Landgericht Hannover
Urt. v. 12.03.2008, Az.: 22 O 117/07

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
12.03.2008
Aktenzeichen
22 O 117/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 43747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2008:0312.22O117.07.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,

den Handelsrichter ... und ...

den Handelsrichter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein zum Verbund der Raiffeisenbanken gehörendes Bankunternehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistung wegen eines Vermögensschadens in Anspruch.

2

Mit der Bargeld-Versorgung und -Entsorgung hatte die Klägerin bis Februar 2006 die H-Unternehmensgruppe beauftragt. Nach einem mit der S. GmbH, die zu dieser Gruppe zählt, geschlossenen Vertrag vom 9. September/12. September 2005 hatte die Klägerin bei der Geldversorgung für die auszuliefernden Gelder mindestens einen Bankwerktag vor der gewünschten Auslieferung den Gegenwert auf ein S-Konto bei der Bundesbank Würzburg zu überweisen.

3

Am 20. Februar 2006 bestellte die Klägerin Banknoten und Münzen im Wert von 270 000 €, die am 23. Februar 2006 geliefert werden sollten. Der Gegenwert wurde am 20. Februar 2006 von der Klägerin auf das Konto der S. GmbH bei der Deutschen Bundesbank überwiesen. Am 21. Februar 2006 wurden die Konten der H. GmbH einschließlich aller angeschlossenen Unternehmen wegen Insolvenzantrages gesperrt. Davon erfasst wurde auch das bei der Bundesbank in Würzburg eingerichtete Konto, auf das die Klägerin den Gegenwert der bestellten Gelder überwiesen hatte. Das entsprechende Guthaben befand sich gem. Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 20. Juni 2006 noch mindestens bis zu diesem Tage auf dem Konto. Über das Vermögen der H-Gruppe wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; das bestellte Bargeld ist nicht zur Auslieferung an die Klägerin gelangt.

4

Diese verlangt nunmehr Ersatz von der Beklagten und beruft sich hierbei auf eine Versicherungsbestätigung der Versicherungsmaklerin M. GmbH vom 26. Januar 2006 zur Police 7509 der Beklagten zugunsten der H-Sicherheitsdienst GmbH und angeschlossener Firmen. Danach sind folgende Interessen für diese Unternehmen versichert:

"Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten und/oder Wertpapieren und/oder handelsüblichem Beleggut und/oder Datenträgern bzw. Belegen sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam des Versicherungsnehmers, einerlei ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, für die nach kaufmännischen Grundsätzen und/oder aufgrund eines besonderen Auftrages Versicherungsschutz vom Versicherungsnehmer zu besorgen ist."

5

Umfang der Versicherung:

"Gedeckt sind jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch das Geldtransportunternehmen, einschließlich Schäden verursacht durch einen früheren Angestellten des Transportunternehmens, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter des beauftragten Geldtransportunternehmens ausgibt, soweit das Geldtransportunternehmen hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat."

6

Bei der laufenden Police Nummer 7509 handelt es sich um eine Valorenversicherung. Darin ist der Gegenstand der Versicherung wie folgt beschrieben:

"Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle (ausgenommen reine Edelmetalltransporte), Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. Belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H sowie im Gewahrsam von von H eingesetzten Subunternehmern, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten."

7

Zum Umfang der Versicherung ist in der Police aufgeführt:

"Gedeckt sind, sowie unter Ziffer 2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist:

2.1.1. jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit H hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat."

8

Die Klägerin ist der Ansicht, sie genieße als Vertragspartnerin der H-Gruppe Versicherungsschutz aus diesem Versicherungsverhältnis. Der hier vorliegende Sachverhalt falle unter die Versicherung, weil diese nicht nur Gegenstände (Geld) betreffe, sondern auch Buchgelder. Diese seien Teil der vertraglich vereinbarten Abwicklung der von den Parteien zu erbringenden Leistungen gewesen und stünden damit sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich einer Bargeldzahlung gleich.

9

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 270 000 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2006 zu bezahlen.

10

Die Beklagte rügt die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen und beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

11

Sie meint, im Verhältnis der Parteien liege kein beiderseitiges Handelsgeschäft vor, weshalb nicht die Kammer für Handelssachen, sondern die Zivilkammer des Landgerichts Hannover zuständig sei.

12

Die Beklagte hält eine Haftung aus einer Reihe von Gründen nicht für gegeben, in erster Linie deshalb, weil kein Versicherungsschutz zugunsten der Klägerin gegeben sei, vor allem aber auch, weil sie den Versicherungsvertrag mit der H-Gruppe wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten habe.

Entscheidungsgründe

13

I.

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts ist zuständig, weil es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Handelssache handelt. Gem. § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG ist dies der Fall bei einer Klage gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, sofern er in das Handelsregister eingetragen ist, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind. Bei dem Versicherungsvertrag zwischen der H-Gruppe einerseits und der Beklagten, die in das Handelsregister eingetragen ist, andererseits handelt es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft. Denn gem. § 343 HGB sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, Handelsgeschäfte im gesetzlichen Sinne. Hierfür spricht gem. § 344 HGB eine Vermutung. Zu diesen Handelsgeschäften gehören auch Hilfs- und Nebengeschäfte, wie beispielsweise Verträge zur Finanzierung oder zum Rechtsschutz (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 343 Rdnr. 3) und sogar ungewöhnliche Geschäfte, solange es keine reinen Privatgeschäfte sind. Der Versicherungsvertrag zwischen der H-Gruppe und der Beklagten stellt ein Hilfsgeschäft zur Absicherung von Risiken beim Geldtransport und damit zur Sicherung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der H-Gruppe dar und ist damit ein beiderseitiges Handelsgeschäft.

14

Dass die Klägerin nicht Vertragspartnerin der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag ist, steht der Annahme der Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht entgegen. Denn eine Personenidentität zwischen Vertragsschließenden und Prozessparteien ist nicht erforderlich (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 95 Rdnr. 6). Zu den Handelssachen gehören die Ansprüche, die unmittelbar aus dem beiderseitigen Handelsgeschäft hergeleitet werden. Insofern ist anerkannt, dass Kläger auch ein Rechtsnachfolger eines Vertragspartners sein kann oder der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns. Eine vergleichbare Situation ist hier gegeben, da es sich bei dem Versicherungsvertrag der H-Gruppe mit der Beklagten im eine Fremd-versicherung nach §§ 74 ff. Versicherungsvertragsgesetz handelt, die dem Versicherten eigenständig die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gewährt.

15

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten keine Versicherungsleistung verlangen, weil der von ihr dargelegte Sachverhalt nicht unter den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz fällt. Bei der zwischen der H-Gruppe und der Beklagten vereinbarten Valorenversicherung handelt es sich um eine Transportversicherung, die das Risiko des Verlustes von Wertgegenständen absichern sollte, nicht jedoch jegliches Risiko hinsichtlich sogenannter Buchgelder.

16

Nach der Police Nr. 7509 sind Gegenstand der Versicherung Hartgeld, Banknoten und sonstige Wertgegenstände. Zu den Vertragsbedingungen zählen die Vereinbarungen zur Transportversicherung. Bei der Dauer der Versicherung stellt die Police auf die Übergabe versicherter Güter ab, nicht aber auf rein buchungstechnische Vorgänge und allgemeine Vermögensinteressen von Kunden der H Gruppe.

17

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Versicherungsbestätigung der M. GmbH. Sie stellt lediglich nochmals klar, dass versicherte Interessen die Transporte und Lagerungen von Hartgeld etc. sind.

18

Daraus folgt eindeutig, dass mit der Valorenversicherung nur die von der H-Gruppe vorgenommenen Transporte von Wertgegenständen erfasst sind. Fraglich könnte allenfalls sein, ob sich der Versicherungsschutz dann noch fortsetzt, wenn die transportierten Güter auf ein Konto eingezahlt worden sind und das daraus entstandene Guthaben im weiteren Verlauf in Verlust gerät.

19

Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Bei dem dargestellten Sachverhalt sind überhaupt keine Gegenstände transportiert worden. Er betrifft vielmehr einen buchungstechnischen Vorgang, den allein die Klägerin veranlasst hat. Die H-Gruppe war an diesem Vorgang lediglich insoweit beteiligt, als die Klägerin die Überweisung entsprechend den vertraglichen Abmachungen auf ein Konto der S. GmbH bei der Deutschen Bundesbank vorgenommen hat. Auf dieses Konto hat die H-Gruppe keinerlei Zugriff genommen. Der Guthabensbetrag von 270 000,00 € ist auch zumindest noch mehrere Monate unverändert auf dem Konto erhalten geblieben. Er steht lediglich deshalb nicht ohne Weiteres zur Verfügung, weil mittlerweile das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H-Unternehmen eröffnet worden ist.

20

Diese Vorgänge, die auch als Verwirklichung des jeden Gläubiger treffenden Insolvenzrisikos bezeichnet werden können, haben nichts mit dem Gegenstand und Umfang der hier abgeschlossenen Transportversicherung zu tun. Ein Versicherungsschutz lässt sich auch nicht aus der Argumentation herleiten, dass die Klägerin mit der Überweisung des Betrages von 270 000,00 € einen Teil des Gesamtauftrages zwischen ihr und der S. GmbH erledigt habe. Denn die Überweisung stellt auch bei großzügiger Auslegung des Versicherungsumfanges keinen Teil des versicherten Transportes dar.

21

Es ist auch keine anderweitige Anspruchsgrundlage ersichtlich, auf die die Klägerin ihren Ersatzanspruch stützen könnte. Insbesondere hat die Klägerin keine haftungsbegründenden Pflichtverletzungen der Beklagten substantiiert vorgetragen, aus denen sich Schadensersatzforderungen herleiten ließen. Der Vortrag, die maßgeblichen Mitarbeiter der Beklagten hätten seit längerem wissen müssen, dass es in der H-Gruppe zu Unregelmäßigkeiten komme, steht - ebenso wie die durch keinerlei Tatsachen gestützte Behauptung, dass bei "ordnungsgemäßer Prüfung" die Fehlbeträge zutage getreten wären - lediglich als ein pauschaler Vorwurf im Raum. Er bietet keinerlei Ansatzpunkte für eine Mitverantwortung der Beklagten an dem vermeintlichen Schaden der Klägerin.

22

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 21. Februar 2008 gibt keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.

23

Als unterlegene Partei hat die Klägerin gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

24

Das Urteil ist gem. § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar.