrifft, heranzuziehen. Die Berechnung des Mindestabstands zwischen der geplanten Anlage und dem Biotop wurde im Geruchs-, Ammoniak-, Staub- und Keimimmissionen betreffenden Gutachten von Prof. Dr. L. aus August 2009 vorgenommen. Dieses Gutachten kommt zu einem zu empfindlichen Ökosystemen einzuhaltenden Mindestabstand von 532,85 m (S. 29), der im Fall des hier nur ca. 95 m entfernt gelegenen Biotops nicht eingehalten wird. Die Unterschreitung des Mindestabstands gibt einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch die Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak (Nr. 4.8. Abs. 5 Satz 2 der TA Luft, S. 29 des erwähnten Gutachtens). Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile sind gemäß Absätzen 4 und 5 des Anhangs 1 der TA Luft trotz Unterschreitens dieses Mindestabstands gleichwohl dann nicht gegeben, wenn über eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 der TA Luft unter Berücksichtigung der Haltungsbedingungen nachgewiesen wird, dass bei einem geringeren als nach Abbildung 4 des Anhangs 1 zu ermittelnden Abstand an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt eine Zusatzbelastung für Ammoniak von 3 µg/m3 oder eine Gesamtbelastung an Ammoniak von 10 µg/m3 nicht überschritten wird. Nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Berechnungen überschreitet zwar die Zusatzbelastung für Ammoniak die Grenze von 3 µg/m3, wird aber eine Gesamtbelastung an Ammoniak von 10 µg/m3 nicht überschritten.

Damit dürfte es indessen nicht sein Bewenden haben. Die TA Luft sieht in Nr. 4.8 Abs. 6 eine parallele Prüfung sowohl hinsichtlich Ammoniak als auch hinsichtlich Stickstoffdeposition vor, wenn Anhaltspunkte für Schädigungen von empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen durch Stickstoffdeposition vorliegen (Gem. RdErl. des MU und des ML vom 1.8.2012, Nds. MBl. S. 662 unter 2.; s. auch Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Stand: 1. März 2012). Dabei ist unter Berücksichtigung der Belastungsstruktur abzuschätzen, ob die Anlage maßgeblich zur Stickstoffdeposition beiträgt. Als ein Anhaltspunkt gilt die Überschreitung einer Viehdichte von zwei Großvieheinheiten je Hektar Landkreisfläche. Bei dieser Prüfung sind insbesondere die Art des Bodens, die Art der vorhandenen Vegetation und der Grad der Versorgung mit Stickstoff zu berücksichtigen (Nr. 4.8. Abs. 6 Satz 2-4 der TA Luft). Eine Sonderfallprüfung ist vorzunehmen, sofern die von der gesamten Anlage ausgehende Belastung - nicht nur von der beantragten Erweiterung - am Aufpunkt höchster Belastung eines empfindlichen Ökosystems 5 kg Stickstoff je Hektar und Jahr überschreitet (Abschneidekriterium, Gem. RdErl. des MU und des ML vom 1.8.2012, Nds. MBl. S. 662 unter 2.). Nach diesen Maßgaben gibt es nach Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass eine Sonderfallprüfung vorzunehmen ist. Zwar hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, dass von der Überschreitung einer Viehdichte von zwei Großvieheinheiten je Hektar Landkreisfläche ausgegangen werden müsse; auch sind dem Senat hierfür Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Allerdings gehen sowohl die Antragstellerin (S. 19 des Schriftsatzes vom 21. November 2012 = Bl. 492 GA, S. 8 f. des Schriftsatzes vom 23. Januar 2013 = Bl. 560 GA) als auch der Beigeladene (S. 21 des Schriftsatzes vom 15. Januar 2013 = Bl. 541 GA) in den von ihnen jeweils angestellten Berechnungen davon aus, dass die von der gesamten Anlage ausgehende Belastung am Aufpunkt höchster Belastung des Biotops 5 kg Stickstoff je Hektar und Jahr überschreitet. Unter diesen Umständen lässt sich derzeit nicht sagen, dass der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdeposition gewährleistet ist.

Das Verwaltungsgericht ist ferner der von der Antragstellerin bereits mit ihrer Antragsschrift aufgeworfenen Frage, ob eine Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung des Biotops anhand des Konzepts der Critical Loads zu beurteilen ist, im angefochtenen Beschluss nicht nachgegangen. Diese Frage bedarf - wie auch der Beigeladene in seiner Antragserwiderung vom 30. August 2012 (S. 16 = Bl. 288 GA) einräumt - ebenfalls einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren. Das Konzept der Critical Loads wurde im Rahmen der UNECE-Luftreinhaltekonvention entwickelt und wird von der Rechtsprechung als Erheblichkeitsmaßstab für Stickstoffeintrag bei Verträglichkeitsprüfungen jedenfalls im Blick auf FFH-Gebiete herangezogen (etwa BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, [...], Rdn. 108 f.; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291, [...], Rdn. 87; Urt. v. 29.9.2011 - 7 C 21.09 -, NuR 2012, 119, [...], Rdn. 41; Beschl. v. 5.9.2012 - 7 B 24.12 -, [...]). Critical Loads sind naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter, bei deren Einhaltung auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte zu erwarten sind (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, [...], Rdn. 108; Nds. OVG, Beschl. v. 27.9.2012 - 7 MS 33/12 -, [...], Rdn. 32). Es spricht einiges dafür, dass das Konzept der Kritischen Belastungsschwellen für Stoffeinträge auch im vorliegenden Zusammenhang geeignet ist, Erkenntnisse darüber zu vermitteln, ob die Belastung eines empfindlichen Ökosystems durch Stickstoffeinträge als erheblich anzusehen ist (s. auch Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Stand: 1. März 2012, S. 28 ff.).

b) Zweifelhaft ist nach Aktenlage auch, ob das Grundstück des Beigeladenen im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB ausreichend erschlossen ist. Ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - der Beigeladene ein zumutbares Erschließungsangebot mit Ersetzungsfunktion unterbreitet hat, das als Sicherung einer ausreichenden Erschließung im Sinne der vorerwähnten Vorschrift anzuerkennen ist, bedarf einer näheren Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Eine ausreichende Erschließung ist als gesichert anzusehen bei einem hinreichend zuverlässigen und auch sonst zumutbaren Angebot des Vorhabensträgers, die Erschließung selbst herzustellen. Gesichert ist die Erschließung dabei dann, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Vorhabens (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist und auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Das Erschließungsangebot muss also geeignet sein, die Erschließung tatsächlich und rechtlich verlässlich zu sichern. Ob ein Angebot zumutbar ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Zumutbar ist der Gemeinde ein entsprechend zuverlässiges Erschließungsangebot in der Regel, wenn es auch die Übernahme des durch den Ausbau entstehenden Unterhaltungsaufwands umfasst. Nur auf diese Weise kann die Gemeinde unwirtschaftliche Aufwendungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB vermeiden. Ein Angebot kann etwa dann unzumutbar sein, wenn die Herstellung einer funktionsfähigen Erschließungsanlage aus technischen Gründen oder wegen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bauinteressenten zweifelhaft ist, das Angebot von wirklichkeitsfremden zeitlichen Vorgaben für die Herstellung der Erschließungsanlagen ausgeht oder aus sonstigen Gründen anzunehmen ist, dass das Erschließungsangebot die Erschließung nicht sichert (zu alledem BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 5.76 -, DVBl 1977, 41, [...], Rdn. 27; Urt. v. 30.8.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38, [...], Rdn. 20; Beschl. v. 13.2.2002 - 4 B 88.01 -, BauR 2002, 1060, [...], Rdn. 3; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 -, BVerwGE 137, 74, [...], Rdn. 40; OVG LSA, Beschl. v. 29.1.2010 - 2 M 226/09 -, BauR 2010, 381, [...], Rdn. 36, jew. m.w.N.).

Dabei ergeben sich die Anforderungen, die an die ausreichende Erschließung eines - wie hier - im Außenbereich gelegenen Grundstücks zu stellen sind, grundsätzlich aus dem durch das jeweilige Vorhaben ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr. Bei Vorhaben, die - wie das hier in Rede stehende (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sowie dazu Nds. OVG, Beschl. v. 6.11.2007 - 12 ME 309/07 -, [...], Rdn. 12) - wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, schlägt sich die Privilegierung auch in den Anforderungen daran nieder, was als zu ihrer wegemäßigen Erschließung ausreichend anzusehen ist. Ein dem Verkehrsbedarf des Vorhabens noch genügender, aber "außenbereichsgemäßer" Standard reicht aus. Zu diesem zu fordernden Mindeststandard gehört, dass das Grundstück mit Kraftfahrzeugen erreichbar ist, die wie Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie der Ver- und Entsorgung dienende Fahrzeuge im öffentlichen Interesse im Einsatz sind, die Zuwegung nicht durch den vom Vorhaben ausgehenden Ziel- und Quellverkehr sowie durch den sonstigen Verkehr überlastet wird und es nicht zu einer Schädigung des Straßenzustands kommt (zu alledem BVerwG, Urt. v. 7.2.1986 - 4 C 30.84 -, BVerwGE 74, 19, [...], Rdn. 20; Urt. v. 30.8.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38, [...], Rdn. 14 ff.; Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, NVwZ 1986, 644, [...], Rdn. 18; Urt. v. 13.2.1976 - IV C 53.74 -, BauR 1976, 185, [...], Rdn. 30; Beschl. v. 20.5.2010 - 4 B 20.10 -, ZfBR 2010, 584, [...], Rdn. 3; Nds. OVG, Urt. v. 29.8.1988 - 1 A 5/87 -, BRS 48 Nr. 79; OVG LSA, Beschl. v. 29.1.2010 - 2 M 226/09 -, BauR 2010, 381, [...], Rdn. 31, jew. m.w.N.).

Nach summarischer Prüfung lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das vom Beigeladenen unter dem 9. Februar 2012 unterzeichnete Erschließungsangebot ein im vorbezeichneten Sinne zumutbares Angebot ist, das eine außenbereichsgemäße Erschließung sichert. Der Senat geht mit der Antragstellerin davon aus, dass die Frage einer ausreichenden Erschließung unter Berücksichtigung von technischen Straßenbauvorschriften zu beurteilen ist. Das von der Antragstellerin beauftragte Ingenieurbüro H. geht - ebenso wie offenbar weitgehend das vom Beigeladenen beauftragte Transferzentrum Straßenwesen - davon aus, einschlägig seien die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 01). Ob die RStO 01 die vorliegend in jeder Hinsicht maßgeblichen technischen Straßenbauvorschriften sind, bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Wie sich den allgemeinen Ausführungen zu diesen Richtlinien (S. 7 unter 1.) entnehmen lässt, regeln sie den Neubau und die Erneuerung für den standardisierten Oberbau von Straßenverkehrsflächen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortslage und gelten für ländliche Wege gesonderte technische Regelwerke. Entsprechend sind unter 2.6.1 zum Punkt Fahrbahnen die Straßenarten Schnellverkehrsstraße, Industriesammelstraße, Hauptverkehrsstraße, Industriestraße, Straße im Gewerbegebiet, Wohnsammelstraße, Fußgängerzone mit Ladeverkehr, Anliegerstraße, befahrbarer Wohnweg und Fußgängerzone ohne Busverkehr aufgeführt. Die hier in Rede stehende Straße "E." lässt sich den von der RStO 01 vorgesehenen Straßenarten ebenso wenig eindeutig zuordnen wie den dort unter 2.6.2 - 2.6.5 angeführten weiteren Arten von Verkehrsflächen. Sie könnte möglicherweise auch als ein Verbindungsweg im Sinne der Richtlinien für den ländlichen Wegebau einzustufen sein. Verbindungswege schließen etwa einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebsstätten und Gehöftegruppen an das gemeindliche und überörtliche Verkehrsnetz an, verbinden diese untereinander oder mit benachbarten Orten oder erschließen land- und forstwirtschaftliche Flächen (1.3.1 der Richtlinien für den ländlichen Wegebau 1999 und - gleichlautend - 2005). Das Transferzentrum Straßenwesen hat in seinen Schreiben teilweise auch die Richtlinien für den ländlichen Wegebau in Bezug genommen, sich allerdings - soweit erkennbar - nicht näher mit der Frage ihrer Einschlägigkeit befasst. Vor diesem Hintergrund geht der Senat - wie die Beteiligten - für das vorliegende Eilverfahren von den RStO 01 aus.

Das vom Beigeladenen unterbreitete Erschließungsangebot genügt - soweit nach summarischer Prüfung erkennbar - zwar in weiten Teilen den RStO 01 und den darauf basierenden, im Schreiben vom 13. Dezember 2010 aufgestellten Vorgaben des Ingenieurbüros H., aber wohl nicht in jeder Hinsicht. So soll zwar - wie im Schreiben vom 13. Dezember 2010 für die Bauklasse V gefordert - der Ausbau des Wegs durch Erneuerung der Fahrbahn im Hocheinbau (Erneuerungsklasse 1) mit 6 cm Asphalttragschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht und die einseitige Verbreiterung der Fahrbahn durch - nach Auskofferung vorgesehenem - Auffüllen mit frostsicherem Material in einer Dicke von 55 cm und das Herstellen der zwei Ausweichstellen mit einer Länge von 25 m und einer Breite von 2,50 m erfolgen. Wie sich der angebotene Aufbau im Einzelnen darstellt, ergibt sich auch in hinreichend bestimmter Weise aus dem im Angebot in Bezug genommenen Schreiben des Transferzentrums Straßenwesen vom 18. November 2010, S. 4 f., Bauausführung der einspurigen Variante einschließlich der Planskizze, Abbildung 1. Das Angebot sieht indessen für den Bereich der Verbreiterung der Fahrbahn im Weiteren den Einbau einer Asphalttragschicht auf der Seite der Fahrbahnverbreiterung von 6 cm, einer Asphaltbinderschicht über die gesamte Fahrbahnbreite von 4 cm und einer Asphaltdeckschicht ebenfalls über die gesamte Fahrbahnbreite und von 4 cm vor. Wie die Antragstellerin geltend macht, dürfte es damit nicht die in den RStO 01 vorgesehene Bauweise bei Bauklasse V umsetzen, die von einer Asphalttragschicht von 10 cm und einer Asphaltdeckschicht von 4 cm ausgeht. Ob der angebotene Aufbau dem insoweit in den RStO 01 vorgesehenen funktionell nicht nachsteht, bedarf voraussichtlich einer näheren Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Dem Senat ist nicht erkennbar, dass sich das Transferzentrum Straßenwesen zu dem diesbezüglichen Einwand der Antragstellerin in hinreichender Weise verhalten hätte.

Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage nach der zutreffenden Bauklasse lässt sich nach summarischer Prüfung und Aktenlage ebenfalls nicht im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens abschließend klären. Ob die Berechnung der bemessungsrelevanten Beanspruchung unter Verwendung der sog. Methode 2 Bedenken begegnet, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Das Transferzentrum Straßenwesen hat die seiner Berechnung zugrunde gelegten Angaben zu Achszahlen und Gesamtgewicht der Fahrzeuge im Wesentlichen den Antragsunterlagen entnommen. Dass diese Angaben unrealistisch wären, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und ist dem Senat auch nicht erkennbar. Die Ermittlung anhand der Methode 1 erfolgt demgegenüber unter Verwendung eines einer bestimmten Straßenklasse zugeordneten mittleren Lastkollektivquotienten, der die straßenklassenspezifische mittlere Beanspruchung der jeweiligen tatsächlichen Achsübergänge ausdrückt (s. Anhang 1 der RStO 01). Da - wie dargelegt - sich die Straße "E." nicht ohne weiteres in die in den RStO 01 bestimmten Straßenarten und damit verbundene Bauklassen einordnen lässt, vermag der Senat den von der Antragstellerin gezogenen Schluss, nur die Ermittlung der verkehrsrelevanten Beanspruchung anhand der Methode 1 sei zulässig, derzeit nicht zu teilen. Die Antragstellerin legt im Übrigen nicht substantiiert dar, dass hierdurch die voraussichtliche verkehrsrelevante Beanspruchung exakter zu ermitteln wäre und die von ihr als maßgeblich angesehene Methode zur Einstufung in eine höhere Anforderungen stellende Bauklasse führen würde. Allerdings lässt sich nach Aktenlage für den Senat nicht nachvollziehen, dass - und ggf. auf welche Weise im Einzelnen - der Umstand, dass nach den Antragsunterlagen auch Fahrzeuge mit einer Achslast von 11,5 to die Zuwegung überrollen, in der Berechnung der verkehrsrelevanten Beanspruchung hinreichend berücksichtigt wurde. Das Transferzentrum Straßenwesen hat in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2013 (Bl. 591 GA, dort S. 3 unter 3.) vorgetragen, aus den vorgelegten Unterlagen habe die Gesamtachslast berechnet oder auf eine Achslast als Quotient aus Gesamtgewicht und Anzahl der Achsen geschlossen werden können, die größten Achslasten hätten sich bei der Futterlieferung und der Abholung der Schweine ergeben, wobei in die Berechnung jeweils vier 10-to-Achsen eingeflossen seien. Dass mit dieser Vorgehensweise mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass die Zuwegung nicht durch den vom Vorhaben insgesamt ausgehenden Ziel- und Quellverkehr, also einschließlich der nach den Antragsunterlagen auch zu erwartenden Fahrzeuge mit einer 11,5 to-Achslast, sowie durch den sonstigen Verkehr überlastet wird und es nicht zu einer Schädigung des Straßenzustands kommt, erschließt sich dem Senat nach Aktenlage nicht. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin eine ungenügende Berücksichtigung des spurfahrenden Verkehrs bemängelt und das Transferzentrum Straßenwesen hierzu in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2013 (S. 7 unter 13) ausführt, hier sei ein Fahrstreifenfaktor von 1,1 anzusetzen.

Auch soweit die Antragstellerin eine Ermittlung der Tragfähigkeit vermisst, vermag der Senat die Zumutbarkeit des unterbreiteten Erschließungsangebots nicht abschließend zu beurteilen. Denn auch das Transferzentrum Straßenwesen geht in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2013 (S. 4 unter 5., s. auch S. 5 f. unter 11. f., S. 8 unter Anmerkung) davon aus, zur Festlegung der erforderlichen Ausbaumaßnahmen nach den RStO 01 sei die Kenntnis der Tragfähigkeit von Nöten. Soweit das Transferzentrum Straßenwesen in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2013 weiter annimmt, diese könne hier unberücksichtigt bleiben, weil die Tragfähigkeit des Untergrunds bei allen Tafeln der RStO 01 mit einem Verformungsmodul von 45 MN/m2 angesetzt werde, ist dies dem Senat nicht hinreichend nachvollziehbar. Soweit ersichtlich dürfte sich dies auf den Neubau von Fahrbahnen und eine Erneuerung von Fahrbahnen im Tiefeinbau (unter 3.1.1) beziehen. Um Maßnahmen dieser Art dürfte es hier indessen nicht gehen. Gegenstand des Erschließungsangebots und der in diesem in Bezug genommenen Schreiben des Transferzentrums Straßenwesen vom 18. November 2010 und des Ingenieurbüros H. vom 13. Dezember 2010 dürfte - soweit hier von Belang - die Erneuerung der Fahrbahn im Hocheinbau in der Erneuerungsklasse 1 sein. Ob im vorliegenden Fall eine vorherige Ermittlung der Tragfähigkeit zur Festlegung der erforderlichen Ausbaumaßnahmen nach den RStO 01 geboten ist, kann vor dem Hintergrund der dargestellten Gutachteraussagen im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend verlässlich geklärt werden und bedarf deswegen einer näheren Klärung im Hauptsacheverfahren. Dabei stellt sich aus derzeitiger Sicht des Senats die Frage, ob hier von den Regelungen der RStO 01 betreffend die Erneuerung von Fahrbahnen im Hocheinbau auszugehen ist, und - verneinendenfalls - die weitere Frage, im welchen Verhältnis die übereinstimmenden gutachterlichen Aussagen zu der Notwendigkeit einer Ermittlung der Tragfähigkeit und die weiteren Regelungen der RStO 01 unter 4.1.1 und 4.1.2 betreffend die Bewertung des Oberflächenzustands bezüglich des Tragverhaltens im Wesentlichen anhand von im Einzelnen angeführten Zustandsmerkmalen im Falle der Erneuerung von Fahrbahnen im Hocheinbau stehen.

3. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, merkt der Senat in Bezug auf das Erschließungsangebot ergänzend an:

Nach summarischer Prüfung spricht aus Sicht des Senats Überwiegendes dafür, dass das Erschließungsangebot - sofern es in seiner derzeitigen oder ggf. nachzubessernden Fassung eine Zuwegung sichert, die nicht durch den vom Vorhaben ausgehenden Ziel- und Quellverkehr sowie durch den sonstigen Verkehr überlastet wird und es von daher voraussichtlich nicht zu einer Schädigung des Straßenzustands kommt - nicht an einer ungenügenden Übernahme des Unterhaltungsaufwands scheitern dürfte. Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 des Erschließungsangebots übernimmt - wie zitiert - der Erschließungsträger die Kosten der notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen der von ihm ausgebauten Erschließungsanlage, soweit etwaige Schäden nachweislich durch ihn selbst verursacht worden sind. Dafür, dass der Antragstellerin ungeachtet dieser Regelung unwirtschaftliche Aufwendungen drohen, bestehen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Sie legt nicht substantiiert dar, welchen ausbaubedingten Unterhaltungsaufwand sie neben dem vom Erschließungsangebot umfassten, durch den Beigeladenen übernommenen Ausgleich der von ihm verursachten Straßenschäden befürchtet, in welcher Höhe dieser voraussichtlich entsteht und dass dieser unangemessen hoch und deswegen unwirtschaftlich wäre (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB, BVerwG, Urt. v. 22.3.1972 - IV C 121.68 -, DÖV 1972, 827, [...], Rdn. 23). Entsprechendes ist dem Senat auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin die ihr auferlegte Nachweispflicht hinsichtlich einer Schädigung durch den Erschließungsträger beanstandet, vermag der Senat diese nach summarischer Prüfung nicht als unzumutbar anzusehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach Satz 1 der genannten Regelung die Straßenbaulast für die Straße nachvollziehbarerer Weise bei der Antragstellerin verbleibt. Sie ist daher für den Zustand der Straße verantwortlich, sie kann im Bedarfsfall etwa Gewichtsbeschränkungen verfügen und ihr ist es auch ohne weiteres möglich, den Zustand der Straße jederzeit zu überprüfen, etwaige Schäden kurz nach ihrer Entstehung aufzunehmen und die Ursachen der Schäden abzuklären. Wieso es unter diesem Gesichtspunkt ihr unzumutbar sein soll nachzuweisen, dass Schäden durch den Erschließungsträger verursacht worden sind, bzw. es dem Beigeladenen eher zuzumuten sein soll nachzuweisen, dass Schäden nicht durch ihn, sondern durch andere verursacht worden sind, erschließt sich dem Senat nicht. Dies gilt zumal, wenn - wie hier von der Antragstellerin dargelegt wurde (Bl. 616, 621 GA) - andere in nicht unbeträchtlichem Umfang die Zuwegung ebenfalls nutzen. Eine weitergehende Übernahme des Aufwands zur Beseitigung von Straßenschäden bzw. des Nachweises, nicht Verursacher zu sein, könnte im Übrigen mit der dem Beigeladenen zuzugestehenden Privilegierung seines Vorhabens unvereinbar sein.

Das Erschließungsangebot ist voraussichtlich auch nicht deswegen als unzumutbar anzusehen, weil in dessen § 4 Abs. 3 vorgesehen ist, dass der Erschließungsträger die Verkehrssicherungspflicht im Vertragsgebiet vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten - und nicht schon, wie die Antragstellerin fordert, vor Beginn der Bauarbeiten, also während der Bauphase des Stalls - übernimmt. Dabei kann hier offenbleiben, ob die Frage der Erschließung während der Bauphase ein bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Erschließungsangebots maßgeblicher Gesichtspunkt ist. Unabhängig davon bestehen dafür, dass der Antragstellerin infolge des Innehabens der Verkehrssicherungspflicht während der Bauphase unwirtschaftliche Aufwendungen drohen, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zu berücksichtigen ist, dass die Straße "E." auch in der Vergangenheit von dem von der bereits bestehenden Schweinemastanlage des Beigeladenen ausgehenden und von dem durch die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen entstehenden Schwerlastverkehr genutzt worden ist. Dass hierdurch Schäden und folglich der Antragstellerin Aufwendungen in zudem unwirtschaftlicher Höhe entstanden wären, hat diese weder behauptet noch dargelegt. Es kann danach vor diesem Hintergrund auch nicht ohne weiteres angenommen werden, der Bauverkehr werde Schäden an der Straße und damit unangemessen hohe Kosten für die Antragstellerin verursachen. Im Übrigen bleibt es ihr für den Fall, dass sich Schäden an der Straße während der Bauphase abzeichnen, unbenommen, Gewichtsbeschränkungen zu verfügen.

Soweit die Antragstellerin meint, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Wegebaumaßnahmen mit den artenschutzrechtlichen Verboten und der Eingriffsregelung unvereinbar sei, und ein Ermittlungsdefizit geltend macht, vermag der Senat ihr nach summarischer Prüfung nicht zu folgen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe von Untersuchungen zu vorhandenen geschützten Arten und deren Lebensräume zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Behörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung auf ökologische Bewertungen angewiesen ist, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Behörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (dazu etwa BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, [...], Rdn. 43 ff. m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 18.4.2011 - 12 ME 274/10 -, NuR 2011, 431, [...], Rdn. 6). Dafür, dass der Antragsgegner von seiner Einschätzungsprärogative hier in nicht vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hätte, bestehen derzeit keine greifbaren Anhaltspunkte. Berücksichtigt wurden die Größe des Untersuchungsraums (Ruderalsaum mit zum Teil größeren Gehölzen an der auszubauenden Straße "E.", Ausbau in ca. 350 m Länge, Verbreiterung von einem Straßenquerschnitt von derzeit 3,50 m auf 5,50 m) und der Umstand, dass die beim Antragsgegner angesiedelte Naturschutzbehörde über Erkenntnisse über die faunistische Ausstattung entsprechender, an anderen landwirtschaftlichen Verbindungswegen zu findenden Vegetationsstrukturen im Zuständigkeitsbereich verfügt. In der Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung zum Vorhaben "Ausbau des Gemeindeweges J." in der Fassung vom Januar 2012 wurde nach einer Begehung des Untersuchungsraums die im Wirkbereich des Vorhabens vorhandene Lebensraumausstattung mit den artspezifischen Lebensraumansprüchen potenziell in Betracht zu ziehender Tierarten in Verbindung gesetzt und eine Worst-Case Betrachtung angestellt. Dass diese hier nicht geeignet gewesen wäre, den Sachverhalt angemessen zu erfassen, ist weder hinreichend dargelegt noch dem Senat sonst ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine Verpflichtung besteht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen, und das in § 6 des Erschließungsangebots vorgesehene Monitoring einer etwaigen Unsicherheit hinsichtlich einer im Wirkbereich des Vorhabens festzustellenden gefährdeten Art Rechnung trägt. Soweit die Antragstellerin weiter beanstandet, bei der Ermittlung der Kompensationsmaßnahme seien die Bäume unberücksichtigt geblieben, deren Wurzelraum durch die Verbreiterung der Straße beeinträchtigt würden, erscheint dies nach summarischer Prüfung - zumal unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Antragstellerin, eine qualitative Bewertung der Beeinträchtigung sei schwierig, weil Bäume erst mit langer Verzögerung um mehr als 20 Jahre auf Einwirkungen dieser Art reagierten, - als von der Einschätzungsprärogative gedeckt.

4. Eine Gesamtbetrachtung der Interessenlage ergibt keine überwiegenden Interessen des Beigeladenen, die - ungeachtet der bestehenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung - für ihre sofortige Vollziehbarkeit sprächen. Das Vollzugsinteresse des Beigeladenen ist in erster Linie wirtschaftlicher Natur. Dass ihm im Falle einer Aussetzung der Vollziehung ein wirtschaftlicher Schaden drohte, der schwerer wiegt als das Interesse der Antragstellerin oder der Allgemeinheit daran, von der Vollziehung der - wie dargelegt - nach summarischer Prüfung in rechtlicher Hinsicht zweifelhaften Genehmigung verschont zu bleiben, ist weder dargelegt noch dem Senat ersichtlich.