Landgericht Hannover
Urt. v. 19.12.2008, Az.: 6 O 111/07
Abhandenkommen; Abänderung; Allgefahrenversicherung; Anfechtung; Anfechtungserklärung; Anfechtungsgrund; Anzeigepflicht; Anzeigepflichtverletzung; Arglist; arglistige Täuschung; Aufklärungspflicht; Aufklärungspflichtverletzung; Auftragsverhältnis; Bargeld; Bargeldentnahme; Bargeldentsorgung; Bargeldverlust; Bargeldversorgung; Beteiligungsquote; Buchgeld; Direkteinzahlung; Direkteinzahlungsverfahren; Duldung; Eigenkonto; Eintrittspflicht; Einverständnis; Einzahlung; Einzahlungsvereinbarung; Einzahlungsverfahren; Einzahlungsvorgang; Entnahmeprotokoll; Entschädigung; Entschädigungsanspruch; Erhöhung; Erweiterung; fremde Rechnung; Fremdversicherung; Gefahrerhöhung ; Gefahrumstände; Geldausgabeautomat; Geldeingang; Geldtransport ; Geldtransportleistung; Geldtransportunternehmen; Geldverwendung; Geschäftsstellenversorgung; Giralgeld; Gutschrift; Haftung; Haftungsausschluss; Haftungsumfang; Irrtum; Irrtumserregung; Kenntnis; Kundenkonto; Leistungsanspruch; Leistungsfreiheit; Leistungspflicht; Leistungsverzeichnis; Liquiditätslücke; Mitverschulden; Nachfrageobliegenheit; Neuabschluss; Obliegenheitsverletzung; Pflichtverletzung; Restgeld; Schadensersatz; Schadensersatzanspruch; Schadensmeldung; Schadensminderungspflicht; Schadensverursachung; Schneeballsystem; Schriftform; Schweigen; Tagesabrechnung; Totalverlust; Transportversicherung; Transportversicherungsvertrag; Täuschung; Unkenntnis; Unterschlagung; Unwirksamkeit; Valorenversicherung; Verschollenheit; Verschulden; Verschweigen; Versicherungsfall; Versicherungsgegenstand; Versicherungspolice; Versicherungsschutz; Versicherungsvertrag; Verspätung; Vertragsbestimmung; Vertragsidentität; Vertragswidrigkeit; Vertragsänderung; Veruntreuung; Verursachung; Werttransport; Werttransportunternehmen; Wirksamkeit; Zahlungseingang; Zahlungsverzögerung; Zustimmung; Überweisungspraxis; Überweisungsverfahren; Überweisungsvorgang
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 19.12.2008
- Aktenzeichen
- 6 O 111/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 54999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs 1 VVG
- § 22 VVG
- § 49 VVG
- § 75 Abs 1 VVG
- § 130 VVG
- § 131 VVG
- § 53 Abs 1 ADS
- § 33 Abs 1 ADS
- § 123 Abs 1 BGB
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105.774,00 € zzgl. 2 % Zinsen über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, höchstens jedoch 10 %, seit dem 31.01.2007 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte auch über den in dem Verfahren vor dem Landgericht Hannover, 6 O 183/07, mit einer Teilklage rechtshängig gemachten Deckungsanspruch hinaus kein Deckungsanspruch zusteht für Verluste, resultierend aus Überweisungen auf das Konto 20007723, Blz.: ... , der ...-Gruppe am 16.02.2006 und am 17.02.2006.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 96 % und die Beklagte zu 4 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Versicherer der ...-Gruppe aufgrund von (angeblichen) Bargeldentsorgungen aus Geldausgabeautomaten am 14.02.2006 und 17.02.2006 auf Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch. Mit der Widerklage wendet sich die Beklagte gegen Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche der Klägerin wegen angeblicher Geldüberweisungen an die ... GmbH, Hannover, vom 16.02.2006 und 17.02.2006 zum Zweck der Versorgung ihrer Geschäftsstellen mit Bargeld.
Die ... GmbH, Hannover, und andere zur ...-Gruppe gehörende Unternehmen unterhielten bei der Beklagten unter der Police Nr. 7265 eine als „Transportversicherung“ überschriebene Versicherung, an der die Beklagte und andere Versicherer beteiligt waren. Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte 2001 traten die Regelungen der Police Nr. 7509 in Kraft, welche die Überschrift „Valorenversicherung“ trägt. Führender Versicherer unter dieser Police war die Beklagte mit einem Anteil von zuletzt 62,5 %. Die GmbH, Hannover (im Folgenden: ... ), war neben anderen zur ... ...-Gruppe gehörenden Unternehmen Versicherungsnehmerin sowohl der Police Nr. 7509 als auch der Police 7265.
In der Police 7265 heißt es unter „Versicherte Interessen“:
„Hartgeld, Banknoten ... im Gewahrsam des Versicherungsnehmers, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten.
Nicht versichert sind Dienstleistungen für folgende Auftraggeber : ...“.
Die Ziffern 1.1, 1.1.1und 1.4 unter 1 „Grundlagen DER Versicherung“ lauten:
„1.1 Soweit in diesen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die folgenden beigefügten Bedingungen und Klauseln:
1.1. 1 Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen,
Besondere Bestimmungen für die Güterversicherung
(ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984);
...
1.4 Vertragsänderungen werden durch Austauschseiten dokumentiert. Sie treten mit dem auf den Austauschseiten vermerkten Datum in Kraft.“.
Ziffer 2 „Umfang der Versicherung“ bestimmt u.a.:
„2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziffer 2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist:
2.1.1.1 Jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. ...“.
Unter Ziffer 3 „Dauer der Versicherung“ heißt es u.a.:
„3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin.
3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Versicherten vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. ...“.
In Ziffer 10 „Gefahränderung“ ist u.a. geregelt:
„10.1 Die Versicherungsnehmerin darf die Gefahr ändern, insbesondere erhöhen, und die Änderung durch andere Personen gestatten.
10.2 Erhöht die Versicherungsnehmerin die Gefahr oder erlangt sie von einer Gefahrerhöhung Kenntnis, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. ...“.
Ziffer 11. enthält u.a. folgende „Bestimmungen für den Schadenfall“:
„11.1 Die Versicherungsnehmerin hat Schäden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und den Versicherungsfall anzuzeigen, sobald sie einen Entschädigungsanspruch stellt. Die Schadensanzeige ... muß innerhalb von 14 Tagen in schriftlicher Form erfolgen.
...
11.3.1 Schadenzahlungen können mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber der Versicherungsnehmerin für die vom Schaden betroffenen Transporte erfolgen. ...
11.4 Sind Schadenbelege nicht beizubringen, so genügt es, wenn der ordnungsmäßige Abgang des Gutes sowie sein Eingang in beschädigtem Zustand durch eine versicherte Gefahr in irgendeiner Weise glaubhaft gemacht wird. Dies gilt ebenso für den Verlust des Gutes. ...“.
Nach Ziffer 12 „Verschollenheit“ leistet der Versicherer wie im Falle des Totalverlustes auch dann Ersatz, wenn die Güter verschollen sind, und ist dies anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist.
Ziffer 13 „Obliegenheiten“ bestimmt u.a.:
„13.1 Bei Verletzungen von Anzeigepflichten oder sonstigen Obliegenheiten ... schadet ein Verschulden nicht, es sei denn, daß Vorsatz der Versicherungsnehmerin vorliegt.
...
13.3 Hat die Versicherungsnehmerin eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte nicht auf Vorsatz oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
13.4 Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber.
13.5 Der Versicherer behält sich das Recht vor, bei Schäden, verursacht durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz der Repräsentanten der Versicherungsnehmerin Regreß gegen die Versicherungsnehmerin durchzuführen. “.
Unter Ziffer 14 „Kündigungen“ heißt es u.a.:
„14.3. Wird der Versicherungsvertrag von den Vertragspartnern gekündigt oder der Umfang der Haftung eingeschränkt, müssen die Kunden, für die eine gesonderte Deckungsbestätigung gegeben wurde, vom Versicherer unverzüglich informiert werden. Die Vertragsänderung wird für diese „anerkannten“ Kunden erst wirksam, wenn nach Unterrichtung eine Frist von 60 Tagen verstrichen ist (Nachhaftung).“.
Ziffer 16 „Geschäftsverkehr“ lautet u.a.:
„16.1 Der gesamte Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird abgewickelt über die …-GmbH ...
16.2 Sämtliche Anzeigen, Erklärungen, Prämienzahlungen usw. sind dem Versicherer gegenüber erfüllt, sobald sie der GmbH zugegangen sind. Die ... GmbH ist auch berechtigt, im Auftrage der Versicherungsnehmerin einen Schadenfall dem Versicherer anzudienen.“.
Bei der … GmbH (später: GmbH) handelt es sich um eine Versicherungsmaklerin.
Auf die Police 7265 folgte die Police 7509 (Anlage K 3, Bl. 36 ff. d. A.), welche die Überschrift „Valorenversicherung“ trägt. Auch unter dieser Police war führender Versicherer die Beklagte. Beide Policen sind als offene Mitversicherung gestaltet. Der Anteil der Beklagten an der Versicherung betrug zunächst 30 %. Er erhöhte sich unter der Police 7509 zunächst auf 40 % und in der Folgezeit auf 62,5 %.
Auf Seite 2 der Police-Nr. 7509 heißt es u.a.:
„Gegenstand der Versicherung: Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle (ausgenommen reine Edelmetalltransporte), Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. Belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen, usw. im Gewahrsam von sowie im Gewahrsam von von ... eingesetzten Subunternehmen, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten"
Ferner ist unter Ziffer 2 „Umfang der Versicherung“ u.a. bestimmt:
„2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziffer 2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist:
2.1.1.1 jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat.
2.1.2 die gesetzliche Haftung von ... gegenüber den Auftraggebern
2.1.3 die von ... übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer“.
Ziffer 3 „Dauer der Versicherung“ enthält folgende Regelung:
„3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin.
3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden“.
Bis auf die vorgenannten Ziffern 2.1.2 sowie 2.1.3 sind die Regelungen der Police 7509 mit denen der Police 7265 vergleichbar.
Die Klägerin und … ... schlossen am 27.07.2005 einen zum 01.06.2005 in Kraft getretenen Rahmenvertrag über Geldtransportleistungen nebst - zunächst - Anlagen 1 und 2 (Anlage K 1, Bl. 12 ff. d. A.). Gegenstand des Vertrages waren gem. § 1 die Geld-und Wertebearbeitung sowie die Durchführung von Transporten durch ... nach Maßgabe des als Anlage 2 beigefügten Leistungsverzeichnisses. Anlage 2.2, das „Leistungsverzeichnis Geldtransporte“, regelte die den Gegenstand der Widerklage betreffende Versorgung der Geschäftsstellen der Klägerin mit Hartgeld und Banknoten. Danach hatte die Klägerin einen Bankwerktag im Voraus die benötigte Gesamtsumme auf ein ... -Konto zu überweisen und an die ... -Niederlassung in eine Liste der zu beliefernden Geschäftsstellen inklusive der jeweiligen Teilsummen zu übermitteln. ... war verpflichtet, die Gelder einen Bankwerktag im Voraus bis 10:00 Uhr zu bestellen und bei der Bundesbank abzuholen. Die GmbH, ein weiteres Unternehmen der ...-Gruppe, sollte die Gelder sodann konfektionieren. Bis jeweils 13:00 Uhr des Liefertages sollten die Geschäftsstellen der Klägerin mit Banknoten und Hartgeld versorgt sein.
Gem. § 12 Abs. 1 des Rahmenvertrages war ... verpflichtet, „jederzeit zur Absicherung der Haftung, die sich als Auftragnehmer aus dem Vertrag einschließlich aller Zusatzvereinbarungen ergeben, einen entsprechend ausreichenden Versicherungsschutz zu unterhalten“. Im Auftrag der Beklagten übersandte die ... GmbH der Klägerin unter dem 06.12.2005 eine Versicherungsbestätigung „Laufende Police 7509 - ... “ (Anlage K 2, Bl. 34 ff. d. A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom 02.01.2006 (Anlage K 17, Bl. 459 d. A.) erteilte die Klägerin ab dem 04.01.2006 den Auftrag zur Bargeldver- und -entsorgung der in einer dem Gericht nicht vorliegenden Anlage näher bezeichneten Geldausgabeautomaten ihrer Geschäftsstellen. In dem Auftragsschreiben wird Bezug genommen auf das unter dem Briefkopf von ... verfasste Leistungsverzeichnis Anlage 4, „Leistungsverzeichnis Betreuung der SB-Geschäftsstellen/Geldausgabeautomaten“, das dem Schreiben gleichfalls beigefügt war (Anlage K 18, Bl. 460 ff. d. A.). Danach war ... verpflichtet, das Geld einen Bankwerktag vor der Befüllung bei der Bundesbank abzuholen, die Geldkassetten zu befüllen und sie zu den Standorten der Geldausgabeautomaten zu bringen, dort die Kassetten auszutauschen und das Rejectfach des Automaten zu entleeren, ein Entnahmeprotokoll zu erstellen, die Restgelder aus den entnommenen Kassetten zu zählen, wobei sich die Vertragsparteien darüber einig waren, dass dies über die ... GmbH erfolgen sollte, und sie anschließend „zugunsten des Kundenkontos bei der Bundesbank am darauffolgenden Bankwerktag“ einzuzahlen.
Am 17.02.2006 erstellte ... für die Klägerin eine „Tagesabrechnung 4206 vom 17.02.2006“ (Anlage K 4, Bl. 61 d. A.). Zu den Tagen 14.02.2006 und 17.02.2006 ist für insgesamt 22 Safebags und zu sechs unterschiedlich nummerierten „Konto“ in einer Spalte mit der Überschrift „Vorgabe“ ein Gesamtbetrag von 352.300,00 € und in der folgenden Spalte mit der Überschrift „Gesamt“ ein Gesamtbetrag von 352.580.00,00 € aufgeführt. Letzterer ist Gegenstand der Klage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 61 d. A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 17.02.2006 teilte die Klägerin dem Geschäftsführer von ... , Herrn …, mit, dass am selben Tag die Bargeldversorgung ihrer Geschäftsstellen im Bereich Teltow-Fläming nicht realisiert und trotz Überweisung ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.375.000,00 € von ... nicht ausgeliefert worden sei (Anlage K 4, Anlagenband der K-Anlagen (im folgenden: AB Kl.) zum Verfahren 6 O 183/07). Die Klägerin forderte zur umgehenden Rückzahlung auf ihr Konto bei der LZB Potsdam auf und übergab einen zusätzlichen Scheck in identischer Höhe, mit dem die Geschäftsstellenversorgung für den 17.02.2006 sichergestellt werden sollte.
Ebenfalls am 17.02.2006 wurden in den von der ... ...-Gruppe unterhaltenen Cash-Centern Durchsuchungen vorgenommen. Am 20.02.2006 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaften der ...-Gruppe beantragt und Rechtsanwalt ... zum zunächst vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am gleichen Tag stellte die Bundesbank die Weiterleitung der von den ... Gesellschaften bei ihr eingezahlten Gelder ein und buchte einen Betrag von mehreren Millionen Euro, dessen genaue Höhe zwischen den Parteien streitig ist, auf ein Asservatenkonto. Am 28.04.2006 wurden die Insolvenzverfahren über die Vermögen der Unternehmen der ...-Gruppe eröffnet.
Mit Schreiben vom 28.02.2006 (Anlage K 6, Bl. 63 d. A.) meldete die Klägerin bei der Beklagten über die ... GmbH „Einzahlungen/Überweisungen zugunsten Konto ... LZB ... “ über einen Gesamtbetrag von 9.907.580,00 € als Schaden an (352.580,00 € aus behaupteten Bargeldentsorgungen aus Geldausgabeautomaten vom 14.02.2006 und 17.02.2006 zzgl. weiterer 1.375.000,00 €, 6.640.000,00 € und 1.540.000,00 € aus drei Überweisungsvorgängen vom 16.02.2006 und 17.02.2006). Unter Berücksichtigung einer Scheckeinlösung vom 20.02.2006 über 6.840.000,00 €, deren Anfechtbarkeit die Klägerin nicht ausschließen konnte, meldete die Klägerin mit Schreiben vom 15.05.2006 eine Forderung in Höhe von 3.082.580,00 € zur Insolvenztabelle an. Feststellungen des Insolvenzverwalters hierzu sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 08.01.2007 (Anlage B 6, Bl. 326 f. d. A.) erklärte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter auch im Namen der Mitversicherer die Anfechtung und den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung. In dem Schreiben heißt es u.a.:
„Zum 01.12.2001 trat der zwischen der ...-Gruppe und den von uns geführten Versicherern geschlossene Valorenversicherungsvertrag mit der Police Nr. 7509 in Kraft. ...
Als führender Versicherer der Police Nr. 7509 und zugleich namens und in Vollmacht der beteiligten Versicherer fechten wir den Versicherungsvertrag mit der Police Nr. 7509 und alle damit verbundenen Erklärungen wegen arglistiger Täuschung durch an und treten zugleich von dem genannten Versicherungsvertrag und allen damit verbundenen Erklärungen wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten durch ... zurück.
Die ... ...-Gruppe betrieb bereits lange vor Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahre 2001 ein „Schneeballsystem“, innerhalb dessen Kundengelder zweckfremd verwendet wurden. Über die daraus resultierende und bereits 2001 bestehende erhebliche Liquiditätslücke und sämtliche Begleitumstände wurden die Versicherer der Police Nr. 7509 nicht informiert, obwohl diese gefahrerheblichen Umstände vor Abschluss der neuen Police hätten offenbart werden müssen. ...“.
Am selben Tag informierte die Beklagte auch die Klägerin über Anfechtung und Rücktritt (Anlage K 14, Bl. 76). Mit Schreiben vom 04.12.2006 erteilte der Insolvenzverwalter der Klägerin die Zustimmung gem. § 75 Abs. 2 VVG (Anlage K 16, Bl. 78 d. A.).
Im Wege der Teilklage verfolgt die Klägerin gegen die Beklagte vor dem Landgericht Hannover, Az. 6 O 183/07, einen Anspruch auf Zahlung von 100.000,00 € aus der vorgenannten behaupteten Überweisung vom 16.02.2006 über insgesamt 1.375.000,00 €. Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 25.06.2008 ergangenen und am 06.08.2008 verkündeten Urteil hat die Kammer die Klage abgewiesen. Das Urteil ist im Zeitpunkt der Verkündung der vorliegenden Entscheidung noch nicht rechtskräftig
Die Klägerin behauptet, habe ihren Geldausgabeautomaten am 14.02.2006 eine und am 17.02.2006 21 Geldkassetten entnommen, den Kassetteninhalt in das verbracht und dort zutreffend mit einem Betrag von insgesamt 352.580,00 € gezählt. Dieser Betrag sei von ... anschließend nicht auf ein Konto der Klägerin eingezahlt worden. Er sei nicht auf ihrem Konto bei der eingegangen und bis zum heutigen Tag verschwunden. Die Klägerin habe keine Kenntnis, wie ... mit dem Geld verfahren sei.
Generell sei die Vorgehensweise so ausgestaltet gewesen, dass die Klägerin exakt vorgegeben habe, welcher Geldausgabeautomat mit welchen Scheinen in welcher Anzahl zu befüllen sei. Jeder Geldausgabeautomat verfüge, jeweils für eine Scheinsorte, über unterschiedliche Geldkassetten, in die jeweils eine zuvor definierte Menge an Geldscheinen passe. Ein Geldausgabeautomat akzeptiere nur vollständig gefüllte Geldkassetten.
Sobald der die gefüllten Geldkassetten ausliefernde ... -Mitarbeiter am Standort der Geldausgabeautomaten eingetroffen sei, habe er sich telefonisch bei der Hauptkasse der Klägerin gemeldet. Diese habe daraufhin manuell einen sog. „Abstimmungsvorfall“ erstellt, indem im Rechenzentrum der Klägerin die Summe aller Auszahlungen an die Kunden seit dem Zeitpunkt des letzten Abstimmungsvorfalls errechnet und in der Hauptkasse ausgedruckt worden sei. Zeitgleich habe der Mitarbeiter von ... den Geldausgabeautomaten mittels Touchscreen geöffnet und ihn hierdurch außer Betrieb gesetzt. Sodann habe er die angezeigten Zählerstände der Geldzähler je Kassette unter der jeweiligen Kassettennummer abgelesen und in einem separaten Protokoll dokumentiert. Hierbei handele es sich um die „Vorgabe“ in der mittleren Spalte der Tagesabrechnung. Anschließend habe der -Mitarbeiter neue Geldkassetten in den Geldausgabeautomaten eingesetzt und deren jeweilige neue Zählerstände eingetragen. Durch das Verschließen des Geldausgabeautomaten sei dieser wieder in Betrieb genommen worden. Das Protokoll zu den Zählerständen sei zusammen mit den Kassetten bei der GmbH abgegeben worden.
Bei der GmbH seien die in den Kassetten enthaltenen Restgelder gezählt und die gezählten Beträge an die Hauptkasse der Klägerin gemeldet worden. Dort seien sie mit dem Ergebnis des „Abstimmungsvorfalls“ verglichen worden. Es habe häufiger Differenzen zwischen den von den ... -Mitarbeitern ermittelten „Vorgaben“ und dem Auszählergebnis der GmbH gegeben, die jedoch auf die Ermittlung des streitgegenständlichen Schadens keinen Einfluss hätten. Hierfür sei ungeachtet der „Vorgaben“ der sog. „Rücklauf“ maßgeblich, den die Klägerin durch Ermittlung der Differenz zwischen den für die Befüllung zur Verfügung gestellten Beträgen und den im Rahmen des „Abstimmungsvorfalles“ ermittelten Kundenverfügungen unabhängig errechnet habe. Während der gesamten Vertragslaufzeit habe es keine Abweichungen zwischen dem „Rücklauf“ und dem Auszählungsergebnis der GmbH gegeben. Der ausgezählte und in der Spalte „Gesamt“ der streitgegenständlichen Tagesabrechnung zutreffend niedergelegte Betrag von 352.580,00 € entspreche dem Betrag, der auch nach der Berechnung der Klägerin den aus der Tagesabrechnung ersichtlichen Geldkassetten habe entnommen werden müssen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte gem. Anlage 4 zum Rahmenvertrag die den Geldkassetten entnommenen Restgelder auf ein Kundenkonto der Klägerin habe einzahlen müssen. Nachdem die Einzahlung zunächst auf das Bundesbankkonto der Klägerin zur Kontonummer 16050000 habe erfolgen sollen, habe die Klägerin, um die Eingänge besser überblicken zu können, mit Schreiben vom 23.01.2006 gebeten, sie zukünftig auf das Konto der Klägerin mit der Nummer , Blz. , vorzunehmen, das für die Rückführung der Gelder aus den Geldausgabeautomaten eingerichtet worden und reserviert gewesen sei. Ende Januar 2006 sei die Nummer des reservierten Kontos erneut geändert und ab 06.02.2006 ausschließlich das Konto mit der Nummer ... , Blz. ... , genutzt worden.
Soweit stattdessen die Gelder von einem Konto der GmbH überwiesen worden seien, sei dies der Klägerin während der Vertragslaufzeit weder aufgefallen noch bekannt gewesen. Die für die Kontrolle der mittels „Abstimmungsvorfalls“ ermittelten Rückführungen zuständige Mitarbeiterin der Klägerin habe die vertraglichen Grundlagen der Zusammenarbeit mit ... nicht gekannt. Ihr seien die Kontoauszüge ohne Anlagen vorgelegt worden. Dem hieraus hervorgehenden Umbuchungsschlüssel PRIOR 1 habe sie nur entnehmen können, dass eine Umbuchung bei der Bundesbank erfolgt sei, wie sie auch bei Bareinzahlungen vorkommen könne. Die Mitarbeiterin habe keine Rückschlüsse auf eine unbare Zahlung ziehen müssen. Im Rahmen einer Revision wären die Abweichungen erkannt worden, allerdings sei eine solche Revision in der kurzen Vertragslaufzeit bei der Klägerin nicht vorgenommen worden.
Die Klägerin behauptet ferner, sie habe zum Zweck der Versorgung ihrer Geschäftsstellen mit Hartgeld und Banknoten von ihrem Konto Nr. 9311033224 für den Bereich Teltow-Fläming am 16.02.2006 1.375.000,00 € und am 17.02.2006 weitere 1.540.000,00 € sowie für den Bereich MBS-Alt ebenfalls am 17.02.2006 6.640.000,00 € auf das ... -Konto Nr. ... bei der ... in überwiesen. Die drei Beträge seien von ... weder zweckentsprechend verwendet noch zurückgezahlt worden. An einer der Klägerin nicht bekannten Stelle seien Abweichungen vom vertraglich geregelten Ablauf aufgetreten. Insbesondere könne sie nicht nachvollziehen, ob die Beträge schon als Bargeld abgeholt habe. In den auf dem sog. Asservatenkonto der Bundesbank sichergestellten Geldern seien die Beträge nicht enthalten, ihr Verbleib sei ungeklärt.
Die Klägerin behauptet weiter, sie habe anlässlich der Probleme mit der Bargeldversorgung der Geschäftsstellen am 17.02.2006 mit der zuständigen Mitarbeiterin von ... , einer Frau ... , telefoniert, und sie angewiesen, sämtliche Rückgelder aus Geldausgabeautomaten sowie die Gelder aus der Geschäftsstellenentsorgung unmittelbar zur Hauptkasse der Klägerin zu leiten. Frau ... habe die Umsetzung dieser Anweisung zugesagt.
Die Klägerin meint, die ausgebliebene Einzahlung der Restgelder aus den Geldausgabeautomaten sowie die nicht vertragsgemäße Verwendung der von ihr überwiesenen Gelder seien vom Versicherungsschutz umfasst. Bei der Versicherung handele es sich nicht um eine reine Transportversicherung, sondern um eine Valorenversicherung, die neben Bargeld auch Buchgeld umfasse. Insbesondere sei unerheblich, ob ein körperlicher Verlust der Gelder eingetreten sei. Auf der Grundlage der Versicherungsbestätigung habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, dass Versicherungsschutz bestehe, soweit ein solcher aufgrund des Rahmenvertrages vom Versicherungsnehmer zu besorgen gewesen sei. Der Inhalt des zwischen ... und der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrags sei ihr erst im März 2007 bekannt geworden. Es bestehe eine Allgefahrendeckung mit der Folge, dass die Beklagte darlegen müsse, dass der Verlust nicht auf einer versicherten Gefahr beruhe. Selbst wenn, wie die Beklagte behauptet, die entsorgten Gelder auf ein ... -Konto bei der ... eingezahlt worden seien, läge in dieser abredewidrigen Einzahlung ein Versicherungsfall.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe aufgrund der ihr bekannten Unregelmäßigkeiten bei ... in der Zeit seit 1990, infolge von Schadensmeldungen durch ... -Kunden und aufgrund der persönlichen Bekanntschaft von Herrn ... mit verantwortlichen Mitarbeitern der ... ...-Gruppe Kenntnis von dem - angeblichen - Schneeballsystem und der - angeblichen - Liquiditätslücke bei gehabt, sodass die Anfechtungsfrist zur Zeit der Anfechtung bereits abgelaufen gewesen sei. Der Rücktritt sei ebenfalls zu spät erfolgt. Sie meint ferner, der Beklagten sei die Berufung auf die Anfechtung zu Lasten der Klägerin nach Ziffer 13.4 des Versicherungsvertrages verwehrt.
Weiter ist die Klägerin der Ansicht, mit Wirkung zum 01.12.2001 sei kein neues Versicherungsverhältnis begründet, sondern der bestehende Versicherungsvertrag allenfalls geändert worden. Es seien lediglich einzelne Details neu geordnet worden. Die Versicherung als solche sei jedoch weitergelaufen.
Die Klägerin behauptet, sie habe nach der Insolvenz von ... gegenüber dem Insolvenzverwalter in Höhe von 60.291,07 € die Aufrechnung gegenüber Forderungen aus Frachtentgelten mit Ansprüchen aus den - angeblichen -drei Überweisungsvorgängen vom 16.02.2006 und 17.02.2006 erklärt, die sie im Parallelverfahren 6 O 183/07 im Wege der Teilklage verfolgt. Diese Aufrechnung habe auf die mit der Klage im vorliegenden Verfahren verfolgten Ansprüche keinen Einfluss.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 352.580,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage verfolgt die Beklagte den Antrag,
festzustellen, dass der Klägerin auch über den in dem Verfahren vor dem LG Hannover, 6 O 183/07, mit einer Teilklage rechtshängig gemachten Deckungsanspruch hinaus kein Deckungsanspruch für Verluste, resultierend aus Überweisungen auf das …Konto ... , Blz.: ... , der ... ...-Gruppe am 16.02.2006 und am 17.02.2006, gegen die Beklagte zusteht.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass alles Bargeld, das ... an den streitgegenständlichen Entsorgungstagen erhalten habe, bei Bundesbankfilialen abgeliefert worden sei.
Die Beklagte bestreitet, dass Anlage 4 zum Rahmenvertrag die abschließende und zutreffende Vereinbarung zwischen der Klägerin und ... im Hinblick auf die Geldausgabeautomaten darstellt. Maßgeblich sei vielmehr Anlage 2.2. Danach sei für die Entsorgung der Gelder ursprünglich vorgesehen gewesen, dass die Geschäftsstellengelder durch ... bei der Klägerin abgeliefert werden sollten, die sie bundesbankgerecht aufbereiten sollte. Da sich dies als unpraktikabel erwiesen habe, sei entgegen dem Leistungsverzeichnis die Geldbearbeitung durch die ... GmbH in deren Cash-Centern erfolgt. Über die ... GmbH habe HEROS auch die aufbereiteten Gelder bei der Bundesbank abgeliefert. Insoweit sei gem. Anlage 2.2 zum Rahmenvertrag die „Einzahlung der Gelder vom Vortrag bei der LZB“ geschuldet gewesen. Daraus folge gerade keine Verpflichtung zu einer Direkteinzahlung bei der Bundesbank. Das Bundesbankkonto der Klägerin sei lediglich als Konto genannt worden, dem im Ergebnis die Gelder hätten gutgeschrieben werden müssen, wobei auch eine Gutschrift im Wege der Überweisung vertragsgerecht gewesen sei. Diese praktizierte Vorgehensweise habe für die Bargeldentsorgung der Geldausgabeautomaten beibehalten werden sollen.
Die Klägerin habe die Auskehrung per Überweisung akzeptiert. Es sei gar nicht möglich, eine unmittelbare Einzahlung auf eines der Geschäftskonten der Klägerin vorzunehmen. Eine Bareinzahlung auf ein ... -Eigenkonto sei Voraussetzung. Diese habe mit Einzahlung der Gelder auf ihr Konto Nr. ... bei der Bundesbank vereinbarungsgemäß ausgeführt.
Die Beklagte meint, mit der Ablieferung bei der Bundesbank habe ohnehin der Versicherungsschutz für das transportierte Bargeld geendet. Diese Ablieferung sei als tatsächlicher Vorgang von etwaigen vertraglichen Einzahlungsvereinbarungen zu trennen. Sollte ... gegen derartige Abreden verstoßen haben, handele es sich nur um eine vertragliche Haftung von ... , die unter dem Versicherungsvertrag nicht versichert sei. Etwaige Verluste durch der Ablieferung nachfolgende Überweisungsvorgänge seien nicht Gegenstand der bei ihr abgeschlossenen Versicherung, da diese sich nur auf Bargeld und nicht auf Giralgeld erstrecke.
Weiter behauptet die Beklagte, auch hinsichtlich der zwecks Versorgung der Geldausgabeautomaten angeblich am 16.02.2006 und 17.02.2006 von der Klägerin an überwiesenen Beträge habe die Klägerin keinen Bargeldverlust erlitten. Diese Beträge seien von dem -Konto weiter überwiesen worden, ohne dass es zu einer Barabhebung und einer Zuführung in die Transportstrecke gekommen sei. Die Beklagte und seien sich bei Vertragsschluss einig gewesen, dass vor der körperlichen Übernahme des versicherten Gutes in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers kein Versicherungsschutz bestehe. Der Beklagten seien die zwischen ... und den Kunden bestehenden Dienstleistungsverträge nicht bekannt gewesen.
Die Beklagte behauptet, spätestens seit 2000/2001 habe ... entsorgte Gelder zunächst auf eigene oder sonstige Konten, über die ... verfügen konnte, eingezahlt, dort gepoolt und dann an die Auftraggeber weitergeleitet. Dieses Überweisungsverfahren habe seitdem nahezu flächendeckend durchgeführt. Die Klägerin habe daran bewusst teilgenommen und sei mit dem Verfahren einverstanden gewesen. Vermutlich habe mit der Klägerin vereinbart gehabt, dass selbst dann, wenn wegen des knappen Zeitplans die Auftragszeiten der Bargeldversorgung der Geldausgabeautomaten nicht eingehalten werden konnten, die Geldversorgung sichergestellt werde. Dem habe die Klägerin klar entnehmen können, dass es sich bei diesen Geldern nicht um ihre eigenen - nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellten - Gelder, sondern um - ebenfalls grundsätzlich zweckgebundene - Gelder anderer ... -Kunden handeln musste.
Die Beklagte meint, die Klage sei auch im Hinblick auf die von ihr erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unbegründet. Sie behauptet, schon in den 1990er Jahren seien bei der ...-Gruppe Kundengelder für private Zwecke von Unternehmensangehörigen, vor allem aber zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verwendet worden. Zur Verdeckung dieser Taten sei ein Schneeballsystem praktiziert worden, bei dem die offen gebliebenen Kundenansprüche mit dem aus Entsorgungen des nächsten bzw. der weiter folgenden Tage erlangten Geld befriedigt worden seien. Zur Zeit der Verhandlungen über die Police 7509 und vor deren Abschluss habe bei eine Liquiditätslücke bestanden, die die Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages erreicht habe. Hinzu komme, dass der Mitarbeiter von ... - wie mittlerweile bekannt geworden sei - im Mai 2001 einen größeren Millionenbetrag - dem Vernehmen nach ca. 11 Mio. DM - entwendet habe. Diesen Schaden habe ... der Beklagten absichtlich verheimlicht.
Die Beklagte ist der Ansicht, bei dem Schneeballsystem, der Liquiditätslücke und dem Fall handele es sich um gefahrerhebliche, aufklärungspflichtige Umstände, die ihr vor Abschluss der Police 7509 hätten mitgeteilt werden müssen. Sie behauptet, das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke seien ihr erst im Zuge der Ermittlungen nach Beantragung des Insolvenzverfahrens der ... ...-Gruppe und den in diesem Zusammenhang angestrengten Untersuchungen bekannt geworden. Wenn sie darüber informiert worden wäre, hätte sie den Vertrag mit der Policennummer 7509 nicht abgeschlossen.
Die Beklagte trägt vor, die Police 7509 beruhe auf einem von der Police 7265 grundsätzlich abweichenden Versicherungskonzept. Ihr lägen nicht bloße Vertragsänderungen zugrunde. Zwischen den Vertragsparteien sei immer klar gewesen, dass es sich um einen neuen Vertrag handelte. Die Police 7265 wäre in keinem Fall über das Jahr 2001 hinaus fortgesetzt worden. Sie hätte aus Sicht aller Beteiligten nicht fortgesetzt werden können - und zwar wegen der im Hinblick auf die Euro-Umstellung nicht ausreichenden Deckungssummen, weil einzelne ... -Kunden, welche nicht unter der Police 7265 versichert waren, ab 2002 neuen Versicherungsschutz benötigten, weil an der Police 7265 beteiligte Versicherer im Sommer 2001 angekündigt hätten, ihre Beteiligungen an der Police 7265 - im Fall des Versicherers ... z. B. von 22 % -nicht fortsetzen zu wollen, und weil sich die ...-Gruppe bereits 2001 in einem enormen Wachstumsprozess befunden habe. Vor diesem Hintergrund habe zwischen der Beklagten und ... (vertreten durch die ) Einigkeit bestanden, dass die Police 7265 endgültig beendet und eine andere Lösung gefunden werden sollte und musste. Die Parteien seien überein gekommen, zugleich mit der Einigung über die Inkraftsetzung der Police 7509 den alten Versicherungsvertrag einvernehmlich zu beenden.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei unabhängig von der Anfechtung auch nach § 20 Abs. 1, 2 ADS 1919 leistungsfrei.
Sie meint, sie sei zudem wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles sowie wegen Obliegenheitsverletzungen durch die Klägerin von ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag befreit. Denn diese habe die gefahrerhöhende Umstellung der Einzahlungsweise auf das Überweisungsverfahren sowie die verspätete Weiterleitung der Geldbeträge gekannt und dennoch nicht angezeigt. Ferner habe sie ihr Bargeld übergeben, obwohl ihr die Praxis des Poolings und des Überweisungsverfahrens sowie des Geldschiebens, also des Schneeballsystems, bekannt gewesen sei. Hiermit habe die Klägerin bewusst am Insolvenzrisiko von teilgenommen. Die sich nunmehr verwirklichende Insolvenzgefahr sei vom Versicherungsschutz nicht mit umfasst.
Ferner sei die Beklagte gem. §§ 79, 62 VVG a. F., Ziff. 11.1 der Police 7509 von der Leistungspflicht befreit. Zu keinem Zeitpunkt habe die Klägerin eine Schadensmeldung abgegeben. Aus den genannten Gründen habe sie zudem ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Einen etwaigen Leistungsanspruch habe sie zumindest über § 242 BGB verwirkt, da es in einer wertenden Gesamtschau für den Versicherer unzumutbar sei, zur Leistung verpflichtet zu sein. Zumindest müsse sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden entgegenhalten lassen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin könne Ersatz der der Klageforderung zugrundeliegenden angeblichen Verluste nicht in der geltend gemachten Höhe verlangen. Denn die durch die Beendigung des Schneeballsystems nach Stellung des Insolvenzantrags bedingten „Einzelverluste“ stellten ein einheitliches Schadensereignis dar. Der im Zuge dieses Schadensereignisses eingetretene Verlust übersteige die unter der Police 7509 vereinbarte Deckungssumme um ein Vielfaches. Eine Verteilung der Versicherungsleistung nach dem Prioritätsprinzip komme wegen evident ungerechter Auswirkungen nicht in Betracht, weshalb auf die in § 156 Abs. 3 VVG a.F. enthaltene Regelung zurückzugreifen sei. Danach könne die Klägerin allenfalls Zahlung eines Anteils der Deckungssumme verlangen, der dem Anteil der von ihr geltend gemachten Verluste am Gesamtschaden entspreche.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht fällig, da der (strafrechtlich) relevante Sachverhalt noch ungeklärt sei und weil im Hinblick auf den bei der Bundesbank noch asservierten zweistelligen Millionenbetrag derzeit nicht feststehe, welche ... -Kunden ihre Ansprüche durch Aussonderung realisieren würden. Auch sei das haftpflichtversicherungsrechtliche Trennungsprinzip gemäß § 154 Abs. 1 VVG a.F. zu berücksichtigen. Die Klägerin sei deshalb darauf zu verweisen, zunächst etwaige haftungsrechtliche Ansprüche gegen ... in einem Haftpflichtprozess geltend zu machen und ggf. feststellen zu lassen. Erst wenn dies geschehen sei, könne sie Freistellungsansprüche von ... gegen die Beklagte pfänden und sich überweisen oder abtreten lassen und mit Zahlungsansprüchen an die Beklagte herantreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur hinsichtlich eines Teils des Zahlungsanspruchs in Höhe von 105.774,00 € begründet und im Übrigen unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.
A) Klage
Die Klägerin hat nach den §§ 1 Abs. 1, 49, 75 Abs. 1 VVG a.F., § 53 Abs. 1 ADS 1919 i. V. mit den Ziffern 2.1.1, 2.1.1.1 des Transportversicherungsvertrages gemäß der Police 7265 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 105.774,00 €. Dies entspricht 30 % des mit der Klage geltend gemachten Schadens.
I. Die Klägerin ist Inhaberin der geltend gemachten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und berechtigt, diese im Wege der Klage gegen die Beklagte zu verfolgen.
1. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen der Klägerin als Versicherte unter der Police 7265 zu (§ 53 ADS 1919, § 75 Abs. 1 S. 1 VVG a.F.). Bei der Versicherung gemäß der Police 7265 handelt es sich nämlich um eine Versicherung für fremde Rechnung, deren Versicherte die Auftraggeber der versicherten ... -Gesellschaften sind. Denn versicherte Interessen sind auch Sachen, die nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen. Darüber hinaus ist unter Ziffer 11.3.1 in der Police 7265 bestimmt, dass Schadenzahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber erfolgen können. Ferner spricht für die Annahme einer Fremdversicherung, dass die Police 7265 in den Ziffern 3.2, 11.2, 11.3.1, 13.2, 13.4, 14.3 ausdrücklich auf die Versicherten, die Auftraggeber bzw. die Kunden der Versicherungsnehmerin verweist und dass sie zu deren Gunsten besondere Regelungen in Bezug auf den Selbstbehalt, die Folgen von Obliegenheitsverletzungen der Versicherungsnehmerin und für die Kündigung bzw. Einschränkung des Haftungsumfangs trifft. Im Übrigen ist die Versicherung in Ziffer 15.1 der Police 7265 als Versicherung für fremde Rechnung bezeichnet.
2. Die Klägerin ist befugt, die ihr danach zustehenden Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen. Denn mit Schreiben vom 04.12.2006 (Anlage K 16, Bl. 78 d.A.) hat der Insolvenzverwalter ihr eine entsprechende Zustimmung gemäß § 75 Abs. 2 VVG a.F. erteilt.
II. Die Beklagte ist nach dem Versicherungsvertrag gemäß der Police 7265 (im Folgenden: Police 7265) verpflichtet, Entschädigung an die Klägerin zu leisten. Denn sie hat in Bezug auf ihre von ... entsorgten Restgelder aus den Geldausgabeautomaten ihrer Geschäftsstellen im versicherten Zeitraum Bargeldverluste erlitten, die von dem durch die Police 7265 gewährten Versicherungsschutz umfasst sind.
1. Das Gericht geht davon aus, dass am 14. und 17.02.2006 Restgelder in Höhe eines Gesamtbetrages von 352.580,00 € den Geldausgabeautomaten der Klägerin entnommen und anschließend nicht zu Gunsten des Kundenkontos der Klägerin eingezahlt oder hierauf überwiesen hat.
Dies ergibt sich aus der von der Klägerin eingereichten Tagesabrechnung vom 17.02.2006 (Anlage K 4, Bl. 61 d. A.), mit der anerkannt hat, sich auf den vorgenannten Gesamtbetrag belaufende und der Klägerin zustehende Gelder entgegengenommen zu haben. Durchgreifende Bedenken, weshalb diese Abrechnung nicht richtig sein soll, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.
Die Klägerin hat sich in ihrem Vortrag nicht selbst widersprochen. Soweit sie mit Schriftsatz vom 12.06.2008, dort S. 12 (Bl. 986 d. A.), von einem seitens der GmbH bestätigten Betrag von 252.300,00 € spricht, handelt es sich hinsichtlich der Abweichung der ersten Ziffer (2 statt 3) ersichtlich um einen Schreibfehler. Die Klägerin nimmt Bezug auf ihren bisherigen Vortrag, in dem stets von einem Betrag von mehr als dreitausend Euro die Rede war. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb nunmehr von einem um 100.000,00 € geringeren Betrag auszugehen sein sollte. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin a.a.O. von einem bestätigten Betrag von 2(muss heißen: 3)52.300,00 € anstelle eines Betrages von 352.580,00 € spricht. Bereits in der Replik hat die Klägerin dargelegt, dass es sich bei der Spalte „Vorgabe“ auf der Tagesabrechnung um die seitens des ... -Mitarbeiters abgelesenen Zählerstände der zu entnehmenden Geldkassetten handelt und sich die von der GmbH ausgezählten Beträge aus der Folgespalte „Gesamt“ ergeben (Bl. 406, 442 d. A.). Diese grundlegende Strukturierung der Tagesabrechnung hat die Beklagte nicht bestritten. Es sind keine Gründe ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht vorgetragen, weshalb es sich nunmehr bei der Spalte „Vorgabe“ um das von der ... GmbH bestätigte Auszählungsergebnis handeln sollte.
Das Argument der Beklagten, die Klägerin habe nicht kontrollieren können, ob vor der Auslieferung der Geldkassetten diese von ... tatsächlich mit dem vorgegebenen und nicht mit einem geringeren Betrag bestückt worden seien mit der Folge, dass sich bei Entsorgung der Restgelder eine nur entsprechend geringere und im einzelnen nicht mehr nachweisbare Summe in den Kassetten befunden und die Klägerin einen Bargeldverlust allenfalls in dieser Höhe erlitten habe, überzeugt nicht. In diesem Fall hätte , um die zweckfremde Verwendung eines Teils der zur Versorgung der Geldausgabeautomaten zur Verfügung gestellten Gelder zu verschleiern, bei der entsprechenden Entsorgung jeder einzelnen Kassette den jeweiligen Differenzbetrag in den Zählprotokollen hinzuaddieren müssen. Dies hätte vorausgesetzt, dass zum einen für jede Kassette genau hätte Buch führen müssen, um sicherzustellen, dass bei der Verschleierung keine Fehler unterlaufen würden. Zum anderen hätte der mit der Auszählung der fraglichen Kassetten befasste Mitarbeiter der GmbH entweder in das System eingeweiht sein und eigenständig die Verschleierung ausführen oder während des jeweiligen Zählvorgangs konkrete Anweisungen von einem Vorgesetzten der GmbH zur Verfälschung der Zählprotokolle hätte erhalten müssen. Beides behauptet die Beklagte selbst nicht. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen sind nicht vorgetragen.
Die sich auf die Verwendung des Begriffes „Safebag“ anstelle einer Bezeichnung als Geldkassette stützenden Bedenken der Beklagten überzeugen ebenfalls nicht. Hieraus ist nicht zu schließen, dass sich die Abrechnung nicht auf die Entsorgung von Geldern aus mit Kassetten bestückten Geldausgabeautomaten beziehen kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ... für sämtliche Abholungsvorgänge und damit auch für den Transport von z. B. Einnahmen aus von ihren Kunden betriebenen Geschäften, die, wie gerichtsbekannt ist, üblicherweise in Safebags verpackt und befördert worden sind, identische Abrechnungsformulare verwendet hat, ohne sie an etwaige Besonderheiten des Transportbehältnisses anzupassen.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, aus der Tagesabrechnung ergebe sich, dass in mindestens sechs Fällen mit jeweils „0,00“ bezeichnete Vorgaben nicht in die Berechnung eingeflossen seien, weshalb Zweifel an der Korrektheit der von der Klägerin behaupteten Schadensbeträge bestünden. Die Klägerin hat hierzu die Vorgehensweise der Mitarbeiter von ... anlässlich des Austausches der Geldkassetten substantiiert dargelegt. Insbesondere den Begriff der „Vorgabe“, der nicht einer Tätigkeit der Klägerin, sondern der Entsorgungstätigkeit von ... zuzuordnen ist, und den fehlenden Einfluss der „Vorgabe“ auf das Auszählungsergebnis hat sie nachvollziehbar erläutert, ohne dass sich die Beklagte hiermit auseinandergesetzt hat. Die Ausführungen der Klägerin stimmen auch mit der Leistungsbeschreibung in Anlage 4 zum Rahmenvertrag überein, wonach ... ein Entnahmeprotokoll anzufertigen hatte.
Soweit die Beklagte bestreitet, dass es sich bei dieser Anlage 4 um „die abschließende und zutreffende Vereinbarung“ hinsichtlich der Versorgung von Geldausgabeautomaten mit Bargeld und der anschließenden Entsorgung der Restgelder handelt, ist dieser Einwand nicht hinreichend substantiiert. Die Überschrift des Leistungsverzeichnisses Bl. 460 d. A. ist eindeutig. Unerheblich ist, ob das Leistungsverzeichnis ursprünglich von der Klägerin erstellt und anschließend von ... unter deren Firmenbriefkopf übernommen worden ist. Zweifelsfrei ist eine solche das Firmenlogo von ... tragende Fassung von ... und der Klägerin unterzeichnet worden. Auch hat zumindest die Klägerin ihre Unterschrift am 11.01.2006 (Bl. 462 d. A.) und damit im zeitlichen Zusammenhang mit dem von der Beklagten hinsichtlich seines Inhalts insoweit nicht bestrittenen Auftragsschreiben vom 02.01.2006 (Bl. 459 d. A.) geleistet. Anhaltspunkte für eine Lückenhaftigkeit der Regelungen in Anlage 4, die eine nachträgliche Ergänzung oder Änderung des Leistungsverzeichnisses erforderlich gemacht hätten, ergeben sich nicht und werden auch von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen.
2. Danach ist während des versicherten Zeitraums ein Bargeldverlust eingetreten - und zwar an sämtlichen genannten, von ... den Geldausgabeautomaten entnommenen und anschließend nicht auf das vertraglich vereinbarte Konto eingezahlten Restgeldern der Klägerin.
a) Unter Verlust ist die Zerstörung der Güter und ihr Abhandenkommen ohne Aussicht auf Wiedererlangung zu verstehen, wobei Abhandenkommen wie bei § 935 Abs. 1 BGB der unfreiwillige Verlust des Besitzes ist (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1327 [OLG Frankfurt am Main 28.07.1998 - 22 U 102/96] m. w. N.). Diesem Totalverlust steht nach Ziffer 12 der Police 7265 der ebenfalls versicherte Fall der Verschollenheit gleich, welcher anzunehmen ist, wenn nach dem Zeitpunkt der geplanten Ankunft der Güter 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Demnach ist ein Verlust anzunehmen. Denn es ist dem an die Stelle von getretenen Insolvenzverwalter hinsichtlich der Klageforderung bisher nicht gelungen festzustellen, wo die von ... abgeholten Bargelder der Klägerin sind (Bl. 261 d. A.). Angesichts dessen ist unerheblich, ob sich auf dem Asservatenkonto der Bundesbank zur Zeit der Klageerhebung oder auch jetzt noch Geld aus den hier streitgegenständlichen Entsorgungen befand bzw. befindet.
b) Bei dem beschriebenen Verlust der Gelder handelt es sich um einen Bargeldverlust. Die von den Geldausgabeautomaten der Klägerin entnommenen Restgelder können nur als Bargeld abhanden gekommen sein. Das gilt auch für den Fall, dass sie - wie die Beklagte behauptet und die Klägerin, die sich das Wissen der in ihrem Lager stehenden Versicherungsnehmerin ... zurechnen lassen muss, nur unsubstantiiert mit Nichtwissen bestreitet - auf das Konto von ... bei der Bundesbank eingezahlt worden sind. Denn mit einer solchen Einzahlung hätte die Klägerin den Besitz an dem Bargeld unfreiwillig verloren.
aa) Nach dem von der Klägerin mit ... abgeschlossenen schriftlichen Rahmenvertrag nebst der hier einschlägigen Anlage 4 sollte ... die transportierten Einnahmen nämlich direkt auf ein Kundenkonto der Klägerin bei der Bundesbank einzahlen und nicht zunächst auf ein Konto von ... . Die dem Leistungsverzeichnis Anlage 4 zum Rahmenvertrag zu entnehmende Vereinbarung einer „Einzahlung der Restgelder zugunsten des Kundenkontos bei der Bundesbank...“ ist als Verpflichtung von ... zu einer solchen Direkteinzahlung zu verstehen. Hinsichtlich der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Abrede wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Auf die Behauptung der Klägerin, am 17.02.2006 telefonisch ausdrückliche Einzahlungsanweisungen erteilt zu haben, kommt es danach nicht an.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der pauschalen Behauptung der Beklagten, anlässlich der Erweiterung des Auftragsverhältnisses seien sich ... und die Klägerin einig gewesen, dass die für die Geschäftsstellenversorgung gemäß Anlage 2.2 zum Rahmenvertrag praktizierte Vorgehensweise einer Einzahlung auf ein -Konto beibehalten werden sollte. Es fehlt jegliche Erläuterung, wann und zwischen wem eine entsprechende Abrede getroffen worden sein soll. Eine derartige Absicht hat in der Anlage 4 zum Rahmenvertrag zudem keinen Niederschlag gefunden. Im Gegenteil deutet die abweichende Formulierung „auf ein Kundenkonto“ gerade darauf hin, dass insoweit eine Direkteinzahlung erfolgen sollte.
Eine solche war gerichtsbekannt auch ohne weiteres möglich. Es bedurfte keiner vorangehenden Einzahlung auf ein ... -Eigenkonto, um die Gelder von dort aus auf das Kundenkonto der Klägerin weiterzuleiten.
bb) Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, dass ihre Gelder entgegen den schriftlich getroffenen Vereinbarungen zusammen mit denjenigen anderer Kunden zunächst auf ein Konto von bei der Bundesbank eingezahlt und dort „gepoolt“ würden, und hätte dies zumindest wissentlich geduldet, steht der Annahme eines unfreiwilligen Bargeldverlustes nicht entgegen.
(1) Dass ausdrücklich entsprechende, von den schriftlichen Vertragsbestimmungen abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Denn sie hat nicht mitgeteilt, von welchen Personen, wann und unter welchen Umständen derartige Absprachen vorgenommen worden sein sollen.
Entgegen der Ansicht der Beklagte kann auf eine solche Abrede nicht aus dem Schreiben der Klägerin an den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt ... vom 23.02.2006 geschlossen werden (Anlage B 14, Bl. 960 d. A.). Hierzu hat die Klägerin dargelegt, dass es sich bei dem Inhalt des Schreibens um eine bloße Vermutung des Dr. handelt. Dies spiegelt sich in der Formulierung „... auf dem Konto der GmbH ... eingezahlt worden sein muss“ wider, mit der die Klägerin eine entsprechende Schlussfolgerung zum Ausdruck bringt. Auch die mit Schreiben vom 28.02.2006 (Anlage K 6, Bl. 63 d. A.) erfolgte Anmeldung der Klägerin gegenüber der ... GmbH von Schäden durch „Einzahlungen / Überweisungen zugunsten Konto ... LZB ... “ deutet nicht mit hinreichender Sicherheit auf ein Einverständnis mit dem Pooling und Überweisungsverfahren hin, sondern kann ebenso gut auf zwischenzeitlichen Überprüfungen der Klägerin beruhen. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass diese in der Zeit nach dem 20.02.2006 nicht nach ausgebliebenen Geldern geforscht haben sollte.
Auch die Zeugin hat ihre Aussage vor dem Landeskriminalamt ... vom 06.06.2006, die Rückzahlung sei vereinbarungsgemäß per Überweisung auf das LZB-Konto der Klägerin erfolgt, am Ende desselben Absatzes dahin präzisiert, dass die Einzahlung am Tag nach der Auszählung auf das Konto bei der LZB erfolgt sei.
(2) Aus einer einmaligen Überzahlung von 149.125,00 €, die an die Klägerin am 11.01.2006 versehentlich zum zweiten Mal gezahlt wurden, musste die Klägerin ebenfalls nicht darauf schließen, grundsätzlich nicht ihr „eigenes“, sondern zuvor „gepooltes“ Geld zu erhalten. Eine bloße schweigende Hinnahme einer Überweisungspraxis durch die Klägerin wäre ohnehin nicht als (konkludente) Zustimmung zu werten. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin bei einer Überprüfung der Zahlungseingänge von einer entsprechenden Handhabung seitens gegebenenfalls gewusst hat oder gewusst haben könnte, hätte sie neben den Kontoauszügen auch deren Anlagen kontrolliert.
Denn eine Wertung von Schweigen als Zustimmung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände, insbesondere ein zu Gunsten des anderen Teils entstandener Vertrauenstatbestand, dies rechtfertigen (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage, Einf. vor § 116 RN 10). Sie setzt voraus, dass der Erklärungsempfänger schutzbedürftig ist (vgl. Palandt a.a.O. RN 17). Beides ist hier nicht der Fall. durfte nicht auf die Zustimmung der Klägerin zu einer Vertragsänderung vertrauen. Zum einen konnte sie nicht sicher davon ausgehen, dass der Klägerin klar war, dass das Überweisungsverfahren durchgeführt wurde. Insoweit musste sie in Betracht ziehen, dass diese ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis keinen Anlass hatten, die Art und Weise der Einzahlung im einzelnen zu prüfen und insbesondere von einer vom Transportvertrag abweichenden Einzahlungspraxis auszugehen. Zum anderen war ... nicht schutzbedürftig. Wenn eine Änderung der in den Transportverträgen vereinbarten Einzahlungsmodalitäten hätte erreichen wollen, hätte sie ihre Vertragspartner ohne Weiteres fragen können, ob sie mit einem Überweisungsverfahren einverstanden seien. Gegen die Annahme einer stillschweigenden Abänderung der in Anlage 4 zum Rahmenvertrag getroffenen Regelungen spricht ferner, dass in § 21 dieses Vertrages für Vertragsänderungen, gem. § 1 Abs. 3 des Vertrages auch für Änderungen zu den einzelnen Leistungsverzeichnissen, die Schriftform vorgesehen war. Selbst wenn und soweit auf die Einhaltung dieser Form stillschweigend hätte verzichtet werden können, durfte ... doch angesichts der weitreichenden Folgen einer Zustimmung zur Einzahlung auf ein Konto von ... für den Versicherungsschutz nicht davon ausgehen, dass eine solche Zustimmung stillschweigend erteilt werden sollte. Denn die Zustimmung zur Einzahlung des Geldes auf ein Konto von ... hätte sich auf den Versicherungsschutz der Klägerin ausgewirkt. Danach hätte der Versicherungsschutz mit dieser Einzahlung geendet. Eine mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgende Einzahlung begründet nämlich keinen unfreiwilligen und damit versicherten Bargeldverlust. Eine anschließende Veruntreuung des eingezahlten Geldes durch ... wird von der Versicherung nicht mehr gedeckt. Ein Versicherungsschutz für bloß vertragliche Ansprüche der ... -Kunden auf Überweisung des Geldes ist in dem Vertrag gemäß der Police 7265 gerade nicht vorgesehen.
Nach diesem Vertrag ist nicht Buchgeld, sondern nur Bargeld versichert. Das ergibt sich aus der Bestimmung in der Police 7265, wonach „versicherte Interessen“ insbesondere Hartgeld, Banknoten sowie andere Wertgegenstände im Gewahrsam des Versicherungsnehmers während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten sind. Auch die Regelungen über die Dauer der Versicherung (Ziffer 3 der Police 7265) sprechen gegen die Annahme, dass Versicherungsschutz auch für Giralgeld besteht. Denn sie stellen auf die Übergabe der versicherten Güter ab und beziehen sich damit ihrem Wortlaut nach auf Bargeld und nicht auf Buchgeld, d.h. Forderungen. Die Auslegung der Versicherung als Bargeld-und nicht auch als Giralgeldversicherung wird weiter gestützt durch die Bezeichnung als Transportversicherung, die Verweisung auf die für die Transportversicherung geltenden Vorschriften der ADS sowie durch die Bestimmungen über die Höhe der Deckungssummen, die sich nur an dem Transport und der Lagerung/Bearbeitung von Bargeld orientieren (Ziffer 4 der Police 7265), und die Prämienberechnung, die ebenfalls an den Umgang mit Bargeld anknüpft (Ziffer 5 der Police 7265).
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Versicherungsbestimmungen nicht wegen unauflöslicher Widersprüche dahingehend erweiternd auszulegen, dass auch Buchgeld versichert ist. Zwar ist gemäß Ziffer 2.1.1.1 der Policen auch die Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin versichert und handelt es sich bei der Versicherung um eine Allgefahrenversicherung. Ferner ist nach der Police 7509 auch die gesetzliche Haftung von ... abgesichert. Diese Bestimmungen betreffen jedoch nur die -vom Gegenstand der Versicherung zu unterscheidenden - versicherten Gefahren. Die dafür geltenden Regelungen legen lediglich fest, für welche (die versicherten Gegenstände, d. h. das Bargeld, betreffenden) Risiken, aber nicht, für welche Gegenstände Versicherungsschutz gewährt wird. Sie enthalten keine Aussage über diese Gegenstände und können nicht im Wege der Auslegung zu einer über die Beschreibung in der Police hinausgehenden Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf nicht körperliche Gegenstände führen.
Insbesondere erstreckt sich der von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt der Allgefahrendeckung nur auf eine Verletzung der an anderer Stelle deutlich definierten versicherten Interessen, ohne diese zugleich inhaltlich zu erweitern. Dies gilt entsprechend für die Bestimmung von „Veruntreuung und/oder Unterschlagung“ als eine der versicherten Gefahren. Selbst wenn es begrifflich möglich sein sollte, eine Veruntreuung bereits mit Gutschrift einer Überweisung auf dem …-Konto zu begehen, bedingt dies nicht ohne weiteres eine Erweiterung des versicherten Gegenstands auf Buchgeld. Ebenso ist auf Seite 2 der Police 7509 bzw. Seite 1 der Police 7265 die Formulierung, Versicherungsschutz bestehe „während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten“, nur Bestandteil der Definition des „Gegenstands der Versicherung“ bzw. des „versicherten Interesses“. Die aufgeführten Tätigkeiten unterfallen der Versicherung nur dann, wenn sie sich auf einen versicherten Gegenstand, d. h. auf Bargeld beziehen.
Ob die Beklagte nach Mitteilung anderer Schadensfälle wegen verzögerter Auszahlungen von nach Entsorgung auf ein Konto eingezahltem Bargeld nicht darauf hingewiesen hat, dass derartige - allein Buchgelder betreffende - Verzögerungen nicht versichert seien, ist unerheblich. Hierauf kommt es für die Auslegung der Versicherungsbestimmungen nicht an. Maßgeblich für die Auslegung dieser Bestimmungen ist allein die Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und damit in erster Linie die eindeutige Bestimmung über den Gegenstand der Versicherung (Hartgeld, Banknoten...), in der Giralgeld nicht erwähnt ist. Zudem zeigen die weiteren in Bezug genommenen Regelungen, dass nach den Policen 7265 und 7509 kein Buch-, sondern nur Bargeld versichert ist und der Vertrag insgesamt darauf basiert.
Entsprechendes gilt für die von der Klägerin in Bezug genommene Aussage des Zeugen ... von der GmbH & Co. KG vor dem Landeskriminalamt ... vom 09.06.2006 (Anlage B 23, Bl. 929 ff. d. A.), er habe sich, seiner Erinnerung nach im Dezember 2005, anlässlich der Meldung von verspäteten Geldeingängen von dem Versicherungsmakler bestätigen lassen, „dass der Versicherungsschutz aktuell besteht“. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die ... GmbH hiermit tatsächlich einen ihrer Ansicht nach bestehenden Versicherungsschutz für Giralgeld zum Ausdruck bringen wollte.
Die Verpflichtung von aus dem Rahmenvertrag, zur Absicherung der „Haftung, die sich ... aus dem Vertrag einschließlich aller Zusatzvereinbarungen ergeben,...“, ausreichenden Versicherungsschutz zu unterhalten, beeinflusst die Auslegung der bereits Jahre zuvor zu den Policen 7509 und 7265 vereinbarten Versicherungsbedingungen ebenfalls nicht. Sollte der Versicherungsvertrag den sich aus dem Rahmenvertrag ergebenden Verpflichtungen nicht genügen, hat dies auf die Einstandspflicht der Beklagten keinen Einfluss. Eine Divergenz beider Verträge führt nicht zu einer Anpassung des Versicherungsvertrages an den Rahmenvertrag. Die Klägerin mag wegen pflichtwidrigen Verhaltens Schadenersatzansprüche gegen ... haben. Ebenso mag die Klägerin ein gerechtfertigtes Interesse daran haben, auch dann versichert zu sein, wenn ... überwiesene Giralgelder sofort zu eigenen Zwecken weiterleitet, ohne sie im Zwischenschritt abgehoben und sodann als Bargeld vertragswidrig verwendet zu haben. Ein solches Interesse hat aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers im Versicherungsvertrag jedoch keinen Ausdruck gefunden und kann daher nicht berücksichtigt werden.
Etwaige Fehlvorstellungen der Klägerin über den Umfang des Versicherungsschutzes haben der Beklagten gegenüber keine Auswirkungen. Die Klägerin war zudem durch die Versicherungsbestätigung vom 06.12.2005 zutreffend über den Inhalt der Versicherung informiert worden. Die Bestätigung geht in ihrem Wortlaut nicht über die Police 7509 hinaus. Ihr kommt keine konstitutive Wirkung zu. Auch wenn sie an keiner Stelle die Bezeichnung „Transportversicherung“ enthält, führt sie die versicherten Interessen und den Umfang der Versicherung im wesentlichen identisch mit den Bestimmungen der Police 7509 auf. Soweit die Definition des versicherten Interesses mit dem Zusatz „..., für die ... aufgrund eines besonderen Auftrages Versicherungsschutz vom Versicherungsnehmer zu besorgen ist“ versehen ist, erweitert dies, für die Klägerin auch bei fehlender Kenntnis der Bestimmungen der Police 7509 ersichtlich, den Umfang der Versicherung nicht auf sämtliche Gegenstände, zu deren Versicherung HEROS vertraglich verpflichtet war. Zum einen enthält die voranstehende Auflistung einzelner versicherter Objekte wiederum allein körperliche Gegenstände. Zum anderen ist der Zusatz angesichts seiner Satzstellung nur dann einschlägig, wenn das - körperliche - Transportgut im Eigentum Dritter steht.
(3) ... Auch die von der Klägerin bestrittene Forderung von Zinsen im Fall nicht rechtzeitigen Eingangs der Gelder ließe sich gegebenenfalls nicht als Zustimmung zum Überweisungsverfahren auffassen. Denn derartige Zinsen dienen lediglich dazu, durch verspätete Zahlungen verursachte Nachteile auszugleichen, oder stellen eine Strafe für die in der Verspätung liegende Vertragsverletzung dar, die auch den Zweck hat, den Vertragspartner zu veranlassen, sich künftig vertragsgerecht zu verhalten. Deshalb ist aus Zinsforderungen ein Einverständnis mit einer Vertragsänderung - gegen das im Übrigen auch die vorstehenden Ausführungen sprächen - nicht zu entnehmen.
c) Ein durch Einzahlung der Gelder der Klägerin auf ein Konto bei der Bundesbank erfolgter Bargeldverlust wäre während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten. Das gilt auch dann, wenn die Landeszentralbank als vom Auftraggeber bezeichnete Stelle im Sinne der Ziffer 3.2 der Police 7265 anzusehen ist. Wenn das durch ... den Geldausgabeautomaten der Klägerin entnommene Bargeld - so wie es die Beklagte behauptet - bei der Landeszentralbank mit der Weisung eingezahlt wurde, es einem Bundesbankkonto von ... gutzuschreiben, so wäre nämlich der Bargeldverlust und damit der Versicherungsfall bereits mit der Übergabe des Geldes und damit während des versicherten Zeitraumes und nicht erst danach eingetreten. Denn die Weisung, wie mit dem Bargeld verfahren werden sollte, gehörte als wesentlicher Bestandteil zur Übergabe im Sinne der Ziffer 3.2 der Police 7265. Die Bundesbank bzw. Landeszentralbank sollte das Bargeld offensichtlich nicht zur freien Verfügung, sondern nur zu dem von ... bestimmten Zweck erhalten. Deshalb ist davon auszugehen, dass ... die Sachherrschaft über das Geld nicht aufgeben und die Bank sie nicht ausüben wollte, bevor ihr eine entsprechende Weisung erteilt worden war. Auf die Einzelheiten des Bearbeitungsablaufs bei der Landeszentralbank kommt es dabei nicht an.
III. Die Klage ist nicht wegen schuldhafter Verursachung des Versicherungsfalls und Verletzung von nach Abschluss des Versicherungsvertrages bestehenden Obliegenheiten oder Rechtspflichten durch ... oder die Klägerin unbegründet.
Die Haftung der Beklagten für die der Klägerin entstandenen Verluste ist nicht nach § 33 Abs. 1 ADS 1919, § 130 VVG a.F. ausgeschlossen, wonach der Versicherer nicht für einen Schaden haftet, den der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Der in § 33 Abs. 1 ADS 1919, § 130 VVG a.F. geregelte Haftungsausschluss ist nämlich durch Ziffer 2.1.1 der Police 7265 abbedungen. Denn nach dieser Bestimmung hat die Beklagte für jegliche Verluste und/oder Schäden der Versicherten einzustehen, „gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin“. Damit hat die Beklagte ausdrücklich die Verpflichtung übernommen, auch für Verluste und Schäden Versicherungsschutz zu gewähren, die auf veruntreuenden und/oder unterschlagenden Handlungen von ... beruhen. Dies ist hier der Fall. Die nach dem Rahmenvertrag der Klägerin unzulässige Einzahlung der Bargelder auf das Konto von ... stellt eine Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB dar. Hierdurch hat sich ... das Geld rechtswidrig zugeeignet - und zwar in der Absicht, es im Rahmen des betriebenen Schneeballsystems für eigene Zwecke zu verwenden.
Der Haftung der Beklagten steht auch § 131 VVG a.F. nicht entgegen.
Zwar dürfte § 131 VVG a.F. trotz der Bestimmungen der Ziffer 2.1.1 und der Ziffer 13.4 der Police 7265 anwendbar sein. Denn diese betreffen nur die Folgen eines rechtswidrigen Verhaltens der Versicherungsnehmerin für den versicherten Auftraggeber. Sie regeln jedoch nicht den Fall, dass dem Versicherten selbst im Hinblick auf den Eintritt des Versicherungsfalls ein Verschulden zur Last zu legen ist.
Allerdings liegt die Voraussetzung des § 131 VVG a.F. für einen Haftungsausschluss, der verlangt, dass der Schaden von dem Absender vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden ist, nicht vor. Denn eine schuldhafte Verursachung der geltend gemachten Bargeldverluste gemäß § 131 VVG a.F. wäre nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin ... ihr Bargeld anvertraut hätte, obwohl sie mit einem endgültigen Verlust hätte rechnen müssen. Dass das der Fall ist, ist auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich.
Dass die Klägerin von dem von ... praktizierten Schneeballsystem gewusst hat oder es hätte bemerken müssen - wie die Beklagte behauptet -, ist nicht zu erkennen. Sie musste nämlich aus dem vertragswidrigen Überweisungsverfahren (gegebenenfalls) und aufgrund angeblicher Verspätungen beim Eingang der entsorgten Gelder nicht auf die Durchführung eines - durch eine Liquiditätslücke bedingten -Schneeballsystems bei schließen. Zudem hätte sie, selbst wenn sie erkannt hätte, dass ... das transportierte Bargeld vertragswidrig auf ein eigenes Konto einzahlte, diesem Umstand nicht entnehmen müssen, dass es zu einem endgültigen, von der Beklagten zu entschädigenden Verlust kommen könnte, weil beabsichtigte, das Geld nicht an die Kunden zurückzuleiten, sondern es zweckwidrig zu verwenden. Das gilt auch für angebliche Verspätungen bei den Geldeingängen. Unstreitig hat die Klägerin die ihnen zustehenden Beträge bis zuletzt im Ergebnis stets erhalten. Anhaltspunkte, aus denen sich der Klägerin, selbst wenn es zu Verspätungen gekommen sein sollte, während der äußerst kurzen Vertragslaufzeit das Vorliegen einer Liquiditätslücke und eines Schneeballsystems hätte aufdrängen müssen, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.
3. ... Die Beklagte ist ferner nicht nach den Ziffern 13.3, 10.2 der Police 7265, Ziffer 2.4 in Verbindung mit Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 wegen unterlassener Anzeige von Gefahrerhöhungen von der Pflicht zur Leistung frei geworden.
a) ... Soweit vorzuwerfen wäre, dass sie eine nachträgliche Änderung bzw. Erhöhung der Gefahr der Beklagten entgegen Ziffer 10.2 der Police 7265 nicht angezeigt hat, beeinträchtigte dies nach Ziffer 13.4 der Police 7265 den Versicherungsschutz der Klägerin als Auftraggeberin nicht.
b) ... Der Klägerin selbst ist keine Verletzung der Anzeigepflicht zur Last zu legen. Ob sie als Versicherte zur Anzeige von Gefahränderungen und -erhöhungen verpflichtet war, ist zweifelhaft. Denn nach Ziffer 10.2 der Police 7265 traf diese Verpflichtung nur die Versicherungsnehmerin. Die Annahme einer gleichartigen eigenen Anzeigeverpflichtung der Klägerin und einer ihr gegenüber bei Verletzung dieser Pflicht bestehenden Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 79 Abs. 1 VVG a.F. könnte zu einem der Regelung in Ziffer 13.4 der Police 7265 widersprechenden Ergebnis führen. Ob das der Fall ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden.
Dass die Klägerin die Beklagte nicht über das angeblich statt der Direkteinzahlung praktizierte Überweisungsverfahren informiert hat, ist nämlich bereits deshalb unerheblich, weil es sich dabei nicht um eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinne der Ziffer 10.2 der Police 7265 und der Ziffern 2.1, 2.2 ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 handelte. Denn die vereinbarten Zahlungsmodalitäten waren für die Beklagte ihrer eigenen Darstellung zufolge nicht von Interesse. Das ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, der Inhalt der von ... abgeschlossenen Kundenverträge sei ihr nicht bekannt gewesen. Eine mit Zustimmung der Klägerin erfolgte Umstellung vom Direkteinzahlungsverfahren auf die Einzahlung auf ein Konto von ... hätte zudem gegebenenfalls die Gefahr der Eintrittspflicht der Beklagten nicht erhöht. Denn in diesem Fall hätte der Versicherungsschutz bereits mit der Einzahlung auf dieses Konto geendet und wäre eine anschließende Veruntreuung des Geldes davon nicht mehr gedeckt gewesen.
4. Die Beklagte ist auch nicht wegen Verletzung der Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht sowie der Anzeigepflicht nach Ziffer 11.1 der Police 7265 und nach § 62 VVG a.F. leistungsfrei.
Eine ... als Versicherungsnehmerin insoweit vorzuwerfende Pflichtverletzung würde den Versicherungsschutz der Klägerin nach Ziffer 13.4 der Police 7265 nicht berühren.
Dass die Klägerin selbst ihr nach den genannten Bestimmungen obliegende Pflichten verletzt hat, ist nicht ersichtlich. Denn die Pflicht zur Anzeige des vertragwidrigen Überweisungsverfahrens und des Schneeballsystems, auf die sich die Beklagte beruft, fiele gegebenenfalls nicht unter die Regelungen in Ziffer 11.1 der Police 7265 und des § 62 VVG a.F. Sie bezweckte nämlich die Verhinderung des Versicherungsfalls. Demgegenüber betreffen die Vorschriften der Ziffer 11.1 der Police 7265 und des § 62 VVG a.F. die Verhinderung bzw. Verminderung des Schadens sowie die Anzeige in den Fällen, in denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
IV. Die Klage ist in dem Umfang begründet, in dem die Beklagte an der offenen Mitversicherung beteiligt ist. Etwaige darüber hinausgehende Ansprüche wären gegen die Mitversicherer gesondert geltend zu machen.
Die Klägerin macht ihren Schaden zu 100 % geltend. Eine entsprechende Beteiligungsquote der Beklagten hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Unter der Police 7509 war die Beklagte maximal zu 62,5 % beteiligt.
Jedoch hat die Beklagte die unter der Policennummer 7509 vereinbarten Erhöhungen der Beteiligungsquote von 30 % auf 40 % und von 40 % auf 62,5 % mit Schreiben vom 08.01.2007 wirksam gemäß §§ 22 VVG a.F., 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten. Dennoch sind die Ansprüche der Klägerin durch die Anfechtung nicht vollständig gem. § 22 VVG a.F. in Verbindung mit §§ 123, 142 Abs. 1 BGB entfallen. Die Klägerin kann Entschädigung für 30 % ihres Schadens verlangen. Dies entspricht der Beteiligungsquote der Beklagten unter der Police 7265.
1. § 22 VVG a.F. und § 123 Abs. 1 BGB setzen eine Täuschung über einen Gefahrumstand zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Dabei kann der Irrtum nicht nur durch Vorspiegeln falscher Tatsachen, sondern auch durch das Unterdrücken oder Verschleiern wahrer Tatsachen erregt werden. Er muss für den Annahmeentschluss des Versicherers kausal geworden sein. Auf subjektiver Seite ist erforderlich, dass ein bewusstes und willentliches Einwirken auf den Entscheidungswillen des Versicherers stattfindet und der Versicherungsnehmer die Erkenntnis hat, dass der Versicherer den Antrag sonst nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen hätte. Auf die Arglist kann durch Indizien geschlossen werden (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2006, 785).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. als Versicherungsnehmerin hat die Beklagte bei der Vereinbarung der unter der Police 7509 getroffenen, von denen der Police 7265 abweichenden Regelungen, insbesondere der Erhöhung der Beteiligungsquote von 30 % auf 40 % und später auf 62,5 %, arglistig über Gefahrumstände im Sinne des § 22 VVG a.F. getäuscht, indem sie verschwiegen hat, dass bei ihr eine nicht nur vorübergehende Liquiditätslücke bestand und dass in der ...-Gruppe ein Schneeballsystem betrieben wurde.
a) Bereits seit den 1990er Jahren verwandte ... laufend Kundengelder für den Eigenbedarf, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Soweit die Klägerin den dahingehenden Vortrag der Beklagten pauschal bestreitet, ist dieses Bestreiten unzulässig. Das Landgericht Hildesheim hat, den Behauptungen der Beklagten zugrunde liegend, in dem gerichtsbekannten Urteil vom 23.05.2007 - 25 Kls 5413 Js 18030/06 -festgestellt, dass ... jedenfalls seit den 90er Jahren wegen nicht ausreichender finanzieller Mittel immer wieder auf Geld der Kunden zugriff und zugreifen musste, um damit Verbindlichkeiten der Unternehmensgruppe zu bezahlen. Dabei erhielten die Kunden ihr Geld entsprechend verspätet ausgezahlt, wofür regelmäßig das zu diesem Zeitpunkt neu abgeholte Geld anderer Kunden verwandt wurde. Ausweislich des genannten Urteils des Landgerichts Hildesheim hatten die ungedeckten Fehlbeträge in der ...-Gruppe 2000/2001 bereits einen dreistelligen Millionenbetrag erreicht. Die Feststellungen des Landgerichts Hildesheim beruhten maßgeblich auf einer geständigen Einlassung des Angeklagten , dem maßgeblichen Verantwortlichen der ... ...-Gruppe. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Feststellungen des Landgerichts Hildesheim und insbesondere das Geständnis des Angeklagten unzutreffend sein sollten. Auch die Klägerin trägt hierzu nichts vor. Als Versicherte unter der streitgegenständlichen Versicherung für fremde Rechnung muss sie sich die Tatsachenkenntnis der Versicherungsnehmerin, ... , zurechnen lassen und ggf. Erkundigungen bei der Versicherungsnehmerin einholen. Die Klägerin kann den auf die landgerichtlichen Feststellungen in dem Strafverfahren gestützten Vortrag der Beklagten nicht pauschal mit dem Argument bestreiten, hierzu lägen ihr keine Informationen vor (vgl. OLG Celle, 8 U 63/08, Urteil vom 19.09.2008).
Auf die genaue Höhe der Liquiditätslücke zur Zeit der Vereinbarungen unter der Policennummer 7509 kommt es ebenso wenig an wie auf die von der Beklagten behauptete Täuschung über den Fall .
b) ... Bei dem beschriebenen Schneeballsystem und der Liquiditätslücke handelt es sich um Gefahrumstände im Sinne des § 22 VVG a.F., die ... der Beklagten bei Vereinbarung der oben genannten Regelungen, insbesondere der Erhöhungen der Beteiligungsquote, unter der Police 7509 ungefragt hätte anzeigen müssen (OLG Celle, a.a.O.).
aa) ... Anzuzeigende Gefahrumstände sind solche, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind. Dazu zählt nach § 16 Abs. 1 VVG a.F. jeder Umstand, der geeignet ist, auf den Entschluss des Versicherers, einen Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen, Einfluss auszuüben. Das trifft auf das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke zu. Denn sie konnten den Ausschlag geben für die Entscheidung der Beklagten über die unter der Policennummer 7509 getroffenen neuen Vereinbarungen - vor allem auch über die Erhöhung ihrer Beteiligungsquote. Eine dauerhaft bestehende Liquiditätslücke eines Werttransportunternehmens bedeutet nämlich ein hohes Risiko für das Eintreten eines Versicherungsfalls durch Unterschlagung bzw. Veruntreuung von Kundengeldern. Dieses Risiko zeigt sich in erhöhter Form in dem von der ... ...-Gruppe betriebenen Schneeballsystem.
Der Annahme der Aufklärungspflicht stehen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (VersR 1988, 173) und des Bundesgerichtshofs (VersR 1986, 1089), wonach der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet ist, seine angespannte finanzielle Lage ungefragt von sich aus zu offenbaren (OLG Hamm a.a.O.), und er sich auch nicht unaufgefordert der Begehung bislang unentdeckt gebliebener strafbarer Handlungen bezichtigen muss (BGH a.a.O.), nicht entgegen. Denn vorliegend hatte sich - anders als in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall - die Gefahr der Unterschlagung/Veruntreuung von Kundengeldern und damit des Eintritts eines Versicherungsfalls schon zu einem Schneeballsystem verdichtet, im Rahmen dessen Kundengelder bereits seit längerer Zeit zweckentfremdet verwandt hatte. Bei dem Schneeballsystem handelte es sich auch nicht - wie in dem vom BGH entschiedenen Fall - um einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt, sondern um einen sich fortsetzenden Umstand, der in Verbindung mit der andauernden Liquiditätslücke ein aktuelles Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalls begründete. Zudem kann sich eine Aufklärungspflicht auch aus einer durch besonderes Vertrauen geprägten Beziehung der Parteien ergeben - etwa bei langjähriger vertrauensvoller Geschäftsverbindung oder einem Dauerschuldverhältnis mit engem persönlichem Kontakt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 123 RN 5 c). Auch dieser Aspekt spricht hier für die Annahme einer Aufklärungspflicht. Denn zwischen der Beklagten und der ...-Gruppe bestanden lange vor 2001 im Rahmen des Versicherungsvertrages mit der Police 7265 Geschäftsbeziehungen, angesichts derer davon ausgehen musste, dass die Beklagte - wenn keine entsprechende Information erfolgte - annehmen würde, dass aufklärungsbedürftige Umstände nicht vorlagen.
bb) Die Aufklärungspflicht von ... bestand unabhängig davon, ob es sich bei den unter der Policennummer 7509 getroffenen Vereinbarungen der Sache nach um einen neuen Versicherungsvertrag oder lediglich um Änderungen der bereits unter der Police 7265 bestehenden Regelungen handelt. Denn bei Vertragsänderungen obliegt es dem Versicherungsnehmer, zwischenzeitlich eingetretene gefahrerhöhende Umstände gegenüber dem Versicherer anzuzeigen, wenn und soweit dieser ein erkennbares und anzuerkennendes Interesse daran hat, die Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Änderung zu berücksichtigen, und der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf die Änderung hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine neue Gefahr in den Versicherungsschutz einbezogen oder wenn die Versicherungssumme erhöht werden soll, ohne dass der Versicherer dazu verpflichtet ist (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, §§ 16,17 VVG RN 16; Römer/Langheid a.a.O. §§ 16, 17 RN 35).
Danach war bereits bei der Vereinbarung der neuen Regelungen unter der Policennummer 7509 zur Aufklärung verpflichtet - und zwar auch im Hinblick auf die Erhöhung des Beteiligungsanteils der Beklagten von 30 % auf 40 %. Eine weitere Aufklärungspflicht bestand bei der späteren Erhöhung der Beteiligungsquote von 40 % auf 62,5 %.
Dass sich mit der Erhöhung der Beteiligungsquote das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls, d. h. der Inanspruchnahme der Beklagten, nicht erhöhte, ist unerheblich. Denn für die Annahme einer Aufklärungspflicht genügt es, dass die Beklagte sich zu einer höheren Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtete. Auch die Höhe ihres Anteils an der bei einem Versicherungsfall zu erbringenden Zahlung gehörte nämlich zu dem von der Beklagten übernommenen Risiko. Dem entspricht, dass sich die Aufklärungspflicht auch auf solche Umstände bezieht, die nicht für den Eintritt des Versicherungsfalls, sondern nur für den Umfang der Leistung bedeutsam sind (vgl. Prölss/Martin a.a.O. §§ 16, 17 RN 2; ÖOGH VersR 93, 995). Im Übrigen kann für die Erhöhung der Beteiligungsquote nichts anderes gelten als für die Erhöhung der Versicherungssumme, die ebenfalls nur zu einer Erhöhung der im Versicherungsfall zu leistenden Entschädigung führt.
c) Das Verschweigen der Liquiditätslücke und des Schneeballsystems hat zu einem Irrtum der Beklagten über diese Umstände geführt.
Dass Mitarbeiter von ... , ihr Geschäftsführer oder die ... GmbH die Beklagte über das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke in der ...-Gruppe aufgeklärt haben, behauptet selbst die Klägerin nicht.
Ob die Beklage insoweit einen Verdacht hatte, ob sie von dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke hätte wissen müssen und ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, ist unerheblich (vgl. Palandt a.a.O. § 123 RN 2; OLG Celle a.a.O.).
Dass die Beklagte bei Erhöhung ihrer Beteiligungsquote Kenntnis von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem hatte, ist - auch nach der Darstellung der Klägerin - nicht ersichtlich. Denn die von der Klägerin vorgetragenen Indizien rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Beklagte zu den Änderungszeitpunkten tatsächlich wusste, dass in der ...-Gruppe eine andauernde Liquiditätslücke vorlag und ein Schneeballsystem betrieben wurde.
Die von der Klägerin zur Begründung der von ihr behaupteten Kenntnis der Beklagten vorgetragenen Umstände lassen nicht auf die Kenntnis eines Schneeballsystems und einer Liquiditätslücke im Jahr 2001 schließen. Die im Juni und November 2001 erfolgten Schadensmeldungen der ... vermögen die Annahme einer positiven Kenntnis der Beklagten oder der GmbH von der bei vorliegenden Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem nicht zu begründen. Zwar lässt sich den Meldungen entnehmen, dass es Zahlungsverzögerungen gab. Auch die Höhe der davon betroffenen Summen war nicht unerheblich. Es handelte sich jedoch im Verhältnis zur Anzahl der Transportvorgänge und zur Höhe der täglich von ... transportierten und bearbeiteten Beträge nicht um so zahlreiche und so umfangreiche Vorfälle, dass sie nur mit einer dauerhaften Liquiditätslücke und einem Schneeballsystem zu erklären waren. Hinzu kommt, dass die als verspätet gemeldeten Beträge im Ergebnis an ... zahlte und dass diese ihr Geld trotz der von ihnen festgestellten Verzögerungen weiter durch ... transportieren ließ und keinen Anlass sah, den Transportvertrag zu kündigen. Daraus ergibt sich, dass sie keinen Verdacht in Bezug auf ein Schneeballsystem oder eine Liquiditätslücke bei hatte. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihrerseits Kenntnis von den genannten Anfechtungsgründen hatte.
Dass der Mitarbeiter der Beklagten bei Vereinbarung der Regelungen zu der Police 7509 von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem bei ... gewusst hat, hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Ihre Behauptung, Herr habe Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten gehabt und sei über alle Vorgänge bei ... informiert gewesen, entbehrt jeglicher Substanz. Die von der Klägerin behaupteten gemeinsamen Freizeitaktivitäten des Herrn mit verantwortlichen Mitarbeitern von ... sowie ein freundschaftliches und vertrautes Verhältnis dieser Personen vermögen nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass auf diese Weise die Beklagte Kenntnis von dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke hatte. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, Herr ... sei von dem kurz zuvor zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannten Rechtsanwalt ... am 20.02.2006 in der Konzernzentrale des -Unternehmens angetroffen worden, wo er nach Einschätzung von Rechtsanwalt ... die Führung der Firma übernommen gehabt habe, und sei kurz darauf verschwunden und für Rechtsanwalt in der Folgezeit nicht mehr erreichbar gewesen. Die Behauptung einer Übernahme der Firmenführung durch Herrn beruht auf einer bloßen - behaupteten -Einschätzung des Rechtsanwalts ... und wird von der Klägerin durch nichts belegt. Aus der bloßen Anwesenheit vor Ort drei Tage nach dem Zusammenbruch des Schneeballsystems ist nicht darauf zu schließen, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärungen Kenntnis von diesem System und von der Liquiditätslücke gehabt haben muss.
Ob die GmbH Kenntnis von dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke in der ... ...-Gruppe hatte, ist unerheblich. Denn eine solche Kenntnis wäre der Beklagten gegebenenfalls nicht zuzurechnen. Zwischen ihr und der ... GmbH bestand nämlich kein Näheverhältnis, das eine solche Zurechnung rechtfertigen könnte. Eine einem Versicherungsagenten vergleichbare Stellung der GmbH ergibt sich aus der Vollmacht zur Erteilung von Versicherungsbestätigungen nicht. Denn diese betrifft lediglich den Bereich der Versicherungsbestätigungen und damit nur eine spezielle Aufgabe, die in keinem Zusammenhang mit der Kenntnis von Versicherungsfällen steht. Die in Ziffer 16.2 Satz 1 der Policen 7265 und 7509 geregelte Erfüllungswirkung vermag eine Zurechnung der Kenntnisse der GmbH ebenfalls nicht zu begründen. Denn sie soll lediglich im Hinblick auf einzuhaltende Fristen eine Begünstigung des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten bewirken. Die Bearbeitung der Schadensanzeige sollte die ... GmbH nach den Bestimmungen der Ziffern 16.1 und 16.2 nicht für die Beklagte durchführen. Dass sie weiter im Lager des Versicherungsnehmers und nicht der Beklagten stehen sollte, geht im Übrigen aus Satz 2 in Ziffer 16.2 der Policen hervor, wonach die ... GmbH auch berechtigt ist, „im Auftrage der Versicherungsnehmerin“ dem Versicherer (der Beklagten) einen Schadensfall anzudienen.
d) Der Irrtum der Beklagten über die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem war ursächlich für die Erhöhungen ihrer Beteiligungsquote unter der Policennummer 7509. Es liegt nämlich auf der Hand, dass die Beklagte, wenn sie darüber informiert worden wäre, ihre Beteiligungsquote nicht erhöht hätte. Anderenfalls hätte sie sich sehenden Auges auf eine für sie außerordentlich ungünstige Vereinbarung eingelassen. Den dagegen sprechenden Anschein hat die Klägerin nicht entkräftet. Auch wenn die Beklagte - wie die Klägerin behauptet - es unterlassen hätte, die ... ...-Gruppe während der Dauer des Vertrages unter der Police 7265 ordnungsgemäß zu kontrollieren, so ließe sich daraus doch nicht schließen, dass sie ihre Beteiligungsquote an der Versicherung auch dann erhöht hätte, wenn sie von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem positive Kenntnis gehabt hätte.
e) Auch die weitere Voraussetzung der arglistigen Täuschung, nämlich eine vorsätzliche Täuschung des Versicherers zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums (vgl. Römer/Langheid, a.a.O. § 22 RN 3), liegt vor. Zwar rechtfertigt nicht jedes Verschweigen gefahrerheblicher Umstände den Schluss auf eine arglistige Täuschung (vgl. BGH RuS 1991, 423). Die Arglist wird jedoch indiziert, wenn Umstände verschwiegen werden, die offensichtlich gefahrerheblich sind. Um solche Umstände handelt es sich bei dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke. Denn es drängt sich ohne jeden Zweifel auf, dass sie für die Übernahme weiterer Risiken und die Erhöhung der Beteiligungsquote durch die Beklagte von Bedeutung waren.
Danach ist dem Geschäftsführer von ... , Herrn ... , eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB zur Last zu legen. Denn ihm waren sowohl die Liquiditätslücke als auch das Schneeballsystem bekannt. Das ergibt sich aus dem den Vortrag der Beklagten bestätigenden Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23.05.2007, wonach der geständige Angeklagte ... den Zugriff auf die Kundengelder veranlasst hat. Ausweislich dieses Urteils hat er die zunehmende missbräuchliche Verwendung von Kundengeldern im Schneeballsystem zur Finanzierung der Unternehmen detailreich geschildert und angegeben, dass er darüber informiert war. Ferner hat er eingeräumt, dass ihm die schlechte finanzielle Lage seiner Unternehmensgruppe schon seit Anfang der 1990er Jahre bekannt war. Diese Umstände kann die Klägerin, wie dargelegt, nicht schlicht pauschal bestreiten. Die Klägerin leitet Rechte aus einem von abgeschlossenen Versicherungsvertrag ab. Sofern sie keine Angaben zu außerhalb ihrer eigenen Wahrnehmung liegenden Tatsachen machen kann, muss sie hierüber Erkundigungen einholen, um anschließend substantiiert Stellung nehmen zu können.
Darauf, ob die ... GmbH, die die unter der Policennummer 7509 getroffenen Vereinbarungen für die ... ...-Gruppe mit der Beklagten ausgehandelt hat, Kenntnis von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem hatte, kommt es nach § 166 Abs. 2 BGB nicht an. Denn die ... GmbH hat dabei nach bestimmten Weisungen von ... gehandelt. Insoweit genügt es nämlich, dass der Vertretene den Bevollmächtigten zu dem Geschäft veranlasst hat oder dass er trotz Kenntnis nicht eingreift, obwohl er es könnte (vgl. Palandt a.a.O. § 166 RN 11). Davon ist hier auszugehen. Denn die Annahme, dass die ... GmbH von sich aus, ohne Wissen der Geschäftsführung, wegen des Versicherungsschutzes der ... ...-Gruppe mit der Beklagten verhandelt und die notwendigen Vereinbarungen getroffen hat, ist lebensfremd. So ergibt sich auch aus dem Schreiben der GmbH an ... , Hannover, vom 26.11.2001 (Anlage B 15, Bl. 901 f. d. A.), dass die Deckung per 01.12.2001 „auftragsgemäß“ in Kraft gesetzt worden ist.
2. Die Anfechtungserklärung vom 08.01.2007 ist wirksam. Die Anfechtungserklärung war - wie geschehen - nach § 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB gegenüber dem Insolvenzverwalter als Vertreter der in dem Schreiben vom 08.01.2007 genannten Gesellschaften, der Versicherungsnehmerinnen, abzugeben. Denn es liegt - wie nachfolgend unter Ziffer 4. a) weiter ausgeführt - kein Fall des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB vor, bei dem die Anfechtung auch dem Begünstigten gegenüber erklärt werden muss. § 123 Abs. 2 S. 2 BGB ist nicht anwendbar, weil diese Bestimmung an § 123 Abs. 2 S. 1 BGB anknüpft und damit von einer Täuschung durch einen Dritten und nicht von der Täuschung durch eine Vertragspartei ausgeht (vgl. Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Auflage § 74 RN 30).
Die Anfechtungsfrist von einem Jahr (§ 124 BGB) ist mit der Erklärung vom 08.01.2007 gewahrt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor dem 08.01.2006 von der Täuschung durch Kenntnis hatte, d. h. wusste, dass in der ...-Gruppe bereits in der zweiten Jahreshälfte 2001 eine dauernde Liquiditätslücke bestand und ein Schneeballsystem betrieben wurde. Ein bloßer Verdacht oder das Kennenmüssen genügt insoweit nicht (vgl. Palandt a.a.O. § 124 RN 2).
Hinreichende Anhaltspunkte für eine vor dem 08.01.2006 bestehende Kenntnis der Beklagten von den genannten, die Anfechtung begründenden Umständen liegen - auch nach dem Vortrag der Klägerin -nicht vor.
Die Behauptung der Klägerin, neben der von der Beklagten angegebenen Zahl von insgesamt 18 Schadenmeldungen der für den gesamten Zeitraum der zu diesem Kunden bestehenden Vertragsbeziehung habe es „von anderen Kunden ... ähnliche Beanstandungen, und zwar nicht erst ab Dezember 2005, sondern schon lange zuvor“, gegeben, ist unsubstantiiert. Es fehlt jegliche Angabe, von wem mit welcher Häufigkeit welche Schäden gemeldet worden sein sollen und was für die Beklagte aus diesen Meldungen zu entnehmen gewesen sein soll. Selbst wenn mehr als 18 Schadenmeldungen nicht nur von der , sondern auch von anderen Kunden an die Beklagte weitergeleitet worden sein sollten, ließen diese nicht ohne weiteres darauf schließen, dass die Beklagte zu der Zeit schon wusste, dass bereits im Jahr 2001 bei der ... ...-Gruppe eine Liquiditätslücke und ein Schneeballsystem existierten.
4. ... Die Anfechtung und die Möglichkeit der Beklagten, sich der Klägerin gegenüber darauf zu berufen, ist weder gesetzlich noch vertraglich ausgeschlossen.
a) ... Die Anfechtung ist nicht nach § 123 Abs. 2 S. 2 BGB unwirksam. Ob die Klägerin die Täuschung kannte oder kennen musste, ist unerheblich. Denn § 123 Abs. 2 S. 2 BGB ist aus den oben genannten Gründen (vgl. Ziffer IV.2.) nicht anwendbar. Die Auswirkungen einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer auf den Versicherten ergeben sich bei einer Versicherung für fremde Rechnung - wie sie hier vorliegt - aus § 123 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 334 BGB (vgl. Bruck/Möller/Sieg a.a.O.). Der Versicherte steht bei einer solchen Versicherung im Lager des Versicherungsnehmers und ist deshalb nicht als „anderer“ im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen. Für die Fremdversicherung gilt nämlich der aus § 79 Abs. 1 VVG zu entnehmende Grundsatz, dass der Versicherte dem Versicherungsnehmer gleichsteht (vgl. Prölss/Martin a.a.O. § 79 VVG RN 1; Römer/Langheid a.a.O. § 158 i RN 3). Dafür, dass die Anfechtung des Versicherungsvertrages bei einer Fremdversicherung grundsätzlich auch dem gutgläubigen Versicherten gegenüber wirkt, spricht zudem der Umstand, dass das Versicherungsvertragsgesetz in der hier anzuwendenden alten Fassung für einige Bereiche ausdrücklich anderslautende Regelungen enthält. So bestimmt § 158 i VVG a.F. für die Pflicht-Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung, dass der Versicherer dem Versicherten seine Leistungsfreiheit nur dann entgegenhalten kann, wenn bestimmte Voraussetzungen in der Person des Versicherten vorliegen. Auch § 102 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. regelt ausdrücklich, dass die Verpflichtung des Versicherers gegenüber einem Hypothekengläubiger bei der Gebäudeversicherung auch im Fall der Anfechtung des Vertrages nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehen bleibt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass dies für andere Fremdversicherungen nicht ohne Weiteres gilt.
b) ... Da es sich bei dem Versicherungsvertrag gemäß der Police 7509 nicht um eine Pflicht-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 158 i VVG a.F. handelt, steht diese Vorschrift einer sich aus der Nichtigkeit nach § 142 Abs. 1 BGB ergebenden Leistungsfreiheit der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nicht entgegen.
c) ... Die Bestimmung der Ziffer 14.3 der Police 7509, welche der entsprechenden Regelung in der Police 7265 entspricht, hindert die Beklagte nicht, die Nichtigkeit auch gegenüber den Versicherten geltend zu machen. Denn sie betrifft lediglich die grundlos mögliche Kündigung und Einschränkungen des Haftungsumfangs und setzt einen wirksamen Versicherungsvertrag voraus. Dass für die genannten Fälle eine Nachhaftung vereinbart ist, bedeutet nicht, dass der Versicherte auch für den Fall einer ex tunc wirkenden Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geschützt werden sollte.
d) Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die Regelung in Ziffer 13.4 der Police 7265 und die gleichlautende Bestimmung der Police 7509, wonach Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz zu Gunsten der jeweiligen Auftraggeber nicht beeinträchtigen. Denn Ziffer 13 der Policen betrifft nicht vorvertragliche und bei Vertragänderungen zu erfüllende Anzeige-und Aufklärungspflichten, deren Verletzung eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründen kann, sondern lediglich den Vertrag begleitende Obliegenheiten und solche Verhaltenspflichten der Versicherungsnehmerin, die während der Laufzeit der Police bestehen (OLG Celle, a.a.O.). Dafür sprechen die derjenigen des § 6 VVG a.F. ähnliche Überschrift „Obliegenheiten“ sowie der Text der der Klägerin übersandten Versicherungsbestätigung vom 06.12.2005 (Anlage K 2, Bl. 34 f. d. A.). Denn darin heißt es:
„Der Versicherer wird zu Gunsten des jeweiligen Auftraggebers auch Schäden erstatten, welche vom Versicherer aufgrund eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen/Obliegenheiten des Vertrages abgelehnt werden können“.
Diese Formulierung deutet ebenfalls darauf hin, dass Ziffer 13.4 der Policen lediglich die Folge von Verstößen gegen Obliegenheiten und sonstige Pflichten während des Vertrages regelt und nicht die Konsequenzen der Verletzung von Anzeigepflichten im Sinne der §§ 16 ff. VVG a.F. Das ergibt sich im Übrigen auch aus dem Zusammenhang der Regelung in Ziffer 13.4 mit den Regelungen in den vorangehenden Ziffern 13.1 und 13.3. Denn Gegenstand dieser Regelungen sind nicht Verstöße gegen vorvertragliche Anzeigepflichten gemäß § 16 VVG a.F., sondern nur Verletzungen von während des Vertrages bestehenden Obliegenheiten und Pflichten. So bezieht sich Ziffer 13.1 auf das Verschulden bei „Verletzungen von Anzeigepflichten oder sonstigen Obliegenheiten sowie bei der Auswahl des Transportmittels“ und Ziffer 13.3 auf die unterlassene Mitteilung einer Gefahrerhöhung. Demnach ist davon auszugehen, dass auch Ziffer 13.4 nur die Folge der Verletzung derartiger Pflichten und Obliegenheiten für den Versicherungsschutz der Auftraggeber von ... betrifft.
Zudem ist der Bestimmung in Ziffer 13.4. nicht zu entnehmen, dass die Versicherer den Kunden von gegenüber auf den Einwand der arglistigen Täuschung durch die Versicherungsnehmerin vor und bei Vertragsschluss verzichten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Verzicht im Ergebnis einem Ausschluss des Rechts zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gleichkommt, dass an die Vereinbarung eines solchen Ausschlusses hohe Anforderungen zu stellen sind und es - wenn dies gewollt gewesen wäre - nahegelegen hätte, ausdrücklich festzulegen, dass es den Versicherern verwehrt sein solle, sich den Versicherten gegenüber auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu berufen.
e) ... Auch der Umstand, dass es sich bei dem Vertrag unter der Policennummer 7509 ebenso wie bei demjenigen gemäß der Police 7265 um eine „Allgefahrenversicherung“ handelt, steht der Anfechtung nicht entgegen. Er bedeutet nämlich nur, dass der Versicherte vor dem Verlust der versicherten Güter geschützt wird, und zwar unabhängig von der Ursache dieses Verlustes. Daraus folgt nicht, dass die Kunden von auch dann Versicherungsschutz genießen sollen, wenn versicherungsvertragliche Vereinbarungen auf einer vom Versicherungsnehmer vorvertraglich begangenen arglistigen Täuschung beruhen und wirksam angefochten werden.
f) ... Die Anfechtung ist nicht wegen Verletzung einer Nachfrageobliegenheit durch die Beklagte ausgeschlossen. Wie oben ausgeführt, war die ... ...-Gruppe nämlich auch ohne eine entsprechende Nachfrage der Beklagten verpflichtet, die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem zu offenbaren. Zudem kann der arglistig täuschende Versicherungsnehmer dem Versicherer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dieser habe seine Nachfrageobliegenheiten verletzt (vgl. Römer/Langheid a.a.O. § 22 RN 8; BGH VersR 2007, 96).
g) Der Beklagten wäre es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu erklären, wenn sie es - trotz Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten - unterlassen hätte, die ... ...-Gruppe zu überprüfen. Soweit ein Versicherer beim Versicherungsnehmer Prüfungen durchführt, tut er dies nämlich im eigenen Interesse und nicht im Interesse des Versicherungsnehmers oder des in dessen Lager stehenden Versicherten. Zudem verdient ein Versicherungsnehmer, der bezüglich gefahrerheblicher Umstände eine arglistige Täuschung begeht, im Fall nicht durchgeführter Prüfungen des Versicherers ebenso wenig Schutz, wie im Fall der Verletzung einer Nachfrageobliegenheit. Wenn die Beklagte in ihrem Interesse liegende Prüfungen nicht durchgeführt hat, so kann sich das deshalb nicht zu Gunsten der Versicherungsnehmer und damit auch nicht zu Gunsten der Versicherten auswirken.
5. ... Die danach wirksam erfolgte Anfechtung der unter der Policennummer 7509 getroffenen Vereinbarungen steht der Klageforderung dem Grunde nach nicht entgegen. Denn der Vertrag gemäß der Police 7265 ist durch die unter der Policennummer 7509 getroffenen Vereinbarungen der Sache nach lediglich abgeändert worden. Daher führt die Anfechtung nur dazu, dass die unter der Policennummer 7509 vereinbarten, von der Police 7265 abweichenden Regelungen, deretwegen die Aufklärung hätte erfolgen müssen, ex tunc nichtig sind und die Police 7265 jedenfalls im Verhältnis ihrer Versicherungsnehmer zur Beklagten weiter fortgilt. Zu den genannten, durch die Anfechtung entfallenden Vereinbarungen zählt insbesondere die Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten an der Versicherung von 30 % auf 40 % und zu einem späteren Zeitpunkt von 40 % auf 62,5 %.
a) Der Klägerin ist es verwehrt, sich zu den Darlegungen der Beklagten zum Abschluss des Vertrages unter der Police 7509 sowie zu dem seit dem 01.01.1991 bestehenden Vertrag unter der Police 7265 mit der Behauptung, die Vorgänge nicht beurteilen zu können, oder mit Nichtwissen zu erklären. Dies ist bereits mehrfach dargelegt worden. Die Klägerin macht Rechte aus einem Versicherungsvertrag für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG a. F. geltend. Handlungen und Erkenntnisse des Versicherungsnehmers, der , muss sie sich zurechnen lassen. Sie steht im Lager des Versicherungsnehmers. Gegebenenfalls muss sie zu nur im Wissen von ... , nicht jedoch ihrem eigenen Wissen stehenden Geschehnissen Erkundigungen einholen.
b) Für die Folgen der Anfechtung kann im Ergebnis dahinstehen, ob unter der Policennummer 7509 formell ein neuer Vertrag abgeschlossen worden ist. Wesentlich ist allein, ob der Sache nach ein neues Versicherungsverhältnis begründet oder der frühere Vertrag unter Wahrung seiner Identität lediglich abgeändert werden sollte.
Treffen die Parteien eines Versicherungsvertrages von ihm abweichende Vereinbarungen, so kann es sich um eine Abänderung des bestehenden Vertrages oder aber um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrages handeln. Entscheidend für die Frage, ob das eine oder das andere anzunehmen ist, ist der Wille der Parteien. Dabei kann vom Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil ein neuer Versicherungsschein ausgestellt worden ist. Maßgebend ist vielmehr, ob in ihrer Gesamtheit erhebliche Neuregelungen des versicherten Interesses, der Versicherungssumme, der Prämienhöhe und der Versicherungsdauer vereinbart worden sind (vgl. dazu Römer/Langheid a.a.O. § 38 RN 6; OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 1398). Wegen der weitreichenden Folgen der Ersetzung bestehenden Versicherungsschutzes durch einen neuen, eigenen Versicherungsvertrag muss ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen. Daher genügt es für die Annahme des Abschlusses eines neuen Vertrages regelmäßig nicht, wenn unter Wahrung der Vertragsidentität nur die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 1398 [OLG Saarbrücken 16.05.2007 - 5 U 590/06]). Nach Auffassung der Kammer spielt es bei der Beurteilung von Vereinbarungen als Vertragsänderungen oder Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages keine Rolle, ob die Umstände, über die der Versicherer getäuscht worden ist, Einfluss auf das gesamte Vertragsgeflecht haben oder nur auf die vereinbarten Änderungen, und ob der Versicherer die bestehende Police gekündigt hätte, wenn er von diesen Umständen Kenntnis gehabt hätte. Derartige Auswirkungen von zumindest einer der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannten Umständen auf das Gesamtgeflecht sowie hypothetische Betrachtungen eines möglichen Verhaltens für den Fall einer entsprechenden Kenntnis haben keinen Einfluss auf die Ermittlung dessen, was tatsächlich Gegenstand der zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten Willenserklärungen war.
Danach ist es für die Frage, ob unter der Policennummer 7509 der Sache nach ein neuer Vertrag abgeschlossen worden ist, unerheblich, welche Bedeutung die von der Beklagten auch nach dem 01.12.2001 noch beibehaltene Vertragsnummer hat und dass eine neue Police ausgestellt worden ist. Auch darauf, ob der Versicherungsschutz von ... insgesamt aufgrund eines neuen Konzeptes neu geordnet worden ist, kommt es nicht an. Allein entscheidend ist nämlich, ob zwischen und der Beklagten unter der Policennummer 7509 der Sache nach erhebliche Änderungen der wesentlichen Bestandteile des Versicherungsvertrages vereinbart worden sind. Das ist nicht der Fall. Unter der Policennummer 7509 ist der Sache nach lediglich eine Abänderung des unter der Police 7265 geschlossenen Vertrages erfolgt.
aa) ... Zum 01.12.2001 sind unter der Policennummer 7509 nämlich im Wesentlichen folgende Änderungen vereinbart worden:
eine neue Zusammensetzung des Versichererkonsortiums unter Aufnahme erstmaliger Mitglieder,
die Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten von 30 % auf 40 %,
die Versicherung von Dienstleistungen auch für Auftraggeber von ... , die unter der Police 7265 nicht versichert waren,
die Änderung und weitgehende Vereinheitlichung der Deckungssummen, insbesondere für die verschiedenen Cash-Center,
Änderungen der Sicherheitsvorschriften,
die Übernahme der gesetzlichen Haftung von ... gegenüber den Auftraggebern sowie diejenige der vertraglichen Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung des führenden Versicherers,
der Einschluss von Geldübergaben mittels Entnahme aus Tresoren in den Versicherungsschutz ... sowie die Versicherung von Gegenständen im Gewahrsam von von ... der ... GmbH eingesetzten Subunternehmern.
bb) ... Diese Änderungen vermögen die Annahme eines der Sache nach neuen Versicherungsvertrages in der zweiten Jahreshälfte 2001 nicht zu begründen. Denn dabei handelt es sich zum Teil um Änderungen, die das Vertragsverhältnis der Prozessparteien nicht berühren - wie die Änderung der Mitversicherer -, zum Teil um Änderungen, die keine wesentlichen Bestandteile des Versicherungsvertrages betreffen - wie die Sicherheitsvorschriften -, und zum Teil um Änderungen in Bezug auf Vertragsbestandteile - wie die Beteiligungsquote -, die die Parteien auch nach dem Vortrag der Beklagten zu anderen Zeitpunkten im Wege der Vertragsänderung abweichend geregelt haben, ohne dies als Anlass zur Begründung eines völlig neuen Versicherungsverhältnisses anzusehen. Auch insgesamt gesehen sind Art und Gewicht der im Jahr 2001 vorgenommenen Änderungen nicht so erheblich, dass sie die Annahme eines der Sache nach neuen Vertragverhältnisses rechtfertigten - zumal dafür, wie bereits ausgeführt, eine bloße inhaltliche oder zeitliche Erweiterung der Leistungspflicht des Versicherers nicht genügt.
Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Unerheblich ist, dass sich das Versichererkonsortium zum 01.12.2001 geändert hat. Denn derartige Änderungen berühren das Vertragsverhältnis zwischen der ...-Gruppe und der Beklagten nicht. Sowohl unter der Police 7265 als auch unter der Police 7509 lag eine offene Mitversicherung vor. Das bedeutet, dass zwischen den Gesellschaften und den verschiedenen Versicherern unter den Policen 7265 und 7509 jeweils gesonderte Verträge - wenn auch mit identischem Inhalt - bestanden, so dass das Entfallen des Vertrages mit einem Versicherer nicht ohne weiteres Auswirkungen auf den Bestand der anderen Verträge hatte.
Die Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten, die Aufnahme weiterer Kunden von in den Versicherungsschutz sowie die Änderung der Deckungssummen rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass die Parteien der Sache nach einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben. Die Aufnahme weiterer -Kunden unter den Versicherungsschutz bedurfte grundsätzlich ohnehin keiner Änderung des Versicherungsvertrages. Der danach bestehende Versicherungsschutz erstreckte sich nämlich auf die Leistungen von ... für alle Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart war. Eine Erweiterung des Kundenstammes stellte sowohl unter der Police 7265 als auch unter der Police 7509 eine bloße, nach Ziffer 10.1 zulässige, nach Ziffer 10.2 anzuzeigende Gefahrerhöhung dar. Zumindest hinsichtlich der Beteiligungsquote haben die Parteien auch nach dem 01.12.2001 Änderungen ohne Abschluss eines neuen Vertrages vorgenommen. So wurde ohne den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages eine weitere, dem Umfang nach sogar gravierendere Erhöhung ihrer Beteiligungsquote unter der Policennummer 7509 vorgenommen nämlich die Erhöhung von 40 % auf 62,5 %. Die Änderung der Deckungssummen führt zu einer bloßen Änderung der inhaltlichen Leistungspflicht des Versicherers, die, wie dargelegt, unter Wahrung der Vertragsidentität grundsätzlich nicht zum Abschluss eines neuen Vertrages führt.
Bei den zum 01.12.2001 geänderten Auflagen und Sicherheitsvorschriften handelt es sich nicht um wesentliche Bestandteile eines Versicherungsvertrages.
Die zum 01.12.2001 in Bezug auf die gesetzliche und die vertragliche Haftung von gegenüber den Auftraggebern getroffenen Vereinbarungen führen ebenfalls nicht zur Annahme eines der Sache nach neuen Versicherungsvertrages. Da bereits unter der Police 7265 eine Allgefahrenversicherung bestand, ist der Versicherungsschutz für die Kunden von ... durch die Übernahme der gesetzlichen Haftung nämlich nicht erweitert worden. Auch enthält die Police 7509 keinen über die Regelungen in der Police 7265 hinausgehenden Regressverzicht der Beklagten. Bei der Möglichkeit, die vertragliche Haftung von ... nach ausdrücklicher Genehmigung des führenden Versicherers zu übernehmen, handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung, die für ein neues Versicherungsverhältnis sprechen könnte. Denn im Ergebnis ist damit nur vereinbart worden, dass die Beklagte ohne zeitliche Begrenzung berechtigt sein sollte, das Angebot von ... auf Übernahme der vertraglichen Haftung anzunehmen.
Der Einschluss von Geldübergaben mittels Entnahme aus einem Tresor in den Versicherungsumfang führt gleichfalls zu einer lediglich unerheblichen Ausweitung der Leistungspflicht der Beklagten.
Die Aufnahme der Subunternehmer in die Bestimmung über die versicherten Interessen bzw. den Gegenstand der Versicherung stellt ebenfalls keine wesentliche Veränderung der vertraglichen Vereinbarungen dar. Zudem sollte die Mitversicherung der Dienstleistungen der Subunternehmer lediglich subsidiär gelten.
c) Danach lässt die Anfechtung des Versicherungsvertrages die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach unberührt. Sie führt nur zur Unwirksamkeit der aufgrund der arglistigen Täuschung unter der Policennummer 7509 vereinbarten Änderungen, insbesondere der Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten von 30 % auf 40 % und später von 40 % auf 62,5 %. Denn die Wirkung der Anfechtung erfasst nur die Erklärungen, die die Beklagte aufgrund der von ... begangenen arglistigen Täuschung über die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem unter der Policennummer 7509 abgegeben hat (vgl. dazu BGHZ 123, 224; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2004, § 14, RN 118, S. 725). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die von ... verschwiegenen Umstände Einfluss nicht nur auf das geänderte, sondern auf das gesamte Risiko der Beklagten hatten und dass die Beklagte den unter der Police 7265 abgeschlossenen Vertrag gekündigt hätte, wenn sie von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem Kenntnis gehabt hätte. Denn nur wegen der Täuschung bei Abgabe der oben genannten Erklärungen ist die Beklagte zur Anfechtung berechtigt. Nach § 16 VVG a.F. war nämlich nur bei Neuabschluss oder gefahrerhöhenden Änderungen des Versicherungsvertrages und damit nicht unter der laufenden Police 7265 verpflichtet, der Beklagten gefahrerhebliche Umstände anzuzeigen.
d) ... Dass ... und die Beklagte das unter der Police 7265 zwischen ihnen bestehende Versicherungsverhältnis mit dem Abschluss der Vereinbarungen unter der Policennummer 7509 aufgehoben haben, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt.
Es ist nicht ersichtlich, dass das unter der Police 7265 bestehende Versicherungsverhältnis zwischen der ...-Gruppe und der Beklagten -wie diese behauptet -wegen der Euro-Umstellung, des Wachstums von ... , des Ausscheidens von Mitversicherern und der Notwendigkeit der Versicherung der unter der Police 7265 nicht versicherten Kunden beendet werden musste. Dagegen spricht nämlich, dass zwischen der ... ...-Gruppe und der Beklagten unter der Policennummer 7509 (wie oben dargelegt) auch zu einem späteren Zeitpunkt der Sache nach lediglich Änderungen der Vereinbarungen gemäß der Police 7265 erfolgt sind und kein grundsätzlich andersartiges Versicherungsverhältnis begründet worden ist. Ferner geht aus dem letzten Absatz des Email der ... GmbH vom 25.01.2007 (Anlage B 16, Bl. 903 f. d. A.) hervor, dass die Umstellung der Währung auf Euro zum 01.01.2002 kein Grund zur Aufhebung des bestehenden Vertrages unter der Police 7265 gewesen sein kann: Da auch die Beklagte die erforderlichen Maxima damals nicht habe sicherstellen können, habe sie in Abstimmung mit ... eine Lösung im Wege der Excess-Deckung auf dem Londoner Mark realisiert. Demzufolge wurden etwaige mit der Währungsumstellung verbundene zusätzliche Risiken über diese Excess-Versicherung und gerade nicht über den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag abgesichert.
Der Vortrag der Beklagten, es sei immer klar gewesen, dass es sich bei der neuen Police 7509 nicht um eine Fortführung der vorangegangenen Police 7265 handelte (Bl. 753 ff. d. A.), ist unsubstantiiert. Von der Beklagten wird nicht dargelegt, von wem auf welche Weise und mit welchem Inhalt im einzelnen eine derartige Übereinstimmung erzielt worden sein soll. Auch stützen die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.03.2008 eingereichten Schreiben diese Auffassung nicht. Aus dem Schreiben der GmbH an ... vom 26.11.2001 (Anlage B 15, Bl. 901 f. d. A.) ergibt sich unter der Überschrift „Neuordnung der Geld- und Werttransport-Versicherung per 1.12.2001“ nur, dass neue Auflagen und Sicherheitsvorschriften mit der Beklagten abgestimmt worden sind, die als Bestandteil des neu abgeschlossenen Vertrages alle bisherigen Vereinbarungen ersetzen sollen. Auch die beiden Folgeabschnitte betreffen lediglich Sicherheitsaspekte bei der Durchführung der Transporte. Mit „Vereinbarungen“ sind danach ersichtlich die bisherigen Vereinbarungen zum Sicherheitsstandard von gemeint, nicht jedoch die Regelungen des Versicherungsvertrages. Dessen Überarbeitung wird vielmehr in der Überschrift gerade nur als „Neuordnung“ bezeichnet. Aus dem weiteren Inhalt des Schreibens ist gleichfalls nicht auf eine vollständige Ersetzung des gesamten bisherigen Versicherungsvertrages zu schließen. Aus dem von der Beklagten eingeführten Email der ... GmbH vom 25.01.2007 (Anlage B 16, Bl. 903 f. d. A.) geht eine solche Ersetzung ebenfalls nicht hervor. Das Email enthält zu etwaigen Absprachen bei Abschluss des Vertrags unter der Police 7509 keinerlei Ausführungen. Das Schreiben der ... GmbH an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 23.11.2007 (Anlage B 22, Bl. 927 f. d. A.) schließlich vermag gleichfalls keinerlei Auskunft über anlässlich des Vertragsschlusses zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen zu geben.
V. ... Im Hinblick auf die wirksame Anfechtung der unter der Policennummer 7509 vereinbarten Änderungen des Versicherungsvertrages kann dahinstehen, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 08.01.2007 nach den §§ 16 ff. VVG a.F. auch den Rücktritt wirksam erklärt hat und ob sie nach § 20 Abs. 1 ADS 1919 von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Der Rücktritt nach den §§ 16, 17 VVG a.F. und die Leistungsfreiheit nach den §§ 19, 20 ADS 1919 könnten nämlich ebenso wie die Anfechtung nur die aufgrund des Irrtums der Beklagten über die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem unter der Policennummer 7509 getroffenen „neuen“ Vereinbarungen betreffen und nur insoweit Wirkung entfalten. Denn für die Folge des Rücktritts und der Leistungsfreiheit kann nichts anderes gelten als für diejenige der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (vgl. Prölss/Martin a.a.O. § 38 VVG RN 5). Deshalb braucht weder die Frage der Anwendbarkeit der §§ 16 ff. VVG a.F. trotz Einbeziehung der Vorschriften der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 und damit auch der §§ 19 ff. ADS 1919 in den Vertrag unter der Policennummer 7509 noch die Frage der Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung geklärt zu werden. Auch muss nicht entschieden werden, ob die Bestimmung des § 20 ADS 1919 der bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmenden Inhaltskontrolle standhält, obwohl sie statt des Rücktrittsrechts nach § 16 Abs. 2 VVG a.F. die Leistungsfreiheit vorsieht und obwohl danach - anders als nach § 16 Abs. 2 VVG a.F. -Leistungsfreiheit auch dann besteht, wenn die Anzeige deshalb unterblieben ist, weil der Versicherungsnehmer den Umstand infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. dazu Prölss/Martin a.a.O. DTV Güter 2000, Ziffer 4 RN 2).
VI. Die Klägerin kann auch aufgrund der ihr erteilten Versicherungsbestätigung von der Beklagten keine Entschädigung auf Basis einer höheren Beteiligungsquote als 30 % verlangen.
Denn bei der Versicherungsbestätigung handelt es sich lediglich um ein Informationsschreiben, mit dem der Adressat über das Bestehen des von ... nach dem Rahmenvertrag geschuldeten Versicherungsschutzes und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages unterrichtet werden sollte. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass damit zu Gunsten der Kunden von ein gesonderter Verpflichtungstatbestand mit besonderen Rechten geschaffen werden sollte. Ihrem Wortlaut nach bestätigt die ... GmbH in der Versicherungsbestätigung nämlich lediglich namens und in Vollmacht der Versicherer den Abschluss einer Versicherung für den darin aufgeführten Versicherungsnehmer während der bezeichneten Vertragsdauer in Bezug auf die beschriebenen versicherten Interessen, das Maximum, den Umfang und die Dauer der Versicherung sowie die dargestellten Regelungen für den Schadensfall und für Kündigungen und Vertragsänderungen einschließlich der Beteiligungsquote der Beklagten. Eine über die Bestätigung mit diesem Inhalt hinausgehende Bedeutung hat die Versicherungsbestätigung nicht. Dementsprechend vermag sie von dem Versicherungsvertrag gemäß den Policen 7265 und 7509 unabhängige Erfüllungsansprüche der Klägerin nicht zu begründen.
Ob sich aus dem Vertrauen auf die Richtigkeit des Inhalts der Versicherungsbestätigung sowie bei Verletzung von Informationspflichten, die aufgrund der Abgabe einer solchen Bestätigung möglicherweise bestehen (vgl. zur Vertrauenshaftung in Bezug auf die Richtigkeit: OLG Hamburg VersR 1990, 1351 und zu den Informationspflichten BGHZ IP 2001, 75), Schadensersatzansprüche ergeben könnten, kann dahinstehen. Denn derartige Ansprüche werden hier nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
VII. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, im Wege des Schadensersatzes an die Klägerin Zahlung zu leisten. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz bestünde nach § 280 Abs. 1 BGB nur dann, wenn die Beklagte eine sich aus dem Versicherungsvertrag - u.U. in Verbindung mit der Versicherungsbestätigung ergebende Pflicht verletzt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Etwaige Verstöße der Beklagten gegen zu Gunsten der Kunden von ... bestehende Rechtspflichten hat die Klägerin nicht substantiiert behauptet.
VIII. Die Beklagte hat entsprechend ihrer zum Zeitpunkt der - wegen Anfechtung nichtigen - Vertragsänderung maßgeblichen Beteiligungsquote an der Police 7265 30 % des der Klägerin entstandenen Schadens zu ersetzen.
1. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin treffe der Vorwurf, bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt zu haben im Sinne des § 425 Abs. 2 HGB, hat keinen Erfolg. Denn § 425 Abs. 2 HGB ist auf den geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag nicht anwendbar. Die Vorschrift betrifft nämlich die Verpflichtung des Frachtführers zum Ersatz sowie den Umfang des von ihm zu leistenden Ersatzes im Falle eines bei der Entstehung des Schadens mitwirkenden Verhaltens des Absenders. Die Auswirkung eines solchen Verhaltens auf die Haftung des Versicherers ist in § 131 VVG geregelt.
Unabhängig davon ist die Klageforderung auch deshalb nicht nach § 425 Abs. 2 HGB oder unter dem Aspekt des Mitverschuldens nach § 254 BGB (teilweise) abzuweisen, weil der Schaden, um den es hier geht, zumindest ganz überwiegend durch das Verhalten von ... verursacht worden ist, so dass sich der Klägerin gegenüber nicht auf eine den Ersatzanspruch verringernde Mitwirkung an der Entstehung des Schadens berufen könnte.
2. Die Klageforderung hat sich nicht durch Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche des Insolvenzverwalters verringert. Denn die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie dem Insolvenzverwalter gegenüber mit Ansprüchen aus Überweisungsvorgängen zur Versorgung ihrer Geschäftsstellen mit Bargeld vom 16.02.2006 und 17.02.2006 aufgerechnet hat, die nicht Gegenstand der Klageforderung, sondern des Parallelverfahrens 6 O 183/07 sowie der Widerklage sind. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. An einer entsprechenden Tilgungsbestimmung war die Klägerin nicht gehindert.
3. Die Klage ist ferner nicht im Hinblick auf das unter der Police 7265 vereinbarte Maximum (teilweise) abzuweisen. Für die der Klageforderung zugrundeliegenden Versicherungsfälle ist nämlich ein Maximum nicht vereinbart worden ist. Denn diese Versicherungsfälle betreffen weder das unter Ziffer 4.1.1 bis 4.1.7 geregelte Risiko des Transportes in Fahrzeugen, noch das Bürgersteig-Risiko gemäß 4.1.8, das Einbruchdiebstahlrisiko gemäß 4.1.9 oder das Risiko während der Lagerungen und/oder während der Bearbeitung etc. im Gewahrsam der Versicherungsnehmerin gemäß 4.1.10 der Police 7265. Die von der Beklagten behauptete Übergabe des Bargeldes bei der Landeszentralbank verbunden mit der Anweisung, es auf das Konto von ... zu buchen, erfolgte nämlich erst, nachdem sich die Tür des Gebäudes der Landeszentralbank geschlossen hatte, d. h. nach Beendigung des Bürgersteig-Risikos gemäß Ziffer 4.1.8 der Police 7265. Auch Ziffer 4.1.10 der Police 7265 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn diese Regelung bezieht sich lediglich auf Vorgänge in den unter dieser Ziffer aufgeführten Cash-Centern. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass darin jedem einzelnen Cash-Center eine besondere Deckungssumme zugewiesen wird. Dass die der Klage zugrundeliegenden Versicherungsfälle in den Cash-Centern und nicht - wie von der Beklagten behauptet erst in den jeweiligen Zweigstellen der Landeszentralbank eingetreten sind, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf weist der Versicherungsvertrag unter der Police 7265 eine Regelungslücke, d. h. eine planwidrige Unvollständigkeit, auf. Die Möglichkeit, diese Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, erscheint zweifelhaft. Denn es ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, welche Deckungssumme die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Regelungslücke bewusst gewesen wäre. Sofern aber Regelungslücken in verschiedener Weise geschlossen werden können und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (vgl. Palandt a.a.O. § 157 RN 10). Am ehesten in Betracht käme im Übrigen die Annahme, dass das gemäß Ziffer 4.1.2 für Transporte in voll gepanzerten Fahrzeugen ausschließlich von Schleuse zu Schleuse geltende Maximum von 20 Millionen DM auch für die hier in Rede stehenden Versicherungsfälle vereinbart worden wäre. Denn sie betreffen ebenso wie die genannten Fahrten ein Risiko während eines Zeitraumes, in dem das Geld sicher untergebracht scheint. Der mit der Klage geltend gemachte einzelne Versicherungsfall erreicht diese Summe ersichtlich nicht.
3. § 156 Abs. 3 VVG a.F. steht der Klageforderung nicht entgegen.
Zweifelhaft ist bereits, ob diese für die Haftpflichtversicherung geltende Bestimmung im vorliegenden Fall anwendbar ist. Denn es handelt sich bei der Versicherung unter den Policen 7265 und 7509 ihrem Typ nach um eine Transportversicherung, die allenfalls Elemente einer Haftpflichtversicherung aufweist. Für die Annahme einer Transportversicherung spricht die Regelung über das versicherte Interesse in der Police 7265 bzw. den Gegenstand der Versicherung in der Police 7509, wonach die darin genannten Sachen versichert sind und damit eine Sachversicherung vorliegt. Hinzu kommt die Bezeichnung als Transportversicherung in der Police 7265 sowie die Überschrift „Vereinbarungen zur Transportversicherung“ über Ziffer 1 „Grundlagen der Versicherung“ in beiden Policen. Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Versicherungsvertrag die ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 gelten sollten.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 156 Abs. 3 VVG a.F., wonach die Forderungen mehrerer Dritter auf einer die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers begründenden Tatsache beruhen müssen, nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nämlich nicht alle ab Februar 2006 bekannt gewordenen Einzelverluste als einheitliches Schadensereignis anzusehen, weil sie durch das Schneeballsystem und dessen Beendigung mit der Stellung des Insolvenzantrags bedingt sind. Denn die die Haftung begründende Tatsache im Sinne des § 156 Abs. 3 VVG a.F. ist das Verhalten von ... das zur Annahme eines Versicherungsfalls führt - und damit jede einzelne rechtswidrige Einzahlung von abgeholtem Bargeld eines bestimmten Kunden an einem Tag bei einer Filiale der Bundesbank bzw. bei der Landeszentralbank auf ein Konto von ... .
Hinzu kommt, dass aus den vorstehend genannten Gründen für die hier streitigen Versicherungsfälle eine Versicherungssumme, die durch das von der Beklagten angenommene Schadensereignis überschritten worden sein könnte, nicht vereinbart worden ist.
Zudem ist die Verhältnismäßigkeitsberechnung erst in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem der Versicherer die Zahlungen an die Dritten leistet (vgl. Römer/Langheid a.a.O. § 156 RN 22). Da die Beklagte bisher keine Zahlungen erbracht hat, ist dieser Zeitpunkt noch nicht erreicht. Dafür spricht auch, dass sich derzeit noch nicht einmal ansatzweise feststellen lässt, in welchem Umfang die Beklagte zur Zahlung verpflichtet ist. Um das ermitteln zu können, müsste geklärt sein, in welcher Höhe Ansprüche gegen sie bestehen. Erst wenn das feststeht, könnte eine Quotierung erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt sind Quoten nicht festzulegen, da sie anderenfalls entsprechend dem Ausgang der gegen die Beklagte geführten Prozesse ständig abgeändert werden müssten.
Nach alledem sind der Klägerin 105.774,00 € zuzusprechen.
IX. ... Die Klageforderung ist fällig. Das ergibt sich bereits aus Ziffer 11.3 der Policen 7265 und 7509, wonach Schäden unabhängig davon, wie der Regress ausgeht, spätestens 14 Tage nach Vorlage der erforderlichen Belege reguliert werden. Entsprechende Belege hat die Klägerin mit den der Beklagten mit Schreiben vom 12.01.2007 (Anlage K 15, Bl. 77 f. d. A.) übersandten Kontoauszügen sowie mit der ebenfalls übersandten und auch zu den Gerichtsakten gereichten Tagesabrechnung vom 17.02.2006 (Anlage K 4, Bl. 61 d. A.) erbracht.
X. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Ziffer 11.3. der Police 7265, wonach Schäden bzw. Schadenrestforderungen mit 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, höchstens jedoch mit 10 %, zu verzinsen sind. Die mit dem vorgenannten Schreiben der Klägerin vom 12.01.2007 gesetzte Frist zum 30.01.2007 hat die Beklagte verstreichen lassen.
B. Widerklage
I. ... Die Widerklage ist zulässig.
Klage und Widerklage stehen in einem Verhältnis der Konnexität im Sinne des § 33 ZPO. Zwar liegen den Ansprüchen, derer sich die Klägerin berühmt, unterschiedliche tatsächliche Vorgänge zugrunde. Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche aus Bargeldentsorgung aus Geldausgabeautomaten geltend, während die Widerklage Überweisungen zwecks Bargeldversorgung ihrer Geschäftsstellen betrifft. Jedoch beruhen diese tatsächlichen Vorgänge auf demselben mit ... geschlossenen Rahmenvertrag. Auch erhebt die Klägerin gegen die Beklagte in beiden Fällen Ansprüche aus demselben Versicherungsvertrag. Die Entscheidung über die Ansprüche hängt jeweils von den Fragen nach den Voraussetzungen eines Versicherungsfalls sowie des Rechts und der Folgen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ab. Soweit die Kammer die grundsätzliche Frage des Bestehens eines Anfechtungsrechts und der Auswirkungen seiner Ausübung im Verfahren 6 O 183/07 nicht geprüft hat, beruhte dies auf der Erwägung, dass die Anfechtungsproblematik im Verfahren 6 O 183/07 dahinstehen konnte, da weder unter der Police 7265 noch unter der Police 7509 ein Versicherungsfall vorlag. Das Absehen von einer umfangreichen Prüfung im Verfahren 6 O 183/07 lässt die grundsätzliche Identität dieses Verteidigungsmittels nicht entfallen.
Die Beklagte hat auch ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Im Parallelverfahren 6 O 183/07 hätte die Beklagte die Widerklage als sog. Zwischenfeststellungswiderklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO erheben können. Hierbei wäre das Feststellungsinteresse als gegeben unterstellt worden (Zöller, a.a.O. § 256, Rn. 7). Diese Möglichkeit bestand bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache. Dass sie von der Beklagten nicht genutzt wurde, bedeutet nicht, dass die Beklagte kein berechtigtes Interesse haben kann, in einem anderen Verfahren im Wege der Widerklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO vorzugehen.
Die Beklagte ist nicht gehalten abzuwarten, bis im Verfahren 6 O 183/07 eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Selbst eine einseitige Erklärung eines Teilklage erhebenden Klägers, er werde bei rechtskräftiger Abweisung dieser Teilklage keine weiteren Ansprüche geltend machen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten nicht entfallen (Zöller, § 256, Rn. 14a; Musielak, 6. Auflage 2008, § 256 ZPO, Rn. 10). Dies gilt erst recht, solange weder eine derart eindeutige Aussage der Klägerin noch eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. In einer solchen Situation dauert die für die Beklagte bestehende Ungewissheit ihrer Rechtslage wegen einer möglicherweise gegenüber der Klägerin bestehenden Leistungspflicht an. Sie prozessiert trotz der noch rechtshängigen korrespondierenden Teilleistungsklage nicht zur Unzeit, wenn sie sich gegen die fortdauernde Berühmung der Klägerin wehrt mit dem Ziel, insgesamt Klarheit über ihre Rechtslage zu erhalten.
II. Die Widerklage ist auch begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin wegen der behaupteten Überweisungsvorgänge vom 16.02.2006 und 17.02.2006 Versicherungsschutz zu gewähren.
1. Hinsichtlich einer Beteiligungsquote von 37,5 % folgt dies bereits daraus, dass die Beklagte als führender Mitversicherer selbst unter der Police 7509 zum Schluss lediglich eine Haftungsquote von 62,5 % zu tragen hatte. Etwaige weitergehende Ansprüche wären von der Klägerin unmittelbar gegenüber den Mitversicherern geltend zu machen.
2. Ungeachtet der Frage der Haftungsquoten stehen der Klägerin auch im übrigen keine Ansprüche gegen die Beklagte aus den Überweisungen vom 16.02.2006 und 17.02.2006 zu. Die hieraus resultierenden behaupteten Verluste sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst, §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49, 75 Abs. 2 VVG a. F., Ziff. 2.1.1, 2.1.2 der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Sowohl nach den Bestimmungen der Police 7509 als auch nach denjenigen der Police 7265 fehlt es an einem Versicherungsfall.
a) ... Ein Versicherungsfall läge nur dann vor, wenn die Klägerin während des versicherten Zeitraumes einen auf die streitgegenständlichen Überweisungsvorgänge, soweit diese nicht Gegenstand des Parallelverfahrens vor dem Landgericht Hannover, Az. 6 O 183/07 sind, zurückzuführenden Bargeldverlust erlitten hätte. Nach den Regelungen in den Policen 7509 und 7265 ist nämlich nicht Buchgeld, sondern nur Bargeld versichert. Insoweit wird auf vorstehende Ausführungen (unter A) II. 2. b) bb) (2)) Bezug genommen.
b) ... Einen möglichen Versicherungsfall hat die Klägerin nicht konkret dargelegt.
Die Behauptung, ... habe die am 16.02.2006 und 17.02.2006 überwiesenen Beträge nicht dazu verwendet, die Geschäftsstellen der Klägerin zu beliefern, genügt nicht zur Darlegung eines Versicherungsfalls. Ein solcher läge allein in dem Verlust eines versicherten Gegenstands, d. h. von Bargeld. Unter Verlust ist, wie vorstehend ausgeführt, nur die Zerstörung der Güter und ihr Abhandenkommen ohne Aussicht auf Wiedererlangung zu verstehen. Für die Voraussetzungen eines solchen Verlustes ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Auch unter einer Allgefahrenversicherung muss die Klägerin zumindest darlegen und beweisen, dass ein versichertes Interesse betroffen ist. Erst dann kämen ihr Beweiserleichterungen dahingehend zu, dass dem Versicherer der Nachweis obliegt, dass der Verlust nicht auf ein versichertes Risiko zurückzuführen ist.
Einen entsprechenden Bargeldverlust hat die Klägerin nicht dargelegt. Aus der unterbliebenen Bargeldbelieferung kann nicht auf einen solchen Bargeldverlust geschlossen werden. Die Klägerin konnte nicht nachvollziehen, wie ... mit den streitgegenständlichen Überweisungen weiter verfahren ist. Insbesondere konnte sie nicht klären, ob ... die Überweisungsbeträge abgehoben hat und ob dieses Bargeld ggf. anschließend verloren ging. Allein in diesem Fall wäre während der in Ziffer 3.2 der Policen geregelten Dauer des Versicherungsschutzes überhaupt ein versichertes Interesse betroffen. Die Umwandlung von Buchgeld in Bargeld stellt eine unverzichtbare Mindestvoraussetzung für das Eingreifen des Versicherungsschutzes dar. Vorliegend ist es ebenso gut denkbar, dass ... , wie von der Beklagten behauptet, das Geld zu eigenen Zwecken weiterüberwiesen hat, ohne es als Bargeld dem Zahlungsverkehr zuzuführen. Hierbei wäre es nicht als Bargeld verloren gegangen, sondern lediglich als nicht versichertes Giralgeld.
Der bestehende bloß vertragliche Anspruch der Klägerin gegen auf Abhebung, Konfektionierung und Auslieferung des Geldes ist unter der Police 7265 nicht vom Versicherungsschutz gedeckt.
C) Nebenentscheidungen
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.