Landgericht Hannover
Urt. v. 04.09.2008, Az.: 8 O 67/07

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
04.09.2008
Aktenzeichen
8 O 67/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 43737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2008:0904.8O67.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 27.05.2009 - AZ: 8 U 192/08
BGH - 25.05.2011 - AZ: IV ZR 117/09
BGH - 27.06.2011 - AZ: IV ZR 117/09

In dem Rechtsstreit

...

wegen Anspruch aus Versicherungsvertrag

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... und den Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Ersatz des ihr im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Geldern durch Unternehmen der Heros-Gruppe entstandenen Schadens aufgrund eines Versicherungsvertrages des Transportunternehmens mit der Beklagten.

2

Die schloss als damalige Muttergesellschaft der Klägerin, nachdem sie bereits im Jahre 1999 einen entsprechenden Vertrag mit der geschlossen hatte (Anlage K 1 Anlagenband Klägerin), mit der Heros-Transport GmbH unter dem 09.04.2002 einen sog. Transport - und Bearbeitungsvertrag über die Abholung bzw. Bearbeitung von seitens der Heros - Transport GmbH in Filialen der Klägerin abgeholten Geldern (Anlage K 3 Anlagenband Klägerin). Zudem vereinbarte die Klägerin zunächst mit der, später dann mit der Heros - Transport GmbH mit Wirkung zum 01.01.2005 bzw. zum 01.05.2005 die Geltung sog. Leistungsverzeichnisse (Anlage K 23 Anlagenband Klägerin), die die Abwicklung und Durchführung des Transport - und Bearbeitungsvertrags näher ausgestalteten. Diese Leistungsverzeichnisse enthalten jeweils folgende Passage:

"Die Einzahlung der ausgezählten Bargelder erfolgt am nächsten, auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag bei der Bundesbank - Filiale zu Gunsten des für die geführten Kontos Nr. . Das Transportunternehmen stellt sicher, dass die Gutschrift auf dem Konto valutarisch am ersten, auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag erfolgt. Bei einer verzögerten Gutschrift wird vom Transportunternehmen der Zinsnachteil in Höhe des Kontokorrentzinssatzes an den Auftraggeber erstattet."

3

Nach den vorgenannten vertraglichen Regelungen sollten die in den Filialen der Klägerin eingenommenen Gelder von den genannten Unternehmen abgeholt, in sog. Cash-Centern gezählt sowie zur Einzahlung bei der Bundesbank vorbereitet und sodann bei einer Filiale der Bundesbank eingezahlt werden, um letztlich einem Konto der Klägerin bei deren Hausbank gutgeschrieben zu werden.

4

Die Heros - Transport GmbH hatte bei der Beklagten zunächst über die als Versicherungsmakler tätige eine Transportversicherung gemäß der Police abgeschlossen. Diese Versicherung erfasste neben der Heros Transport GmbH weitere Unternehmen der Heros-Gruppe. Die Versicherung wurde sodann in eine Valorenversicherung gemäß der Police (Anlage K 4 Anlagenband Klägerin) umgewandelt.

5

Diese enthält in Ziffer 3 "Dauer der Versicherung" folgende Regelungen:

"3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin.

3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurde."

6

Zudem enthält sie in Ziffer 12 "Verschollenheit" folgende Regelungen:

"12. Sind die Güter verschollen oder werden die Güter durch Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand angehalten oder zurückgehalten, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle des Totalverlustes.

Die Güter sind verschollen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist."

7

Die Beklagte haftet gemäß dem Valorenversicherungsvertrag neben weiteren (Mit-) Versicherern mit einer Quote von 62,5 %, was sich u.a. auch aus der sog. Zeichnungsliste zur Transportversicherung Laufende Police Nr. (Anlage K 5 Anlagenband Klägerin) sowie aus einer Versicherungsbestätigung zur Police vom 30.11.2005 (Anlage K 6 Anlagenband Klägerin) ergibt.

8

Nach Entnahmen eingesammelter Kundengelder durch Mitarbeiter der Heros-Gruppe seit den 90er Jahren war eine erhebliche Liquiditätslücke entstanden, die sich durch weitere Entnahmen und erwirtschaftete Verluste laufend vergrößerte. Die Verantwortlichen der Heros-Gruppe verheimlichten dies über mehrere Jahre, indem sie eingenommene Gelder nach dem Schneeballsystem mit Verzögerung an die Kunden auszahlten und die Fehlbestände durch bei anderen Kunden frisch eingesammelte Gelder ausglichen. Nach den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden entstand so ein Gesamtschaden von mehreren Hundert Millionen Euro.

9

Die eingesammelten Kundengelder wurden dabei zu weiten Teilen zunächst auf zwei Kundenkonten der Heros-Gruppe bei der Bundesbank eingezahlt und sodann nach Bedarf und Dringlichkeit an Unternehmen der Heros-Gruppe und an die Kunden weitergeleitet.

10

Am 17.02.2006 wurden führende Mitarbeiter der Heros-Gruppe verhaftet. Der Geschäftsführer der Heros Transport GmbH stellte am 20.02.2006 für diese und weitere Gesellschaften der Heros- Gruppe den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Bundesbank hielt auf dem Heros-Konto eingezahlte Gelder in Höhe von 140 Millionen Euro zunächst zurück und kehrte diese später weitgehend an die geschädigten Kunden aus, soweit deren Berechtigung festgestellt werden konnte.

11

Die Beklagte hat mit Schreiben an den Insolvenzverwalter vom 8.01.2007 (Anlage K 15 Anlagenband Klägerin) die Anfechtung des Versicherungsvertrages erklärt.

12

Die Klägerin meint, die Beklagte sei entsprechend ihrer Haftungsquote zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens verpflichtet. Die in den Filialen der Klägerin eingesammelten Tageseinnahmen i.H.v. insgesamt 157 455,00 € seien von der Heros - Transport GmbH nicht an die Klägerin ausgekehrt worden. Hierbei handele es sich um eine Summe von 21 210,00 €, die am 15.02.2006 und am 16.02.2006 seitens der Heros GmbH Geld - und eingesammelt worden sei, und eine Summe von 136 245,00 €, die in der Zeit vom 14. bis zum 17.02.2006 seitens der Heros - Transport GmbH Hannover eingesammelt worden sei. Hinsichtlich dieser Beträge bezieht die Klägerin sich auf als Anlage K 8 (Anlagenband Klägerin) eingereichte Heros - Auszählungsprotokolle sowie auf als Anlage K 9 (Anlagenband Klägerin) eingereichte Listen der eigenen Filialen. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote der Beklagten berechnet die Klägerin die Klageforderung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insofern auf die klägerischen Ausführungen in der Klageschrift vom 06.03.2007 (Bl. 8f d.A.) Bezug genommen.

13

Die Klägerin ist der Ansicht, aus dem Valorenversicherungsvertrag ergebe sich ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des eingetretenen Schadens entsprechend der Haftungsquote von 62,5 %. So sei der Versicherungsvertrag dahin auszulegen, dass die eingesammelten Gelder versichert gewesen seien, solange sie dem Zugriff der Heros-Gruppe unterlagen. Dies ergebe sich bereits aus der Gesamtschau des Versicherungsvertrages, der Versicherungsbestätigung vom 29.11.2005 (Anlage K 6 Anlagenband Klägerin) und des abgeschlossenen Transport - und Bearbeitungsvertrags nebst Leistungsverzeichnissen. Diese seien der Beklagten bekannt gewesen. Die Formulierung im Versicherungsvertrag (Ziffer 3.1 + 2 der Police 7509), nach der Versicherungsschutz bis zur Übergabe der Gelder an eine von dem Auftraggeber - hier der Klägerin - autorisierte Person bestehe, sei dahin zu verstehen, dass jeglicher Verlust bis zur Einzahlung auf einem Kundenkonto der Klägerin zu ersetzen sei. So sei den vertraglich vereinbarten Leistungsverzeichnissen zu entnehmen, dass die eingesammelten Gelder ausschließlich im sog. Nichtkontoverfahren auf ein sog. cpd - Konto bei der Bundesbank einzuzahlen und von dort dem entsprechenden Konto der Klägerin gutzuschreiben waren. Sie habe überdies zu keinem Zeitpunkt Kenntnis davon erlangt, dass eingesammelte Gelder auf einem anderen Wege verarbeitet worden sein könnten oder gar auf einem Heros - Eigenkonto mit Geldern anderer Kunden gepoolt worden sind. Auch hätte sie sich mit einer derartigen Vorgehensweise niemals einverstanden erklärt. Aus diesem Grunde sei bereits das Einzahlen der entsprechenden Gelder auf ein Konto der Heros-Gruppe als Abhandenkommen der Gelder anzusehen mit der Folge, dass Versicherungsschutz bestehe.

14

Unabhängig davon unterfielen die seitens der Heros - Transport GmbH eingesammelten, nicht auf dem klägerischen Konto gutgeschriebenen Gelder, deren Verbleib unstreitig unbekannt sei, der versicherungsvertraglichen Verschollenheitsklausel mit der Folge, dass die Beklagte jedenfalls aus diesem Grunde einstandpflichtig sei.

15

Die Klägerin hat zunächst mit der Klage den Betrag von 98 409,38 € geltend gemacht. Nachdem sie festgestellt hat, dass sie bereits unter dem 08.12.2006 (Anlage K 22 Anlagenband Klägerin) einen Betrag i.H.v. 1 691,40 € gegenüber Vergütungsansprüchen der Heros Gruppe zur Aufrechnung gestellt hatte, hat sie die Klage unter dem 10.08.2007 i.H.v. 1 057,13 € zurückgenommen. Nachdem die Klägerin zudem nach Klageerhebung aus einem Gläubigerpool mehrere Zahlungen i.H.v. insgesamt 9 677,85 € erhalten hat, hat sie den Rechtsstreit insoweit unter dem 23.05.2008 und dem 27.07.2008 für erledigt erklärt und beantragt im übrigen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 87 674,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt - unter Widerspruch gegen die Erledigterklärungen -,

  1. die Klage abzuweisen.

17

Sie meint, der Verlust der Gelder sei nicht von dem Versicherungsvertrag umfasst, weil dieser lediglich den Transport der Gelder bis zur Bundesbank, nicht aber die spätere Abzweigung von Giralgeld erfasst habe. Das Geld sei aber gerade nicht auf dem Transportweg beiseite geschafft worden. Die Beklagte behauptet, es sei bereits vertraglich vereinbart gewesen, dass die Beklagte die eingesammelten Gelder zunächst auf einem Eigenkonto poolen sollte, jedenfalls aber sei der Klägerin bekannt gewesen, dass die Gelder auf einem Heros-Konto gesammelt und von diesem in Sammel-Überweisungen an die Klägerin ausgekehrt worden seien. Diesbezüglich bezieht die Beklagte sich insbesondere auf eine von ihr als Anlage B 4 (Bl. 145 d.A.) eingereichte Liste, in der auszugsweise Daten von Heros - Konten zusammengestellt worden seien. Aus diesen Auszügen folge, dass die Klägerin täglich lediglich eine Sammel - Überweisung von einem Konto der Heros - Gruppe erhalten habe. Hieraus folge zwingend, dass die eingesammelten Gelder zuvor auf einem Heros - Konto gepoolt worden seien. Da dies über längere Zeit praktiziert worden sei, habe die Klägerin diesem Verfahren zugestimmt. Zudem habe es im Jahre 2005 gewisse Unregelmäßigkeiten beim Überweisen von Geldern der Klägerin gegeben. So habe die Klägerin teilweise für die GmbH bestimmte Gelder in einer Summe mit für sie selbst bestimmten Geldern erhalten. Auch dies sei ausschließlich mit einer vorhergehenden Poolung der Gelder zu erklären gewesen. Das Transportrisiko habe sich daher nicht verwirklicht, da der Transport der Gelder jeweils mit deren Eingang auf dem entsprechenden Heros - Konto abgeschlossen worden sei.

18

Die Beklagte meint zudem, der Versicherungsvertrag sei durch die erklärte Anfechtung nichtig und könne daher nicht mehr Grundlage des geltend gemachten Anspruchs sein. Sie behauptet, der Vertrag sei zum 1.12.2001 auf die Valorenversicherung umgestellt worden. In diesem Zeitpunkt habe aber bereits - unstreitig - eine erhebliche Liquiditätslücke in Millionenhöhe bestanden, die über das Schneeballsystem vertuscht worden sei. Über diese Umstände hätten die Verantwortlichen der Heros-Gruppe die Beklagte arglistig getäuscht. Die Beklagte habe erst bei Zusammenbruch der Heros-Gruppe im Februar 2006 Kenntnis von dieser Täuschung erlangt, so dass die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt sei.

19

Darüber hinaus wendet die Beklagte ein, die Klägerin hätte den geltend gemachten Schaden schuldhaft herbeigeführt und die Beklagte sei aufgrund einer Gefahrerhöhung von der Leistung befreit. Zumindest hätte die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht verletzt.

20

Auch die versicherungsvertragliche Verschollenheitsklausel greife ihrer Ansicht nach vorliegend nicht ein.

21

Schließlich bestreitet die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadens. Sie meint darüber hinaus, das Zusammenbrechen des von Heros betriebenen Schneeballsystems sei als einheitliches Schadenereignis zu werten, so dass der Schaden der Klägerin allenfalls anteilig im Verhältnis zu dem entstandenen Gesamtschaden von 540 Millionen Euro zu regulieren sei.

22

Die Klägerin wiederum hält die Anfechtung des Versicherungsvertrags für unwirksam. So sei die Anfechtung bereits durch die Ziffer 13.4 der Versicherungspolice ausgeschlossen. Zudem bestehe weder ein Anfechtungsgrund, noch sei die Anfechtung fristgemäß erklärt worden.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

24

Die Klage ist der Beklagten am 28.03.2007 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Klage ist unbegründet.

26

I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens aus dem Versicherungsvertrag der Heros Transport GmbH mit der Beklagten in Verbindung mit der in § 6 des Transport - und Bearbeitungsvertrags vereinbarten Abtretung zu.

27

1. Dabei kann dahin stehen, ob die Aktivlegitimation der Klägerin allein aus der Abtretung der Ansprüche in § 6 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Transport - und Bearbeitungsvertrags hergeleitet werden kann oder ob es einer Ermächtigung zur Klage durch die Versicherungsnehmerin (den Insolvenzverwalter) bedurfte. Da Zahlungen des Versicherers gemäß Ziffer 11.3.1. der Versicherungspolice mit schuldbefreiender Wirkung ohnehin nur an die Klägerinnen erfolgen können, dürfte von einer solchen Ermächtigung auszugehen sein.

28

2. Die von der Klägerin geltend gemachten Verluste stellen aber keine Versicherungsfälle im Sinne des Versicherungsvertrages zwischen der Heros Transport GmbH und der Beklagten dar. Durch den Versicherungsvertrag wurde lediglich das von der Heros Transport GmbH transportierte und von der GmbH bearbeitete Bargeld der Klägerin versichert (a.). Es ist jedoch auf dem versicherten Transportweg kein Bargeld der Klägerin entwendet worden (b.).

29

a) Die Valorenversicherung der Beklagten zu Gunsten der Unternehmen der Heros-Gruppe (Nr. 7509) erfasste lediglich den Verlust von Bargeld der Auftraggeber der Heros-Gruppe, nicht jedoch das "Abzweigen" der auf dem Heros-Konto bei der Bundesbank gesammelten Gelder der Klägerin zu anderen Zwecken.

30

aa) Dem Versicherungsvertrag ist nicht zu entnehmen, dass auch das auf dem Poolkonto gesammelte Giralgeld vom Versicherungsschutz erfasst sein sollte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den Ziffern 3.1. und 3.2. der Versicherungspolice, nach der Versicherungsschutz von der Übernahme der Gelder vom Auftraggeber der Versicherungsnehmer bis zur Übergabe bei einer vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle an eine autorisierte Person gewährt wurde. Nach dem Wortlaut dieser Regelung und den weiteren Versicherungsbedingungen handelte es sich - im Kern - wie bei der Vorgängerversicherung 7265 um eine Transportversicherung, also eine Versicherung gegen die spezifischen Risiken des Transports von Wertgegenständen durch einen Dritten und der auf dem Transportweg erleichterten Zugriffsmöglichkeiten. Dies ergibt sich etwa aus den Regelungen über die in Abhängigkeit von dem Transportfahrzeug differierenden Höchstsummen und das Bürgersteigrisiko in Ziffer 4 der Police oder den Regelungen über die Verschollenheit in Ziffer 12. Dieses erhöhte (Verlust-)Risiko während des Transports entfiel jedoch durch die Einzahlung der eingesammelten Gelder bei der Bundesbankfiliale. Ab diesem Zeitpunkt war insbesondere die Entwendung von Geldern durch Einzahlungsbelege, Kontoauszüge und Überweisungsbelege nachprüfbar. Auch war nur einem eingeschränkten Personenkreis der Zugriff auf die Konten bei der Bundesbank möglich.

31

bb) Ein weitergehender Versicherungsschutz ist auch nicht einer "Bezugnahme" auf den Transportvertrag der Klägerin mit der Heros Transport GmbH zu entnehmen. Zwar erwähnt die Police in der Präambel, es seien Wertgegenstände im Gewahrsam von Heros oder eingesetzten Subunternehmern "während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten" Gegenstand der Versicherung. Auch nimmt Ziffer 2.1.1.1 in gewisser Weise Bezug auf das Vertragsverhältnis zwischen Heros und der Klägerin, denn danach sind Schäden mitversichert, die durch frühere Mitarbeiter von Heros verursacht werden, "soweit Heros hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen dafür haftet". Aus diesen Formulierungen ist aber nicht abzuleiten, dass der Versicherungsschutz jede vertragliche Haftung der versicherten Unternehmen der Heros-Gruppe bis zur Auskehr der eingesammelten Gelder an die Klägerin umfasste. Aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers waren die in Ziffer 3 der Police niedergelegten Grenzen des Versicherungsschutzes auch insoweit zu beachten: Der Versicherungsschutz bezog sich danach auf versicherte Wertgegenstände bei Transport und im Gewahrsam der Versicherungsnehmer bis zur Übergabe an die autorisierte Person bei der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle. Der unterschiedliche Ansatz der Regelungen - der Umfang des Versicherungsschutzes in Ziffer 2 und die zeitliche (und örtliche) Begrenzung des Versicherungsschutzes in Ziffer 3 - lässt eine erweiternde Auslegung der in Ziffer 3 bestimmten zeitlichen Grenzen aufgrund der Regelungen in Ziffer 2 nicht zu.

32

cc) Schließlich ergibt sich ein Versicherungsschutz bezüglich der eingezahlten Gelder auch nicht aus der von der Beklagten dargelegten Praxis des Poolverfahrens. Zwar ist es denkbar, dass die Parteien insoweit konkludent die vertraglichen Regelungen erweitert haben. Eine Änderung des Versicherungsvertrages würde aber eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages voraussetzen. Für eine solche ist jedoch mit Substanz nichts vorgetragen. Selbst eine etwaige Kenntnis von dem Poolverfahren auf Seiten der Beklagten oder eine etwaige der Beklagten zurechenbare Kenntnis des Versicherungsmaklers hätten keine Erweiterung des Versicherungsvertrages zur Folge. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Beklagten auch für etwaige Giralgeldverluste Versicherungsschutz gewährt werden sollte. Eine entsprechende - konkludente - Zustimmung der Beklagten ist nicht ersichtlich.

33

b) Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei den geltend gemachten Verlusten um - vom Versicherungsschutz umfasste - Bargeldverluste handelte. So hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass die in ihren eingesammelten Gelder vor der Einzahlung der Gelder auf einem Konto der Bundesbank abhanden gekommen sind. Die Klägerin kann sich insofern insbesondere nicht auf den Vortrag beschränken, die hier geltend gemachten Gelder seien an die Mitarbeiter der Heros-Gruppe übergeben, jedoch nicht vollständig ausgekehrt worden. Da die Klägerinnen für das Vorliegen des Versicherungsfalls darlegungsbelastet sind, haben sie auch den Verlust der Gelder auf der versicherten (Transport-) Strecke bis zur Übergabe an die Bundesbankfiliale darzulegen, woran es vorliegend fehlt. Aus dem klägerischen Vortrag bzw. den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergibt sich gerade nicht, dass konkrete Geldbeträge, die an die Heros Transport GmbH übergeben worden sind, nicht die vorgesehene Filiale bei der Bundesbank erreicht hätten.

34

Der geltend gemachte zum Vorliegen eines Versicherungsvertrags führender Verlust des eingesammelten und zur Entsorgung bestimmten Bargeldes ist auch nicht etwa dadurch eingetreten, dass dieses nicht direkt auf ein Kundenkonto der Klägerin bei ihrer Hausbank, sondern auf ein Heros-Eigenkonto bei der Bundesbank eingezahlt worden sind.

35

So bestand gemäß dem Versicherungsvertrag Versicherungsschutz bis zur Einzahlung der eingesammelten Gelder bei der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle. Die "vom Auftraggeber bezeichnete Stelle" im Sinne von Ziffer 3.2. der Versicherungspolice war nach den Transport - Bearbeitungsverträgen nebst Leistungsverzeichnissen aber gerade die jeweilige Filiale der Bundesbank. "Autorisierte Person" war mithin der für den Empfang des Geldes zuständige Mitarbeiter der Bundesbank.

36

Ein versicherter Verlust der Gelder auf dem Transportweg würde sich nur dann ergeben, wenn die Einzahlung der Gelder auf einem Eigenkonto von Heros strafrechtlich als Unterschlagung anzusehen wäre. Die Voraussetzungen einer Unterschlagung liegen hier aber nicht vor.

37

Eine vom Versicherungsvertrag umfasste Unterschlagung wäre tatbestandlich nämlich nur dann gegeben, wenn die Klägerin es nicht zumindest gebilligt hätte, dass Heros die eingesammelten Gelder zunächst auf ein in der Verfügungsgewalt von Heros stehendes Konto einzahlte, um es dann an sie weiter zu überweisen. Eine solche Billigung lag allerdings vor. Auch wenn die Vereinbarungen der Klägerin mit der Heros - Transport GmbH dahingehend auszulegen wären, dass die Einzahlung der eingesammelten Gelder im Wege des sog. Nichtkontoverfahrens auf ein sog. cpd - Konto bei der Bundesbank zu erfolgen hatte, stellten das davon abweichende Pooling der Gelder auf einem Konto der Heros-Gruppe bei der Bundesbank nicht eine versicherungsrechtlich relevante Abweichung dar. So ergibt sich aus der beklagtenseits eingereichten Anlage B 4 zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum stets nur eine Überweisung täglich erhalten hat, und zwar in Form einer Sammel - Überweisung. Aus dem Umstand, dass, obwohl täglich in zahlreichen Filialen Gelder eingesammelt wurden, nur eine Überweisung erfolgte, ergibt sich aber zwingend, dass die Gelder zuvor auf einem Konto gesammelt worden sind, bei dem es sich zudem nicht um ein cpd - Konto gehandelt haben kann. Auch ist diese Verfahrensweise ohne Weiteres für die Klägerin erkennbar gewesen, da es insofern einen erheblichen, für denjenigen, der die Kontoeingänge eines Kontos zu überprüfen bzw. überwachen hat, einen auf den ersten Blick ersichtlichen Unterschied darstellt, ob täglich lediglich eine Überweisung oder zahlreiche Überweisungen auf dem Konto eingehen. Trotz dieser Erkenntnis hat die Klägerin die Vorgehensweise der Heros - Gruppe unbeanstandet gebilligt. Daraus aber folgt, dass die Klägerin auch damit einverstanden war, dass es zu einem - zwischengeschalteten, mit einem weitergehenden Verlustrisiko verbundenen - Überweisungsvorgang von einem Heros - Konto zu ihrem eigenen Konto kam. Gerade dieses - nicht versicherte - Verlustrisiko hat sich hier verwirklicht.

38

Zwar hat die Klägerin die Aussagekraft und Richtigkeit der beklagtenseits als Anlage B 4 eingereichten Unterlagen bestritten, dieses Bestreiten war allerdings mangels Substanz unbeachtlich. So handelt es sich bei der aus der Anlage B 4 ersichtlichen Überweisungen um Vorgänge aus der Sphäre der Klägerin. Dieser wäre es somit ohne Weiteres möglich und auch rechtlich zumutbar gewesen, zu den Zahlungseingängen auf ihrem Kundenkonto näher vorzutragen und von der Anlage B 4 abweichende, ihrer Ansicht nach aussagekräftigere bzw. richtige Unterlagen zu den (Sammel-) Überweisungen beizubringen. Derartige Unterlagen hat sie jedoch nicht vorgelegt.

39

Es kommt auch nicht darauf an, ob etwaige Überweisungsaufträge (Zahlscheine) bereits vor der Einzahlung der eingesammelten Gelder erstellt und bei der Bundesbank eingereicht worden sein sollten. Selbst solche Überweisungsaufträge konnten nur auf die mit Billigung der Klägerin auf dem Poolkonto eingegangenen Gelder Wirkung entfalten. Der Zugriff auf die Poolgelder war jedoch - wie ausgeführt - gerade nicht versichert.

40

c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Verschollenheitsklausel der Ziffer 12 des Valorenversicherungsvertrags. Zwar ist dort geregelt, dass für Güter, die verschollen sind, eine Einstandspflicht der Beklagten besteht. Vorliegend aber ist nicht von verschollenen Gütern in diesem Sinne auszugehen. So sind nach Sinn und Zweck des Valorenversicherungsvertrags lediglich diejenigen Güter als verschollen anzusehen, deren Verbleib dem Transportunternehmen unbekannt ist, nicht aber Güter, deren Verbleib dem entsprechenden Auftraggeber unbekannt sind. Den Verantwortlichen der Heros - Transport GmbH als Transportunternehmen aber war der Verbleib der abhanden gekommenen Gelder vorliegend ohne Weiteres bekannt, denn er wurde durch sie gesteuert.

41

II. Ebenso wenig steht der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Verletzung einer Nebenpflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag zu.

42

Eine drittschützende Nebenpflicht zur Kontrolle der Versicherungsnehmerin und der mitversicherten Unternehmen ergab sich aus dem Versicherungsvertrag nicht. Es lag vielmehr im eigenen Interesse der Beklagten und ihrer Mitversicherer, dass Verluste von Kundengeldern soweit wie möglich unterblieben. Selbst wenn der Beklagten die Unregelmäßigkeiten bei Heros bekannt gewesen wären, so ergab sich daraus nicht die Pflicht, die Auftraggeber der Heros-Gruppe darüber zu informieren. Die Kunden selbst wurden durch verzögerte Auszahlungen darauf aufmerksam. Schadensmeldungen wurden im Übrigen regelmäßig kurzfristig wieder zurückgezogen. Eine Kenntnis von der erheblichen Liquiditätslücke und dem entwickelten Schneeballsystem oder gar ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit Verantwortlichen der Heros-Gruppe ist nicht dargelegt.

43

III. Nach alledem war auch der nach der einseitigen Erledigterklärung zur Entscheidung stehende Feststellungsantrag unbegründet. Da ein Versicherungsfall nicht vorliegt, war die Klage auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils von Anfang an unbegründet.

44

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

45

Landgericht Hannover

46

Geschäfts-Nr. :

47

8 O 67/07

48

Hannover, 14.11.2008

49

Beschluss

50

In dem Rechtsstreit

51

Karstadt Feinkost GmbH & Co KG vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Fa. Karstadt Feinkost Verwaltungs, GmbH, diese vertr.d.d. Geschäftsführer, Stolberger str. 92, 50933 Köln,

52

Klägerin,

53

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Kümmerlein, Simon & Partner, Huyssenallee 58-64, 45128 Essen,

54

Geschäftszeichen: 06/0927

55

gegen

56

Mannheimer Versicherung AG vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Helmut Posch und Dr. Marcus Kremer, Augustaanlage 66, 68165 Mannheim,

57

Beklagte,

58

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Bach, Langheid & Dallmayr, Beethovenstr. 5 - 13, 50674 Köln,

59

Geschäftszeichen: 42852/07

60

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 14.11.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schulz, den Vorsitzenden Richter am Landgericht Harcke und den Richter Langner beschlossen:

61

Der Tatbestand des Urteils vom 04.09.2008 wird wie folgt berichtigt:

62

(1) Auf Seite 2 lautet der letzte - auf Seite 3 fortgeführte - Absatz nunmehr: Die Heros Sicherheitsdienst GmbH hatte über den damals für sie tätigen Versicherungsmakler Gradmann & Holler GmbH, die später in die Marsh GmbH umfirmierte, eine Transportversicherung gemäß der Police 7265 abgeschlossen. Diese Versicherung erfasste neben der Heros Sicherheitsdienst GmbH weitere Unternehmen der Heros-Gruppe. Die Versicherung 7265 wurde sodann in eine Valorenversicherung gemäß der Police 7509 (Anlage K 4 Anlagenband Klägerin) umgewandelt.

63

(2) Auf Seite 6 lautet der letzte Satz des vorletzten Absatzes wie folgt: Das Transportrisiko habe sich daher nicht verwirklicht, da der Transport des Bargeldes mit der Abgabe bei der Bundesbank abgeschlossen worden sei.

64

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

65

Gründe:

66

Die tenorierten Berichtigungen waren gemäß § 320 ZPO vorzunehmen.

67

(1.) Der Antrag ist gemäß § 320 Abs. 1 ZPO zulässig. Insbesondere ist der Antrag mit dem Schriftsatz vom 15.10.2008 - am selben Tage per Fax bei Gericht eingegangen - fristgerecht gestellt worden.

68

(2.) Der Antrag ist in dem tenorierten Umfang auch begründet, nämlich vollumfänglich hinsichtlich der im Schriftsatz vom 15.10.2008 unter Ziffer 2) beantragten Berichtigungen und teilweise hinsichtlich der unter Ziffer 1) beantragten Berichtigungen.

69

(a) Die zu korrigierenden Formulierungen auf den Seiten 2 und 3 des Urteils sind insofern unrichtig, als - wie von der Beklagten vorgetragen - nicht die Heros Transport GmbH, sondern die Heros Sicherheitsdienst GmbH den Transportversicherungsvertrag der Police 7265 abgeschlossen hat und die Police 7265 nicht über Marsh GmbH, sondern über die Gradmann & Holler GmbH, die Rechtsvorgängerin der Marsh GmbH, abgeschlossen wurde.

70

(b) Der letzte Satz des vorletzten Absatzes auf Seite 6 des Urteils war zu berichtigen, da die an dieser Stelle wiedergegebene Auffassung der Beklagten nicht hinreichend deutlich dargestellt wird und somit von einer Dunkelheit im Sinne des § 320 ZPO auszugehen ist.

71

(3.) Im Übrigen - hinsichtlich der beantragten weiteren Änderungen auf Seiten 2 und 3 des Urteils - ist der Antrag unbegründet, denn die weiteren beanstandeten Textstellen beinhalten keine erheblichen Auslassungen, Unrichtigkeiten oder Dunkelheiten im Sinne des § 320 ZPO. So ergibt sich aus dem Tatbestand des Urteils (insbesondere auf Seiten 2 und 3) hinreichend deutlich, dass zunächst eine Transportversicherung und später dann eine Valorenversicherung bestand und dass die Beklagte nur an der letztgenannten Valorenversicherung mit 62,5 % beteiligt war. Darüber hinaus ist der Begriff der "Umwandlung" der Transportversicherung in eine Valorenversicherung aus seinem eindeutigen Kontext heraus untechnisch zu verstehen und beinhaltet keine Wertungen darüber, ob eine Vertragsänderung oder der Abschluss eines Neuvertrags - mit oder ohne stillschweigende Aufhebung des Altvertrags - vorliegt.