Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.09.2018, Az.: 5 LB 98/16

Ehegattenunterhalt; Ehescheidung; Entreicherung; nacheheliche Unterhaltsverpflichtung; nachehelicher Ehegattenunterhalt; objektiver Empfängerhorizont; verschärfte Haftung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.09.2018
Aktenzeichen
5 LB 98/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.02.2016 - AZ: 1 A 335/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Auslegung von Erklärungen einer Behörde entsprechend §§ 133, 157 BGB.

2. Zur Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG).

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 17. Februar 2016 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der seit dem Jahr 2006 im Statusamt eines Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12) im niedersächsischen Polizeidienst stehende Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von insgesamt 1.898,89 EUR, der ihm im Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2013 gezahlt worden ist.

Mit Veränderungsanzeige vom 6. März 1995 informierte der Kläger seinen Dienstherrn über seine am … 1995 erfolgte Eheschließung mit der Zeugin A.. Darauf übersandte ihm die damalige Bezirksregierung Hannover ein vom 2. April 1995 datierendes, mit den Worten „Gewährung von Ortszuschlag“ betiteltes Schreiben, in dem es - teilweise aufgrund handschriftlicher Eintragungen und teilweise aufgrund des Ankreuzens vorgedruckter Textbausteine und unter Verweis auf die am 22. Februar 1995 erfolgte Eheschließung des Klägers - wörtlich heißt (Hervorhebung im Original):

„Ihnen steht gemäß § 40 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ab 01.02.95 Ortszuschlag nach folgender Stufe zu:

[…] Stufe 2, weil Ihr Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst i. S. des § 40 Abs. 7 BBesG steht.

Auf Ihre Pflicht, Veränderungen in den o. a. Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen, weise ich hin.

Dieser Bescheid wird zu dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem sich die in ihm berücksichtigten Verhältnisse oder die zugrunde gelegten Rechtsvorschriften ändern.

Soweit der Ortszuschlag gleichwohl in unveränderter Höhe weitergezahlt wird, erfolgt die Weiterzahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer abschließenden Entscheidung. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass die ohne Rechtsgrund weitergezahlten Bezüge von Ihnen zu erstatten sind.“

Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach „gegen diesen Bescheid […] innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden“ konnte. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch.

Im … 1995 wurde die gemeinsame Tochter der Eheleute, im … 1999 deren gemeinsamer Sohn geboren.

Im Juni 2011 wandte sich der Kläger telefonisch an die Zentrale Informations- und Beratungsstelle (ZIB) der Funktionsvorgängerin des Beklagten - der Oberfinanzdirektion Niedersachsen als landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle (im Folgenden: OFD) - und bat um Übersendung seiner Lohnsteuerkarte, weil er wegen des Getrenntlebens von seiner Ehefrau einen Steuerklassewechsel veranlassen wollte. Hierauf übermittelte ihm die OFD unter dem 22. Juni 2011 seine Lohnsteuerkarte und zudem eine vorgedruckte, vom Kläger auszufüllende Erklärung zum Bezug von familienabhängigen Bezügebestandteilen. Mit - handschriftlich ausgefüllter - „Erklärung zum Bezug von Familienzuschlag“ vom 1. Juli 2011 teilte der Kläger der OFD mit, seit dem … 2011 von seiner Ehefrau dauerhaft getrennt zu leben. Ausweislich eines entsprechenden Aktenvermerks vom 22. Juli 2011 wurde die Besoldungsakte des Klägers innerhalb der OFD von der zuständigen sachbearbeitenden Bezügestelle in A-Stadt (…) nach Hannover (…) abgegeben; zur Begründung war die Variante „Berechnung des Versorgungsausgleichs (Ehescheidung)“ angekreuzt. Unter dem 28. Juli 2011 wurde die Besoldungsakte des Klägers aus Hannover an die zuständige (Besoldungs-)Stelle in A-Stadt (…) rückübersandt.

Seit dem … 2011 ist der Kläger rechtskräftig geschieden. Hiervon erhielt das (besoldungsrechtlich) zuständige Referat 51 der OFD (erst) Anfang August 2013 Kenntnis, und zwar dadurch, dass ihm die für die Berechnung des Versorgungsausgleichs aufgrund Besoldungsanpassungen zuständige Stelle der OFD eine Mitteilung über den derzeitigen Versorgungsausgleichsbetrag nach Ehescheidung mit der Bitte übermittelte, diesen bei den Daten des Klägers zu erfassen.

Mit Schreiben vom 9. August 2013 teilte die OFD (Bezügestelle; …) dem Kläger mit, dass gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geschiedene Beamte die Stufe 1 des Familienzuschlags erhielten, wenn sie aus der Ehe dem geschiedenen Ehegatten gegenüber zum Unterhalt mindestens in Höhe der Stufe 1 des Familienzuschlags monatlich verpflichtet seien; eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne dieser Vorschrift sei aber nur dann anzunehmen, wenn der entsprechende Unterhalt auch tatsächlich geleistet werde. Um den klägerischen Anspruch auf Erhalt der Stufe 1 des Familienzuschlags prüfen zu können, werde um Mitteilung über die Höhe der laufenden, tatsächlichen Unterhaltsgewährungen aufgrund bestehender Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau gebeten.

Der Kläger erläuterte unter dem 28. August 2013, er überweise seit dem 1. September 2011 - wie mit seiner geschiedenen Ehefrau mündlich vereinbart - monatlich 1.000,00 EUR auf deren Konto. Dieser Betrag setze sich zusammen aus den maßgeblichen Beträgen der Düsseldorfer Tabelle (Stand: Januar 2011) für seine Tochter (398,00 EUR) und seinen Sohn (327,00 EUR); die Differenzsumme in Höhe von 275,00 EUR - errechnet aus dem Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR abzüglich des Unterhalts für die Kinder in Höhe von insgesamt 725,00 EUR - zahle er „als Familienunterhalt“ an seine geschiedene Ehefrau. Bei der Berechnung des Unterhalts für seine Kinder habe er von seinem Nettogehalt (rund 3.200,00 EUR) einen Pauschalsatz von 5 Prozent abgezogen und von dem sich dann ergebenden Betrag in Höhe von 3.040,00 EUR einen weiteren Betrag in Höhe von 608,00 EUR (= Altschulden aus der Ehe) in Abzug gebracht, so dass sich als Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ein Betrag in Höhe von 2.432,00 EUR ergeben habe. Dem Erläuterungsschreiben vom 28. August 2013 war ein Kontoauszug (Nr. 18) des Klägers im Original beigefügt, welcher unter dem 31. Oktober 2011 eine SB-Überweisung in Höhe von 1.000,00 EUR an die geschiedene Ehefrau des Klägers dokumentiert; außerdem weist der Kontoauszug eine am 17. Oktober 2011 erfolgte Lastschrift in Höhe von 608,00 EUR („Ratenkredit“) und den am 31. Oktober 2011 erfolgten Eingang von Dienstbezügen in Höhe von 3.199,98 EUR auf.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 stellte die OFD die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 an den Kläger ein und hörte ihn mit einem vom selben Tage datierenden Schreiben zur beabsichtigten Rückforderung überzahlten Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2013 an. Hierzu nahm der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 23. Oktober 2013 dahingehend Stellung, im Rahmen der Trennung mit seiner geschiedenen Ehefrau vereinbart zu haben, dass er neben dem Kindesunterhalt auch Trennungsunterhalt und im Anschluss nachehelichen Ehegattenunterhalt zahle, weil insoweit Unterhaltspflichten des Klägers bestanden hätten und nach wie vor bestünden. Da sich der Kläger und seine geschiedene Ehefrau über den Kindes- und den Ehegattenunterhalt geeinigt hätten, seien wegen der Unterhaltspflichten des Klägers keine gerichtlichen Verfahren anhängig gemacht und dementsprechend auch keine gerichtlichen Vereinbarungen im Rahmen des Scheidungsverfahrens getroffen worden. Es könnten auch keine schriftlichen Unterhaltsverträge als Nachweis vorgelegt werden, weil es sich um Absprachen zwischen den ehemaligen Eheleuten gehandelt habe.

Nachdem die OFD unter dem 6. November 2013 ausgeführt hatte, die bisherigen Angaben des Klägers seien zur Begründung eines Anspruchs auf Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nicht ausreichend, erklärte der Kläger mit weiterem Schreiben vom 24. April 2014, seine geschiedene Ehefrau habe schon während der Ehe nur über ein geringes Einkommen verfügt und nach der Trennung die gemeinsamen Kinder betreut; eine Steigerung ihrer Arbeitszeit und damit ihres Einkommens sei ihr aufgrund der Kinderbetreuung im maßgeblichen Zeitraum „kaum möglich“ gewesen. Jedenfalls aber stehe einer Rückforderung der Gesichtspunkt der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entgegen. Mit seiner Stellungnahme vom 24. April 2014 übersandte der Kläger zudem ein von seinen Prozessbevollmächtigten an seine geschiedene Ehefrau gerichtetes Schreiben vom 8. April 2014, in dem ausgeführt wird, dass sich die Eheleute im Rahmen der Scheidungsverhandlung im Jahr 2011 „wegen der bestehenden Unterhaltsverpflichtung“ darauf geeinigt hätten, dass monatlicher nachehelicher Unterhalt an die geschiedene Ehefrau des Klägers in Höhe von 125,00 EUR gezahlt werden solle; aus Kostengründen hätten die geschiedenen Eheleute auf die gerichtliche Protokollierung verzichtet. Seit der Trennung und Scheidung „bis zum heutigen Tage“ habe der Kläger auch den monatlich vereinbarten Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau gezahlt; den Unterhalt habe er zusammen mit dem Kindesunterhalt auf das Konto seiner geschiedenen Ehefrau überwiesen. Dieses vorformulierte Schreiben ist von der geschiedenen Ehefrau des Klägers handschriftlich mit dem Datum „9. April 2014“ sowie mit den Worten „Die Angaben sind korrekt“ versehen und unterzeichnet worden.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Juni 2014 forderte die OFD unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 BBesG an den Kläger im Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2013 gezahlten Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von insgesamt 1.898,89 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe in jenem Zeitraum Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten, ohne hierzu berechtigt zu sein. Er sei seit dem … 2011 rechtskräftig geschieden und habe nach seiner Scheidung keinen Anspruch auf Weitergewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 gehabt. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG stehe geschiedenen Beamten der Familienzuschlag der Stufe 1 zu, wenn sie aus der geschiedenen Ehe heraus zum Unterhalt verpflichtet seien; eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von (Ehegatten-)Unterhalt müsse in jeder Hinsicht nachprüfbar belegt werden. Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau hätten erklärt, er überweise ihr aufgrund einer mündlichen Vereinbarung monatlich 125,00 EUR. Eine mündliche Vereinbarung entspreche jedoch dem Erfordernis der Nachprüfbarkeit nicht. Zudem beinhalte die Tatsache, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers - wie dieser ausgeführt habe - Betreuungsleistungen für die gemeinsamen Kinder erbracht habe, noch keinen Nachweis über Zeitraum und Umfang einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung des Klägers.

Auf Entreicherung könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, weil er gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG verschärft hafte. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung sei so offensichtlich gewesen, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Er sei aufgrund des beamtenrechtlichen Treueverhältnisses insbesondere gehalten, persönliche Änderungen, welche Auswirkungen auf seine Bezüge haben könnten, anzuzeigen. Auch, wenn der Kläger mehrfach mitgeteilt habe, dauernd von seiner Ehefrau getrennt zu leben, habe er versäumt, der Bezügestelle die tatsächliche Änderung seines Familienstandes mitzuteilen. Zudem hätte er bei der Prüfung seiner Bezügemitteilungen bemerken müssen, dass nach seiner Scheidung weiterhin der Familienstand „verheiratet“ berücksichtigt und dementsprechend der „Verheiratetenzuschlag“ gewährt worden sei.

Die Überzahlung betrage insgesamt 2.712,70 EUR. Im Rahmen der gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffenden Billigkeitsentscheidung sei dieser Betrag jedoch um 30 Prozent (= 813,81 EUR) reduziert worden. Zwar habe die Überzahlung im oben genannten Umfang entstehen können, weil der Kläger der zuständigen Bezügestelle die Tatsache der rechtskräftigen Ehescheidung nicht angezeigt und auch (nach Lektüre seiner Bezügemitteilungen) keine Rücksprache zur Klärung seines Anspruchs auf Familienzuschlag mit der OFD gehalten habe. Andererseits aber sei die Versorgungsstelle der OFD durch das Familiengericht bei dem im Zusammenhang mit der Scheidung vorzunehmenden Versorgungsausgleich eingebunden gewesen. Auch wenn der Bezügestelle der OFD diese Information nicht zur Verfügung gestanden habe, werde die Kenntnis ihrer Versorgungsstelle bei der zu treffenden Ermessensentscheidung dahingehend gewürdigt, auf 30 Prozent der Überzahlungssumme (= 813,81 EUR) zu verzichten, so dass sich die Rückforderungssumme auf 1.898,89 EUR verringere. Darüber hinaus werde dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und der Tatsache, dass er weiterhin gegenüber seinen Kindern unterhaltspflichtig sei, zur Tilgung der Rückforderung Ratenzahlung im Umfang von 500,00 EUR monatlich eingeräumt.

Gegen diesen Rückforderungsbescheid erhob der Kläger am 10. Juli 2014 Widerspruch, den er unter dem 30. September 2014 wie folgt begründete: Seine Verpflichtung zur Gewährung nachehelichen Unterhalts folge unmittelbar aus §§ 1570, 1577 BGB. Die geschiedene Ehefrau des Klägers habe ihren Beruf als Krankengymnastin nach der Geburt der gemeinsamen Tochter (… 1995) und des gemeinsamen Sohnes (… 1999) zunächst vollständig aufgegeben und später im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung wieder aufgenommen. Nach der Scheidung habe sie die geringfügige Anstellung beibehalten und aus ihrem Einkommen von monatlich 400,00 EUR bzw. später 450,00 EUR den eigenen Bedarf nicht vollständig decken können. Eine Ausweitung der beruflichen Tätigkeit auf eine Teilzeit- hin zu einer Vollzeitbeschäftigung sei ihr bis einschließlich Oktober 2013 wegen des Betreuungsbedarfs der Kinder nicht zuzumuten gewesen. Im Zeitpunkt der Scheidung sei die gemeinsame Tochter 15 und der gemeinsame Sohn 11 Jahre alt gewesen. Beide Kinder seien durch Trennung und Scheidung stark belastet gewesen und hätten in erheblichem Umfang der Unterstützung und Stabilisierung durch die Mutter, bei der sie lebten, bedurft. Die Tochter der geschiedenen Eheleute habe seinerzeit gerade mit der Oberstufe begonnen, während sich bei deren Sohn die weitere Schullaufbahn entschieden habe. Im Mai 2013 habe die gemeinsame Tochter Abitur gemacht und es sei eine Stabilisierung eingetreten. Im streitgegenständlichen Zeitraum sei der geschiedenen Ehefrau des Klägers die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle nicht zumutbar gewesen, so dass - wäre dies streitig gewesen - ein entsprechender Unterhaltsanspruch gegen den Kläger ohne weiteres gerichtlich durchsetzbar gewesen wäre. Über die Frage der Unterhaltsgewährung hätten sich die geschiedenen Eheleute untereinander dergestalt verständigt, dass der Kläger für die Kinder die Unterhaltsbeiträge nach den jeweiligen Stufen der Düsseldorfer Tabelle zahlen werde und der nacheheliche Unterhalt in der Differenz zwischen der Summe des Kindesunterhalts und 1.000,00 EUR bestehen solle. Wenn also für beide Kinder ein Betrag von 725,00 EUR zu zahlen gewesen wäre (398,00 EUR für die Tochter und 327,00 EUR für den Sohn), ergäbe sich ein Ehegattenunterhalt in Höhe von 275,00 EUR. Der Ehegattenunterhalt wäre im Falle einer gerichtlichen Titulierung „kaum geringer“ ausgefallen, worauf es allerdings nur nachrangig ankomme, weil der auf die geschiedene Ehefrau des Klägers entfallende Familienzuschlag ohnehin nur 125,00 EUR betragen habe. Die dargestellte mündliche Vereinbarung habe die geschiedene Ehefrau des Klägers schriftlich bestätigt; im Übrigen unterliege der Kläger als Beamter der Wahrheitspflicht gegenüber seinem Dienstherrn und habe sich hieran bei seinem Vortrag gehalten.

Der Kläger habe seinen Dienstherrn in Gestalt der OFD stets umgehend von der Änderung seines Familienstandes unterrichtet. Am Tag der Scheidung selbst - also am … 2011 - habe er die OFD über die vollzogene, wenn auch noch nicht rechtskräftige Scheidung informiert. Dies gehe eindeutig aus dem Aktenvermerk der OFD vom 29. August 2011 (Bl. 270/Beiakte 001) hervor. Die OFD sei zudem durch Schreiben des Amtsgerichts A-Stadt vom 7. November 2011 (Bl. 319/Beiakte 001) über die Rechtskraft der Scheidung unterrichtet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2014 - den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 27. Oktober 2014 - wies die OFD den Widerspruch des Klägers zurück. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass für den Nachweis einer Unterhaltsverpflichtung die Schriftform unabdinglich sei und dass die von den geschiedenen Eheleuten getroffene mündliche Vereinbarung dieses Erfordernis nicht erfülle. Ob und in welcher Höhe eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau bestehe, sei daher nicht nachgewiesen, so dass ihm der erhaltene Familienzuschlag nicht zugestanden habe. Der Kläger könne sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Er habe die Scheidung nicht angezeigt; lediglich das Getrenntleben sei von ihm mitgeteilt worden. Das Scheidungsurteil habe die OFD (Bezügestelle) erst im August 2013 erhalten. Der Vermerk auf Bl. 270/Beiakte 001 sei keineswegs eindeutig in Bezug auf die Scheidung, sondern sage lediglich aus, dass ein Berechtigtenwechsel für die Kindergeldzahlung stattgefunden habe. Eine Scheidung sei jedoch nicht der einzige Grund für einen Berechtigtenwechsel bei der Kindergeldzahlung; die Ehegatten könnten sich auch aus anderen Gründen für einen Wechsel entscheiden. Auch bei der Prüfung der Bezügemitteilungen hätte der Kläger erkennen müssen, dass nach seiner Scheidung weiterhin der Familienstand „verheiratet“ aufgeführt gewesen und ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 („Verheiratetenanteil“) weiterhin gezahlt worden sei. Das Mitverschulden der OFD an der Überzahlung sei durch den Verzicht auf 30 Prozent der Überzahlungssumme ausreichend berücksichtigt worden.

Der Kläger hat am 27. November 2014 Klage erhoben und zu deren Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Seit der Scheidung und im maßgeblichen Zeitraum habe er einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR monatlich an seine geschiedene Ehefrau gezahlt. Für die Rechtsauffassung der OFD, über den wahrheitsgemäßen Vortrag des Klägers und seiner Ehefrau hinaus müsse unabdingbar eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung vorliegen, gebe es in § 40 BBesG keine Stütze. Es könne nicht darauf ankommen, ob die geschiedenen Eheleute eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung träfen, solange sie dies aufgrund der unstreitig bestehenden Unterhaltspflicht täten.

Die geschiedene Ehefrau des Klägers habe einen gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt für die Dauer von mindestens zwei Jahren nach der Scheidung der Ehe gehabt. Sie habe den Vortrag des Klägers am 9. April 2014 schriftlich bestätigt. Am Tag der Scheidung selbst habe sich der Kläger telefonisch bei der OFD gemeldet und mitgeteilt, dass er geschieden sei; es sei auch der Familienzuschlag angesprochen worden. Der Kläger habe hier die sinngemäße Auskunft erhalten, dieser stehe ihm auch nach der Scheidung zu, weil er Unterhalt zahle.

Ungeachtet dessen sei dem Kläger nach der Eheschließung mit bestandskräftigem Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 2. April 1995 Ortszuschlag der Stufe 2 gewährt worden. Dieser Bescheid, der bislang nicht aufgehoben worden sei und dessen Aufhebung aufgrund der maßgeblichen Jahresfrist nunmehr auch nicht mehr möglich sei, stelle den Rechtsgrund für die im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Zahlungen dar und stehe daher einer Rückforderung vermeintlich überzahlter Beträge entgegen.

Der Kläger hat beantragt,

den (Rückforderungs-)Bescheid vom 20. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2014 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es werde daran festgehalten, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nicht vorlägen. Aus dem von der geschiedenen Ehefrau des Klägers am 9. April 2014 bestätigten Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. April 2014 seien die näheren Einzelheiten der getroffenen Unterhaltsvereinbarung (wie Grund, Dauer und Voraussetzungen für die Anpassung bzw. Beendigung der nachehelichen Unterhaltszahlung) nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Kläger Nachweise über die geleisteten Unterhaltszahlungen ab November 2011 bisher nicht vorgelegt habe, sei auch nicht zweifelsfrei bewiesen, dass hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 125,00 EUR monatlich tatsächlich die Voraussetzungen für eine fortbestehende Verpflichtung des Klägers aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur nachehelichen Unterhaltsgewährung vorgelegen hätten. Denn nach § 1570 BGB stehe dem betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes nur noch zu, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspreche. Mangels Vorliegens eines schriftlichen Nachweises der geschiedenen Ehegatten über die im Zuge der Scheidung konkret vereinbarten Inhalte zur nachehelichen Unterhaltsgewährung (wie Grund, Dauer, Voraussetzungen, welche zur Anpassung bzw. Beendigung führten) bzw. mangels einer substantiierten Darlegung von Tatsachen und Indizien, aus denen sich ein fortbestehender Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch im Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2013 in Höhe von 125,00 EUR zweifelsfrei ergebe, würden daher die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG als nicht erfüllt angesehen.

Das Schreiben der Bezirksregierung Hannover vom 2. April 1995 sei lediglich als Hinweis auf die der Zahlung nach § 40 BBesG zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse des Klägers (verheiratet; Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt) zu verstehen. Jedenfalls aber habe mit der Änderung der persönlichen Verhältnisse des Klägers infolge der Scheidung ein etwaiger Bescheid automatisch seine Wirksamkeit verloren; einer gesonderten Aufhebung habe es insoweit nicht bedurft. Das Schreiben vom 2. April 1995 habe den Hinweis enthalten, dass der Kläger die Pflicht habe, Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen, und dass der Bescheid zu dem Zeitpunkt unwirksam werde, zu dem sich die in ihm berücksichtigten Verhältnisse änderten.

Mit Urteil vom 17. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht den Rückforderungsbescheid vom 20. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2014 aufgehoben. Es könne im Streitfall dahinstehen, ob dem Kläger der Familienzuschlag der Stufe 1 in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2013 zugestanden habe. Denn die Leistung des Familienzuschlags der Stufe 1 sei aufgrund eines Verwaltungsaktes - nämlich des Bescheides der damaligen Bezirksregierung Hannover vom 2. April 1995 - gewährt worden. Soweit es dort heiße, der Bescheid werde zu dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem sich die in ihm berücksichtigten Verhältnisse oder die zugrunde gelegten Rechtsvorschriften änderten, sei dieser Zusatz zu unbestimmt, um eine wirksame Nebenbestimmung darstellen zu können. Der bestandskräftige Verwaltungsakt vom 2. April 1995 sei auch nicht aufgehoben worden; insbesondere sei dem streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid eine konkludente Aufhebung dieses Bescheides nicht zu entnehmen. Wegen der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) sei eine Aufhebung des Bescheides vom 2. April 1995 auch nicht mehr möglich, weil die OFD Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift bereits im Zeitpunkt der Rückforderung (= Juni 2014) gehabt habe. Somit sei der bestandskräftige Bescheid vom 2. April 1995 Rechtsgrund für das Behaltendürfen der streitgegenständlichen Zahlungen.

Auf den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2016 (- 5 LA 40/16 -) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) die Berufung zugelassen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Beim Kläger sei im Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2013 tatsächlich eine Überzahlung von Familienzuschlag der Stufe 1 eingetreten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hindere das Schreiben der Bezirksregierung Hannover vom 2. April 1995 die Rücknahme nicht. Denn dieses Schreiben sei nicht als Bescheid zur Gewährung von Familienzuschlag - und dementsprechend als Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen - zu werten, so dass vor Erlass der Rückforderung auch keine Aufhebung habe erfolgen müssen. Selbst wenn man das Schreiben vom 2. April 1995 jedoch als Verwaltungsakt ansehen wollte, wäre dieser jedenfalls nachträglich unwirksam geworden und stünde auch deshalb einer Rückforderung nicht entgegen.

Dem Kläger sei auch nicht darin zu folgen, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG zur Weitergewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach Ehescheidung vorlägen. Zum einen habe der Kläger monatliche Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehefrau bisher nur für einige wenige Monate nachgewiesen, für den übrigen Rückforderungszeitraum hingegen nicht. Insoweit sei die vollständige Vorlage von Kontoauszügen - entweder des Klägers oder seiner geschiedenen Ehefrau - erforderlich, an der es bislang fehle. Zum anderen habe keine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Ehefrau bestanden; sofern an diese Zahlungen geleistet worden seien, seien diese freiwilliger Natur gewesen. Da nur im Nachhinein und lange Zeit nach Trennung und Scheidung schriftliche Angaben zu den Unterhaltsleistungen niedergelegt worden seien, seien kaum Anhaltspunkte vorhanden, um die vereinbarten Leistungen zu qualifizieren. Die Gestaltung, dass monatlich ein „runder“ Betrag an die geschiedene Ehefrau, welche die Kinder betreut habe, gezahlt werden solle, der in erster Linie die - Änderungen unterworfenen - Kindesunterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle habe abdecken sollen, während der eher geringe und im Laufe der Jahre zwangsläufig noch geringer werdende Restbetrag als sogenannter „Familienunterhalt“ bestimmt gewesen sei, lege die Schlussfolgerung nahe, dass vor allem eine Erleichterung der Zahlungsabwicklung dergestalt angestrebt worden sei, dass nicht nach jeder Änderung der Kindesunterhaltsbeträge stets eine Anpassung der Überweisungsbeträge erforderlich werde. Außerdem deute die Bezeichnung „Familienunterhalt“ darauf hin, dass der Differenzbetrag frei für allgemeine Familienzwecke - und nicht für spezielle Unterhaltszwecke einer bestimmten Person, etwa der geschiedenen Ehefrau des Klägers - bestimmt gewesen sei, also für von Pflichtbeträgen nicht erfasste Zwecke und Bedarfe habe verwendet werden sollen. Schließlich sei nicht plausibel, dass die - in Abhängigkeit von den sich ändernden Kindesunterhaltsbeträgen im Grunde „zufällig“ übrigbleibenden - „Restbeträge“ eine nach rechtlichen Maßstäben bestimmte Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Ehefrau erfüllen könnten. Es erscheine nicht möglich, auf diese Weise einen - wie es erforderlich wäre - nach dem gezielt geprüften Betreuungsbedarf der Kinder, den darauf abgestimmten Erwerbsmöglichkeiten und dem konkreten Bedarf der geschiedenen Ehefrau ermittelten Unterhaltsanspruch zu beziffern. Eine entsprechende Unterhaltsverpflichtung des Klägers wäre - in Ermangelung eines gerichtlichen Titels - auch nur durch eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung nachweisbar gewesen. Lediglich aufgrund einer mündlichen Abstimmung ließen sich die maßgeblichen Rahmenbedingungen nicht belastbar prüfen. Die im Nachhinein aufgesetzte Erklärung der geschiedenen Ehefrau des Klägers vom 8. April 2014 genüge diesen Anforderungen nicht. Die näheren Einzelheiten der getroffenen Unterhaltsvereinbarung (wie Grund, Dauer und Voraussetzungen für eine Anpassung bzw. Beendigung) seien daraus nicht ersichtlich.

Abgesehen davon sei auch nicht erkennbar, dass ein Anspruch nach § 1570 BGB gegeben gewesen sei. Danach bestehe für den betreuenden Elternteil ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nur noch dann ein Unterhaltsanspruch, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspreche. Mangels schriftlicher Nachweise und mangels substantiierter Darlegung von Tatsachen und Indizien, aus denen sich ein fortbestehender Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau ergeben könnte, seien diese Voraussetzungen nicht gegeben (z. B. Angaben zur möglichen wöchentlichen Arbeitszeit in Gegenüberstellung zu den Zeiten, die die Kinder regelmäßig zuhause verbracht und in denen sie Betreuung benötigt hätten). Die Kinder hätten sich im Zeitpunkt der Ehescheidung bereits in einem Alter befunden, in dem typischerweise lange Schultage und regelmäßige Freizeitaktivitäten vorkämen, so dass diese Faktoren für die Beurteilung des Betreuungsbedarfs eine Rolle spielten. Zum Hinzuverdienst der geschiedenen Ehefrau des Klägers während der Ehe fehle ebenfalls eine nähere Aufschlüsselung (Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, zeitlicher Umfang der Tätigkeit, Verdienst, Verwendung des Verdienstes). Im Übrigen sei im Rahmen des § 1570 BGB nicht unbedingt auf eine Vollzeittätigkeit abzustellen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht sich die verwaltungsgerichtliche Position, der bestandskräftige Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 2. April 1995 stehe der streitgegenständlichen Rückforderung entgegen, zu eigen und trägt hilfsweise vor, dass sich ein Anspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts in Höhe von mindestens 125,00 EUR monatlich aus den Vorschriften der §§ 1570, 1577 BGB ergebe. Wie die geschiedene Ehefrau des Klägers bezeugen könne, seien die finanziellen Verhältnisse der Ehe geprägt gewesen durch das Einkommen des Klägers als verbeamtetem Alleinverdiener; ihre Tätigkeit als Krankengymnastin habe die geschiedene Ehefrau des Klägers nach der Eheschließung und den - im Vier-Jahres-Abstand erfolgten - Geburten der Kinder aufgegeben und in der Ehe nicht mehr ausgeübt. Die Eheleute hätten eine traditionelle Rollenverteilung dergestalt praktiziert, dass der Kläger als Alleinverdiener arbeite und die Ehefrau Hausfrau und Mutter sei; der spätere Zuverdienst der geschiedenen Ehefrau auf geringfügiger Basis habe die finanziellen Verhältnisse der seinerzeitigen Ehe demgegenüber nicht entscheidend geprägt. Der geschiedenen Ehefrau des Klägers sei es - neben der Betreuung der Kinder, aber auch unabhängig von dieser - nicht möglich gewesen, einen beruflichen Wiedereinstieg zu finden, der es ihr erlaubt hätte, den eigenen Unterhalt sicherzustellen. Für die Zeit mindestens ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Oktober 2013 - und damit für den streitgegenständlichen Zeitraum - sei die geschiedene Ehefrau des Klägers bedürftig im Sinne von § 1577 BGB gewesen, weil sie den eigenen Unterhalt nicht durch eine eigene Erwerbstätigkeit habe sichern können. Aufgrund der notwendigen Betreuung der beiden Kinder habe sie ohnehin keine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen können. Nach der für das Jahr 2011 geltenden Düsseldorfer Tabelle habe der Kindesunterhalt für die Tochter der geschiedenen Eheleute 398,00 EUR und für den Sohn 327,00 EUR - und damit insgesamt 725,00 EUR - betragen, so dass sich als Differenzbetrag (zu 1.000,00 EUR) ein Ehegattenunterhalt in Höhe von 275,00 EUR ergebe. Mit Erreichen der nächsten Altersstufe (12 bis 17 Jahre) durch den Sohn der geschiedenen Eheleute sei der Zahlbetrag dann für jedes Kind auf 398,00 EUR monatlich gestiegen, so dass sich als Differenzbetrag ein Ehegattenunterhalt in Höhe von 204,00 EUR ergebe. Die Differenz sei somit gesunken, habe allerdings nach wie vor den als Familienzuschlag gewährten Betrag in Höhe von 125,00 EUR monatlich deutlich überstiegen. Als Gegenprobe hätte der Ehegattenunterhalt nach der 3/7-Methode bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Klägers abzüglich des Kindesunterhals in Höhe von 1.654,00 EUR und einem Einkommen seiner geschiedenen Ehefrau in Höhe von 450,00 EUR 516,00 EUR betragen. Dieser Betrag hätte den vom Kläger gezahlten Differenzbetrag überstiegen; der Ehegattenunterhalt sei jedoch disponibel.

Da keine schriftliche Vereinbarung über das Bestehen der Unterhaltsverpflichtung und die vereinbarte Höhe vorliege, sei das einzige, dem Kläger zur Verfügung stehende Beweismittel das Zeugnis seiner geschiedenen Ehefrau. Diese werde bekunden, dass sie aufgrund des Betreuungsaufwandes für beide Kinder nicht in der Lage gewesen sei, nach der Ehescheidung sogleich eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen, welche ihr die Sicherstellung ihres Lebensunterhalts ermöglicht hätte. Daneben werde sie bekunden, dass die ehelichen Lebensverhältnisse durch die beschriebene Rollenverteilung geprägt gewesen seien. Ferner werde die Zeugin bestätigen, dass der Kläger den Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR monatlich regelmäßig bis einschließlich September 2013 gezahlt habe. Die Kontoauszüge für den hier streitgegenständlichen Zeitraum (September 2011 bis September 2013) hätten sich größtenteils nicht mehr auffinden lassen; überraschend habe der Kläger indes beim Um- und Aufräumen noch Kontoauszüge bzw. (Überweisungs-)Quittungsbelege aufgefunden, welche Überweisungen in Höhe von 1.000,00 EUR an seine geschiedene Ehefrau aufwiesen, und zwar am 29. August 2011, am 21. September 2011, am 30. Oktober 2011, am 28. November 2011, am 27. Dezember 2011, am 27. Januar 2012 und am 26. Februar 2012 . Damit habe der Kläger jedenfalls Zahlungen bis einschließlich März 2012 belegt. Von seiner Bank habe der Kläger die Auskunft erhalten, dass die Wiederherstellung jedes von ihm abgerufenen Kontoauszugs, der mikroverfilmt worden sei, Anfertigungskosten in Höhe von 15,00 EUR verursachen würde. Der Kläger habe in der Regel wöchentlich Kontoauszüge abgerufen, so dass pro Monat mit Anfertigungskosten in Höhe von 60,00 EUR zu rechnen sei, was für den streitgegenständlichen Zeitraum von etwa drei Jahren zu Gesamtkosten in Höhe von ca. 2.000,00 EUR (12 Monate x 3 x 60,00 EUR) führte; die Nachfertigung von Kontoauszügen, auf denen allein die Unterhaltszahlungen erschienen, sei nicht möglich. Damit würden die zu erwartenden Kosten in etwa der hier in Rede stehende Rückforderungssumme (= 1.898,89 EUR) entsprechen bzw. diese sogar knapp übersteigen. Mit Blick auf die nun nachgewiesenen Zahlungen, den Beweisantritt durch Benennung der geschiedenen Ehefrau des Klägers als Zeugin sowie den Umstand, dass der Kläger als Beamter gegenüber seinem Dienstherrn zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet sei, sei zweifelhaft, ob der Beklagte mit Erfolg die Vorlage weiterer Kontoauszüge fordern könne. Die geschiedene Ehefrau des Klägers verfüge ebenfalls nicht mehr über Kontoauszüge in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum; eine kostenfreie Möglichkeit, Kontoauszüge wiederherzustellen, bestehe auch insoweit nicht.

Der Senat hat in Bezug auf die Frage der tatsächlichen Zahlungen des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum (1. November 2011 bis zum 30. September 2013) und zum Inhalt der von dem Kläger mit seiner geschiedenen Ehefrau seinerzeit getroffenen Zahlungsvereinbarung Beweis erhoben durch die Vernehmung der geschiedenen Ehefrau des Klägers - Frau A. - als Zeugin; insoweit wird auf den in der Sitzungsniederschrift vom 25. September 2018 protokollierten Beweisbeschluss sowie die in der Sitzungsniederschrift protokollierten Ausführungen der Zeugin Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Der Rückforderungsbescheid der OFD vom 20. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2014 ist rechtmäßig. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil zu ändern und die - auf Aufhebung der genannten Bescheide gerichtete - Klage des Klägers abzuweisen.

I. Rechtsgrundlage für die in Rede stehende Rückforderung ist § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG - in der (vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden) Fassung vom 3. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 124) in Verbindung mit § 12 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) - im Folgenden: § 12 BBesG a. F. -.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F., dessen Wortlaut mit dem Wortlaut der aktuell geltenden Gesetzesfassung identisch ist, regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812ff. BGB), soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Verweis auf die §§ 812ff. BGB bezieht sich nur auf die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruchs; die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 12 Abs. 2 BBesG a. F./n. F. mit der Wendung „zuviel gezahlt“ eigenständig und abschließend (BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - BVerwG 2 C 2.01 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn. 13).

Für die Rechtmäßigkeit einer auf § 12 BBesG a. F./n. F. gestützten Rückforderung ist neben der „Zuvielzahlung“ erforderlich, dass sich der Beamte nicht erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann und der Rückforderung nicht der Einwand des treuwidrigen Verhaltens des Dienstherrn entgegensteht; außerdem muss die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG a. F./n. F. zu treffende Billigkeitsentscheidung den maßgeblichen Anforderungen entsprechen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, so dass der Kläger mit seiner Anfechtungsklage nicht durchdringt.

1. Der Kläger hat im Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2013 „zuviel gezahlte“ Bezüge im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F./n. F. erhalten.

Dienstbezüge sind nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F./n. F. „zuviel gezahlt“, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, juris Rn. 16). Dies ist im Hinblick auf den vom Kläger im streitbefangenen Zeitraum erhaltenen Familienzuschlag der Stufe 1 als Bezügebestandteil der Fall. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt das Schreiben der Bezirksregierung Hannover vom 2. April 1995 keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Familienzuschlags dar - dazu unter a) -. Ein Rechtsgrund für den im Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2013 erfolgten fortlaufenden Bezug von Familienzuschlag der Stufe 1 ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachehelichen Ehegattenunterhalts - dazu unter b) -.

a) Der erkennende Senat vermag der Ansicht des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck - UA -, S. 7 bis 9), das Schreiben der Bezirksregierung Hannover vom 2. April 1995 stehe der Rückforderung als bestandskräftiger, nicht mehr aufhebbarer Verwaltungsakt entgegen, nicht zu folgen.

aa) Als Besoldungsbestandteil steht der Familienzuschlag dem Berechtigten unmittelbar aufgrund Gesetzes zu. Für den hier betroffenen Zeitraum - also die Zeitspanne zwischen dem 1. November 2011 und dem 30. September 2013 - richtet sich die Familienzuschlagsberechtigung nach § 1 Abs. 3 NBesG in der Fassung vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462) sowie nach § 1 Abs. 2 NBesG in den Fassungen vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422) und vom 3. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 124), jeweils in Verbindung mit §§ 1, 40 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (a. F.). Danach gehört zur Besoldung eines Landesbeamten - und damit zu seinen Dienstbezügen - der Familienzuschlag (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a. F.); dessen sogenannte Stufen sind in § 40 BBesG a. F. geregelt. Dienstbezüge werden auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid gewährt; an diese Rechtslage knüpft § 12 BBesG an und sieht daher von der Aufhebung eines solchen Bescheides als Voraussetzung einer Rückforderung ab (BVerwG, Beschluss vom 24.1.2008 - BVerwG 2 B 72.07 -, juris Rn. 6).

Gleichwohl ist denkbar, dass ausnahmsweise ein der Zahlung zugrunde liegender Verwaltungsakt ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2008, a. a. O., Rn. 6), also gemäß § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwfG) in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen, vorliegt. Eine Maßnahme hat Regelungscharakter im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen (BVerwG, Urteil vom 5.11.2009 - BVerwG 4 C 3.09 -, juris Rn. 15). Dies ist der Fall, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte verbindlich abgelehnt werden (BVerwG, Urteil vom 5.11.2009, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 23.8.2011 - BVerwG 9 C 2.11 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 28.5.2015 - 5 LA 195/14 -, juris Rn. 34); abzugrenzen ist insoweit von einem rein tatsächlichen Verwaltungshandeln wie etwa einer Information, die keine unmittelbaren Rechtswirkungen hervorbringen soll.

Ob dem Schreiben der Bezirksregierung Hannover vom 2. April 1995 eine Regelungswirkung in diesem Sinne innewohnt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, dass im öffentlichen Recht die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) entsprechend anzuwenden sind (BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - BVerwG 8 C 17.01 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 10.9.2013 - BVerwG 9 B 20.13 u. a. -, juris Rn. 11; Urteil vom 24.7.2014 - BVerwG 3 C 23.13 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2006 - 5 LC 260/04 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LA 21/13 -). Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften; nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Es kommt demnach nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (BVerwG, Urteil vom 12.12.2001, a. a. O., Rn. 40; Urteil vom 28.5.2003 - BVerwG 8 C 6.02 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 31.8.2011 - BVerwG 2 B 68.10 -, juris Rn. 6). Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann (BVerwG, Urteil vom 12.12.2001, a. a. O., Rn. 40; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 23.12 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LA 21/13 -). Dies gilt sowohl für Erklärungen, die gegenüber einer Behörde abgegeben werden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.12.2001, a. a. O., Rn. 40), als auch - wie hier - für Erklärungen der Behörde gegenüber dem Bürger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.4.2013 - BVerwG 8 B 74.12 -, juris Rn. 5; Urteil vom 24.7.2014, a. a. O., Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 28.5.2015, a. a. O., Rn. 34). Die Frage, ob ein behördliches Schreiben Verwaltungsaktqualität besitzt, beantwortet sich somit mittels Auslegung anhand eines objektiven Empfängerhorizontes.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Schreiben der Bezirksregierung Hannover vom 2. April 1995 (Bl. 140, 140Rs./Beiakte 002) nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Es ist zwar mit einer Rechtsbehelfsbelehrung („Gegen diesen Bescheid kann […] Widerspruch erhoben werden“) versehen, und auch an anderer Stelle wird das Schreiben als „Bescheid“ bezeichnet; außerdem wird am Ende des Schreibens darauf hingewiesen, dass „die vorstehenden Feststellungen“ ab dem Zahlungsmonat Mai 1995 berücksichtigt würden. Gegen den Regelungscharakter des Schreibens spricht jedoch, dass es als Vordruck mit dem Hinweis „Zutreffendes ist angekreuzt“ ausgestaltet ist. Dieser Vordruck wird mit den Worten „Ihnen steht gemäß § 40 BBesG Ortszuschlag nach folgender Stufe zu“ eingeleitet und führt sodann - als anzukreuzende Textbausteine - die gesetzlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Varianten der unterschiedlichen Ortszuschlagsstufen auf; darüber hinaus enthält der Vordruck vier - handschriftlich auszufüllende - „Freifelder“ („Eheschließung am [Datum]“, „Ehescheidung am [Datum]“, „Beschäftigung Ihres Ehegatten [ab, vom - bis]“ und „Datum [des Bezugsbeginns]“). Diese Vordruckgestaltung mit durch die Behörde vorzunehmenden handschriftlichen Eintragungen (Daten, Kreuze) spricht aus objektiver Sicht für eine bloße Information des jeweiligen Beamten über die aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse einschlägigen Ortszuschlagsstufe und den entsprechenden Zahlungsbeginn. Auch wird in dem Schreiben vom 2. April 1995 ein konkreter Betrag des Ortszuschlags nicht genannt, was aus Sicht eines objektiven Empfängers - trotz des Hinweises auf „vorstehende Feststellungen“ - ebenfalls gegen einen feststellenden Verwaltungsakt und für eine reine Information des Betreffenden über die in seinem Fall bestehende Rechtslage spricht. Gegen eine Auslegung des Schreibens vom 2. April 1995 als feststellender Verwaltungsakt (im Hinblick auf die Ortszuschlagsberechtigung des Klägers) spricht schließlich der Umstand, dass diesem Schreiben ausweislich der Verwaltungsvorgänge keinerlei Streit über das Eingreifen einzelner Tatbestandsmerkmale des § 40 BBesG a. F. vorausgegangen ist, sondern dieses Schreiben die erste Reaktion des Dienstherrn auf die Veränderungsanzeige des Klägers vom 6. März 1995 (Bl. 138/Beiakte 002), mit der er seine Eheschließung angezeigt hat, darstellt. Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben bei objektiver Betrachtung nicht als verbindliche Feststellung dahingehend zu werten, dass dem Kläger aufgrund seiner Eheschließung ab Februar 1995 der Ortszuschlag der Stufe 2 zustehe, weil seine Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 BBesG a. F. beschäftigt sei, sondern als bloße Information des Klägers über die sich in seinem Fall aus § 40 BBesG a. F. ergebenden Rechtsfolgen.

bb) Selbst wenn man indes - der Auffassung des Klägers folgend - das Schreiben der Bezirksregierung Hannover vom 2. April 1995 als feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts qualifizieren wollte, dem Kläger stehe aufgrund seiner am … 1995 erfolgten Eheschließung seit dem 1. Februar 1995 der Ortszuschlag der Stufe 2 zu, weil seine Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 BBesG a. F. beschäftigt sei, käme ein so verstandener feststellender Verwaltungsakt gleichwohl nicht (mehr) als Rechtsgrund für das Behaltendürfen des im streitgegenständlichen Zeitraum bezogenen Familienzuschlags in Betracht. Denn ein solcher Bescheid wäre - wenn seine Wirksamkeit nicht bereits aufgrund des im Jahr 1997 in Kraft getretenen Dienstrechtsreformgesetzes (BGBl. I S. 322) und der hiermit verbundenen Normierung des „Ehegattenzuschlags“ als Familienzuschlag der Stufe 1 (statt als Ortszuschlag der Stufe 2) entfallen wäre - jedenfalls durch die Änderung der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Klägers, nämlich seine seit dem 27. Oktober 2011 rechtskräftige Ehescheidung, unwirksam geworden.

Die in jenem Schreiben vom 2. April 1995 enthaltene Passage,

„Dieser Bescheid wird zu dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem sich die in ihm berücksichtigten Verhältnisse oder die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften ändern“,

stellt eine Nebenbestimmung in Form einer auflösenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) dar. Die (knapp gefasste) Gegenposition des Verwaltungsgerichts - diese Passage sei mangels Bestimmtheit nicht als Nebenbestimmung zu qualifizieren, weil sich ihr für den Kläger nicht hinreichend konkret entnehmen lasse, ob der Bescheid in seinem Fall jeweils Gültigkeit besitze oder nicht (UA, S. 8) - hält der erkennende Senat nicht für überzeugend. Denn für einen objektiven Empfänger ist jedenfalls hinreichend deutlich, dass die Zahlung ehegattenbezogenen Orts- bzw. Familienzuschlags von den in dem Schreiben angeführten persönlichen Verhältnissen des Klägers - „Ehegatte“, der „nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist“ - abhängt, deren Änderungen dem Beamten als aus seiner Sphäre stammend naturgemäß bekannt sind. Dementsprechend haben sich die in dem Schreiben vom 2. April 1995 berücksichtigten Verhältnisse des Klägers - seine am … 1995 eingegangene und seither bestehende Ehe - aufgrund der mit Wirkung vom … 2011 erfolgten rechtskräftigen Ehescheidung geändert mit der Folge, dass die auflösende Bedingung eingetreten ist und ein etwaiger (bestandskräftiger) Verwaltungsakt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorlag. Auf die Frage der Aufhebbarkeit dieses Verwaltungsaktes kommt es also - anders, als das Verwaltungsgericht meint (UA, S. 8f.) - im vorliegenden Zusammenhang nicht (mehr) an.

b) Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen des im maßgeblichen Zeitraum gezahlten Familienzuschlags der Stufe 1 ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Verpflichtung des Klägers zur Gewährung nachehelichen Ehegattenunterhalts mit Blick auf die und nach Maßgabe der entsprechenden bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen.

Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. erhalten den Familienzuschlag der Stufe 1 Beamte, Richter und Soldaten, die verheiratet sind. Da die Ehe des Klägers mit Wirkung vom … 2011 rechtskräftig geschieden worden ist, lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift ab dem 1. November 2011 unstreitig nicht mehr vor.

Der Kläger hätte im hier maßgeblichen Zeitraum gleichwohl keine „zuviel gezahlten“ Dienstbezüge im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F. erhalten, wenn ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 in Anwendung einer anderen rechtlichen Bestimmung - hier: des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. - hätte (weiter)gezahlt werden müssen. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. erhalten geschiedene Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, „wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind“. Dass diese tatbestandliche Voraussetzung im Streitfall vorliegt, lässt sich jedoch nicht feststellen.

aa) Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 18. März 2016 (- 5 LA 22/15 -, juris) zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 für geschiedene niedersächsische Beamte gemäß § 1 NBesG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. Folgendes ausgeführt (Rn. 25 bis 27):

„Was unter der gesetzlichen Formulierung 'aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet' zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelungen im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1987 - BVerwG 2 C 6.85 -, juris Rn. 15; Urteil vom 12.3.1991 - BVerwG 6 C 51.88 -, juris Rn. 25; Urteil vom 19.9.1991 - BVerwG 2 C 28.90 -, juris Rn. 14; Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 C 5.02 -, juris Rn.8). Nach der Scheidung kann ein Ehegatte dem anderen nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1569ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet sein, d. h. es kann eine Verpflichtung bestehen, für den laufenden Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten aufzukommen, soweit dieser außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1987, a. a. O., Rn. 16). Die Ehegatten können indes über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung auch Vereinbarungen treffen (§ 1585c Satz 1 BGB) und im Rahmen der ihnen nach § 1585c BGB zustehenden, auf die Scheidungsfolgen bezogenen Vertragsfreiheit (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.2008 - XII ZR 157/06 -, juris Rn. 22) einen gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ausschließen und sogar auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 8.3.1995 - XII ZR 165/93 -, juris Rn. 14 m. w. Nw.). Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 1585 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB ist der laufende Unterhalt durch Zahlung einer monatlich im Voraus zu entrichtenden Geldrente zu zahlen; statt der Rente kann der Berechtigte aber auch eine Kapitalabfindung verlangen (§ 1585 Abs. 2 BGB). Dementsprechend können die Ehegatten in Ausübung ihrer auf die gesetzlichen Scheidungsfolgen bezogenen Vertragsfreiheit beispielsweise eine Vereinbarung des Inhaltes treffen, dass statt einer Unterhaltsrente eine Kapitalabfindung gezahlt wird, welche die Unterhaltspflicht zum Erlöschen bringt. Wenn in einem solchen Falle die Kapitalabfindung gezahlt wurde, ist der Betreffende nicht (mehr) nach dem bürgerlichen Recht zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet, was die besoldungsrechtliche Folge hat, dass ein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a.F. (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n.F.) ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1991, a. a. O., Rn. 26ff.; BVerwG, Urteil vom 30.1.2003, a. a. O., Rn. 9). Denn Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F./§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n. F. bestehen darin, wegen der Alimentationspflicht gegenüber der Beamtenfamilie der fortbestehenden unterhaltsrechtlichen Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten laufenden Unterhaltsbelastung des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1978 - 2 BvL 10/77 -, juris Rn. 37, 42; BVerwG, Urteil vom 12.3.1991, a. a. O., Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 26.2.2007 - 1 A 2089/05 -, juris Rn. 31f.). Der Familienzuschlag der Stufe 1 für verheiratete Beamte soll einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der bei verheirateten Beamten (im Verhältnis zu ledigen Beamten) aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2005 - BVerwG 2 C 16.04 -, juris Rn. 22 m. w. Nw.). Bei geschiedenen Beamten tritt an die Stelle der Mehraufwendungen aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten die nacheheliche Unterhaltsleistung (BVerwG, Urteil vom 3.11.2005, a. a. O., Rn. 23). Dementsprechend setzt § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F./§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n. F. eine fortbestehende unterhaltsrechtliche Bindung voraus, weil andernfalls eine wirtschaftliche Mehrbelastung des geschiedenen Beamten (im Verhältnis zum ledigen Beamten) nicht besteht.

Die Feststellung, dass eine fortbestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1569ff. BGB vorliegt, ist jedenfalls dann problemlos möglich, wenn eine entsprechende familiengerichtliche Entscheidung existiert. In diesem Fall ist als weitere (ungeschriebene) Voraussetzung des Anspruchs auf Gewährung von Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F./§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n. F. noch zu beachten, dass eine Zu[schlags] gewährung ausscheidet, wenn die monatliche Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe nicht mindestens die Höhe des Bruttobetrags des Familienzuschlags erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2005, a. a. O., Rn. 23; vgl. Schmidt, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2016, Band 3, § 40 BBesG Rn. 119). Aus Sinn und Zweck der Vorschrift, bei der Bemessung der Dienstbezüge der erhöhten finanziellen Belastung Rechnung zu tragen, die dem Besoldungsempfänger im Falle einer Unterhaltsverpflichtung aus der geschiedenen Ehe verbleibt, lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit schließen, dass unbedeutende Zuschüsse zum Lebensunterhalt des früheren Ehegatten, die nicht einmal die Höhe des maßgeblichen Bruttobetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 erreichen, nicht als Verpflichtung zum Unterhalt im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F./§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n. F. angesehen werden können. Denn andernfalls würde nicht nur die verbliebene Belastung besoldungsrechtlich berücksichtigt, sondern dem Besoldungsempfänger eine nicht [gewollte] finanzielle Besserstellung gegenüber einem ledigen Beamten verschafft (BVerwG, Urteil vom 19.9.1991, a. a. O., Rn. 15).

Liegen hingegen vertraglich vereinbarte, fortbestehende Unterhaltsverpflichtungen des Beamten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten vor, so führen diese nur dann zur Gewährung des Zuschlags, wenn und soweit sie ihren Rechtsgrund in den gesetzlichen Unterhaltsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches haben (Schmidt, a. a. O., § 40 BBesG Rn. 114); freiwillige nacheheliche Unterhaltsleistungen begründen also keinen Anspruch auf den Familienzuschlag (vgl. auch Ziffer 40.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11.7.1997, GMBl. S. 314; in diesem Sinne auch OVG NRW, Urteil vom 26.2.2007, a. a. O., Rn. 71ff.). Darüber hinaus führen auch vertraglich vereinbarte, fortbestehende nacheheliche Unterhaltsverpflichtungen im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen nur dann zur Gewährung eines Familienzuschlags, wenn die Unterhaltsleistungen mindestens die Höhe des Bruttobetrages des Zuschlags erreichen.“

bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, an denen weiterhin festgehalten wird, lässt sich im Streitfall das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet“ nicht mit dem für die Entscheidungsfindung erforderlichen Maß an Überzeugungsgewissheit feststellen. Dies ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits daraus, dass die geschiedenen Eheleute seinerzeit keine schriftliche Unterhaltsvereinbarung getroffen haben - dazu unter (1) - und dass der Kläger die von ihm behaupteten Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau in Höhe von monatlich 1.000,00 EUR nicht lückenlos durch die Vorlage entsprechender Kontoauszüge belegt hat - dazu unter (2) -. Der erkennende Senat hat jedoch keine Überzeugung dahingehend gewinnen können, dass bzw. in welcher konkreten Höhe der Kläger und seine geschiedene Ehefrau seinerzeit einen nachehelichen Ehegattenunterhalt vereinbart haben - dazu unter (3) -.

(1) Im Streitfall liegt eine familiengerichtliche Entscheidung, die eine fortbestehende nacheheliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers gemäß §§ 1569ff. BGB festschriebe, unstreitig nicht vor. Dementsprechend kann eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau während des in Rede stehenden Zeitraums nur auf einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den vormaligen Eheleuten beruhen, auf die sich der Kläger auch beruft.

Eine im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehescheidung geschlossene schriftliche Vereinbarung des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau, welche vor dem Hintergrund der oben genannten Grundsätze ausgelegt und überprüft werden könnte, existiert indes unstreitig nicht. Dies erschwert zwar die Klärung der Frage, was zwischen den Beteiligten seinerzeit vereinbart worden ist, schließt aber die Prüfung des Bestehens einer „Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe“ im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. nicht aus (in diesem Sinne auch Nds. OVG, Beschluss vom 23.8.2012 - 5 LA 240/10 -, juris Rn. 7, 9ff.). Soweit der Beklagte geltend macht, nur eine im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehescheidung geschlossene schriftliche Vereinbarung könne Grundlage der Prüfung sein, ob eine fortbestehende nacheheliche Unterhaltsverpflichtung im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen vorliege und ob diese mindestens die Höhe des Bruttobetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 erreiche, nicht hingegen eine bloß mündliche Absprache, ist dieser Auffassung nicht beizutreten. Da die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. ein Schriftformerfordernis nicht enthält, gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass - wenn die Schriftform im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist - auch eine mündliche Vereinbarung getroffen werden kann.

(2) Der erkennende Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum (1. November 2011 bis 30. September 2013) monatlich einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR an seine geschiedene Ehefrau gezahlt hat.

Wie bereits im Beschluss des Senats vom 23. August 2012 (a. a. O.) herausgestellt wurde, sind die Voraussetzungen einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung nachprüfbar zu belegen. Der (pauschale) Hinweis auf §§ 1570ff. BGB genügt insoweit nicht, weil aus der bloßen Normierung gesetzlicher Unterhaltspflichten nicht erkennbar ist, ob die Unterhaltspflicht im Einzelfall noch besteht und nicht durch Befristung beendet, durch Auszahlung abgelöst oder durch Verzicht erloschen ist, ob sie auch in Zukunft noch besteht und ob der geschuldete Unterhalt die Höhe des begehrten Familienzuschlags erreicht (a. a. O., Rn. 8). Zur Begründung eines Anspruchs auf Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. bedarf es deshalb der substantiierten Darlegung von Tatsachen, aus denen sich ein fortbestehender Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zweifelsfrei ergibt; Zweifel am Bestehen des Unterhaltsanspruchs gehen zu Lasten des jeweiligen Beamten (a. a. O., Rn. 9). Ist die Unterhaltspflicht nicht durch Urteil oder schriftlichen Vergleich festgestellt, ist ihr Fortbestand durch entsprechende Indizien glaubhaft zu machen. Notwendig ist dabei der Nachweis, dass der Verpflichtete den Unterhalt regelmäßig zahlt (a. a. O., Rn. 9). Der Nachweis tatsächlicher Zahlungen allein ist allerdings kein hinreichender Beleg für eine in gleicher Höhe bestehende Unterhaltspflicht im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen (a. a. O., Rn. 11), weil eine Zahlung auch überobligatorisch sein und es sich dementsprechend um eine freiwillige nacheheliche Unterhaltsleistung handeln kann.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR monatlich an seine geschiedene Ehefrau, die Zeugin A., gezahlt hat.

Dass der Kläger einzelne monatliche Zahlungen in Höhe von 1.000,00 EUR an die Zeugin A. erbracht hat, ist durch die Vorlage entsprechender Kontoauszüge belegt. Der Kläger hat bereits in seinem Erläuterungsschreiben vom 28. August 2013 (Bl. 275/Beiakte 001) einen Kontoauszug (im Original) beigefügt, aus dem sich eine am 30. Oktober 2011 getätigte und am 31. Oktober 2011 abgebuchte SB-Überweisung des Klägers an die Empfängerin A., Kontonummer …, ergibt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger weitere Kontoauszüge sowie (Überweisungs-)Quittungsbelege zur Gerichtsakte gereicht, aus denen

·eine am 28. November 2011 getätigte und auf dasselbe Konto angewiesene Überweisung (Begünstigter: „… A.“; Verwendungszweck: „12/11“) in Höhe von 1.000,00 EUR (Bl. 195f./GA),
·eine am 27. Dezember 2011 getätigte und auf dasselbe Konto angewiesene Überweisung („… A.“; „UNTERHALT 1/12“) in Höhe von 1.000,00 EUR (Bl. 197/GA),
·eine am 27. Januar 2012 getätigte und auf dasselbe Konto angewiesene Überweisung (Begünstigter: „… A.“; Verwendungszweck: „UNTERHALT 2/12“) in Höhe von 1.000,00 EUR (Bl. 198f./GA),

sowie

·eine am 26. Februar 2012 getätigte und auf dasselbe Konto angewiesene Überweisung (Begünstigter: „… A.“) in Höhe von 1.000,00 EUR (Bl. 200/GA),

hervorgehen. Damit hat der Kläger die von ihm behaupteten fortlaufenden Zahlungen in Höhe von 1.000,00 EUR für die hier streitgegenständlichen Monate November 2011 bis März 2012, d. h. für fünf Monate, belegt; durch den von ihm (mehrheitlich) eingegebenen Verwendungszweck wird auch deutlich, dass mit diesen Zahlungen „Unterhalt“ geleistet werden sollte. Dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch über diese fünf Monate hinaus monatlich einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR an seine geschiedene Ehefrau gezahlt hat, ergibt sich aus der entsprechenden Aussage der Zeugin A.. Diese hat in der mündlichen Verhandlung für den erkennenden Senat glaubhaft bekundet, dass der Kläger während des Zeitraums vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2013 durchgehend monatlich einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR auf ihr Konto überwiesen habe. Aufgrund dieser Aussage und der vorgelegten Belege, wobei der Kläger glaubhaft erklärt hat, über weitere Kontoauszüge nicht mehr zu verfügen bzw. diese nur noch mit erheblichem Aufwand wiederherstellen lassen zu können, sind die tatsächlichen Zahlungen des Klägers in Höhe von 1.000,00 EUR pro Monat während des hier in Rede stehenden Zeitraums für den Senat nicht zweifelhaft; die - vom Beklagten geforderte - lückenlose Vorlage von Kontoauszügen über jede im maßgeblichen Zeitraum erfolgte „Unterhalts“-Zahlung ist hier nicht erforderlich.

(3) Der erkennende Senat hat sich indes nicht hinreichend davon zu überzeugen vermocht, dass bzw. in welcher Höhe der Kläger und die Zeugin A. seinerzeit einen nachehelichen Ehegattenunterhalt zugunsten der Zeugin A. vereinbart haben, also die Verpflichtung des Klägers, in bestimmter Höhe für den laufenden Lebensbedarf seiner geschiedenen Ehefrau aufzukommen.

Nach den eingangs dargelegten Maßstäben führen (vertraglich) vereinbarte, fortbestehende Unterhaltsverpflichtungen des Beamten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten nur dann zur (Weiter-)Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F., wenn und soweit sie ihren Rechtsgrund in den gesetzlichen Unterhaltsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches haben (so auch BVerwG, Beschluss vom 17.1.2008 - BVerwG 2 B 58.07 -, juris Rn. 8); freiwillige nacheheliche Unterhaltsleistungen begründen also keinen Anspruch auf den Familienzuschlag. In Anwendung dieses Rechtssatzes hat das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach darauf abgehoben, dass vertraglich vereinbarte Unterhaltsverpflichtungen nur dann weiterhin zu einem Familienzuschlag der Stufe 1 führen können, wenn sie objektiv nicht über die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Unterhaltspflichten hinausgehen. Es hat nämlich ein Eingreifen der Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. verneint, wenn die Gewährung nachehelichen Ehegattenunterhalts auch für den Fall der Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten vereinbart worden sei, weil nach der gesetzlichen Konzeption des bürgerlichen Rechts die unterhaltsrechtlichen Folgewirkungen der geschiedenen Ehe durch eine Wiederheirat des unterhaltsberechtigten Ehegatten beendet würden (BVerwG, Beschluss vom 17.1.2008, a. a. O., Rn. 8f.). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach festgestellt, dass es sich bei einer vertraglich vereinbarten, fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung des Beamten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten, welche in objektiver Hinsicht über die im Bürgerlichen Gesetzbuch normierten Unterhaltpflichten hinausgeht, um eine freiwillige Unterhaltsverpflichtung handelt, und hat deshalb die Voraussetzung „aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet“ im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. als nicht gegeben angesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2008, a. a. O., Rn. 10).

Aus dem Erfordernis, dass die vereinbarten, fortbestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten ihren Rechtsgrund in den Unterhaltsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches haben müssen, folgt indes auch, dass die Beteiligten bei Abschluss ihrer Vereinbarung in subjektiver Hinsicht davon ausgegangen sein müssen, dass nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts gesetzliche Unterhaltsleistungen des Beamten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten in bestimmter Höhe bestehen würden, dass der Beamte also nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu nachehelichem Ehegattenunterhalt in bestimmter Höhe verpflichtet wäre. Nur dann kann eine vertragliche Vereinbarung zur Gewährung nachehelichen Ehegattenunterhalts nämlich „ihren Rechtsgrund in den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ haben und wäre nicht freiwillig - also unabhängig vom Vorliegen gesetzlicher Regelungen oder über diese hinausgehend - begründet worden. Für die Feststellung, die Beteiligten seien bei Abschluss ihrer Vereinbarung in subjektiver Hinsicht vom Bestehen einer bürgerlich-rechtlichen nachehelichen Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt ausgegangen, ist wiederum Voraussetzung, dass sich die Ehegatten seinerzeit über den Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Ehegattenunterhalt informiert haben und insoweit - jedenfalls überschlägig - eine Einschätzung zu Grund, Dauer und vor allem zur Höhe der Unterhaltsverpflichtung gewonnen hätten. Ist eine solche Einschätzung hingegen nicht erfolgt, kann eine vertragliche Vereinbarung zur Leistung von nachehelichem Ehegattenunterhalt nur als freiwillige - nicht den Tatbestand des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. erfüllende - Leistung angesehen werden.

Damit ist festzuhalten, dass es zur Abgrenzung von „freiwilligen“ und „in Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten“ vereinbarten Leistungen des nachehelichen Ehegattenunterhalts zunächst nicht darauf ankommt, ob seinerzeit - d. h. zum Zeitpunkt des Vereinbarungsabschlusses - in objektiver Hinsicht ein gesetzlicher Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in bestimmter Höhe bestanden hätte, sondern zunächst zu prüfen ist, ob die Beteiligten in subjektiver Hinsicht von einer solchen Verpflichtung ausgegangen sind (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 18.3.2016, a. a. O., Rn. 38). Ist dies nicht der Fall - d. h. haben sich die Beteiligten seinerzeit gar keine Gedanken über die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gemacht bzw. sind ohne nähere Prüfung von Grund, Dauer und Höhe eines nachehelichen Ehegattenunterhalts von dessen Vorliegen ausgegangen oder wollten sie die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gerade abbedingen - liegt eine freiwillige Unterhaltsleistung vor mit der Folge, dass § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. nicht eingreift. Sind die Beteiligten hingegen in subjektiver Hinsicht glaubhaft vom Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt in bestimmter Höhe ausgegangen, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese subjektive Einschätzung rechtlich zutreffend war, ob und inwieweit also in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen für einen nachehelichen Ehegattenunterhalt vorlagen; aufgrund einer nur vermeintlich bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung („Rechtsirrtum“) wird der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht weitergewährt. In Anwendung dieses Prüfungsschemas kann zwar - wenn sich abzeichnet, dass die vereinbarte Leistung in objektiver Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches widerspricht - das Vorliegen der subjektiven Komponente unterstellend der zweite Prüfungsschritt vorgezogen werden. Ist das Hinausgehen einer vereinbarten Leistung über die im Bürgerlichen Gesetzbuch normierten Verpflichtungen indes nicht eindeutig feststellbar, so ist zunächst die subjektive Komponente in den Blick zu nehmen und zu fragen, ob die Beteiligten bei Abschluss ihrer Vereinbarung davon ausgegangen sind, dass ein Ehegatte gegenüber dem anderen zu nachehelichem Ehegattenunterhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen in bestimmter Höhe verpflichtet war.

Dieses (subjektive und objektive) Prüfprogramm setzt denknotwendigerweise voraus, dass zuvor eine vertragliche Vereinbarung über die Gewährung von nachehelichem Ehegattenunterhalt in bestimmter Höhe festgestellt werden kann. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger hat zunächst in seiner Stellungnahme vom 28. August 2013 (Bl. 275/Beiakte 001) von „Familienunterhalt“ gesprochen, der sich aus der Differenz des nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: Januar 2011) berechneten Kindesunterhalts für seine beiden bei der Zeugin A. lebenden Kinder (398,00 EUR + 327,00 EUR = 725,00 EUR) zu 1.000,00 EUR ergeben und damit 275,00 EUR betragen habe. Der Begriff „Familienunterhalt“ deutet indes darauf hin, dass dieser „Differenzbetrag“ gerade nicht für spezielle Unterhaltszwecke einer bestimmten Person - hier: der Zeugin A. - bestimmt war, sondern für allgemeine Zwecke der Familie des Klägers, die neben den Kindern des Klägers aus der Zeugin A. als der Kindesmutter bestand, bei der die Kinder lebten. Wenn der „Differenzbetrag“ aber auch den Kindern des Klägers zugutekommen sollte - etwa für außerhalb der von der Düsseldorfer Tabelle erfassten Zwecke und Bedarfe -, kann er nicht allein auf den Bedarf der Zeugin A. bezogen gewesen sein.

Erst mit Eintritt der Prozessbevollmächtigten des Klägers in das Verwaltungsverfahren ist von „nachehelichem Ehegattenunterhalt“ zugunsten der Zeugin A. die Rede. Der Kläger hat insoweit vortragen lassen (Stellungnahme vom 23.10.2013 [Bl. 259ff./Beiakte 001] sowie vom 24.4.2014 [Bl. 306f./Beiakte 001]), im Rahmen der Trennung mit der Zeugin A. vereinbart zu haben, dass er neben dem Kindesunterhalt auch Trennungsunterhalt und nachehelichen Ehegattenunterhalt zahle, „weil insoweit Unterhaltspflichten des Klägers bestanden hätten“. Der Kläger und die Zeugin A. hätten sich über den Kindes- und den Ehegattenunterhalt geeinigt, weshalb wegen der Unterhaltspflichten des Klägers aus Kostengründen keine gerichtlichen Verfahren anhängig gemacht worden seien. Ferner hat der Kläger im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbegründung vom 30.9.2014 [Bl. 332ff./Beiakte 001]) ausgeführt, dass sich die geschiedenen Eheleute über die Frage der Unterhaltsgewährung dergestalt verständigt hätten, dass der Kläger für die Kinder die Unterhaltsbeiträge nach den jeweiligen Stufen der Düsseldorfer Tabelle zahlen werde und der nacheheliche Ehegattenunterhalt in der Differenz zwischen der Summe des Kindesunterhalts und 1.000,00 EUR bestehen solle. Weil also für beide Kinder ein Betrag von 725,00 EUR zu zahlen gewesen wäre, ergebe sich ein Ehegattenunterhalt in Höhe von 275,00 EUR.

Damit hat der Kläger eine Abhängigkeit des vorgeblichen Ehegattenunterhalts (= Differenzbetrages) von der sich ändernden Höhe des nach der Düsseldorfer Tabelle berechneten Kindesunterhalts vorgetragen. Nach seinem Vorbringen sollte also dann, wenn sich entweder die Werte der Düsseldorfer Tabelle ändern würden oder aber die Kinder aufgrund ihres Alters in die nächsthöhere Tabellenstufe „hineinwüchsen“, der vorgebliche Ehegattenunterhalt „abschmelzen“, weil der Gesamtüberweisungsbetrag unverändert bliebe. Diese - dynamische - Berechnung des vorgeblichen Ehegattenunterhalts, welche der Kläger in seiner Berufungsbegründung wiederholt und vertieft hat, spricht ebenfalls gegen die Vereinbarung eines - allein den konkreten Bedarf der geschiedenen Ehefrau des Klägers berücksichtigenden - nachehelichen Ehegattenunterhalts. Wenn der vorgebliche Ehegattenunterhalt bei gleichbleibendem Gesamtzahlungsbetrag „abschmelzen“ sollte, wenn sich die nach der Düsseldorfer Tabelle zu ermittelnden Kindesunterhaltsbeträge erhöhten, deutet dies darauf hin, dass der „Differenzbetrag“ (zu 1.000,00 EUR) nicht primär danach bemessen gewesen ist, ob und inwieweit die geschiedene Ehefrau des Klägers seinerzeit in der Lage gewesen ist, für ihren eigenen Lebensbedarf aufzukommen. Vielmehr legt die vom Kläger vorgetragene Berechnungsweise des vorgeblichen Ehegattenunterhalts ebenfalls die Schlussfolgerung nahe, dass die Überweisung einer „runden“ - zum Zeitpunkt der Scheidung den maßgeblichen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle um 275,00 EUR übersteigenden - Summe an die Zeugin A. dazu dienen sollte, ihr über den nach der Düsseldorfer Tabelle maßgeblichen Kindesunterhalt hinaus noch Geld für „Familienzwecke“ - und damit weitere Mittel für die bei ihr lebenden Kinder - zur Verfügung zu stellen.

Die Zeugin A. hat zum Inhalt der mit dem Kläger seinerzeit geschlossenen Vereinbarung in ihrer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erfolgten Vernehmung bekundet, sich „ziemlich unmittelbar vor dem Scheidungstermin“ mit ihrem Ehemann geeinigt zu haben, dass dieser auf ihr Konto einen „monatlichen Familienunterhalt“ in Höhe von 1.000,00 EUR überweise. Sie habe sich zuvor von ihrer Rechtsanwältin dahingehend beraten lassen, dass ihr ein Ehegattenunterhalt zustehe. Der Betrag von 1.000,00 EUR habe sich dergestalt zusammengesetzt, dass ihr geschiedener Ehemann 440,00 EUR für jedes der zwei Kinder und für sie persönlich 120,00 EUR überwiesen habe; zusammen habe dies den Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR ergeben. Die Einigung habe für zwei Jahre gelten sollen, bis ihre Tochter A-Stadt verlasse, um eine Ausbildung zu beginnen; der eigene Unterhaltsanspruch der Zeugin sei im Oktober 2013 weggefallen. Die Zeugin hat weiter erklärt, dass „wir […] einen Familienunterhalt von 1.000,00 EUR erhalten“ hätten; der für sie bestimmte Betrag sei nicht auf ein gesondertes Konto überwiesen worden. Es habe sich bei dem Betrag von 120,00 EUR um ihren - der Zeugin - persönlichen Bedarf gehandelt. Ihre Rechtsanwältin habe ihr zuvor in einer Beratung erklärt, dass „uns ein Betrag von 1.000,00 EUR zustehen würde“.

Der Umstand, dass auch die Zeugin mehrfach von „Familienunterhalt“ gesprochen und sie zudem erklärt hat, die Beratung durch ihre Rechtsanwältin habe ergeben, dass „uns ein Betrag von 1.000,00 EUR zustehen würde“, spricht ebenfalls dafür, dass der Kläger und die Zeugin bei Vereinbarung des Gesamtzahlungsbetrages nicht näher zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt differenziert haben, sondern nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem gemeinsamen Hausstand übereinstimmend von einem Gesamtbedarf der Zeugin und ihrer Kinder in Höhe von 1.000,00 EUR ausgegangen sind. Darauf deutet auch die weitere Aussage der Zeugin, man könne die Ausgaben für sie und die Kinder „so nicht trennen“, hin. Die Zeugin hat zwar in ihrer Aussage auch den Begriff „Ehegattenunterhalt“ verwendet und von ihrem persönlichen Bedarf gesprochen; gleichwohl hat der erkennende Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sie und der Kläger seinerzeit tatsächlich zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt differenzieren - und keinen „Familienunterhalt“ regeln - wollten. Gegen eine solche Absicht zur Differenzierung spricht auch der Umstand, dass die Zeugin einen Betrag des vorgeblichen Ehegattenunterhalts benannt hat, der mit 120,00 EUR deutlich von dem klägerseitig genannten „abschmelzenden“ Betrag in Höhe von 275,00 EUR abweicht. Angesichts dessen hält es der Senat für wahrscheinlicher, dass der Kläger und die Zeugin seinerzeit primär die Gesamtsumme im Blick gehabt und deren Zusammensetzung im Einzelnen nicht weiter vertieft haben. Zweifel im Hinblick auf die Tatsache, ob die Beteiligten tatsächlich einen Ehegattenunterhalt vereinbart haben, gehen - wie ausgeführt - zu Lasten desjenigen Beamten, der sich auf das Vorliegen einer entsprechenden Unterhaltsvereinbarung beruft, hier also des Klägers. Dies hat zur Folge, dass die seinerzeitige Vereinbarung eines nachehelichen Ehegattenunterhalts nicht festgestellt werden kann.

Jedenfalls aber - und dies stellt eine selbständig tragende Erwägung dar - vermag der erkennende Senat nach Würdigung des Vorbringens des Klägers und der Zeugin nicht mit der für die Entscheidungsfindung erforderlichen Gewissheit einen konkreten Betrag des vorgeblich vereinbarten nachehelichen Ehegattenunterhalts festzustellen. Der Kläger und die Zeugin haben zwar übereinstimmend erklärt, dass sich der monatliche Gesamtüberweisungsbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR aus Kindes- und Ehegattenunterhalt zusammengesetzt habe. Die Zeugin hat jedoch nach ihrer Erinnerung eine vollständige andere Zusammensetzung des Gesamtbetrages und auch eine andere Laufzeit der Vereinbarung geschildert als der Kläger. Während die Zeugin bekundet hat, der Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR habe drei Festbeträge - 440,00 EUR je Kind (= 880,00 EUR) und 120,00 EUR für sie persönlich - enthalten und der auf sie entfallende Bestandteil sei bis zum Oktober 2013 befristet gewesen, hat der Kläger vorgetragen, der Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR habe aus drei variablen Komponenten - nämlich zwei unterschiedlichen Beträgen für jedes Kind entsprechend der jeweiligen Stufe der Düsseldorfer Tabelle und dementsprechend zwei sich erhöhenden Beträgen, wenn die Kinder in die nächsthöhere Stufe der Tabelle „hineinwüchsen“ (= Kindesunterhalt) und in Abhängigkeit hiervon ein „abschmelzender“ Differenzbetrag (= nachehelicher Ehegattenunterhalt) - bestanden und sei auch über den Oktober 2013 hinaus an die Klägerin gezahlt worden. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Vorbringen des Klägers oder der Zeugin nicht seiner bzw. ihrer jeweiligen Erinnerung entspricht, ist eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Scheidungstermin (… 2011) erfolgte vertragliche Einigung des Klägers und der Zeugin auf Zahlung eines konkreten Betrages an nachehelichen Ehegattenunterhalt nicht erweislich. Damit aber fehlt es an der Feststellung einer Summe, die im Hinblick auf das (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. dahingehend überprüft werden könnte, ob sie mindestens die Höhe des Bruttobetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 im maßgeblichen Zeitraum erreicht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.6.2016, a. a. O., Rn. 37). Mangels Feststellung eines konkreten Betrages des vorgeblichen Ehegattenunterhalts kann darüber hinaus auch nicht geprüft werden, ob der Kläger und die Zeugin seinerzeit subjektiv von einer nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehenden Verpflichtung des Klägers zur Gewährung nachehelichen Ehegattenunterhalts in (mindestens) dieser Höhe ausgegangen sind und ob diese subjektive Einschätzung rechtlich zutreffend war, ob und inwieweit also in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen für einen nachehelichen Ehegattenunterhalt nach den §§ 1569ff. BGB in (mindestens) dieser Höhe vorlagen.

cc) Nach alledem stand dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum (1. November 2011 bis zum 30. September 2013) der an ihn gezahlte Familienzuschlag der Stufe 1 dem Grunde nach nicht zu; die Höhe der im angegriffene Rückforderungsbescheid vom 20. Juli 2014 zugrunde gelegten Überzahlung (Beträge zwischen etwa 114,00 EUR und 120,00 EUR pro Monat) ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F., § 818 Abs. 3 BGB) berufen.

a) Der Kläger hat zwar hinreichend glaubhaft gemacht, dass er die Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht hat. Bei geringfügigen Überzahlungen, die nicht mehr als 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge betragen, wird ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt (Nds. OVG, Urteil vom 28.4.2015 - 5 LB 149/14 -, juris Rn. 36 m. w. Nw.). Die ist hier angesichts des Umstandes, dass der Kläger im Jahr 2011 Dienstbezüge in Höhe von etwa 3.700,00 EUR brutto erhalten hat (vgl. Bl. 259/Beiakte 001) und dass hier monatliche Überzahlungen in Höhe von etwa 120,00 EUR in Rede stehen, der Fall.

b) Dem Kläger ist aber der Bereicherungseinwand versagt, weil er verschärft haftet.

aa) Der Beklagte hat zu Recht eine verschärfte Haftung des Klägers gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F. in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB, § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG a. F. angenommen.

(1) Danach scheidet eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aus, wenn der Empfänger der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang der Leistung kannte oder ihn später erfährt; der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Letzteres gegeben, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 - BVerwG 6 C 37.83 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 3.3.2014 - 5 LA 286/13 -, juris Rn. 11), also grob fahrlässig gehandelt hat. Der Betreffende haftet somit - anders ausgedrückt - dann verschärft, wenn er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn. 16). Letztlich ist das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne Weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 16; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn. 10). Dabei ist unerheblich, ob auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft; dieses kann allenfalls im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG a. F. von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - BVerwG 2 C 14.81 -, juris Rn. 22).

Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Bezügemitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn . 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11). Der Beamte darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlungen verlassen (BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - BVerwG 2 C 31.82 -, juris Rn. 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

Für die Beurteilung, ob der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen hat, ist auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (z. B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Beträge abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 27.1.1987 - BVerwG 2 C 4.85 -, juris Rn. 20; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11). Ihm muss sich aufdrängen, dass die Bezügemitteilung fehlerhaft ist; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 3.11.2016 - 5 LA 84/16 -, juris Rn. 35). Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17).

(2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hätte der Kläger erkennen müssen, dass ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 zu Unrecht ausgezahlt worden ist.

Nach dem Vortrag des Beklagten, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist und an dessen Wahrheitsgehalt zu zweifeln der Senat keinerlei Anlass hat, haben die Bezügemitteilungen des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin den Familienstand „verheiratet“ ausgewiesen („FZ-Verh-Bestandteil“, vgl. Bl. 266/Beiakte 001), was indes - wie der Kläger wusste - seit Rechtskraft seiner Scheidung mit Wirkung vom … 2011 nicht mehr zutreffend war.

Der Kläger hat sich zwar - wie einem handschriftlichen Vermerk in den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist - im Juni 2011 telefonisch an die ZIB der OFD gewandt, dort mitgeteilt, von seiner Ehefrau getrennt zu leben und wegen des damit verbundenen Steuerklassewechsels um Übersendung seiner Lohnsteuerkarte gebeten (Bl. 260f./Beiakte 001); hierauf hat die OFD dem Kläger dann unter dem 22. Juni 2011 die Lohnsteuerkarte sowie eine auszufüllende Erklärung zum Bezug von familienabhängigen Bezügebestandteilen übersandt (Bl. 261/Beiakte 001), die der Kläger nach der Eintragung, er lebe seit dem 1. Juni 2011 dauernd von seiner nicht im öffentlichen Dienst stehenden, sondern bei einem sonstigen Arbeitgeber teilzeitbeschäftigten Ehefrau getrennt, unter dem 1. Juli 2011 ausgefüllt an die OFD rückübersandt hat (Bl. 263/Beiakte 001). Abgesehen davon, dass sich aus dieser Korrespondenz von Juni/Juli 2011 eine Kenntnis der Bezügestelle von dem am 29. August 2011 ergangenen und seit dem … 2011 rechtskräftigen Scheidungsurteil schon vom zeitlichen Ablauf her nicht ergeben kann, ist dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der verschärften Haftung jedenfalls vorzuhalten, bei Durchsicht seiner Bezügemitteilungen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erkannt zu haben, dass sein geänderter Familienstand (nicht mehr verheiratet) von der OFD nicht berücksichtigt worden war. Für jeden Beamten - zumal der Besoldungsgruppe A 12 - hätte sich bei Durchsicht der Bezügemitteilungen aufdrängen müssen, dass die veränderten persönlichen Verhältnisse bei der Bezügestelle noch nicht erfasst waren. Der Kläger stand zu Beginn des hier maßgeblichen Zeitraums etwa 30 Jahre lang im niedersächsischen Polizeidienst (er war mit Wirkung vom … 1982 in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden, vgl. Bl. 31/Beiakte 002) und hatte mit dem Amt des Kriminalhauptkommissars, welches ihm im Jahr 2006 im Wege der Beförderung übertragen worden war (vgl. Bl. 244/Beiakte 001), innerhalb des Polizeidienstes ein Amt inne, das nur aufgrund einer besonders qualifizierten Ausbildung erreicht werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3.4.2017 - 5 LA 97/16 -). Schon allein aufgrund seiner qualifizierten Ausbildung und der jahrzehntelangen Berufserfahrung kann der Kläger also nicht als in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten unerfahrener Beamter gelten, der nicht in der Lage gewesen wäre, den Inhalt der - das Kürzel „FZ-Verh-Bestandteil“ aufweisenden - Bezügemitteilungen zu verstehen. Zum besoldungsrechtlichen Grundwissen jedes Beamten gehört jedenfalls auch die Kenntnis darüber, dass für den Bezug von Familienzuschlag (auch) der Umstand einer bestehenden Ehe bedeutsam ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.4.2016 - 5 LA 7/16 -). Es kommt hinzu, dass sich in der Bezügeakte Eingaben des Klägers befinden, die deutlich zeigen, dass er durchaus speziellere Kenntnisse des Besoldungsrechts hat (vgl. Schreiben vom 15. Februar 2005, Bl. 248/Beiakte 001; Schreiben vom 3. Januar 2006, Bl. 241/Beiakte 001). Selbst wenn der Kläger also seinen Mitteilungspflichten nachgekommen und die OFD über seine Ehescheidung informiert hätte, hätte er bei Durchsicht seiner Bezügemitteilungen für den streitgegenständlichen Zeitraum erkennen können und müssen, dass diese Information durch die OFD nicht berücksichtigt worden war.

bb) Für den Fall, dass es sich bei dem Schreiben der Bezirksregierung Hannover vom 2. April 1995 um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt, würde der Kläger nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F. in Verbindung mit §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft haften.

Gemäß § 818 Abs. 4 BGB kann sich der Empfänger einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung vom Eintritt der Rechtshängigkeit an nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sondern haftet nach den allgemeinen Vorschriften (verschärfte Haftung). Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB greift die verschärfte Haftung auch dann ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. In diesem Fall haftet der Empfänger also so, als wenn der Herausgabeanspruch bereits bei Empfang der Leistung rechtshängig geworden wäre (Sprau, in: Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 820 Rn. 5). Die Vorschrift des § 820 Abs. 1 BGB ist auf Fälle zugeschnitten, in denen nach dem Inhalt eines Rechtsgeschäfts beiderseits der Eintritt des bezweckten Erfolges als ungewiss oder der Wegfall des Rechtsgrundes als möglich angesehen wird (BGH, Urteil vom 9.5.1984 - IVb ZR 7/83 -, juris Rn. 14), der Empfänger also von vornherein mit seiner Rückgabeverpflichtung rechnen musste (BGH, Urteil vom 10.7.1961 - II ZR 258/59 -, juris Rn. 19; Urteil vom 17.6.1992 - XII ZR 119/91 -, juris Rn. 22).

Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wird § 820 Abs. 1 BGB ebenfalls herangezogen, wenn der Leistende unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass der Empfänger dem widersprochen hätte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8.6.1988 - IVb ZR 51/87 -, juris Rn. 21; Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, juris Rn. 13; OLG Brandb., Urteil vom 29.5.2008 - 5 U 111/07 -, juris Rn. 37). Dem liegt die Einschätzung zugrunde, dass auch in einem solchen Fall eine beiderseitige Ungewissheit darüber besteht, ob der Leistungsempfänger die ihm gewährte Leistung endgültig behalten darf, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen von Rechts wegen nicht entstehen kann. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen wendet das Bundesverwaltungsgericht - und ihm folgend der erkennende Senat - die Vorschrift des § 820 Abs. 1 BGB auch auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, deren Inhalt im Einzelnen nicht vom Gestaltungswillen der Beteiligten abhängt, sondern auf gesetzlichen Regelungen beruht, entsprechend an (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7.12.1960 - BVerwG 6 C 65.57 -, juris Rn. 22ff. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts; Urteil vom 19.12.1961 - BVerwG 2 C 9.61 -, juris Rn. 23; Urteil vom 21.2.1964 - BVerwG 6 C 8.61 -, juris Rn. 24; Urteil vom 8.10.1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 16.4.2012 - 5 PA 330/11 -; Beschluss vom 22.7.2013 - 5 LA 111/13 -, juris Rn. 11f.; Beschluss vom 17.10.2014 - 5 PA 129/14 -). Im Anschluss an die zivilgerichtliche Rechtsprechung ist von einem öffentlich-rechtlichen Leistungsvorbehalt immer dann auszugehen, wenn bei der jeweils gewährten Leistung eine Nachprüfung vorbehalten ist und die Leistung demzufolge nur vorläufig erbracht wird, so dass von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung gerechnet werden muss. Dabei kann ein Vorbehalt sowohl gesetzlicher Art sein als auch - beispielsweise im Fall von Abschlagszahlungen - im Einzelfall durch den Dienstherrn bzw. die auszahlende Behörde ausgebracht werden.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze wäre hier von einer unter Vorbehalt erfolgten Ortszuschlags- bzw. Familienzuschlagszahlung an den Kläger auszugehen. Denn unterstellt, bei dem Schreiben der Bezirksregierung Hannover vom 2. April 1995 handelte es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, so wäre mit diesem ein wirksamer administrativer Rückforderungsvorbehalt ausgesprochen worden. In diesem Schreiben heißt es nämlich u. a. wörtlich (Hervorhebung im Original):

"Dieser Bescheid wird zu dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem sich die in ihm berücksichtigten Verhältnisse oder die zugrunde gelegten Rechtsvorschriften ändern.

Soweit der Ortszuschlag gleichwohl in unveränderter Höhe weitergezahlt wird, erfolgt die Weiterzahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer abschließenden Entscheidung. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass die ohne Rechtsgrund weitergezahlten Bezüge von Ihnen zu erstsatten sind.“

Weil der Kläger somit von vornherein mit der Möglichkeit einer Rückzahlungsverpflichtung rechnen musste, falls sich seine persönlichen Verhältnisse ändern würden, kann er sich auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen.

3. Der Senat folgt auch nicht der - so verstandenen - Rüge des Klägers, dem Rückforderungsanspruch des Beklagten stehe der Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen.

Es kann zwar im Einzelfall dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) zuwiderlaufen, wenn die Behörde eine Rückforderung ausspricht, obwohl sie den Beamten zuvor durch ihr eigenes Verhalten in den Glauben versetzt hatte, dass er damit nicht (mehr) zu rechnen brauche - venire contra factum proprium - (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1966 - BVerwG 2 C 119.64 -, juris Rn. 27; Urteil vom 5.12.1968 - BVerwG 2 C 41.67 -, ZBR 1969, 243, 244 [BVerwG 05.12.1968 - BVerwG I C 41.67]); läge ein solcher Fall widersprüchlichen Verhaltens vor, so hätte dies zur Folge, dass die verschärfte Haftung des Beamten entfiele (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4.4.2014 - 5 LA 210/13 -). Dass der Beklagte - bzw. dessen Funktionsvorgängerin - hier einen solchen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, ist indes nicht erkennbar.

Der Kläger hat insoweit im Verwaltungsverfahren vorgetragen (Widerspruchsbegründung vom 30.9.2014, S. 2 [Bl. 333/Beiakte 001]), er habe sich am … 2011, dem Tag des Ergehens des Scheidungsurteils, telefonisch an die OFD gewandt, seinen geänderten Familienstand mitgeteilt und sich erkundigt, ob ihm der Familienzuschlag weiterhin zustehe; nach seiner Erinnerung sei dies uneingeschränkt - also nicht nur in Bezug auf den Kinderzuschlag - bejaht worden. Dieses Vorbringen hat der Kläger in seiner Klagebegründung (vom 27.11.2014, S. 2 [Bl. 2/GA]) dahingehend wiederholt und vertieft, er habe sich am Tag der Scheidung telefonisch bei der OFD gemeldet und mitgeteilt, dass er nun geschieden sei; angesprochen worden sei auch der Familienzuschlag; der Kläger habe hier sinngemäß die Auskunft erhalten, dieser stehe ihm auch nach der Scheidung zu, weil er Unterhalt zahle.

Dass die OFD hier durch telefonische Auskunft einer ihrer Mitarbeiter gegenüber dem Kläger die Aussage getroffen hätte, dem Kläger stehe unter dem Gesichtspunkt des nachehelichen Ehegattenunterhalts weiterhin der Familienzuschlag der Stufe 1 zu, vermag der erkennende Senat jedoch nicht festzustellen.

Aus dem vom Kläger insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk der Bezügestelle vom 29. August 2011 (Bl. 270/Beiakte 001) geht schon nicht hervor, dass an diesem Tag tatsächlich ein Telefonat zwischen der OFD und dem Kläger stattgefunden hat. Der Umstand, dass die Verwaltungsvorgänge an anderer Stelle durchaus Telefonate zwischen der OFD und dem Kläger dokumentieren (vgl. Bl. 260 und Bl. 271/Beiakte 001), sich unter dem Datum des 29. August 2011 jedoch ein Telefonvermerk nicht findet, spricht dafür, dass es ein am 29. August 2011 zwischen der OFD und dem Kläger geführtes Telefonat nicht gegeben hat, zumal der Kläger kurze Zeit zuvor - nämlich mit Veränderungsanzeige vom 1. Juli 2011 - das dauernde Getrenntleben von seiner Ehefrau mitgeteilt hatte (vgl. B.l. 263f./Beiakte 001) und die Scheidung am Tag des Ergehens des entsprechenden Scheidungsurteils noch nicht rechtskräftig war.

Der Inhalt des Vermerks weist auch nicht darauf hin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. Gegenstand einer Prüfung durch die OFD gewesen ist. Wie der Beklagte nachvollziehbar vorgetragen hat (Klageerwiderung vom 16.2.2015, S. 3 [Bl. 35/GA]), handelt es sich bei dem Blatt des Verwaltungsvorgangs, auf dem sich der Vermerk vom 29. August 2011 befindet, ursprünglich um eine Mitteilung der Familienkasse an die Bezügestelle; der entsprechende Ausdruck (Screenshot) aus den Daten der Familienkasse trägt einen vom 23. August 2011 datierenden handschriftlichen Vermerk der Familienkasse, dass es bei der Kindergeldzahlung in Bezug auf die Kinder des Klägers ab August 2011 einen Berechtigtenwechsel gebe und beim Kläger vorerst ab Oktober 2011 eine Zahlungseinstellung (in Bezug auf das Kindergeld) erfasst sei. Rechts daneben findet sich der vom Kläger in Bezug genommene handschriftliche Vermerk der Bezügestelle vom 29. August 2011, in dem es wörtlich heißt:

„Kinderanteil steht weiterhin zu, da die Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst ist“.

Dieser Vermerk betrifft somit allein den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag; dafür, dass sich die Bezügestelle zudem mit der Frage beschäftigt hätte, ob dem Kläger der Familienzuschlag der Stufe 1 weiterhin - aber nach einer anderen Rechtsgrundlage - zu gewähren ist, bietet der Vermerk keinerlei Anhaltspunkte.

Nach alledem spricht nichts dafür, dass der - insoweit nicht näher substantiierte - klägerische Vortrag, am 29. August 2011 mit der Bezügestelle telefoniert und eine Rechtsauskunft über die Frage der Weitergewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 trotz Ehescheidung erhalten zu haben, zutrifft. Der Kläger hat weder die näheren Umstände des vorgeblichen Telefonats benannt noch die Person bezeichnet, die ihm die entsprechende Auskunft gegeben haben solle. Da auch die Auswertung der Verwaltungsvorgänge keinerlei Hinweis auf ein am 29. August 2011 mit dem Kläger geführtes Telefonat zur Frage der Weitergewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der Ehescheidung des Klägers ergibt, würde sich eine entsprechende Beweiserhebung als Ausforschungsbeweiserhebung darstellen. Aus diesem Grunde hat der erkennende Senat von einer Beweiserhebung von Amts wegen - der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag nicht gestellt - abgesehen.

4. Die im Rückforderungsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung hält ebenfalls der rechtlichen Überprüfung stand.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG a. F. kann von der Rückforderung als Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 32; Urteil vom 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, juris Rn. 21; Urteil vom 21.10.1999 - BVerwG 2 C 27.98 -, juris Rn. 28; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 15.11.2016 - BVerwG 2 C 9.15 -, juris Rn. 32). Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 26.4.2012, - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 24). Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung wegen Kennens bzw. Kennenmüssens des Mangels des rechtlichen Grundes - wie hier - bedeutsam. Dabei ist jedoch nicht die ganze Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 15.11.2016, a. a. O., Rn. 32). Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989, a. a. O., Rn. 21). Da die Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 A 7.99 -, juris Rn. 23; Urteil vom 28.2.2002, a. a. O., Rn. 21). Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt, weshalb auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung nur die Umstände zugrunde gelegt werden dürfen, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten bekannt waren; eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 25.1.2001, a. a. O., Rn. 23).

Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder dass die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 25.1.2001, a. a. O., Rn. 22). Insoweit ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist daher grundsätzlich in die Ermessensentscheidung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - BVerwG 6 C 112.78 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 11.2.1983 - BVerwG 6 B 61.82 -, juris Rn. 6; Urteil vom 28.6.1990 - BVerwG 6 C 41.88 -, juris Rn. 20; Urteil vom 27.1.1994 - BVerwG 2 C 19.92 -, juris Rn. 22; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 25).

Hiervon ausgehend waren besondere Umstände, die Anlass zu einer weiteren Herabsetzung der Rückforderung geboten hätten, in dem für die Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung - hier also zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 20. Oktober 2014 - nicht gegeben.

Nach der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat gefolgt ist, ist die Rückforderungssumme aus Billigkeitsgründen regelmäßig um 30 Prozent zu reduzieren, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag gesetzt hat, besser stehen muss als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu vertreten hat; bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 20; Urteil vom 15.11.2016, a. a. O., Rn. 34; Nds. OVG, Beschluss vom 27.11.2014 - 5 LA 125/14 -). Der Sache nach in Anwendung dieses Gesichtspunktes des überwiegenden behördlichen Mitverschuldens hat die OFD die Rückforderungssumme um 30 Prozent - d. h. um 813,81 EUR - reduziert und nur noch einen Betrag in Höhe von 1.898,89 EUR zurückverlangt, weil zwar nicht ihre Bezüge-, aber ihre Versorgungsstelle bereits im Jahr 2011 Kenntnis von der Ehescheidung des Klägers gehabt habe. Dass aus Billigkeitserwägungen eine weitere Reduzierung der Rückforderung vorzunehmen gewesen wäre, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Dem Umstand, dass die zuständige Bezügestelle der OFD die Überzahlung erst im August 2013 - und damit etwa zwei Jahre nach erfolgter Ehescheidung - bemerkt hat, ist durch die eingeräumte Ratenzahlung ermessensfehlerfrei Rechnung getragen worden.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) liegen nicht vor.